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E-6472/2006

E-6472/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in C._______, verliess ihr Heimatland zusammen mit D._______ (E-6471/2006, N (...)) am 3. Februar 2001 und erreichte die Schweiz am 16. Februar 2001, wo sich bereits E._______ aufhielt, welche ihrerseits im Jahre 1997 in die Schweiz reiste und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Am Tag ihrer Einreise stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 20. Februar 2002 wurde die Beschwerdeführerin in der damaligen Empfangsstelle F._______ zu ihren Asylgründen befragt. Am 14. März 2001 erfolgte die kantonale Anhörung. C. Mit Verfügung vom 3. April 2003 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte ihre Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. D. Am 11. April 2003 gewährte das BFF dem vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf dessen Gesuch vom 8. April 2003 Einsicht in die Asylakten. E. Mit Eingabe vom 16. April 2003 orientierte der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das BFF über die Mandatsübernahme und ersuchte seinerseits um Zustellung der Verfahrensakten. F. Gemäss Aktennotiz des BFF vom 29. April 2003 orientierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Vorinstanz telefonisch dahingehend, dass auf sein Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht nicht einzugehen sei, zumal der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Akten an ihn weitergeleitet habe. G. Mit Eingabe vom 5. Mai 2003 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 2003 ein und beantragte vorab, es sei das vorliegende Verfahren mit demjenigen ihrer Eltern zu koordinieren. Weiter beantragte sie die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2003 forderte die ARK die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf, welcher von der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2003 fristgerecht geleistet wurde. I. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 hielt das BFF an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2003 hielt die Beschwerdeführerin unter anderem mit Verweis auf eine Eingabe im Verfahren ihrer Eltern vom 17. Juli 2003 an ihrer Beschwerde fest. K. Mit Eingaben vom 15. und 19. September 2006 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter darauf hinweisen, dass sie erwerbstätig sei und keine Unterstützungsbeiträge mehr beziehe. Dazu reichte sie eine Arbeitsbestätigung, ein Schreiben der Einwohnergemeinde sowie eine Kopie ihrer letzten Lohnabrechnung zu den Akten. L. Am 7. März 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts um die Durchführung eines erneuten Schriftenwechsels. M. Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 hob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 3. April 2003 im Rahmen einer weiteren Vernehmlassung teilweise auf und nahm die Beschwerdeführerin zufolge der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf. N. Mit Eingabe vom 30. Mai 2008 hielt die Beschwerdeführerin auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2008 an der Beschwerde im Asylpunkt fest. O. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. März 2009 eine Honorarnote zu den Akten.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2008 wiedererwägungsweise in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. dazu oben O). Die Beschwerde vom 5. Mai 2003 ist daher betreffend den Vollzug der Wegweisung gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in ihrem Heimatland von Seiten der Armee, der Polizei, der LTTE und auch der singhalesischen und muslimischen Bevölkerung immer wieder Probleme gehabt. Wiederholt sei sie festgenommen und für etwa einen Tag festgehalten worden, weil sie verdächtigt worden sei, zur LTTE zu gehören beziehungsweise diese zu unterstützen. Erstmals sei sie im Jahre 1985, nach einer Razzia zu Hause zusammen mit ihrem Vater festgenommen und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Letzmals sei sie am 20. November 2000 festgenommen worden, nachdem ein Stromaggregat bombardiert worden sei und man von ihr habe wissen wollen, ob sie die in diesem Zusammenhang verhafteten LTTE-Mitglieder kenne und ob sie Kontakt zu diesen habe. Im Jahre 1987, als die indische Armee in Sri Lanka gewesen sei, habe sie sich einen Monat lang verstecken müssen, weil ihr wegen ihrer vermuteten LTTE-Zugehörigkeit mit der Erschiessung gedroht worden sei. Die "damalige Armee" habe ihnen zudem den Fernseher, das Auto, das Motorrad und ihren Schmuck entwendet. Von der LTTE sei sie ständig bedrängt und zu Unterstützungsleistungen aufgefordert worden, was sie aber verweigert habe, weil die LTTE im Jahre 1986 G._______ getötet habe. Wegen dieser Probleme sei es zur Verzögerung bei ihren Abschlussprüfungen an der Schule gekommen und sie habe ihr Studium erst 1992 aufnehmen können. Aufgrund der ständigen Bedrängung durch die LTTE habe sie das Studium in Jaffna indessen aufgegeben und habe 1994 an eine Universität im singhalesischen Gebiet gewechselt. Während ihres Studiums habe sie Probleme mit den singhalesischen Mitstudenten und den Moslems gehabt, weil diese aufgrund ihrer Herkunft vermutet hätten, dass sie bei der LTTE aktiv sei. Junge Moslems hätten unter anderem geplant, sie zu verschleppen. Nachdem im Jahre 1995 Bilder (...) in den Zeitungen gezeigt worden seien, sei sie von singhalesischen Kollegen bis zum Kopf in eine Grube eingegraben worden und es sei behauptet worden, G._______ sei bei einer Attacke im Norden umgekommen. Auch nach Abschluss ihres Studiums sei sie wiederholt von der Armee und der Polizei wegen vermuteter Zugehörigkeit zur LTTE festgenommen und verhört worden. Dabei seien auch ihre Fingerabdrücke genommen und Fotos gemacht worden. Zudem sei sie immer wieder Belästigungen durch die LTTE ausgesetzt gewesen, welche sie der Spionage verdächtigt habe. An ihrem letzten Wohnort (C._______) habe sie lediglich eine zweiwöchige Aufenthaltserlaubnis gehabt, welche sie immer wieder durch die Armee habe erneuern lassen müssen. Auf dem Weg dorthin sei sie von der CID und der LTTE verhört worden, weil diese hätten wissen wollen, weshalb sie immer wieder ins Armeecamp gehe und weshalb sie nicht in Jaffna studiert habe. Von der LTTE sei ihr gedroht worden, dass sie - wie G._______ - erschossen werde, wenn Beweise gefunden würden, dass sie die Armee unterstütze. Wegen dieser ständigen, beidseitigen Belästigungen habe sie sich zur Ausreise entschlossen und habe sich ein Visum für Italien besorgt. Im November 1999 hätten die Tigers allen Bewohnern befohlen, C._______ zu verlassen. Die Polizei habe die Beschwerdeführerin aber nicht gehen lassen, so dass das Visum verfallen sei. Immer wenn danach etwas passiert sei, sei sie von der Polizei zu Hause, aber auch unterwegs festgenommen und befragt worden. Zudem sei sie von unbekannter Seite auch telefonisch und per Brief bedroht worden. Unter diesen Umständen habe sie in ihrem Heimatland keine Ruhe mehr gehabt und sei schliesslich ausgereist.

E. 5.2 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung führte das BFF aus, die von der Beschwerdeführerin bis zum Jahre 1998 geltend gemachten Benachteiligungen und Übergriffe durch die Armee, die tamilischen Organisationen, die singhalesischen Mitstudenten und die Moslems lägen im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurück, um asylrechtlich relevant zu sein. Aus den Akten seien denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich noch mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Die Übergriffe der LTTE stellten asylrechtlich nicht relevante Übergriffe Dritter dar, zumal den srilankischen Behörden eine ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden könne. Wegen der bürgerkriegsähnlichen Zustände im Norden Sri Lankas sei es ihnen nicht möglich gewesen, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Der Beschwerdeführerin wäre es zudem zuzumuten gewesen, sich diesen Benachteiligungen - wie auch jenen anderer tamilischer Organisationen - durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatstaates ausserhalb des von diesen kontrollierten Gebiets zu entziehen oder bei Übergriffen die lokalen Behörden um Schutz zu ersuchen. Die angebliche Verpflichtung zur periodischen Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung, die regelmässigen kurzen Festnahmen mit Befragungen sowie die gelegentlichen Schläge und kleineren Übergriffe seien in ihrer Art und Weise zu wenig intensiv, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können. Es sei davon auszugehen, dass diese Massnahmen Routinekontrollen der Behörden in einer vom Krieg geplagten Region darstellten. Festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin immer wieder freigelassen und nicht anderweitig durch die Behörden belästigt worden sei. Die Schläge und kleineren Übergriffe müssten als Überschreitung der Machtbefugnisse eines einzelnen Beamten gesehen werden, welche auf Anzeige hin in Sri Lanka durch den Staat auch geahndet würden. Die Weigerung der Behörden, die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 aus C._______ weggehen zu lassen, müsse als Kontrollmassnahme in einem Kriegsgebiet gesehen werden. Dieser Weigerung fehle es zudem an Intensität, um als asylrelevante Verfolgung gelten zu können. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten persönlichen Nachteile, die sich aus Kriegsereignissen in einem Land ergeben würden, könnten nicht als Verweigerung staatlichen Schutzes gelten, da der Staat in derartigen Situationen nicht schutzfähig sei und somit seine Schutzpflicht nicht ausüben könne. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin immer wieder freigelassen worden sei, sich politisch nicht exponiert habe und eine innerstaatliche Wohnsitzalternative bestehe, sei ihre Furcht vor weitergehenden asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen nicht objektiv begründet. Weiter müsse der neueren positiven Entwicklung in Sri Lanka seit dem Waffenstillstandsabkommen Rechnung getragen werden.

E. 5.3 In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt habe und verweist dazu auf eine Diskrepanz zwischen ihren im kantonalen Anhörungsprotokoll festgehalten Aussagen und den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Aus dieser werde ersichtlich, dass die Vorinstanz nicht erkannt habe, dass die erlittenen Nachteile bezüglich ihrer Kausalität, der Dauer, der Intensität und des künftigen Bedrohungspotenzials weit über das hinausgehen würden, was weite Teile der Bevölkerung in Sri Lanka in diesem Bürgerkrieg hätten ertragen müssen. Mit ihrer Begründung erbringe die Vorinstanz den Beweis, dass sie dies trotz des Vorliegens von klaren Hinweisen nicht erkannt habe. Ihre Situation könne sodann nur vor dem Hintergrund der Situation ihrer Eltern verstanden werden. Mit Verweis auf die Ausführungen in der Rekurseingabe ihrer Eltern macht die Beschwerdeführerin dazu geltend, dass gerade der Umstand, dass sie "aus (...)" stamme, von grosser Bedeutung sei. So habe die LTTE den Krieg zum Anlass genommen, um (...) zu entmachten und das damit verbundene Kastensystem zu verändern. Ihr Vater sei (...) und ihre Mutter (...) gewesen. Dass sie nicht nur ihren gesamten Besitz, sondern auch ihre gesellschaftliche Stellung verloren hätten, sei nicht ein zufälliges Ergebnis des Krieges, sondern gerade von Seiten der LTTE gewollt gewesen, um sich auch künftig die Macht im tamilischen Teil Sri Lankas zu sichern. Von Seiten der LTTE bestehe weiterhin ein starkes Motiv, die Beschwerdeführerin und ihre Eltern von Einfluss und Macht fern zu halten. Der (...) der Tamilen werde aber auch von Seiten der Sicherheitskräfte mit viel Misstrauen begegnet, da nicht klar sei, in welchem Umfang diese Kreise die Politik der LTTE unterstützen und finanzieren würden. Zwar seien diese das Bindeglied zwischen der Regierung und der tamilischen Bevölkerung und müssten deshalb erhalten und gestützt werden. Dagegen werde ihnen aber klar gemacht, dass ihre Entscheidungsfreiheit begrenzt sei, weshalb sie gezielt drangsaliert würden. Zu beachten sei sodann, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihren Werdegang dem Spannungsfeld zwischen Armee und LTTE ausgesetzt habe, obwohl es angesichts der Situation in Sri Lanka einfacher und sicherer gewesen wäre, ein zurückgezogenes Leben bei den Eltern zu führen oder sich durch eine Heirat einen Ausweg aus dieser Situation zu suchen. Die nicht aufhörende Reihe von Übergriffen und Benachteiligungen habe von der Vorinstanz vor diesem Hintergrund verstanden werden müssen. Ohne die Kenntnisse dieser Hintergründe könne der rechtserbliche Sachverhalt weder richtig noch vollständig abgeklärt werden. Die Vorinstanz hätte die Pflicht gehabt, eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen und die Sache der schweizerischen Vertretung in Sri Lanka zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Vorinstanz sei aufgrund der bestehenden Akten nicht im Stande gewesen, die Relevanz und Bedeutung des Falles zu erkennen und dementsprechend seien weitere Sachverhaltsabklärungen anzuordnen. Sofern die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei sie der Schweizerischen Vertretung in Sri Lanka zur Stellungnahme - insbesondere zur Erstellung eines Gefährdungsprofils der Beschwerdeführerin - zu unterbreiten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei sodann ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung vor dem Jahre 1998 und der Ausreise der Beschwerdeführerin gegeben; die Vorinstanz habe den Gesamtzusammenhang verkannt. Die gesamte Entwicklung, die Reihe der Benachteiligungen und die in der Vergangenheit erkennbaren Muster der Verfolgung seien vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Sri Lanka auch für die Zukunft relevant. Mit ihren Ausführungen zur asylrechtlichen Unbeachtlichkeit von Übergriffen Dritter blende die Vorinstanz die konkrete Realität aus. Gerade das Spannungsfeld zwischen der LTTE und der srilankischen Regierung sei es gewesen, welches die nicht mehr tragbare Situation für die Beschwerdeführerin geschaffen habe. Besonders stossend seien sodann die Ausführungen der Vorinstanz zur Intensität der Benachteiligungen, welchen die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei. Deren Systematik und Intensität seien ausserordentlich gewesen und es sei offensichtlich, dass unter solchen Umständen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht worden sei. Vorliegend dürften die einzelnen Massnahmen denn auch nicht isoliert betrachtet werden, sondern es sei deren Summe zu berücksichtigen. Bei einer Rückkehr müsse die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass die Schikanen und Druckversuche von allen möglichen Seiten mit der gleichen Systematik und Intensität weitergehen würden und dass ihr ein menschenwürdiges Leben dort verunmöglicht werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht, was bereits durch ihre im singhalesischen Teil Sri Lankas erlittenen Nachteile deutlich dokumentiert werde.

E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 führte die Vorinstanz aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin als (...) Probleme mit Angehörigen der LTTE gehabt habe. Diesem Druck hätte sie sich indessen durch einen Wegzug in einen anderen Teil von Sri Lanka entziehen können. Weit hergeholt sei das Vorbringen, wonach es die LTTE vor allem auf die (...) der Tamilen abgesehen habe und diese in erhöhtem Mass drangsaliere. Natürlich werde versucht, einerseits qualifizierte Tamilen auf ihre Seite zu ziehen und andererseits von besser gestellten Tamilen vermehrt Geld zu erpressen. Dabei handle es sich aber in keiner Weise um eine ideologisch begründete Strategie und dieses Vorgehen stelle auch keine Kollektivgefährdung dar. Die LTTE übe im Norden Sri Lankas allgemein einen grossen Druck auf die tamilische Bevölkerung zum Beitritt und zur Unterstützung aus und zwar unbesehen ihrer Ausbildung.

E. 5.5 Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels von der Vorinstanz in der Schweiz vorläufig aufgenommen, zumal der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde.

E. 5.6 In ihrer weiteren Eingaben vom 30. Mai 2008 wies die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hin, dass sich zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts weiterhin eine ergänzende Anhörung zu ihren Asylgründen aufdränge. Aufgrund der stark veränderten Lage im Heimatland habe ihre Bedrohung sodann zugenommen. Dazu verwies sie auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008, dessen Erwägungen, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Frage einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, Eingang in die Beurteilung ihres Falles finden müssten. Zu berücksichtigen sei sodann auch die zwischenzeitlich erfolgte Praxisänderung betreffend "Asylrelevanz von Drittverfolgung". Durch die jüngste Zuspitzung im Bürgerkrieg in Sri Lanka sei die Beschwerdeführerin, welche von beiden Konfliktparteien unter Druck gesetzt werde, noch mehr gefährdet und sie würde nach einer Rückkehr erst recht ins Visier sämtlicher Konfliktparteien geraten.

E. 6.1 Vorab ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, zumal ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.

E. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und mithin des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff.). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).

E. 6.3 Aufgrund einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere der angefochtenen Verfügung ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Weder die vorgebrachten Einwände noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht oder nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte. Aus den detaillierten Anhörungsprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin ausführlich Gelegenheit gegeben wurde, sich sowohl zu ihren Asylgründen als auch zu ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Situation im Heimatland zu äussern, was von ihr denn auch nicht bestritten wird. Festzuhalten ist sodann, dass die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin dargelegten Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten hat (vgl. dazu insbesondere auch die Vernehmlassung vom 3. Juli 2003). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht - wie im Verfahren ihrer Eltern - angesichts der im Wesentlichen widerspruchsfreien und substanziierten Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen anzuzweifeln. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin bei allen Anhörungen gefragt, ob sie alles habe sagen können, was für sie wichtig sei. Diese Frage hat sie jedes Mal bejaht, weshalb die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsabklärung nicht gehört werden kann. Im Weiteren geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen sodann sowohl auf die von der Beschwerdeführerin seitens der tamilischen Organisationen als auch jenen durch die staatlichen Sicherheitskräfte erlittenen Nachteile ein. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen offensichtlich zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gekommen, was indessen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.

E. 6.4 Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung wird daher abgewiesen. Nach dem Gesagten besteht zudem - auch in Berücksichtigung der seit der Ausreise der Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf die Situation im Heimatland als auch in rechtlicher Hinsicht eingetretenen Änderungen (vgl. dazu nachfolgend E. 7) - kein Grund für weitere Sachverhaltsabklärungen (insbesondere eine Botschaftsanfrage) durch das Bundesverwaltungsgericht. Bloss der Vollständigkeit halber kann schliesslich festgehalten werden, dass die Behörde denn auch nicht verpflichtet ist, alles und jedes, was wünschbar erscheint, von Amtes wegen abzuklären.

E. 7 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, es sei ihr zu Unrecht kein Asyl erteilt worden.

E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, und es darf dem Asylsuchenden nicht möglich sein, in einem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden.

E. 7.2 Gemäss ständiger Praxis setzt der Flüchtlingsbegriff voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Mit anderen Worten wird ein fehlender zeitlicher Zusammenhang angenommen, wenn die Vorverfolgung nicht mehr als unmittelbarer Anlass zur Ausreise angesehen werden kann. Kausalität zwischen Vorverfolgung und Flucht wird in diesem Sinne verneint, wenn die Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise schon einige Jahre zurückliegt beziehungsweise wenn die Heimat erst beachtliche Zeit nach dem Abschluss der Verfolgung verlassen wurde und nicht plausibel dargetan werden kann, was die Abreise erschwert oder verzögert hat. Ferner gilt in der Praxis der zeitliche Zusammenhang als zerrissen, wenn - je nach Einzelfall - länger als sechs bis zwölf Monate mit der Flucht zugewartet wurde (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127 f.). Gemäss Rechtsprechung hat diese zeitliche Regelvermutung aber nicht absolute Geltung (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 und 1998 Nr. 20).

E. 7.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. April 2003 zutreffend festgehalten hat, liegen die von der Beschwerdeführerin bis in das Jahre 1998 datierenden Vorbringen im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Februar 2001 zu weit zurück, um asylrelevant zu sein. Hinsichtlich fehlender asylrechtlicher Relevanz ergibt sich aus den Akten ausserdem, dass sie im Jahre 1997 zusammen mit ihren Eltern legal, mit eigenem Reisepass und mit entsprechendem Visum an die Hochzeit ihrer - heute in der Schweiz lebenden - Schwester nach Singapur gereist und danach legal und freiwillig in das Heimatland zurückgekehrt ist, so dass daraus ohne weiteres geschlossen werden kann, dass die zuvor eingetretenen Ereignisse nicht (mehr) als unmittelbar für die Ausreise massgeblich betrachtet werden können. Durch die Ausstellung ihres Reisepasses, den sie im Jahre 1996 in Colombo selber beantragt hat, den Erhalt des Visums sowie der offenbar problemlosen, kontrollierten Aus- und der freiwilligen Wiedereinreise im Jahre 1997 bestätigt sich sodann, dass seitens der staatlichen Behörden zum damaligen Zeitpunkt nichts gegen die Beschwerdeführerin vorlag.

E. 7.4 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, von der Vorinstanz ebenfalls nicht bestrittenen, behördlichen, insbesondere polizeilichen Benachteiligungen, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach diesen aufgrund der mangelnden Intensität die Asylrelevanz abzusprechen ist. Die Verpflichtung, die Aufenthaltsbewilligung in C._______ alle zwei Wochen zu verlängern, die wiederholten Anhaltungen, Befragungen und mit gelegentlichen Schlägen und kleineren Übergriffen verbundenen kurzen Festnahmen der Beschwerdeführerin wie auch die Verweigerung der Ausreise im Jahre 1999 durch die srilankischen Behörden sind in ihrer Art und Weise zu wenig intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können. So ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar regelmässig zum Polizeiposten gehen musste, von dort aber - wie sie selber geltend machte - immer wieder freigelassen worden sei, ohne dass weitergehende Massnahmen oder gar ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden wären. Die Beschwerdeführerin war denn auch weder Mitglied der LTTE noch in exponierter Stellung für die LTTE tätig, weshalb ein gezieltes Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an ihr auch aus diesem Grund nicht als wahrscheinlich erachtet werden kann. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise seitens der staatlichen Behörden offensichtlich nichts zu befürchten hatte, ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass sie ihren Heimatstaat legal, mit eigenem Reisepass und mit gültigem Visum versehen über den notorisch gut kontrollierten Flughafen von Colombo verlassen konnte.

E. 7.5.1 Die angefochtene Verfügung datiert vom 3. April 2003. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass zu diesem Zeitpunkt bei nichtstaatlicher Verfolgung die Praxis der Zurechenbarkeitstheorie galt. Mit ihrem in EMARK 2006 Nr. 18 publizierten Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 vollzog die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie, gemäss welcher auch private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlingsrechtlich relevant sein kann. Gestützt auf die Schutztheorie ist die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährt werden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 und E. 10.3 S. 202 f.)

E. 7.5.2 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss dem vorgenannten Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203).

E. 7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzentscheid BVGE 2008 Nr. 2 aus dem Jahre 2008 betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Tamilen aus Sri Lanka einlässlich mit der Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar 2006 die Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert habe. Viele der wieder vermehrt vorkommenden Entführungen liessen sich innertamilischen Auseinandersetzungen zuordnen; mit der Abspaltung der Karuna-Fraktion sei ein neuer Konfliktpunkt entstanden. Die LTTE seien dafür bekannt, dass sie gegen Widersacher und Abtrünnige inner- und ausserhalb ihres Herrschaftsgebietes mit blutiger Härte vorgehen würden. Die Entführungen würden seitens der Sicherheitskräfte oft passiv geduldet. Auffallend sei in diesem Zusammenhang vor allem die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung von Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor diesen Entführungen gebe es nicht, und die entsprechenden Taten würden so gut wie nie aufgeklärt. Das UNHCR spreche von einem Unvermögen der staatlichen Behörden, Personen Schutz vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE zu bieten. So sei die Regierung selbst in Colombo nicht in der Lage und nicht willens, die dort lebenden Tamilen, welche der Opposition gegen die LTTE verdächtigt würden oder bei diesen gar als Informanten der Regierung gälten, vor der Ermordung durch die LTTE zu schützen.

E. 7.5.4 Nach dieser - im letzten Jahr beschlossenen - Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konnte zwar nicht in jedem Fall von einer effektiven Schutzgewährung der staatlichen Behörden bei einer Verfolgung durch die LTTE ausgegangen werden, was bei der Beurteilung des Verfahrens der Beschwerdeführerin indessen nicht ins Gewicht zu fallen vermag. So musste sich die Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Februar 2001 in begründeter Weise vor asylrelevanter Verfolgung seitens der LTTE fürchten, noch sind genügend konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen, sie hätte im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, in absehbarer Zukunft seitens der LTTE Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. So ist insbesondere festzustellen, dass sie weder als der Opposition gegen die LTTE verdächtigt wird noch bei dieser als Informantin der Regierung gilt (vgl. dazu BVGE 2008/2 S. 19 oben). Bloss der Vollständigkeit halber kann schliesslich darauf hingewiesen werden, dass die geltend gemachten Behelligungen durch die LTTE am Herkunftsort der Beschwerdeführerin offensichtlich ausschliesslich lokalen Charakter aufwiesen, so dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch das Bestehen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit entgegenhalten lassen müsste. Die Frage, ob die Ergreifung dieser Alternative zugemutet werden kann, ist - beziehungsweise wäre - sodann allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse zu prüfen, welcher indessen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. oben E. 3 sowie unten E. 9.2). Fraglich erscheint schliesslich, ob die LTTE als solche nach den jüngsten Ereignissen im Heimatland der Beschwerdeführerin überhaupt noch als Urheberin von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden kann. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen kann diese Frage indessen offen gelassen werden.

E. 7.5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun oder nachzuweisen vermochte. Sie kann nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach auch unter Berücksichtigung der aktuell veränderten Umstände im Heimatland zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend den Asylpunkt und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 9.2 Das BFM nahm die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2008 in der Schweiz vorläufig auf. Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt gegenstandslos geworden (vgl. E. 3).

E. 10 Aus oben stehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung des Asyls und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 11.1 Nachdem die Beschwerdeführerin durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen ist, sind ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 28. Mai 2003 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

E. 11.2 Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Kostennote vom 6. März 2009 einen Zeitaufwand von total 11.38 Stunden zu Fr. 230.-- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 82.-- ausgewiesen. In Bezug auf den ausgewiesenen Zeitaufwand sei zu beachten, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Eltern der Beschwerdeführerin zusammenhänge. Die meisten Besprechungen seien deshalb mit der ganzen Familie durchgeführt worden und viele Eingaben hätten gleichzeitig die Beschwerdeführerin und ihre Eltern betroffen. In der eingereichten Kostennote seien deshalb die entsprechenden Aufwändungen halbiert und die andere Hälfte in der Kostennote der Eltern aufgeführt worden. Der vom Rechtsvertreter ausgewiesene Zeitaufwand erscheint auch in Berücksichtigung seiner Ausführungen als leicht überhöht, zumal die Kostennote Positionen enthält, die aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar sind. Er ist deshalb auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von zehn Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 230.--, der ausgewiesenen Auslagen von Fr. 82.-- sowie unter Anrechnung des in Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes von 7,6% hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils ist die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1281.50 festzusetzen. Diese ist der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 28. Mai 2003 in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1281.50 zugesprochen, welche ihr vom BFM zu entrichten ist.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM sowie die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6472/2006 {T 0/2} Urteil vom 8. Juni 2009 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch B._______ Parteien Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFF vom 3. April 2003 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in C._______, verliess ihr Heimatland zusammen mit D._______ (E-6471/2006, N (...)) am 3. Februar 2001 und erreichte die Schweiz am 16. Februar 2001, wo sich bereits E._______ aufhielt, welche ihrerseits im Jahre 1997 in die Schweiz reiste und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Am Tag ihrer Einreise stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 20. Februar 2002 wurde die Beschwerdeführerin in der damaligen Empfangsstelle F._______ zu ihren Asylgründen befragt. Am 14. März 2001 erfolgte die kantonale Anhörung. C. Mit Verfügung vom 3. April 2003 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte ihre Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. D. Am 11. April 2003 gewährte das BFF dem vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf dessen Gesuch vom 8. April 2003 Einsicht in die Asylakten. E. Mit Eingabe vom 16. April 2003 orientierte der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das BFF über die Mandatsübernahme und ersuchte seinerseits um Zustellung der Verfahrensakten. F. Gemäss Aktennotiz des BFF vom 29. April 2003 orientierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Vorinstanz telefonisch dahingehend, dass auf sein Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht nicht einzugehen sei, zumal der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Akten an ihn weitergeleitet habe. G. Mit Eingabe vom 5. Mai 2003 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 2003 ein und beantragte vorab, es sei das vorliegende Verfahren mit demjenigen ihrer Eltern zu koordinieren. Weiter beantragte sie die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2003 forderte die ARK die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf, welcher von der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2003 fristgerecht geleistet wurde. I. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 hielt das BFF an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2003 hielt die Beschwerdeführerin unter anderem mit Verweis auf eine Eingabe im Verfahren ihrer Eltern vom 17. Juli 2003 an ihrer Beschwerde fest. K. Mit Eingaben vom 15. und 19. September 2006 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter darauf hinweisen, dass sie erwerbstätig sei und keine Unterstützungsbeiträge mehr beziehe. Dazu reichte sie eine Arbeitsbestätigung, ein Schreiben der Einwohnergemeinde sowie eine Kopie ihrer letzten Lohnabrechnung zu den Akten. L. Am 7. März 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts um die Durchführung eines erneuten Schriftenwechsels. M. Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 hob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 3. April 2003 im Rahmen einer weiteren Vernehmlassung teilweise auf und nahm die Beschwerdeführerin zufolge der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf. N. Mit Eingabe vom 30. Mai 2008 hielt die Beschwerdeführerin auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2008 an der Beschwerde im Asylpunkt fest. O. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. März 2009 eine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2008 wiedererwägungsweise in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. dazu oben O). Die Beschwerde vom 5. Mai 2003 ist daher betreffend den Vollzug der Wegweisung gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in ihrem Heimatland von Seiten der Armee, der Polizei, der LTTE und auch der singhalesischen und muslimischen Bevölkerung immer wieder Probleme gehabt. Wiederholt sei sie festgenommen und für etwa einen Tag festgehalten worden, weil sie verdächtigt worden sei, zur LTTE zu gehören beziehungsweise diese zu unterstützen. Erstmals sei sie im Jahre 1985, nach einer Razzia zu Hause zusammen mit ihrem Vater festgenommen und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Letzmals sei sie am 20. November 2000 festgenommen worden, nachdem ein Stromaggregat bombardiert worden sei und man von ihr habe wissen wollen, ob sie die in diesem Zusammenhang verhafteten LTTE-Mitglieder kenne und ob sie Kontakt zu diesen habe. Im Jahre 1987, als die indische Armee in Sri Lanka gewesen sei, habe sie sich einen Monat lang verstecken müssen, weil ihr wegen ihrer vermuteten LTTE-Zugehörigkeit mit der Erschiessung gedroht worden sei. Die "damalige Armee" habe ihnen zudem den Fernseher, das Auto, das Motorrad und ihren Schmuck entwendet. Von der LTTE sei sie ständig bedrängt und zu Unterstützungsleistungen aufgefordert worden, was sie aber verweigert habe, weil die LTTE im Jahre 1986 G._______ getötet habe. Wegen dieser Probleme sei es zur Verzögerung bei ihren Abschlussprüfungen an der Schule gekommen und sie habe ihr Studium erst 1992 aufnehmen können. Aufgrund der ständigen Bedrängung durch die LTTE habe sie das Studium in Jaffna indessen aufgegeben und habe 1994 an eine Universität im singhalesischen Gebiet gewechselt. Während ihres Studiums habe sie Probleme mit den singhalesischen Mitstudenten und den Moslems gehabt, weil diese aufgrund ihrer Herkunft vermutet hätten, dass sie bei der LTTE aktiv sei. Junge Moslems hätten unter anderem geplant, sie zu verschleppen. Nachdem im Jahre 1995 Bilder (...) in den Zeitungen gezeigt worden seien, sei sie von singhalesischen Kollegen bis zum Kopf in eine Grube eingegraben worden und es sei behauptet worden, G._______ sei bei einer Attacke im Norden umgekommen. Auch nach Abschluss ihres Studiums sei sie wiederholt von der Armee und der Polizei wegen vermuteter Zugehörigkeit zur LTTE festgenommen und verhört worden. Dabei seien auch ihre Fingerabdrücke genommen und Fotos gemacht worden. Zudem sei sie immer wieder Belästigungen durch die LTTE ausgesetzt gewesen, welche sie der Spionage verdächtigt habe. An ihrem letzten Wohnort (C._______) habe sie lediglich eine zweiwöchige Aufenthaltserlaubnis gehabt, welche sie immer wieder durch die Armee habe erneuern lassen müssen. Auf dem Weg dorthin sei sie von der CID und der LTTE verhört worden, weil diese hätten wissen wollen, weshalb sie immer wieder ins Armeecamp gehe und weshalb sie nicht in Jaffna studiert habe. Von der LTTE sei ihr gedroht worden, dass sie - wie G._______ - erschossen werde, wenn Beweise gefunden würden, dass sie die Armee unterstütze. Wegen dieser ständigen, beidseitigen Belästigungen habe sie sich zur Ausreise entschlossen und habe sich ein Visum für Italien besorgt. Im November 1999 hätten die Tigers allen Bewohnern befohlen, C._______ zu verlassen. Die Polizei habe die Beschwerdeführerin aber nicht gehen lassen, so dass das Visum verfallen sei. Immer wenn danach etwas passiert sei, sei sie von der Polizei zu Hause, aber auch unterwegs festgenommen und befragt worden. Zudem sei sie von unbekannter Seite auch telefonisch und per Brief bedroht worden. Unter diesen Umständen habe sie in ihrem Heimatland keine Ruhe mehr gehabt und sei schliesslich ausgereist. 5.2 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung führte das BFF aus, die von der Beschwerdeführerin bis zum Jahre 1998 geltend gemachten Benachteiligungen und Übergriffe durch die Armee, die tamilischen Organisationen, die singhalesischen Mitstudenten und die Moslems lägen im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurück, um asylrechtlich relevant zu sein. Aus den Akten seien denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich noch mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Die Übergriffe der LTTE stellten asylrechtlich nicht relevante Übergriffe Dritter dar, zumal den srilankischen Behörden eine ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden könne. Wegen der bürgerkriegsähnlichen Zustände im Norden Sri Lankas sei es ihnen nicht möglich gewesen, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Der Beschwerdeführerin wäre es zudem zuzumuten gewesen, sich diesen Benachteiligungen - wie auch jenen anderer tamilischer Organisationen - durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatstaates ausserhalb des von diesen kontrollierten Gebiets zu entziehen oder bei Übergriffen die lokalen Behörden um Schutz zu ersuchen. Die angebliche Verpflichtung zur periodischen Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung, die regelmässigen kurzen Festnahmen mit Befragungen sowie die gelegentlichen Schläge und kleineren Übergriffe seien in ihrer Art und Weise zu wenig intensiv, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können. Es sei davon auszugehen, dass diese Massnahmen Routinekontrollen der Behörden in einer vom Krieg geplagten Region darstellten. Festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin immer wieder freigelassen und nicht anderweitig durch die Behörden belästigt worden sei. Die Schläge und kleineren Übergriffe müssten als Überschreitung der Machtbefugnisse eines einzelnen Beamten gesehen werden, welche auf Anzeige hin in Sri Lanka durch den Staat auch geahndet würden. Die Weigerung der Behörden, die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 aus C._______ weggehen zu lassen, müsse als Kontrollmassnahme in einem Kriegsgebiet gesehen werden. Dieser Weigerung fehle es zudem an Intensität, um als asylrelevante Verfolgung gelten zu können. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten persönlichen Nachteile, die sich aus Kriegsereignissen in einem Land ergeben würden, könnten nicht als Verweigerung staatlichen Schutzes gelten, da der Staat in derartigen Situationen nicht schutzfähig sei und somit seine Schutzpflicht nicht ausüben könne. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin immer wieder freigelassen worden sei, sich politisch nicht exponiert habe und eine innerstaatliche Wohnsitzalternative bestehe, sei ihre Furcht vor weitergehenden asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen nicht objektiv begründet. Weiter müsse der neueren positiven Entwicklung in Sri Lanka seit dem Waffenstillstandsabkommen Rechnung getragen werden. 5.3 In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt habe und verweist dazu auf eine Diskrepanz zwischen ihren im kantonalen Anhörungsprotokoll festgehalten Aussagen und den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Aus dieser werde ersichtlich, dass die Vorinstanz nicht erkannt habe, dass die erlittenen Nachteile bezüglich ihrer Kausalität, der Dauer, der Intensität und des künftigen Bedrohungspotenzials weit über das hinausgehen würden, was weite Teile der Bevölkerung in Sri Lanka in diesem Bürgerkrieg hätten ertragen müssen. Mit ihrer Begründung erbringe die Vorinstanz den Beweis, dass sie dies trotz des Vorliegens von klaren Hinweisen nicht erkannt habe. Ihre Situation könne sodann nur vor dem Hintergrund der Situation ihrer Eltern verstanden werden. Mit Verweis auf die Ausführungen in der Rekurseingabe ihrer Eltern macht die Beschwerdeführerin dazu geltend, dass gerade der Umstand, dass sie "aus (...)" stamme, von grosser Bedeutung sei. So habe die LTTE den Krieg zum Anlass genommen, um (...) zu entmachten und das damit verbundene Kastensystem zu verändern. Ihr Vater sei (...) und ihre Mutter (...) gewesen. Dass sie nicht nur ihren gesamten Besitz, sondern auch ihre gesellschaftliche Stellung verloren hätten, sei nicht ein zufälliges Ergebnis des Krieges, sondern gerade von Seiten der LTTE gewollt gewesen, um sich auch künftig die Macht im tamilischen Teil Sri Lankas zu sichern. Von Seiten der LTTE bestehe weiterhin ein starkes Motiv, die Beschwerdeführerin und ihre Eltern von Einfluss und Macht fern zu halten. Der (...) der Tamilen werde aber auch von Seiten der Sicherheitskräfte mit viel Misstrauen begegnet, da nicht klar sei, in welchem Umfang diese Kreise die Politik der LTTE unterstützen und finanzieren würden. Zwar seien diese das Bindeglied zwischen der Regierung und der tamilischen Bevölkerung und müssten deshalb erhalten und gestützt werden. Dagegen werde ihnen aber klar gemacht, dass ihre Entscheidungsfreiheit begrenzt sei, weshalb sie gezielt drangsaliert würden. Zu beachten sei sodann, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihren Werdegang dem Spannungsfeld zwischen Armee und LTTE ausgesetzt habe, obwohl es angesichts der Situation in Sri Lanka einfacher und sicherer gewesen wäre, ein zurückgezogenes Leben bei den Eltern zu führen oder sich durch eine Heirat einen Ausweg aus dieser Situation zu suchen. Die nicht aufhörende Reihe von Übergriffen und Benachteiligungen habe von der Vorinstanz vor diesem Hintergrund verstanden werden müssen. Ohne die Kenntnisse dieser Hintergründe könne der rechtserbliche Sachverhalt weder richtig noch vollständig abgeklärt werden. Die Vorinstanz hätte die Pflicht gehabt, eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen und die Sache der schweizerischen Vertretung in Sri Lanka zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Vorinstanz sei aufgrund der bestehenden Akten nicht im Stande gewesen, die Relevanz und Bedeutung des Falles zu erkennen und dementsprechend seien weitere Sachverhaltsabklärungen anzuordnen. Sofern die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei sie der Schweizerischen Vertretung in Sri Lanka zur Stellungnahme - insbesondere zur Erstellung eines Gefährdungsprofils der Beschwerdeführerin - zu unterbreiten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei sodann ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung vor dem Jahre 1998 und der Ausreise der Beschwerdeführerin gegeben; die Vorinstanz habe den Gesamtzusammenhang verkannt. Die gesamte Entwicklung, die Reihe der Benachteiligungen und die in der Vergangenheit erkennbaren Muster der Verfolgung seien vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Sri Lanka auch für die Zukunft relevant. Mit ihren Ausführungen zur asylrechtlichen Unbeachtlichkeit von Übergriffen Dritter blende die Vorinstanz die konkrete Realität aus. Gerade das Spannungsfeld zwischen der LTTE und der srilankischen Regierung sei es gewesen, welches die nicht mehr tragbare Situation für die Beschwerdeführerin geschaffen habe. Besonders stossend seien sodann die Ausführungen der Vorinstanz zur Intensität der Benachteiligungen, welchen die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei. Deren Systematik und Intensität seien ausserordentlich gewesen und es sei offensichtlich, dass unter solchen Umständen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht worden sei. Vorliegend dürften die einzelnen Massnahmen denn auch nicht isoliert betrachtet werden, sondern es sei deren Summe zu berücksichtigen. Bei einer Rückkehr müsse die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass die Schikanen und Druckversuche von allen möglichen Seiten mit der gleichen Systematik und Intensität weitergehen würden und dass ihr ein menschenwürdiges Leben dort verunmöglicht werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht, was bereits durch ihre im singhalesischen Teil Sri Lankas erlittenen Nachteile deutlich dokumentiert werde. 5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 führte die Vorinstanz aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin als (...) Probleme mit Angehörigen der LTTE gehabt habe. Diesem Druck hätte sie sich indessen durch einen Wegzug in einen anderen Teil von Sri Lanka entziehen können. Weit hergeholt sei das Vorbringen, wonach es die LTTE vor allem auf die (...) der Tamilen abgesehen habe und diese in erhöhtem Mass drangsaliere. Natürlich werde versucht, einerseits qualifizierte Tamilen auf ihre Seite zu ziehen und andererseits von besser gestellten Tamilen vermehrt Geld zu erpressen. Dabei handle es sich aber in keiner Weise um eine ideologisch begründete Strategie und dieses Vorgehen stelle auch keine Kollektivgefährdung dar. Die LTTE übe im Norden Sri Lankas allgemein einen grossen Druck auf die tamilische Bevölkerung zum Beitritt und zur Unterstützung aus und zwar unbesehen ihrer Ausbildung. 5.5 Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels von der Vorinstanz in der Schweiz vorläufig aufgenommen, zumal der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde. 5.6 In ihrer weiteren Eingaben vom 30. Mai 2008 wies die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hin, dass sich zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts weiterhin eine ergänzende Anhörung zu ihren Asylgründen aufdränge. Aufgrund der stark veränderten Lage im Heimatland habe ihre Bedrohung sodann zugenommen. Dazu verwies sie auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008, dessen Erwägungen, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Frage einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, Eingang in die Beurteilung ihres Falles finden müssten. Zu berücksichtigen sei sodann auch die zwischenzeitlich erfolgte Praxisänderung betreffend "Asylrelevanz von Drittverfolgung". Durch die jüngste Zuspitzung im Bürgerkrieg in Sri Lanka sei die Beschwerdeführerin, welche von beiden Konfliktparteien unter Druck gesetzt werde, noch mehr gefährdet und sie würde nach einer Rückkehr erst recht ins Visier sämtlicher Konfliktparteien geraten. 6. 6.1 Vorab ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, zumal ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und mithin des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff.). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 6.3 Aufgrund einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere der angefochtenen Verfügung ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Weder die vorgebrachten Einwände noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht oder nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte. Aus den detaillierten Anhörungsprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin ausführlich Gelegenheit gegeben wurde, sich sowohl zu ihren Asylgründen als auch zu ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Situation im Heimatland zu äussern, was von ihr denn auch nicht bestritten wird. Festzuhalten ist sodann, dass die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin dargelegten Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten hat (vgl. dazu insbesondere auch die Vernehmlassung vom 3. Juli 2003). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht - wie im Verfahren ihrer Eltern - angesichts der im Wesentlichen widerspruchsfreien und substanziierten Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen anzuzweifeln. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin bei allen Anhörungen gefragt, ob sie alles habe sagen können, was für sie wichtig sei. Diese Frage hat sie jedes Mal bejaht, weshalb die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsabklärung nicht gehört werden kann. Im Weiteren geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen sodann sowohl auf die von der Beschwerdeführerin seitens der tamilischen Organisationen als auch jenen durch die staatlichen Sicherheitskräfte erlittenen Nachteile ein. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen offensichtlich zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gekommen, was indessen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. 6.4 Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung wird daher abgewiesen. Nach dem Gesagten besteht zudem - auch in Berücksichtigung der seit der Ausreise der Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf die Situation im Heimatland als auch in rechtlicher Hinsicht eingetretenen Änderungen (vgl. dazu nachfolgend E. 7) - kein Grund für weitere Sachverhaltsabklärungen (insbesondere eine Botschaftsanfrage) durch das Bundesverwaltungsgericht. Bloss der Vollständigkeit halber kann schliesslich festgehalten werden, dass die Behörde denn auch nicht verpflichtet ist, alles und jedes, was wünschbar erscheint, von Amtes wegen abzuklären.

7. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, es sei ihr zu Unrecht kein Asyl erteilt worden. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, und es darf dem Asylsuchenden nicht möglich sein, in einem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden. 7.2 Gemäss ständiger Praxis setzt der Flüchtlingsbegriff voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Mit anderen Worten wird ein fehlender zeitlicher Zusammenhang angenommen, wenn die Vorverfolgung nicht mehr als unmittelbarer Anlass zur Ausreise angesehen werden kann. Kausalität zwischen Vorverfolgung und Flucht wird in diesem Sinne verneint, wenn die Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise schon einige Jahre zurückliegt beziehungsweise wenn die Heimat erst beachtliche Zeit nach dem Abschluss der Verfolgung verlassen wurde und nicht plausibel dargetan werden kann, was die Abreise erschwert oder verzögert hat. Ferner gilt in der Praxis der zeitliche Zusammenhang als zerrissen, wenn - je nach Einzelfall - länger als sechs bis zwölf Monate mit der Flucht zugewartet wurde (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127 f.). Gemäss Rechtsprechung hat diese zeitliche Regelvermutung aber nicht absolute Geltung (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 und 1998 Nr. 20). 7.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. April 2003 zutreffend festgehalten hat, liegen die von der Beschwerdeführerin bis in das Jahre 1998 datierenden Vorbringen im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Februar 2001 zu weit zurück, um asylrelevant zu sein. Hinsichtlich fehlender asylrechtlicher Relevanz ergibt sich aus den Akten ausserdem, dass sie im Jahre 1997 zusammen mit ihren Eltern legal, mit eigenem Reisepass und mit entsprechendem Visum an die Hochzeit ihrer - heute in der Schweiz lebenden - Schwester nach Singapur gereist und danach legal und freiwillig in das Heimatland zurückgekehrt ist, so dass daraus ohne weiteres geschlossen werden kann, dass die zuvor eingetretenen Ereignisse nicht (mehr) als unmittelbar für die Ausreise massgeblich betrachtet werden können. Durch die Ausstellung ihres Reisepasses, den sie im Jahre 1996 in Colombo selber beantragt hat, den Erhalt des Visums sowie der offenbar problemlosen, kontrollierten Aus- und der freiwilligen Wiedereinreise im Jahre 1997 bestätigt sich sodann, dass seitens der staatlichen Behörden zum damaligen Zeitpunkt nichts gegen die Beschwerdeführerin vorlag. 7.4 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, von der Vorinstanz ebenfalls nicht bestrittenen, behördlichen, insbesondere polizeilichen Benachteiligungen, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach diesen aufgrund der mangelnden Intensität die Asylrelevanz abzusprechen ist. Die Verpflichtung, die Aufenthaltsbewilligung in C._______ alle zwei Wochen zu verlängern, die wiederholten Anhaltungen, Befragungen und mit gelegentlichen Schlägen und kleineren Übergriffen verbundenen kurzen Festnahmen der Beschwerdeführerin wie auch die Verweigerung der Ausreise im Jahre 1999 durch die srilankischen Behörden sind in ihrer Art und Weise zu wenig intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können. So ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar regelmässig zum Polizeiposten gehen musste, von dort aber - wie sie selber geltend machte - immer wieder freigelassen worden sei, ohne dass weitergehende Massnahmen oder gar ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden wären. Die Beschwerdeführerin war denn auch weder Mitglied der LTTE noch in exponierter Stellung für die LTTE tätig, weshalb ein gezieltes Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an ihr auch aus diesem Grund nicht als wahrscheinlich erachtet werden kann. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise seitens der staatlichen Behörden offensichtlich nichts zu befürchten hatte, ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass sie ihren Heimatstaat legal, mit eigenem Reisepass und mit gültigem Visum versehen über den notorisch gut kontrollierten Flughafen von Colombo verlassen konnte. 7.5 7.5.1 Die angefochtene Verfügung datiert vom 3. April 2003. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass zu diesem Zeitpunkt bei nichtstaatlicher Verfolgung die Praxis der Zurechenbarkeitstheorie galt. Mit ihrem in EMARK 2006 Nr. 18 publizierten Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 vollzog die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie, gemäss welcher auch private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlingsrechtlich relevant sein kann. Gestützt auf die Schutztheorie ist die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährt werden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 und E. 10.3 S. 202 f.) 7.5.2 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss dem vorgenannten Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203). 7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzentscheid BVGE 2008 Nr. 2 aus dem Jahre 2008 betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Tamilen aus Sri Lanka einlässlich mit der Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar 2006 die Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert habe. Viele der wieder vermehrt vorkommenden Entführungen liessen sich innertamilischen Auseinandersetzungen zuordnen; mit der Abspaltung der Karuna-Fraktion sei ein neuer Konfliktpunkt entstanden. Die LTTE seien dafür bekannt, dass sie gegen Widersacher und Abtrünnige inner- und ausserhalb ihres Herrschaftsgebietes mit blutiger Härte vorgehen würden. Die Entführungen würden seitens der Sicherheitskräfte oft passiv geduldet. Auffallend sei in diesem Zusammenhang vor allem die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung von Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor diesen Entführungen gebe es nicht, und die entsprechenden Taten würden so gut wie nie aufgeklärt. Das UNHCR spreche von einem Unvermögen der staatlichen Behörden, Personen Schutz vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE zu bieten. So sei die Regierung selbst in Colombo nicht in der Lage und nicht willens, die dort lebenden Tamilen, welche der Opposition gegen die LTTE verdächtigt würden oder bei diesen gar als Informanten der Regierung gälten, vor der Ermordung durch die LTTE zu schützen. 7.5.4 Nach dieser - im letzten Jahr beschlossenen - Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konnte zwar nicht in jedem Fall von einer effektiven Schutzgewährung der staatlichen Behörden bei einer Verfolgung durch die LTTE ausgegangen werden, was bei der Beurteilung des Verfahrens der Beschwerdeführerin indessen nicht ins Gewicht zu fallen vermag. So musste sich die Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Februar 2001 in begründeter Weise vor asylrelevanter Verfolgung seitens der LTTE fürchten, noch sind genügend konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen, sie hätte im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, in absehbarer Zukunft seitens der LTTE Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. So ist insbesondere festzustellen, dass sie weder als der Opposition gegen die LTTE verdächtigt wird noch bei dieser als Informantin der Regierung gilt (vgl. dazu BVGE 2008/2 S. 19 oben). Bloss der Vollständigkeit halber kann schliesslich darauf hingewiesen werden, dass die geltend gemachten Behelligungen durch die LTTE am Herkunftsort der Beschwerdeführerin offensichtlich ausschliesslich lokalen Charakter aufwiesen, so dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch das Bestehen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit entgegenhalten lassen müsste. Die Frage, ob die Ergreifung dieser Alternative zugemutet werden kann, ist - beziehungsweise wäre - sodann allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse zu prüfen, welcher indessen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. oben E. 3 sowie unten E. 9.2). Fraglich erscheint schliesslich, ob die LTTE als solche nach den jüngsten Ereignissen im Heimatland der Beschwerdeführerin überhaupt noch als Urheberin von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden kann. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen kann diese Frage indessen offen gelassen werden. 7.5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun oder nachzuweisen vermochte. Sie kann nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach auch unter Berücksichtigung der aktuell veränderten Umstände im Heimatland zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend den Asylpunkt und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Das BFM nahm die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2008 in der Schweiz vorläufig auf. Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt gegenstandslos geworden (vgl. E. 3). 10. Aus oben stehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung des Asyls und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 11. 11.1 Nachdem die Beschwerdeführerin durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen ist, sind ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 28. Mai 2003 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 11.2 Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Kostennote vom 6. März 2009 einen Zeitaufwand von total 11.38 Stunden zu Fr. 230.-- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 82.-- ausgewiesen. In Bezug auf den ausgewiesenen Zeitaufwand sei zu beachten, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Eltern der Beschwerdeführerin zusammenhänge. Die meisten Besprechungen seien deshalb mit der ganzen Familie durchgeführt worden und viele Eingaben hätten gleichzeitig die Beschwerdeführerin und ihre Eltern betroffen. In der eingereichten Kostennote seien deshalb die entsprechenden Aufwändungen halbiert und die andere Hälfte in der Kostennote der Eltern aufgeführt worden. Der vom Rechtsvertreter ausgewiesene Zeitaufwand erscheint auch in Berücksichtigung seiner Ausführungen als leicht überhöht, zumal die Kostennote Positionen enthält, die aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar sind. Er ist deshalb auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von zehn Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 230.--, der ausgewiesenen Auslagen von Fr. 82.-- sowie unter Anrechnung des in Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes von 7,6% hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils ist die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1281.50 festzusetzen. Diese ist der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 28. Mai 2003 in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1281.50 zugesprochen, welche ihr vom BFM zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM sowie die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: