opencaselaw.ch

E-6496/2006

E-6496/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-01-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der albanischen Ethnie aus Skopje, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben zusammen mit ihrer Mutter (E-6497/2006) und ihren Schwestern (E-6498/2006, E-6497/2006) am 5. Juni 2001. Der Ehemann einer weiteren, im Heimatland verbliebenen Schwester habe die Reise organisiert. Sie seien zu Fuss über die Grenze nach Albanien gegangen und von dort per Auto nach Durres und per Boot nach Italien gelangt. Mit einem Personenwagen habe man sie nach Genf geführt; die Einreise in die Schweiz habe am 7. Juni 2001 stattgefunden. Am 11. Juni 2001 suchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Familienangehörigen an der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Vallorbe um Asyl nach. Am selben Ort wurde die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2001 summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (A1). Am 9. Juli 2001 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt (A9). B. Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater sei politisch aktiv gewesen. Bereits in den Achziger-Jahren sei er deswegen von seiner Arbeitsstelle entlassen und nie mehr eingestellt worden. Anlässlich einer Kundgebung im Jahre 1992 sei ihr Vater von der Polizei zusammengeschlagen worden und später an den Verletzungen gestorben. Auch der einzige Bruder der Beschwerdeführerin seit politisch aktiv gewesen. Er sei vor ungefähr vier Jahren (gerechnet vom Zeitpunkt der Anhörung) verurteilt und von der mazedonischen Polizei gesucht worden. Deswegen sei er von zu Hause weggegangen und sei seither verschollen. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie habe dann zu Hause die administrativen Aufgaben ihres Vaters übernommen. Ein Cousin habe sie während des Kosovo-Krieges aufgesucht und sie aufgefordert, Hilfeleistungen zu erbringen, um der albanischen Minderheit zu mehr Freiheit zu verhelfen. Der Cousin sei Abgeordneter der PDSH (Demokratische Partei der Albaner, auch DPA) gewesen und habe früher mit ihrem Vater und später mit ihrem Bruder zusammengearbeitet. Ungefähr zwei Jahre vor ihrer Ausreise habe sie dann begonnen, Kurierdienste zu übernehmen. Sie habe der PDSH in Skopje Dokumente der UCK (Ushtria Clirimtare e Kosoves, Befreiungsarmee Kosovo) aus dem Kosovo überbracht und umgekehrt. Sie habe entsprechend den Anweisungen des Cousins gehandelt, sei mit dem Taxi bis zur Grenze und von dort mit dem Sammeltaxi in den Kosovo - meist nach B._______ - gereist, wo sie die Dokumente jeweils in einer kleinen Cafeteria an C._______ übergeben habe; die Rückreise habe sie auf dieselbe Weise unternommen. Die Dokumente seien als kodierte Liebesbriefe getarnt gewesen, das habe ihr der Cousin erklärt und dazu gesagt, sie brauche sich deswegen vor der Polizei nicht zu fürchten. Tatsächlich sei sie zweimal von Polizisten angehalten worden. Die Polizei habe wohl gewusst, dass junge Frauen möglicherweise in dieser Art und Weise aktiv seien, nicht aber um welche Frauen genau es sich handle. Man habe sie wieder laufen lassen, weil man nichts Verdächtiges an den Briefen entdeckt habe. Zu Beginn habe sie dies nur wegen ihres Vaters getan. Als sie aber gesehen habe, wie die ethnischen Albaner aus dem Kosovo nach dem Krieg hätten zurückkehren können, habe sie es auch als ihre eigene Aufgabe angesehen, die ethnischen Albaner in Mazedonien in ihrem Einsatz für mehr Freiheit zu unterstützen. Sie wisse nicht genau, wie manche derartige Reisen sie unternommen habe. Zu Beginn sei sie einmal, selten auch zweimal pro Monat gegangen, manchmal aber auch nur alle zwei Monate; in der Zeit vor Kriegsbeginn in Mazedonien sei sie alle zwei Wochen gegangen. Ende März des Jahres 2001 habe sie den Kurierdienst zum letzten Mal ausgeübt, da C._______ umgebracht worden sei. Auch der Cousin sei gestorben, etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise. Man sage zwar, dass er krank gewesen sei, sie wisse aber nicht, woran er gelitten haben solle. Er habe viel Zeit auf dem Polizeiposten verbracht und sei dort oft geschlagen worden. Nach seinem Tode habe einer seiner Freunde seine Aufgabe übernommen. Ein Jahr vor ihrer Ausreise sei die Polizei ein erstes Mal nach Hause gekommen, allerdings unter dem Vorwand, den verschwundenen Bruder der Beschwerdeführerin zu suchen. Zwei Monate vor der Ausreise sei die Häufigkeit der polizeilichen Besuche intensiviert worden. Mindestens einmal pro Woche, manchmal auch zweimal, sei sie auf den Polizeiposten (...) geholt worden. Drei Wochen vor ihrer Ausreise sei sie erstmals schriftlich vorgeladen worden. Ihre Mutter habe die Vorladung nicht akzeptiert und gesagt, ihre Tochter sei nicht zu Hause. Die letzte schriftliche Vorladung sei einige Tage vor ihrer Ausreise zu Hause eingetroffen. Sie habe sich auf den Polizeiposten begeben und man habe sie befragt. Die Polizei habe sie jeweils dazu bringen wollen, ihre Arbeit für die UCK zuzugeben, sie hätten aber keine Beweise dafür gehabt. Sie hätten von ihr wissen wollen, wohin sie die Dokumente gebracht habe, für wen sie dies getan habe und welchen Inhaltes die Dokumente gewesen seien; sie habe im Übrigen selbst nicht gewusst, was genau sie transportiert habe, da es sich um verschlossene Briefumschläge gehandelt habe. Anlässlich der Befragungen habe man jeweils wissen wollen, ob sie verheiratet sei und die Polizisten hätten schmutzige Witze über sie gemacht. Sie hätten sie nicht geschlagen, wie ihren Vater, jedoch geohrfeigt und an den Haaren gezogen, und sie hätten sie und ihre Familie bedroht. Sie sei jeweils nur wieder freigelassen worden, weil sie alles geleugnet habe, sonst wäre sie jetzt nicht hier. Am 27. April 2001 sei sie zum letzten Mal auf dem Polizeiposten festgehalten worden, und zwar über Nacht; am Morgen habe man sie eingesperrt und am Abend des darauf folgenden Tages wieder freigelassen. Dies aber nur, weil ihr Schwager dort jemanden gekannt habe. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, kurz bevor sie mit den Kurierdiensten aufgehört habe, hätten auch Albaner angefangen, sie zu suchen und zu malträtieren. Insbesondere jene aus dem Kosovo und der PDSH hätten sie bedrängt, weil sie vermutet hätten, sie habe auf dem Polizeiposten von (...) verraten, wohin sie in den Kosovo jeweils gereist sei. Ausserdem hätte es zwischen den beiden Albaner-Parteien PDSH und PPD (PDP, Partei für demokratische Prosperität) Spannungen gegeben und die Vertreter der PPD hätten von ihr wissen wollen, was sie für die PDSH transportiere, dies unter der Drohung, sie selbst würden sie der Polizei verraten. Die Beschwerdeführerin gab an der kantonalen Anhörung an, den Entschluss zur Ausreise im April des Jahres 2001 gefasst zu haben, als sie auf dem Polizeiposten malträtiert worden sei. Dort habe man sie während der ganzen Nacht festgehalten. Es sei unvorstellbar, was dort passiert sei. Sie hätten mit ihr gemacht, was sie gewollt hätten. Sie trage Folgeschäden davon, leide unter Albträumen und könne nicht darüber sprechen, sei jedoch in psychiatrischer Behandlung im Kantonsspital. Dort habe sie jedoch verlangt, dass sie mit einer Frau sprechen könne; diese werde sie in Kürze aufsuchen. Nach der Ausreise habe im Übrigen auch ihre im Kosovo verbliebene Schwester den Wohnort verlassen und sie lebe nun mit ihrem Mann bei dessen Verwandten. C. C.a Das BFF forderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der kantonalen Anhörung auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. In ihrem Bericht vom 3. August 2001 hält die behandelnde Ärztin fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 12. Juli 2001 in ihrer Behandlung. Laut ihren Angaben habe sie während ungefähr zweier Jahre vor der Ausreise für die Albaner Kurierdienste zwischen dem Kosovo und Mazedonien ausgeführt. Nachdem ein Cousin und später auch der Empfänger der Briefe im Kosovo getötet worden seien, habe die Beschwerdeführerin begonnen, sich zu fürchten und mit den Aktivitäten aufgehört. Die Polizei habe aber die Briefe gesucht. Dreimal sei sie auf einen Polizeiposten in Skopje vorgeladen worden und beim dritten Mal, am 27. April 2001 sei sie während eineinhalb Tagen festgehalten worden. Die Gewalt, die sie anlässlich dieser Festhaltung erlebt habe, könne sie nur unter Schluchzen erzählen. Sie sei alleine in einem Zimmer festgehalten worden, die Polizisten seien einer nach dem anderen gekommen, hätten sie beschimpft, geschlagen und mehrmals vergewaltigt. Am Morgen darauf sei es ihrem Schwager gelungen, sie freizubekommen. Sie sei nicht mehr zur Familie zurückgekehrt aus Angst vor weiteren Vorladungen, sondern sei bei ihrer Schwester und deren Ehemann geblieben, welcher die Ausreise organisiert habe. Sie habe um jeden Preis vermeiden wollen, dass ihre Schwestern das Gleiche erleiden müssten, was sie erlebt habe. Die Beschwerdeführerin gebe an, ihre Angehörigen würden nur einen Teil der Geschichte kennen; von den Vergewaltigungen habe sie weder erzählen können noch wollen. Die Beschwerdeführerin leide seit jenem Ereignis unter zahlreichen physischen und psychischen Symptomen wie Kopf- und Nackenschmerzen, Druckschmerzen auf der Brust, Flashbacks (Nachhallerinnerungen), Schlaflosigkeit, Albträumen, Schreckhaftigkeit beim kleinsten Geräusch. Sie empfinde Schrecken beim Anblick von Männern und habe Angst, alleine zu sein. Gedanken an die Ereignisse vom 27. April 2001 nähmen überhand. Sie habe das Gefühl, konstant in Gefahr zu sein, empfinde ihre Existenz als sinnlos und habe das Gefühl, dass für sie alles zu Ende sei. Sie habe auch den Wunsch zu sterben und hege manchmal Suizidgedanken. Die Patientin sei sehr ängstlich und in sich gekehrt. Sie vermeide den Augenkontakt zur Ärztin. Diagnostisch hielt die Ärztin fest, es handle sich um eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1). Die Therapie beinhalte regelmässige Gespräche und eine medikamentöse Behandlung, insbesondere werde ein schlafförderndes Mittel eingesetzt. Eine Prognose sei zur Zeit nicht möglich. Die Patientin leide aber unter einem ernsthaften PTBS, und Suizidgedanken seien wiederholt aufgetaucht. Sie sei angewiesen auf eine engmaschige Betreuung und ein sicheres Umfeld. Über den zeitlichen Rahmen könne noch nichts gesagt werden. C.b Am 6. Januar 2003 forderte das BFF die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichtes auf. Die behandelnde Ärztin hielt in ihrem Rapport vom 16. Januar 2003 fest, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 12. Juli 2001 ununterbrochen in regelmässiger Behandlung bei ihr. Im September 2001 hätten sich die Symptome nach PTBS intensiviert und ein Antidepressivum sei eingesetzt worden. Vom November 2001 bis im April 2002 habe die Beschwerdeführerin weiterhin unter Albträumen, intensiven Kopfschmerzen, Erstickungsgefühlen und Brustschmerzen gelitten, welche von intensiven Angstzuständen und Schwindelgefühlen begleitet gewesen seien, wenn sie auch stets versucht habe, vor ihrer Mutter und ihren Schwestern stabil aufzutreten und ihre Probleme zu verbergen. Ab dem Monat Mai 2002 seien neue Medikamente eingesetzt worden, darunter eines in Reserve für Angst- und Panikepisoden. Zwischen den Monaten Juli und September 2002 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verbessert, sowohl in psychischer Hinsicht, indem die Albträume und Angstzustände abgenommen hätten, als auch somatisch, indem die Kopfwehattacken und Brustschmerzen zurückgegangen seien. Nachdem im Oktober 2002 eine Intoleranz gegen eines der eingesetzten Medikamente aufgetreten sei, habe man dieses abgesetzt. Im Dezember 2002 hätten die Symptome wie Brustschmerzen, Schwäche, Schwindelgefühle, Albträume, Angstzustände und Traurigkeit wieder eingesetzt. Die intensiven Angstepisoden mit Tendenz zur Hyperventilation fänden sowohl durch die physischen Symptome als auch durch äussere Umstände, wie Lärm, Konflikte im Wohnheim und anderes mehr jeweilige Auslöser. Somatisch seien grosse Schwankungen beim Blutdruck erkennbar, das EKG zeige teilweise einen unvollständigen Verlauf. Diagnostisch handle es sich um eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit einer wahrscheinlichen Panikstörung. Die Behandlung bestehe aus regelmässigen psychologischen Gesprächen; der erneute Einsatz eines Antidepressivum erweise sich als notwendig. Zudem sei eine kardiologische Untersuchung vorgesehen, um eine pathologische Ursache der Symptome auszuschliessen. Prognostisch sei festzuhalten, dass die PTBS, unter welcher die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in der Schweiz leide, sich inzwischen zu einer Depression, verbunden mit einer wahrscheinlichen Panikstörung, entwickelt habe. Diese nicht ungewöhnliche Entwicklung könnte mit einer zu schnellen Absetzung des Antidepressivums zusammenhängen. Eine Weiterbehandlung im Rahmen stabiler und sichernder Lebensumstände von einer Dauer von sechs bis zwölf Monaten sei notwendig. Ohne Behandlung sei eine Prognose ungünstig, insbesondere könnten wieder Suizidgedanken aufkommen. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 - eröffnet am 24. Januar 2003 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, den Vorbringen der Beschwerdeführerin komme aufgrund der veränderten Lage in Mazedonien keine Asylrelevanz zu, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf die Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen, wobei diesbezüglich ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen sei. In Bezug auf den als zumutbar erachteten Vollzug der Wegweisung hielt das BFF fest, die weitere Behandlung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin seien im Heimatland ausreichend gewährleistet, und es ergäben sich auch sonst keine Hinweise auf eine existenzbedrohende Situation im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Mazedonien. E. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2003 gelangte die Beschwerdeführerin an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Gewährung von Asyl, jedenfalls sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Zusammenlegung ihres Beschwerdeverfahrens mit denjenigen ihrer beiden Schwestern und ihrer Mutter sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, aus den zu den Akten gereichten Quellen gehe hervor, dass sich die Situation in Mazedonien, insbesondere was die interethnischen Spannungen betreffe, entgegen der Auffassung des BFF, nicht verbessert habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile erlitten. Auch wenn es ihr schwergefallen sei darüber zu sprechen, gehe aus den Umständen klar hervor, dass sie vergewaltigt worden sei und aufgrund dessen unter einschneidenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen leide, was mit den medizinischen Berichten belegt sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur von der mazedonischen Polizei verfolgt worden, sondern zwischen die Fronten geraten, nachdem die Albaner von ihren Festnahmen erfahren hätten. Zweifellos wären die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen bei einer Rückkehr seitens der lokalen Behörden in asylrelevanter Weise gefährdet, nachdem bereits der Vater ermordet worden und der Bruder seit vier Jahren verschwunden sei. Zusammen mit der Beschwerde wurde der medizinische Bericht vom 16. Januar 2003, ein medizinischer Bericht des Universitätsspitals Genf vom 13. Februar 2003, betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin, und verschiedene Artikel aus albanischsprachigen Zeitungen mit jeweiliger Übersetzung in die französische Sprache, betreffend die Situation in Mazedonien zu den Akten gereicht. Aus dem ärztlichen Bericht vom 13. Februar 2003 lässt sich entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin unter einer mittel- bis schwergradigen Angstdepression mit entsprechenden Symptomen leide, welche einer regelmässigen psychiatrischen Therapie bedürfe. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2003 wies der Instruktionsrichter der ARK den Antrag auf Vereinigung der Verfahren ab, hielt jedoch fest, diese würden, soweit sinnvoll, koordiniert behandelt. Er verwies ferner die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 29. April 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Es hielt ergänzend fest, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin scheine die Amnestiegewährung nach Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes im März 2002 durch das mazedonische Parlament bislang gut zu funktionieren, weshalb davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin habe nicht mit einer allfälligen Bestrafung zu rechnen. Soweit sie geltend mache, ein Vollzug der Wegweisung sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, sei ihr einerseits entgegenzuhalten, dass die Angaben, die sie gegenüber der Ärztin gemacht habe, den Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens widersprechen, weshalb Zweifel an ihren Vorbringen angebracht seien. Andererseits sei ungeachtet dieser Zweifel von hinreichenden Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien auszugehen. Ein Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Mazedonien, zusammen mit ihren nahen Verwandten, sei deswegen zumutbar. G.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2003 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihrer Schwester (E-6498/2006, act. 9) liess der damalige Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 28. Mai 2003 auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen und deren Begründung festhalten und betonte insbesondere die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs aufgrund der gesundheitlichen Schwierigkeiten. H. In einem Schreiben vom 6. Oktober 2003 hielt die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester und ihrer Mutter fest, verschiedene Zeitungsmeldungen bestätigten, dass sie als Angehörige der albanischen Ethnie in Mazedonien nach wie vor gefährdet seien. Dazu reichte sie vier solche Artikel, übersetzt in die französische Sprache, ein und hielt ergänzend fest, diese Ereignisse - Morde an ethnischen Albanern und Brandanschläge auf deren Besitz - fänden in nächster Umgebung ihres Herkunftsortes statt. Die Polizei gäbe wie üblich an, nicht zu wissen, wer die Urheber der Übergriffe seien. I. Mit Eingabe vom 21. April 2005 zeigte die aktuelle Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats in den Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin, ihrer Schwestern und ihrer Mutter an. J. J.a Mit Eingabe vom 9. Juni 2005 suchte die neue Rechtsvertreterin bei der ARK um Akteneinsicht nach, nachdem der frühere Rechtsvertreter offenbar nicht gewillt sei, die bisherigen Verfahrensakten herauszugeben. Daraufhin forderte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juni 2005 auf, die Akten der neuen Vertreterin herauszugeben. J.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2005 nahm die ARK Kenntnis von der Mandatsübernahme und zeigte einen erweiterten Schriftenwechsel zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gestützt auf die damals geltenden Gesetzesbestimmungen an. K. K.a Am 28. Oktober 2005 richtete die kantonale Migrationsbehörde betreffend der Erteilung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf die damaligen Bestimmungen zur schwerwiegenden persönlichen Notlage einen positiven Antrag ans BFM. Sie gab dazu an, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 3. Juli 2003 ununterbrochen als Reinigungskraft und habe seit dem 1. August 2003 keine finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand erhalten und auch keine Naturalleistungen bezogen. K.b Das BFM erachtete mit Vernehmlassung vom 29. November 2005 die Voraussetzungen zur Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notlage als nicht erfüllt und hielt am Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin fest. Sie führte insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe ihre gesamte Kindheits- und Jugendzeit im Heimatland verbracht, habe sich zwar hier eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut, sei aber andererseits ledig und habe nicht für eine Familie zu sorgen. Sie verfüge schliesslich nicht über spezielle Beziehungen zur Schweiz. Mit Zwischenverfügungen vom 5. Dezember 2005 gab die ARK der Beschwerdeführerin und der Migrationsbehörde des Kantons Genf Gelegenheit zur Stellungnahme. K.c Mit Replik vom 9. Dezember 2005 verwies die Beschwerdeführerin auf den positiven Antrag des Kantons. Diesem sei zu entsprechen, da die Schwestern und ihre Mutter vor dem Hintergrund ihrer traumatisierenden Erlebnisse eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz erreicht hätten. Was die Beschwerdeführerin im Besonderen betreffe, sei vor dem Hintergrund dessen, was sie erlebt habe, der aussergewöhnliche Mut zu würdigen, den sie beweise seit ihrer Ankunft in der Schweiz. Schnell habe sie sich in eine Arbeit gestürzt, um die schmerzhaften Erlebnisse vergessen zu können, die sie regelmässig wieder einholten. Des Weiteren kümmere sie sich mit Engagement um die Angelegenheiten der gesamten Familie. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Schwestern im Heimatland keine Familie mehr hätten. Die damals noch als einzige dort verbliebene Schwester sei längst zu den Verwandten ihres Ehemannes in den Kosovo geflohen. Ihr Ehemann habe in der Zwischenzeit in der Schweiz um Asyl nachgesucht, sei aber nach Mazedonien zurückgeschickt worden, wo er umgehend in Haft genommen worden sei. Anlässlich einer provisorischen Freilassung sei er erneut geflüchtet und inzwischen sei er wieder in der Schweiz. Was den älteren, verschollenen Bruder beträfe, so sei er zwar, in einem prekären Gesundheitszustand, in Frankreich aufgefunden worden. Nach einer Schädigung am Gehirn aufgrund einer erweiterten Arterie sei er in Genf operiert worden, habe aber Spätfolgen davon getragen. Er habe seine Mutter und seine Schwestern mit dem Tode bedroht und sei schliesslich nach Frankreich zurückgeschafft worden, wo er im Zusammenhang mit Drogendelikten festgenommen und nach Mazedonien ausgeschafft worden sei, wo er nun in Haft sei. Die übrige Familie befinde sich in Belgien oder der Schweiz. Die Beschwerdeführerin wies weiter darauf hin, dass ihr künftiger Status in der Schweiz in erster Linie unter dem Aspekt der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu würdigen sei. Schliesslich suchte sie erneut um Einsicht in die Akten nach, da ihr diese seitens des früheren Rechtsvertreters nach wie vor nicht zugestellt worden seien. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 gab die ARK dem Akteneinsichtsgesuch statt und erteilte die Gelegenheit zu entsprechender Stellungnahme. L.b In ihrer Eingabe vom 13. Januar 2006 liess die Beschwerdeführerin festhalten, die Vorinstanz verweise zu Unrecht einzig auf die verbesserte Lage in Mazedonien. Vorab sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt gewesen sei. Erst dann sei relevant, ob sich die Situation im Lande derart verändert habe, dass die Vorverfolgungsgründe weggefallen seien. Selbst wenn diese Frage bejaht werde, könne eine erlittene Vorverfolgung weiterhin asylrechtlich relevant sein, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden Gründen im Sinne der betreffenden Bestimmung in der Flüchtlingskonvention nicht zumutbar sei. Zweifellos sei aber die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt gewesen. Ihr Vater sei in Folge der polizeilichen Übergriffe gestorben, nachdem er sich für die Albaner eingesetzt habe. Der Cousin, mit welchem zusammen der Vater politisch aktiv gewesen sei, sei eine wichtige Figur innerhalb der albanischen Bewegung von Mazedonien und auch von Kosovo gewesen. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Kurierin sei die Beschwerdeführerin zuerst ins Visier der mazedonischen Polizei, später auch zwischen die Fronten innerhalb der albanischen Parteien geraten. Sie sei mehrmals festgenommen worden, wenn sie auch die Anzahl dieser Festnahmen nicht genau nennen könne. Im Rahmen der Festnahmen sei sie beschimpft und geschlagen und zuletzt mehrmals vergewaltigt worden. Demzufolge habe sie zweifellos ernsthafte Nachteile im Sinne der Flüchtlingsdefinition erlitten. Nur weil man ihr bis dahin nichts habe nachweisen können, sei sie stets wieder freigelassen worden; nach der letzten Festnahme sei sie nur noch dank des Eingreifens ihres Schwagers freigekommen. Zwar habe sich die Situation in Mazedonien seit ihrer Ausreise leicht verbessert, sie könne sich aber auf zwingende Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention berufen. Die Beschwerdeführerin werde seit ihrer Ankunft in der Schweiz von Frau Dr. B. betreut. Aus den ärztlichen Berichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einer ernsthaften PTBS leide, welche zu einer dauerhaften Persönlichkeitsveränderung geführt habe, begleitet von depressiven Episoden und Panikstörungen. Trotz der therapeutischen Bemühungen bleibe ihr psychischer Zustand instabil und fragil, was aus dem neusten, nun zu den Akten gereichten Arztbericht vom 12. Januar 2006 hervorgehe. Eine Rückkehr nach Mazedonien berge eine ernsthafte Retraumatisierungsgefahr. Der auch nach vierjähriger Behandlungsdauer in der Schweiz nach wie vor labile Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verdeutliche schliesslich die Schwere der damaligen Übergriffe. Bis heute gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, Vertrauen zu fassen, und sie vermeide systematisch jede Beziehung zu Männern, was ihr die Aussichten auf ein normales Familienleben verunmögliche, trotz ihres entsprechenden Wunsches. Häufige Panikattacken und schwere Erschöpfungszustände begleiteten sie nach wie vor, und die Idee einer Rückkehr nach Mazedonien, wo sie möglicherweise ihren Angreifern begegnen könnte, sei ihr unerträglich. Zusammen mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 12. Januar 2006 zu den Akten. Die Ärztin hält darin fest, sie behandle die Beschwerdeführerin seit Juli 2001. Diese leide seit damals und noch immer an Auswirkungen ihrer traumatischen Erlebnisse im Heimatland. Von März bis April 2005 sei die Beschwerdeführerin wieder vermehrt deprimiert gewesen, nachdem am Arbeitsplatz Störungen aufgetreten seien. Symptome der PTBS, wie Albträume, Schlaflosigkeit, bedeutende Angstgefühle und Todesangst hätten diese Depression begleitet. Ihr Arbeitgeber, welcher die Beschwerdeführerin schätze, habe ihr einen anderen Arbeitsplatz verschafft, was, zusammen mit der psychiatrischen Betreuung, zu einer Besserung des Gesundheitszustandes geführt habe. Im Monat Dezember 2005 hätten die Symptome sich erneut verschlimmert, nachdem die Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit dem Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit ihr Kontakt aufgenommen habe. Die Ärztin diagnostizierte eine dauerhafte Veränderung der Persönlichkeit nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und eine Panikstörung (ICS-10 F41.0). Ergänzend hielt sie fest, die Beschwerdeführerin, welche sie seit Juli 2001 kenne, sei mutig und zielorientiert, sie habe französisch gelernt, sei erwerbstätig und werde geschätzt. Periodisch, nach schlechten Nachrichten aus dem Heimatland oder im Zusammenhang mit Schwierigkeiten im hiesigen Leben oder manchmal auch ohne erkennbaren Grund werde sie von ihrem Trauma eingeholt und jeder Lebenswille verschwinde. Eine Rückkehr an den Ort der Ereignisse, welche sie noch heute verfolgten und von welchen sie mutmasslich für immer periodisch eingeholt würde, berge die Gefahr einer Retraumatisierung. Zur Bewältigung einer solchen fehlten der Beschwerdeführerin jegliche Ressourcen. M. Am 16. Januar 2006 liess die Beschwerdeführerin eine Honorarnote über Fr. 1'600.-- für die Rechtsvertretung der ganzen Familie einreichen. N. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. O. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2008 fragte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Schwester der Beschwerdeführerin (E-6498/2006) an, ob sie ihre Beschwerde zurückziehen wolle, nachdem sie aktenkundig eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Mit Schreiben vom 17. September 2008 zog diese ihre Beschwerde zurück und reichte eine Kostennote ein. Gleichzeitig wurde dort eine Kostennote für den Zeitraum ab Übernahme des Mandats am 21. April 2005 betreffend die Beschwerdeführerin, A._______, über einen Betrag von Fr. 812.50 eingereicht. P. P.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 fragte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin an, ob sie ihre Beschwerde betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Erteilung von Asyl zurückziehen wolle, nachdem das Verfahren im Wegweisungspunkt gegenstandslos geworden sei, weil sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. P.b Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Q. Q.a Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008 fragte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin an, ob sie nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Q.b Mit Eingabe vom 26. November 2008 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 24. November 2008 zu den Akten reichen. Die die Beschwerdeführerin nach wie vor behandelnde Ärztin diagnostiziert darin erneut eine dauerhafte Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), verbunden mit einer mittelgradigen wiederkehrenden depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einen Gewichtsverlust ungeklärten Unsprungs. Ergänzend führt die Ärztin aus, die psychologische Betreuung der Beschwerdeführerin sei nie unterbrochen werden und könne dies auch in Zukunft nicht aufgrund der zahlreichen psychischen Probleme, an welchen die Beschwerdeführerin nach wie vor im Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen im Heimatland leide. Die Beschwerdeführerin sei eine bemerkenswerte Frau, welche zu 100% erwerbstätig sei und seitens ihres Chefs grosses Vertrauen geniesse. Sie spreche perfekt französisch und tue alles, um gesund zu sein. Gleichzeitig sei sie regelmässig mit den Folgen ihres Traumas konfrontiert. Die Albträume und weitere Symptome der Depressionen kehrten immer wieder zurück, oft im Zusammenhang mit Meldungen aus dem Heimatland.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Genf der Beschwerdeführerin im Monat Oktober 2008 eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt hat, ist die Beschwerde betreffend Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5 der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2003) gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Verfahrensgegenstand bilden demzufolge vorliegend nur noch die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Verweigerung des Asyls) der angefochtenen Verfügung.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind nach Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllte, hat das BFF nicht geprüft. Immerhin hat es zu erkennen gegeben, dass es Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen hegt. Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin dagegen ein, es sei vorab festzustellen, ob sie im Zeitpunkt der Ausreise Flüchtling gewesen ist.

E. 5.1.1 Die von der Vorinstanz angedeuteten Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin begründet diese in der angefochtenen Verfügung nicht, weil sie ohnehin auf mangelnde Asylrelevanz der Vorbringen schliesst. Erst in der Vernehmlassung vom 29. April 2003 verweist sie dann auf Abweichungen, welche zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens und den Angaben, welche sie offenbar gegenüber der Therapeutin gemacht habe, bestünden. So habe sie anlässlich der kantonalen Anhörung ausgesagt, nachdem sie am 27. April 2001 über Nacht festgehalten worden sei, sei sie von den mazedonischen Sicherheitskräften wieder freigelassen worden, und später gegenüber der Ärztin offenbar angegeben, ihr Schwager habe sie befreien können. Dieser Vorwurf der Widersprüchlichkeit ist unbegründet, führte doch die Beschwerdeführerin kurz nach der vom BFF zitierten Protokollstelle aus, man hätte sie am 27. April 2001 nicht mehr freigelassen, wenn ihr Schwager dort nicht jemanden gekannt hätte (A9 S. 10). Was die Anzahl der Aufgebote anbelangt, so lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin stets davon gesprochen hatte, sie sei mehrmals von der Polizei aufgesucht worden, manchmal hätten sie sie abgeholt und auf den Polizeiposten gebracht, manchmal sei sie schriftlich dorthin vorgeladen worden. Übereinstimmend hatte sie ausgesagt, das erste Mal sei sie vor einem Jahr (gerechnet vom Datum der Anhörung, welche am 13. Juni 2001 stattfand) vorgeladen worden unter dem Vorwand, man wolle herausfinden, wo sich ihr Bruder befinde, während man sie in Wirklichkeit zu ihren Aktivitäten habe ausfragen wollen (A1 S. 4, A9 S. 8). Eine Durchsicht des Protokolls der kantonalen Anhörung lässt schliesslich keine Zweifel daran aufkommen, dass die am 27. April 2001 erfolgte Festnahme und anschliessende Haft über Nacht einen der wesentlichen Ausreisegründe darstellte, wenn diese konkrete Haft auch anlässlich der summarischen Befragung nicht konkret genannt wurde. Insgesamt ergibt sich für das Gericht ein stimmiges Bild, indem die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass sie seit ungefähr einem Jahr vor der Ausreise mehrmals von der Polizei befragt worden ist, ein letztes Mal am 27. April 2001. Dem Umstand, dass sie sich nicht an die genaue Anzahl der Vorladungen beziehungsweise Anhaltungen durch die Polizei erinnern kann, vermag vorliegend offensichtlich kein wesentliches Gewicht zukommen, zumal die Beschwerdeführerin bereits selbst zu Protokoll gegeben hatte, sich nicht genau zu erinnern, wie oft sie auf dem Posten gewesen sei (A1 S. 4, A9 S. 9). Weitere Hinweise, dass sie anlässlich der Befragungen unter schwerer psychischer Belastung stand, was durchaus gewisse Unstimmigkeiten zu erklären vermöchte, lassen sich dem kantonalen Protokoll entnehmen, etwa wenn sie dort angibt, es könne sein, dass sie anlässlich der summarischen Befragung nicht habe exakt antworten können, da sie bei ihrer Ausreise traumatisiert gewesen sei (A9 S. 8), oder wenn die Befragerin anfügt, die Beschwerdeführerin weine, während sie beschreibt, was am 27. April 2001 auf dem Polizeiposten geschehen sei (A9 S. 10). Schliesslich erwähnt die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der kantonalen Anhörung, dass sie in psychiatrischer Behandlung stehe (A9 S. 11). Vor diesen in einer Gesamtwürdigung stimmigen Angaben, vermag der Vorhalt des BFF, die Beschwerdeführerin habe offensichtlich ihrer Ärztin gegenüber unglaubhafte beziehungsweise das tatsächlich Vorgefallene verfälschende Angaben gemacht, indem sie dort angegeben habe, sie habe drei Aufgebote der mazedonischen Polizei erhalten, keineswegs zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht auch dort angegeben hatte, die Situation habe sich zugespitzt und sie habe sich an Stelle ihres Bruders auf den Polizeiposten begeben.

E. 5.1.2 Was die geltend gemachten Übergriffe im Speziellen betrifft, so trifft zu, dass die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdestufe ausdrücklich geltend machte, die Nachteile, die sie anlässlich ihrer letzten Festnahme im Zusammenhang mit den ausgeübten Kurierdiensten erlitten habe, hätten auch aus mehrfachen Vergewaltigungen bestanden. Das schadet jedoch der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht, lassen doch die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen auch so einen entsprechenden Schluss ohne Weiteres zu. So fällt auf, dass sie im Rahmen der kantonalen Anhörung zu den Asylgründen sehr bald auf die Ereignisse am 27. April 2001 zu sprechen kam (A9 S. 8 f.). Kurz darauf wird sie auf den Zeitpunkt ihres Entschlusses zur Ausreise angesprochen, worauf sie angibt, dies sei im Monat April gewesen, als man sie misshandelt habe; gemäss Klammerbemerkung der Befragerin weinte die Beschwerdeführerin dabei. Sie beschrieb dann, dass man sie die ganze Nacht auf dem Posten behalten habe. Es sei unvorstellbar, was sich auf einem Polizeiposten dort zutrage. Und auf die Frage, ob man ihr etwas gemacht habe, gibt sie zur Antwort, das sei normal, sie sei nicht mit den Ehren eines Ministers behandelt worden. Sie hätten alles mit ihr gemacht, was sie gewollt hätten (A9 S. 10). Die Frage, ob sie unter Folgen ihrer letzten Haft leide, bejaht sie, will aber nicht darüber sprechen, sondern gibt an, sie sei in psychiatrischer Behandlung, wobei sie verlangt habe, dass sie mit einer Frau sprechen könne (A9 S. 11). Auch die Angaben ihrer Mutter unterstreichen die Glaubhaftigkeit dieser Übergriffe. So lässt sich dem Protokoll der kantonalen Anhörung in deren Verfahren (E-6497/2006) entnehmen, dass A._______ gegen Ende des vierten Monats 2001 von der Polizei mitgenommen worden sei. Man habe sie an einem Freitag mitgenommen und gegen Samstag Abend nach Intervention ihres Schwiegersohnes freigelassen. Als man sie freigelassen habe, sei sie mit blauen Flecken übersät gewesen. Wenig später gibt die Mutter an, die Polizei habe ihren Ehemann getötet und ihre Tochter zerstört. Ihre Tochter habe nichts erzählt, da sie wisse, dass es die Mutter schmerzen würde (A11 S. 5 f.). Zu berücksichtigen gilt schliesslich, dass Opfer von Vergewaltigungen bekanntermassen in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu reden; diese können - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer - durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1).

E. 5.2 Insgesamt besteht für das Gericht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin am 27. April 2001 seitens mazedonischer Polizisten misshandelt und mehrfach vergewaltigt worden ist, zumal sich die von der behandelnden Ärztin umschriebenen Symptome sowie die Diagnosen ohne Weiteres in dieses Bild einfügen lassen. Es wird dazu auf den Sachverhalt verwiesen. Aber auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht als in sich stimmig und sie passen auch ohne Weiteres in den zu jenem Zeitpunkt herrschenden politischen Kontext in Mazedonien und dem Kosovo. Hinzu kommt, dass ihre Angaben sich ohne Weiteres mit den Vorbringen ihrer Mutter und ihrer Schwester vereinbaren lassen. Das Gericht geht nach dem Gesagten von der Glaubhaftigkeit des unter Ziffer B zusammengefassten Sachverhaltes aus, mithin von der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Festnahme vom 27. April 2001 von mehreren Polizisten vergewaltigt worden ist.

E. 5.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin erhebliche Nachteile erlitten, die ihr gezielt aus mindestens einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (unterstellte politische Anschauung, aber wohl auch ethnische Zugehörigkeit) zugefügt wurden. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie albanischer Ethnie, in welcher sie auf Geheiss ihres Cousins die Aktivitäten ihres ermordeten Vaters sowie des verurteilten und verschwundenen Bruders fortführte, und nach ihren Erlebnissen hatte die Beschwerdeführerin angesichts der damals in ihrem Heimatland herrschenden Verhältnisse subjektiv und objektiv begründete Furcht vor weiteren asylrechtlich relevanten Nachteilen. Zwischen den der Beschwerdeführerin zugefügten Nachteilen und der kurz darauf erfolgten Ausreise bestand schliesslich sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein hinreichend enger Kausalzusammenhang. Eine valable innerstaatliche Fluchtalternative stand ihr im damaligen Zeitpunkt nicht offen. Demzufolge erfüllte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft.

E. 6 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise massgebend, sondern entscheidend ist vielmehr, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 mit Hinweisen).

E. 6.1 Die Situation in Mazedonien hat sich zweifellos seit der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen wesentlich verändert. Mit dem im Monat August 2001 unterzeichneten Vertragswerk von Ohrid wurde eine Verfassungs- und Gesetzesreform in Gang gesetzt, mit welcher die politische Gleichberechtigung, insbesondere der albanischen Bevölkerungsgruppe, aber auch anderer ethnischer Minderheiten rechtlich verankert ist. Die ARK hat in einem Urteil aus dem Jahre 2005 festgehalten, dass etwa die Anstrengungen im Hinblick auf eine gemischt-ethnische Zusammensetzung der Polizei ein Indiz für die positiven Auswirkungen jener Entwicklung sei, und einen wesentlichen Beitrag zur Befriedung unter den verschiedenen Volksgruppen leisten solle. Des Weiteren hielt die ARK fest, inzwischen hätten alle grossen Gemeinden im Westen Mazedoniens eine albanische Bevölkerungsmehrheit, was zu einer stärkeren Vertretung der ethnischen Albaner/-innen führen solle. Der Wandel sei nach übereinstimmenden Berichten allgemein mit einer wesentlichen Beruhigung der Sicherheitslage verbunden, selbst wenn noch vereinzelt gewalttätige Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen könnten (vgl. EMARK 2005 Nr. 4 E. 6.2). Was die früheren politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin betrifft, so verweist das BFF zu Recht auf das am 7. März 2002 vom mazedonischen Parlament verabschiedete Amnestiegesetz, unter welches die Beschwerdeführerin zweifellos fallen würde (vgl. dazu und zur allgemeinen Entwicklung der politischen Situation in Mazedonien auch EMARK 2005 Nr. 24, E. 10.2.1 ff.). Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin heute staatlichen Schutz vor Übergriffen von Drittpersonen erhalten könnte. Im Verlaufe der letzten Jahre ist es Mazedonien, unter verschiedenen Regierungen, gelungen, sich weiter zu konsolidieren. Das Land führt Reformen durch, wird zunehmend ein verlässlicher Partner und nähert sich so, wenn auch in kleinen Schritten, seiner europäischen Zukunft. Anlässlich der Parlamentswahlen vom 1. Juni 2008 hat Nikola Gruevski seine national-konservative Partei VMRO-DPMNE zum Wahlsieg mit absoluter Mehrheit im Parlament geführt. Dennoch hat sich der Premierminister für eine Koalition mit einer albanischen Partei im Interesse des interethnischen Friedens im Lande entschieden. Verhandlungen gab es sowohl mit dem langjährigen Regierungspartner DPA als auch mit der DUI (Demokratische Union für Integration; jene Kräfte, welche als Rebellen mit Hilfe von Gesinnungsgenossen aus dem Kosovo als UCK-M die Unruhen vom Frühling 2001 auslösten), wobei eine kurze Koalitionsverhandlungsdauer zu einer entsprechenden Vereinbarung mit der DUI führte, welche in den albanisch besiedelten Gemeinden über eine solide Wählerbasis verfügt. Wie stabil sich diese Regierungskoalition zwischen den ehemaligen Gegnern der Unruhen von 2001 im politischen Alltag erweisen wird, bleibt noch abzuwarten. Wie bereits in der Vorgängerregierung ist jedenfalls ein Angehöriger der albanischen Ethnie als Vizepremierminister mit Zuständigkeit für die Implementierung des Ohrid-Abkommens zuständig. Bisher scheint die DUI als moderat und kompromissbereit aufzutreten. Die zügige euroatlantische Integration Mazedoniens (EU und NATO) bleibe Priorität für die neue Regierung. Arbeitsschwerpunkte sollen die Korruptionsbekämpfung und Durchsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien, die Umsetzung des Ohrid-Abkommens, aber auch die Fortsetzung wirtschaftlicher Reformen und Massnahmen zur Reduzierung der hohen Arbeitslosigkeit sein (vgl. Konrad Adenauerstiftung e.V., Länderbericht des Auslandsbüros Mazedonien, Henri Bohnet, 11. Juli 2008).

E. 6.2 Nach dem Gesagten stünde der Beschwerdeführerin heute unter dem Sicherheitsaspekt eine valable Rückkehrmöglichkeit nach Mazedonien zur Verfügung, wo sie weder aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit noch ihrer früheren politischen Aktivitäten asylrechtlich relevante Übergriffe begründet zu befürchten hätte. In ihrer Eingabe vom 13. Januar 2006 stimmt denn die Beschwerdeführerin der Einschätzung, dass sich die erlittene Verfolgung aufgrund der veränderten Situation in Mazedonien nicht mehr als aktuell erweise, auch zu. Sie beruft sich jedoch auf "zwingende Gründe" im Sinne der einschlägigen Bestimmung in der Flüchtlingskonvention.

E. 7.1 Eine erlittene Vorverfolgung ist auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das BVGer die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) bei (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 mit Hinweisen). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 mit Hinweisen, insbes. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d).

E. 7.2 Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten ärztlichen Berichte erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin nach erlittener Vergewaltigung vom Bestehen einer schweren PTBS auszugehen ist. Trotz entsprechender engmaschiger und geeigneter Therapie und grossem persönlichem Bemühen der Beschwerdeführerin selbst, im Verlaufe der Zeit wieder an Stabilität zu gewinnen, hat die Traumatisierung inzwischen zu einer dauerhaften Persönlichkeitsveränderung mit Panikstörung und regelmässig wiederkehrenden depressiven Episoden geführt. Zur von der behandelnden Ärztin in ihren beiden jüngsten Berichten gestellten Diagnose (F62.0 gemäss der Internationalen Klassifikation der Krankheiten [ICD-10]) gilt es Folgendes festzuhalten: Eine andauernde Persönlichkeitsänderung könne der Erfahrung von extremer Belastung folgen. Die Belastung müsse so extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit als Erklärung nicht ausreiche. Eine PTBS (F43.1) könne dieser Form der Persönlichkeitsänderung vorangehen. Sie werde dann als chronische, irreversible Folge von Belastung angesehen. Eine derartige andauernde Persönlichkeitsänderung solle nur diagnostiziert werden, wenn diese als anhaltend und lebensverändernd anzusehen und ursächlich auf eine tiefgreifende, existenziell extreme Erfahrung zurückgeführt werden könne (vgl. Weltgesundheitsorganisation, H. DILLING / W. MOMBOUR / M. H. SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Bern u.a. 1993, S. 234 ff.). In vollem Vertrauen, dass die behandelnde Ärztin ihre aufgrund langjähriger Kenntnis und Behandlung der Beschwerdeführerin erstellte Diagnose nicht leichtfertig, sondern vielmehr unter Beachtung der wissenschaftlichen Vorgaben erstellt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Mazedonien, wo ihr Trauma ausgelöst wurde, psychisch unmöglich im Sinne der skizzierten Rechtssprechung ist, zumal die Möglichkeit, dass sie dort ihren Peinigern begegnen könnte - eine Vorstellung, die ihr unerträglich ist und offenbar wesentlich zum Auftreten von Panikzuständen beiträgt - nicht von der Hand gewiesen werden kann (vgl. dazu auch UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 136 in fine). Der Umstand, dass eine psychotherapeutische Behandlung bei Bedarf in Mazedonien grundsätzlich zur Verfügung stünde, vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Nachdem keine Asylausschlussgründe vorliegen, ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erübrigt sich.

E. 10 Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 17. September 2008 ab Übernahme des Mandates im April 2005 einen zeitlichen Aufwand von 4 Stunden 45 Minuten, einen Stundenansatz von Fr. 150.-- sowie Kostenpauschalen von Fr. 100.-- aus. Der Aufwand wird unter Zugrundelegung dieser Kostennote, in Berücksichtigung der nachgelagerten Vertretungstätigkeit und in Abgeltung der Aufwendungen durch den ersten Rechtsvertreter auf Fr. 1'100.-- geschätzt, in welchem Umfang die Vorinstanz zur Ausrichtung einer Parteientschädigung anzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5 angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen.
  3. Die Verfügung des BFF (heute BFM) vom 23. Januar 2003 wird, soweit sie noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.-- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6496/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 8. Januar 2009 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, Mazedonien, vertreten durch Marie-Claire Kunz, CSP, rue du Village-Suisse 14, case postale 171, 1211 Genève 8, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 23. Januar 2003 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der albanischen Ethnie aus Skopje, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben zusammen mit ihrer Mutter (E-6497/2006) und ihren Schwestern (E-6498/2006, E-6497/2006) am 5. Juni 2001. Der Ehemann einer weiteren, im Heimatland verbliebenen Schwester habe die Reise organisiert. Sie seien zu Fuss über die Grenze nach Albanien gegangen und von dort per Auto nach Durres und per Boot nach Italien gelangt. Mit einem Personenwagen habe man sie nach Genf geführt; die Einreise in die Schweiz habe am 7. Juni 2001 stattgefunden. Am 11. Juni 2001 suchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Familienangehörigen an der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Vallorbe um Asyl nach. Am selben Ort wurde die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2001 summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (A1). Am 9. Juli 2001 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt (A9). B. Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater sei politisch aktiv gewesen. Bereits in den Achziger-Jahren sei er deswegen von seiner Arbeitsstelle entlassen und nie mehr eingestellt worden. Anlässlich einer Kundgebung im Jahre 1992 sei ihr Vater von der Polizei zusammengeschlagen worden und später an den Verletzungen gestorben. Auch der einzige Bruder der Beschwerdeführerin seit politisch aktiv gewesen. Er sei vor ungefähr vier Jahren (gerechnet vom Zeitpunkt der Anhörung) verurteilt und von der mazedonischen Polizei gesucht worden. Deswegen sei er von zu Hause weggegangen und sei seither verschollen. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie habe dann zu Hause die administrativen Aufgaben ihres Vaters übernommen. Ein Cousin habe sie während des Kosovo-Krieges aufgesucht und sie aufgefordert, Hilfeleistungen zu erbringen, um der albanischen Minderheit zu mehr Freiheit zu verhelfen. Der Cousin sei Abgeordneter der PDSH (Demokratische Partei der Albaner, auch DPA) gewesen und habe früher mit ihrem Vater und später mit ihrem Bruder zusammengearbeitet. Ungefähr zwei Jahre vor ihrer Ausreise habe sie dann begonnen, Kurierdienste zu übernehmen. Sie habe der PDSH in Skopje Dokumente der UCK (Ushtria Clirimtare e Kosoves, Befreiungsarmee Kosovo) aus dem Kosovo überbracht und umgekehrt. Sie habe entsprechend den Anweisungen des Cousins gehandelt, sei mit dem Taxi bis zur Grenze und von dort mit dem Sammeltaxi in den Kosovo - meist nach B._______ - gereist, wo sie die Dokumente jeweils in einer kleinen Cafeteria an C._______ übergeben habe; die Rückreise habe sie auf dieselbe Weise unternommen. Die Dokumente seien als kodierte Liebesbriefe getarnt gewesen, das habe ihr der Cousin erklärt und dazu gesagt, sie brauche sich deswegen vor der Polizei nicht zu fürchten. Tatsächlich sei sie zweimal von Polizisten angehalten worden. Die Polizei habe wohl gewusst, dass junge Frauen möglicherweise in dieser Art und Weise aktiv seien, nicht aber um welche Frauen genau es sich handle. Man habe sie wieder laufen lassen, weil man nichts Verdächtiges an den Briefen entdeckt habe. Zu Beginn habe sie dies nur wegen ihres Vaters getan. Als sie aber gesehen habe, wie die ethnischen Albaner aus dem Kosovo nach dem Krieg hätten zurückkehren können, habe sie es auch als ihre eigene Aufgabe angesehen, die ethnischen Albaner in Mazedonien in ihrem Einsatz für mehr Freiheit zu unterstützen. Sie wisse nicht genau, wie manche derartige Reisen sie unternommen habe. Zu Beginn sei sie einmal, selten auch zweimal pro Monat gegangen, manchmal aber auch nur alle zwei Monate; in der Zeit vor Kriegsbeginn in Mazedonien sei sie alle zwei Wochen gegangen. Ende März des Jahres 2001 habe sie den Kurierdienst zum letzten Mal ausgeübt, da C._______ umgebracht worden sei. Auch der Cousin sei gestorben, etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise. Man sage zwar, dass er krank gewesen sei, sie wisse aber nicht, woran er gelitten haben solle. Er habe viel Zeit auf dem Polizeiposten verbracht und sei dort oft geschlagen worden. Nach seinem Tode habe einer seiner Freunde seine Aufgabe übernommen. Ein Jahr vor ihrer Ausreise sei die Polizei ein erstes Mal nach Hause gekommen, allerdings unter dem Vorwand, den verschwundenen Bruder der Beschwerdeführerin zu suchen. Zwei Monate vor der Ausreise sei die Häufigkeit der polizeilichen Besuche intensiviert worden. Mindestens einmal pro Woche, manchmal auch zweimal, sei sie auf den Polizeiposten (...) geholt worden. Drei Wochen vor ihrer Ausreise sei sie erstmals schriftlich vorgeladen worden. Ihre Mutter habe die Vorladung nicht akzeptiert und gesagt, ihre Tochter sei nicht zu Hause. Die letzte schriftliche Vorladung sei einige Tage vor ihrer Ausreise zu Hause eingetroffen. Sie habe sich auf den Polizeiposten begeben und man habe sie befragt. Die Polizei habe sie jeweils dazu bringen wollen, ihre Arbeit für die UCK zuzugeben, sie hätten aber keine Beweise dafür gehabt. Sie hätten von ihr wissen wollen, wohin sie die Dokumente gebracht habe, für wen sie dies getan habe und welchen Inhaltes die Dokumente gewesen seien; sie habe im Übrigen selbst nicht gewusst, was genau sie transportiert habe, da es sich um verschlossene Briefumschläge gehandelt habe. Anlässlich der Befragungen habe man jeweils wissen wollen, ob sie verheiratet sei und die Polizisten hätten schmutzige Witze über sie gemacht. Sie hätten sie nicht geschlagen, wie ihren Vater, jedoch geohrfeigt und an den Haaren gezogen, und sie hätten sie und ihre Familie bedroht. Sie sei jeweils nur wieder freigelassen worden, weil sie alles geleugnet habe, sonst wäre sie jetzt nicht hier. Am 27. April 2001 sei sie zum letzten Mal auf dem Polizeiposten festgehalten worden, und zwar über Nacht; am Morgen habe man sie eingesperrt und am Abend des darauf folgenden Tages wieder freigelassen. Dies aber nur, weil ihr Schwager dort jemanden gekannt habe. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, kurz bevor sie mit den Kurierdiensten aufgehört habe, hätten auch Albaner angefangen, sie zu suchen und zu malträtieren. Insbesondere jene aus dem Kosovo und der PDSH hätten sie bedrängt, weil sie vermutet hätten, sie habe auf dem Polizeiposten von (...) verraten, wohin sie in den Kosovo jeweils gereist sei. Ausserdem hätte es zwischen den beiden Albaner-Parteien PDSH und PPD (PDP, Partei für demokratische Prosperität) Spannungen gegeben und die Vertreter der PPD hätten von ihr wissen wollen, was sie für die PDSH transportiere, dies unter der Drohung, sie selbst würden sie der Polizei verraten. Die Beschwerdeführerin gab an der kantonalen Anhörung an, den Entschluss zur Ausreise im April des Jahres 2001 gefasst zu haben, als sie auf dem Polizeiposten malträtiert worden sei. Dort habe man sie während der ganzen Nacht festgehalten. Es sei unvorstellbar, was dort passiert sei. Sie hätten mit ihr gemacht, was sie gewollt hätten. Sie trage Folgeschäden davon, leide unter Albträumen und könne nicht darüber sprechen, sei jedoch in psychiatrischer Behandlung im Kantonsspital. Dort habe sie jedoch verlangt, dass sie mit einer Frau sprechen könne; diese werde sie in Kürze aufsuchen. Nach der Ausreise habe im Übrigen auch ihre im Kosovo verbliebene Schwester den Wohnort verlassen und sie lebe nun mit ihrem Mann bei dessen Verwandten. C. C.a Das BFF forderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der kantonalen Anhörung auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. In ihrem Bericht vom 3. August 2001 hält die behandelnde Ärztin fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 12. Juli 2001 in ihrer Behandlung. Laut ihren Angaben habe sie während ungefähr zweier Jahre vor der Ausreise für die Albaner Kurierdienste zwischen dem Kosovo und Mazedonien ausgeführt. Nachdem ein Cousin und später auch der Empfänger der Briefe im Kosovo getötet worden seien, habe die Beschwerdeführerin begonnen, sich zu fürchten und mit den Aktivitäten aufgehört. Die Polizei habe aber die Briefe gesucht. Dreimal sei sie auf einen Polizeiposten in Skopje vorgeladen worden und beim dritten Mal, am 27. April 2001 sei sie während eineinhalb Tagen festgehalten worden. Die Gewalt, die sie anlässlich dieser Festhaltung erlebt habe, könne sie nur unter Schluchzen erzählen. Sie sei alleine in einem Zimmer festgehalten worden, die Polizisten seien einer nach dem anderen gekommen, hätten sie beschimpft, geschlagen und mehrmals vergewaltigt. Am Morgen darauf sei es ihrem Schwager gelungen, sie freizubekommen. Sie sei nicht mehr zur Familie zurückgekehrt aus Angst vor weiteren Vorladungen, sondern sei bei ihrer Schwester und deren Ehemann geblieben, welcher die Ausreise organisiert habe. Sie habe um jeden Preis vermeiden wollen, dass ihre Schwestern das Gleiche erleiden müssten, was sie erlebt habe. Die Beschwerdeführerin gebe an, ihre Angehörigen würden nur einen Teil der Geschichte kennen; von den Vergewaltigungen habe sie weder erzählen können noch wollen. Die Beschwerdeführerin leide seit jenem Ereignis unter zahlreichen physischen und psychischen Symptomen wie Kopf- und Nackenschmerzen, Druckschmerzen auf der Brust, Flashbacks (Nachhallerinnerungen), Schlaflosigkeit, Albträumen, Schreckhaftigkeit beim kleinsten Geräusch. Sie empfinde Schrecken beim Anblick von Männern und habe Angst, alleine zu sein. Gedanken an die Ereignisse vom 27. April 2001 nähmen überhand. Sie habe das Gefühl, konstant in Gefahr zu sein, empfinde ihre Existenz als sinnlos und habe das Gefühl, dass für sie alles zu Ende sei. Sie habe auch den Wunsch zu sterben und hege manchmal Suizidgedanken. Die Patientin sei sehr ängstlich und in sich gekehrt. Sie vermeide den Augenkontakt zur Ärztin. Diagnostisch hielt die Ärztin fest, es handle sich um eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1). Die Therapie beinhalte regelmässige Gespräche und eine medikamentöse Behandlung, insbesondere werde ein schlafförderndes Mittel eingesetzt. Eine Prognose sei zur Zeit nicht möglich. Die Patientin leide aber unter einem ernsthaften PTBS, und Suizidgedanken seien wiederholt aufgetaucht. Sie sei angewiesen auf eine engmaschige Betreuung und ein sicheres Umfeld. Über den zeitlichen Rahmen könne noch nichts gesagt werden. C.b Am 6. Januar 2003 forderte das BFF die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichtes auf. Die behandelnde Ärztin hielt in ihrem Rapport vom 16. Januar 2003 fest, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 12. Juli 2001 ununterbrochen in regelmässiger Behandlung bei ihr. Im September 2001 hätten sich die Symptome nach PTBS intensiviert und ein Antidepressivum sei eingesetzt worden. Vom November 2001 bis im April 2002 habe die Beschwerdeführerin weiterhin unter Albträumen, intensiven Kopfschmerzen, Erstickungsgefühlen und Brustschmerzen gelitten, welche von intensiven Angstzuständen und Schwindelgefühlen begleitet gewesen seien, wenn sie auch stets versucht habe, vor ihrer Mutter und ihren Schwestern stabil aufzutreten und ihre Probleme zu verbergen. Ab dem Monat Mai 2002 seien neue Medikamente eingesetzt worden, darunter eines in Reserve für Angst- und Panikepisoden. Zwischen den Monaten Juli und September 2002 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verbessert, sowohl in psychischer Hinsicht, indem die Albträume und Angstzustände abgenommen hätten, als auch somatisch, indem die Kopfwehattacken und Brustschmerzen zurückgegangen seien. Nachdem im Oktober 2002 eine Intoleranz gegen eines der eingesetzten Medikamente aufgetreten sei, habe man dieses abgesetzt. Im Dezember 2002 hätten die Symptome wie Brustschmerzen, Schwäche, Schwindelgefühle, Albträume, Angstzustände und Traurigkeit wieder eingesetzt. Die intensiven Angstepisoden mit Tendenz zur Hyperventilation fänden sowohl durch die physischen Symptome als auch durch äussere Umstände, wie Lärm, Konflikte im Wohnheim und anderes mehr jeweilige Auslöser. Somatisch seien grosse Schwankungen beim Blutdruck erkennbar, das EKG zeige teilweise einen unvollständigen Verlauf. Diagnostisch handle es sich um eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit einer wahrscheinlichen Panikstörung. Die Behandlung bestehe aus regelmässigen psychologischen Gesprächen; der erneute Einsatz eines Antidepressivum erweise sich als notwendig. Zudem sei eine kardiologische Untersuchung vorgesehen, um eine pathologische Ursache der Symptome auszuschliessen. Prognostisch sei festzuhalten, dass die PTBS, unter welcher die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in der Schweiz leide, sich inzwischen zu einer Depression, verbunden mit einer wahrscheinlichen Panikstörung, entwickelt habe. Diese nicht ungewöhnliche Entwicklung könnte mit einer zu schnellen Absetzung des Antidepressivums zusammenhängen. Eine Weiterbehandlung im Rahmen stabiler und sichernder Lebensumstände von einer Dauer von sechs bis zwölf Monaten sei notwendig. Ohne Behandlung sei eine Prognose ungünstig, insbesondere könnten wieder Suizidgedanken aufkommen. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 - eröffnet am 24. Januar 2003 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, den Vorbringen der Beschwerdeführerin komme aufgrund der veränderten Lage in Mazedonien keine Asylrelevanz zu, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf die Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen, wobei diesbezüglich ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen sei. In Bezug auf den als zumutbar erachteten Vollzug der Wegweisung hielt das BFF fest, die weitere Behandlung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin seien im Heimatland ausreichend gewährleistet, und es ergäben sich auch sonst keine Hinweise auf eine existenzbedrohende Situation im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Mazedonien. E. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2003 gelangte die Beschwerdeführerin an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Gewährung von Asyl, jedenfalls sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Zusammenlegung ihres Beschwerdeverfahrens mit denjenigen ihrer beiden Schwestern und ihrer Mutter sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, aus den zu den Akten gereichten Quellen gehe hervor, dass sich die Situation in Mazedonien, insbesondere was die interethnischen Spannungen betreffe, entgegen der Auffassung des BFF, nicht verbessert habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile erlitten. Auch wenn es ihr schwergefallen sei darüber zu sprechen, gehe aus den Umständen klar hervor, dass sie vergewaltigt worden sei und aufgrund dessen unter einschneidenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen leide, was mit den medizinischen Berichten belegt sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht nur von der mazedonischen Polizei verfolgt worden, sondern zwischen die Fronten geraten, nachdem die Albaner von ihren Festnahmen erfahren hätten. Zweifellos wären die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen bei einer Rückkehr seitens der lokalen Behörden in asylrelevanter Weise gefährdet, nachdem bereits der Vater ermordet worden und der Bruder seit vier Jahren verschwunden sei. Zusammen mit der Beschwerde wurde der medizinische Bericht vom 16. Januar 2003, ein medizinischer Bericht des Universitätsspitals Genf vom 13. Februar 2003, betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin, und verschiedene Artikel aus albanischsprachigen Zeitungen mit jeweiliger Übersetzung in die französische Sprache, betreffend die Situation in Mazedonien zu den Akten gereicht. Aus dem ärztlichen Bericht vom 13. Februar 2003 lässt sich entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin unter einer mittel- bis schwergradigen Angstdepression mit entsprechenden Symptomen leide, welche einer regelmässigen psychiatrischen Therapie bedürfe. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2003 wies der Instruktionsrichter der ARK den Antrag auf Vereinigung der Verfahren ab, hielt jedoch fest, diese würden, soweit sinnvoll, koordiniert behandelt. Er verwies ferner die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. G.a Mit Vernehmlassung vom 29. April 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Es hielt ergänzend fest, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin scheine die Amnestiegewährung nach Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes im März 2002 durch das mazedonische Parlament bislang gut zu funktionieren, weshalb davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin habe nicht mit einer allfälligen Bestrafung zu rechnen. Soweit sie geltend mache, ein Vollzug der Wegweisung sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, sei ihr einerseits entgegenzuhalten, dass die Angaben, die sie gegenüber der Ärztin gemacht habe, den Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens widersprechen, weshalb Zweifel an ihren Vorbringen angebracht seien. Andererseits sei ungeachtet dieser Zweifel von hinreichenden Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien auszugehen. Ein Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Mazedonien, zusammen mit ihren nahen Verwandten, sei deswegen zumutbar. G.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2003 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihrer Schwester (E-6498/2006, act. 9) liess der damalige Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 28. Mai 2003 auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen und deren Begründung festhalten und betonte insbesondere die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs aufgrund der gesundheitlichen Schwierigkeiten. H. In einem Schreiben vom 6. Oktober 2003 hielt die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester und ihrer Mutter fest, verschiedene Zeitungsmeldungen bestätigten, dass sie als Angehörige der albanischen Ethnie in Mazedonien nach wie vor gefährdet seien. Dazu reichte sie vier solche Artikel, übersetzt in die französische Sprache, ein und hielt ergänzend fest, diese Ereignisse - Morde an ethnischen Albanern und Brandanschläge auf deren Besitz - fänden in nächster Umgebung ihres Herkunftsortes statt. Die Polizei gäbe wie üblich an, nicht zu wissen, wer die Urheber der Übergriffe seien. I. Mit Eingabe vom 21. April 2005 zeigte die aktuelle Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats in den Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin, ihrer Schwestern und ihrer Mutter an. J. J.a Mit Eingabe vom 9. Juni 2005 suchte die neue Rechtsvertreterin bei der ARK um Akteneinsicht nach, nachdem der frühere Rechtsvertreter offenbar nicht gewillt sei, die bisherigen Verfahrensakten herauszugeben. Daraufhin forderte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juni 2005 auf, die Akten der neuen Vertreterin herauszugeben. J.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2005 nahm die ARK Kenntnis von der Mandatsübernahme und zeigte einen erweiterten Schriftenwechsel zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gestützt auf die damals geltenden Gesetzesbestimmungen an. K. K.a Am 28. Oktober 2005 richtete die kantonale Migrationsbehörde betreffend der Erteilung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf die damaligen Bestimmungen zur schwerwiegenden persönlichen Notlage einen positiven Antrag ans BFM. Sie gab dazu an, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 3. Juli 2003 ununterbrochen als Reinigungskraft und habe seit dem 1. August 2003 keine finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand erhalten und auch keine Naturalleistungen bezogen. K.b Das BFM erachtete mit Vernehmlassung vom 29. November 2005 die Voraussetzungen zur Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notlage als nicht erfüllt und hielt am Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin fest. Sie führte insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe ihre gesamte Kindheits- und Jugendzeit im Heimatland verbracht, habe sich zwar hier eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut, sei aber andererseits ledig und habe nicht für eine Familie zu sorgen. Sie verfüge schliesslich nicht über spezielle Beziehungen zur Schweiz. Mit Zwischenverfügungen vom 5. Dezember 2005 gab die ARK der Beschwerdeführerin und der Migrationsbehörde des Kantons Genf Gelegenheit zur Stellungnahme. K.c Mit Replik vom 9. Dezember 2005 verwies die Beschwerdeführerin auf den positiven Antrag des Kantons. Diesem sei zu entsprechen, da die Schwestern und ihre Mutter vor dem Hintergrund ihrer traumatisierenden Erlebnisse eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz erreicht hätten. Was die Beschwerdeführerin im Besonderen betreffe, sei vor dem Hintergrund dessen, was sie erlebt habe, der aussergewöhnliche Mut zu würdigen, den sie beweise seit ihrer Ankunft in der Schweiz. Schnell habe sie sich in eine Arbeit gestürzt, um die schmerzhaften Erlebnisse vergessen zu können, die sie regelmässig wieder einholten. Des Weiteren kümmere sie sich mit Engagement um die Angelegenheiten der gesamten Familie. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Schwestern im Heimatland keine Familie mehr hätten. Die damals noch als einzige dort verbliebene Schwester sei längst zu den Verwandten ihres Ehemannes in den Kosovo geflohen. Ihr Ehemann habe in der Zwischenzeit in der Schweiz um Asyl nachgesucht, sei aber nach Mazedonien zurückgeschickt worden, wo er umgehend in Haft genommen worden sei. Anlässlich einer provisorischen Freilassung sei er erneut geflüchtet und inzwischen sei er wieder in der Schweiz. Was den älteren, verschollenen Bruder beträfe, so sei er zwar, in einem prekären Gesundheitszustand, in Frankreich aufgefunden worden. Nach einer Schädigung am Gehirn aufgrund einer erweiterten Arterie sei er in Genf operiert worden, habe aber Spätfolgen davon getragen. Er habe seine Mutter und seine Schwestern mit dem Tode bedroht und sei schliesslich nach Frankreich zurückgeschafft worden, wo er im Zusammenhang mit Drogendelikten festgenommen und nach Mazedonien ausgeschafft worden sei, wo er nun in Haft sei. Die übrige Familie befinde sich in Belgien oder der Schweiz. Die Beschwerdeführerin wies weiter darauf hin, dass ihr künftiger Status in der Schweiz in erster Linie unter dem Aspekt der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu würdigen sei. Schliesslich suchte sie erneut um Einsicht in die Akten nach, da ihr diese seitens des früheren Rechtsvertreters nach wie vor nicht zugestellt worden seien. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 gab die ARK dem Akteneinsichtsgesuch statt und erteilte die Gelegenheit zu entsprechender Stellungnahme. L.b In ihrer Eingabe vom 13. Januar 2006 liess die Beschwerdeführerin festhalten, die Vorinstanz verweise zu Unrecht einzig auf die verbesserte Lage in Mazedonien. Vorab sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt gewesen sei. Erst dann sei relevant, ob sich die Situation im Lande derart verändert habe, dass die Vorverfolgungsgründe weggefallen seien. Selbst wenn diese Frage bejaht werde, könne eine erlittene Vorverfolgung weiterhin asylrechtlich relevant sein, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden Gründen im Sinne der betreffenden Bestimmung in der Flüchtlingskonvention nicht zumutbar sei. Zweifellos sei aber die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt gewesen. Ihr Vater sei in Folge der polizeilichen Übergriffe gestorben, nachdem er sich für die Albaner eingesetzt habe. Der Cousin, mit welchem zusammen der Vater politisch aktiv gewesen sei, sei eine wichtige Figur innerhalb der albanischen Bewegung von Mazedonien und auch von Kosovo gewesen. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Kurierin sei die Beschwerdeführerin zuerst ins Visier der mazedonischen Polizei, später auch zwischen die Fronten innerhalb der albanischen Parteien geraten. Sie sei mehrmals festgenommen worden, wenn sie auch die Anzahl dieser Festnahmen nicht genau nennen könne. Im Rahmen der Festnahmen sei sie beschimpft und geschlagen und zuletzt mehrmals vergewaltigt worden. Demzufolge habe sie zweifellos ernsthafte Nachteile im Sinne der Flüchtlingsdefinition erlitten. Nur weil man ihr bis dahin nichts habe nachweisen können, sei sie stets wieder freigelassen worden; nach der letzten Festnahme sei sie nur noch dank des Eingreifens ihres Schwagers freigekommen. Zwar habe sich die Situation in Mazedonien seit ihrer Ausreise leicht verbessert, sie könne sich aber auf zwingende Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention berufen. Die Beschwerdeführerin werde seit ihrer Ankunft in der Schweiz von Frau Dr. B. betreut. Aus den ärztlichen Berichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einer ernsthaften PTBS leide, welche zu einer dauerhaften Persönlichkeitsveränderung geführt habe, begleitet von depressiven Episoden und Panikstörungen. Trotz der therapeutischen Bemühungen bleibe ihr psychischer Zustand instabil und fragil, was aus dem neusten, nun zu den Akten gereichten Arztbericht vom 12. Januar 2006 hervorgehe. Eine Rückkehr nach Mazedonien berge eine ernsthafte Retraumatisierungsgefahr. Der auch nach vierjähriger Behandlungsdauer in der Schweiz nach wie vor labile Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verdeutliche schliesslich die Schwere der damaligen Übergriffe. Bis heute gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, Vertrauen zu fassen, und sie vermeide systematisch jede Beziehung zu Männern, was ihr die Aussichten auf ein normales Familienleben verunmögliche, trotz ihres entsprechenden Wunsches. Häufige Panikattacken und schwere Erschöpfungszustände begleiteten sie nach wie vor, und die Idee einer Rückkehr nach Mazedonien, wo sie möglicherweise ihren Angreifern begegnen könnte, sei ihr unerträglich. Zusammen mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 12. Januar 2006 zu den Akten. Die Ärztin hält darin fest, sie behandle die Beschwerdeführerin seit Juli 2001. Diese leide seit damals und noch immer an Auswirkungen ihrer traumatischen Erlebnisse im Heimatland. Von März bis April 2005 sei die Beschwerdeführerin wieder vermehrt deprimiert gewesen, nachdem am Arbeitsplatz Störungen aufgetreten seien. Symptome der PTBS, wie Albträume, Schlaflosigkeit, bedeutende Angstgefühle und Todesangst hätten diese Depression begleitet. Ihr Arbeitgeber, welcher die Beschwerdeführerin schätze, habe ihr einen anderen Arbeitsplatz verschafft, was, zusammen mit der psychiatrischen Betreuung, zu einer Besserung des Gesundheitszustandes geführt habe. Im Monat Dezember 2005 hätten die Symptome sich erneut verschlimmert, nachdem die Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit dem Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit ihr Kontakt aufgenommen habe. Die Ärztin diagnostizierte eine dauerhafte Veränderung der Persönlichkeit nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und eine Panikstörung (ICS-10 F41.0). Ergänzend hielt sie fest, die Beschwerdeführerin, welche sie seit Juli 2001 kenne, sei mutig und zielorientiert, sie habe französisch gelernt, sei erwerbstätig und werde geschätzt. Periodisch, nach schlechten Nachrichten aus dem Heimatland oder im Zusammenhang mit Schwierigkeiten im hiesigen Leben oder manchmal auch ohne erkennbaren Grund werde sie von ihrem Trauma eingeholt und jeder Lebenswille verschwinde. Eine Rückkehr an den Ort der Ereignisse, welche sie noch heute verfolgten und von welchen sie mutmasslich für immer periodisch eingeholt würde, berge die Gefahr einer Retraumatisierung. Zur Bewältigung einer solchen fehlten der Beschwerdeführerin jegliche Ressourcen. M. Am 16. Januar 2006 liess die Beschwerdeführerin eine Honorarnote über Fr. 1'600.-- für die Rechtsvertretung der ganzen Familie einreichen. N. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. O. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2008 fragte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Schwester der Beschwerdeführerin (E-6498/2006) an, ob sie ihre Beschwerde zurückziehen wolle, nachdem sie aktenkundig eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Mit Schreiben vom 17. September 2008 zog diese ihre Beschwerde zurück und reichte eine Kostennote ein. Gleichzeitig wurde dort eine Kostennote für den Zeitraum ab Übernahme des Mandats am 21. April 2005 betreffend die Beschwerdeführerin, A._______, über einen Betrag von Fr. 812.50 eingereicht. P. P.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 fragte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin an, ob sie ihre Beschwerde betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Erteilung von Asyl zurückziehen wolle, nachdem das Verfahren im Wegweisungspunkt gegenstandslos geworden sei, weil sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. P.b Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Q. Q.a Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008 fragte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin an, ob sie nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Q.b Mit Eingabe vom 26. November 2008 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 24. November 2008 zu den Akten reichen. Die die Beschwerdeführerin nach wie vor behandelnde Ärztin diagnostiziert darin erneut eine dauerhafte Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), verbunden mit einer mittelgradigen wiederkehrenden depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einen Gewichtsverlust ungeklärten Unsprungs. Ergänzend führt die Ärztin aus, die psychologische Betreuung der Beschwerdeführerin sei nie unterbrochen werden und könne dies auch in Zukunft nicht aufgrund der zahlreichen psychischen Probleme, an welchen die Beschwerdeführerin nach wie vor im Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen im Heimatland leide. Die Beschwerdeführerin sei eine bemerkenswerte Frau, welche zu 100% erwerbstätig sei und seitens ihres Chefs grosses Vertrauen geniesse. Sie spreche perfekt französisch und tue alles, um gesund zu sein. Gleichzeitig sei sie regelmässig mit den Folgen ihres Traumas konfrontiert. Die Albträume und weitere Symptome der Depressionen kehrten immer wieder zurück, oft im Zusammenhang mit Meldungen aus dem Heimatland. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Genf der Beschwerdeführerin im Monat Oktober 2008 eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt hat, ist die Beschwerde betreffend Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5 der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2003) gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Verfahrensgegenstand bilden demzufolge vorliegend nur noch die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Verweigerung des Asyls) der angefochtenen Verfügung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind nach Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllte, hat das BFF nicht geprüft. Immerhin hat es zu erkennen gegeben, dass es Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen hegt. Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin dagegen ein, es sei vorab festzustellen, ob sie im Zeitpunkt der Ausreise Flüchtling gewesen ist. 5.1.1 Die von der Vorinstanz angedeuteten Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin begründet diese in der angefochtenen Verfügung nicht, weil sie ohnehin auf mangelnde Asylrelevanz der Vorbringen schliesst. Erst in der Vernehmlassung vom 29. April 2003 verweist sie dann auf Abweichungen, welche zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens und den Angaben, welche sie offenbar gegenüber der Therapeutin gemacht habe, bestünden. So habe sie anlässlich der kantonalen Anhörung ausgesagt, nachdem sie am 27. April 2001 über Nacht festgehalten worden sei, sei sie von den mazedonischen Sicherheitskräften wieder freigelassen worden, und später gegenüber der Ärztin offenbar angegeben, ihr Schwager habe sie befreien können. Dieser Vorwurf der Widersprüchlichkeit ist unbegründet, führte doch die Beschwerdeführerin kurz nach der vom BFF zitierten Protokollstelle aus, man hätte sie am 27. April 2001 nicht mehr freigelassen, wenn ihr Schwager dort nicht jemanden gekannt hätte (A9 S. 10). Was die Anzahl der Aufgebote anbelangt, so lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin stets davon gesprochen hatte, sie sei mehrmals von der Polizei aufgesucht worden, manchmal hätten sie sie abgeholt und auf den Polizeiposten gebracht, manchmal sei sie schriftlich dorthin vorgeladen worden. Übereinstimmend hatte sie ausgesagt, das erste Mal sei sie vor einem Jahr (gerechnet vom Datum der Anhörung, welche am 13. Juni 2001 stattfand) vorgeladen worden unter dem Vorwand, man wolle herausfinden, wo sich ihr Bruder befinde, während man sie in Wirklichkeit zu ihren Aktivitäten habe ausfragen wollen (A1 S. 4, A9 S. 8). Eine Durchsicht des Protokolls der kantonalen Anhörung lässt schliesslich keine Zweifel daran aufkommen, dass die am 27. April 2001 erfolgte Festnahme und anschliessende Haft über Nacht einen der wesentlichen Ausreisegründe darstellte, wenn diese konkrete Haft auch anlässlich der summarischen Befragung nicht konkret genannt wurde. Insgesamt ergibt sich für das Gericht ein stimmiges Bild, indem die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass sie seit ungefähr einem Jahr vor der Ausreise mehrmals von der Polizei befragt worden ist, ein letztes Mal am 27. April 2001. Dem Umstand, dass sie sich nicht an die genaue Anzahl der Vorladungen beziehungsweise Anhaltungen durch die Polizei erinnern kann, vermag vorliegend offensichtlich kein wesentliches Gewicht zukommen, zumal die Beschwerdeführerin bereits selbst zu Protokoll gegeben hatte, sich nicht genau zu erinnern, wie oft sie auf dem Posten gewesen sei (A1 S. 4, A9 S. 9). Weitere Hinweise, dass sie anlässlich der Befragungen unter schwerer psychischer Belastung stand, was durchaus gewisse Unstimmigkeiten zu erklären vermöchte, lassen sich dem kantonalen Protokoll entnehmen, etwa wenn sie dort angibt, es könne sein, dass sie anlässlich der summarischen Befragung nicht habe exakt antworten können, da sie bei ihrer Ausreise traumatisiert gewesen sei (A9 S. 8), oder wenn die Befragerin anfügt, die Beschwerdeführerin weine, während sie beschreibt, was am 27. April 2001 auf dem Polizeiposten geschehen sei (A9 S. 10). Schliesslich erwähnt die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der kantonalen Anhörung, dass sie in psychiatrischer Behandlung stehe (A9 S. 11). Vor diesen in einer Gesamtwürdigung stimmigen Angaben, vermag der Vorhalt des BFF, die Beschwerdeführerin habe offensichtlich ihrer Ärztin gegenüber unglaubhafte beziehungsweise das tatsächlich Vorgefallene verfälschende Angaben gemacht, indem sie dort angegeben habe, sie habe drei Aufgebote der mazedonischen Polizei erhalten, keineswegs zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht auch dort angegeben hatte, die Situation habe sich zugespitzt und sie habe sich an Stelle ihres Bruders auf den Polizeiposten begeben. 5.1.2 Was die geltend gemachten Übergriffe im Speziellen betrifft, so trifft zu, dass die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdestufe ausdrücklich geltend machte, die Nachteile, die sie anlässlich ihrer letzten Festnahme im Zusammenhang mit den ausgeübten Kurierdiensten erlitten habe, hätten auch aus mehrfachen Vergewaltigungen bestanden. Das schadet jedoch der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht, lassen doch die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen auch so einen entsprechenden Schluss ohne Weiteres zu. So fällt auf, dass sie im Rahmen der kantonalen Anhörung zu den Asylgründen sehr bald auf die Ereignisse am 27. April 2001 zu sprechen kam (A9 S. 8 f.). Kurz darauf wird sie auf den Zeitpunkt ihres Entschlusses zur Ausreise angesprochen, worauf sie angibt, dies sei im Monat April gewesen, als man sie misshandelt habe; gemäss Klammerbemerkung der Befragerin weinte die Beschwerdeführerin dabei. Sie beschrieb dann, dass man sie die ganze Nacht auf dem Posten behalten habe. Es sei unvorstellbar, was sich auf einem Polizeiposten dort zutrage. Und auf die Frage, ob man ihr etwas gemacht habe, gibt sie zur Antwort, das sei normal, sie sei nicht mit den Ehren eines Ministers behandelt worden. Sie hätten alles mit ihr gemacht, was sie gewollt hätten (A9 S. 10). Die Frage, ob sie unter Folgen ihrer letzten Haft leide, bejaht sie, will aber nicht darüber sprechen, sondern gibt an, sie sei in psychiatrischer Behandlung, wobei sie verlangt habe, dass sie mit einer Frau sprechen könne (A9 S. 11). Auch die Angaben ihrer Mutter unterstreichen die Glaubhaftigkeit dieser Übergriffe. So lässt sich dem Protokoll der kantonalen Anhörung in deren Verfahren (E-6497/2006) entnehmen, dass A._______ gegen Ende des vierten Monats 2001 von der Polizei mitgenommen worden sei. Man habe sie an einem Freitag mitgenommen und gegen Samstag Abend nach Intervention ihres Schwiegersohnes freigelassen. Als man sie freigelassen habe, sei sie mit blauen Flecken übersät gewesen. Wenig später gibt die Mutter an, die Polizei habe ihren Ehemann getötet und ihre Tochter zerstört. Ihre Tochter habe nichts erzählt, da sie wisse, dass es die Mutter schmerzen würde (A11 S. 5 f.). Zu berücksichtigen gilt schliesslich, dass Opfer von Vergewaltigungen bekanntermassen in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu reden; diese können - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer - durch Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen erklärt werden (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). 5.2 Insgesamt besteht für das Gericht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin am 27. April 2001 seitens mazedonischer Polizisten misshandelt und mehrfach vergewaltigt worden ist, zumal sich die von der behandelnden Ärztin umschriebenen Symptome sowie die Diagnosen ohne Weiteres in dieses Bild einfügen lassen. Es wird dazu auf den Sachverhalt verwiesen. Aber auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht als in sich stimmig und sie passen auch ohne Weiteres in den zu jenem Zeitpunkt herrschenden politischen Kontext in Mazedonien und dem Kosovo. Hinzu kommt, dass ihre Angaben sich ohne Weiteres mit den Vorbringen ihrer Mutter und ihrer Schwester vereinbaren lassen. Das Gericht geht nach dem Gesagten von der Glaubhaftigkeit des unter Ziffer B zusammengefassten Sachverhaltes aus, mithin von der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Festnahme vom 27. April 2001 von mehreren Polizisten vergewaltigt worden ist. 5.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin erhebliche Nachteile erlitten, die ihr gezielt aus mindestens einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (unterstellte politische Anschauung, aber wohl auch ethnische Zugehörigkeit) zugefügt wurden. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie albanischer Ethnie, in welcher sie auf Geheiss ihres Cousins die Aktivitäten ihres ermordeten Vaters sowie des verurteilten und verschwundenen Bruders fortführte, und nach ihren Erlebnissen hatte die Beschwerdeführerin angesichts der damals in ihrem Heimatland herrschenden Verhältnisse subjektiv und objektiv begründete Furcht vor weiteren asylrechtlich relevanten Nachteilen. Zwischen den der Beschwerdeführerin zugefügten Nachteilen und der kurz darauf erfolgten Ausreise bestand schliesslich sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein hinreichend enger Kausalzusammenhang. Eine valable innerstaatliche Fluchtalternative stand ihr im damaligen Zeitpunkt nicht offen. Demzufolge erfüllte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. 6. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise massgebend, sondern entscheidend ist vielmehr, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.1 Die Situation in Mazedonien hat sich zweifellos seit der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen wesentlich verändert. Mit dem im Monat August 2001 unterzeichneten Vertragswerk von Ohrid wurde eine Verfassungs- und Gesetzesreform in Gang gesetzt, mit welcher die politische Gleichberechtigung, insbesondere der albanischen Bevölkerungsgruppe, aber auch anderer ethnischer Minderheiten rechtlich verankert ist. Die ARK hat in einem Urteil aus dem Jahre 2005 festgehalten, dass etwa die Anstrengungen im Hinblick auf eine gemischt-ethnische Zusammensetzung der Polizei ein Indiz für die positiven Auswirkungen jener Entwicklung sei, und einen wesentlichen Beitrag zur Befriedung unter den verschiedenen Volksgruppen leisten solle. Des Weiteren hielt die ARK fest, inzwischen hätten alle grossen Gemeinden im Westen Mazedoniens eine albanische Bevölkerungsmehrheit, was zu einer stärkeren Vertretung der ethnischen Albaner/-innen führen solle. Der Wandel sei nach übereinstimmenden Berichten allgemein mit einer wesentlichen Beruhigung der Sicherheitslage verbunden, selbst wenn noch vereinzelt gewalttätige Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen könnten (vgl. EMARK 2005 Nr. 4 E. 6.2). Was die früheren politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin betrifft, so verweist das BFF zu Recht auf das am 7. März 2002 vom mazedonischen Parlament verabschiedete Amnestiegesetz, unter welches die Beschwerdeführerin zweifellos fallen würde (vgl. dazu und zur allgemeinen Entwicklung der politischen Situation in Mazedonien auch EMARK 2005 Nr. 24, E. 10.2.1 ff.). Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin heute staatlichen Schutz vor Übergriffen von Drittpersonen erhalten könnte. Im Verlaufe der letzten Jahre ist es Mazedonien, unter verschiedenen Regierungen, gelungen, sich weiter zu konsolidieren. Das Land führt Reformen durch, wird zunehmend ein verlässlicher Partner und nähert sich so, wenn auch in kleinen Schritten, seiner europäischen Zukunft. Anlässlich der Parlamentswahlen vom 1. Juni 2008 hat Nikola Gruevski seine national-konservative Partei VMRO-DPMNE zum Wahlsieg mit absoluter Mehrheit im Parlament geführt. Dennoch hat sich der Premierminister für eine Koalition mit einer albanischen Partei im Interesse des interethnischen Friedens im Lande entschieden. Verhandlungen gab es sowohl mit dem langjährigen Regierungspartner DPA als auch mit der DUI (Demokratische Union für Integration; jene Kräfte, welche als Rebellen mit Hilfe von Gesinnungsgenossen aus dem Kosovo als UCK-M die Unruhen vom Frühling 2001 auslösten), wobei eine kurze Koalitionsverhandlungsdauer zu einer entsprechenden Vereinbarung mit der DUI führte, welche in den albanisch besiedelten Gemeinden über eine solide Wählerbasis verfügt. Wie stabil sich diese Regierungskoalition zwischen den ehemaligen Gegnern der Unruhen von 2001 im politischen Alltag erweisen wird, bleibt noch abzuwarten. Wie bereits in der Vorgängerregierung ist jedenfalls ein Angehöriger der albanischen Ethnie als Vizepremierminister mit Zuständigkeit für die Implementierung des Ohrid-Abkommens zuständig. Bisher scheint die DUI als moderat und kompromissbereit aufzutreten. Die zügige euroatlantische Integration Mazedoniens (EU und NATO) bleibe Priorität für die neue Regierung. Arbeitsschwerpunkte sollen die Korruptionsbekämpfung und Durchsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien, die Umsetzung des Ohrid-Abkommens, aber auch die Fortsetzung wirtschaftlicher Reformen und Massnahmen zur Reduzierung der hohen Arbeitslosigkeit sein (vgl. Konrad Adenauerstiftung e.V., Länderbericht des Auslandsbüros Mazedonien, Henri Bohnet, 11. Juli 2008). 6.2 Nach dem Gesagten stünde der Beschwerdeführerin heute unter dem Sicherheitsaspekt eine valable Rückkehrmöglichkeit nach Mazedonien zur Verfügung, wo sie weder aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit noch ihrer früheren politischen Aktivitäten asylrechtlich relevante Übergriffe begründet zu befürchten hätte. In ihrer Eingabe vom 13. Januar 2006 stimmt denn die Beschwerdeführerin der Einschätzung, dass sich die erlittene Verfolgung aufgrund der veränderten Situation in Mazedonien nicht mehr als aktuell erweise, auch zu. Sie beruft sich jedoch auf "zwingende Gründe" im Sinne der einschlägigen Bestimmung in der Flüchtlingskonvention. 7. 7.1 Eine erlittene Vorverfolgung ist auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG zieht das BVGer die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) bei (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 mit Hinweisen). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 mit Hinweisen, insbes. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d). 7.2 Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten ärztlichen Berichte erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin nach erlittener Vergewaltigung vom Bestehen einer schweren PTBS auszugehen ist. Trotz entsprechender engmaschiger und geeigneter Therapie und grossem persönlichem Bemühen der Beschwerdeführerin selbst, im Verlaufe der Zeit wieder an Stabilität zu gewinnen, hat die Traumatisierung inzwischen zu einer dauerhaften Persönlichkeitsveränderung mit Panikstörung und regelmässig wiederkehrenden depressiven Episoden geführt. Zur von der behandelnden Ärztin in ihren beiden jüngsten Berichten gestellten Diagnose (F62.0 gemäss der Internationalen Klassifikation der Krankheiten [ICD-10]) gilt es Folgendes festzuhalten: Eine andauernde Persönlichkeitsänderung könne der Erfahrung von extremer Belastung folgen. Die Belastung müsse so extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit als Erklärung nicht ausreiche. Eine PTBS (F43.1) könne dieser Form der Persönlichkeitsänderung vorangehen. Sie werde dann als chronische, irreversible Folge von Belastung angesehen. Eine derartige andauernde Persönlichkeitsänderung solle nur diagnostiziert werden, wenn diese als anhaltend und lebensverändernd anzusehen und ursächlich auf eine tiefgreifende, existenziell extreme Erfahrung zurückgeführt werden könne (vgl. Weltgesundheitsorganisation, H. DILLING / W. MOMBOUR / M. H. SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Bern u.a. 1993, S. 234 ff.). In vollem Vertrauen, dass die behandelnde Ärztin ihre aufgrund langjähriger Kenntnis und Behandlung der Beschwerdeführerin erstellte Diagnose nicht leichtfertig, sondern vielmehr unter Beachtung der wissenschaftlichen Vorgaben erstellt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Mazedonien, wo ihr Trauma ausgelöst wurde, psychisch unmöglich im Sinne der skizzierten Rechtssprechung ist, zumal die Möglichkeit, dass sie dort ihren Peinigern begegnen könnte - eine Vorstellung, die ihr unerträglich ist und offenbar wesentlich zum Auftreten von Panikzuständen beiträgt - nicht von der Hand gewiesen werden kann (vgl. dazu auch UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 136 in fine). Der Umstand, dass eine psychotherapeutische Behandlung bei Bedarf in Mazedonien grundsätzlich zur Verfügung stünde, vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Nachdem keine Asylausschlussgründe vorliegen, ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erübrigt sich. 10. Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 17. September 2008 ab Übernahme des Mandates im April 2005 einen zeitlichen Aufwand von 4 Stunden 45 Minuten, einen Stundenansatz von Fr. 150.-- sowie Kostenpauschalen von Fr. 100.-- aus. Der Aufwand wird unter Zugrundelegung dieser Kostennote, in Berücksichtigung der nachgelagerten Vertretungstätigkeit und in Abgeltung der Aufwendungen durch den ersten Rechtsvertreter auf Fr. 1'100.-- geschätzt, in welchem Umfang die Vorinstanz zur Ausrichtung einer Parteientschädigung anzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5 angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. 3. Die Verfügung des BFF (heute BFM) vom 23. Januar 2003 wird, soweit sie noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: