Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. E._______ (Beschwerdeführerin 1), eine Angehörige der albanischen Ethnie aus Skopje, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 5. Juni 2001 zusammen mit der Tochter F._______ (Beschwerdeführerin 2) und den beiden weiteren Töchtern G._______ (E-6498/2006) und A._______(E-6496/2006). Der Ehemann einer weiteren, in Mazedonien verbliebenen Tochter, habe die Reise organisiert. Sie seien zu Fuss über die Grenze nach Albanien gegangen und von dort per Auto nach Durres und per Boot nach Italien gelangt. Mit einem Personenwagen habe man sie nach Genf geführt; die Einreise in die Schweiz habe am 7. Juni 2001 stattgefunden. Am 11. Juni 2001 suchten die Beschwerdeführerinnen zusammen mit ihren beiden weiteren Töchtern beziehungsweise Schwestern an der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Vallorbe um Asyl nach. Am selben Ort wurde die Beschwerdeführerin 1 am 13. Juni 2001 summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (A1). Am 10. Juli 2001 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt (A11). B. Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin 1 an, aus dem Kosovo zu stammen und seit ihrer Heirat in Skopje gelebt zu haben. Ihr Ehemann sei seit dem Jahre 1981 zum Wohle der Albaner politisch aktiv gewesen, zusammen mit einem seiner Cousins, welcher Abgeordneter der PDSH (Demokratische Partei der Albaner, auch DPA) gewesen sei. Er sei immer wieder von der Polizei geschlagen worden, auch vor den Kindern. Am 4. November 1992 sei er anlässlich einer Demonstration in Skopje erneut geschlagen und von der Polizei festgenommen worden. Zwei Tage später sei er an den Verletzungen gestorben. Nach dem Tode ihres Ehegatten sei die Polizei gekommen, um ihren Sohn zu suchen, welcher zuvor verurteilt worden sei. Dieser sei aber seit vier Jahren (Zeitpunkt der Anhörung) verschwunden. Inzwischen werde auch ihre Tochter A._______ gesucht. Ungefähr ein Jahr vor der Ausreise sei die Polizei ein erstes Mal gekommen, um A._______ zu suchen, zunächst unter dem Vorwand, nach dem Sohn zu suchen. Seither hätten sie A._______ nicht mehr in Ruhe gelassen. Sie sei oftmals vorgeladen worden, manchmal schriftlich. Sie selbst habe zwar die Vorladungen nicht lesen können, aber gewusst, dass sie von der Polizei kämen. Sie habe auch nicht genau gewusst, was ihr Sohn und ihre Tochter gemacht hätten. Gegen Ende des vierten Monats 2001 habe man A._______ an einem Freitag auf den Polizeiposten (...) mitgenommen. Erstmals habe man sie auch über Nacht festgehalten. Am Samstag Abend sei sie dann auf Intervention ihres Schwiegersohnes freigelassen worden, weil er dort jemanden gekannt habe. A._______ sei mit blauen Flecken übersät gewesen und direkt zu ihrer Schwester weitergegangen. Auch dort habe sie sich nicht sicher gefühlt und sei zu deren Nachbarn gegangen. A._______ habe ihr nicht erzählt, was auf dem Polizeiposten passiert sei; sie wisse, dass es die Mutter schmerzen würde. Die Polizei habe ihren Mann getötet, ihr Sohn sei verschwunden - für sie sei dies, wie wenn er tot sei -, und sie hätten ihre Tochter zerstört. Deswegen hätten sie das Land verlassen. G._______ sei ebenfalls krank, seit man ihren Vater umgebracht habe. Im Jahre 1984, als er in Gegenwart der Kinder gewaltsam von der Polizei mitgenommen worden sei, habe sie die Sprache verloren. Dies habe drei oder vier Jahren angedauert. Auch heute noch (Zeitpunkt der Anhörung) sei ihre Entwicklung deswegen beeinträchtigt. Eine Rückkehr könne sie sich nicht vorstellen. Im Dorf sei niemand mehr zurückgeblieben, den sie gekannt hätten. Ihre vierte Tochter sei aufgrund der kritischen Situation inzwischen mit ihrem Mann in den Kosovo geflohen. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, nur ihren Vornamen schreiben zu können, auch lesen habe sie nie gelernt. Im Heimatland habe nur ihr Ehemann gearbeitet. Seit dem Tod ihres Mannes habe sie die Kinder aus finanziellen Gründen nicht mehr in die Schule schicken können, und sie sei in schlechter gesundheitlicher Verfassung. Dies gelte auch für ihre Tochter G._______, welche kaum mehr schlafen könne, seit ihr Vater umgekommen sei. Sie selbst leide unter Kopf- und Herzschmerzen und sei nervlich angeschlagen. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 - eröffnet am 24. Januar 2003 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen machten keine eigenen Asylgründe geltend, sondern stützten sich auf diejenigen ihrer Tochter beziehungsweise Schwester A._______, welche mit Verfügung vom selben Tag als unbeachtlich erkannt worden seien. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen müssten deswegen nicht geprüft werden, wenn auch diesbezüglich ausdrücklich Vorbehalte angebracht würden. Da die Beschwerdeführerinnen zusammen mit ihren erwachsenen Töchtern beziehungsweise Schwestern ins Heimatland zurückkehren könnten und dort über ein Beziehungsnetz verfügten, erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, zumal sich die Lage in den ehemaligen Unruhegebieten beruhigt habe oder die Beschwerdeführerinnen sich allenfalls ausserhalb der ehemals umkämpften Regionen niederlassen könnten. D. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2003 gelangten die Beschwerdeführerinnen an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragten die Gewährung von Asyl, jedenfalls sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Zusammenlegung ihres Beschwerdeverfahrens mit denjenigen ihrer beiden Töchter beziehungsweise Schwestern sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, aus den zu den Akten gereichten Quellen gehe hervor, dass sich die Situation in Mazedonien, insbesondere was die interethnischen Spannungen betreffe, entgegen der Auffassung des BFF, nicht verbessert habe. Die Familie der Beschwerdeführerinnen sei im Heimatland gefährdet. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin 1 gesundheitlich schwer angeschlagen sei, nach allem, was sie erlebt habe. So leide sie unter einer mittelschweren bis ernsthaften Angstdepression mit verschiedenen Symptomen. Laut der behandelnden Ärztin könnte ein Vollzug der Wegweisung eine weitere Verschlechterung ihres Zustandes bewirken. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein medizinischer Bericht vom 16. Januar 2003 betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin, A._______, ein medizinischer Bericht des Universitätsspitals Genf vom 13. Februar 2003 betreffend die Beschwerdeführerin und verschiedene Artikel aus albanischsprachigen Zeitungen mit jeweiliger Übersetzung in die französische Sprache betreffend die Situation in Mazedonien zu den Akten gereicht. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte in ihrem Bericht vom 13. Februar 2003 einen mittleren bis ernsthaften ängstlich depressiven Zustand, Polyarthralgie, Dyspepsie (Verdauungsstörung) und Schlafstörungen. Eine medikamentöse Therapie und eine engmaschige psychiatrische Betreuung sei vorgesehen. Ergänzend hält sie fest, seit ungefähr zwei Monaten sei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu verzeichnen, insbesondere in psychischer Hinsicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2003 wies der Instruktionsrichter der ARK den Antrag auf Vereinigung der Verfahren ab, hielt jedoch fest, diese würden, soweit sinnvoll, koordiniert behandelt. Er verwies ferner die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. F.a Mit Vernehmlassung vom 29. April 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Es hielt ergänzend fest, möglicherweise wäre die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Kind bei einer Rückkehr nach Mazedonien mit schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen konfrontiert. Allerdings sei davon auszugehen, dass sie dort noch über Wohnraum verfüge, welchen sie wieder in Anspruch nehmen könnte. Sie verfüge auch über ein soziales Netz im Heimatland. Angesichts der veränderten Lage in Mazedonien müsse zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen sie in eine konkrete Gefährdungssituation bringen könnte. Auch müsse nicht befürchtet werden, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr verhört oder gar strafrechtlich verfolgt, weil sie und ihre Töchter beziehungsweise Schwestern im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten, seien doch zahlreiche aus Mazedonien geflüchtete Personen wieder dorthin zurückgekehrt, ohne entsprechende Probleme zu haben. F.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2003 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihrer Tochter G._______ (E-6498/2006, act. 9) liess der damalige Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 28. Mai 2003 auch in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen an den Beschwerdeanträgen und deren Begründung festhalten und betonte insbesondere die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs aufgrund der gesundheitlichen Schwierigkeiten. G. In einem Schreiben vom 6. Oktober 2003 hielt die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihren erwachsenen Töchtern fest, verschiedene Zeitungsmeldungen bestätigten, dass sie als Angehörige der albanischen Ethnie in Mazedonien nach wie vor gefährdet seien. Dazu reichte sie vier solche Artikel, übersetzt in die französische Sprache, ein und hielt ergänzend fest, diese Ereignisse - Morde an ethnischen Albanern und Brandanschläge auf deren Besitz - fänden in nächster Umgebung ihres Herkunftsortes statt. Die Polizei gäbe wie üblich an, nicht zu wissen, wer die Urheber der Übergriffe seien. H. Mit Eingabe vom 21. April 2005 zeigte die aktuelle Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats in den Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Töchter an. I. I.a Mit Eingabe vom 9. Juni 2005 suchte die neue Rechtsvertreterin bei der ARK um Akteneinsicht nach, nachdem der frühere Rechtsvertreter offenbar nicht gewillt sei, die bisherigen Verfahrensakten herauszugeben. Daraufhin forderte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 22. Juni 2005 auf, die Akten der neuen Vertreterin herauszugeben. I.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2005 nahm die ARK Kenntnis von der Mandatsübernahme und zeigte einen erweiterten Schriftenwechsel zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gestützt auf die damals geltenden Bestimmungen an. J. J.a Am 28. Oktober 2005 richtete die kantonale Migrationsbehörde betreffend der Erteilung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf die damaligen Bestimmungen zur schwerwiegenden persönlichen Notlage einen positiven Antrag ans BFM. Sie gab dazu an, die Beschwerdeführerin 1 arbeite zwar nicht, ihre Töchter kämen jedoch finanziell für sie auf, und sie beziehe seit dem 1. Februar 2004 keine Leistungen der öffentlichen Hand mehr. Die Tochter F._______ besuche die Schule, im Monat September 2001 sei sie in die sechste Primarklasse eingetreten. J.b Das BFM erachtete mit Vernehmlassung vom 10. November 2005 die Voraussetzungen zur Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notlage als nicht erfüllt und hielt am Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen fest. Sie führte insbesondere aus, die Beschwerdeführerin 1 habe es zwar trotz des Umstandes, dass sie als Witwe ihre minderjährige Tochter F._______ alleine zu erziehen habe, mit der Unterstützung ihrer beiden volljährigen Töchter geschafft, in der Schweiz eine wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen. Darüber hinaus könne aber nicht von einer überdurchschnittlichen Integration ausgegangen werden. Dies gelte auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass F._______ seit vier Jahren in der Schweiz die Schule besuche, zumal die Jugendliche noch stark von der Mutter abhängig sei und bei einer Rückkehr nach Mazedonien auch von ihren älteren Schwestern unterstützt werden könne. Mit Zwischenverfügungen vom 5. Dezember 2005 gab die ARK der Beschwerdeführerin und der Migrationsbehörde des Kantons Genf Gelegenheit zur Stellungnahme. J.c Mit Replik vom 9. Dezember 2005 verwiesen die Beschwerdeführerinnen auf den positiven Antrag des Kantons. Diesem sei zu entsprechen, da die Schwestern und ihre Mutter vor dem Hintergrund ihrer traumatisierenden Erlebnisse eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz erreicht hätten. Was die Beschwerdeführerin 1 im Besonderen betreffe, sei zu berücksichtigen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ankunft in der Schweiz 52 Jahre alt gewesen sei, sich im Heimatland um die Familie gekümmert und nie erwerbstätig gewesen sei, weder schreiben noch lesen könne und sich in einem völlig neuen Umfeld trotz dieser Umstände habe finanziell selbständig machen können. Ihre Tochter F._______ habe inzwischen wichtige Jahre ihrer persönlichen Entwicklung in der Schweiz verbracht, habe innerhalb von vier Jahren so gut französisch gelernt, dass sie das Gymnasium besuche, und sie habe grosse Ambitionen, nach der Maturitätsprüfung Recht und Wirtschaft zu studieren. Ein solcher Bildungsweg wäre ihr im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien verwehrt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatland keine Familie mehr hätten. Die damals noch als einzige dort verbliebene Tochter beziehungsweise Schwester sei längst zu den Verwandten ihres Ehemannes in den Kosovo geflohen. Ihr Ehemann habe in der Zwischenzeit in der Schweiz um Asyl nachgesucht, sei aber nach Mazedonien zurückgeschickt worden, wo er umgehend in Haft genommen worden sei. Anlässlich einer provisorischen Freilassung sei er erneut geflüchtet und sei inzwischen wieder in der Schweiz. Was den älteren, verschollenen Bruder beträfe, so sei er zwar, in einem prekären Gesundheitszustand, in Frankreich aufgefunden worden. Nach einer Schädigung am Gehirn aufgrund einer erweiterten Arterie sei er in Genf operiert worden, habe aber Spätfolgen davon getragen. Er habe seine Mutter und seine Schwestern mit dem Tode bedroht und sei schliesslich nach Frankreich zurückgeschafft worden, wo er im Zusammenhang mit Drogendelikten festgenommen und nach Mazedonien ausgeschafft worden sei. Dort sei er nun in Haft. Die übrige Familie befinde sich in Belgien oder der Schweiz. Schliesslich suchten die Beschwerdeführerinnen erneut um Einsicht in die Akten nach, da ihr diese seitens des früheren Rechtsvertreters nach wie vor nicht zugestellt worden seien. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 gab die ARK dem Akteneinsichtsgesuch statt und erteilte die Gelegenheit zu entsprechender Stellungnahme. K.b In ihrer Eingabe vom 13. Januar 2006 liessen die Beschwerdeführerinnen festhalten, sie hätten im Rahmen der Anhörungen keine persönlichen Asylgründe geltend gemacht, sondern die Beschwerdeführerin 1 habe erklärt, ihre Ausreise stünde in engem Zusammenhang mit dem, was ihre Tochter A._______ gerade erlebt habe, und mit der Angst, ihre gesamte Familie würde von den heimatlichen Behörden zerstört. Mit der Vorinstanz sei zwar einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerinnen keine eigenen Gründe hätten, welche eine Asylgewährung rechtfertigen würden. Dies verhalte sich aber anders hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung. Die Beschwerdeführerin 1 sei von den Ereignissen, die ihre Familie erlebt habe schwer betroffen. Sie leide unter gesundheitlichen Problemen, welche nach wie vor eine medizinische Behandlung erforderten. Ihre Herzkrisen, welche bereits in Mazedonien diagnostiziert und anlässlich der Befragungen genannt worden seien, hätten sich im Verlaufe der medizinischen Behandlung in der Schweiz als psychisch bedingt erwiesen. Sie sei nach wie vor in Behandlung, folge zweiwöchentlich einer psychiatrischen Sitzung und werde medikamentös mit schlaffördernden Mitteln und Antidepressiva behandelt. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 seien zwar erst auf Beschwerdestufe geltend gemacht worden, die Vorinstanz habe aber auch in ihrer Vernehmlassung versäumt, dazu Stellung zu nehmen. Schliesslich kündigte sie die Nachreichung eines aktuellen ärztlichen Berichtes an. Die Beschwerdeführerinnen hielten des Weiteren an der bereits wiederholt gemachten Aussage fest, über kein soziales Netz mehr in Mazedonien zu verfügen. A._______ werde unter keinen Umständen nach Mazedonien zurückkehren, F._______ sei minderjährig und G._______ sei gesundheitlich, namentlich psychisch, angeschlagen, was bereits aus den Anhörungen hervorgehe. Sie sei von ihrer Mutter psychisch und affektiv abhängig und könne ihrerseits keine Stütze bieten. Auch wenn sie noch Bekannte am Herkunftsort hätten, so handle es sich dabei nicht um tragfähige Beziehungen, welche sie bei einer Rückkehr hinreichend zu stützen vermöchten. Schliesslich sei auch, entgegen der Annahme der Vorinstanz, kein Wohnraum mehr vorhanden. Nach dem Krieg sei zudem die Witwenrente nicht mehr ausbezahlt worden. Vor der Ausreise habe die Familie im Wesentlichen von einer Naturalienhilfe gelebt, welche ihr von einer muslimischen Organisation gewährt worden sei, welche Waisen unterstützt habe; ob diese noch existiere, sei ungewiss. Dies seien sehr schwierige Umstände, welche die Beschwerdeführerin 1 möglicherweise gerade noch meistern könnte, wenn sie gesund wäre. Demgegenüber sei sie nach wie vor fragil und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine wesentliche Besserung eintrete, zumal eine Rückkehr schmerzhafte Erinnerungen hervorrufen und zu einer Trennung von ihrer Tochter A._______ führen würde, wobei sie sich dann auch noch alleine um ihre Töchter F._______ und G._______ zu kümmern hätte. L. Am 16. Januar 2006 liess die Beschwerdeführerin eine Honorarnote über Fr. 1'600.-- für die ganze Familie zu den Akten reichen. M. Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 liess die Beschwerdeführerin 1 einen ärztlichen Bericht zu den Akten reichen. Der Arzt hält darin anamnestisch fest, die Beschwerdeführerin leide seit dem Jahre 2002 an Kopfschmerzen, welche in die Schulter ausstrahlten, weiter in den Rücken und ins linke Bein. Sie fühle ein Kribbeln in den Fingern und Schwäche in den Muskeln. Des Weiteren leide sie unter Schlafstörungen und Albträumen. Sie sei in gedrückter Stimmung und ängstlich, weine oft und zeige sich irritiert bezüglich ihrer Kinder. Zu diagnostizieren sei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie noch zu präzisierende somatische Störungen (ICD-10 F45). Seit dem 9. Mai 2005 besuche sie einmal alle sechs Wochen den behandelnden Arzt und werde medikamentös mit Antidepressiva behandelt. Die kurz- und mittelfristige Prognose sei positiv, die depressiven Symptome gingen zurück, allerdings könnten sich diese im Falle einer Absetzung der Medikamente wieder verstärken. Die Patientin sei zwar reisefähig, hinsichtlich der Konsequenzen einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland sei es im aktuellen Zeitpunkt schwierig, eine Einschätzung zu treffen. N. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen mit, das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. O. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2008 fragte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Schwester der Beschwerdeführerin, G._______ (E-6498/2006), an, ob sie ihre Beschwerde zurückziehen wolle, nachdem sie aktenkundig eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Mit Schreiben vom 17. September 2008 zog G._______ ihre Beschwerde zurück und reichte eine Kostennote ein. Gleichzeitig wurde dort eine Kostennote für den Zeitraum ab Übernahme des Mandats am 21. April 2005 betreffend die Beschwerdeführerin, E._______, über einen Betrag von Fr. 400.-- eingereicht.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Nachdem die ARK der neuen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen Akteneinsicht gewährt hatte, beschränkte diese ihre Begehren in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2006 auf die Anfechtung der wegweisung und ihres Vollzugs und machte insbesondere die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend (vgl. S. 5 - 7 der erwähnten Eingabe, Sachverhalt, Bst. K.b). Sie anerkannte ausdrücklich die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylverweigerung. Diese Stellungnahme ist als teilweisen Rückzug der Beschwerde zu betrachten und das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen verbleibt die Frage, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde und ob sie vollziehbar ist oder ob die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen sind, weil dem Wegweisungsvollzug ein Hindernis im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG entgegensteht.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44. Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision am 1. Januar 2007 für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit entfiel, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG). Zufolge dieser Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005) kann der kantonale Bericht vom 28. Oktober 2005, die diesbezüglich negative Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. November 2005 und die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 9. Dezember 2005 (soweit diese den Tatbestand von Art. 14 Abs. 4bis aANAG betrifft) mangels Zuständigkeit vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gewürdigt werden. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG könnte jedoch bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls neu der Wohnkanton der betroffenen Personen - sowohl während hängigem Asylverfahren als auch nach abgewiesenem Asylgesuch - mit Zustimmung des Bundesamtes und sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind ,eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es würde gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylG diesfalls der zuständigen kantonalen Behörde obliegen, dem BFM den Willen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, unverzüglich zu melden.
E. 5.3 Die in Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG formulierten Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen vorliegt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2; 2001 Nr 1 E. 6a, und beispielhaft für andere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2008, D-7167/2007 E. 5.3).
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bbl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende Behörde hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung.
E. 6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht - entgegen der nicht näher konkretisierten diesbezüglichen Andeutung des BFF - keinen Anlass sieht, an den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu zweifeln. Es geht deswegen vom oben festgestellten Sachverhalt aus. Ergänzend kann auf den dem Urteil betreffend A._______ (E-6496/2006) zu Grunde gelegten Sachverhalt verwiesen werden.
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass sich die Sicherheitslage in Mazedonien seit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen und ihren Familienangehörigen wesentlich verändert hat. Dem stimmen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2006 letztlich zu. Mit dem im Monat August 2001 unterzeichneten Vertragswerk von Ohrid wurde eine Verfassungs- und Gesetzesreform in Gang gesetzt, mit welcher die politische Gleichberechtigung insbesondere der albanischen Bevölkerungsgruppe, aber auch anderer ethnischer Minderheiten rechtlich verankert ist. Die ARK hat in einem Urteil aus dem Jahre 2005 festgehalten, dass etwa die Anstrengungen im Hinblick auf eine gemischt-ethnische Zusammensetzung der Polizei ein Indiz für die positiven Auswirkungen jener Entwicklung sei und einen wesentlichen Beitrag zur Befriedung unter den verschiedenen Volksgruppen leisten solle. Des Weiteren hielt die ARK fest, inzwischen hätten alle grossen Gemeinden im Westen Mazedoniens eine albanische Bevölkerungsmehrheit, was zu einer stärkeren Vertretung der ethnischen Albaner und Albanerinnen führen solle. Der Wandel sei nach übereinstimmenden Berichten allgemein mit einer wesentlichen Beruhigung der Sicherheitslage verbunden, selbst wenn noch vereinzelt gewalttätige Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen könnten (vgl. EMARK 2005 Nr. 4 E. 6.2). Im Verlaufe der letzten Jahre ist es Mazedonien unter verschiedenen Regierungen gelungen, sich weiter zu konsolidieren. Ergänzend kann auf die ausführlichen Erwägungen zur aktuellen Lage im ebenfalls auf heute datierten Urteil von A._______ verwiesen werden (E. 6.1). Insgesamt ergibt sich jedenfalls unter dem Aspekt der allgemeinen Sicherheitslage im Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 6.2.3 Demgegenüber fallen unter dem humanitären Aspekt vorliegend individuelle Umstände ins Gewicht. Das Leben der inzwischen sechzigjährigen Beschwerdeführerin 1 war über rund zwei Jahrzehnte hinweg von traumatischen Erlebnissen geprägt. Die gesundheitlichen Folgen, insbesondere in psychischer Hinsicht, werden die Beschwerdeführerin 1 vermutlich für immer begleiten; sie wirft der Vorinstanz zutreffenderweise vor, diese seien zu Unrecht nicht gewürdigt worden. Wenn auch der Arzt in seinem letzten Bericht festhält, er könne kurz- und mittelfristig unter der Voraussetzung, dass die Behandlung mit Antidepressiva weitergeführt werde, eine positive Prognose stellen, und die Symptome der Depression hätten nachgelassen, so gibt er dort doch gleichzeitig an, dass er sich zu den Konsequenzen einer eventuellen Rückkehr nicht äussern könne. Zwar datiert der Bericht vom 24. Januar 2006. Eine Nachinstruktion erübrigt sich jedoch, weil das Gericht, wie zu zeigen sein wird, auch so zum Schluss kommt, eine Rückkehr nach Mazedonien sei der Beschwerdeführerin 1 nicht zuzumuten. Auch für einen medizinischen Laien ist nachvollziehbar, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 zu einer Retraumatisierung führen könnte, zu deren Bewältigung ihr heute und wohl auch in Zukunft schlicht die psychischen Ressourcen fehlen würden. Zu bedenken gilt, dass die Beschwerdeführerin aus dem Kosovo stammt und erst mit ihrer Heirat nach Mazedonien gelangte, wo sie erleben musste, wie zunächst ihr Ehemann verfolgt und umgebracht wurde und schliesslich auch ihre Kinder ins Visier der Polizei gerieten. Nach dem Tod ihres Ehemannes war sie unter schwierigen finanziellen Verhältnissen und als Analphabetin für ihre fünf Kinder verantwortlich, wobei G._______, welche offenbar aufgrund der traumatischen Erlebnisse an erheblichen Entwicklungsstörungen litt, besondere Aufmerksamkeit brauchte. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin 1 zum Land Mazedonien überhaupt positive Erinnerungen und Assoziationen mobilisieren könnte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist auch nicht davon auszugehen, sie verfüge dort noch über ein soziales Netz, das genügend stark wäre, um sie einigermassen aufzufangen, nachdem ihre Herkunftsfamilie im Kosovo lebt und auch ihre zunächst in Mazedonien verbliebene Tochter das Land verlassen hat. Weder A._______, welche in der Schweiz bereits über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und mit Urteil vom heutigen Datum als Flüchtling anerkannt wird und Asyl erhält, noch G._______, welche in der Schweiz ebenfalls eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, werden nach Mazedonien zurückkehren. Dasselbe gilt für die vor kurzem volljährig gewordene Beschwerdeführerin 2, welche, wie zu zeigen sein wird, in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. Unabhängig vom letztgenannten Fakt könnte der Umstand für sich alleine, dass F._______, welche Mazedonien im Alter von 11 Jahren verlassen hatte, ihre Mutter bei einer Rückkehr begleiten würde, nicht zur Annahme führen, der Vollzug sei doch zumutbar. Selbst wenn ihre Töchter die Beschwerdeführerin 1 in finanzieller Hinsicht zu unterstützen vermöchten, ist ihr insgesamt aus humanitären Gründen nicht zuzumuten, aus dem Kreise ihrer Töchter, mit welchen zusammen sie sich inzwischen in der Schweiz unter grossen Anstrengungen und trotz erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein einigermassen stabiles Umfeld geschaffen hat, herausgerissen zu werden und alleine an den Ort zurückzukehren, mit welchem sie überwiegend schlimmste Erinnerungen verbinden. Auf der anderen Seite wird das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung dadurch erheblich relativiert, dass die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihren Töchtern bereits seit mehreren Jahren finanziell unabhängig ist. Aber auch der vor einem knappen Jahr volljährig gewordenen Beschwerdeführerin 2 ist eine Rückkehr in den Heimatstaat, mit welchem sie nur Kindheitserinnerungen - mutmasslich vorwiegend belastende - verbinden wird, nicht zuzumuten. Trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 2 nun 18 Jahre alt ist, können die Aspekte, welche im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG zu berücksichtigen sind, wenn Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen sind (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, [SR 0.107]), nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Die Beschwerdeführerin 2 hat ihr Heimatland als 11-jährig verlassen und hat prägende Jahre ihrer Persönlichkeitsbildung in der Schweiz erlebt. In schulischer Hinsicht hat sie einen bewundernswerten Weg zurückgelegt. Vor dem Hintergrund ihrer familiären Geschichte muss davon ausgegangen werden, dass die junge Frau für den Fall, dass sie sowohl aus dem Kreise ihrer Schwestern und ihrer Mutter als auch aus ihrer zielstrebig verfolgten Ausbildung herausgerissen würde und alleine nach Mazedonien zurückkehren müsste, wo sie völlig auf sich alleine gestellt wäre, in ihrer weiteren Entwicklung erheblich gefährdet wäre. Dies würde auch dann gelten, wenn allenfalls ihre Mutter mit ihr zusammen zurückkehren würde. Auch hier steht angesichts der finanziellen Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Familie nur ein relativiertes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung entgegen.
E. 6.2.4 Zusammenfassend ergibt eine Abwägung des zu gewichtenden privaten Interesses der Beschwerdeführerinnen am weiteren Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der verfügten Wegweisung, dass ersteres überwiegt. Dem Wegweisungsvollzug steht damit ein Hindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG entgegen. Nachdem keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ersichtlich sind, ist die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen anzuordnen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen, da der Rückzug bezüglich Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylerteilung zusammen mit der Abweisung bezüglich der Wegweisung als Unterliegen gewertet wird und grundsätzlich Kostenpflicht auslöst (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es können vorliegend allerdings in Anwendung von Art. 6 a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) die Kosten erlassen werden, womit die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sich erübrigt.
E. 7.2 Die Partei ist im Umfang ihres Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 17. September 2008 ab Übernahme des Mandates im April 2005 einen zeitlichen Aufwand von drei Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 150.-- sowie Kostenpauschalen von Fr. 100.-- aus. Der Aufwand wird unter Zugrundlegung dieser Kostennote und in Abgeltung der Aufwendungen durch den ersten Rechtsvertreter auf Fr. 650.-- geschätzt. Die die Beschwerdeführerinnen hälftig obsiegt haben, ist die Vorinstanz zur Ausrichtung einer Parteientschädigung im Umfang von Fr. 325.-- anzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylerteilung als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben und bezüglich der Wegweisung abgewiesen. Im Übrigen wird sie gutgeheissen.
- Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 325.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Zeitungsartikel im Original, inklusive Übersetzung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6497/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 8. Januar 2009 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien E._______, und ihr Tochter F._______, Mazedonien, vertreten durch Marie-Claire Kunz, CSP, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
23. Januar 2003 / N (...). Sachverhalt: A. E._______ (Beschwerdeführerin 1), eine Angehörige der albanischen Ethnie aus Skopje, verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 5. Juni 2001 zusammen mit der Tochter F._______ (Beschwerdeführerin 2) und den beiden weiteren Töchtern G._______ (E-6498/2006) und A._______(E-6496/2006). Der Ehemann einer weiteren, in Mazedonien verbliebenen Tochter, habe die Reise organisiert. Sie seien zu Fuss über die Grenze nach Albanien gegangen und von dort per Auto nach Durres und per Boot nach Italien gelangt. Mit einem Personenwagen habe man sie nach Genf geführt; die Einreise in die Schweiz habe am 7. Juni 2001 stattgefunden. Am 11. Juni 2001 suchten die Beschwerdeführerinnen zusammen mit ihren beiden weiteren Töchtern beziehungsweise Schwestern an der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Vallorbe um Asyl nach. Am selben Ort wurde die Beschwerdeführerin 1 am 13. Juni 2001 summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (A1). Am 10. Juli 2001 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt (A11). B. Zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin 1 an, aus dem Kosovo zu stammen und seit ihrer Heirat in Skopje gelebt zu haben. Ihr Ehemann sei seit dem Jahre 1981 zum Wohle der Albaner politisch aktiv gewesen, zusammen mit einem seiner Cousins, welcher Abgeordneter der PDSH (Demokratische Partei der Albaner, auch DPA) gewesen sei. Er sei immer wieder von der Polizei geschlagen worden, auch vor den Kindern. Am 4. November 1992 sei er anlässlich einer Demonstration in Skopje erneut geschlagen und von der Polizei festgenommen worden. Zwei Tage später sei er an den Verletzungen gestorben. Nach dem Tode ihres Ehegatten sei die Polizei gekommen, um ihren Sohn zu suchen, welcher zuvor verurteilt worden sei. Dieser sei aber seit vier Jahren (Zeitpunkt der Anhörung) verschwunden. Inzwischen werde auch ihre Tochter A._______ gesucht. Ungefähr ein Jahr vor der Ausreise sei die Polizei ein erstes Mal gekommen, um A._______ zu suchen, zunächst unter dem Vorwand, nach dem Sohn zu suchen. Seither hätten sie A._______ nicht mehr in Ruhe gelassen. Sie sei oftmals vorgeladen worden, manchmal schriftlich. Sie selbst habe zwar die Vorladungen nicht lesen können, aber gewusst, dass sie von der Polizei kämen. Sie habe auch nicht genau gewusst, was ihr Sohn und ihre Tochter gemacht hätten. Gegen Ende des vierten Monats 2001 habe man A._______ an einem Freitag auf den Polizeiposten (...) mitgenommen. Erstmals habe man sie auch über Nacht festgehalten. Am Samstag Abend sei sie dann auf Intervention ihres Schwiegersohnes freigelassen worden, weil er dort jemanden gekannt habe. A._______ sei mit blauen Flecken übersät gewesen und direkt zu ihrer Schwester weitergegangen. Auch dort habe sie sich nicht sicher gefühlt und sei zu deren Nachbarn gegangen. A._______ habe ihr nicht erzählt, was auf dem Polizeiposten passiert sei; sie wisse, dass es die Mutter schmerzen würde. Die Polizei habe ihren Mann getötet, ihr Sohn sei verschwunden - für sie sei dies, wie wenn er tot sei -, und sie hätten ihre Tochter zerstört. Deswegen hätten sie das Land verlassen. G._______ sei ebenfalls krank, seit man ihren Vater umgebracht habe. Im Jahre 1984, als er in Gegenwart der Kinder gewaltsam von der Polizei mitgenommen worden sei, habe sie die Sprache verloren. Dies habe drei oder vier Jahren angedauert. Auch heute noch (Zeitpunkt der Anhörung) sei ihre Entwicklung deswegen beeinträchtigt. Eine Rückkehr könne sie sich nicht vorstellen. Im Dorf sei niemand mehr zurückgeblieben, den sie gekannt hätten. Ihre vierte Tochter sei aufgrund der kritischen Situation inzwischen mit ihrem Mann in den Kosovo geflohen. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, nur ihren Vornamen schreiben zu können, auch lesen habe sie nie gelernt. Im Heimatland habe nur ihr Ehemann gearbeitet. Seit dem Tod ihres Mannes habe sie die Kinder aus finanziellen Gründen nicht mehr in die Schule schicken können, und sie sei in schlechter gesundheitlicher Verfassung. Dies gelte auch für ihre Tochter G._______, welche kaum mehr schlafen könne, seit ihr Vater umgekommen sei. Sie selbst leide unter Kopf- und Herzschmerzen und sei nervlich angeschlagen. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 - eröffnet am 24. Januar 2003 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen machten keine eigenen Asylgründe geltend, sondern stützten sich auf diejenigen ihrer Tochter beziehungsweise Schwester A._______, welche mit Verfügung vom selben Tag als unbeachtlich erkannt worden seien. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen müssten deswegen nicht geprüft werden, wenn auch diesbezüglich ausdrücklich Vorbehalte angebracht würden. Da die Beschwerdeführerinnen zusammen mit ihren erwachsenen Töchtern beziehungsweise Schwestern ins Heimatland zurückkehren könnten und dort über ein Beziehungsnetz verfügten, erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, zumal sich die Lage in den ehemaligen Unruhegebieten beruhigt habe oder die Beschwerdeführerinnen sich allenfalls ausserhalb der ehemals umkämpften Regionen niederlassen könnten. D. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2003 gelangten die Beschwerdeführerinnen an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragten die Gewährung von Asyl, jedenfalls sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Zusammenlegung ihres Beschwerdeverfahrens mit denjenigen ihrer beiden Töchter beziehungsweise Schwestern sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, aus den zu den Akten gereichten Quellen gehe hervor, dass sich die Situation in Mazedonien, insbesondere was die interethnischen Spannungen betreffe, entgegen der Auffassung des BFF, nicht verbessert habe. Die Familie der Beschwerdeführerinnen sei im Heimatland gefährdet. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin 1 gesundheitlich schwer angeschlagen sei, nach allem, was sie erlebt habe. So leide sie unter einer mittelschweren bis ernsthaften Angstdepression mit verschiedenen Symptomen. Laut der behandelnden Ärztin könnte ein Vollzug der Wegweisung eine weitere Verschlechterung ihres Zustandes bewirken. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein medizinischer Bericht vom 16. Januar 2003 betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin, A._______, ein medizinischer Bericht des Universitätsspitals Genf vom 13. Februar 2003 betreffend die Beschwerdeführerin und verschiedene Artikel aus albanischsprachigen Zeitungen mit jeweiliger Übersetzung in die französische Sprache betreffend die Situation in Mazedonien zu den Akten gereicht. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte in ihrem Bericht vom 13. Februar 2003 einen mittleren bis ernsthaften ängstlich depressiven Zustand, Polyarthralgie, Dyspepsie (Verdauungsstörung) und Schlafstörungen. Eine medikamentöse Therapie und eine engmaschige psychiatrische Betreuung sei vorgesehen. Ergänzend hält sie fest, seit ungefähr zwei Monaten sei eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu verzeichnen, insbesondere in psychischer Hinsicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2003 wies der Instruktionsrichter der ARK den Antrag auf Vereinigung der Verfahren ab, hielt jedoch fest, diese würden, soweit sinnvoll, koordiniert behandelt. Er verwies ferner die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. F.a Mit Vernehmlassung vom 29. April 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Es hielt ergänzend fest, möglicherweise wäre die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Kind bei einer Rückkehr nach Mazedonien mit schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen konfrontiert. Allerdings sei davon auszugehen, dass sie dort noch über Wohnraum verfüge, welchen sie wieder in Anspruch nehmen könnte. Sie verfüge auch über ein soziales Netz im Heimatland. Angesichts der veränderten Lage in Mazedonien müsse zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen sie in eine konkrete Gefährdungssituation bringen könnte. Auch müsse nicht befürchtet werden, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr verhört oder gar strafrechtlich verfolgt, weil sie und ihre Töchter beziehungsweise Schwestern im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten, seien doch zahlreiche aus Mazedonien geflüchtete Personen wieder dorthin zurückgekehrt, ohne entsprechende Probleme zu haben. F.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2003 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihrer Tochter G._______ (E-6498/2006, act. 9) liess der damalige Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 28. Mai 2003 auch in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen an den Beschwerdeanträgen und deren Begründung festhalten und betonte insbesondere die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs aufgrund der gesundheitlichen Schwierigkeiten. G. In einem Schreiben vom 6. Oktober 2003 hielt die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihren erwachsenen Töchtern fest, verschiedene Zeitungsmeldungen bestätigten, dass sie als Angehörige der albanischen Ethnie in Mazedonien nach wie vor gefährdet seien. Dazu reichte sie vier solche Artikel, übersetzt in die französische Sprache, ein und hielt ergänzend fest, diese Ereignisse - Morde an ethnischen Albanern und Brandanschläge auf deren Besitz - fänden in nächster Umgebung ihres Herkunftsortes statt. Die Polizei gäbe wie üblich an, nicht zu wissen, wer die Urheber der Übergriffe seien. H. Mit Eingabe vom 21. April 2005 zeigte die aktuelle Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats in den Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Töchter an. I. I.a Mit Eingabe vom 9. Juni 2005 suchte die neue Rechtsvertreterin bei der ARK um Akteneinsicht nach, nachdem der frühere Rechtsvertreter offenbar nicht gewillt sei, die bisherigen Verfahrensakten herauszugeben. Daraufhin forderte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 22. Juni 2005 auf, die Akten der neuen Vertreterin herauszugeben. I.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2005 nahm die ARK Kenntnis von der Mandatsübernahme und zeigte einen erweiterten Schriftenwechsel zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gestützt auf die damals geltenden Bestimmungen an. J. J.a Am 28. Oktober 2005 richtete die kantonale Migrationsbehörde betreffend der Erteilung einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf die damaligen Bestimmungen zur schwerwiegenden persönlichen Notlage einen positiven Antrag ans BFM. Sie gab dazu an, die Beschwerdeführerin 1 arbeite zwar nicht, ihre Töchter kämen jedoch finanziell für sie auf, und sie beziehe seit dem 1. Februar 2004 keine Leistungen der öffentlichen Hand mehr. Die Tochter F._______ besuche die Schule, im Monat September 2001 sei sie in die sechste Primarklasse eingetreten. J.b Das BFM erachtete mit Vernehmlassung vom 10. November 2005 die Voraussetzungen zur Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notlage als nicht erfüllt und hielt am Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen fest. Sie führte insbesondere aus, die Beschwerdeführerin 1 habe es zwar trotz des Umstandes, dass sie als Witwe ihre minderjährige Tochter F._______ alleine zu erziehen habe, mit der Unterstützung ihrer beiden volljährigen Töchter geschafft, in der Schweiz eine wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen. Darüber hinaus könne aber nicht von einer überdurchschnittlichen Integration ausgegangen werden. Dies gelte auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass F._______ seit vier Jahren in der Schweiz die Schule besuche, zumal die Jugendliche noch stark von der Mutter abhängig sei und bei einer Rückkehr nach Mazedonien auch von ihren älteren Schwestern unterstützt werden könne. Mit Zwischenverfügungen vom 5. Dezember 2005 gab die ARK der Beschwerdeführerin und der Migrationsbehörde des Kantons Genf Gelegenheit zur Stellungnahme. J.c Mit Replik vom 9. Dezember 2005 verwiesen die Beschwerdeführerinnen auf den positiven Antrag des Kantons. Diesem sei zu entsprechen, da die Schwestern und ihre Mutter vor dem Hintergrund ihrer traumatisierenden Erlebnisse eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz erreicht hätten. Was die Beschwerdeführerin 1 im Besonderen betreffe, sei zu berücksichtigen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ankunft in der Schweiz 52 Jahre alt gewesen sei, sich im Heimatland um die Familie gekümmert und nie erwerbstätig gewesen sei, weder schreiben noch lesen könne und sich in einem völlig neuen Umfeld trotz dieser Umstände habe finanziell selbständig machen können. Ihre Tochter F._______ habe inzwischen wichtige Jahre ihrer persönlichen Entwicklung in der Schweiz verbracht, habe innerhalb von vier Jahren so gut französisch gelernt, dass sie das Gymnasium besuche, und sie habe grosse Ambitionen, nach der Maturitätsprüfung Recht und Wirtschaft zu studieren. Ein solcher Bildungsweg wäre ihr im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien verwehrt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen im Heimatland keine Familie mehr hätten. Die damals noch als einzige dort verbliebene Tochter beziehungsweise Schwester sei längst zu den Verwandten ihres Ehemannes in den Kosovo geflohen. Ihr Ehemann habe in der Zwischenzeit in der Schweiz um Asyl nachgesucht, sei aber nach Mazedonien zurückgeschickt worden, wo er umgehend in Haft genommen worden sei. Anlässlich einer provisorischen Freilassung sei er erneut geflüchtet und sei inzwischen wieder in der Schweiz. Was den älteren, verschollenen Bruder beträfe, so sei er zwar, in einem prekären Gesundheitszustand, in Frankreich aufgefunden worden. Nach einer Schädigung am Gehirn aufgrund einer erweiterten Arterie sei er in Genf operiert worden, habe aber Spätfolgen davon getragen. Er habe seine Mutter und seine Schwestern mit dem Tode bedroht und sei schliesslich nach Frankreich zurückgeschafft worden, wo er im Zusammenhang mit Drogendelikten festgenommen und nach Mazedonien ausgeschafft worden sei. Dort sei er nun in Haft. Die übrige Familie befinde sich in Belgien oder der Schweiz. Schliesslich suchten die Beschwerdeführerinnen erneut um Einsicht in die Akten nach, da ihr diese seitens des früheren Rechtsvertreters nach wie vor nicht zugestellt worden seien. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 gab die ARK dem Akteneinsichtsgesuch statt und erteilte die Gelegenheit zu entsprechender Stellungnahme. K.b In ihrer Eingabe vom 13. Januar 2006 liessen die Beschwerdeführerinnen festhalten, sie hätten im Rahmen der Anhörungen keine persönlichen Asylgründe geltend gemacht, sondern die Beschwerdeführerin 1 habe erklärt, ihre Ausreise stünde in engem Zusammenhang mit dem, was ihre Tochter A._______ gerade erlebt habe, und mit der Angst, ihre gesamte Familie würde von den heimatlichen Behörden zerstört. Mit der Vorinstanz sei zwar einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerinnen keine eigenen Gründe hätten, welche eine Asylgewährung rechtfertigen würden. Dies verhalte sich aber anders hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung. Die Beschwerdeführerin 1 sei von den Ereignissen, die ihre Familie erlebt habe schwer betroffen. Sie leide unter gesundheitlichen Problemen, welche nach wie vor eine medizinische Behandlung erforderten. Ihre Herzkrisen, welche bereits in Mazedonien diagnostiziert und anlässlich der Befragungen genannt worden seien, hätten sich im Verlaufe der medizinischen Behandlung in der Schweiz als psychisch bedingt erwiesen. Sie sei nach wie vor in Behandlung, folge zweiwöchentlich einer psychiatrischen Sitzung und werde medikamentös mit schlaffördernden Mitteln und Antidepressiva behandelt. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 seien zwar erst auf Beschwerdestufe geltend gemacht worden, die Vorinstanz habe aber auch in ihrer Vernehmlassung versäumt, dazu Stellung zu nehmen. Schliesslich kündigte sie die Nachreichung eines aktuellen ärztlichen Berichtes an. Die Beschwerdeführerinnen hielten des Weiteren an der bereits wiederholt gemachten Aussage fest, über kein soziales Netz mehr in Mazedonien zu verfügen. A._______ werde unter keinen Umständen nach Mazedonien zurückkehren, F._______ sei minderjährig und G._______ sei gesundheitlich, namentlich psychisch, angeschlagen, was bereits aus den Anhörungen hervorgehe. Sie sei von ihrer Mutter psychisch und affektiv abhängig und könne ihrerseits keine Stütze bieten. Auch wenn sie noch Bekannte am Herkunftsort hätten, so handle es sich dabei nicht um tragfähige Beziehungen, welche sie bei einer Rückkehr hinreichend zu stützen vermöchten. Schliesslich sei auch, entgegen der Annahme der Vorinstanz, kein Wohnraum mehr vorhanden. Nach dem Krieg sei zudem die Witwenrente nicht mehr ausbezahlt worden. Vor der Ausreise habe die Familie im Wesentlichen von einer Naturalienhilfe gelebt, welche ihr von einer muslimischen Organisation gewährt worden sei, welche Waisen unterstützt habe; ob diese noch existiere, sei ungewiss. Dies seien sehr schwierige Umstände, welche die Beschwerdeführerin 1 möglicherweise gerade noch meistern könnte, wenn sie gesund wäre. Demgegenüber sei sie nach wie vor fragil und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine wesentliche Besserung eintrete, zumal eine Rückkehr schmerzhafte Erinnerungen hervorrufen und zu einer Trennung von ihrer Tochter A._______ führen würde, wobei sie sich dann auch noch alleine um ihre Töchter F._______ und G._______ zu kümmern hätte. L. Am 16. Januar 2006 liess die Beschwerdeführerin eine Honorarnote über Fr. 1'600.-- für die ganze Familie zu den Akten reichen. M. Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 liess die Beschwerdeführerin 1 einen ärztlichen Bericht zu den Akten reichen. Der Arzt hält darin anamnestisch fest, die Beschwerdeführerin leide seit dem Jahre 2002 an Kopfschmerzen, welche in die Schulter ausstrahlten, weiter in den Rücken und ins linke Bein. Sie fühle ein Kribbeln in den Fingern und Schwäche in den Muskeln. Des Weiteren leide sie unter Schlafstörungen und Albträumen. Sie sei in gedrückter Stimmung und ängstlich, weine oft und zeige sich irritiert bezüglich ihrer Kinder. Zu diagnostizieren sei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie noch zu präzisierende somatische Störungen (ICD-10 F45). Seit dem 9. Mai 2005 besuche sie einmal alle sechs Wochen den behandelnden Arzt und werde medikamentös mit Antidepressiva behandelt. Die kurz- und mittelfristige Prognose sei positiv, die depressiven Symptome gingen zurück, allerdings könnten sich diese im Falle einer Absetzung der Medikamente wieder verstärken. Die Patientin sei zwar reisefähig, hinsichtlich der Konsequenzen einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland sei es im aktuellen Zeitpunkt schwierig, eine Einschätzung zu treffen. N. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen mit, das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren sei per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. O. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2008 fragte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Schwester der Beschwerdeführerin, G._______ (E-6498/2006), an, ob sie ihre Beschwerde zurückziehen wolle, nachdem sie aktenkundig eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Mit Schreiben vom 17. September 2008 zog G._______ ihre Beschwerde zurück und reichte eine Kostennote ein. Gleichzeitig wurde dort eine Kostennote für den Zeitraum ab Übernahme des Mandats am 21. April 2005 betreffend die Beschwerdeführerin, E._______, über einen Betrag von Fr. 400.-- eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nachdem die ARK der neuen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen Akteneinsicht gewährt hatte, beschränkte diese ihre Begehren in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2006 auf die Anfechtung der wegweisung und ihres Vollzugs und machte insbesondere die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend (vgl. S. 5 - 7 der erwähnten Eingabe, Sachverhalt, Bst. K.b). Sie anerkannte ausdrücklich die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylverweigerung. Diese Stellungnahme ist als teilweisen Rückzug der Beschwerde zu betrachten und das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen verbleibt die Frage, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde und ob sie vollziehbar ist oder ob die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen sind, weil dem Wegweisungsvollzug ein Hindernis im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG entgegensteht. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44. Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision am 1. Januar 2007 für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit entfiel, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG). Zufolge dieser Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005) kann der kantonale Bericht vom 28. Oktober 2005, die diesbezüglich negative Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. November 2005 und die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 9. Dezember 2005 (soweit diese den Tatbestand von Art. 14 Abs. 4bis aANAG betrifft) mangels Zuständigkeit vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gewürdigt werden. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG könnte jedoch bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls neu der Wohnkanton der betroffenen Personen - sowohl während hängigem Asylverfahren als auch nach abgewiesenem Asylgesuch - mit Zustimmung des Bundesamtes und sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind ,eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es würde gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylG diesfalls der zuständigen kantonalen Behörde obliegen, dem BFM den Willen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, unverzüglich zu melden. 5.3 Die in Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG formulierten Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen vorliegt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2; 2001 Nr 1 E. 6a, und beispielhaft für andere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2008, D-7167/2007 E. 5.3). 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bbl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend des neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Die beurteilende Behörde hat jeweils eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung. 6.2 6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht - entgegen der nicht näher konkretisierten diesbezüglichen Andeutung des BFF - keinen Anlass sieht, an den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu zweifeln. Es geht deswegen vom oben festgestellten Sachverhalt aus. Ergänzend kann auf den dem Urteil betreffend A._______ (E-6496/2006) zu Grunde gelegten Sachverhalt verwiesen werden. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass sich die Sicherheitslage in Mazedonien seit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen und ihren Familienangehörigen wesentlich verändert hat. Dem stimmen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2006 letztlich zu. Mit dem im Monat August 2001 unterzeichneten Vertragswerk von Ohrid wurde eine Verfassungs- und Gesetzesreform in Gang gesetzt, mit welcher die politische Gleichberechtigung insbesondere der albanischen Bevölkerungsgruppe, aber auch anderer ethnischer Minderheiten rechtlich verankert ist. Die ARK hat in einem Urteil aus dem Jahre 2005 festgehalten, dass etwa die Anstrengungen im Hinblick auf eine gemischt-ethnische Zusammensetzung der Polizei ein Indiz für die positiven Auswirkungen jener Entwicklung sei und einen wesentlichen Beitrag zur Befriedung unter den verschiedenen Volksgruppen leisten solle. Des Weiteren hielt die ARK fest, inzwischen hätten alle grossen Gemeinden im Westen Mazedoniens eine albanische Bevölkerungsmehrheit, was zu einer stärkeren Vertretung der ethnischen Albaner und Albanerinnen führen solle. Der Wandel sei nach übereinstimmenden Berichten allgemein mit einer wesentlichen Beruhigung der Sicherheitslage verbunden, selbst wenn noch vereinzelt gewalttätige Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen könnten (vgl. EMARK 2005 Nr. 4 E. 6.2). Im Verlaufe der letzten Jahre ist es Mazedonien unter verschiedenen Regierungen gelungen, sich weiter zu konsolidieren. Ergänzend kann auf die ausführlichen Erwägungen zur aktuellen Lage im ebenfalls auf heute datierten Urteil von A._______ verwiesen werden (E. 6.1). Insgesamt ergibt sich jedenfalls unter dem Aspekt der allgemeinen Sicherheitslage im Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.2.3 Demgegenüber fallen unter dem humanitären Aspekt vorliegend individuelle Umstände ins Gewicht. Das Leben der inzwischen sechzigjährigen Beschwerdeführerin 1 war über rund zwei Jahrzehnte hinweg von traumatischen Erlebnissen geprägt. Die gesundheitlichen Folgen, insbesondere in psychischer Hinsicht, werden die Beschwerdeführerin 1 vermutlich für immer begleiten; sie wirft der Vorinstanz zutreffenderweise vor, diese seien zu Unrecht nicht gewürdigt worden. Wenn auch der Arzt in seinem letzten Bericht festhält, er könne kurz- und mittelfristig unter der Voraussetzung, dass die Behandlung mit Antidepressiva weitergeführt werde, eine positive Prognose stellen, und die Symptome der Depression hätten nachgelassen, so gibt er dort doch gleichzeitig an, dass er sich zu den Konsequenzen einer eventuellen Rückkehr nicht äussern könne. Zwar datiert der Bericht vom 24. Januar 2006. Eine Nachinstruktion erübrigt sich jedoch, weil das Gericht, wie zu zeigen sein wird, auch so zum Schluss kommt, eine Rückkehr nach Mazedonien sei der Beschwerdeführerin 1 nicht zuzumuten. Auch für einen medizinischen Laien ist nachvollziehbar, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 zu einer Retraumatisierung führen könnte, zu deren Bewältigung ihr heute und wohl auch in Zukunft schlicht die psychischen Ressourcen fehlen würden. Zu bedenken gilt, dass die Beschwerdeführerin aus dem Kosovo stammt und erst mit ihrer Heirat nach Mazedonien gelangte, wo sie erleben musste, wie zunächst ihr Ehemann verfolgt und umgebracht wurde und schliesslich auch ihre Kinder ins Visier der Polizei gerieten. Nach dem Tod ihres Ehemannes war sie unter schwierigen finanziellen Verhältnissen und als Analphabetin für ihre fünf Kinder verantwortlich, wobei G._______, welche offenbar aufgrund der traumatischen Erlebnisse an erheblichen Entwicklungsstörungen litt, besondere Aufmerksamkeit brauchte. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin 1 zum Land Mazedonien überhaupt positive Erinnerungen und Assoziationen mobilisieren könnte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist auch nicht davon auszugehen, sie verfüge dort noch über ein soziales Netz, das genügend stark wäre, um sie einigermassen aufzufangen, nachdem ihre Herkunftsfamilie im Kosovo lebt und auch ihre zunächst in Mazedonien verbliebene Tochter das Land verlassen hat. Weder A._______, welche in der Schweiz bereits über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und mit Urteil vom heutigen Datum als Flüchtling anerkannt wird und Asyl erhält, noch G._______, welche in der Schweiz ebenfalls eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, werden nach Mazedonien zurückkehren. Dasselbe gilt für die vor kurzem volljährig gewordene Beschwerdeführerin 2, welche, wie zu zeigen sein wird, in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. Unabhängig vom letztgenannten Fakt könnte der Umstand für sich alleine, dass F._______, welche Mazedonien im Alter von 11 Jahren verlassen hatte, ihre Mutter bei einer Rückkehr begleiten würde, nicht zur Annahme führen, der Vollzug sei doch zumutbar. Selbst wenn ihre Töchter die Beschwerdeführerin 1 in finanzieller Hinsicht zu unterstützen vermöchten, ist ihr insgesamt aus humanitären Gründen nicht zuzumuten, aus dem Kreise ihrer Töchter, mit welchen zusammen sie sich inzwischen in der Schweiz unter grossen Anstrengungen und trotz erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein einigermassen stabiles Umfeld geschaffen hat, herausgerissen zu werden und alleine an den Ort zurückzukehren, mit welchem sie überwiegend schlimmste Erinnerungen verbinden. Auf der anderen Seite wird das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung dadurch erheblich relativiert, dass die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihren Töchtern bereits seit mehreren Jahren finanziell unabhängig ist. Aber auch der vor einem knappen Jahr volljährig gewordenen Beschwerdeführerin 2 ist eine Rückkehr in den Heimatstaat, mit welchem sie nur Kindheitserinnerungen - mutmasslich vorwiegend belastende - verbinden wird, nicht zuzumuten. Trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 2 nun 18 Jahre alt ist, können die Aspekte, welche im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG zu berücksichtigen sind, wenn Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen sind (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, [SR 0.107]), nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Die Beschwerdeführerin 2 hat ihr Heimatland als 11-jährig verlassen und hat prägende Jahre ihrer Persönlichkeitsbildung in der Schweiz erlebt. In schulischer Hinsicht hat sie einen bewundernswerten Weg zurückgelegt. Vor dem Hintergrund ihrer familiären Geschichte muss davon ausgegangen werden, dass die junge Frau für den Fall, dass sie sowohl aus dem Kreise ihrer Schwestern und ihrer Mutter als auch aus ihrer zielstrebig verfolgten Ausbildung herausgerissen würde und alleine nach Mazedonien zurückkehren müsste, wo sie völlig auf sich alleine gestellt wäre, in ihrer weiteren Entwicklung erheblich gefährdet wäre. Dies würde auch dann gelten, wenn allenfalls ihre Mutter mit ihr zusammen zurückkehren würde. Auch hier steht angesichts der finanziellen Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Familie nur ein relativiertes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung entgegen. 6.2.4 Zusammenfassend ergibt eine Abwägung des zu gewichtenden privaten Interesses der Beschwerdeführerinnen am weiteren Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der verfügten Wegweisung, dass ersteres überwiegt. Dem Wegweisungsvollzug steht damit ein Hindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG entgegen. Nachdem keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ersichtlich sind, ist die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen anzuordnen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen, da der Rückzug bezüglich Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylerteilung zusammen mit der Abweisung bezüglich der Wegweisung als Unterliegen gewertet wird und grundsätzlich Kostenpflicht auslöst (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es können vorliegend allerdings in Anwendung von Art. 6 a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) die Kosten erlassen werden, womit die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sich erübrigt. 7.2 Die Partei ist im Umfang ihres Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 17. September 2008 ab Übernahme des Mandates im April 2005 einen zeitlichen Aufwand von drei Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 150.-- sowie Kostenpauschalen von Fr. 100.-- aus. Der Aufwand wird unter Zugrundlegung dieser Kostennote und in Abgeltung der Aufwendungen durch den ersten Rechtsvertreter auf Fr. 650.-- geschätzt. Die die Beschwerdeführerinnen hälftig obsiegt haben, ist die Vorinstanz zur Ausrichtung einer Parteientschädigung im Umfang von Fr. 325.-- anzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylerteilung als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben und bezüglich der Wegweisung abgewiesen. Im Übrigen wird sie gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 325.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Zeitungsartikel im Original, inklusive Übersetzung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: