Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 15. September 2006 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 19. September 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 26. September 2006 fand im Verfahrens- und Empfangszentrum B.________ die Erstbefragung statt und mit Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2006 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._________ zugewiesen. Am 12. Dezember 2006 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung durch und am 18. Juli 2007 hörte ihn das BFM ergänzend zu seinen Asylgründen an. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde aus D._________ bei E.__________ in der Provinz F._________ und habe zuletzt in G._________ bei seiner jüngeren Schwester gelebt. Seit seiner Jugendzeit habe er sich für die Demokratische Partei (DEP) engagiert. Er sei auch deren Mitglied geworden. Anlässlich seines Aufenthaltes in G._________ sei er am 25. Juni 1995 in eine Kontrolle geraten und habe sich nicht ausweisen können, worauf er von der Polizei festgenommen und der Zugehörigkeit zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) beschuldigt worden sei. Vom Staatssicherheitsgericht (DGM) in G._________ sei er zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden. Anlässlich dieser Haft, welche er in G._________, in H._________ und in I.___________ verbüsst habe, sei er misshandelt worden. Nach seiner Freilassung im Oktober 2005 habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Im Frühjahr 2006 habe er an der Newroz-Feier in G._________ teilgenommen. Dabei sei es zu Ausschreitungen und zahlreichen Verhaftungen gekommen. Er habe sich in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt, unter anderem auch, weil er von der Polizei beschattet worden sei. Aus Angst vor einer weiteren Festnahme und vor seiner Tötung habe er sich zur Ausreise entschieden. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren einen Familienregisterauszug, zwei Gerichtsurteile i.S. T.C. G._________, Esas _______, Fotografien aus der Haft, ein Anwaltsschreiben vom 25. September 2006, ein Schreiben der Partei für eine demokratische Gesellschaft (DTP) vom 29. Dezember 2006, ein Schreiben der Human Rights Foundation of Turkey vom 20. Dezember 2006 sowie einen Arztbericht vom 24. Juli 2007 zu den Akten. Zudem ersuchte er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens darum, bis zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit des Wegweisungsvollzugs jede Kontaktaufnahme mit dem Heimatland und jede Datenweitergabe an dieses zu unterlassen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 - eröffnet am 10. Dezember 2007 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Das Gesuch um Sperrung der Bekanntgabe der Personendaten des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit machte das BFM geltend, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und unkohärente Angaben zu seinen Aufenthaltsorten seit der Freilassung zu Protokoll gegeben habe. Ausserdem habe er einmal ausgesagt, nie gearbeitet zu haben, während er gemäss einer zweiten Variante an verschiedenen Orten gelegentlich ein paar Tage und gestützt auf seine dritte Variante während einem Monat in J._________ gearbeitet habe. Zu den angeblichen Arbeits- und Wohnorten habe er keine genauen Angaben zu Protokoll geben können. Zudem habe er einerseits erwähnt, die Sicherheitskräfte hätten ihn in G._________ ein paar Mal beinahe getötet, während er andererseits dargelegt habe, es habe nie jemand nach seinem Leben getrachtet. Auch bezüglich der angeblichen Beschattung durch die Polizei habe er sich widersprochen. Zudem könne es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbart werden, dass er trotz seiner Befürchtung, wegen der Teilnahme am Newroz-Fest im März 2006 festgenommen und getötet zu werden, mit der Ausreise bis im September 2006 zugewartet habe. Mit Blick auf die Akten sei es nicht erklärlich, warum er im Fall einer Rückkehr in die Türkei sofort inhaftiert werden solle. Die Vorbringen für die Zeitspanne zwischen der Freilassung im Oktober 2005 und der im September 2006 erfolgten Ausreise müssten somit insgesamt als unglaubhaft betrachtet werden. Die im Juni 1995 geltend gemachte Inhaftierung und die damit verbundene Verurteilung sowie die zuvor erfolgten Festnahmen lägen überdies zu weit zurück, um noch als Anlass für die Ausreise gelten zu können. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen der damaligen Ereignisse noch eine asylerhebliche Verfolgung zu befürchten habe. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers könnten auch im Heimatland behandelt werden, da dort die nötige Infrastruktur vorhanden sei. Ausserdem verfüge er über ein Beziehungsnetz und er könne Rückkehrhilfe beantragen. D. Mit Beschwerde vom 9. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses ersucht sowie um Unterlassung einer Kontaktnahme mit dem Heimatstaat und Datenweitergabe. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er unbestrittenermassen vor seiner Flucht eine intensive staatliche Verfolgung erlitten und schwerwiegende gesundheitliche Folgen davon getragen habe. Er benötige nach wie vor psychiatrische Behandlung, weil er noch heute an den Folgen der erlittenen Folter leide. Dies werde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Die Verwertbarkeit des Protokolls der dritten Anhörung müsse bezweifelt werden, weil der befragende Sachbearbeiter gemäss Beschwerdeführer und Hilfswerksvertretung von Anfang an den Eindruck erweckt habe, dem Beschwerdeführer kein Wort glauben zu wollen, obwohl die Vorinstanz nie bestritten habe, dass der Beschwerdeführer noch heute an den Folgen der erlittenen Folter leide und obwohl der Beschwerdeführer während den Anhörungen wiederholt auf die Schwierigkeit, sich zu konzentrieren, hingewiesen habe. Die letzte Anhörung könne vom Beschwerdeführer als Verhör wahrgenommen worden sein. Es sei ferner unbestritten, dass der Beschwerdeführer kein hochrangiges Mitglied der PKK gewesen sei, auch wenn dies von den Strafverfolgungsbehörden behauptet worden sei. Seine Verurteilung sei politisch motiviert gewesen und er sei nur auf Bewährung freigelassen worden. Als bedingt Entlassener sei er unter besonderer Beobachtung der Sicherheitskräfte gestanden, weshalb er vermehrt mit Festnahmen nach Unruhen oder Feiern habe rechnen müssen. Dies entspreche der allgemeinen Praxis bei mutmasslichen PKK-Leuten. Deshalb sei er ab Oktober 2005 in der Türkei ständig auf der Flucht gewesen. Im Hinblick auf die genauen Aufenthaltsorte sei er anlässlich der dritten Anhörung verunsichert worden, weshalb er nunmehr nochmals eine Liste mit genauen Adressangaben erstellt habe, die der Beschwerde beiliege. Einzelne Unklarheiten bezüglich der ständig ändernden Aufenthaltsorte und der Erwerbstätigkeit seien jedenfalls nicht geeignet, die der allgemeinen Situation in der Türkei entsprechende Darstellung des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Es sei für ihn nach der schlimmen Haftzeit klar gewesen, dass er nicht mehr in der Türkei leben könne. Die anhaltende Beschattung nach der Entlassung habe ihm bestätigt, dass es dort für ihn kein Leben in Sicherheit gebe. Es sei für ihn indessen schwierig gewesen, rasch genügend Geld für die Ausreise aufzutreiben. Deshalb sei die Flucht in die Schweiz erst im September 2006 erfolgt. Ausserdem verhalte die Argumentation der Vorinstanz, wonach zwischen den Ereignissen und seiner Ausreise keine Kausalität bestehe, nicht. Die türkischen Sicherheitskräfte würden verschärft gegen die PKK und deren Sympathisanten vorgehen und der Beschwerdeführer weise ein Profil auf, das ihn als angeblichen PKK-Funktionär darstelle. Es bestehe somit immer noch ein Verfolgungsinteresse, das die Gefahr von erneuten Inhaftierungen mit sich bringe. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass es über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt gebe, das gestützt auf die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) für die Beurteilung der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung von erheblicher Bedeutung sei. Schon bei der Kontrolle anlässlich der Wiedereinreise müsse mit der Entdeckung der Fichierung gerechnet werden. Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise müsse er befürchten, dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet werde, wie das beiliegende Schreiben seines Anwaltes in der Türkei zeige. Somit müsse der Beschwerdeführer im Fall einer Rückreise in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung rechnen. Ausserdem wäre er ständigen behördlichen Massnahmen und Überwachungen ausgesetzt. Seine Furcht, erneut Opfer von Misshandlungen zu werden, sei somit begründet. Zudem seien im Fall des Beschwerdeführers, der als Vorverfolgter nachvollziehbarerweise eine ausgeprägte subjektive Furcht habe, die Anforderungen an die objektiven Gründe herabzusetzen, weshalb es ihm nicht mehr zuzumuten sei, im Hinblick auf die nach wie vor gängigen, zur Einschüchterung und Informationsgewinnung auf Polizei- und Gendarmeriestationen gebräuchlichen Methoden in sein Heimatland zurückzukehren. Es sei von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft vorgetragen, dass er im Fall einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes befürchten müsse. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung, die Kopien einer Liste mit Adressen und eines Schreibens des türkischen Anwaltes vom 27. Dezember 2007 mit einer deutschen Übersetzung bei. E. Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 wurde eine Substitutionsvollmacht nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das als Beilage 2 bezeichnete Aktenstück im Original nachzureichen und in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. Das Gesuch um Anweisung der Vollzugsbehörden, jede Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers und jeden Datentransfer zu unterlassen, wurde abgewiesen. Das BFM wurde eingeladen, innert der ihm angesetzten Frist eine Vernehmlassung einzureichen und die in Akte A1/1 erwähnten Übersetzungen nachzureichen. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In seiner Begründung legte es unter anderem dar, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die anlässlich der Bundesanhörung gestellten Fragen hätten auf Nebenschauplätze gezielt, nicht gehört werden könne, zumal die Frage nach dem Entschluss zur Ausreise aus der Türkei als Indiz zu betrachten sei für die Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Verfolgungen und Behelligungen nach der Freilassung aus dem Gefängnis glaubwürdig oder massgebend für die Ausreise aus der Türkei gewesen seien. H. Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 reiche der Beschwerdeführer ein Schreiben des Rechtsanwaltes M.C. vom 27. Dezember 2007, dessen teilweise Übersetzung sowie eine Übersetzung des Schreibens des gleichen Rechtsanwaltes vom 29. September 2006 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er machte insbesondere geltend, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - wie in ihrem Entscheid - auf die Interpretation von subjektiven Momenten wie dem Zeitpunkt des Entschlusses zur Flucht ins Ausland beschränkt habe. Entscheidende objektive Fakten wie die bedingte Entlassung habe sie nicht in ihre Begründung miteinbezogen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft nicht mehr politisch betätigt habe, sei es für ihn unumgänglich gewesen, Kontakte im oppositionellen Milieu weiterhin zu pflegen und an der Beerdigung der Guerillakämpfer nach den Newrozfeierlichkeiten von 2006 teilzunehmen. Er sei offensichtlich von Polizisten in zivil verfolgt worden. Er habe damit zahlreiche Anhaltspunkte für eine glaubhafte Verfolgungsgefahr vorgebracht. Zudem hätten ehemalige Mitgefangene des Beschwerdeführers (...), welche sich in einer mit dem Beschwerdeführer vergleichbaren Situation befunden hätten, in der Schweiz den notwendigen Schutz erhalten. Solange sich ehemalige Gefangene, welche der PKK-Mitgliedschaft bezichtigt worden seien und deshalb langjährige Gefängnisstrafen hätten verbüssen müssen, nicht eindeutig loyal verhielten, würden sie als Gegner des Staates betrachtet und seien ständig der Gefahr ausgesetzt, beim geringsten Anlass oder unter irgend einem Vorwand wieder verhaftet zu werden. J. Mit Eingabe vom 22. Juli 2008 wurde ein Schreiben des Beschwerdeführers und eine Bestätigung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 14. Juli 2008 zu den Akten gereicht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Oktober 1995 festgenommen und in Polizeigewahrsam gebracht worden. Dort habe man ihn auf jede erdenkliche Weise gefoltert. Anschliessend sei er in Untersuchungshaft gebracht worden. 1997 habe ihn das DGM zu Unrecht unter dem Vorwurf, er habe als leitender Funktionär die PKK unterstützt und sei deren Mitglied gewesen, zu einer Gefängnisstrafe von 22 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Infolge einer Gesetzesänderung sei später über seinen Fall nochmals entschieden worden, worauf man seine Strafe auf 11 Jahre und drei Monate herabgesetzt habe. Auch im Zuchthaus sei er gefoltert und schlecht behandelt worden. Am 9. Oktober 2005 sei er auf Bewährung freigelassen worden. Für den Fall einer erneuten Verurteilung müsste er noch die Reststrafe von einem Jahr verbüssen. Seit seiner Freilassung sei er ständig beschattet worden und er befürchte, beim geringsten Anlass erneut festgenommen und inhaftiert zu werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht Mitglied der PKK gewesen und habe mit dieser Partei nichts zu tun gehabt. Vielmehr sei er im Jahr 1992 Mitglied der DEP geworden und habe später für diese Partei als Funktionär gearbeitet, bis sie im Jahr 1994 verboten worden sei. Entgegen den Vorwürfen im türkischen Urteil sei er nur in legaler Weise tätig gewesen.
E. 4.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verurteilung und zu seiner Inhaftierung erscheinen insgesamt stimmig. Ausserdem hat er im erstinstanzlichen Asylverfahren Kopien der Verfahrensdokumente seines Strafprozesses und ein Schreiben seines Anwaltes zu den Akten gereicht. Schliesslich ist dem eingereichten Arztbericht vom 24. Juli 2007 unter anderem zu entnehmen, dass er wegen einer depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1) in Behandlung steht und die Entwicklung einer schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung im Sinne einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) dank der vorhandenen Ressourcen des Patienten bisher habe verhindert werden können.
E. 4.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Festnahme im Jahr 1995, die anschliessende Inhaftierung und die Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe sowie die damit verbundenen Nachteile wurden vom BFM ebenso wenig bezweifelt wie die geltend gemachten psychischen Probleme als Folge der erlittenen Nachteile. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese Vorbringen als unglaubhaft zu erachten.
E. 4.4 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgericht ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass über den im Zusammenhang mit Delikten für die PKK zu einer schweren Strafe verurteilten Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt erstellt worden ist. Eine solche landesweite Registrierung hat üblicherweise unter anderem zur Folge, dass die - landesweit für jeden Polizeibeamten als "politisch unbequem" erkennbaren - Betroffenen immer wieder mit Festnahmen, Bedrohungen und anderen Belästigungen durch Angehörige der Sicherheitsbehörden rechnen müssen (was übrigens ein zusätzliches Glaubhaftigkeitsargument für genau dieses Vorbringen des Beschwerdeführers darstellt). Zudem werden derart registrierte Personen bei politischen Zwischenfällen in ihrer Wohnregion offenbar häufig automatisch als Verdächtigte in Betracht gezogen (vgl. die von der ARK entwickelte und immer noch gültige Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11).
E. 4.5 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle damit zu rechnen hätte, dass das über ihn erstellte Datenblatt und sein politischer Hintergrund entdeckt würden. Allein dieser Umstand würde ein ernsthaftes Risiko von staatlichen und in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanten Verfolgungsmassnahmen mit sich bringen. Abgesehen vom Risiko bei der Wiedereinreise würde die landesweit publik gemachte Fichierung des Beschwerdeführers als politisch "unbequeme Person" aller Voraussicht nach zu einer - möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich andauernden - behördlichen Überwachung führen.
E. 4.6 Aus diesen Gründen gehen die Schweizer Asylbehörden bei Asylsuchenden aus der Türkei, für die im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlichen Aktivitäten" politische Datenblätter angelegt worden sind, regelmässig bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung aus (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 11 E. 5).
E. 4.7 Ausserdem ist an dieser Stelle auf die politische Vorverfolgung des Beschwerdeführers hinzuweisen, die bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor zukünftigen staatlichen Behelligungen nach Lehre und konstanter Praxis mitzuberücksichtigen ist (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c und EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b, mit weiteren Hinweisen). Die flüchtlingsrechtliche Relevanz solch einschneidender Ereignisse lässt sich jedenfalls nicht mit dem blossen Verweis auf die zwischen den geltend gemachten Nachteilen und der Ausreise verstrichene Zeit verneinen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer einerseits, wie aus den Arztberichten zu schliessen ist, persönlich offensichtlich nach wie vor von diesen Erlebnissen geprägt ist, und andererseits seine Ausreise 11 Monate nach der Entlassung - mithin innerhalb des Zeitrahmens, der praxisgemäss für die Bejahung der Kausalität gefordert wird (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 20 E. 7, bestätigt in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, so im Urteil E-5838/2006 vom 11. August 2009 sowie im Urteil E-6472/2006 vom 8. Juni 2006 und dort zitierter weiterer Praxis und Lehre) - angetreten hat, womit der Kausalzusammenhang zwischen dem Ende der erlittenen Nachteile mit der Entlassung aus dem Gefängnis und der Ausreise aus seinem Heimatland in die Schweiz als genügend eng zu erachten ist. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz vermögen angesichts der Umstände im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen.
E. 4.8 Schliesslich wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage vorzeitig entlassen und hat somit die verhängte Strafe nicht vollumfänglich verbüsst. Die vorzeitige Entlassung einer aus politischen Gründen verurteilten Person in der Türkei führt oftmals zu einer polizeilichen Überwachung, was denn der Beschwerdeführer auch geltend macht. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände ist der Kausalzusammenhang nicht als unterbrochen zu bezeichnen.
E. 4.9 Die Frage, ob die für den Zeitraum zwischen der Entlassung aus dem Gefängnis und der Ausreise zu Protokoll gegebenen aktuellen Vorkommnisse als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
E. 4.10 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 S. 71) erneut behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Von einer sicheren landesinternen Fluchtalternative wäre schon aufgrund der Fichierung offensichtlich nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft.
E. 4.11 Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu entnehmen:
E. 4.11.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen in der Schweiz kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
E. 4.11.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise für eine Gefährdung oder Verletzung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer.
E. 4.12 Es drängt sich jedoch die Frage einer Asylunwürdigkeit wegen verwerflicher Handlungen auf, nachdem der Beschwerdeführer von einem türkischen Gericht wegen leitender Funktion in der PKK verurteilt worden ist.
E. 4.12.1 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, die darauf schliessen lassen, die betreffende Person sei für solche verpönte Taten individuell verantwortlich (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.) Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Gesuchsteller habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes.
E. 4.12.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, als leitender Funktionär in der PKK tätig gewesen zu sein. Dies hätte ihm die Polizei untergeschoben. Er habe sich nur in legaler Weise innerhalb der DEP politisch betätigt. Aufgrund der notorischen Misshandlungen in türkischer Untersuchungshaft sowie der bei politisch missliebigen Personen oft angewandten Folter und angesichts der rechtsstaatlich häufig fragwürdigen Verfahren vor den türkischen Staatssicherheits- und anderen Strafgerichten kann auch vorliegend nicht ohne weiteres auf diese gerichtlichen Feststellungen abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer geltend machte, er sei während der Haft auf jede erdenkliche Weise gefoltert worden.
E. 4.12.3 Zudem wird im Urteil des türkischen Gerichts festgestellt, es hätten keine Beweise gefunden werden können, dass der Beschwerdeführer an Gefechten beteiligt gewesen sei; trotzdem wurde er gestützt auf das gleiche Urteil unter anderem auch aus diesem Grund verurteilt. Die Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Beweise im Urteil decken sich einerseits mit den Aussagen des Beschwerdeführers, der sich nicht an illegalen Handlungen beteiligt haben will; andererseits wirft der Gerichtsspruch mit der Verurteilung des Beschwerdeführers aus Gründen, die nicht bewiesen werden konnten, grundsätzlich Fragen auf.
E. 4.12.4 Jedenfalls kann gestützt auf dieses Urteil nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe sich an Kämpfen der PKK gegen die staatlichen Sicherheitsorgane oder an anderen illegalen Operationen der PKK beteiligt. Allein eine allfällige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PKK indessen vermag gemäss geltender Praxis nicht zum Ausschluss aus der Asylgewährung zu führen. Die ARK ging vielmehr davon aus, dass man dem Charakter der PKK in diesem Fall nicht gerecht würde, weshalb der individuelle Tatbeitrag der betroffenen Person zu berücksichtigen sei (vgl. EMARK 2002 Nr. 9). Vorliegend ergeben sich - insbesondere gestützt auf die Erwägungen in Ziff. 4.11.1 und 4.11.2 - aus den Akten keine hinreichende Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer entgegen seinen Äusserungen ein individueller Tatbeitrag vorzuwerfen wäre, gestützt auf welchen er von der Asylgewährung ausgeschlossen werden müsste.
E. 4.13 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern es ist ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrunds auch Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).
E. 5 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist.
E. 7 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 16. Dezember 2009 Parteikosten von insgesamt Fr. 2'030.-- aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 180.-- ausging und insgesamt 11 Stunden verrechnete. Angesichts des geringen Aktenumfangs des Beschwerdedossiers ist der ausgewiesene Zeitaufwand hoch und wird auf 9 Stunden 30 Minuten gekürzt, woraus sich Honorarkosten in der Höhe von Fr. 1'710.-- und eine Spesenpauschale von Fr. 50.-- ergeben. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'760.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 1'760.-- (inkl. Spesen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-161/2008/cvv {T 0/2} Urteil vom 26. Januar 2010 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._________, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 15. September 2006 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 19. September 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 26. September 2006 fand im Verfahrens- und Empfangszentrum B.________ die Erstbefragung statt und mit Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2006 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._________ zugewiesen. Am 12. Dezember 2006 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung durch und am 18. Juli 2007 hörte ihn das BFM ergänzend zu seinen Asylgründen an. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde aus D._________ bei E.__________ in der Provinz F._________ und habe zuletzt in G._________ bei seiner jüngeren Schwester gelebt. Seit seiner Jugendzeit habe er sich für die Demokratische Partei (DEP) engagiert. Er sei auch deren Mitglied geworden. Anlässlich seines Aufenthaltes in G._________ sei er am 25. Juni 1995 in eine Kontrolle geraten und habe sich nicht ausweisen können, worauf er von der Polizei festgenommen und der Zugehörigkeit zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) beschuldigt worden sei. Vom Staatssicherheitsgericht (DGM) in G._________ sei er zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden. Anlässlich dieser Haft, welche er in G._________, in H._________ und in I.___________ verbüsst habe, sei er misshandelt worden. Nach seiner Freilassung im Oktober 2005 habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Im Frühjahr 2006 habe er an der Newroz-Feier in G._________ teilgenommen. Dabei sei es zu Ausschreitungen und zahlreichen Verhaftungen gekommen. Er habe sich in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt, unter anderem auch, weil er von der Polizei beschattet worden sei. Aus Angst vor einer weiteren Festnahme und vor seiner Tötung habe er sich zur Ausreise entschieden. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren einen Familienregisterauszug, zwei Gerichtsurteile i.S. T.C. G._________, Esas _______, Fotografien aus der Haft, ein Anwaltsschreiben vom 25. September 2006, ein Schreiben der Partei für eine demokratische Gesellschaft (DTP) vom 29. Dezember 2006, ein Schreiben der Human Rights Foundation of Turkey vom 20. Dezember 2006 sowie einen Arztbericht vom 24. Juli 2007 zu den Akten. Zudem ersuchte er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens darum, bis zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit des Wegweisungsvollzugs jede Kontaktaufnahme mit dem Heimatland und jede Datenweitergabe an dieses zu unterlassen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 - eröffnet am 10. Dezember 2007 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Das Gesuch um Sperrung der Bekanntgabe der Personendaten des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit machte das BFM geltend, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und unkohärente Angaben zu seinen Aufenthaltsorten seit der Freilassung zu Protokoll gegeben habe. Ausserdem habe er einmal ausgesagt, nie gearbeitet zu haben, während er gemäss einer zweiten Variante an verschiedenen Orten gelegentlich ein paar Tage und gestützt auf seine dritte Variante während einem Monat in J._________ gearbeitet habe. Zu den angeblichen Arbeits- und Wohnorten habe er keine genauen Angaben zu Protokoll geben können. Zudem habe er einerseits erwähnt, die Sicherheitskräfte hätten ihn in G._________ ein paar Mal beinahe getötet, während er andererseits dargelegt habe, es habe nie jemand nach seinem Leben getrachtet. Auch bezüglich der angeblichen Beschattung durch die Polizei habe er sich widersprochen. Zudem könne es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbart werden, dass er trotz seiner Befürchtung, wegen der Teilnahme am Newroz-Fest im März 2006 festgenommen und getötet zu werden, mit der Ausreise bis im September 2006 zugewartet habe. Mit Blick auf die Akten sei es nicht erklärlich, warum er im Fall einer Rückkehr in die Türkei sofort inhaftiert werden solle. Die Vorbringen für die Zeitspanne zwischen der Freilassung im Oktober 2005 und der im September 2006 erfolgten Ausreise müssten somit insgesamt als unglaubhaft betrachtet werden. Die im Juni 1995 geltend gemachte Inhaftierung und die damit verbundene Verurteilung sowie die zuvor erfolgten Festnahmen lägen überdies zu weit zurück, um noch als Anlass für die Ausreise gelten zu können. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen der damaligen Ereignisse noch eine asylerhebliche Verfolgung zu befürchten habe. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers könnten auch im Heimatland behandelt werden, da dort die nötige Infrastruktur vorhanden sei. Ausserdem verfüge er über ein Beziehungsnetz und er könne Rückkehrhilfe beantragen. D. Mit Beschwerde vom 9. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses ersucht sowie um Unterlassung einer Kontaktnahme mit dem Heimatstaat und Datenweitergabe. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er unbestrittenermassen vor seiner Flucht eine intensive staatliche Verfolgung erlitten und schwerwiegende gesundheitliche Folgen davon getragen habe. Er benötige nach wie vor psychiatrische Behandlung, weil er noch heute an den Folgen der erlittenen Folter leide. Dies werde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Die Verwertbarkeit des Protokolls der dritten Anhörung müsse bezweifelt werden, weil der befragende Sachbearbeiter gemäss Beschwerdeführer und Hilfswerksvertretung von Anfang an den Eindruck erweckt habe, dem Beschwerdeführer kein Wort glauben zu wollen, obwohl die Vorinstanz nie bestritten habe, dass der Beschwerdeführer noch heute an den Folgen der erlittenen Folter leide und obwohl der Beschwerdeführer während den Anhörungen wiederholt auf die Schwierigkeit, sich zu konzentrieren, hingewiesen habe. Die letzte Anhörung könne vom Beschwerdeführer als Verhör wahrgenommen worden sein. Es sei ferner unbestritten, dass der Beschwerdeführer kein hochrangiges Mitglied der PKK gewesen sei, auch wenn dies von den Strafverfolgungsbehörden behauptet worden sei. Seine Verurteilung sei politisch motiviert gewesen und er sei nur auf Bewährung freigelassen worden. Als bedingt Entlassener sei er unter besonderer Beobachtung der Sicherheitskräfte gestanden, weshalb er vermehrt mit Festnahmen nach Unruhen oder Feiern habe rechnen müssen. Dies entspreche der allgemeinen Praxis bei mutmasslichen PKK-Leuten. Deshalb sei er ab Oktober 2005 in der Türkei ständig auf der Flucht gewesen. Im Hinblick auf die genauen Aufenthaltsorte sei er anlässlich der dritten Anhörung verunsichert worden, weshalb er nunmehr nochmals eine Liste mit genauen Adressangaben erstellt habe, die der Beschwerde beiliege. Einzelne Unklarheiten bezüglich der ständig ändernden Aufenthaltsorte und der Erwerbstätigkeit seien jedenfalls nicht geeignet, die der allgemeinen Situation in der Türkei entsprechende Darstellung des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Es sei für ihn nach der schlimmen Haftzeit klar gewesen, dass er nicht mehr in der Türkei leben könne. Die anhaltende Beschattung nach der Entlassung habe ihm bestätigt, dass es dort für ihn kein Leben in Sicherheit gebe. Es sei für ihn indessen schwierig gewesen, rasch genügend Geld für die Ausreise aufzutreiben. Deshalb sei die Flucht in die Schweiz erst im September 2006 erfolgt. Ausserdem verhalte die Argumentation der Vorinstanz, wonach zwischen den Ereignissen und seiner Ausreise keine Kausalität bestehe, nicht. Die türkischen Sicherheitskräfte würden verschärft gegen die PKK und deren Sympathisanten vorgehen und der Beschwerdeführer weise ein Profil auf, das ihn als angeblichen PKK-Funktionär darstelle. Es bestehe somit immer noch ein Verfolgungsinteresse, das die Gefahr von erneuten Inhaftierungen mit sich bringe. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass es über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt gebe, das gestützt auf die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) für die Beurteilung der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung von erheblicher Bedeutung sei. Schon bei der Kontrolle anlässlich der Wiedereinreise müsse mit der Entdeckung der Fichierung gerechnet werden. Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise müsse er befürchten, dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet werde, wie das beiliegende Schreiben seines Anwaltes in der Türkei zeige. Somit müsse der Beschwerdeführer im Fall einer Rückreise in die Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Inhaftierung rechnen. Ausserdem wäre er ständigen behördlichen Massnahmen und Überwachungen ausgesetzt. Seine Furcht, erneut Opfer von Misshandlungen zu werden, sei somit begründet. Zudem seien im Fall des Beschwerdeführers, der als Vorverfolgter nachvollziehbarerweise eine ausgeprägte subjektive Furcht habe, die Anforderungen an die objektiven Gründe herabzusetzen, weshalb es ihm nicht mehr zuzumuten sei, im Hinblick auf die nach wie vor gängigen, zur Einschüchterung und Informationsgewinnung auf Polizei- und Gendarmeriestationen gebräuchlichen Methoden in sein Heimatland zurückzukehren. Es sei von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft vorgetragen, dass er im Fall einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes befürchten müsse. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung, die Kopien einer Liste mit Adressen und eines Schreibens des türkischen Anwaltes vom 27. Dezember 2007 mit einer deutschen Übersetzung bei. E. Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 wurde eine Substitutionsvollmacht nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das als Beilage 2 bezeichnete Aktenstück im Original nachzureichen und in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. Das Gesuch um Anweisung der Vollzugsbehörden, jede Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers und jeden Datentransfer zu unterlassen, wurde abgewiesen. Das BFM wurde eingeladen, innert der ihm angesetzten Frist eine Vernehmlassung einzureichen und die in Akte A1/1 erwähnten Übersetzungen nachzureichen. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In seiner Begründung legte es unter anderem dar, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die anlässlich der Bundesanhörung gestellten Fragen hätten auf Nebenschauplätze gezielt, nicht gehört werden könne, zumal die Frage nach dem Entschluss zur Ausreise aus der Türkei als Indiz zu betrachten sei für die Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Verfolgungen und Behelligungen nach der Freilassung aus dem Gefängnis glaubwürdig oder massgebend für die Ausreise aus der Türkei gewesen seien. H. Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 reiche der Beschwerdeführer ein Schreiben des Rechtsanwaltes M.C. vom 27. Dezember 2007, dessen teilweise Übersetzung sowie eine Übersetzung des Schreibens des gleichen Rechtsanwaltes vom 29. September 2006 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er machte insbesondere geltend, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - wie in ihrem Entscheid - auf die Interpretation von subjektiven Momenten wie dem Zeitpunkt des Entschlusses zur Flucht ins Ausland beschränkt habe. Entscheidende objektive Fakten wie die bedingte Entlassung habe sie nicht in ihre Begründung miteinbezogen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft nicht mehr politisch betätigt habe, sei es für ihn unumgänglich gewesen, Kontakte im oppositionellen Milieu weiterhin zu pflegen und an der Beerdigung der Guerillakämpfer nach den Newrozfeierlichkeiten von 2006 teilzunehmen. Er sei offensichtlich von Polizisten in zivil verfolgt worden. Er habe damit zahlreiche Anhaltspunkte für eine glaubhafte Verfolgungsgefahr vorgebracht. Zudem hätten ehemalige Mitgefangene des Beschwerdeführers (...), welche sich in einer mit dem Beschwerdeführer vergleichbaren Situation befunden hätten, in der Schweiz den notwendigen Schutz erhalten. Solange sich ehemalige Gefangene, welche der PKK-Mitgliedschaft bezichtigt worden seien und deshalb langjährige Gefängnisstrafen hätten verbüssen müssen, nicht eindeutig loyal verhielten, würden sie als Gegner des Staates betrachtet und seien ständig der Gefahr ausgesetzt, beim geringsten Anlass oder unter irgend einem Vorwand wieder verhaftet zu werden. J. Mit Eingabe vom 22. Juli 2008 wurde ein Schreiben des Beschwerdeführers und eine Bestätigung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 14. Juli 2008 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Oktober 1995 festgenommen und in Polizeigewahrsam gebracht worden. Dort habe man ihn auf jede erdenkliche Weise gefoltert. Anschliessend sei er in Untersuchungshaft gebracht worden. 1997 habe ihn das DGM zu Unrecht unter dem Vorwurf, er habe als leitender Funktionär die PKK unterstützt und sei deren Mitglied gewesen, zu einer Gefängnisstrafe von 22 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Infolge einer Gesetzesänderung sei später über seinen Fall nochmals entschieden worden, worauf man seine Strafe auf 11 Jahre und drei Monate herabgesetzt habe. Auch im Zuchthaus sei er gefoltert und schlecht behandelt worden. Am 9. Oktober 2005 sei er auf Bewährung freigelassen worden. Für den Fall einer erneuten Verurteilung müsste er noch die Reststrafe von einem Jahr verbüssen. Seit seiner Freilassung sei er ständig beschattet worden und er befürchte, beim geringsten Anlass erneut festgenommen und inhaftiert zu werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht Mitglied der PKK gewesen und habe mit dieser Partei nichts zu tun gehabt. Vielmehr sei er im Jahr 1992 Mitglied der DEP geworden und habe später für diese Partei als Funktionär gearbeitet, bis sie im Jahr 1994 verboten worden sei. Entgegen den Vorwürfen im türkischen Urteil sei er nur in legaler Weise tätig gewesen. 4.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verurteilung und zu seiner Inhaftierung erscheinen insgesamt stimmig. Ausserdem hat er im erstinstanzlichen Asylverfahren Kopien der Verfahrensdokumente seines Strafprozesses und ein Schreiben seines Anwaltes zu den Akten gereicht. Schliesslich ist dem eingereichten Arztbericht vom 24. Juli 2007 unter anderem zu entnehmen, dass er wegen einer depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.1) in Behandlung steht und die Entwicklung einer schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung im Sinne einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) dank der vorhandenen Ressourcen des Patienten bisher habe verhindert werden können. 4.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Festnahme im Jahr 1995, die anschliessende Inhaftierung und die Verurteilung zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe sowie die damit verbundenen Nachteile wurden vom BFM ebenso wenig bezweifelt wie die geltend gemachten psychischen Probleme als Folge der erlittenen Nachteile. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. 4.4 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgericht ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass über den im Zusammenhang mit Delikten für die PKK zu einer schweren Strafe verurteilten Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt erstellt worden ist. Eine solche landesweite Registrierung hat üblicherweise unter anderem zur Folge, dass die - landesweit für jeden Polizeibeamten als "politisch unbequem" erkennbaren - Betroffenen immer wieder mit Festnahmen, Bedrohungen und anderen Belästigungen durch Angehörige der Sicherheitsbehörden rechnen müssen (was übrigens ein zusätzliches Glaubhaftigkeitsargument für genau dieses Vorbringen des Beschwerdeführers darstellt). Zudem werden derart registrierte Personen bei politischen Zwischenfällen in ihrer Wohnregion offenbar häufig automatisch als Verdächtigte in Betracht gezogen (vgl. die von der ARK entwickelte und immer noch gültige Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11). 4.5 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle damit zu rechnen hätte, dass das über ihn erstellte Datenblatt und sein politischer Hintergrund entdeckt würden. Allein dieser Umstand würde ein ernsthaftes Risiko von staatlichen und in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanten Verfolgungsmassnahmen mit sich bringen. Abgesehen vom Risiko bei der Wiedereinreise würde die landesweit publik gemachte Fichierung des Beschwerdeführers als politisch "unbequeme Person" aller Voraussicht nach zu einer - möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich andauernden - behördlichen Überwachung führen. 4.6 Aus diesen Gründen gehen die Schweizer Asylbehörden bei Asylsuchenden aus der Türkei, für die im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlichen Aktivitäten" politische Datenblätter angelegt worden sind, regelmässig bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung aus (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 11 E. 5). 4.7 Ausserdem ist an dieser Stelle auf die politische Vorverfolgung des Beschwerdeführers hinzuweisen, die bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor zukünftigen staatlichen Behelligungen nach Lehre und konstanter Praxis mitzuberücksichtigen ist (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c und EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b, mit weiteren Hinweisen). Die flüchtlingsrechtliche Relevanz solch einschneidender Ereignisse lässt sich jedenfalls nicht mit dem blossen Verweis auf die zwischen den geltend gemachten Nachteilen und der Ausreise verstrichene Zeit verneinen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer einerseits, wie aus den Arztberichten zu schliessen ist, persönlich offensichtlich nach wie vor von diesen Erlebnissen geprägt ist, und andererseits seine Ausreise 11 Monate nach der Entlassung - mithin innerhalb des Zeitrahmens, der praxisgemäss für die Bejahung der Kausalität gefordert wird (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 20 E. 7, bestätigt in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, so im Urteil E-5838/2006 vom 11. August 2009 sowie im Urteil E-6472/2006 vom 8. Juni 2006 und dort zitierter weiterer Praxis und Lehre) - angetreten hat, womit der Kausalzusammenhang zwischen dem Ende der erlittenen Nachteile mit der Entlassung aus dem Gefängnis und der Ausreise aus seinem Heimatland in die Schweiz als genügend eng zu erachten ist. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz vermögen angesichts der Umstände im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. 4.8 Schliesslich wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage vorzeitig entlassen und hat somit die verhängte Strafe nicht vollumfänglich verbüsst. Die vorzeitige Entlassung einer aus politischen Gründen verurteilten Person in der Türkei führt oftmals zu einer polizeilichen Überwachung, was denn der Beschwerdeführer auch geltend macht. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände ist der Kausalzusammenhang nicht als unterbrochen zu bezeichnen. 4.9 Die Frage, ob die für den Zeitraum zwischen der Entlassung aus dem Gefängnis und der Ausreise zu Protokoll gegebenen aktuellen Vorkommnisse als unglaubhaft zu qualifizieren sind, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 4.10 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 S. 71) erneut behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Von einer sicheren landesinternen Fluchtalternative wäre schon aufgrund der Fichierung offensichtlich nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft. 4.11 Den Akten sind keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu entnehmen: 4.11.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen in der Schweiz kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 4.11.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise für eine Gefährdung oder Verletzung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer. 4.12 Es drängt sich jedoch die Frage einer Asylunwürdigkeit wegen verwerflicher Handlungen auf, nachdem der Beschwerdeführer von einem türkischen Gericht wegen leitender Funktion in der PKK verurteilt worden ist. 4.12.1 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Die ARK legte hinsichtlich der Praxis bei der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a FK fest, dass die Verwaltungsbehörde nicht darüber zu entscheiden hat, ob die betreffende Person sich im strafrechtlichen Sinne eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat. Sie stellt lediglich fest, dass hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, die darauf schliessen lassen, die betreffende Person sei für solche verpönte Taten individuell verantwortlich (vgl. EMARK 2006 Nr. 29 E. 4 S. 313 ff.) Das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass auch für die Beurteilung, ob Gründe für einen Asylausschluss vorliegen, der gleiche Beweismassstab anzuwenden ist wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den wesentlich bedeutsameren Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F Bst. a FK vorliegen. Dies heisst, dass die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen hat, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte (faisceau d'indices) dafür vorliegen, der Gesuchsteller habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes. 4.12.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, als leitender Funktionär in der PKK tätig gewesen zu sein. Dies hätte ihm die Polizei untergeschoben. Er habe sich nur in legaler Weise innerhalb der DEP politisch betätigt. Aufgrund der notorischen Misshandlungen in türkischer Untersuchungshaft sowie der bei politisch missliebigen Personen oft angewandten Folter und angesichts der rechtsstaatlich häufig fragwürdigen Verfahren vor den türkischen Staatssicherheits- und anderen Strafgerichten kann auch vorliegend nicht ohne weiteres auf diese gerichtlichen Feststellungen abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer geltend machte, er sei während der Haft auf jede erdenkliche Weise gefoltert worden. 4.12.3 Zudem wird im Urteil des türkischen Gerichts festgestellt, es hätten keine Beweise gefunden werden können, dass der Beschwerdeführer an Gefechten beteiligt gewesen sei; trotzdem wurde er gestützt auf das gleiche Urteil unter anderem auch aus diesem Grund verurteilt. Die Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Beweise im Urteil decken sich einerseits mit den Aussagen des Beschwerdeführers, der sich nicht an illegalen Handlungen beteiligt haben will; andererseits wirft der Gerichtsspruch mit der Verurteilung des Beschwerdeführers aus Gründen, die nicht bewiesen werden konnten, grundsätzlich Fragen auf. 4.12.4 Jedenfalls kann gestützt auf dieses Urteil nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe sich an Kämpfen der PKK gegen die staatlichen Sicherheitsorgane oder an anderen illegalen Operationen der PKK beteiligt. Allein eine allfällige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PKK indessen vermag gemäss geltender Praxis nicht zum Ausschluss aus der Asylgewährung zu führen. Die ARK ging vielmehr davon aus, dass man dem Charakter der PKK in diesem Fall nicht gerecht würde, weshalb der individuelle Tatbeitrag der betroffenen Person zu berücksichtigen sei (vgl. EMARK 2002 Nr. 9). Vorliegend ergeben sich - insbesondere gestützt auf die Erwägungen in Ziff. 4.11.1 und 4.11.2 - aus den Akten keine hinreichende Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer entgegen seinen Äusserungen ein individueller Tatbeitrag vorzuwerfen wäre, gestützt auf welchen er von der Asylgewährung ausgeschlossen werden müsste. 4.13 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern es ist ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrunds auch Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist. 7. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 16. Dezember 2009 Parteikosten von insgesamt Fr. 2'030.-- aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 180.-- ausging und insgesamt 11 Stunden verrechnete. Angesichts des geringen Aktenumfangs des Beschwerdedossiers ist der ausgewiesene Zeitaufwand hoch und wird auf 9 Stunden 30 Minuten gekürzt, woraus sich Honorarkosten in der Höhe von Fr. 1'710.-- und eine Spesenpauschale von Fr. 50.-- ergeben. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'760.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 1'760.-- (inkl. Spesen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: