Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, seinen Heimatstaat am 29. August 1998 und reiste in einem TIR über ihm unbekannte Länder am 2. September 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am 7. September 1998 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuchs machte er anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle C._______ vom 17. September 1998 sowie der Anhörung vom 8. Februar 1999 im Wesentlichen geltend, von 1991 bis 1994 als Kurier für die Türkiye Komunist Partisi / Marksist Leninist (TKP/ML) tätig gewesen zu sein, wobei er für sie Zeitschriften sowie Flugblätter verteilt und bei den Dorfkomitees mitgemacht habe. 1991 sei seine (...) auf den Posten vorgeladen und nach ihm befragt worden. 1993 sei D._______ (M. G.) verhaftet worden und habe den richtigen Namen des Beschwerdeführers preisgegeben. 1994 sei er nach Istanbul gegangen, wo er bei verschiedenen Freunden bis zur Ausreise unter einer Leihidentität gewohnt habe. 1996 sei E._______ (H. C.) verhaftet worden und habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer unter dem Codenamen F._______ in Istanbul oder Marmaris lebe. Zur gleichen Zeit sei auch G._______ ([...] H. M.) festgenommen worden und habe seinen Namen angegeben. Im gleichen Jahr habe es Probleme mit der Partei gegeben, weshalb er die Beziehungen zu ihr abgebrochen habe. Er sei gesucht worden und habe in der Türkei daher nicht arbeiten können. Ihm hätten mehrere Jahre Gefängnisstrafe gedroht. Zudem habe er Probleme mit der (...) und den Knochen im (...)bereich. A.b Am 15. April 1999 führte das BFF eine Botschaftsanfrage durch, welche am 7. Juni 1999 beantwortet wurde. Diese ergab, dass über den Gesuchsteller weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe und er von der Gendarmerie oder Polizei weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde. Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer bis zum 10. Juli 1999 Gelegenheit ein, sich zu diesem Abklärungsergebnis zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte am 26. September 1999 seine Stellungnahme ein. A.c Mit Verfügung vom 28. September 1999 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.d Die gegen die Verfügung des BFF erhobene Beschwerde vom 1. November 1999 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 7. Dezember 2006 abgewiesen. A.e Am 29. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erteilt. B. B.a Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils der ARK vom 7. Dezember 2006 und beantragte, dass seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein Haftbefehl des (...) Schwurgerichts der Türkischen Republik in H._______ vom 19. März 2008 und ein Urteil No. (...) des (...) Schwurgerichts in H._______ gleichen Datums (in Kopie) einschliesslich Übersetzungen eingereicht. Auf Aufforderung des Gerichts reichte er die Dokumente in Kopie mit Originalbeglaubigung am 12. Januar 2009 nach. B.b Auf Empfehlung des BFM ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Botschaftsanfrage vom 12. August 2010 um Überprüfung der eingereichten Dokumente. Ferner wurde die Botschaft ersucht, nochmals abzuklären, ob vom Gesuchsteller ein Datenblatt existiere und ob er gesucht werde, sowie um weitere sachdienliche Hinweise zu diesem Fall. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 setzte die Schweizer Vertretung in Ankara das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die Dokumente authentisch seien und in H._______ auf Grund eines vermuteten Delikts im Jahre 1993 ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer laufe, welches sich noch in der Untersuchungsphase befinde. Hingegen seien weder in B._______, I._______ noch in Istanbul Verfahren hängig. Gegen ihn bestehe ein Passverbot und er werde gesucht. Der Beschwerdeführer könne gemäss Vertrauensanwalt Einstellung des oben genannten Verfahrens verlangen, da es verjährt sei. Die Botschaftsanfrage wurde dem Gesuchsteller in Kopie zur Kenntnis gegeben. Mit Schreiben vom 18. März 2011 verwies der Rechtsvertreter auf das Schreiben vom 1. September 2008 von Rechtsanwalt J._______ (H. A.), in welchem dieser vermerkt habe, dass eine Verjährung der Strafverfolgung erst nach 20 Jahren, somit Ende 2013 erfolgen würde. Mit weiterem Schreiben vom 21. März 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Email vom Helmut Oberdiek, einem anerkannten Türkeiexperten ein, in welchem dieser bestätigt hatte, dass eine Verfolgungsverjährungsfrist nach Art. 314/2 des neuen türkischen Strafgesetzbuches nach 20 Jahren erfolgen werde. B.c Mit Urteil E-6338/2008 vom 16. November 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch mit der Begründung gut, dass neue erhebliche Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne beigebracht worden seien, hob das Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 auf, nahm das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer E 6483/2011 wieder auf und lud das BFM zu einem Schriftenwechsel ein. C. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2011 führte das BFM aus, es stelle sich die Frage, ob die in der Türkei drohende Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Organisation nicht legitim sei, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, die TKP/ML logistisch und propagandistisch unterstützt zu haben, und er von Belastungszeugen als "Miliz" und sogar als Kämpfer bezeichnet worden sei. In diesem Zusammenhang stelle sich ausserdem die Frage, ob er seine Biografie nicht bewusst untertrieben dargestellt habe, um weitere Fragen zu seiner Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Asylunwürdigkeit zu vermeiden. Zudem befinde sich das Strafverfahren noch im Untersuchungszustand; es sei noch keine Anklage erhoben worden. Ferner warf das BFM - angesichts der Aufenthaltsbewilligung B - die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse auf. Zusammenfassend hielt es fest, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2011 replizierte der Beschwerdeführer und hielt dabei insbesondere an seinem fortgesetzten Rechtsschutzinteresse fest. Ferner hielt er der Vorinstanz entgegen, er sei nie Kämpfer gewesen, sondern für die TKP/ML lediglich, wie auch aktenkundig sei, als Kurier tätig gewesen, und reichte die entsprechende Entlastungsaussage von H.M. in Kopie einschliesslich Übersetzung ein. Das Original reichte er einschliesslich Zustellkuvert mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 nach. E. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 28. August 2012 reichte der Beschwerdeführer einen psychologischen Bericht vom 24. August 2012 zu den Akten, worin aus medizinischen Gründen um Verfahrensbeschleunigung ersucht wurde. Die Instruktionsrichterin antwortete ihm mit Schreiben vom 18. September 2012. F.Mit Eingabe vom 18. April 2013 widerrief der Beschwerdeführer die Vollmacht seines bisherigen Rechtsvertreters und ersuchte erneut um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde. G.Mit Eingabe vom 20. September 2013 erkundigte sich die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende namens des Beschwerdeführers erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchte um prioritäre Behandlung seines Verfahrens. In der Beilage reichte sie einen ärztlichen Bericht vom10. September 2013 ein, worin ihm attestiert wird, dass er an der Ungewissheit seiner Situation leide.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E.5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK Nr. 32 E. 8.7). Die Flucht vor einer Strafverfolgung (prosecution") bildet gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ("persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit andern Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern darüber hinaus die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Urteile). Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des Entscheides. Es ist festzustellen, ob die begründete Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht; die Veränderungen im Heimatland sind sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.Mit seinem Revisionsgesuch vom 3. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel ein (vgl. Bst. B.a), welche gemäss Botschaftsantwort vom 13. Oktober 2010 authentisch sind (vgl. Bst. B.b). Damit ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschwerdeführer per Haftbefehl vom 19. März 2008 wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation (in casu bei der TKP / ML) in der Türkei polizeilich gesucht wird (oder zumindest zu jenem Zeitpunkt gesucht worden ist). Das entsprechende Strafverfahren befindet sich indes noch im Untersuchungsstadium. Bislang wurde gemäss Botschaftsauskunft noch keine Anklage erhoben. Hinweise dafür, dass das Verfahren zwischenzeitlich weiter vorangeschritten wäre, liegen keine vor. Auf Grund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hätte es jedenfalls dem Beschwerdeführer oblegen, solche Hinweise vorzulegen. Bei einer allfälligen Verurteilung droht dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die Verfolgungsverjährung läuft hingegen im Verlaufe dieses Jahres ab (vgl. Bst. B.b). Nach eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer die TKP / ML von 1991 bis 1994 als Kurier unterstützt. Auf Grund von Belastungsschreiben mutmasst die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2011, dass der Beschwerdeführer seinen Beitrag für die TKP / ML bewusst untertrieben dargestellt habe, was dieser hingegen mit Hinweis auf Entlastungsaussagen bestritt. Die Frage, ob er lediglich Kurier oder auch "Miliz" oder gar Kämpfer gewesen ist, kann indes, wie nachfolgend ausgeführt, offengelassen werden, weshalb es sich erübrigt, die genannten Entlastungsschreiben abschliessend zu würdigen. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Gefahr eines allfälligen Strafverfahrens in der Türkei wegen Mitgliedschaft bei der TKP / ML asylrelevante Verfolgung darstellt. Bei der TKP / ML handelt es sich um eine in der Türkei verbotene Organisation, welche ihre politischen Ziele mit Gewalt verfolgt und in der Vergangenheit für zahlreiche Anschläge verantwortlich gemacht wurde (vgl. Urteil D-1734/2012 vom 18. März 2013 E. 4.4.2). Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer sie logistisch und propogandistisch unterstützt. Eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer erscheint unter diesen Umständen rechtsstaatlich legitim, zumal es den türkischen Strafverfolgungsbehörden möglich sein muss, strafrechtlich gegen terroristische Handlungen vorgehen zu können. Angesichts dieser Fakten erscheint nicht nur die Einleitung einer Untersuchung gegen den Beschwerdeführer, sondern auch eine allfällige Anklageerhebung rechtsstaatlich legitim zu sein. Schliesslich spricht auch das befürchtete Strafmass von sechs Jahren im Falle einer Verurteilung an sich nicht gegen ein rechtsstaatlich legitimes Strafverfahren. Unter diesen Umständen bestehen vorliegend keine Hinweise auf einen Politmalus. Ebenso wenig liegen solche für ein unfaires Verfahren vor - insbesondere auch deswegen nicht, weil (noch) keine Anklage erhoben worden ist. In einem allenfalls durchgeführten Strafverfahren stünden dem Beschwerdeführer entsprechende Rechtsmittel zur Verfügung, mit denen er sich gegen allfällige Unregelmässigkeiten wehren könnte. Gegen eine allfällige Verurteilung könnte er Berufung einlegen und sich gegebenenfalls schliesslich auch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wenden. Da die Verfolgungsverjährung gemäss seinen eigenen Angaben im Laufe dieses Jahres eintritt oder möglicherweise bereits eingetreten ist, erübrigt sich - angesichts des Umstandes, dass beim Asylentscheid der Zeitpunkt des Entscheides massgeblich ist - die Frage nach der rechtsstaatlichen Legitimität der Strafverfolgung indes letztlich. Für eine asylbeachtliche Verfolgung nach abgelaufener Strafverfolgungsverjährungsfrist liegen auch unter Berücksichtigung des (im Herbst 2010 von der Schweizer Vertretung in Ankara festgestellten) Passverbotes keine konkreten Hinweise vor, zumal die durchgeführten Botschaftsabklärungen nicht ergeben haben, dass vom Beschwerdeführer ein Datenblatt existieren würde. Daran ändert auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2011, in welcher lediglich allgemeine Befürchtungen jedoch keine konkreten Hinweise vorgebracht werden, nichts. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 5.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie durch die Verfügung vom 29. Mai 2007 nicht aufgehoben worden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 6.Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ist nicht als ein die Gegenstandslosigkeit bewirkendes Verhalten im Sinne der genannten Bestimmung zu werten. Hinsichtlich der Frage der Kostenauflage sind deshalb die Erfolgschancen der Beschwerde vor der Aufenthaltsbewilligung zu ermitteln. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass die Wegweisung als gesetzliche Regelfolge der Asylverweigerung zu bestätigen gewesen wäre (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Im Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 wurde der Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtet. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren diesbezüglich zu einem andern Ausgang geführt hätte. Die Beschwerde hätte damit vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auch hinsichtlich der Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs keine Chancen auf Erfolg gehabt. Es wäre deshalb vom vollumfänglichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Ihm sind damit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser Betrag ist durch die im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens in gleicher Höhe geleisteten Kosten beglichen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch die im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens in gleicher Höhe geleisteten Kosten beglichen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6483/2011 Urteil vom 1. Oktober 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF). Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl ohne Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. September 1999 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, seinen Heimatstaat am 29. August 1998 und reiste in einem TIR über ihm unbekannte Länder am 2. September 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am 7. September 1998 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuchs machte er anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle C._______ vom 17. September 1998 sowie der Anhörung vom 8. Februar 1999 im Wesentlichen geltend, von 1991 bis 1994 als Kurier für die Türkiye Komunist Partisi / Marksist Leninist (TKP/ML) tätig gewesen zu sein, wobei er für sie Zeitschriften sowie Flugblätter verteilt und bei den Dorfkomitees mitgemacht habe. 1991 sei seine (...) auf den Posten vorgeladen und nach ihm befragt worden. 1993 sei D._______ (M. G.) verhaftet worden und habe den richtigen Namen des Beschwerdeführers preisgegeben. 1994 sei er nach Istanbul gegangen, wo er bei verschiedenen Freunden bis zur Ausreise unter einer Leihidentität gewohnt habe. 1996 sei E._______ (H. C.) verhaftet worden und habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer unter dem Codenamen F._______ in Istanbul oder Marmaris lebe. Zur gleichen Zeit sei auch G._______ ([...] H. M.) festgenommen worden und habe seinen Namen angegeben. Im gleichen Jahr habe es Probleme mit der Partei gegeben, weshalb er die Beziehungen zu ihr abgebrochen habe. Er sei gesucht worden und habe in der Türkei daher nicht arbeiten können. Ihm hätten mehrere Jahre Gefängnisstrafe gedroht. Zudem habe er Probleme mit der (...) und den Knochen im (...)bereich. A.b Am 15. April 1999 führte das BFF eine Botschaftsanfrage durch, welche am 7. Juni 1999 beantwortet wurde. Diese ergab, dass über den Gesuchsteller weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe und er von der Gendarmerie oder Polizei weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde. Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer bis zum 10. Juli 1999 Gelegenheit ein, sich zu diesem Abklärungsergebnis zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte am 26. September 1999 seine Stellungnahme ein. A.c Mit Verfügung vom 28. September 1999 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.d Die gegen die Verfügung des BFF erhobene Beschwerde vom 1. November 1999 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 7. Dezember 2006 abgewiesen. A.e Am 29. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erteilt. B. B.a Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils der ARK vom 7. Dezember 2006 und beantragte, dass seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein Haftbefehl des (...) Schwurgerichts der Türkischen Republik in H._______ vom 19. März 2008 und ein Urteil No. (...) des (...) Schwurgerichts in H._______ gleichen Datums (in Kopie) einschliesslich Übersetzungen eingereicht. Auf Aufforderung des Gerichts reichte er die Dokumente in Kopie mit Originalbeglaubigung am 12. Januar 2009 nach. B.b Auf Empfehlung des BFM ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Ankara mit Botschaftsanfrage vom 12. August 2010 um Überprüfung der eingereichten Dokumente. Ferner wurde die Botschaft ersucht, nochmals abzuklären, ob vom Gesuchsteller ein Datenblatt existiere und ob er gesucht werde, sowie um weitere sachdienliche Hinweise zu diesem Fall. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 setzte die Schweizer Vertretung in Ankara das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass die Dokumente authentisch seien und in H._______ auf Grund eines vermuteten Delikts im Jahre 1993 ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer laufe, welches sich noch in der Untersuchungsphase befinde. Hingegen seien weder in B._______, I._______ noch in Istanbul Verfahren hängig. Gegen ihn bestehe ein Passverbot und er werde gesucht. Der Beschwerdeführer könne gemäss Vertrauensanwalt Einstellung des oben genannten Verfahrens verlangen, da es verjährt sei. Die Botschaftsanfrage wurde dem Gesuchsteller in Kopie zur Kenntnis gegeben. Mit Schreiben vom 18. März 2011 verwies der Rechtsvertreter auf das Schreiben vom 1. September 2008 von Rechtsanwalt J._______ (H. A.), in welchem dieser vermerkt habe, dass eine Verjährung der Strafverfolgung erst nach 20 Jahren, somit Ende 2013 erfolgen würde. Mit weiterem Schreiben vom 21. März 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Email vom Helmut Oberdiek, einem anerkannten Türkeiexperten ein, in welchem dieser bestätigt hatte, dass eine Verfolgungsverjährungsfrist nach Art. 314/2 des neuen türkischen Strafgesetzbuches nach 20 Jahren erfolgen werde. B.c Mit Urteil E-6338/2008 vom 16. November 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch mit der Begründung gut, dass neue erhebliche Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne beigebracht worden seien, hob das Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 auf, nahm das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer E 6483/2011 wieder auf und lud das BFM zu einem Schriftenwechsel ein. C. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2011 führte das BFM aus, es stelle sich die Frage, ob die in der Türkei drohende Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Organisation nicht legitim sei, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, die TKP/ML logistisch und propagandistisch unterstützt zu haben, und er von Belastungszeugen als "Miliz" und sogar als Kämpfer bezeichnet worden sei. In diesem Zusammenhang stelle sich ausserdem die Frage, ob er seine Biografie nicht bewusst untertrieben dargestellt habe, um weitere Fragen zu seiner Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Asylunwürdigkeit zu vermeiden. Zudem befinde sich das Strafverfahren noch im Untersuchungszustand; es sei noch keine Anklage erhoben worden. Ferner warf das BFM - angesichts der Aufenthaltsbewilligung B - die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse auf. Zusammenfassend hielt es fest, es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. D. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2011 replizierte der Beschwerdeführer und hielt dabei insbesondere an seinem fortgesetzten Rechtsschutzinteresse fest. Ferner hielt er der Vorinstanz entgegen, er sei nie Kämpfer gewesen, sondern für die TKP/ML lediglich, wie auch aktenkundig sei, als Kurier tätig gewesen, und reichte die entsprechende Entlastungsaussage von H.M. in Kopie einschliesslich Übersetzung ein. Das Original reichte er einschliesslich Zustellkuvert mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 nach. E. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 28. August 2012 reichte der Beschwerdeführer einen psychologischen Bericht vom 24. August 2012 zu den Akten, worin aus medizinischen Gründen um Verfahrensbeschleunigung ersucht wurde. Die Instruktionsrichterin antwortete ihm mit Schreiben vom 18. September 2012. F.Mit Eingabe vom 18. April 2013 widerrief der Beschwerdeführer die Vollmacht seines bisherigen Rechtsvertreters und ersuchte erneut um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde. G.Mit Eingabe vom 20. September 2013 erkundigte sich die Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende namens des Beschwerdeführers erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchte um prioritäre Behandlung seines Verfahrens. In der Beilage reichte sie einen ärztlichen Bericht vom10. September 2013 ein, worin ihm attestiert wird, dass er an der Ungewissheit seiner Situation leide. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist, wie bereits im Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 festgestellt worden ist, frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist, nachdem deren erste beschwerdeinstanzliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil vom 16. November 2011 wieder aufgehoben wurde, einzutreten. 1.4 Am 29. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilt (vgl. Bst. A.e), so dass die Wegweisung als solche sowie deren Vollzug dahingefallen sind und sich der Beschwerdegegenstand im vorliegenden Verfahren auf den Asylpunkt beschränkt. 2.Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E.5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK Nr. 32 E. 8.7). Die Flucht vor einer Strafverfolgung (prosecution") bildet gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ("persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit andern Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern darüber hinaus die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Urteile). Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des Entscheides. Es ist festzustellen, ob die begründete Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht; die Veränderungen im Heimatland sind sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.Mit seinem Revisionsgesuch vom 3. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel ein (vgl. Bst. B.a), welche gemäss Botschaftsantwort vom 13. Oktober 2010 authentisch sind (vgl. Bst. B.b). Damit ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschwerdeführer per Haftbefehl vom 19. März 2008 wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation (in casu bei der TKP / ML) in der Türkei polizeilich gesucht wird (oder zumindest zu jenem Zeitpunkt gesucht worden ist). Das entsprechende Strafverfahren befindet sich indes noch im Untersuchungsstadium. Bislang wurde gemäss Botschaftsauskunft noch keine Anklage erhoben. Hinweise dafür, dass das Verfahren zwischenzeitlich weiter vorangeschritten wäre, liegen keine vor. Auf Grund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hätte es jedenfalls dem Beschwerdeführer oblegen, solche Hinweise vorzulegen. Bei einer allfälligen Verurteilung droht dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die Verfolgungsverjährung läuft hingegen im Verlaufe dieses Jahres ab (vgl. Bst. B.b). Nach eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer die TKP / ML von 1991 bis 1994 als Kurier unterstützt. Auf Grund von Belastungsschreiben mutmasst die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2011, dass der Beschwerdeführer seinen Beitrag für die TKP / ML bewusst untertrieben dargestellt habe, was dieser hingegen mit Hinweis auf Entlastungsaussagen bestritt. Die Frage, ob er lediglich Kurier oder auch "Miliz" oder gar Kämpfer gewesen ist, kann indes, wie nachfolgend ausgeführt, offengelassen werden, weshalb es sich erübrigt, die genannten Entlastungsschreiben abschliessend zu würdigen. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Gefahr eines allfälligen Strafverfahrens in der Türkei wegen Mitgliedschaft bei der TKP / ML asylrelevante Verfolgung darstellt. Bei der TKP / ML handelt es sich um eine in der Türkei verbotene Organisation, welche ihre politischen Ziele mit Gewalt verfolgt und in der Vergangenheit für zahlreiche Anschläge verantwortlich gemacht wurde (vgl. Urteil D-1734/2012 vom 18. März 2013 E. 4.4.2). Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer sie logistisch und propogandistisch unterstützt. Eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer erscheint unter diesen Umständen rechtsstaatlich legitim, zumal es den türkischen Strafverfolgungsbehörden möglich sein muss, strafrechtlich gegen terroristische Handlungen vorgehen zu können. Angesichts dieser Fakten erscheint nicht nur die Einleitung einer Untersuchung gegen den Beschwerdeführer, sondern auch eine allfällige Anklageerhebung rechtsstaatlich legitim zu sein. Schliesslich spricht auch das befürchtete Strafmass von sechs Jahren im Falle einer Verurteilung an sich nicht gegen ein rechtsstaatlich legitimes Strafverfahren. Unter diesen Umständen bestehen vorliegend keine Hinweise auf einen Politmalus. Ebenso wenig liegen solche für ein unfaires Verfahren vor - insbesondere auch deswegen nicht, weil (noch) keine Anklage erhoben worden ist. In einem allenfalls durchgeführten Strafverfahren stünden dem Beschwerdeführer entsprechende Rechtsmittel zur Verfügung, mit denen er sich gegen allfällige Unregelmässigkeiten wehren könnte. Gegen eine allfällige Verurteilung könnte er Berufung einlegen und sich gegebenenfalls schliesslich auch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wenden. Da die Verfolgungsverjährung gemäss seinen eigenen Angaben im Laufe dieses Jahres eintritt oder möglicherweise bereits eingetreten ist, erübrigt sich - angesichts des Umstandes, dass beim Asylentscheid der Zeitpunkt des Entscheides massgeblich ist - die Frage nach der rechtsstaatlichen Legitimität der Strafverfolgung indes letztlich. Für eine asylbeachtliche Verfolgung nach abgelaufener Strafverfolgungsverjährungsfrist liegen auch unter Berücksichtigung des (im Herbst 2010 von der Schweizer Vertretung in Ankara festgestellten) Passverbotes keine konkreten Hinweise vor, zumal die durchgeführten Botschaftsabklärungen nicht ergeben haben, dass vom Beschwerdeführer ein Datenblatt existieren würde. Daran ändert auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2011, in welcher lediglich allgemeine Befürchtungen jedoch keine konkreten Hinweise vorgebracht werden, nichts. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 5.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie durch die Verfügung vom 29. Mai 2007 nicht aufgehoben worden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 6.Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ist nicht als ein die Gegenstandslosigkeit bewirkendes Verhalten im Sinne der genannten Bestimmung zu werten. Hinsichtlich der Frage der Kostenauflage sind deshalb die Erfolgschancen der Beschwerde vor der Aufenthaltsbewilligung zu ermitteln. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass die Wegweisung als gesetzliche Regelfolge der Asylverweigerung zu bestätigen gewesen wäre (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Im Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 wurde der Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtet. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren diesbezüglich zu einem andern Ausgang geführt hätte. Die Beschwerde hätte damit vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auch hinsichtlich der Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs keine Chancen auf Erfolg gehabt. Es wäre deshalb vom vollumfänglichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Ihm sind damit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dieser Betrag ist durch die im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens in gleicher Höhe geleisteten Kosten beglichen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch die im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens in gleicher Höhe geleisteten Kosten beglichen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: