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E-6017/2019

E-6017/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 7. September 1998 ein erstes, mit einer angeblichen behördlichen Verfolgung wegen Aktivitäten zugunsten der Türkiye Komunist Partisi / Marksist Leninist (TKP/ML) begründetes Asylge- such in der Schweiz. Nach Vornahme einer Botschaftsabklärung – gemäss dieser bestehe über den Gesuchsteller weder ein politisches noch ein ge- meinrechtliches Datenblatt und er werde von den Behörden weder auf na- tionaler noch auf lokaler Ebene gesucht – lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. September 1999 ab; gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Novem- ber 1999 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asyl- rekurskommission (ARK) vom 7. Dezember 2006 vollumfänglich abgewie- sen. Am (…) 2007 erhielt der Beschwerdeführer eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Ein im Wesentlichen auf neue Beweismittel gestütztes, gegen das Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 gerichtetes sowie auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls abzielendes Revisi- onsgesuch vom 3. Oktober 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6338/2008 vom 16. November 2011 insoweit gut, als es das Asyl- beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer E-6483/2011 wieder aufnahm. Mit Urteil E-6483/2011 vom 1. Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde vom 1. November 1999 erneut ab, soweit sie nicht durch die zwischenzeitliche Erteilung der ausländerrechtlichen Aufenthalts- bewilligung gegenstandslos geworden war. In der Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen Folgendes fest: Bei der TKP/ML handle es sich um eine in der Türkei verbotene Organisation, welche ihre politischen Ziele mit Gewalt verfolge und in der Vergangenheit für zahlreiche Anschläge ver- antwortlich gemacht worden sei. Eigenen Angaben zufolge habe der Be- schwerdeführer sie logistisch und propagandistisch unterstützt. Die Einlei- tung einer Untersuchung gegen ihn, eine allfällige Anklageerhebung und das befürchtete Strafmass von sechs Jahren erschienen unter diesen Um- ständen rechtsstaatlich legitim. Hinweise auf einen Politmalus oder für ein unfaires Verfahren seien nicht zu erkennen und in einem allenfalls durch- geführten Strafverfahren stünden dem Beschwerdeführer entsprechende

E-6017/2019 Seite 3 Rechtsmittel zur Verfügung. Gegen eine allfällige Verurteilung könne er Be- rufung einlegen und sich gegebenenfalls auch an den Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte (EGMR) wenden. Da die Verfolgungsverjäh- rung im Laufe (…) eintrete oder möglicherweise bereits eingetreten sei, erübrige sich die Prüfung der Frage nach der rechtsstaatlichen Legitimität der Strafverfolgung letztlich. Für eine asylbeachtliche Verfolgung nach ab- gelaufener Strafverfolgungsverjährungsfrist lägen auch unter Berücksichti- gung des (im Herbst 2010 von der Schweizer Vertretung in Ankara festge- stellten) (…) keine konkreten Hinweise vor, zumal die durchgeführten Bot- schaftsabklärungen nicht ergeben hätten, dass über den Beschwerdefüh- rer ein Datenblatt existiere. Für den detaillierten Inhalt der Gesuchsgründe sowie der vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Entscheidungen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 26. März 2018 sowie Ergänzun- gen vom 6. Juni und vom 28. August 2018 stellte der Beschwerdeführer ein «Wiedererwägungsgesuch um Asyl», mit welchem er die Gewährung des Asyls beantragte. Das SEM qualifizierte die Eingabe als Mehrfachasylgesuch und führte am

20. September 2018 eine Anhörung des Beschwerdeführers zu dessen neuen Asylgründen durch. Zur Begründung des Gesuchs kritisierte der Beschwerdeführer zunächst die betreffend sein erstes Asylverfahren ergangenen, auf unzutreffenden Botschaftsantworten und Falscheinschätzungen beruhenden Entscheidun- gen, welche seine politisch motivierte Verfolgungslage als nicht flüchtlings- rechtlich bedeutsam einstuften. Dies habe ihn und seine Familie psychisch belastet und ihm Anwaltskosten sowie wirtschaftliche Nachteile beschert. Statt einer Niederlassungsbewilligung habe jetzt immer noch eine Aufent- haltsbewilligung B. Er habe zwischenzeitlich anlässlich einer Vorsprache bei der (…) erfahren, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren und ein Suchbefehl hängig seien. Durch einen von ihm beauftragten türkischen Rechtsanwalt habe er in der Folge Beweismittel beschaffen können, die seine aktuelle Verfolgungslage in der Türkei belegen würden: Eine Ankla- geschrift vom (…) 2017 (betr. […], eine gerichtliche Eingangsverfügung vom (…) 2017 zur Inhaftierung, einen Haftbefehl vom (…) 2017 betreffend

E-6017/2019 Seite 4 (…); zwei Protokolle von Strafgerichtsverhandlungen vom (…) 2017 bezie- hungsweise vom (…) 2018 betreffend (…); ein Schreiben des türkischen Anwalts vom (…) 2018, wonach basierend auf Zeugenaussagen seit dem Jahre 2016 ein Strafverfahren gegen ihn wegen früherer politischer Betäti- gung zugunsten der TKP/ML-TIKKO und (…) hängig sei; einen Auszug vom (…) 2019 aus der elektronischen Gerichtsdatenbank betreffend (…). Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe beinhalteten auch die angebliche Be- kleidung einer (…) der TKP/ML-TIKKO in B._______. Die Anschuldigungen seien allesamt konstruiert und würden ihm aus politischen Motiven unter- geschoben, denn der türkische Staat betrachte Kurden und Aleviten als Gefahr; vermutlich hätten festgenommene Personen unter Folter auch Falschdenunziationen gegen ihn gemacht. Er sei nie Mitglied, sondern bloss Gelegenheitssympathisant der TKP/ML gewesen und er habe nie in B._______ gelebt. In den 90er-Jahren habe er zwar unter einem Deckna- men ab und zu (…)dienste für die Guerillas der TKP/ML in den Bergen geleistet, sich im Übrigen mit seinen Tätigkeiten aber nur im legalen Rah- men bewegt und sich insbesondere nie an Gefechten beteiligt; um 1996 habe er sich aufgrund divergierender Ansichten von der TKP/ML distan- ziert. Für den weiteren Inhalt des Gesuchs, der Anhörung und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den nach- folgenden Erwägungen näher einzugehen ist. C. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 – eröffnet am 15. Oktober 2019 – lehnte das SEM das Mehrfachasylgesuch unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.– ab. Weiter stellte es fest, dass der Entscheid über den weite- ren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zu- ständigkeit der Migrationsbehörden des Kantons C._______ falle. D. Nach durch das SEM gewährter Einsicht in die Akten des zweiten Asylver- fahrens erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2019 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Da- rin beantragte er deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er das Gericht zudem um Beizug der gesam- ten Asylverfahrensakten seit dem ersten Asylgesuch, um Einsicht in diese mitsamt Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung

E-6017/2019 Seite 5 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Bei- ordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbei- stand. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2019 wurde der Rechtsver- treter zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (rechtsgenügliche Vollmacht) aufgefordert, der Beschwerdeführer betreffend das Aktenein- sichtsgesuch an das SEM verwiesen und das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Ebenso wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 9. Dezember 2019 aufgefordert. Der Instruktionsrichter wies im Übrigen darauf hin, dass das Gericht antragsgemäss sämtliche Asylverfahrensakten des SEM betreffend den Beschwerdeführer, inklusive jene des ersten Asylverfahrens, heranziehen werde, soweit diese für die Beurteilung des vorliegenden zweiten Asylgesuchs wesentlich seien. Die Beschwerdeverbesserung ging am 26. November 2019 fristgerecht ein und der Kostenvorschuss wurde am 9. Dezember 2019 vollumfänglich ge- leistet.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

E-6017/2019 Seite 6 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr

E-6017/2019 Seite 7 die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu wer- den drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu- künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus- reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit- punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Ver- folgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhen- des objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs- weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per- son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus- gesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57, E. 2.5).

E. 4.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung aus der Schweiz wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung begründete das SEM die Anhand- nahme des «Wiedererwägungsgesuchs» als Mehrfachasylgesuch damit,

E-6017/2019 Seite 8 dass mit dem behauptungsgemäss im Jahre 2017 in der Türkei erhobenen Anklageverfahren objektive Nachfluchtgründe geltend gemacht würden. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids über das zweite Asylgesuch qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver- folgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flücht- lingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Es sei ein legitimes Recht des türkischen Staates, gegen Terrorismus vorzugehen, und es sei Sache der türkischen Gerichtsbarkeit, die gegen den Beschwerdeführer erhobe- nen Vorwürfe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu untersuchen und ein darauf basierendes Urteil zu fällen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der aktuellen Untersuchungsphase die Möglichkeit, Einwände gegen die An- klagepunkte vorzubringen und Entlastungsbeweismittel einzureichen. Es stelle zudem eine nicht näher substanziierte und unwahrscheinliche Be- hauptung dar, dass alle (…) in der Anklageschrift erwähnten Zeugen ihre ihn belastenden Zeugenaussagen unter Folter gemacht haben sollen. Un- besehen dessen schienen die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen auch nicht völlig aus der Luft gegriffen, zumal er mit seinen angeblichen (…)tätigkeiten und allfälligen weiteren Aktivitäten für die damals im bewaff- neten Kampf befindliche TKP/ML einen direkten Beitrag zu deren terroris- tischen Aktivitäten geleistet haben müsse. Es bestünden denn auch ge- wisse Indizien (widersprüchliche Angaben in den beiden Asylgesuchen zu Ereignisabfolgen sowie unsubstanziierte und ausweichende Aussagen zu Personen aus dem Umfeld der TKP/ML), die auf eine Verschleierung seiner wahren Lebensumstände in der Zeit vor der Ausreise hindeuteten. Gestützt auf die Aktenlage sei er in der Türkei nie festgenommen oder verurteilt wor- den und im Zeitpunkt der Eröffnung der aktuellen Anklage sei er bereits mehrere Jahre in der Schweiz gewesen und mithin noch nie dazu befragt worden. Es könne nicht a priori davon ausgegangen werden, dass das ak- tuelle Verfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genüge, zumal das Motiv der Anklage rechtsstaatlich legitim sei. Zudem sei er in dieser Ange- legenheit noch keinen Untersuchungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, die asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG oder menschenrechtswidrig im Sinne von Art. 3 EMRK seien, oder von anderen Untersuchungsmass- nahmen betroffen gewesen. Es bestehe mithin keine überwiegende Wahr- scheinlichkeit für eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsa- mer Verfolgung. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylge- suchs sei an sich die Wegweisung aus der Schweiz. Diese werde aber nach Art. 32 AsylV 1 nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Be- sitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sei. Die Migrationsbehörde des Kantons C._______ habe dem Beschwerdeführer

E-6017/2019 Seite 9 am (…) 1998 (recte: […] 2007) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Ab- lehnung des Mehrfachasylgesuchs berühre diese Bewilligung nicht. Die Verfahrensgebühr stütze sich schliesslich auf Art. 111d AsylG und Art. 7c Abs. 1 AsylV 1.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine auf ei- ner weder korrekten noch vollständigen Sachverhaltsfeststellung beruhen- den unrichtige und unangemessene Würdigung der neuen Asylgründe durch das SEM. Die vorgelegte Anklageschrift sei vollkommen konstruiert und habe das Ziel, ihn wegen seiner Nationalität als Kurde, seiner aleviti- schen Religion und seiner politischen Anschauungen ernsthaft zu benach- teiligen. Es wäre der Befragerin anlässlich der Anhörung ein Leichtes ge- wesen, die Tatsachenkonformität der in der Anklageschrift gemachten Dar- stellungen und erhobenen Vorwürfe abzuklären und als unzutreffend fest- zustellen (z.B. […] oder politische Betätigung […] in B._______). Die zu- ständige türkische Staatsanwaltschaft habe schon im Jahre (…) festge- stellt, dass die im Verfahren aussagenden Zeugen ihn weder unter dem richtigen Namen noch unter einem Decknamen kennen würden; die neue Anklageschrift stütze sich aber auf damals mehrheitlich bereits bekannt ge- wesene Zeugen. Aufgrund dieser somit offensichtlich konstruierten neuen Vorwürfe erweise es sich als blauäugig und zynisch, wenn das SEM in der angefochtenen Verfügung von fehlenden Hinweisen für ein nicht rechts- staatlichen Ansprüchen genügendes Verfahren gegen ihn ausgehe. Seit dem Putschversuch 2016 gegen Präsident Erdogan würden in der Türkei seitens der Polizei, der Gendarmerie und des Militärs systematisch Men- schenrechte verletzt sowie Folter und unmenschliche Behandlungen ange- wendet. Der damalige Ausnahmezustand sei dazu genutzt worden, nicht nur gegen Leute der «Gül»-Bewegung, sondern allgemein gegen Kurden, Aleviten und andere Oppositionelle brutal vorzugehen. Die gegen ihn er- hobene Anklage vom (…) 2017 sei in diesem Kontext zu sehen. Er könne daher nicht mit einem rechtsstaatlichen Verfahren rechnen und habe asyl- relevante Verfolgung zu befürchten, weshalb er Anspruch auf die Flücht- lingseigenschaft und das Asyl habe.

E. 5.3 Der Instruktionsrichter begründete die in der Zwischenverfügung vom

22. November 2019 erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit (Zi- tat:), «dass das SEM das ‘Wiedererwägungsgesuch’ vom 26. März 2018 zutref- fend als zweites Asylgesuchs qualifiziert und den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt haben dürfte,

E-6017/2019 Seite 10 dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkennt- nis gelangt ist, die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügen, da es sich um rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden ohne flüchtlingsrechtlich beachtliches Verfol- gungsmotiv handle und er im Rahmen des Strafverfahrens Gelegenheit habe, Einwände und Beweismittel zu seiner Entlastung beziehungsweise zur Entkräftung der angeblich ungerechtfertigten Anschuldigungen vorzu- legen,

dass das SEM ebenso zutreffend auf die Zuständigkeit der kantonalen Be- hörden zur Regelung oder Änderung des weiteren Aufenthalts des Be- schwerdeführers in der Schweiz hingewiesen hat,

dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entge- genzusetzen,

dass – noch unbesehen der Frage nach der Echtheit und weiteren Würdi- gung der vorgelegten Beweisdokumente – der Inhalt der Beschwerde viel- mehr die Einschätzung zu stützten scheint, wonach es dem Beschwerde- führer im Rahmen des türkischen Strafverfahrens ohne weiteres möglich sein sollte, die angeblich vollkommen konstruierten Anschuldigungen ge- mäss Anklageschrift zu entkräften,

dass sich die Behauptung eines kaum rechtsstaatlichen Ansprüchen genü- genden Verfahrens auf blosse Mutmassungen und allgemeine Hinweise auf die seit dem gescheiterten Staatsstreich von 2016 veränderte politische und menschenrechtliche Lage in der Türkei abstützt, ohne einen individu- alisierten und konkreten Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen, dass der pauschale Hinweis auf seine kurdische Ethnie und alevitische Re- ligion hierzu offensichtlich nicht genügt,

dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rüge der Unangemessen- heit der angefochtenen Verfügung auf die per 1. Februar 2014 in Kraft ge- setzte Kognitionsbeschränkung nach Art. 106 AsylG aufmerksam zu ma- chen ist».

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die Eingabe vom 26. März 2018 zutreffend als Mehrfachasylgesuch qualifiziert hat. Diese Qualifikation wird vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. Das SEM ist sodann in seinen umfassenden Erwägungen nach rechts- genüglicher Sachverhaltsabklärung und korrekter Sachverhaltsfeststellung

E-6017/2019 Seite 11 sowie mit überzeugender Begründung und zutreffenden Aktenabstützun- gen zur einwandfreien Erkenntnis gelangt, die im zweiten Asylgesuch gel- tend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, wes- halb kein seit Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandener Anspruch auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen sind nicht zu bean- standen und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) und die zusam- menfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die sich relativ knapp präsentierende Beschwerde befasst sich nur sehr partiell mit diesen Erwägungen und die weitgehend allgemein gehaltenen Ausführungen füh- ren offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es kann hierzu integral auf die oben (E. 5.3) aus der Zwischenverfügung vom 22. Novem- ber 2019 zitierten Erwägungen verwiesen werden. An diesen ist auch zum heutigen Zeitpunkt vollumfänglich festzuhalten, zumal sich seither weder die Sach- noch die Akten- noch die Prozesslage verändert hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen objektiv begründeterweise zu befürchten hat, weshalb kein Anspruch auf Gewährung des Asyls besteht. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen im zweiten Asylverfahren seine Unzufriedenheit mit seiner blossen Aufenthaltsbewilligung B gegenüber ei- ner wünschbaren Niederlassungsbewilligung C äussert, ist er auf die Be- schreitung des hierfür ausländerrechtlich zur Verfügung stehenden Verfah- rensweges zu verweisen.

E. 6.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die (Nichtanordnung der) Wegweisung und die Unberührtheit der ausländerrechtlichen Aufenthalts- bewilligung durch den ablehnenden Asylentscheid werden mit der vorlie- genden Beschwerde nicht beanstandet und sind zu bestätigen. Es kann integral auf sie verwiesen werden.

E. 6.3 Das soeben Gesagte gilt gleichsam für die in der angefochtenen Ver- fügung erhobene Verfahrensgebühr und deren gesetzliche Abstützung.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist – auch im Hinblick auf die Beschreitung all- fälliger weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege – sodann darauf hinzuweisen, dass ein Mehrfachasylgesuch wie auch ein Wiedererwägungsgesuch oder ein Revisionsgesuch nicht beliebig zulässig

E-6017/2019 Seite 12 sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Dezember 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6017/2019 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6017/2019 Urteil vom 29. August 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David Wenger, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Gian Andrea Danuser,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 7. September 1998 ein erstes, mit einer angeblichen behördlichen Verfolgung wegen Aktivitäten zugunsten der Türkiye Komunist Partisi / Marksist Leninist (TKP/ML) begründetes Asylgesuch in der Schweiz. Nach Vornahme einer Botschaftsabklärung - gemäss dieser bestehe über den Gesuchsteller weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt und er werde von den Behörden weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht - lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. September 1999 ab; gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 1. November 1999 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 7. Dezember 2006 vollumfänglich abgewiesen. Am (...) 2007 erhielt der Beschwerdeführer eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Ein im Wesentlichen auf neue Beweismittel gestütztes, gegen das Urteil der ARK vom 7. Dezember 2006 gerichtetes sowie auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls abzielendes Revisionsgesuch vom 3. Oktober 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6338/2008 vom 16. November 2011 insoweit gut, als es das Asylbeschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer E-6483/2011 wieder aufnahm. Mit Urteil E-6483/2011 vom 1. Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 1. November 1999 erneut ab, soweit sie nicht durch die zwischenzeitliche Erteilung der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden war. In der Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen Folgendes fest: Bei der TKP/ML handle es sich um eine in der Türkei verbotene Organisation, welche ihre politischen Ziele mit Gewalt verfolge und in der Vergangenheit für zahlreiche Anschläge verantwortlich gemacht worden sei. Eigenen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer sie logistisch und propagandistisch unterstützt. Die Einleitung einer Untersuchung gegen ihn, eine allfällige Anklageerhebung und das befürchtete Strafmass von sechs Jahren erschienen unter diesen Umständen rechtsstaatlich legitim. Hinweise auf einen Politmalus oder für ein unfaires Verfahren seien nicht zu erkennen und in einem allenfalls durchgeführten Strafverfahren stünden dem Beschwerdeführer entsprechende Rechtsmittel zur Verfügung. Gegen eine allfällige Verurteilung könne er Berufung einlegen und sich gegebenenfalls auch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wenden. Da die Verfolgungsverjährung im Laufe (...) eintrete oder möglicherweise bereits eingetreten sei, erübrige sich die Prüfung der Frage nach der rechtsstaatlichen Legitimität der Strafverfolgung letztlich. Für eine asylbeachtliche Verfolgung nach abgelaufener Strafverfolgungsverjährungsfrist lägen auch unter Berücksichtigung des (im Herbst 2010 von der Schweizer Vertretung in Ankara festgestellten) (...) keine konkreten Hinweise vor, zumal die durchgeführten Botschaftsabklärungen nicht ergeben hätten, dass über den Beschwerdeführer ein Datenblatt existiere. Für den detaillierten Inhalt der Gesuchsgründe sowie der vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Entscheidungen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 26. März 2018 sowie Ergänzungen vom 6. Juni und vom 28. August 2018 stellte der Beschwerdeführer ein «Wiedererwägungsgesuch um Asyl», mit welchem er die Gewährung des Asyls beantragte. Das SEM qualifizierte die Eingabe als Mehrfachasylgesuch und führte am 20. September 2018 eine Anhörung des Beschwerdeführers zu dessen neuen Asylgründen durch. Zur Begründung des Gesuchs kritisierte der Beschwerdeführer zunächst die betreffend sein erstes Asylverfahren ergangenen, auf unzutreffenden Botschaftsantworten und Falscheinschätzungen beruhenden Entscheidungen, welche seine politisch motivierte Verfolgungslage als nicht flüchtlingsrechtlich bedeutsam einstuften. Dies habe ihn und seine Familie psychisch belastet und ihm Anwaltskosten sowie wirtschaftliche Nachteile beschert. Statt einer Niederlassungsbewilligung habe jetzt immer noch eine Aufenthaltsbewilligung B. Er habe zwischenzeitlich anlässlich einer Vorsprache bei der (...) erfahren, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren und ein Suchbefehl hängig seien. Durch einen von ihm beauftragten türkischen Rechtsanwalt habe er in der Folge Beweismittel beschaffen können, die seine aktuelle Verfolgungslage in der Türkei belegen würden: Eine Anklageschrift vom (...) 2017 (betr. [...], eine gerichtliche Eingangsverfügung vom (...) 2017 zur Inhaftierung, einen Haftbefehl vom (...) 2017 betreffend (...); zwei Protokolle von Strafgerichtsverhandlungen vom (...) 2017 beziehungsweise vom (...) 2018 betreffend (...); ein Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) 2018, wonach basierend auf Zeugenaussagen seit dem Jahre 2016 ein Strafverfahren gegen ihn wegen früherer politischer Betätigung zugunsten der TKP/ML-TIKKO und (...) hängig sei; einen Auszug vom (...) 2019 aus der elektronischen Gerichtsdatenbank betreffend (...). Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe beinhalteten auch die angebliche Bekleidung einer (...) der TKP/ML-TIKKO in B._______. Die Anschuldigungen seien allesamt konstruiert und würden ihm aus politischen Motiven untergeschoben, denn der türkische Staat betrachte Kurden und Aleviten als Gefahr; vermutlich hätten festgenommene Personen unter Folter auch Falschdenunziationen gegen ihn gemacht. Er sei nie Mitglied, sondern bloss Gelegenheitssympathisant der TKP/ML gewesen und er habe nie in B._______ gelebt. In den 90er-Jahren habe er zwar unter einem Decknamen ab und zu (...)dienste für die Guerillas der TKP/ML in den Bergen geleistet, sich im Übrigen mit seinen Tätigkeiten aber nur im legalen Rahmen bewegt und sich insbesondere nie an Gefechten beteiligt; um 1996 habe er sich aufgrund divergierender Ansichten von der TKP/ML distanziert. Für den weiteren Inhalt des Gesuchs, der Anhörung und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen ist. C. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 - eröffnet am 15. Oktober 2019 - lehnte das SEM das Mehrfachasylgesuch unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- ab. Weiter stellte es fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der Migrationsbehörden des Kantons C._______ falle. D. Nach durch das SEM gewährter Einsicht in die Akten des zweiten Asylverfahrens erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2019 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er das Gericht zudem um Beizug der gesamten Asylverfahrensakten seit dem ersten Asylgesuch, um Einsicht in diese mitsamt Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2019 wurde der Rechtsvertreter zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (rechtsgenügliche Vollmacht) aufgefordert, der Beschwerdeführer betreffend das Akteneinsichtsgesuch an das SEM verwiesen und das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Ebenso wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 9. Dezember 2019 aufgefordert. Der Instruktionsrichter wies im Übrigen darauf hin, dass das Gericht antragsgemäss sämtliche Asylverfahrensakten des SEM betreffend den Beschwerdeführer, inklusive jene des ersten Asylverfahrens, heranziehen werde, soweit diese für die Beurteilung des vorliegenden zweiten Asylgesuchs wesentlich seien. Die Beschwerdeverbesserung ging am 26. November 2019 fristgerecht ein und der Kostenvorschuss wurde am 9. Dezember 2019 vollumfänglich geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57, E. 2.5). 4.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung aus der Schweiz wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung begründete das SEM die Anhandnahme des «Wiedererwägungsgesuchs» als Mehrfachasylgesuch damit, dass mit dem behauptungsgemäss im Jahre 2017 in der Türkei erhobenen Anklageverfahren objektive Nachfluchtgründe geltend gemacht würden. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids über das zweite Asylgesuch qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Es sei ein legitimes Recht des türkischen Staates, gegen Terrorismus vorzugehen, und es sei Sache der türkischen Gerichtsbarkeit, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu untersuchen und ein darauf basierendes Urteil zu fällen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der aktuellen Untersuchungsphase die Möglichkeit, Einwände gegen die Anklagepunkte vorzubringen und Entlastungsbeweismittel einzureichen. Es stelle zudem eine nicht näher substanziierte und unwahrscheinliche Behauptung dar, dass alle (...) in der Anklageschrift erwähnten Zeugen ihre ihn belastenden Zeugenaussagen unter Folter gemacht haben sollen. Unbesehen dessen schienen die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen auch nicht völlig aus der Luft gegriffen, zumal er mit seinen angeblichen (...)tätigkeiten und allfälligen weiteren Aktivitäten für die damals im bewaffneten Kampf befindliche TKP/ML einen direkten Beitrag zu deren terroristischen Aktivitäten geleistet haben müsse. Es bestünden denn auch gewisse Indizien (widersprüchliche Angaben in den beiden Asylgesuchen zu Ereignisabfolgen sowie unsubstanziierte und ausweichende Aussagen zu Personen aus dem Umfeld der TKP/ML), die auf eine Verschleierung seiner wahren Lebensumstände in der Zeit vor der Ausreise hindeuteten. Gestützt auf die Aktenlage sei er in der Türkei nie festgenommen oder verurteilt worden und im Zeitpunkt der Eröffnung der aktuellen Anklage sei er bereits mehrere Jahre in der Schweiz gewesen und mithin noch nie dazu befragt worden. Es könne nicht a priori davon ausgegangen werden, dass das aktuelle Verfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genüge, zumal das Motiv der Anklage rechtsstaatlich legitim sei. Zudem sei er in dieser Angelegenheit noch keinen Untersuchungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, die asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG oder menschenrechtswidrig im Sinne von Art. 3 EMRK seien, oder von anderen Untersuchungsmassnahmen betroffen gewesen. Es bestehe mithin keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Verfolgung. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei an sich die Wegweisung aus der Schweiz. Diese werde aber nach Art. 32 AsylV 1 nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sei. Die Migrationsbehörde des Kantons C._______ habe dem Beschwerdeführer am (...) 1998 (recte: [...] 2007) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Ablehnung des Mehrfachasylgesuchs berühre diese Bewilligung nicht. Die Verfahrensgebühr stütze sich schliesslich auf Art. 111d AsylG und Art. 7c Abs. 1 AsylV 1. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine auf einer weder korrekten noch vollständigen Sachverhaltsfeststellung beruhenden unrichtige und unangemessene Würdigung der neuen Asylgründe durch das SEM. Die vorgelegte Anklageschrift sei vollkommen konstruiert und habe das Ziel, ihn wegen seiner Nationalität als Kurde, seiner alevitischen Religion und seiner politischen Anschauungen ernsthaft zu benachteiligen. Es wäre der Befragerin anlässlich der Anhörung ein Leichtes gewesen, die Tatsachenkonformität der in der Anklageschrift gemachten Darstellungen und erhobenen Vorwürfe abzuklären und als unzutreffend festzustellen (z.B. [...] oder politische Betätigung [...] in B._______). Die zuständige türkische Staatsanwaltschaft habe schon im Jahre (...) festgestellt, dass die im Verfahren aussagenden Zeugen ihn weder unter dem richtigen Namen noch unter einem Decknamen kennen würden; die neue Anklageschrift stütze sich aber auf damals mehrheitlich bereits bekannt gewesene Zeugen. Aufgrund dieser somit offensichtlich konstruierten neuen Vorwürfe erweise es sich als blauäugig und zynisch, wenn das SEM in der angefochtenen Verfügung von fehlenden Hinweisen für ein nicht rechtsstaatlichen Ansprüchen genügendes Verfahren gegen ihn ausgehe. Seit dem Putschversuch 2016 gegen Präsident Erdogan würden in der Türkei seitens der Polizei, der Gendarmerie und des Militärs systematisch Menschenrechte verletzt sowie Folter und unmenschliche Behandlungen angewendet. Der damalige Ausnahmezustand sei dazu genutzt worden, nicht nur gegen Leute der «Gül»-Bewegung, sondern allgemein gegen Kurden, Aleviten und andere Oppositionelle brutal vorzugehen. Die gegen ihn erhobene Anklage vom (...) 2017 sei in diesem Kontext zu sehen. Er könne daher nicht mit einem rechtsstaatlichen Verfahren rechnen und habe asylrelevante Verfolgung zu befürchten, weshalb er Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl habe. 5.3 Der Instruktionsrichter begründete die in der Zwischenverfügung vom 22. November 2019 erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit (Zitat:),«dass das SEM das 'Wiedererwägungsgesuch' vom 26. März 2018 zutreffend als zweites Asylgesuchs qualifiziert und den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt haben dürfte, dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügen, da es sich um rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden ohne flüchtlingsrechtlich beachtliches Verfolgungsmotiv handle und er im Rahmen des Strafverfahrens Gelegenheit habe, Einwände und Beweismittel zu seiner Entlastung beziehungsweise zur Entkräftung der angeblich ungerechtfertigten Anschuldigungen vorzulegen, dass das SEM ebenso zutreffend auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zur Regelung oder Änderung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen hat, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass - noch unbesehen der Frage nach der Echtheit und weiteren Würdigung der vorgelegten Beweisdokumente - der Inhalt der Beschwerde vielmehr die Einschätzung zu stützten scheint, wonach es dem Beschwerdeführer im Rahmen des türkischen Strafverfahrens ohne weiteres möglich sein sollte, die angeblich vollkommen konstruierten Anschuldigungen gemäss Anklageschrift zu entkräften, dass sich die Behauptung eines kaum rechtsstaatlichen Ansprüchen genügenden Verfahrens auf blosse Mutmassungen und allgemeine Hinweise auf die seit dem gescheiterten Staatsstreich von 2016 veränderte politische und menschenrechtliche Lage in der Türkei abstützt, ohne einen individualisierten und konkreten Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen,dass der pauschale Hinweis auf seine kurdische Ethnie und alevitische Religion hierzu offensichtlich nicht genügt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rüge der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung auf die per 1. Februar 2014 in Kraft gesetzte Kognitionsbeschränkung nach Art. 106 AsylG aufmerksam zu machen ist». 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die Eingabe vom 26. März 2018 zutreffend als Mehrfachasylgesuch qualifiziert hat. Diese Qualifikation wird vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. Das SEM ist sodann in seinen umfassenden Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und korrekter Sachverhaltsfeststellung sowie mit überzeugender Begründung und zutreffenden Aktenabstützungen zur einwandfreien Erkenntnis gelangt, die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein seit Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandener Anspruch auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die sich relativ knapp präsentierende Beschwerde befasst sich nur sehr partiell mit diesen Erwägungen und die weitgehend allgemein gehaltenen Ausführungen führen offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es kann hierzu integral auf die oben (E. 5.3) aus der Zwischenverfügung vom 22. November 2019 zitierten Erwägungen verwiesen werden. An diesen ist auch zum heutigen Zeitpunkt vollumfänglich festzuhalten, zumal sich seither weder die Sach- noch die Akten- noch die Prozesslage verändert hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen objektiv begründeterweise zu befürchten hat, weshalb kein Anspruch auf Gewährung des Asyls besteht. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen im zweiten Asylverfahren seine Unzufriedenheit mit seiner blossen Aufenthaltsbewilligung B gegenüber einer wünschbaren Niederlassungsbewilligung C äussert, ist er auf die Beschreitung des hierfür ausländerrechtlich zur Verfügung stehenden Verfahrensweges zu verweisen. 6.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die (Nichtanordnung der) Wegweisung und die Unberührtheit der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung durch den ablehnenden Asylentscheid werden mit der vorliegenden Beschwerde nicht beanstandet und sind zu bestätigen. Es kann integral auf sie verwiesen werden. 6.3 Das soeben Gesagte gilt gleichsam für die in der angefochtenen Verfügung erhobene Verfahrensgebühr und deren gesetzliche Abstützung. 6.4 Der Beschwerdeführer ist - auch im Hinblick auf die Beschreitung allfälliger weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege - sodann darauf hinzuweisen, dass ein Mehrfachasylgesuch wie auch ein Wiedererwägungsgesuch oder ein Revisionsgesuch nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Entscheidkritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Dezember 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: