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E-6390/2017

E-6390/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie mit letztem Aufenthalt in Mazar-i-Sharif, Provinz Balkh ist gemäss eigenen Angaben im Juli 2014 legal mit dem Flugzeug von seinem Heimatland in B._______ gereist. Von dort aus sei er über den Landweg am 5. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am 7. Oktober 2015 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 9. Oktober 2015 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/11) und am 21. April 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/23). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich etwa im November (...) in eine Kundin seines (...)geschäftes namens C._______ verliebt, und sie hätten heimlich eine Beziehung geführt. C._______ sei bereits einem anderen Mann versprochen gewesen, was er jedoch erst zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan von ihr erfahren habe. Die ersten sechs Monate ihrer Beziehung hätten sie hauptsächlich miteinander telefoniert, sie habe ihn auch in seinem Geschäft besucht. Danach hätten sie sich auch in der Stadt getroffen, beispielsweise, um zusammen eine Pizza zu essen. Da seine Freundin eine Burka getragen habe, seien ihre Treffen problemlos verlaufen. Etwa im (...) 2014 sei der jüngere Bruder der Freundin, D._______, zum ersten Mal in das Geschäft des Beschwerdeführers gekommen, um ihn aufzufordern, die Beziehung zu seiner Schwester zu beenden. Wie D._______ von der Beziehung erfahren habe, wisse er nicht. Danach habe er die Beziehung zu C._______ eigentlich abbrechen wollen respektive er habe auch versucht, sich der Familie vorzustellen und mit der Mutter zu sprechen; sie hätten ihn aber nicht akzeptiert. C._______ habe ihn angefleht, die Beziehung nicht zu beenden und sei weinend in seinen Laden gekommen; daraufhin hätten sie die Beziehung unter telefonischem Kontakt mit neuen Nummern weitergeführt. Als D._______ ihn erneut in seinem Ladenlokal aufgesucht habe, habe er diesem erklärt, er habe keinen Kontakt zu C._______ mehr. Trotzdem habe D._______ ihn gewarnt und ihn schlagen wollen, was die Ladenbesitzer der Nachbargeschäfte jedoch verhindert hätten. Als er am Abend auf dem Weg zu seinem Elternhaus gewesen sei, hätten ihn vier Personen festgehalten und geschlagen, worauf er im Spital behandelt worden sei. Am Tag darauf habe er zusammen mit seinem Vater den Vorfall bei den Behörden gemeldet, und diese hätten versprochen, eine Strafuntersuchung einzuleiten. Es sei jedoch nichts weiter geschehen. Zehn Tage später hätten drei unbekannte Personen sein Geschäft betreten. Sie hätten Schaufensterpuppen umgeworfen, Kleider zerrissen und ihn ins Gesicht geschlagen, bevor sie das Ladenlokal wieder verlassen hätten. In den darauffolgenden sieben Tagen habe er seine Angreifer wiederholt in der Nähe seines Ladens gesehen. Während dieser Zeit habe er sein Telefon vernichtet. Zehn Tage später sei C._______ erneut weinend in seinen Laden gekommen und habe ihn gebeten, wieder mit ihr in Kontakt zu treten, was er getan habe. Nach einiger Zeit habe seine Freundin ihn zu sich nach Hause eingeladen, in der Hoffnung, dass, wenn er mit ihr schlafen würde, der Heirat nichts mehr im Wege stehe, weil ihr Verlobter sie dann nicht mehr wolle. Er habe der Einladung Folge geleistet und sei am besagten Abend zu C._______ nach Hause gegangen. Nur die Mutter von C._______ sei zu Hause gewesen und habe geschlafen. Nachdem sie miteinander geschlafen hätten, sei D._______ mit seinen Freunden nach Hause gekommen und habe sie erwischt. Es sei ihm gelungen zu entkommen, und er habe sich eine Nacht lang in einem grossen Garten versteckt. Am nächsten Morgen habe sein Vater ihn angerufen und beschimpft, nachdem D._______ und dessen Freunde in der Nacht zu seinem Vater gegangen seien und ein grosser Streit eskaliert sei. Anschliessend habe auch sein Bruder ihn telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, er dürfe nicht mehr zurückkommen, da sein Leben in Gefahr sei. In der Folge sei er mit einem Visum in B._______ gereist. In B._______ habe er dann erfahren, dass die Familie von C._______ Anzeige gegen ihn erstattet habe und sein Vater deswegen an seiner Stelle auf der Polizeistation inhaftiert worden sei. Die Weissbärtigen und sein Bruder hätten sich jedoch für die Freilassung seines Vaters eingesetzt und dieser sei nach 13 Tagen unter der Bedingung entlassen worden, dass er den Beschwerdeführer der Polizei ausliefere, sobald er ihn finde. Ausserdem habe die Familie von C._______ bei seiner Familie vorgesprochen und seine Schwester mitnehmen wollen. Sein Onkel sei deswegen sehr besorgt gewesen und aufgrund von hohem Blutdruck gestorben. Auch habe D._______ gedroht, er werde der Schwester des Beschwerdeführers dasselbe antun, was der Beschwerdeführer mit C._______ gemacht habe. Allerdings lebe die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor bei seiner Familie in E._______. Sein Vater habe ihm nach diesen Vorfällen ausrichten lassen, dass er nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Aufgrund dieser Ereignisse habe er beschlossen in die Türkei weiterzureisen, anstatt wie ursprünglich geplant, nach drei Monaten wieder nach E._______ oder in eine andere Provinz Afghanistans zurückzukehren und dort ein neues Geschäft zu eröffnen. Im Übrigen habe ihm sein Bruder berichtet, dass er der Familie seiner Freundin manchmal auf dem Markt von E._______, wo er arbeite, begegne. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan wisse er nicht genau, was passieren würde. Sein Vater wolle ihn nicht mehr sehen und würde ihn wohl nicht mehr in sein Haus lassen. Möglicherweise würde ihn die Polizei verhaften, wenn er nicht bereits vorher seitens die Familie seiner Freundin getötet werde. A.c Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, die Schule bis zur 11. Klasse besucht zu haben. Da sein Vater von ihm verlangt habe, dass er arbeite, um den Familienunterhalt zu finanzieren, habe er das 12. Schuljahr nicht mehr absolviert und deshalb das Gymnasium nicht abgeschlossen. Nach Abbruch der Schule habe sein Vater für ihn sein erstes (...)geschäft eröffnet. Einige Jahre später habe der Beschwerdeführer dieses verkauft und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ein anderes (...)geschäft betrieben. Danach habe sein Bruder den Laden an eine Drittperson verkauft. Auf seiner Flucht nach Europa habe er für zwei Monate B._______ (...) gearbeitet und in der Türkei in (...). Seine Eltern sowie eine seiner Schwestern und seine zwei Brüder lebten in E._______. Die zwei anderen Schwestern seien verheiratet. Eine wohne in F._______, Provinz G._______ (Anmerkung des Gerichts: etwa (...) km westlich von E._______ entfernt), die andere ebenfalls in E._______). Der eine Bruder sei Inhaber eines (...)- und der andere eines (...)geschäftes. Ausserdem besitze seine Familie ein Haus in E._______, das vermietet sei. Ferner wohne sein Onkel in H._______, Provinz I._______. A.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Tazkera (im Original) mit deutscher Übersetzung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 - eröffnet am 12. Oktober 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 7. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 13. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen, um weitere Beweismittel aus dem Ausland nachzureichen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilagen legte der Beschwerdeführer nebst der Vollmacht und einer Kopie der angefochtenen Verfügung einen Beleg Barauszahlung der Gemeindeverwaltung J._______ vom 25. Oktober 2017 sowie fünf Fotos seiner Familie, die in K._______ entstanden seien, zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand gut. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung, Beweismittel im Sinne der Erwägungen nachzureichen. E. Am 27. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer folgende weitere Beweismittel zu den Akten: diverse Fotos seiner Familie, die alle in L._______ aufgenommen worden seien, darunter eine, auf welcher sein Bruder M._______ die Ausgabe der (...) Tageszeitung (...) vom 6. Dezember 2017 in den Händen halte, eine Ausgabe eben dieser Tageszeitung im Original sowie eine Farbkopie der Tazkera seines Vaters und einen Versandumschlag DHL. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen und beigelegter Karte von E._______ an ihrer Verfügung fest. G. Mit Replik vom 30. Januar 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und legte einen online-Zeitungsartikel vom 14. März 2019 zur Lage in Mazar-i-Sharif sowie ein Update eines EASO (European Asylum Support Office) Country of Origin Information Report vom Mai 2018 zur Sicherheitslage in Afghanistan bei.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Asylrelevanz noch an die Glaubhaftigkeit als genügend. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich. Zunächst hielt das SEM im Wesentlichen fest, den Schilderungen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu entnehmen. Zum einen sei sein Vater bereits nach 13 Tagen durch die Vermittlung der Weissbärtigen und des Bruders des Beschwerdeführers aus der Haft entlassen worden. Von weiteren Vorkommnissen habe der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht berichtet. Zum anderen lebe die Schwester des Beschwerdeführers noch immer bei der Familie in E._______, obwohl die Familie von C._______ gedroht habe, sie als Ersatz zu sich zu nehmen. Die Drohung sei also nicht umgesetzt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sein Bruder führe nach wie vor sein Geschäft auf dem Markt in E._______ und sehe dort gelegentlich die Familie von C._______. Trotz somit mehrfacher Möglichkeiten, Vergeltungsmassnahmen gegen die Familie des Beschwerdeführers respektive indirekt auch gegen ihn zu ergreifen, habe die Familie von C._______ bis heute nichts dergleichen unternommen. Selbst wenn eine Bedrohung von der Familie der Freundin des Beschwerdeführers ausgehen würde, wären aber die lokalen Behörden in E._______ grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, wie dies der Beschwerdeführer selbst in seinen Vorbringen bestätigt habe. Folglich seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen hielt das SEM fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Zum Beispiel sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer trotz der Warnungen von D._______ spät abends zu ihr gegangen und damit - zumal angesichts der Anwesenheit der Mutter von C._______ - ein grosses Risiko eingegangen sei. Zudem sei es unlogisch, dass der Beschwerdeführer seit jener Nacht nie mehr Kontakt zu seiner Freundin gehabt habe und über keine Informationen zu ihrem Verbleib verfüge. Sodann scheine es wenig plausibel, dass C._______ Familie seine Schwester als Ersatz gewollte habe und dann in dieser Hinsicht nichts mehr geschehen sei. Auch erstaune, dass die Beziehung zu seiner Freundin über Monate hinweg unentdeckt geblieben sei, seine Freundin dann aber plötzlich die Verlobung mit einem anderen Mann eingestanden habe, und der Bruder der Freundin dann auch plötzlich Bescheid gewusst und den Beschwerdeführer gewarnt habe. Schliesslich sei merkwürdig, dass der Beschwerdeführer mit der Mutter von C._______ über die bevorstehende Heirat gesprochen habe, zumal dies im afghanischen Kontext unüblich scheine.

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Furcht vor künftiger Verfolgung und zur fehlenden Asylrelevanz im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz relativiere zu Unrecht die Härte der vom Vater erduldeten Haftstrafe, zumal dieser selbst gar kein Delikt begangen habe. Zudem sei er nur aufgrund von Verhandlungsgeschick seiner Fürsprecher freigekommen. Was die Drohungen zur Entführung seiner Schwester betreffe, sei zu berücksichtigen, dass D._______ gedroht habe, sie zu vergewaltigen. Zudem veranschauliche der Tod seines Onkels drei Tage nachdem C._______ Familie die Übergabe der Schwester des Beschwerdeführers verlangt habe, die Ernsthaftigkeit der Drohungen. Zwar seien die Drohungen gegen seine Schwester bis anhin nicht umgesetzt worden seien. Dies liege jedoch daran, dass sie sich zu Hause zurückgezogen und deshalb vom Schutz der männlichen Familienmitglieder habe profitieren können. Schliesslich sei auf die Flucht seiner Schwester, zusammen mit der restlichen Familie - hauptsächlich aus Angst vor einer Entführung der Schwester - nach K._______ hinzuweisen. Dass von staatlichem Schutz ausgegangen werden könne, sei unzutreffend, zumal C._______ Familie ihrerseits gegen ihn Anzeige erstattet habe, weshalb er selbst von der Polizei gesucht werde und ihm wegen vorehelicher sexueller Aktivitäten, nebst den Nachteilen von privater Seite in Form einer Blutrache, auch eine strafrechtliche Verfolgung drohe. Den Zweifeln des SEM an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hält der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz habe anstelle stichhaltiger Argumente lediglich beispielhafte Ereignisse aus den Erzählungen des Beschwerdeführers aufgeführt, die ihr unlogisch erschienen. Zwar sei dem SEM zuzustimmen, dass mit dem Besuch bei seiner Freundin ein grosses Risiko verbunden gewesen sei. Sie hätten dieses Risiko jedoch bewusst in Kauf genommen, und C._______ habe gehofft, dass sie aufgrund des vorehelichen sexuellen Kontaktes im Anschluss würden heiraten müssen. Im Übrigen habe D._______ bereits früher von der Beziehung erfahren, weshalb sie sich zur Durchführung dieses Plans entschlossen hätten. Was den fehlenden Kontakt zu seiner Freundin betreffe, so entspreche dies seinem Handlungsmuster, zumal er bereits früher den Kontakt zu ihr abgebrochen habe. Es sei davon auszugehen, dass C._______ unter Beobachtung ihrer Familie oder mittlerweile ihres Ehemannes stehe. Zudem sei nicht klar, ob sie überhaupt noch lebe. Da seine Familie aus E._______ weggezogen sei, könne er keine Neuigkeiten zu ihrem Verbleib erhalten. Ferner sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz logisch, dass er und seine Freundin ihrer Beziehung für mehrere Monate hätten verheimlichen können und sich die darauffolgenden Ereignisse im Verlauf von mehreren Wochen zugespitzt hätten. So hätten er und seine Freundin zahlreiche Vorsichtsmassnahmen getroffen, um nicht entdeckt zu werden. Als jedoch D._______ von ihrer Beziehung erfahren habe, sei der Stein ins Rollen gekommen. Die darauffolgenden Ereignisse seien demnach die logischen Konsequenzen der Entdeckung einer vorehelichen Beziehung in konservativen afghanischen Kreisen. Schliesslich seien auch die Gespräche des Beschwerdeführers mit der Mutter von C._______ über eine mögliche Heirat nicht unlogisch. So habe er die Mutter seiner Freundin gut gekannt, da sie eine Stammkundin gewesen sei. Sie sei es denn auch gewesen, von der er erfahren habe, dass seine Freundin bereits einem anderen Mann versprochen gewesen sei. Im Übrigen sei dieses Gespräch über die Heirat ohnehin nicht Entscheid relevant. Ausserdem hätten bestimmte Unklarheiten bei pflichtgemässem Nachfragen durch die Vorinstanz bei der Anhörung geklärt werden können. Dies Versäumnis könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Sachverhalt bezüglich seiner aktuellen familiären Situation in Afghanistan habe sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich verändert. So habe er nach der Anhörung vom 21. April 2016 vom Tod seiner Mutter erfahren. Sie sei im März oder April 2016 verstorben. Zudem lebten seine zwei Brüder, seine ledige Schwester sowie sein Vater seit etwa August 2016 in L._______, K._______, da sie sich in Afghanistan vor weiteren Verhaftungen und der Entführung der Schwester durch C._______ Familie gefürchtet hätten. Ausserdem habe ihm sein Bruder berichtet, dass mehrfach bewaffnete Männer nach ihm gesucht hätten. Folglich sei von der Vorinstanz eine ergänzende Anhörung zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts durchzuführen oder zumindest im Lichte der neuen Sachlage eine Neueinschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen.

E. 3.3 Das SEM hält der formellen Rüge des Beschwerdeführers in seiner Vernehmlassung dessen Mitwirkungspflicht entgegen. Seit der Anhörung vom 21. April 2016, in deren Rahmen im Übrigen die damaligen Aufenthaltsorte der Familienmitglieder des Beschwerdeführers thematisiert worden seien, seien bis zum Datum der Verfügung vom 9. Oktober 2017 keine Eingaben des Beschwerdeführers ans SEM gelangt. Damit habe er es unterlassen, das SEM über veränderte Sachverhaltselemente in Kenntnis zu setzen, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dem SEM könne daher nicht vorgeworfen werden, gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und den Sachverhalt falsch festgestellt zu haben. Daran änderten auch die eingereichten Fotografien sowie die (...) Zeitung nichts.

E. 3.4 In der Replik wird dem im Wesentlichen entgegnet, das SEM wäre dazu angehalten gewesen, den im vorinstanzlichen Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer auf mögliche Änderungen der familiären Situation anzusprechen, zumal zwischen der Anhörung und dem Entscheid rund eineinhalb Jahre vergangen seien und sich die Umstände in Afghanistan aufgrund der grossen Fluchtbewegungen rasch ändern könnten. Soweit ersichtlich, sei er weder in der BzP noch an der Anhörung eingeladen worden, Veränderungen der Familiensituation mitzuteilen, obschon diese im Wegweisungspunkt (recte: Wegweisungsvollzugspunkt) von Bedeutung sein könnten.

E. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe verlangt der Beschwerdeführer als Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, da sich seine familiäre Situation in Afghanistan seit dem Entscheid der Vorinstanz massgeblich verändert habe. Dem Entscheid der Vorinstanz habe deshalb ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegen und diese habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Es ist offensichtlich, dass die Rüge einer Verletzung der Untersuchungspflicht unbegründet ist. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 3.2). Während die Erklärung für den Tod der Mutter - dieser sei erst kurz vor der Anhörung erfolgt, und der Beschwerdeführer habe deshalb anlässlich der Anhörung vom 21. April 2016 noch keine Kenntnis davon gehabt - gerade noch einigermassen überzeugt, taugt das Argument, es könne dem Beschwerdeführer, der rechtlich nicht vertreten gewesen sei, keine mangelnde Mitwirkung angelastet werden, keineswegs. Weder der Beschwerde noch der Replik ist eine weitere Erklärung dafür zu entnehmen, warum er den geltend gemachten Tod kurz vor dem 21. April 2016 sowie den angeblichen Wegzug seiner Familie im August desselben Jahres erst über ein Jahr später vorbrachte und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, namentlich vor Erlass der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen hat das SEM den Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch anlässlich der Anhörung ausführlich zu seinem familiären Netz im Heimatland befragt. Dies sowohl in allgemeiner Hinsicht - wo seine Verwandten lebten, wie sie für den Lebensunterhalt aufkämen und anderes mehr - aber auch spezifisch unter dem Blickwinkel der geltend gemachten Asylgründe, etwa im Zusammenhang mit der geltend gemachten drohenden Entführung der Schwester. Auch hat es ihn explizit danach gefragt, ob sich am Aufenthaltsort seiner Familie zwischenzeitlich etwas verändert habe (vgl. A22 F12), weshalb vom Beschwerdeführer - in Anbetracht seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) - umso mehr zu erwarten gewesen wäre, dass er die Vorinstanz auch im weiteren Verlauf des hängigen Verfahrens über die angeblich veränderte Situation seiner Familienangehörigen umgehend informiert hätte. Ebenfalls unbegründet ist nach einer eingehenden Prüfung der Akten der Einwand, das SEM wäre angesichts seiner Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe zu weiteren Rückfragen gehalten gewesen.

E. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz und auch an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 3.1) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen keine andere Gesamteinschätzung zu bewirken.

E. 6.2 Einerseits erwog das SEM zu Recht, es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit Vergeltungsmassnahmen zu befürchten, nachdem sein Vater wieder entlassen worden sei und offenbar die Bedrohungen gegen seine Familienangehörigen nicht in die Tat umgesetzt worden seien. Dies, obwohl die Familie bis zu ihrer angeblichen Ausreise nach K._______ im August 2016, und damit knapp zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers - trotz entsprechender Drohung - keine weiteren Nachteile mehr erlebt habe, wobei sich Familienmitglieder auf dem Markt auch begegnet seien. Inwiefern der Tod des Onkels, der an hohem Blutdruck gestorben sei (vgl. A22 F123), an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte, erhellt nicht. Auch, dass sich die Schwester nur drinnen aufgehalten habe, weshalb sie nicht habe entführt werden können, vermag nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz darf dann auch tatsächlich angenommen werden, die afghanischen Behörden in E._______ hätten sich als schutzfähig und -willig erwiesen (respektive würden dies auch in Zukunft sein), nachdem die Behörden laut Angaben des Beschwerdeführers angegeben hätten, sie würden der Sache nachgehen. Dass es angeblich kurz nach Anzeigeerstattung dennoch nochmals zu Übergriffen gekommen sei, ändert an dieser Einschätzung nichts, da es keinem Staat gelingt, seine Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall vor Übergriffen zu bewahren. Auch unter diesem Aspekt ist aber zu bemerken, dass bezeichnenderweise die Familie bis zu ihrer angeblichen Ausreise nach K._______ im August 2016, und damit knapp zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers - trotz entsprechender Drohung - keine weiteren Nachteile mehr erlebt habe. Soweit dann in der Beschwerde vorgebracht wird, von der Schutzfähigkeit- und dem Schutzwillen der Behörden könne nicht mehr ausgegangen werden, nachdem der Beschwerdeführer selbst wegen der vorehelichen Beziehung angezeigt worden sei, ist dieses Argument ebenfalls untauglich, zumal es sich dabei um eine durch nichts belegte Behauptung handelt.

E. 6.3 Das SEM hat aber insbesondere auch zu Recht die geltend gemachten Asylgründe angezweifelt. Zwar vermag der Beschwerdeführer einerseits durchaus detailliert und vor dem kulturellen Hintergrund an seinem Herkunftsort auch nachvollziehbar zu beschreiben, wie die Beziehung zu seiner Freundin begonnen und sich entwickelt habe (vgl. z.B. A22 F86-88). Andererseits scheint - gerade in Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes - tatsächlich erstaunlich, dass die Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Freundin so lange unentdeckt geblieben sei, obwohl sie über Monate hinweg zunächst telefonisch Kontakt gehabt und sich dann sogar im öffentlichen Raum getroffen hätten. Dies ganz besonders angesichts dessen, dass C._______ bereits seit mehr als drei Jahren mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei und konkrete Heiratspläne vorgelegen hätten (vgl. ebd. F112), und gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch noch einer konservativen paschtunischen Familie angehöre. Die Hinweise, sie seien sehr vorsichtig gewesen mit den Telefonaten, und wenn sie sich getroffen hätten, sei es nicht aufgefallen, weil C._______ eine Burka getragen habe, vermögen offensichtlich nichts zu bewirken. Dass der Beschwerdeführer seine Freundin dann auch noch bei ihr zu Hause besucht und - trotz Anwesenheit von deren Mutter - mit ihr geschlafen habe, scheint dann fern der Realität. Dies umso mehr, als er bereits mehrmals verwarnt, bedroht, verprügelt und spitalreif geschlagen sowie auch sein Geschäft angegriffen worden sei, alles mit der Aufforderung verbunden, die Beziehung zu C._______ zu beenden, was er eigentlich habe tun wollen, weil er durch die Schläge erniedrigt worden sei; nur auf Bitten und Weinen seiner Freundin hin, habe er die Beziehung aufrechterhalten. Das Argument, der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten das Risiko der Entdeckung einer sexuellen Beziehung nicht nur in Kauf genommen, sondern geradezu bewusst gesucht, um heiraten zu können, überzeugt nicht. Seltsam quer angesichts des patriarchalischen Rollenverständnis in einer konservativen paschtunischen Familie wirkt aber auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe mit der Mutter seiner Freundin über eine allfällige Heirat gesprochen. Zwar gibt er dann auf Beschwerdestufe an, er habe mehrmals mit der Familie seiner Freundin gesprochen (vgl. Ziff. 2, S. 5 oben), wobei allerdings der Vater von C._______ anlässlich der Anhörung kaum zur Sprache kam - ja der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint hatte, ihn je gesehen zu haben (vgl. A22 F110). Die Zweifel der Vorinstanz an den Gesprächen des Beschwerdeführers mit der Mutter von C._______ bestätigen sich auf Beschwerdestufe auch durch einen weiteren, neuen Widerspruch. Während er nämlich anlässlich der Anhörung vorgebracht hatte, es sei seine Freundin gewesen, die ihm im Verlauf der Beziehung gesagt habe, dass sie bereits verlobt sei (vgl. A22 F60), macht er nun geltend, es sei deren Mutter gewesen, die ihn über Verlobung von C._______ mit einem anderen Mann informiert habe (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 3.2, S. 8). Es erübrigt sich auf allfällige zusätzliche Ungereimtheiten, aber auch auf weitere Einwände in der Beschwerde gegen die von der Vorinstanz erhobenen Zweifel einzugehen, weil sie an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

E. 6.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die berechtigten Zweifel der Vorinstanz an den geltend gemachten Asylgründen zu beheben und eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit der angeblichen vorehelichen Beziehung zu seiner Freundin nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft demzufolge zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie seiner Freundin drohen würden. Ebenso wenig gereicht die blosse Behauptung, es sei eine Strafanzeige wegen verbotener vorehelicher Beziehung gegen ihn eingereicht worden zur Annahme, es drohe ein "real risk" einer im Sinne der massgeblichen Bestimmungen verbotenen Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die letztmals im Jahr 2011 vorgenommene Lageanalyse in Bezug auf die Stadt Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) überprüft und aktualisiert. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 6.2.3.5).

E. 10.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beim Beschwerdeführer lägen begünstigende Umstände vor. Der junge, gesunde Beschwerdeführer stamme aus der Grossstadt Mazar-i-Sharif. Er verfüge über eine solide Schulbildung und über eine mehrjährige Berufserfahrung als Inhaber von zwei (...)geschäften. Sein (...) besitze nach wie vor ein eigenes Geschäft und könne dem Beschwerdeführer daher bei der Wiedereingliederung helfen. Angesichts der unglaubhaften Aussagen sei zudem eine intakte Beziehung zu seiner Familie anzunehmen. Folglich erweise sich Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif als zumutbar.

E. 10.2.2 In seiner Beschwerde verneint der Beschwerdeführer die angeblich begünstigenden Umstände. Tatsächlich verfüge er in Mazar-i-Sharif über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, das ihm bei der Wieder-eingliederung helfen könnte, was er mit den zu den Akten gereichten Beweisen belegen könne. So sei seine Mutter im März/April 2016 verstorben und seine zwei Brüder, die eine Schwester sowie sein Vater lebten seit etwa August 2016 in L._______, K._______. Ein in Mazar-i-Sharif wohnaft gewesener Onkel sei nach seiner Ausreise verstorben. Über weitere Verwandte in Mazar-i-Sharif verfüge er nicht. Überdies könne nicht davon ausgegangen werden, dass allfällige Freunde oder Bekannte ihm langfristige und zuverlässige Hilfe bei der Rückkehr leitsteten. Dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass er eine Straftat begangen habe, die öffentlich geächtet werde. So habe sich auch sein Vater von ihm abgewendet. Schliesslich habe er bereits an der Anhörung angegeben, dass er auch nicht zu seinem Onkel nach H._______, Provinz I._______ hätte flüchten können, da dieser ihn nicht aufgenommen hätte. Im Weiteren könne er aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes nicht wieder in seinen angestammten Beruf als (...) zurückkehren. Das erste Geschäft habe er nur mit Unterstützung des Vaters eröffnen können, das zweite sei nach seiner Flucht verkauft worden. Überdies seien die finanziellen Reserven seiner Familie durch die Flucht nach K._______ aufgebraucht. Schliesslich sei auch eine gesicherte Wohnsituation zu verneinen.

E. 10.2.3 Nebst der Argumentation hinsichtlich der formellen Rüge des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 4.3) führt das SEM in der Vernehmlassung zu den eingereichten Beweismitteln im Wesentlichen aus, weder die Fotos, welche die Familienmitglieder in Räumen oder Geschäften abbildeten, noch die (...) Zeitung seien geeignet, den permanenten Aufenthaltsort der Kernfamilie des Beschwerdeführers in K._______ zu belegen. Auch der DHL-Umschlag sei untauglich, den dauerhaften Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers in L._______ nachzuweisen. Unter dem Namen des Absenders stehe zwar K._______, aber ohne jegliche Adressangabe. Als Absenderadresse sei der Flughafen N._______ vermerkt. Folglich habe der Beschwerdeführer dieses neue Sachverhaltselement weder mit einer konkreten Adresse oder einer Telefonnummer in L._______ zumindest glaubhaft gemacht noch habe er es mit einem offiziellen (...) Dokument in irgendeiner Form bewiesen. Selbst wenn die Kernfamilie des Beschwerdeführers wider Erwarten tatsächlich unterdessen in L._______ leben würde, spräche dies aber nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif, zumal das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung begünstigende Faktoren bejaht habe. Das SEM hält ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise während (...) Jahren in E._______ gewohnt. Seine erworbene Ortskenntnis und Arbeitserfahrung sei hinsichtlich einer Wiedereingliederung in den afghanischen Arbeitsmarkt als nützlich zu erachten. In der Grossstadt Mazar-i-Sharif bestünden zahlreiche Möglichkeiten für den Beschwerdeführer, sich einen Lebensunterhalt zu verdienen, selbst wenn die beiden Einnahmequellen (durch seine beiden [...]geschäfte), über die er vor seiner Ausreise noch verfügt habe, heute in dieser Form nicht mehr vorhanden seien. Es sei ihm daher zuzumuten, sich nach einer Rückkehr nach anderen Erwerbsmöglichkeiten umzusehen. Abgesehen davon, dass die Beweismittel nicht belegten, dass der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers tatsächlich nicht mehr in Mazar-i-Sharif wohnhaft seien, halte sich auch noch eine verheiratete Schwester in Mazar-i-Sharif auf.

E. 10.2.4 In der Replik gibt der Beschwerdeführer der Vorinstanz insoweit Recht, als die bisher eingereichten Fotos nicht vollständig Aufschluss über den genauen Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen in L._______ gäben. Er sei deshalb seit Wochen bemüht, aussagekräftigere Fotos seiner Angehörigen zu erhalten, auf welchen deren tatsächlicher Aufenthalt im Quartier O._______ in L._______ klar erkennbar sei. Was sodann seine vom SEM erwähnte Schwester in E._______ betreffe, glaube er nicht, dass er von ihr Hilfe erwarten oder verlangen könne, zumal er nicht wisse, wie der Ehemann seiner Schwester zu seiner Aufnahme oder Unterstützung im Falle einer Rückkehr stehe. Ausserdem habe er seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen direkten Kontakt mehr zu seiner Schwester und kenne weder ihre noch die Kontaktangaben ihres Ehemannes. Überdies habe er Ende Januar 2018 erfahren, dass seine Schwester vor knapp zwei Jahren mit ihrer Familie E._______ verlassen habe und mittlerweile in der Provinz P._______ lebe. Auch diesen Umstand werde er umgehend nachweisen.

E. 10.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich auch in der Provinz Balkh und in der Hauptstadt Mazar-i-Sharif die Sicherheitslage im Vergleich zur Lagebeurteilung aus dem Jahr 2011 verschlechtert hat. Dennoch ist die Lage in dieser Stadt im Vergleich zu anderen Städten und Regionen in Afghanistan als vergleichsweise stabil zu beurteilen. Die eingereichten Berichte vermögen an dieser jüngsten Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im erwähnten Referenzurteil D-4287/2017 nichts zu ändern. Das SEM ist in Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung dann auch zu Recht zum Schluss gelangt, beim Beschwerdeführer lägen begünstigenden Umstände vor. Auch hinsichtlich des Aufenthaltsorts seiner Verwandten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des SEM, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte veränderte Situation sei unglaubhaft und - unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Tatsache - lägen begünstigende Umstände vor (vgl. E. 10.2.1 und 10.2.3). Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer die angebliche Ausreise seiner Familienangehörigen aus Afghanistan unbegründet erst mehr als ein Jahr später (vgl. E. 4.3), im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, geltend machte, spricht gegen die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten veränderten familiären Lage. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in der Replik vom 30. Januar 2018 selbst eingestanden, dass die eingereichten Fotos nicht gänzlich Aufschluss über den genauen, insbesondere ständigen, Aufenthaltsort seiner Familie gäben. Obwohl er gleichzeitig die Einreichung von weiteren Beweismitteln innert 30 Tagen ankündigte, hat er seither, also seit bald eineinhalb Jahren, keine weiteren Belege zum Aufenthaltsort seiner Familie zu den Akten gereicht. Auch deshalb sind Zweifel an einem definitiven Wegzug seiner Familie nach L._______ angebracht. Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des Beschwerdeführers nicht umgehend nach den angeblich erlittenen Verfolgungen (Inhaftierung des Vaters des Beschwerdeführers sowie Drohungen gegenüber der Schwester des Beschwerdeführers) im Sommer 2014 ausgereist wäre, sondern gemäss Angaben des Beschwerdeführers erst rund zwei Jahre später, im August 2016, zumal die angebliche Verfolgung der Grund für die Ausreise gewesen sei. Auch für das pauschale Vorbringen, der Beschwerdeführer habe erfahren, dass seine verheiratete Schwester nun mit ihrer Familie in der Provinz P._______ lebe fehlen jegliche Nachweise, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Replik auch dazu angekündigt hatte, diese umgehend nachzureichen. Nachdem die vom Beschwerdeführer geltend gemachte voreheliche Beziehung, respektive die damit zusammenhängenden Vergeltungsmassnahmen beziehungsweise Strafverfolgung nicht glaubhaft ist, vermag er daraus nichts abzuleiten, was gegen das Vorliegen weiterer persönlicher Beziehungen sprechen könnte. So ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Inhaber von zwei (...)geschäften auch heute noch auf zahlreiche Kontakte in E._______ zurückgreifen kann. Schliesslich sah das SEM zu Recht auch in der Berufserfahrung des Beschwerdeführers begünstigende Umstände hinsichtlich einer existenziellen Wiedereingliederungsmöglichkeit. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, seine Familie besitze ein Haus in E._______, das sie vermiete (vgl. A22 F14).

E. 10.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.

E. 14.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von Fr. 1'550.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1'550.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6390/2017 Urteil vom 29. Juli 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Contessina Theis , Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie mit letztem Aufenthalt in Mazar-i-Sharif, Provinz Balkh ist gemäss eigenen Angaben im Juli 2014 legal mit dem Flugzeug von seinem Heimatland in B._______ gereist. Von dort aus sei er über den Landweg am 5. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am 7. Oktober 2015 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 9. Oktober 2015 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/11) und am 21. April 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/23). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich etwa im November (...) in eine Kundin seines (...)geschäftes namens C._______ verliebt, und sie hätten heimlich eine Beziehung geführt. C._______ sei bereits einem anderen Mann versprochen gewesen, was er jedoch erst zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan von ihr erfahren habe. Die ersten sechs Monate ihrer Beziehung hätten sie hauptsächlich miteinander telefoniert, sie habe ihn auch in seinem Geschäft besucht. Danach hätten sie sich auch in der Stadt getroffen, beispielsweise, um zusammen eine Pizza zu essen. Da seine Freundin eine Burka getragen habe, seien ihre Treffen problemlos verlaufen. Etwa im (...) 2014 sei der jüngere Bruder der Freundin, D._______, zum ersten Mal in das Geschäft des Beschwerdeführers gekommen, um ihn aufzufordern, die Beziehung zu seiner Schwester zu beenden. Wie D._______ von der Beziehung erfahren habe, wisse er nicht. Danach habe er die Beziehung zu C._______ eigentlich abbrechen wollen respektive er habe auch versucht, sich der Familie vorzustellen und mit der Mutter zu sprechen; sie hätten ihn aber nicht akzeptiert. C._______ habe ihn angefleht, die Beziehung nicht zu beenden und sei weinend in seinen Laden gekommen; daraufhin hätten sie die Beziehung unter telefonischem Kontakt mit neuen Nummern weitergeführt. Als D._______ ihn erneut in seinem Ladenlokal aufgesucht habe, habe er diesem erklärt, er habe keinen Kontakt zu C._______ mehr. Trotzdem habe D._______ ihn gewarnt und ihn schlagen wollen, was die Ladenbesitzer der Nachbargeschäfte jedoch verhindert hätten. Als er am Abend auf dem Weg zu seinem Elternhaus gewesen sei, hätten ihn vier Personen festgehalten und geschlagen, worauf er im Spital behandelt worden sei. Am Tag darauf habe er zusammen mit seinem Vater den Vorfall bei den Behörden gemeldet, und diese hätten versprochen, eine Strafuntersuchung einzuleiten. Es sei jedoch nichts weiter geschehen. Zehn Tage später hätten drei unbekannte Personen sein Geschäft betreten. Sie hätten Schaufensterpuppen umgeworfen, Kleider zerrissen und ihn ins Gesicht geschlagen, bevor sie das Ladenlokal wieder verlassen hätten. In den darauffolgenden sieben Tagen habe er seine Angreifer wiederholt in der Nähe seines Ladens gesehen. Während dieser Zeit habe er sein Telefon vernichtet. Zehn Tage später sei C._______ erneut weinend in seinen Laden gekommen und habe ihn gebeten, wieder mit ihr in Kontakt zu treten, was er getan habe. Nach einiger Zeit habe seine Freundin ihn zu sich nach Hause eingeladen, in der Hoffnung, dass, wenn er mit ihr schlafen würde, der Heirat nichts mehr im Wege stehe, weil ihr Verlobter sie dann nicht mehr wolle. Er habe der Einladung Folge geleistet und sei am besagten Abend zu C._______ nach Hause gegangen. Nur die Mutter von C._______ sei zu Hause gewesen und habe geschlafen. Nachdem sie miteinander geschlafen hätten, sei D._______ mit seinen Freunden nach Hause gekommen und habe sie erwischt. Es sei ihm gelungen zu entkommen, und er habe sich eine Nacht lang in einem grossen Garten versteckt. Am nächsten Morgen habe sein Vater ihn angerufen und beschimpft, nachdem D._______ und dessen Freunde in der Nacht zu seinem Vater gegangen seien und ein grosser Streit eskaliert sei. Anschliessend habe auch sein Bruder ihn telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, er dürfe nicht mehr zurückkommen, da sein Leben in Gefahr sei. In der Folge sei er mit einem Visum in B._______ gereist. In B._______ habe er dann erfahren, dass die Familie von C._______ Anzeige gegen ihn erstattet habe und sein Vater deswegen an seiner Stelle auf der Polizeistation inhaftiert worden sei. Die Weissbärtigen und sein Bruder hätten sich jedoch für die Freilassung seines Vaters eingesetzt und dieser sei nach 13 Tagen unter der Bedingung entlassen worden, dass er den Beschwerdeführer der Polizei ausliefere, sobald er ihn finde. Ausserdem habe die Familie von C._______ bei seiner Familie vorgesprochen und seine Schwester mitnehmen wollen. Sein Onkel sei deswegen sehr besorgt gewesen und aufgrund von hohem Blutdruck gestorben. Auch habe D._______ gedroht, er werde der Schwester des Beschwerdeführers dasselbe antun, was der Beschwerdeführer mit C._______ gemacht habe. Allerdings lebe die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor bei seiner Familie in E._______. Sein Vater habe ihm nach diesen Vorfällen ausrichten lassen, dass er nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Aufgrund dieser Ereignisse habe er beschlossen in die Türkei weiterzureisen, anstatt wie ursprünglich geplant, nach drei Monaten wieder nach E._______ oder in eine andere Provinz Afghanistans zurückzukehren und dort ein neues Geschäft zu eröffnen. Im Übrigen habe ihm sein Bruder berichtet, dass er der Familie seiner Freundin manchmal auf dem Markt von E._______, wo er arbeite, begegne. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan wisse er nicht genau, was passieren würde. Sein Vater wolle ihn nicht mehr sehen und würde ihn wohl nicht mehr in sein Haus lassen. Möglicherweise würde ihn die Polizei verhaften, wenn er nicht bereits vorher seitens die Familie seiner Freundin getötet werde. A.c Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, die Schule bis zur 11. Klasse besucht zu haben. Da sein Vater von ihm verlangt habe, dass er arbeite, um den Familienunterhalt zu finanzieren, habe er das 12. Schuljahr nicht mehr absolviert und deshalb das Gymnasium nicht abgeschlossen. Nach Abbruch der Schule habe sein Vater für ihn sein erstes (...)geschäft eröffnet. Einige Jahre später habe der Beschwerdeführer dieses verkauft und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ein anderes (...)geschäft betrieben. Danach habe sein Bruder den Laden an eine Drittperson verkauft. Auf seiner Flucht nach Europa habe er für zwei Monate B._______ (...) gearbeitet und in der Türkei in (...). Seine Eltern sowie eine seiner Schwestern und seine zwei Brüder lebten in E._______. Die zwei anderen Schwestern seien verheiratet. Eine wohne in F._______, Provinz G._______ (Anmerkung des Gerichts: etwa (...) km westlich von E._______ entfernt), die andere ebenfalls in E._______). Der eine Bruder sei Inhaber eines (...)- und der andere eines (...)geschäftes. Ausserdem besitze seine Familie ein Haus in E._______, das vermietet sei. Ferner wohne sein Onkel in H._______, Provinz I._______. A.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Tazkera (im Original) mit deutscher Übersetzung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 - eröffnet am 12. Oktober 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 7. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 13. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen, um weitere Beweismittel aus dem Ausland nachzureichen. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilagen legte der Beschwerdeführer nebst der Vollmacht und einer Kopie der angefochtenen Verfügung einen Beleg Barauszahlung der Gemeindeverwaltung J._______ vom 25. Oktober 2017 sowie fünf Fotos seiner Familie, die in K._______ entstanden seien, zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand gut. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung, Beweismittel im Sinne der Erwägungen nachzureichen. E. Am 27. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer folgende weitere Beweismittel zu den Akten: diverse Fotos seiner Familie, die alle in L._______ aufgenommen worden seien, darunter eine, auf welcher sein Bruder M._______ die Ausgabe der (...) Tageszeitung (...) vom 6. Dezember 2017 in den Händen halte, eine Ausgabe eben dieser Tageszeitung im Original sowie eine Farbkopie der Tazkera seines Vaters und einen Versandumschlag DHL. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen und beigelegter Karte von E._______ an ihrer Verfügung fest. G. Mit Replik vom 30. Januar 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und legte einen online-Zeitungsartikel vom 14. März 2019 zur Lage in Mazar-i-Sharif sowie ein Update eines EASO (European Asylum Support Office) Country of Origin Information Report vom Mai 2018 zur Sicherheitslage in Afghanistan bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Asylrelevanz noch an die Glaubhaftigkeit als genügend. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich. Zunächst hielt das SEM im Wesentlichen fest, den Schilderungen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu entnehmen. Zum einen sei sein Vater bereits nach 13 Tagen durch die Vermittlung der Weissbärtigen und des Bruders des Beschwerdeführers aus der Haft entlassen worden. Von weiteren Vorkommnissen habe der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht berichtet. Zum anderen lebe die Schwester des Beschwerdeführers noch immer bei der Familie in E._______, obwohl die Familie von C._______ gedroht habe, sie als Ersatz zu sich zu nehmen. Die Drohung sei also nicht umgesetzt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer vorgebracht, sein Bruder führe nach wie vor sein Geschäft auf dem Markt in E._______ und sehe dort gelegentlich die Familie von C._______. Trotz somit mehrfacher Möglichkeiten, Vergeltungsmassnahmen gegen die Familie des Beschwerdeführers respektive indirekt auch gegen ihn zu ergreifen, habe die Familie von C._______ bis heute nichts dergleichen unternommen. Selbst wenn eine Bedrohung von der Familie der Freundin des Beschwerdeführers ausgehen würde, wären aber die lokalen Behörden in E._______ grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, wie dies der Beschwerdeführer selbst in seinen Vorbringen bestätigt habe. Folglich seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen hielt das SEM fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Zum Beispiel sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer trotz der Warnungen von D._______ spät abends zu ihr gegangen und damit - zumal angesichts der Anwesenheit der Mutter von C._______ - ein grosses Risiko eingegangen sei. Zudem sei es unlogisch, dass der Beschwerdeführer seit jener Nacht nie mehr Kontakt zu seiner Freundin gehabt habe und über keine Informationen zu ihrem Verbleib verfüge. Sodann scheine es wenig plausibel, dass C._______ Familie seine Schwester als Ersatz gewollte habe und dann in dieser Hinsicht nichts mehr geschehen sei. Auch erstaune, dass die Beziehung zu seiner Freundin über Monate hinweg unentdeckt geblieben sei, seine Freundin dann aber plötzlich die Verlobung mit einem anderen Mann eingestanden habe, und der Bruder der Freundin dann auch plötzlich Bescheid gewusst und den Beschwerdeführer gewarnt habe. Schliesslich sei merkwürdig, dass der Beschwerdeführer mit der Mutter von C._______ über die bevorstehende Heirat gesprochen habe, zumal dies im afghanischen Kontext unüblich scheine. 3.2 In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Furcht vor künftiger Verfolgung und zur fehlenden Asylrelevanz im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz relativiere zu Unrecht die Härte der vom Vater erduldeten Haftstrafe, zumal dieser selbst gar kein Delikt begangen habe. Zudem sei er nur aufgrund von Verhandlungsgeschick seiner Fürsprecher freigekommen. Was die Drohungen zur Entführung seiner Schwester betreffe, sei zu berücksichtigen, dass D._______ gedroht habe, sie zu vergewaltigen. Zudem veranschauliche der Tod seines Onkels drei Tage nachdem C._______ Familie die Übergabe der Schwester des Beschwerdeführers verlangt habe, die Ernsthaftigkeit der Drohungen. Zwar seien die Drohungen gegen seine Schwester bis anhin nicht umgesetzt worden seien. Dies liege jedoch daran, dass sie sich zu Hause zurückgezogen und deshalb vom Schutz der männlichen Familienmitglieder habe profitieren können. Schliesslich sei auf die Flucht seiner Schwester, zusammen mit der restlichen Familie - hauptsächlich aus Angst vor einer Entführung der Schwester - nach K._______ hinzuweisen. Dass von staatlichem Schutz ausgegangen werden könne, sei unzutreffend, zumal C._______ Familie ihrerseits gegen ihn Anzeige erstattet habe, weshalb er selbst von der Polizei gesucht werde und ihm wegen vorehelicher sexueller Aktivitäten, nebst den Nachteilen von privater Seite in Form einer Blutrache, auch eine strafrechtliche Verfolgung drohe. Den Zweifeln des SEM an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hält der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz habe anstelle stichhaltiger Argumente lediglich beispielhafte Ereignisse aus den Erzählungen des Beschwerdeführers aufgeführt, die ihr unlogisch erschienen. Zwar sei dem SEM zuzustimmen, dass mit dem Besuch bei seiner Freundin ein grosses Risiko verbunden gewesen sei. Sie hätten dieses Risiko jedoch bewusst in Kauf genommen, und C._______ habe gehofft, dass sie aufgrund des vorehelichen sexuellen Kontaktes im Anschluss würden heiraten müssen. Im Übrigen habe D._______ bereits früher von der Beziehung erfahren, weshalb sie sich zur Durchführung dieses Plans entschlossen hätten. Was den fehlenden Kontakt zu seiner Freundin betreffe, so entspreche dies seinem Handlungsmuster, zumal er bereits früher den Kontakt zu ihr abgebrochen habe. Es sei davon auszugehen, dass C._______ unter Beobachtung ihrer Familie oder mittlerweile ihres Ehemannes stehe. Zudem sei nicht klar, ob sie überhaupt noch lebe. Da seine Familie aus E._______ weggezogen sei, könne er keine Neuigkeiten zu ihrem Verbleib erhalten. Ferner sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz logisch, dass er und seine Freundin ihrer Beziehung für mehrere Monate hätten verheimlichen können und sich die darauffolgenden Ereignisse im Verlauf von mehreren Wochen zugespitzt hätten. So hätten er und seine Freundin zahlreiche Vorsichtsmassnahmen getroffen, um nicht entdeckt zu werden. Als jedoch D._______ von ihrer Beziehung erfahren habe, sei der Stein ins Rollen gekommen. Die darauffolgenden Ereignisse seien demnach die logischen Konsequenzen der Entdeckung einer vorehelichen Beziehung in konservativen afghanischen Kreisen. Schliesslich seien auch die Gespräche des Beschwerdeführers mit der Mutter von C._______ über eine mögliche Heirat nicht unlogisch. So habe er die Mutter seiner Freundin gut gekannt, da sie eine Stammkundin gewesen sei. Sie sei es denn auch gewesen, von der er erfahren habe, dass seine Freundin bereits einem anderen Mann versprochen gewesen sei. Im Übrigen sei dieses Gespräch über die Heirat ohnehin nicht Entscheid relevant. Ausserdem hätten bestimmte Unklarheiten bei pflichtgemässem Nachfragen durch die Vorinstanz bei der Anhörung geklärt werden können. Dies Versäumnis könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Sachverhalt bezüglich seiner aktuellen familiären Situation in Afghanistan habe sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich verändert. So habe er nach der Anhörung vom 21. April 2016 vom Tod seiner Mutter erfahren. Sie sei im März oder April 2016 verstorben. Zudem lebten seine zwei Brüder, seine ledige Schwester sowie sein Vater seit etwa August 2016 in L._______, K._______, da sie sich in Afghanistan vor weiteren Verhaftungen und der Entführung der Schwester durch C._______ Familie gefürchtet hätten. Ausserdem habe ihm sein Bruder berichtet, dass mehrfach bewaffnete Männer nach ihm gesucht hätten. Folglich sei von der Vorinstanz eine ergänzende Anhörung zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts durchzuführen oder zumindest im Lichte der neuen Sachlage eine Neueinschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. 3.3 Das SEM hält der formellen Rüge des Beschwerdeführers in seiner Vernehmlassung dessen Mitwirkungspflicht entgegen. Seit der Anhörung vom 21. April 2016, in deren Rahmen im Übrigen die damaligen Aufenthaltsorte der Familienmitglieder des Beschwerdeführers thematisiert worden seien, seien bis zum Datum der Verfügung vom 9. Oktober 2017 keine Eingaben des Beschwerdeführers ans SEM gelangt. Damit habe er es unterlassen, das SEM über veränderte Sachverhaltselemente in Kenntnis zu setzen, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Dem SEM könne daher nicht vorgeworfen werden, gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und den Sachverhalt falsch festgestellt zu haben. Daran änderten auch die eingereichten Fotografien sowie die (...) Zeitung nichts. 3.4 In der Replik wird dem im Wesentlichen entgegnet, das SEM wäre dazu angehalten gewesen, den im vorinstanzlichen Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer auf mögliche Änderungen der familiären Situation anzusprechen, zumal zwischen der Anhörung und dem Entscheid rund eineinhalb Jahre vergangen seien und sich die Umstände in Afghanistan aufgrund der grossen Fluchtbewegungen rasch ändern könnten. Soweit ersichtlich, sei er weder in der BzP noch an der Anhörung eingeladen worden, Veränderungen der Familiensituation mitzuteilen, obschon diese im Wegweisungspunkt (recte: Wegweisungsvollzugspunkt) von Bedeutung sein könnten. 4. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe verlangt der Beschwerdeführer als Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, da sich seine familiäre Situation in Afghanistan seit dem Entscheid der Vorinstanz massgeblich verändert habe. Dem Entscheid der Vorinstanz habe deshalb ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegen und diese habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Es ist offensichtlich, dass die Rüge einer Verletzung der Untersuchungspflicht unbegründet ist. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 3.2). Während die Erklärung für den Tod der Mutter - dieser sei erst kurz vor der Anhörung erfolgt, und der Beschwerdeführer habe deshalb anlässlich der Anhörung vom 21. April 2016 noch keine Kenntnis davon gehabt - gerade noch einigermassen überzeugt, taugt das Argument, es könne dem Beschwerdeführer, der rechtlich nicht vertreten gewesen sei, keine mangelnde Mitwirkung angelastet werden, keineswegs. Weder der Beschwerde noch der Replik ist eine weitere Erklärung dafür zu entnehmen, warum er den geltend gemachten Tod kurz vor dem 21. April 2016 sowie den angeblichen Wegzug seiner Familie im August desselben Jahres erst über ein Jahr später vorbrachte und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, namentlich vor Erlass der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen hat das SEM den Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch anlässlich der Anhörung ausführlich zu seinem familiären Netz im Heimatland befragt. Dies sowohl in allgemeiner Hinsicht - wo seine Verwandten lebten, wie sie für den Lebensunterhalt aufkämen und anderes mehr - aber auch spezifisch unter dem Blickwinkel der geltend gemachten Asylgründe, etwa im Zusammenhang mit der geltend gemachten drohenden Entführung der Schwester. Auch hat es ihn explizit danach gefragt, ob sich am Aufenthaltsort seiner Familie zwischenzeitlich etwas verändert habe (vgl. A22 F12), weshalb vom Beschwerdeführer - in Anbetracht seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) - umso mehr zu erwarten gewesen wäre, dass er die Vorinstanz auch im weiteren Verlauf des hängigen Verfahrens über die angeblich veränderte Situation seiner Familienangehörigen umgehend informiert hätte. Ebenfalls unbegründet ist nach einer eingehenden Prüfung der Akten der Einwand, das SEM wäre angesichts seiner Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe zu weiteren Rückfragen gehalten gewesen. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz und auch an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 3.1) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen keine andere Gesamteinschätzung zu bewirken. 6.2 Einerseits erwog das SEM zu Recht, es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit Vergeltungsmassnahmen zu befürchten, nachdem sein Vater wieder entlassen worden sei und offenbar die Bedrohungen gegen seine Familienangehörigen nicht in die Tat umgesetzt worden seien. Dies, obwohl die Familie bis zu ihrer angeblichen Ausreise nach K._______ im August 2016, und damit knapp zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers - trotz entsprechender Drohung - keine weiteren Nachteile mehr erlebt habe, wobei sich Familienmitglieder auf dem Markt auch begegnet seien. Inwiefern der Tod des Onkels, der an hohem Blutdruck gestorben sei (vgl. A22 F123), an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte, erhellt nicht. Auch, dass sich die Schwester nur drinnen aufgehalten habe, weshalb sie nicht habe entführt werden können, vermag nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz darf dann auch tatsächlich angenommen werden, die afghanischen Behörden in E._______ hätten sich als schutzfähig und -willig erwiesen (respektive würden dies auch in Zukunft sein), nachdem die Behörden laut Angaben des Beschwerdeführers angegeben hätten, sie würden der Sache nachgehen. Dass es angeblich kurz nach Anzeigeerstattung dennoch nochmals zu Übergriffen gekommen sei, ändert an dieser Einschätzung nichts, da es keinem Staat gelingt, seine Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall vor Übergriffen zu bewahren. Auch unter diesem Aspekt ist aber zu bemerken, dass bezeichnenderweise die Familie bis zu ihrer angeblichen Ausreise nach K._______ im August 2016, und damit knapp zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers - trotz entsprechender Drohung - keine weiteren Nachteile mehr erlebt habe. Soweit dann in der Beschwerde vorgebracht wird, von der Schutzfähigkeit- und dem Schutzwillen der Behörden könne nicht mehr ausgegangen werden, nachdem der Beschwerdeführer selbst wegen der vorehelichen Beziehung angezeigt worden sei, ist dieses Argument ebenfalls untauglich, zumal es sich dabei um eine durch nichts belegte Behauptung handelt. 6.3 Das SEM hat aber insbesondere auch zu Recht die geltend gemachten Asylgründe angezweifelt. Zwar vermag der Beschwerdeführer einerseits durchaus detailliert und vor dem kulturellen Hintergrund an seinem Herkunftsort auch nachvollziehbar zu beschreiben, wie die Beziehung zu seiner Freundin begonnen und sich entwickelt habe (vgl. z.B. A22 F86-88). Andererseits scheint - gerade in Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes - tatsächlich erstaunlich, dass die Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Freundin so lange unentdeckt geblieben sei, obwohl sie über Monate hinweg zunächst telefonisch Kontakt gehabt und sich dann sogar im öffentlichen Raum getroffen hätten. Dies ganz besonders angesichts dessen, dass C._______ bereits seit mehr als drei Jahren mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei und konkrete Heiratspläne vorgelegen hätten (vgl. ebd. F112), und gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch noch einer konservativen paschtunischen Familie angehöre. Die Hinweise, sie seien sehr vorsichtig gewesen mit den Telefonaten, und wenn sie sich getroffen hätten, sei es nicht aufgefallen, weil C._______ eine Burka getragen habe, vermögen offensichtlich nichts zu bewirken. Dass der Beschwerdeführer seine Freundin dann auch noch bei ihr zu Hause besucht und - trotz Anwesenheit von deren Mutter - mit ihr geschlafen habe, scheint dann fern der Realität. Dies umso mehr, als er bereits mehrmals verwarnt, bedroht, verprügelt und spitalreif geschlagen sowie auch sein Geschäft angegriffen worden sei, alles mit der Aufforderung verbunden, die Beziehung zu C._______ zu beenden, was er eigentlich habe tun wollen, weil er durch die Schläge erniedrigt worden sei; nur auf Bitten und Weinen seiner Freundin hin, habe er die Beziehung aufrechterhalten. Das Argument, der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten das Risiko der Entdeckung einer sexuellen Beziehung nicht nur in Kauf genommen, sondern geradezu bewusst gesucht, um heiraten zu können, überzeugt nicht. Seltsam quer angesichts des patriarchalischen Rollenverständnis in einer konservativen paschtunischen Familie wirkt aber auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe mit der Mutter seiner Freundin über eine allfällige Heirat gesprochen. Zwar gibt er dann auf Beschwerdestufe an, er habe mehrmals mit der Familie seiner Freundin gesprochen (vgl. Ziff. 2, S. 5 oben), wobei allerdings der Vater von C._______ anlässlich der Anhörung kaum zur Sprache kam - ja der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint hatte, ihn je gesehen zu haben (vgl. A22 F110). Die Zweifel der Vorinstanz an den Gesprächen des Beschwerdeführers mit der Mutter von C._______ bestätigen sich auf Beschwerdestufe auch durch einen weiteren, neuen Widerspruch. Während er nämlich anlässlich der Anhörung vorgebracht hatte, es sei seine Freundin gewesen, die ihm im Verlauf der Beziehung gesagt habe, dass sie bereits verlobt sei (vgl. A22 F60), macht er nun geltend, es sei deren Mutter gewesen, die ihn über Verlobung von C._______ mit einem anderen Mann informiert habe (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 3.2, S. 8). Es erübrigt sich auf allfällige zusätzliche Ungereimtheiten, aber auch auf weitere Einwände in der Beschwerde gegen die von der Vorinstanz erhobenen Zweifel einzugehen, weil sie an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 6.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die berechtigten Zweifel der Vorinstanz an den geltend gemachten Asylgründen zu beheben und eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit der angeblichen vorehelichen Beziehung zu seiner Freundin nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft demzufolge zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie seiner Freundin drohen würden. Ebenso wenig gereicht die blosse Behauptung, es sei eine Strafanzeige wegen verbotener vorehelicher Beziehung gegen ihn eingereicht worden zur Annahme, es drohe ein "real risk" einer im Sinne der massgeblichen Bestimmungen verbotenen Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die letztmals im Jahr 2011 vorgenommene Lageanalyse in Bezug auf die Stadt Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) überprüft und aktualisiert. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 6.2.3.5). 10.2 10.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beim Beschwerdeführer lägen begünstigende Umstände vor. Der junge, gesunde Beschwerdeführer stamme aus der Grossstadt Mazar-i-Sharif. Er verfüge über eine solide Schulbildung und über eine mehrjährige Berufserfahrung als Inhaber von zwei (...)geschäften. Sein (...) besitze nach wie vor ein eigenes Geschäft und könne dem Beschwerdeführer daher bei der Wiedereingliederung helfen. Angesichts der unglaubhaften Aussagen sei zudem eine intakte Beziehung zu seiner Familie anzunehmen. Folglich erweise sich Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif als zumutbar. 10.2.2 In seiner Beschwerde verneint der Beschwerdeführer die angeblich begünstigenden Umstände. Tatsächlich verfüge er in Mazar-i-Sharif über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, das ihm bei der Wieder-eingliederung helfen könnte, was er mit den zu den Akten gereichten Beweisen belegen könne. So sei seine Mutter im März/April 2016 verstorben und seine zwei Brüder, die eine Schwester sowie sein Vater lebten seit etwa August 2016 in L._______, K._______. Ein in Mazar-i-Sharif wohnaft gewesener Onkel sei nach seiner Ausreise verstorben. Über weitere Verwandte in Mazar-i-Sharif verfüge er nicht. Überdies könne nicht davon ausgegangen werden, dass allfällige Freunde oder Bekannte ihm langfristige und zuverlässige Hilfe bei der Rückkehr leitsteten. Dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass er eine Straftat begangen habe, die öffentlich geächtet werde. So habe sich auch sein Vater von ihm abgewendet. Schliesslich habe er bereits an der Anhörung angegeben, dass er auch nicht zu seinem Onkel nach H._______, Provinz I._______ hätte flüchten können, da dieser ihn nicht aufgenommen hätte. Im Weiteren könne er aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes nicht wieder in seinen angestammten Beruf als (...) zurückkehren. Das erste Geschäft habe er nur mit Unterstützung des Vaters eröffnen können, das zweite sei nach seiner Flucht verkauft worden. Überdies seien die finanziellen Reserven seiner Familie durch die Flucht nach K._______ aufgebraucht. Schliesslich sei auch eine gesicherte Wohnsituation zu verneinen. 10.2.3 Nebst der Argumentation hinsichtlich der formellen Rüge des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 4.3) führt das SEM in der Vernehmlassung zu den eingereichten Beweismitteln im Wesentlichen aus, weder die Fotos, welche die Familienmitglieder in Räumen oder Geschäften abbildeten, noch die (...) Zeitung seien geeignet, den permanenten Aufenthaltsort der Kernfamilie des Beschwerdeführers in K._______ zu belegen. Auch der DHL-Umschlag sei untauglich, den dauerhaften Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers in L._______ nachzuweisen. Unter dem Namen des Absenders stehe zwar K._______, aber ohne jegliche Adressangabe. Als Absenderadresse sei der Flughafen N._______ vermerkt. Folglich habe der Beschwerdeführer dieses neue Sachverhaltselement weder mit einer konkreten Adresse oder einer Telefonnummer in L._______ zumindest glaubhaft gemacht noch habe er es mit einem offiziellen (...) Dokument in irgendeiner Form bewiesen. Selbst wenn die Kernfamilie des Beschwerdeführers wider Erwarten tatsächlich unterdessen in L._______ leben würde, spräche dies aber nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif, zumal das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung begünstigende Faktoren bejaht habe. Das SEM hält ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise während (...) Jahren in E._______ gewohnt. Seine erworbene Ortskenntnis und Arbeitserfahrung sei hinsichtlich einer Wiedereingliederung in den afghanischen Arbeitsmarkt als nützlich zu erachten. In der Grossstadt Mazar-i-Sharif bestünden zahlreiche Möglichkeiten für den Beschwerdeführer, sich einen Lebensunterhalt zu verdienen, selbst wenn die beiden Einnahmequellen (durch seine beiden [...]geschäfte), über die er vor seiner Ausreise noch verfügt habe, heute in dieser Form nicht mehr vorhanden seien. Es sei ihm daher zuzumuten, sich nach einer Rückkehr nach anderen Erwerbsmöglichkeiten umzusehen. Abgesehen davon, dass die Beweismittel nicht belegten, dass der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers tatsächlich nicht mehr in Mazar-i-Sharif wohnhaft seien, halte sich auch noch eine verheiratete Schwester in Mazar-i-Sharif auf. 10.2.4 In der Replik gibt der Beschwerdeführer der Vorinstanz insoweit Recht, als die bisher eingereichten Fotos nicht vollständig Aufschluss über den genauen Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen in L._______ gäben. Er sei deshalb seit Wochen bemüht, aussagekräftigere Fotos seiner Angehörigen zu erhalten, auf welchen deren tatsächlicher Aufenthalt im Quartier O._______ in L._______ klar erkennbar sei. Was sodann seine vom SEM erwähnte Schwester in E._______ betreffe, glaube er nicht, dass er von ihr Hilfe erwarten oder verlangen könne, zumal er nicht wisse, wie der Ehemann seiner Schwester zu seiner Aufnahme oder Unterstützung im Falle einer Rückkehr stehe. Ausserdem habe er seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen direkten Kontakt mehr zu seiner Schwester und kenne weder ihre noch die Kontaktangaben ihres Ehemannes. Überdies habe er Ende Januar 2018 erfahren, dass seine Schwester vor knapp zwei Jahren mit ihrer Familie E._______ verlassen habe und mittlerweile in der Provinz P._______ lebe. Auch diesen Umstand werde er umgehend nachweisen. 10.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich auch in der Provinz Balkh und in der Hauptstadt Mazar-i-Sharif die Sicherheitslage im Vergleich zur Lagebeurteilung aus dem Jahr 2011 verschlechtert hat. Dennoch ist die Lage in dieser Stadt im Vergleich zu anderen Städten und Regionen in Afghanistan als vergleichsweise stabil zu beurteilen. Die eingereichten Berichte vermögen an dieser jüngsten Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im erwähnten Referenzurteil D-4287/2017 nichts zu ändern. Das SEM ist in Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung dann auch zu Recht zum Schluss gelangt, beim Beschwerdeführer lägen begünstigenden Umstände vor. Auch hinsichtlich des Aufenthaltsorts seiner Verwandten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des SEM, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte veränderte Situation sei unglaubhaft und - unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Tatsache - lägen begünstigende Umstände vor (vgl. E. 10.2.1 und 10.2.3). Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer die angebliche Ausreise seiner Familienangehörigen aus Afghanistan unbegründet erst mehr als ein Jahr später (vgl. E. 4.3), im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, geltend machte, spricht gegen die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten veränderten familiären Lage. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in der Replik vom 30. Januar 2018 selbst eingestanden, dass die eingereichten Fotos nicht gänzlich Aufschluss über den genauen, insbesondere ständigen, Aufenthaltsort seiner Familie gäben. Obwohl er gleichzeitig die Einreichung von weiteren Beweismitteln innert 30 Tagen ankündigte, hat er seither, also seit bald eineinhalb Jahren, keine weiteren Belege zum Aufenthaltsort seiner Familie zu den Akten gereicht. Auch deshalb sind Zweifel an einem definitiven Wegzug seiner Familie nach L._______ angebracht. Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des Beschwerdeführers nicht umgehend nach den angeblich erlittenen Verfolgungen (Inhaftierung des Vaters des Beschwerdeführers sowie Drohungen gegenüber der Schwester des Beschwerdeführers) im Sommer 2014 ausgereist wäre, sondern gemäss Angaben des Beschwerdeführers erst rund zwei Jahre später, im August 2016, zumal die angebliche Verfolgung der Grund für die Ausreise gewesen sei. Auch für das pauschale Vorbringen, der Beschwerdeführer habe erfahren, dass seine verheiratete Schwester nun mit ihrer Familie in der Provinz P._______ lebe fehlen jegliche Nachweise, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Replik auch dazu angekündigt hatte, diese umgehend nachzureichen. Nachdem die vom Beschwerdeführer geltend gemachte voreheliche Beziehung, respektive die damit zusammenhängenden Vergeltungsmassnahmen beziehungsweise Strafverfolgung nicht glaubhaft ist, vermag er daraus nichts abzuleiten, was gegen das Vorliegen weiterer persönlicher Beziehungen sprechen könnte. So ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Inhaber von zwei (...)geschäften auch heute noch auf zahlreiche Kontakte in E._______ zurückgreifen kann. Schliesslich sah das SEM zu Recht auch in der Berufserfahrung des Beschwerdeführers begünstigende Umstände hinsichtlich einer existenziellen Wiedereingliederungsmöglichkeit. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, seine Familie besitze ein Haus in E._______, das sie vermiete (vgl. A22 F14). 10.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

11. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 14.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von Fr. 1'550.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1'550.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: