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E-6338/2008

E-6338/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Gesuchsteller, ein Kurde aus B._______, seinen Heimatstaat am 29. August 1998 und reiste in einem TIR über ihm unbekannte Länder am 2. September 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am 7. September 1998 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. September 1998 fand in der Empfangsstelle eine Befragung und am 8. Februar 1999 eine Anhörung durch die kantonale Behörde statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, er sei von 1991 bis 1994 als Kurier für die TKP/ML (Türkiye Komunist Partisi / Marksist Leninist) tätig gewesen, habe für sie Zeitschriften sowie Flugblätter verteilt und bei den Dorfkomitees mitgemacht. 1991 sei seine Mutter auf den Posten vorgeladen und nach ihm gefragt worden. 1993 sei D._______ verhaftet worden und habe seinen richtigen Namen (des Gesuchstellers) angegeben. 1994 sei er nach E._______ gegangen, wo er bei verschiedenen Freunden bis zur Ausreise unter einer Leihidentität gewohnt habe. 1996 sei F._______ verhaftet worden und habe ausgesagt, dass er (der Gesuchsteller) unter dem Codenamen G._______ in E._______ oder H._______ lebe. Zur gleichen Zeit sei auch I._______ festgenommen worden und habe seinen Namen angegeben. Im gleichen Jahr habe es Probleme mit der Partei gegeben, weshalb er die Beziehungen zu ihr abgebrochen habe. Er sei gesucht worden und habe in der Türkei nicht arbeiten können. Wäre er erwischt worden, hätte er mehrere Jahre Gefängnisstrafe bekommen. Zudem habe er Probleme mit (...). A.b Am 15. April 1999 führte das BFF eine Botschaftsanfrage durch, welche am 7. Juni 1999 beantwortet wurde. Diese ergab, dass über den Gesuchsteller weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe und er von der Gendarmerie oder Polizei weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde. Die Vorinstanz räumte dem Gesuchsteller Gelegenheit ein, sich zu diesem Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Ankara bis zum 10. Juli 1999 zu äussern. Der Gesuchsteller reichte am 26. September 1999 seine Stellungnahme ein. A.c Mit Verfügung vom 28. September 1999 lehnte das BFF das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.d Die gegen die Verfügung des BFF erhobene Beschwerde vom 1. November 1999 wurde mit Urteil der damals zuständigen ARK vom 7. Dezember 2006 abgewiesen. A.e Am 29. Mai 2007 wurde dem Gesuchsteller eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erteilt. B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 (Eingabe und Poststempel) ersuchte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils der ARK vom 7. Dezember 2006 und beantragte, dass seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein Haftbefehl des 3. Schwurgerichts der Türkischen Republik in J._______ vom 19. März 2008 und ein Urteil No. (...) des 3. Schwurgerichts in J._______ gleichen Datums eingereicht. C. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2008 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Dieser Betrag wurde fristgerecht einbezahlt. Ferner wurde der Gesuchsteller ersucht, die Originale des Urteils und des Haftbefehls vom 19. März 2008 innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen. Nach erfolgter Fristverlängerung wurden die Dokumente in Kopie mit Originalbeglaubigung am 12. Januar 2009 eingereicht. D. Die Akten wurden am 23. Juni 2009 dem BFM zur Stellungnahme überwiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2010 stellte das BFM fest, dass angesichts der zahlreichen Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den bisherigen Aussagen des Gesuchstellers erhebliche Zweifel an der Echtheit der Dokumente anzubringen seien und empfahl, die Dokumente auf ihre Echtheit mittels eines Auftrags an die Schweizerische Botschaft in Ankara zu überprüfen. F. Mit Botschaftsanfrage vom 12. August 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Ankara um Überprüfung der eingereichten Dokumente. Ferner wurde die Botschaft ersucht, nochmals abzuklären, ob über den Gesuchsteller ein Datenblatt existiere, ob er gesucht werde sowie um weitere sachdienliche Hinweise zu diesem Fall. Die Botschaftsanfrage in Kopie wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gegeben. G. Die Schweizerische Botschaft in Ankara setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 über das Ergebnis ihrer Abklärungen in Kenntnis. Dieses Ergebnis wurde dem Gesuchsteller in anonymisierter Fassung zusammen mit der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Juli 2010 mit Verfügung vom 17. Februar 2011 zur Stellungnahme gebracht. H. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 (Poststempel) nahm der Rechtsvertreter zur Botschaftsantwort Stellung. I. Mit Schreiben vom 18. März 2011 verwies der Rechtsvertreter auf das Schreiben vom 1. September 2008 von Rechtsanwalt K._______, in welchem dieser vermerkt habe, dass eine Verjährung der Strafverfolgung erst nach 20 Jahren, somit Ende 2013 erfolgen würde. J. Mit Schreiben vom 21. März 2011 reichte der Rechtsvertreter ein Mail vom L._______, einem anerkannten Türkeiexperten, in welchem dieser bestätigt, dass eine Verfolgungsverjährungsfrist nach Art. 314/2 des neuen türkische Strafgesetzbuch erst nach 20 Jahre erfolge, ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit aufgenommen. Dessen Zuständigkeit ergibt sich in Bezug auf Beschwerdeverfahren im Bereich des Asylrechts aus Art. 105 AsylG, wonach das Bundesverwaltungsgericht abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, S. 119, 2007/21 E. 3 S. 244).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 i. V. m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f. S. 120, 2007/21 E. 4f und 5.3 f. S. 245 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 1.5 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG). 2.2. Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf.

E. 3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ein Urteil auf Begehren in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich im Sinne dieser Bestimmung sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Revisionsweise eingereichte Beweismittel können nur dann zur Revision eines Urteils führen, wenn sie entweder nachträglich in Erfahrung gebrachte, doch vorbestehende erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, und wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 273, Rn. 1431). Im Rahmen der revisionsrechtlichen Bestimmung des VwVG müssen Beweismittel selber hingegen - im Gegensatz zu geltend gemachten Tatsachen - nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen, um zur Revision eines Urteils führen zu können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f.).

E. 3.2 Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung gelten die erwähnten Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann einen Revisionsgrund, wenn die Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnten oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht haben. Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG gebietet jedoch gemäss der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK die Revision eines rechtskräftigen Urteils trotz an sich verspätet geltend gemachter Vorbringen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass den Gesuchstellern Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 VwVG rechtfertigt sich aber nicht bereits bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9, Erw. 7g, S. 89 f.).

E. 3.3 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. Das Revisionsgesuch vom 3. Oktober 2008 wurde fristgerecht eingereicht, zumal der Gesuchsteller die Dokumente seines türkischen Anwalts mit Poststempel vom 27. Juni 2008 am 7. Juli 2008 abholte und zu diesem Zeitpunkt Kenntnis über den Revisionsgrund erlangte. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist somit einzutreten (vgl. Art. 124 VGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs.3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG).

E. 4.1 Mit Beschwerdeentscheid vom 7. Dezember 2006 wies die ARK die gegen die Verfügung vom 28. September 1999 erhobene Beschwerde vom 1. November 1999 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesuchsteller gemäss dem Lebenslauf, den er bei der zuständigen kantonalen Behörde im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eingereicht habe, sich von 1987 bis 1998 in E._______ aufgehalten und dort als (...) gearbeitet haben soll. Die im Asylverfahren geltend gemachten Lebensumstände würden in diametralen Widerspruch zu seinen oben erwähnten Tätigkeiten und Aufenthalten stehen. Aufgrund dieser Tatsache könne nicht geglaubt werden, dass er von 1991 bis 1994 in der Region M._______ für die TKP/ML hätte tätig und deswegen seit 1991 hätte gesucht sein sollen. Gegen eine Suche spreche zudem die Botschaftsauskunft, wonach er weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde. Zudem sei die Suche nach ihm in keiner Weise belegt, sondern beruhe auf Mutmassungen und Behauptungen. Insbesondere habe er keine Beweismittel eingereicht, woraus zu schliessen wäre dass "G._______" tatsächlich sein Codename gewesen wäre. Die Aussageprotokolle bezüglich F._______ und I._______ stellten keine solchen Beweismittel dar. In keinem der beiden Schriftstücke befinde sich der richtige Name des Gesuchstellers. Gemäss F._______ sei G._______ ein TKP/ML-Mitglied beziehungsweise sogar ein Kämpfer. Dies treffe aber auf den Gesuchsteller nicht zu. Eigenen Aussagen zufolge sei er lediglich ein Sympathisant und kein Mitglied der TKP/ML gewesen. Sodann habe er kein Dokument bezüglich der Denunziation durch D._______ eingereicht, obwohl er ein solches in Aussicht gestellt habe (vgl. A6/15, S. 8). Auch die eingereichten Zeitungsausschnitte und diversen Bestätigungen von Bekannten vermöchten die Suche nach ihm nicht glaubhaft zu machen, da jenen entnommen werden könne, dass G._______ ein aktives Mitglied respektive ein Kämpfer der TKP/ML gewesen sei und sich in der Zeit vom 1991 bis 1994 in den Bergen aufgehalten habe (vgl. act. 22/181, A 19/1). Dies stehe indessen im Widerspruch zu seinen vorstehend erwähnten, eigenen Angaben in Bezug auf seine Tätigkeit für die TKP/ML beziehungsweise Nähe zu derselben sowie zu seinem Aufenthalt und zur Arbeitstätigkeit in E._______. Demnach habe er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz habe sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. Schliesslich wurde in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Vernehmlassungen vom 28. Oktober 2003 und 15. September 2006 das Vorliegen der schwerwiegenden persönlichen Notlage verneint und der Wegweisungsvollzug als zumutbar zulässig und möglich erachtet.

E. 4.2 Das Revisionsgesuch vom 3. Oktober 2008 stützt sich auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, mithin auf neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel, insbesondere auf Unterlagen, die dem Gesuchsteller von seinem Anwalt aus der Türkei zugestellt worden seien, namentlich auf einen Haftbefehl des 3. Schwurgerichts der Türkischen Republik in J._______ vom 19. März 2008 und ein Urteil (...) des 3. Schwurgerichts J._______ gleichen Datums. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte asylrelevante Sachverhalt ergebe sich aus den Vorakten des BFF und der ARK, an dem er in allen Punkten festhalte. Aus dem Urteil des 3. Schwurgerichts werde ersichtlich, dass gegen den Gesuchsteller aufgrund der vorhandenen Beweislage wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer Terrororganisation in dessen Abwesenheit ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er habe sich als Anhänger einer bewaffneten Terrororganisation seit 1993 gemäss Art. 314/2 des Türkischen Strafgesetzes strafbar gemacht. Aufgrund des Schreibens seines türkischen Anwalts K._______ vom 1. September 2008 bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer allfälligen Gerichtsverhandlung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt würde, wobei die Verjährungsfrist mindestens 20 Jahre betrage. Des weiteren führe K._______ aus, dass gegen den Gesuchsteller keine Anklageschrift erstellt worden sei, da er als verdächtige Person auf der Flucht nicht habe befragt werden können. Sodann bestünden an der Echtheit des Urteils beziehungsweise des Haftbefehls und den Ausführungen des persönlich zeichnenden Anwalts K._______ keine Zweifel. Dem Gesuchsteller drohe nebst einer langen Freiheitstrafe gemäss konstanter türkischer Polizeipraxis während der Untersuchung auch Folter. Somit würden ihm schwerwiegende Eingriffe in die Kernbereiche hochwertigster Rechtsgüter drohen. Die Gesamtheit dieser Vorbringen mache deutlich, dass das Beschwerdeverfahren bei Kenntnis dieser nun vorliegenden Beweismittel mit einer Gutheissung der Beschwerde und Asylgewährung geendet hätte. Die neu vorgebrachten Beweismittel seien zweifellos geeignet, die materielle Unrichtigkeit des Urteils der ARK vom 7. Dezember 2006 zu belegen.

E. 4.3 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Ankara die Authentizität der beiden eigereichten Dokumente. In J._______ laufe gegen den Gesuchsteller aufgrund eines vermuteten Delikts im Jahre 1993 ein Verfahren, das sich noch in der Untersuchungsphase befinde (Ziff. 1); Weder in B._______ und N._______ noch in E._______ seien gegen ihn Verfahren hängig (Ziff. 2); es bestehe ein Passverbot gegen ihn und er werde gesucht (Ziff. 3). Gemäss Informationen eines zweiten Vertrauensanwalts bestehe kein Passverbot gegen den Gesuchsteller. Sodann könne er durch seinen Anwalt die Einstellung des erwähnten Verfahrens beantragen, da die Tat verjährt sei (Ziff. 4).

E. 4.4 Der Gesuchsteller führte im Zusammenhang mit dem sich aus den Abklärungsergebnissen ergebenden Wiederspruch aus, dass diesbezüglich noch Abklärungen im Gange seien. Es sei indessen angemerkt, dass bei allfälliger Verjährung der Vorwürfe aus dem Jahr 1993 nach wie vor eine hochgradige Verfolgungsgefahr bestehe, weil er als Aktivist und vermeintliches Mitglied der von den türkischen Behörden als "terroristisch" qualifizierten TKP/ML bekannt sei und mit dieser Stigmatisierung polizeilich immer wieder belangt und immer mit neuen Vorwürfen und Belastungen konfrontiert würde, so dass er unter Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugten, stehen würde.

E. 5.1 Im vorliegenden Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob das Urteil des 3. Schwurgerichts von J._______ zur Ausstellung eines Haftbefehls und der Haftbefehl vom 19. März 2008 aufgrund der vorhandenen Beweislage wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer Terrororganisation einen Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bilden.

E. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass der Gesuchsteller bereits im ordentlichen Verfahren geltend machte, dass D._______ (1993 verhaftet), F._______ und I._______ (1996 verhaftet) ihn bei den Behörden denunziert und sowohl seinen richtigen als auch seinen Codenamen verraten hätten. Um dies zu belegen, reichte er Aussageprotokolle von F._______ und I._______, ein. Dass bereits damals ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, hat der Gesuchsteller damals nicht geltend gemacht, sondern stets behauptet, dass er Angst gehabt habe, gesucht zu werden, zumal seine Mutter und seine Cousins auf dem Posten von P._______ über ihn befragt und beschimpft worden seien (vgl. A6/15, S. 6). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der im ordentlichen Verfahren beauftragte Anwalt alle ihm in der Türkei zur Verfügung stehenden Beweismittel einreichte, womit er der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Ob noch weitere Beweismittel hätten im ordentlichen Verfahren nachgereicht werden können, wie das im Beschwerdeentscheid bemängelte Dokument bezüglich der Denunziation durch D._______ ist theoretischer Natur und daher vorliegend nicht mehr zu prüfen.

E. 5.3 In dem auf Revisionsstufe eingereichten Haftbefehl wird die Untersuchungsnummer (...) aufgeführt, womit offenbar bereits im Jahre 1996 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Terrororganisation anhängig gewesen ist. Dies stimmt insoweit mit den Aussagen des Gesuchstellers überein, als er im ordentlichen Verfahren erklärte, sich im Jahre 1996 aus der TKP/ML zurückgezogen zu haben, da es eine kontrarevolutionäre Zelle innerhalb der Partei gegeben habe. In diese Zeit fällt auch die vom Gesuchsteller angeführte Denunziation durch F._______ und I._______ Im Beschwerdeurteil vom 7. Dezember 2006 befand die ARK, dem Gesuchsteller sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen oder zu beweisen, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und/oder dass er dort gesucht werde. Die ARK ging, wie bereits das BFF in seiner Verfügung vom 28. September 1999, davon aus, dass die türkischen Behörden ihn nicht der TKP/ML zuordneten. Das Urteil und der Haftbefehl vom 19. März 2008, deren Echtheit die Schweizerische Botschaft in Ankara bestätigt hat, sind zwar nach dem Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 entstanden, sind dennoch als neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu qualifizieren, da sie Tatsachen belegen, die zwar im früheren Verfahren bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten, (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 99; Kölz/Häner, a.a.o., S. 260, Rn. 741), nämlich, dass gegen den Gesuchsteller im Jahre 1996 ein Verfahren eröffnet wurde. Weiter kommt den mit den eingereichten Beweismitteln dargelegten Tatsachen (zu erwartende Gefängnisstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, 20-jährige Verjährungsfrist) klarerweise die revisionsrechtlich geforderte Erheblichkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu. Hätte der Gesuchsteller im ordentlichen Asylverfahren belegen können, dass bereits im Jahre 1996 ein Untersuchungsdossier gegen ihn bestand, so wäre dies grundsätzlich geeignet gewesen, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen. Ob das eingeleitete Strafverfahren beziehungsweise eine allfällige Verurteilung des Gesuchstellers aufgrund des ihm in der Türkei vorgeworfenen Delikts - Mitgliedschaft bei der TKP/ML - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkäme, ist im vorliegenden Revisionsverfahren nicht abschliessend zu beurteilen, sondern im Rahmen eines wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens. Aufgrund der revisionsrechtlich zu würdigenden Beweismittel steht jedoch fest, dass die türkischen Behörden nach dem Gesuchsteller fahnden, um das eingeleitete Strafverfahren vorantreiben zu können.

E. 5.4 Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als gegeben zu erachten. Daraus folgt, dass das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist. Die Akten werden der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Revisionsverfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Der am 24. Oktober 2008 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- ist dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. 6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote für das Revisionsverfahren eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Gesuchsteller zuverlässig abgeschätzt werden kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das ARK-Urteil vom 7. Dezember 2006 wird aufgehoben.
  3. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
  4. Die Akten (...) (BFM- und Beschwerdeakten) und das Revisionsdossier E-6338/2008 werden dem BFM zu Vernehmlassung überwiesen.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird dem Gesuchsteller zurückerstattet.
  6. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- entrichtet.
  7. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6338/2008 Urteil vom 16. November 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 7. Dezember 2006 / N (...). Sachverhalt: A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Gesuchsteller, ein Kurde aus B._______, seinen Heimatstaat am 29. August 1998 und reiste in einem TIR über ihm unbekannte Länder am 2. September 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am 7. September 1998 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 17. September 1998 fand in der Empfangsstelle eine Befragung und am 8. Februar 1999 eine Anhörung durch die kantonale Behörde statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, er sei von 1991 bis 1994 als Kurier für die TKP/ML (Türkiye Komunist Partisi / Marksist Leninist) tätig gewesen, habe für sie Zeitschriften sowie Flugblätter verteilt und bei den Dorfkomitees mitgemacht. 1991 sei seine Mutter auf den Posten vorgeladen und nach ihm gefragt worden. 1993 sei D._______ verhaftet worden und habe seinen richtigen Namen (des Gesuchstellers) angegeben. 1994 sei er nach E._______ gegangen, wo er bei verschiedenen Freunden bis zur Ausreise unter einer Leihidentität gewohnt habe. 1996 sei F._______ verhaftet worden und habe ausgesagt, dass er (der Gesuchsteller) unter dem Codenamen G._______ in E._______ oder H._______ lebe. Zur gleichen Zeit sei auch I._______ festgenommen worden und habe seinen Namen angegeben. Im gleichen Jahr habe es Probleme mit der Partei gegeben, weshalb er die Beziehungen zu ihr abgebrochen habe. Er sei gesucht worden und habe in der Türkei nicht arbeiten können. Wäre er erwischt worden, hätte er mehrere Jahre Gefängnisstrafe bekommen. Zudem habe er Probleme mit (...). A.b Am 15. April 1999 führte das BFF eine Botschaftsanfrage durch, welche am 7. Juni 1999 beantwortet wurde. Diese ergab, dass über den Gesuchsteller weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe und er von der Gendarmerie oder Polizei weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde. Die Vorinstanz räumte dem Gesuchsteller Gelegenheit ein, sich zu diesem Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Ankara bis zum 10. Juli 1999 zu äussern. Der Gesuchsteller reichte am 26. September 1999 seine Stellungnahme ein. A.c Mit Verfügung vom 28. September 1999 lehnte das BFF das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.d Die gegen die Verfügung des BFF erhobene Beschwerde vom 1. November 1999 wurde mit Urteil der damals zuständigen ARK vom 7. Dezember 2006 abgewiesen. A.e Am 29. Mai 2007 wurde dem Gesuchsteller eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erteilt. B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 (Eingabe und Poststempel) ersuchte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils der ARK vom 7. Dezember 2006 und beantragte, dass seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein Haftbefehl des 3. Schwurgerichts der Türkischen Republik in J._______ vom 19. März 2008 und ein Urteil No. (...) des 3. Schwurgerichts in J._______ gleichen Datums eingereicht. C. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2008 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Dieser Betrag wurde fristgerecht einbezahlt. Ferner wurde der Gesuchsteller ersucht, die Originale des Urteils und des Haftbefehls vom 19. März 2008 innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung nachzureichen. Nach erfolgter Fristverlängerung wurden die Dokumente in Kopie mit Originalbeglaubigung am 12. Januar 2009 eingereicht. D. Die Akten wurden am 23. Juni 2009 dem BFM zur Stellungnahme überwiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2010 stellte das BFM fest, dass angesichts der zahlreichen Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den bisherigen Aussagen des Gesuchstellers erhebliche Zweifel an der Echtheit der Dokumente anzubringen seien und empfahl, die Dokumente auf ihre Echtheit mittels eines Auftrags an die Schweizerische Botschaft in Ankara zu überprüfen. F. Mit Botschaftsanfrage vom 12. August 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Ankara um Überprüfung der eingereichten Dokumente. Ferner wurde die Botschaft ersucht, nochmals abzuklären, ob über den Gesuchsteller ein Datenblatt existiere, ob er gesucht werde sowie um weitere sachdienliche Hinweise zu diesem Fall. Die Botschaftsanfrage in Kopie wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gegeben. G. Die Schweizerische Botschaft in Ankara setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 über das Ergebnis ihrer Abklärungen in Kenntnis. Dieses Ergebnis wurde dem Gesuchsteller in anonymisierter Fassung zusammen mit der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Juli 2010 mit Verfügung vom 17. Februar 2011 zur Stellungnahme gebracht. H. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 (Poststempel) nahm der Rechtsvertreter zur Botschaftsantwort Stellung. I. Mit Schreiben vom 18. März 2011 verwies der Rechtsvertreter auf das Schreiben vom 1. September 2008 von Rechtsanwalt K._______, in welchem dieser vermerkt habe, dass eine Verjährung der Strafverfolgung erst nach 20 Jahren, somit Ende 2013 erfolgen würde. J. Mit Schreiben vom 21. März 2011 reichte der Rechtsvertreter ein Mail vom L._______, einem anerkannten Türkeiexperten, in welchem dieser bestätigt, dass eine Verfolgungsverjährungsfrist nach Art. 314/2 des neuen türkische Strafgesetzbuch erst nach 20 Jahre erfolge, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit aufgenommen. Dessen Zuständigkeit ergibt sich in Bezug auf Beschwerdeverfahren im Bereich des Asylrechts aus Art. 105 AsylG, wonach das Bundesverwaltungsgericht abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, S. 119, 2007/21 E. 3 S. 244). 1.2. Gemäss Art. 37 i. V. m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f. S. 120, 2007/21 E. 4f und 5.3 f. S. 245 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 1.5. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG). 2.2. Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. 3. 3.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ein Urteil auf Begehren in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich im Sinne dieser Bestimmung sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Revisionsweise eingereichte Beweismittel können nur dann zur Revision eines Urteils führen, wenn sie entweder nachträglich in Erfahrung gebrachte, doch vorbestehende erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, und wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 273, Rn. 1431). Im Rahmen der revisionsrechtlichen Bestimmung des VwVG müssen Beweismittel selber hingegen - im Gegensatz zu geltend gemachten Tatsachen - nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen, um zur Revision eines Urteils führen zu können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f.). 3.2. Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung gelten die erwähnten Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann einen Revisionsgrund, wenn die Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnten oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht haben. Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG gebietet jedoch gemäss der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK die Revision eines rechtskräftigen Urteils trotz an sich verspätet geltend gemachter Vorbringen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass den Gesuchstellern Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 VwVG rechtfertigt sich aber nicht bereits bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9, Erw. 7g, S. 89 f.). 3.3. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. Das Revisionsgesuch vom 3. Oktober 2008 wurde fristgerecht eingereicht, zumal der Gesuchsteller die Dokumente seines türkischen Anwalts mit Poststempel vom 27. Juni 2008 am 7. Juli 2008 abholte und zu diesem Zeitpunkt Kenntnis über den Revisionsgrund erlangte. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist somit einzutreten (vgl. Art. 124 VGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs.3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG). 4. 4.1. Mit Beschwerdeentscheid vom 7. Dezember 2006 wies die ARK die gegen die Verfügung vom 28. September 1999 erhobene Beschwerde vom 1. November 1999 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesuchsteller gemäss dem Lebenslauf, den er bei der zuständigen kantonalen Behörde im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eingereicht habe, sich von 1987 bis 1998 in E._______ aufgehalten und dort als (...) gearbeitet haben soll. Die im Asylverfahren geltend gemachten Lebensumstände würden in diametralen Widerspruch zu seinen oben erwähnten Tätigkeiten und Aufenthalten stehen. Aufgrund dieser Tatsache könne nicht geglaubt werden, dass er von 1991 bis 1994 in der Region M._______ für die TKP/ML hätte tätig und deswegen seit 1991 hätte gesucht sein sollen. Gegen eine Suche spreche zudem die Botschaftsauskunft, wonach er weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde. Zudem sei die Suche nach ihm in keiner Weise belegt, sondern beruhe auf Mutmassungen und Behauptungen. Insbesondere habe er keine Beweismittel eingereicht, woraus zu schliessen wäre dass "G._______" tatsächlich sein Codename gewesen wäre. Die Aussageprotokolle bezüglich F._______ und I._______ stellten keine solchen Beweismittel dar. In keinem der beiden Schriftstücke befinde sich der richtige Name des Gesuchstellers. Gemäss F._______ sei G._______ ein TKP/ML-Mitglied beziehungsweise sogar ein Kämpfer. Dies treffe aber auf den Gesuchsteller nicht zu. Eigenen Aussagen zufolge sei er lediglich ein Sympathisant und kein Mitglied der TKP/ML gewesen. Sodann habe er kein Dokument bezüglich der Denunziation durch D._______ eingereicht, obwohl er ein solches in Aussicht gestellt habe (vgl. A6/15, S. 8). Auch die eingereichten Zeitungsausschnitte und diversen Bestätigungen von Bekannten vermöchten die Suche nach ihm nicht glaubhaft zu machen, da jenen entnommen werden könne, dass G._______ ein aktives Mitglied respektive ein Kämpfer der TKP/ML gewesen sei und sich in der Zeit vom 1991 bis 1994 in den Bergen aufgehalten habe (vgl. act. 22/181, A 19/1). Dies stehe indessen im Widerspruch zu seinen vorstehend erwähnten, eigenen Angaben in Bezug auf seine Tätigkeit für die TKP/ML beziehungsweise Nähe zu derselben sowie zu seinem Aufenthalt und zur Arbeitstätigkeit in E._______. Demnach habe er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz habe sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. Schliesslich wurde in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Vernehmlassungen vom 28. Oktober 2003 und 15. September 2006 das Vorliegen der schwerwiegenden persönlichen Notlage verneint und der Wegweisungsvollzug als zumutbar zulässig und möglich erachtet. 4.2. Das Revisionsgesuch vom 3. Oktober 2008 stützt sich auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, mithin auf neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel, insbesondere auf Unterlagen, die dem Gesuchsteller von seinem Anwalt aus der Türkei zugestellt worden seien, namentlich auf einen Haftbefehl des 3. Schwurgerichts der Türkischen Republik in J._______ vom 19. März 2008 und ein Urteil (...) des 3. Schwurgerichts J._______ gleichen Datums. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte asylrelevante Sachverhalt ergebe sich aus den Vorakten des BFF und der ARK, an dem er in allen Punkten festhalte. Aus dem Urteil des 3. Schwurgerichts werde ersichtlich, dass gegen den Gesuchsteller aufgrund der vorhandenen Beweislage wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer Terrororganisation in dessen Abwesenheit ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er habe sich als Anhänger einer bewaffneten Terrororganisation seit 1993 gemäss Art. 314/2 des Türkischen Strafgesetzes strafbar gemacht. Aufgrund des Schreibens seines türkischen Anwalts K._______ vom 1. September 2008 bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer allfälligen Gerichtsverhandlung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt würde, wobei die Verjährungsfrist mindestens 20 Jahre betrage. Des weiteren führe K._______ aus, dass gegen den Gesuchsteller keine Anklageschrift erstellt worden sei, da er als verdächtige Person auf der Flucht nicht habe befragt werden können. Sodann bestünden an der Echtheit des Urteils beziehungsweise des Haftbefehls und den Ausführungen des persönlich zeichnenden Anwalts K._______ keine Zweifel. Dem Gesuchsteller drohe nebst einer langen Freiheitstrafe gemäss konstanter türkischer Polizeipraxis während der Untersuchung auch Folter. Somit würden ihm schwerwiegende Eingriffe in die Kernbereiche hochwertigster Rechtsgüter drohen. Die Gesamtheit dieser Vorbringen mache deutlich, dass das Beschwerdeverfahren bei Kenntnis dieser nun vorliegenden Beweismittel mit einer Gutheissung der Beschwerde und Asylgewährung geendet hätte. Die neu vorgebrachten Beweismittel seien zweifellos geeignet, die materielle Unrichtigkeit des Urteils der ARK vom 7. Dezember 2006 zu belegen. 4.3. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Ankara die Authentizität der beiden eigereichten Dokumente. In J._______ laufe gegen den Gesuchsteller aufgrund eines vermuteten Delikts im Jahre 1993 ein Verfahren, das sich noch in der Untersuchungsphase befinde (Ziff. 1); Weder in B._______ und N._______ noch in E._______ seien gegen ihn Verfahren hängig (Ziff. 2); es bestehe ein Passverbot gegen ihn und er werde gesucht (Ziff. 3). Gemäss Informationen eines zweiten Vertrauensanwalts bestehe kein Passverbot gegen den Gesuchsteller. Sodann könne er durch seinen Anwalt die Einstellung des erwähnten Verfahrens beantragen, da die Tat verjährt sei (Ziff. 4). 4.4. Der Gesuchsteller führte im Zusammenhang mit dem sich aus den Abklärungsergebnissen ergebenden Wiederspruch aus, dass diesbezüglich noch Abklärungen im Gange seien. Es sei indessen angemerkt, dass bei allfälliger Verjährung der Vorwürfe aus dem Jahr 1993 nach wie vor eine hochgradige Verfolgungsgefahr bestehe, weil er als Aktivist und vermeintliches Mitglied der von den türkischen Behörden als "terroristisch" qualifizierten TKP/ML bekannt sei und mit dieser Stigmatisierung polizeilich immer wieder belangt und immer mit neuen Vorwürfen und Belastungen konfrontiert würde, so dass er unter Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugten, stehen würde. 5. 5.1. Im vorliegenden Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob das Urteil des 3. Schwurgerichts von J._______ zur Ausstellung eines Haftbefehls und der Haftbefehl vom 19. März 2008 aufgrund der vorhandenen Beweislage wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer Terrororganisation einen Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bilden. 5.2. Vorab ist festzustellen, dass der Gesuchsteller bereits im ordentlichen Verfahren geltend machte, dass D._______ (1993 verhaftet), F._______ und I._______ (1996 verhaftet) ihn bei den Behörden denunziert und sowohl seinen richtigen als auch seinen Codenamen verraten hätten. Um dies zu belegen, reichte er Aussageprotokolle von F._______ und I._______, ein. Dass bereits damals ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, hat der Gesuchsteller damals nicht geltend gemacht, sondern stets behauptet, dass er Angst gehabt habe, gesucht zu werden, zumal seine Mutter und seine Cousins auf dem Posten von P._______ über ihn befragt und beschimpft worden seien (vgl. A6/15, S. 6). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der im ordentlichen Verfahren beauftragte Anwalt alle ihm in der Türkei zur Verfügung stehenden Beweismittel einreichte, womit er der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Ob noch weitere Beweismittel hätten im ordentlichen Verfahren nachgereicht werden können, wie das im Beschwerdeentscheid bemängelte Dokument bezüglich der Denunziation durch D._______ ist theoretischer Natur und daher vorliegend nicht mehr zu prüfen. 5.3. In dem auf Revisionsstufe eingereichten Haftbefehl wird die Untersuchungsnummer (...) aufgeführt, womit offenbar bereits im Jahre 1996 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Terrororganisation anhängig gewesen ist. Dies stimmt insoweit mit den Aussagen des Gesuchstellers überein, als er im ordentlichen Verfahren erklärte, sich im Jahre 1996 aus der TKP/ML zurückgezogen zu haben, da es eine kontrarevolutionäre Zelle innerhalb der Partei gegeben habe. In diese Zeit fällt auch die vom Gesuchsteller angeführte Denunziation durch F._______ und I._______ Im Beschwerdeurteil vom 7. Dezember 2006 befand die ARK, dem Gesuchsteller sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen oder zu beweisen, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und/oder dass er dort gesucht werde. Die ARK ging, wie bereits das BFF in seiner Verfügung vom 28. September 1999, davon aus, dass die türkischen Behörden ihn nicht der TKP/ML zuordneten. Das Urteil und der Haftbefehl vom 19. März 2008, deren Echtheit die Schweizerische Botschaft in Ankara bestätigt hat, sind zwar nach dem Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 entstanden, sind dennoch als neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu qualifizieren, da sie Tatsachen belegen, die zwar im früheren Verfahren bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten, (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 99; Kölz/Häner, a.a.o., S. 260, Rn. 741), nämlich, dass gegen den Gesuchsteller im Jahre 1996 ein Verfahren eröffnet wurde. Weiter kommt den mit den eingereichten Beweismitteln dargelegten Tatsachen (zu erwartende Gefängnisstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, 20-jährige Verjährungsfrist) klarerweise die revisionsrechtlich geforderte Erheblichkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu. Hätte der Gesuchsteller im ordentlichen Asylverfahren belegen können, dass bereits im Jahre 1996 ein Untersuchungsdossier gegen ihn bestand, so wäre dies grundsätzlich geeignet gewesen, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen. Ob das eingeleitete Strafverfahren beziehungsweise eine allfällige Verurteilung des Gesuchstellers aufgrund des ihm in der Türkei vorgeworfenen Delikts - Mitgliedschaft bei der TKP/ML - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkäme, ist im vorliegenden Revisionsverfahren nicht abschliessend zu beurteilen, sondern im Rahmen eines wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens. Aufgrund der revisionsrechtlich zu würdigenden Beweismittel steht jedoch fest, dass die türkischen Behörden nach dem Gesuchsteller fahnden, um das eingeleitete Strafverfahren vorantreiben zu können. 5.4. Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als gegeben zu erachten. Daraus folgt, dass das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist. Die Akten werden der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Revisionsverfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Der am 24. Oktober 2008 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- ist dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. 6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote für das Revisionsverfahren eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Gesuchsteller zuverlässig abgeschätzt werden kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das ARK-Urteil vom 7. Dezember 2006 wird aufgehoben.

3. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.

4. Die Akten (...) (BFM- und Beschwerdeakten) und das Revisionsdossier E-6338/2008 werden dem BFM zu Vernehmlassung überwiesen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird dem Gesuchsteller zurückerstattet.

6. Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- entrichtet.

7. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: