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D-1734/2012

D-1734/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-18 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige türkischer Eth­nie stellte bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara am 27. Dezember 2011 telefonisch ein Asyl- und Einreisegesuch. Am 11. Januar 2012 wurde sie dort befragt. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie stamme aus B._______, habe die Schule dort und in C._______/D._______ besucht, wo sie auch heute noch lebe. Sie sei arbeitslos, in keiner Partei, in keinem Verein und in keiner Organisation Mitglied. Ihre politischen Aktivitäten hätten sich auf Teilnahmen an den 1. Mai-Veranstaltungen und Feierlichkeiten zum Tag der Frau beschränkt. Gegen ihre Person seien von den türkischen Behörden zwei Strafverfahren eingeleitet worden. Im Jahr 2004 sei sie wegen Unterstützung und Beherbergung der Organisation Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist (TKP/ML) zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Dieses Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und die Strafe verbüsst worden. Am 21. September 2009 sei sie in einem weiteren Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu neun Jahren Haft und wegen Besitzes von unlizenzierten Schusswaffen zu einer zusätzlichen Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Haft sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In diesem Zusammenhang habe man sie während vier Tagen auf der Antiterrorabteilung in E._______ in Gewahrsam genommen, wo sie psychologisch unter Druck gesetzt, beschimpft und erniedrigt worden sei. Danach sei sie in Untersuchungshaft gebracht worden, wo sie bis 2011 geblieben sei. Das zweite Verfahren sei noch beim Kassationshof hängig. Sie erwarte eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Da sie nicht nochmals den Haftbedingungen in der Türkei ausgesetzt sein wolle, habe sie sich zur Einreichung des Asylgesuchs entschlossen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Gerichtsdokumente, welche die geltend gemachten Strafverfahren belegen, und ein Schreiben der Anwaltskammer E._______ vom 10. Januar 2008 an ihre Rechtsanwältin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 - gemäss türkischem Rückschein am 22. Februar 2012 der Beschwerdeführerin eröffnet - wurde die Einreise in die Schweiz vom BFM nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen sei. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, dass ihr infolge des ersten geltend gemachten Strafverfahrens, welches rechts­kräftig abgeschlossen und dessen Strafe verbüsst sei, aktuell oder in Zukunft Verfolgungsmassnahmen drohten. Zudem sei davon auszugehen, dass das hängige zweite Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen sie geführt werde. Ferner stehe ihr - nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges - die Möglichkeit offen, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden. Sie sei folglich nicht schutzbedürftig (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Im Sinne von Art. 52 AsylG sei es ihr ferner zuzumuten, sich in einem Drittstaat - z.B. in Kroatien - um Aufnahme zu bemühen. Auf die weiteren Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. März 2012 (schweizerischer Poststempel: 29. März 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei machte sie geltend, dass ihr eine recht lange Haftstrafe von etwa 10 Jahren drohe, weil das oberste Berufungsgericht erfahrungsgemäss Strafen wie die gegen sie ausgesprochene bestätige. Es werde deshalb darum ersucht, die Entscheidung der Vorinstanz noch­mals zu überdenken und ihren Asylantrag gutzuheissen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Vertretung in Ankara um weitere Abklärungen. E. Mit Bericht vom 12. Juni 2012 liess die Schweizerische Vertretung in der Türkei ihre Abklärungsergebnisse dem Bundesverwaltungsgericht zukommen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist gewährt. Gemäss türkischem Rückschein wurde diese Zwischenverfügung am 5. Januar 2013 eröffnet. G. Die Beschwerdeführerin reichte innert der ihr gewährten Frist (bis am 21. Januar 2013) keine Stellungnahme zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 7. März 2013 reichte die nunmehr mandatierte Rechtsvertretung in der Schweiz ein Schreiben zu den Akten, gemäss welchem die Beschwerdeführerin die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2012 zur Kenntnis genommen und in der Schweiz eine Vertretung mandatiert habe. Weiter wird geltend gemacht, dass sich die Lage verändert habe. Die Staatsanwaltschaft habe beim Obersten Gerichtshof den Antrag gestellt, die Strafe zu bestätigen. Diesem Antrag werde in der Regel Folge geleistet. Anschliessend müsse die Beschwerdeführerin mit einer Inhaftierung rechnen. Es sei in nächster Zeit eine Entscheidung in diese Richtung zu erwarten. Der Eingabe lagen eine türkisch-sprachige Vollmacht und ein türkisch-sprachiges Dokument in Kopie bei.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss türkischem Rückschein durch die schweizerische Botschaft in Ankara am 24. Februar 2012 eröffnet. Somit wurde mit der Beschwerdeeingabe, welche am 21. März 2012 bei der schweizerischen Botschaft in Ankara einging, die Frist gewahrt. Die Beschwerde ist demnach fristgerecht eingereicht worden. Nachdem die in türkischer Sprache verfasste Beschwerdeeingabe vom Bundesverwaltungsgericht amtsintern in eine schweizerische Landessprache übersetzt wurde, ist sie auch als formgerecht eingereicht zu betrachten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Mit dem der Eingabe vom 7. März 2013 beigelegten ausgewiesenen Vollmachtsverhältnis ist zudem vorliegend von einem Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr beauftragten Rechtsvertretung in der Schweiz auszugehen.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ist abzulehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann.

E. 4.1 Es ist damit zu prüfen, ob das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, weil sie keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und damit nicht schutzbedürftig sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die gegen sie in erster Instanz ausgefällte Haftstrafe sei mit einem Politmalus behaftet, da sie die ihr vorgeworfenen Handlungen nicht begangen habe und die Strafe unverhältnismässig hoch sei. Zudem habe das Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt, indem ihr Recht zur Beweisprüfung beschnitten worden sei und seitens der Strafverfolgungsbehörden keine Beweise vorgebracht worden seien, welche die ihr zur Last gelegten Taten hätten belegen können.

E. 4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin aus dem ersten Gerichtsverfahren weitere Verfolgungs­massnahmen drohen, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, weil dieses gemäss den eingereichten Akten und den Aussagen der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgeschlossen und dessen Strafe verbüsst ist. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen darüber, ob dieses Strafverfahren rechtsstaatlich durchgeführt wurde oder nicht, zumal allfällig vergangenes Unrecht allein die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu rechtfertigen vermöchte.

E. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob aus der erstinstanzlich ausgefällten Haftstrafe im zweiten Strafverfahren und der Gefahr einer Bestätigung dieser Haftstrafe durch den Kassationshof auf eine Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn des Gesetzes geschlossen werden kann. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob aus der Höhe der erstinstanzlich gefällten Haftstrafe auf einen Politmalus zu schliessen ist, ob das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen vermag und ob der Beschwerdeführerin eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht.

E. 4.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung (Englisch: "prosecution") per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne (Englisch: "persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit andern Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern darüber hinaus die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Urteile).

E. 4.4.2 Gestützt auf die eingereichte Kopie des erstinstanzlichen Urteils vom 21. September 2011 wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, Mitglied einer bewaffneten Terrororganisation zu sein und unlizenzierte Schusswaffen und Munition beschafft und/oder transportiert und/oder besessen zu haben. Bei der erwähnten Organisation handelt es sich um die TKP/ML-TIKKO. Die TKP/ML mit ihrer militärischen Teilorganisation "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO) wurde im Februar 1972 von Ibrahim Kaypakkaya gegründet. Erklärtes Ziel der TKP/ML ist ein bewaffneter revolutionärer Umsturz in der Türkei und die Schaffung eines "demokratischen Volksstaates" unter Führung des Proletariats. Sie entwickelte sich in der Türkei zu einer der führenden kommunistischen Organisationen, aus deren Sicht der bewaffnete Kampf (Volkskrieg) das einzige Mittel gegen "Kapital und Faschismus" darstellt. Die Partei ist in der Türkei deshalb verboten. Sie wurde durch innerparteiliche Querelen und zahlreiche Abspaltungen geschwächt: seit 1994 ist sie in die Flügel "Partizan" und "Ostanatolisches Gebietskomitee" (DABK) gespalten. Die DABK-Fraktion gab sich Ende 2002 den neuen Namen "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP). Um ihr Ziel zu erreichen, unterhalten beide Flügel der Partei in der Türkei Guerillaorganisationen, die sich bis Anfang des Jahres 2003 TIKKO nannten. Die MKP hat ihre Guerillaorganisation in "Volksbefreiungsarmee" (HKO) umbenannt. Die TIKKO verübte in der Türkei zahlreiche Anschläge auf staatliche Einrichtungen sowie Mitarbeiter der türkischen Sicherheitsbehörden und Justiz.

E. 4.4.3 Das zweite gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren ist in zweiter Instanz hängig. Sie macht diesbezüglich geltend, sie habe ihr Recht zur Beweisprüfung nicht ausüben können, und seitens der Strafverfolgungsbehörden seien keine Beweise vorgebracht worden, welche die ihr zur Last gelegten Taten hätten belegen können. Beweise, welche diese Aussagen belegen könnten, reichte sie indessen nicht zu den Akten, und auch weiterführende Angaben, welche diese Darstellung hätte untermauern können, blieb sie schuldig. Da es sich bei der TKP/ML-TIKKO um eine gewaltbereite und in der Türkei verbotene Organisation handelt, welche in der Vergangenheit für zahlreiche Anschläge verantwortlich gemacht wird, ist die Einleitung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mitglieder dieser Organisation bei entsprechendem Verdacht - wie sich vorliegend aus den eingereichten Beweismitteln und den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt - als rechtsstaatlich legitimes Handeln zu betrachten, zumal es den türkischen Strafverfolgungsbehörden möglich sein muss, strafrechtlich gegen terroristische Handlungen vorgehen zu können. Zudem ist den eingereichten Gerichtsunterlagen zu entnehmen, dass die Beweislage gegen die Beschwerdeführerin geradezu er­drückend erscheint, während sie selber zu ihrer Entlastung nichts beizutragen vermochte und sich insbesondere weigerte auszusagen. Vielmehr skandierte sie während ihrer Festnahme unmissverständliche Parolen und beschränkte sich vor Gericht darauf, die vorgeworfenen Straftaten zu dementieren. Aufgrund dieser Fakten erscheint nicht nur die Einleitung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin, sondern auch deren Durchführung rechtsstaatlich legitim zu sein. Ferner war die Beschwerdeführerin zwar gemäss ihren Aussagen während mehrerer Monate in Untersuchungshaft, wurde indessen im Februar 2011 aus der Haft entlassen und befindet sich seither auf freiem Fuss. Sie konnte bei der schweizerischen Botschaft in Ankara befragt werden, und aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, dass sie seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder dass ihr eine solche drohen könnte, auch wenn ihr zweites Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Zwar macht sie geltend, sie sei während der Untersuchungshaft unschön behandelt, psychisch unter Druck gesetzt und - insbesondere als Frau - gedemütigt worden. Sie wolle deshalb keine weitere Strafe mehr verbüssen. Die während der Haft erlittene diskriminierende und de­mütigende Behandlung ist mangels Intensität keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Weiterreichende Nachteile während der Inhaftierung machte die Beschwerdeführerin trotz konkret gestellter Fragen nicht geltend. Schliesslich spricht auch das erstinstanzlich gefällte Strafmass an sich nicht gegen ein rechtsstaatlich legitim geführtes Strafverfahren. Zwar mag eine Freiheitsstrafe von ungefähr zehn Jahren recht hoch erscheinen; indessen sind die im erstinstanzlichen Urteil festgehaltenen Erwägungen nachvollziehbar, zumal bei der Festsetzung des Strafmasses nicht nur die Zugehörigkeit zur TKP/ML-TIKKO und die unkooperative Verhaltensweise der Beschwerdeführerin, sondern auch die Tatsache, dass bei der Festnahme mehrere schussbereite Waffen gefunden wurden, massgebend für die Erhöhung des Strafmasses waren. Unter diesen Umständen liegt vorliegend trotz des verhältnismässig hohen Strafmasses kein Politmalus vor und die Verurteilung kann nicht per se als illegitim bezeichnet werden. Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhalts­punkte, gestützt auf welche der Schluss zu ziehen wäre, der Beschwerdeführerin seien Straftaten vorgehalten worden, welche sie nicht begangen habe, auch wenn sie geltend macht, sie habe vor Gericht alle Vorwürfe bestritten. Vielmehr weist die Tatsache, dass sie vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freigesprochen wurde, auf eine Auseinandersetzung des Gerichts mit den erhobenen Vorwürfen hin. Angesichts der gesamten Umstände entsteht der Eindruck, dass sie mit ihrer Darstellung, wonach sie nichts mit der TKP/ML zu tun habe und nicht an deren Veranstaltungen gewesen sei, sondern eine demokratische Einstellung, demokratische Rechte unterstütze und nur an den 1. Mai-Feierlichkeiten teilgenommen habe (vgl. Akte A3/8 S. 4 f.), ihre Rolle zu verharmlosen respektive zu beschönigen versucht.

E. 4.5 Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, glaubhaft darzustellen, dass das gegen sie eingeleitete zweite Strafverfahren verfahrensrechtlichen Ansprüchen des Heimatlandes nicht zu genügen vermag. Auch wenn gestützt auf die aktuellen Menschenrechtsberichte in der Türkei die Gefahr von Folter während der Haft insbesondere bei politischen Häftlingen nach wie vor nicht auszuschliessen ist, bestehen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach sie dem Risiko von Misshandlung oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein wird. Insbesondere lebt sie seit dem Februar 2011 auf freiem Fuss und macht nicht geltend, in dieser Zeit behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Danach vermögen auch die am 7. März 2013 eingereichten kopierten Akten nichts zu ändern zumal nach wie vor keine abschliessende Verurteilung vorliegt. Es ist ihr demnach nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie im Fall des Verbleibs in ihrem Heimatland dem Risiko einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder demjenigen einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 4.6 Der Beschwerdeführerin steht zudem nach Ausschöpfung des innertürkischen Rechtsweges die Möglichkeit offen, in Anwendung des Individualbeschwerderechts von Art. 34 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei zu klagen, falls das Strafverfahren nicht nach den Prinzipien der EMRK abgewickelt worden sein sollte und ihr im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen sollten.

E. 4.7 Zusammenfassend hat das BFM das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt, da die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist. Auch das Asylgesuch aus dem Ausland wurde zu Recht abgelehnt, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen kann auf die Prüfung der Zumutbarkeit der Ausreise in einen Drittstaat verzichtet werden, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt, d.h. vor Abschluss des innerstaatlichen Rechtsweges, nicht als schutzbedürftig zu erachten ist.

E. 5 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1734/2012/mel Urteil vom 18. März 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Ozcan Kilic, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2012 / N [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige türkischer Eth­nie stellte bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara am 27. Dezember 2011 telefonisch ein Asyl- und Einreisegesuch. Am 11. Januar 2012 wurde sie dort befragt. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie stamme aus B._______, habe die Schule dort und in C._______/D._______ besucht, wo sie auch heute noch lebe. Sie sei arbeitslos, in keiner Partei, in keinem Verein und in keiner Organisation Mitglied. Ihre politischen Aktivitäten hätten sich auf Teilnahmen an den 1. Mai-Veranstaltungen und Feierlichkeiten zum Tag der Frau beschränkt. Gegen ihre Person seien von den türkischen Behörden zwei Strafverfahren eingeleitet worden. Im Jahr 2004 sei sie wegen Unterstützung und Beherbergung der Organisation Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist (TKP/ML) zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Dieses Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und die Strafe verbüsst worden. Am 21. September 2009 sei sie in einem weiteren Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu neun Jahren Haft und wegen Besitzes von unlizenzierten Schusswaffen zu einer zusätzlichen Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Haft sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In diesem Zusammenhang habe man sie während vier Tagen auf der Antiterrorabteilung in E._______ in Gewahrsam genommen, wo sie psychologisch unter Druck gesetzt, beschimpft und erniedrigt worden sei. Danach sei sie in Untersuchungshaft gebracht worden, wo sie bis 2011 geblieben sei. Das zweite Verfahren sei noch beim Kassationshof hängig. Sie erwarte eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Da sie nicht nochmals den Haftbedingungen in der Türkei ausgesetzt sein wolle, habe sie sich zur Einreichung des Asylgesuchs entschlossen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Gerichtsdokumente, welche die geltend gemachten Strafverfahren belegen, und ein Schreiben der Anwaltskammer E._______ vom 10. Januar 2008 an ihre Rechtsanwältin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 - gemäss türkischem Rückschein am 22. Februar 2012 der Beschwerdeführerin eröffnet - wurde die Einreise in die Schweiz vom BFM nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen sei. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, dass ihr infolge des ersten geltend gemachten Strafverfahrens, welches rechts­kräftig abgeschlossen und dessen Strafe verbüsst sei, aktuell oder in Zukunft Verfolgungsmassnahmen drohten. Zudem sei davon auszugehen, dass das hängige zweite Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen sie geführt werde. Ferner stehe ihr - nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges - die Möglichkeit offen, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden. Sie sei folglich nicht schutzbedürftig (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Im Sinne von Art. 52 AsylG sei es ihr ferner zuzumuten, sich in einem Drittstaat - z.B. in Kroatien - um Aufnahme zu bemühen. Auf die weiteren Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. März 2012 (schweizerischer Poststempel: 29. März 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei machte sie geltend, dass ihr eine recht lange Haftstrafe von etwa 10 Jahren drohe, weil das oberste Berufungsgericht erfahrungsgemäss Strafen wie die gegen sie ausgesprochene bestätige. Es werde deshalb darum ersucht, die Entscheidung der Vorinstanz noch­mals zu überdenken und ihren Asylantrag gutzuheissen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Vertretung in Ankara um weitere Abklärungen. E. Mit Bericht vom 12. Juni 2012 liess die Schweizerische Vertretung in der Türkei ihre Abklärungsergebnisse dem Bundesverwaltungsgericht zukommen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist gewährt. Gemäss türkischem Rückschein wurde diese Zwischenverfügung am 5. Januar 2013 eröffnet. G. Die Beschwerdeführerin reichte innert der ihr gewährten Frist (bis am 21. Januar 2013) keine Stellungnahme zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 7. März 2013 reichte die nunmehr mandatierte Rechtsvertretung in der Schweiz ein Schreiben zu den Akten, gemäss welchem die Beschwerdeführerin die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2012 zur Kenntnis genommen und in der Schweiz eine Vertretung mandatiert habe. Weiter wird geltend gemacht, dass sich die Lage verändert habe. Die Staatsanwaltschaft habe beim Obersten Gerichtshof den Antrag gestellt, die Strafe zu bestätigen. Diesem Antrag werde in der Regel Folge geleistet. Anschliessend müsse die Beschwerdeführerin mit einer Inhaftierung rechnen. Es sei in nächster Zeit eine Entscheidung in diese Richtung zu erwarten. Der Eingabe lagen eine türkisch-sprachige Vollmacht und ein türkisch-sprachiges Dokument in Kopie bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss türkischem Rückschein durch die schweizerische Botschaft in Ankara am 24. Februar 2012 eröffnet. Somit wurde mit der Beschwerdeeingabe, welche am 21. März 2012 bei der schweizerischen Botschaft in Ankara einging, die Frist gewahrt. Die Beschwerde ist demnach fristgerecht eingereicht worden. Nachdem die in türkischer Sprache verfasste Beschwerdeeingabe vom Bundesverwaltungsgericht amtsintern in eine schweizerische Landessprache übersetzt wurde, ist sie auch als formgerecht eingereicht zu betrachten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Mit dem der Eingabe vom 7. März 2013 beigelegten ausgewiesenen Vollmachtsverhältnis ist zudem vorliegend von einem Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr beauftragten Rechtsvertretung in der Schweiz auszugehen. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ist abzulehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. 4. 4.1 Es ist damit zu prüfen, ob das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, weil sie keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und damit nicht schutzbedürftig sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die gegen sie in erster Instanz ausgefällte Haftstrafe sei mit einem Politmalus behaftet, da sie die ihr vorgeworfenen Handlungen nicht begangen habe und die Strafe unverhältnismässig hoch sei. Zudem habe das Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt, indem ihr Recht zur Beweisprüfung beschnitten worden sei und seitens der Strafverfolgungsbehörden keine Beweise vorgebracht worden seien, welche die ihr zur Last gelegten Taten hätten belegen können. 4.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin aus dem ersten Gerichtsverfahren weitere Verfolgungs­massnahmen drohen, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, weil dieses gemäss den eingereichten Akten und den Aussagen der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgeschlossen und dessen Strafe verbüsst ist. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen darüber, ob dieses Strafverfahren rechtsstaatlich durchgeführt wurde oder nicht, zumal allfällig vergangenes Unrecht allein die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu rechtfertigen vermöchte. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob aus der erstinstanzlich ausgefällten Haftstrafe im zweiten Strafverfahren und der Gefahr einer Bestätigung dieser Haftstrafe durch den Kassationshof auf eine Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn des Gesetzes geschlossen werden kann. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob aus der Höhe der erstinstanzlich gefällten Haftstrafe auf einen Politmalus zu schliessen ist, ob das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen vermag und ob der Beschwerdeführerin eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. 4.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung (Englisch: "prosecution") per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne (Englisch: "persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit andern Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern darüber hinaus die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Urteile). 4.4.2 Gestützt auf die eingereichte Kopie des erstinstanzlichen Urteils vom 21. September 2011 wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, Mitglied einer bewaffneten Terrororganisation zu sein und unlizenzierte Schusswaffen und Munition beschafft und/oder transportiert und/oder besessen zu haben. Bei der erwähnten Organisation handelt es sich um die TKP/ML-TIKKO. Die TKP/ML mit ihrer militärischen Teilorganisation "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO) wurde im Februar 1972 von Ibrahim Kaypakkaya gegründet. Erklärtes Ziel der TKP/ML ist ein bewaffneter revolutionärer Umsturz in der Türkei und die Schaffung eines "demokratischen Volksstaates" unter Führung des Proletariats. Sie entwickelte sich in der Türkei zu einer der führenden kommunistischen Organisationen, aus deren Sicht der bewaffnete Kampf (Volkskrieg) das einzige Mittel gegen "Kapital und Faschismus" darstellt. Die Partei ist in der Türkei deshalb verboten. Sie wurde durch innerparteiliche Querelen und zahlreiche Abspaltungen geschwächt: seit 1994 ist sie in die Flügel "Partizan" und "Ostanatolisches Gebietskomitee" (DABK) gespalten. Die DABK-Fraktion gab sich Ende 2002 den neuen Namen "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP). Um ihr Ziel zu erreichen, unterhalten beide Flügel der Partei in der Türkei Guerillaorganisationen, die sich bis Anfang des Jahres 2003 TIKKO nannten. Die MKP hat ihre Guerillaorganisation in "Volksbefreiungsarmee" (HKO) umbenannt. Die TIKKO verübte in der Türkei zahlreiche Anschläge auf staatliche Einrichtungen sowie Mitarbeiter der türkischen Sicherheitsbehörden und Justiz. 4.4.3 Das zweite gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren ist in zweiter Instanz hängig. Sie macht diesbezüglich geltend, sie habe ihr Recht zur Beweisprüfung nicht ausüben können, und seitens der Strafverfolgungsbehörden seien keine Beweise vorgebracht worden, welche die ihr zur Last gelegten Taten hätten belegen können. Beweise, welche diese Aussagen belegen könnten, reichte sie indessen nicht zu den Akten, und auch weiterführende Angaben, welche diese Darstellung hätte untermauern können, blieb sie schuldig. Da es sich bei der TKP/ML-TIKKO um eine gewaltbereite und in der Türkei verbotene Organisation handelt, welche in der Vergangenheit für zahlreiche Anschläge verantwortlich gemacht wird, ist die Einleitung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mitglieder dieser Organisation bei entsprechendem Verdacht - wie sich vorliegend aus den eingereichten Beweismitteln und den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt - als rechtsstaatlich legitimes Handeln zu betrachten, zumal es den türkischen Strafverfolgungsbehörden möglich sein muss, strafrechtlich gegen terroristische Handlungen vorgehen zu können. Zudem ist den eingereichten Gerichtsunterlagen zu entnehmen, dass die Beweislage gegen die Beschwerdeführerin geradezu er­drückend erscheint, während sie selber zu ihrer Entlastung nichts beizutragen vermochte und sich insbesondere weigerte auszusagen. Vielmehr skandierte sie während ihrer Festnahme unmissverständliche Parolen und beschränkte sich vor Gericht darauf, die vorgeworfenen Straftaten zu dementieren. Aufgrund dieser Fakten erscheint nicht nur die Einleitung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin, sondern auch deren Durchführung rechtsstaatlich legitim zu sein. Ferner war die Beschwerdeführerin zwar gemäss ihren Aussagen während mehrerer Monate in Untersuchungshaft, wurde indessen im Februar 2011 aus der Haft entlassen und befindet sich seither auf freiem Fuss. Sie konnte bei der schweizerischen Botschaft in Ankara befragt werden, und aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, dass sie seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder dass ihr eine solche drohen könnte, auch wenn ihr zweites Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Zwar macht sie geltend, sie sei während der Untersuchungshaft unschön behandelt, psychisch unter Druck gesetzt und - insbesondere als Frau - gedemütigt worden. Sie wolle deshalb keine weitere Strafe mehr verbüssen. Die während der Haft erlittene diskriminierende und de­mütigende Behandlung ist mangels Intensität keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Weiterreichende Nachteile während der Inhaftierung machte die Beschwerdeführerin trotz konkret gestellter Fragen nicht geltend. Schliesslich spricht auch das erstinstanzlich gefällte Strafmass an sich nicht gegen ein rechtsstaatlich legitim geführtes Strafverfahren. Zwar mag eine Freiheitsstrafe von ungefähr zehn Jahren recht hoch erscheinen; indessen sind die im erstinstanzlichen Urteil festgehaltenen Erwägungen nachvollziehbar, zumal bei der Festsetzung des Strafmasses nicht nur die Zugehörigkeit zur TKP/ML-TIKKO und die unkooperative Verhaltensweise der Beschwerdeführerin, sondern auch die Tatsache, dass bei der Festnahme mehrere schussbereite Waffen gefunden wurden, massgebend für die Erhöhung des Strafmasses waren. Unter diesen Umständen liegt vorliegend trotz des verhältnismässig hohen Strafmasses kein Politmalus vor und die Verurteilung kann nicht per se als illegitim bezeichnet werden. Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhalts­punkte, gestützt auf welche der Schluss zu ziehen wäre, der Beschwerdeführerin seien Straftaten vorgehalten worden, welche sie nicht begangen habe, auch wenn sie geltend macht, sie habe vor Gericht alle Vorwürfe bestritten. Vielmehr weist die Tatsache, dass sie vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freigesprochen wurde, auf eine Auseinandersetzung des Gerichts mit den erhobenen Vorwürfen hin. Angesichts der gesamten Umstände entsteht der Eindruck, dass sie mit ihrer Darstellung, wonach sie nichts mit der TKP/ML zu tun habe und nicht an deren Veranstaltungen gewesen sei, sondern eine demokratische Einstellung, demokratische Rechte unterstütze und nur an den 1. Mai-Feierlichkeiten teilgenommen habe (vgl. Akte A3/8 S. 4 f.), ihre Rolle zu verharmlosen respektive zu beschönigen versucht. 4.5 Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, glaubhaft darzustellen, dass das gegen sie eingeleitete zweite Strafverfahren verfahrensrechtlichen Ansprüchen des Heimatlandes nicht zu genügen vermag. Auch wenn gestützt auf die aktuellen Menschenrechtsberichte in der Türkei die Gefahr von Folter während der Haft insbesondere bei politischen Häftlingen nach wie vor nicht auszuschliessen ist, bestehen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach sie dem Risiko von Misshandlung oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein wird. Insbesondere lebt sie seit dem Februar 2011 auf freiem Fuss und macht nicht geltend, in dieser Zeit behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Danach vermögen auch die am 7. März 2013 eingereichten kopierten Akten nichts zu ändern zumal nach wie vor keine abschliessende Verurteilung vorliegt. Es ist ihr demnach nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie im Fall des Verbleibs in ihrem Heimatland dem Risiko einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder demjenigen einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 4.6 Der Beschwerdeführerin steht zudem nach Ausschöpfung des innertürkischen Rechtsweges die Möglichkeit offen, in Anwendung des Individualbeschwerderechts von Art. 34 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei zu klagen, falls das Strafverfahren nicht nach den Prinzipien der EMRK abgewickelt worden sein sollte und ihr im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen sollten. 4.7 Zusammenfassend hat das BFM das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt, da die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist. Auch das Asylgesuch aus dem Ausland wurde zu Recht abgelehnt, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen kann auf die Prüfung der Zumutbarkeit der Ausreise in einen Drittstaat verzichtet werden, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt, d.h. vor Abschluss des innerstaatlichen Rechtsweges, nicht als schutzbedürftig zu erachten ist.

5. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: