Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) Februar 2006 und gelangte über ihm unbekannte Länder am (...) Februar 2006 in die Schweiz, wo er am 11. Februar 2006 im Empfangszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am 16. Februar 2006 fand die Erstbefragung statt, und am 23. Februar 2006 erfolgte die direkte Anhörung nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer machte da-bei geltend, er sei ethnischer Türke mit letztem Wohnsitz in C._______, wo er auf dem Markt als Textilhändler gearbeitet habe. Im Jahre 1999 habe er begonnen, sich politisch zu engagieren. Insbesondere habe er sich für die Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C) engagiert, so im Rahmen von Flugblattaktionen und beim Anbringen von Plakaten. Aus diesem Grund sei er von den türkischen Sicherheitsdiensten verfolgt und ab dem Jahre 2000 wiederholt bedroht sowie permanent beschattet worden. Insgesamt sei er viermal für einige Stunden festgehalten beziehungsweise entführt worden, letztmals im Jahre 2005. Ferner sei er auf dem Markt in C._______, wo er gearbeitet habe, von Mitgliedern der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP), die mit den Behörden gemeinsame Sache gemacht hätten, wiederholt bedrängt worden. Angesichts dieser Verfolgungssituation habe er die Türkei verlassen und sei im plombierten Laderaum eines Lastwagens (TIR) bis in die Schweiz gelangt, wobei er dem Schlepper seinen Nüfus habe abgeben müssen. Der Beschwerdeführer hat den Schweizer Asylbehörden trotz wiederholter Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Bun-desamt lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-sung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG genügen. C. Am 29. März 2006 liess der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfü-gung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie - sinngemäss - die Gewährung der Akteneinsicht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die Instruktionsrichterin der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hiess das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 gut und gewährte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeergän-zung. Den Entscheid über das Gesuch um Verzicht auf Erhebung ei-nes Kostenvorschusses beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verlegte sie auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 19. April 2006 liess der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeergänzung nachreichen. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2006 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und das Amt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerde-führers ohne Replikrecht zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Am 28. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben an das türkische Innenministerium und das Original des Antwortschreibens des Innenministeriums vom 6. Juni 2006 samt Übersetzungen zu den Akten reichen. H. Mit Schreiben vom 28. August 2006 liess der Beschwerdeführer einen Familienregisterauszug und einen Zeitungsausschnitt, beide im Original und in türkischer Sprache, ins Recht legen. I. Der Beschwerdeführer reichte am 4. September 2006 (Poststempel) ein weiteres Schreiben des türkischen Innenministeriums vom 22. August 2006 im Original samt Übersetzung ein. J. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 2. Oktober 2006 machte das BFM Ausführungen zur Echtheit und Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Schreiben des türkischen Innenministeriums, des Familienregisterauszuges und des Zei-tungsartikels. Diese seien für das vorliegende Asylverfahren irrelevant beziehungsweise nicht geeignet, den behaupteten Sachverhalt rechts-genüglich zu beweisen. Das Bundesamt beantragte erneut die Abwei-sung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 und vom 13. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des Dorfpräsidenten von D._______und zwei Briefe seines Vaters samt Übersetzungen zu den Akten reichen. L. Am (...) liess der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel samt Übersetzung einreichen, welchen er am (...) unter seinem Namen in der in Deutschland verlegten prokurdischen Tageszeitung "Yeni Özgür Politika" veröffentlicht hatte. M. Mit Schreiben vom 14. März 2007 liess der Beschwerdeführer Kopien eines Schreibens des Innenministeriums an die Direktion des Polizei-wesens in C._______ vom (...) 2006 und einer Generalvoll-macht seines türkischen Anwalts vom 5. Februar 2007 samt Übersetzungen ins Recht legen. N. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom (...) einen von ihm verfassten und in der prokurdischen Zeitung "Yeni Özgür Politika" abgedruckten Leserbrief inklusive Übersetzung einreichen. O. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts ersuchte die Schweizer Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 25. März 2008 um Vornahme zusätzlicher Abklärungen bezüglich eines allfälligen, gegen den Beschwerdeführer hängigen Verfahrens hinsichtlich des geltend gemachten Verstosses gegen Art. 301 des türkischen Strafgesetzbu-ches. P. Am 19. August 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben seines türkischen Anwalts samt Übersetzung zu den Akten reichen. Q. In ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2008 brachte die Botschaft in An-kara dem Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse der durch ihren Vertrauensanwalt getätigten Abklärungen zur Kenntnis. Auf den Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-gangen. R. Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht legen. S. Der (neue) Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts bot dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 Gelegenheit, sich bis am 15. Juni 2009 im Rahmen einer Stellungnahme zur Botschaftsantwort vom 3. Oktober 2008 zu äussern. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 15. Juni 2009 fristgerecht eine Stellungnahme einreichen. Auf den Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten letzten Festnahme im Jah-re 2005 wären - hätte sich der Beschwerdeführer auf tatsächlich Erleb-tes abstützen können - exaktere Angaben zu erwarten gewesen. Be-zeichnenderweise habe er sich auch in Widersprüche verstrickt. So ha-be er bei der Erstbefragung im Empfangszentrum vorgebracht, er sei gegen Mitte des Jahres 2005 letztmals von türkischen Sicherheitskräf-ten festgenommen worden, wogegen er anlässlich der Bundesanhörung vom 23. Februar 2006 ausgesagt habe, die letzte Festnahme sei zwischen September und Oktober 2005 erfolgt. Auf Vorhalt hin habe er sodann geltend gemacht, dass bei der Erstbefragung nicht korrekt pro-tokolliert worden sei. Diese Erklärung des Beschwerdeführers vermö-ge jedoch nicht zu überzeugen, da ihm das Protokoll der Erstbefra-gung rückübersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit unterschrift-lich bestätigt habe. Überdies sei seine Aussage, er habe in seiner en-geren Heimat unter ständiger Beobachtung der türkischen Sicherheits-dienste gestanden, realitätsfremd und damit unglaubhaft. Zum einen sei festzustellen, dass der enorme Aufwand seitens der Sicherheits-dienste in einem eklatanten Missverhältnis zu den anderen, gegen ihn gerichteten staatlichen Massnahmen - den vier geltend gemachten Festnahmen - gestanden hätte. Zum anderen hätten die Sicherheits-dienste unter den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen seine Wohnung mit Bestimmtheit wiederholt nach belastenden Indizien durchsucht, was dieser in seiner Begründung beim BFM indes nicht geltend gemacht habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zudem setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die bis April 2003 erlittenen Benachteiligungen - unter anderem drei mehrstündige Festnahmen -, sei indessen festzustellen, dass diese die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllen würden, zumal der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben erst am 6. Februar 2006 verlassen habe. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und seien daher nicht asylrelevant.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Vorinstanz habe die Asylvorbringen auf ihre Asylrelevanz hin geprüft, obschon sie in ihren Ausführungen zur Glaubhaftigkeit feststelle, eine solche Prüfung sei angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit hinfällig. Sodann komme das BFM zum Umkehrschluss, dass die Vorbringen in casu nicht asylrelevant seien und bei offensichtlichem Fehlen darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Diese Rüge erweist sich in-sofern als undifferenziert und unzutreffend, als das Bundesamt sich zu Beginn seiner Erwägungen hinsichtlich der Vorbringen zur letzten Festnahme und der geltend gemachten ständigen Beobachtung mit deren Unglaubhaftigkeit in zutreffender Weise auseinandergesetzt sowie im Anschluss daran festgehalten hat, diese Ausführungen müss-ten nicht auf ihre Asylrelevanz hin geprüft werden. Bezüglich der geltend gemachten, bis April 2003 erlittenen Benachteiligungen, unter anderem drei mehrstündige Festnahmen durch türkische Sicherheitskräf-te, kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, diese seien infolge des nicht genügend engen Kausalzusammenhanges zwischen Verfolgung und Flucht nicht asylrelevant, weshalb auf allfällige Unglaubhaftigkeits-elemente nicht einzugehen sei. Dazu ist festzuhalten, dass entweder die Glaubhaftigkeit der Vorbringen oder deren Asylrelevanz zu prüfen ist, da nicht beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Demnach ist im vorliegenden Fall bei gegebener Unglaubhaftigkeit eines Vorbringens dessen Asylrelevanz nicht mehr zu prüfen, was auch umgekehrt gilt. Die in der Beschwerde erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz als unbegründet.
E. 4.3 Sowohl in der Beschwerdeschrift vom 29. März 2006 als auch in der Beschwerdeergänzung vom 19. April 2006 nimmt der Beschwer-deführer Bezug auf den Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlings-hilfe (SFH) vom Mai 2005, wo unter anderem von einer koordinierten Operation gegen die DHKP-C Anfang April 2004 die Rede ist. Daraus versucht er abzuleiten, seine Aussagen würden weder der allgemeinen Erfahrung noch der allgemeinen Logik des Handelns widersprechen und sie seien insgesamt substanziiert, in sich schlüssig, plausibel und deshalb glaubhaft im Sinne des Asylgesetzes. Vor diesem Hintergrund und mit dieser Begründung argumentiert der Beschwerdeführer, er würde aufgrund seiner politischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in die Türkei von den Behörden schikaniert und unterdrückt, und es würden ihm weitere Verhaftungen wie auch die Eröffnung eines Verfahrens drohen. Diesen Ausführungen kann insofern nicht gefolgt werden, als er eigenen Aussagen zufolge lediglich Sympathisant der DHKP-C war und als solcher ausschliesslich an Aktivitäten wie das Plakatieren und Beschriften von Wänden oder das Verteilen von Flugblättern teilge-nommen hat (vgl. Akten BFM A1/11 S. 6). Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer nur vage und unsubstanziierte Aussagen zur Ideologie und zu den Zielen der DHKP-C machen konnte (vgl. A12/10 S. 5 ff.). Schliesslich sind auch die in der Beilage zur Beschwerdeer-gänzung vom 19. April 2006 eingereichten Bestätigungsschreiben (Beilagen 4a und 4b) nicht geeignet, seine politischen Tätigkeiten in der Türkei rechtsgenüglich zu belegen. Zwar hat der Beschwerdefüh-rer die beiden Personen O. F. und A. K. anlässlich der Erstbefragung namentlich erwähnt und erklärt, es handle sich dabei um zwei Freun-de, welche in Frankreich beziehungsweise in der Schweiz als aner-kannte Flüchtlinge lebten, aber es ist anzumerken, dass der Be-schwerdeführer weder anlässlich der Erstbefragung noch auf Be-schwerdeebene nachvollziehbar darzulegen vermochte, ob, wie und wann er mit diesen Personen politisch zusammengearbeitet hat. We-der aus den genannten Bestätigungsschreiben noch im Kontext mit den übrigen Akten ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte. Den beiden Dokumenten kommt daher kein Beweiswert zu. Beim erwähn-ten Bericht der SFH handelt es sich sodann um eine öffentlich zugängliche Informationsquelle, und es besteht weder ein aktenkundiger Hin-weis, dass darin auch nur indirekt auf den Beschwerdeführer Bezug genommen wird, noch kann gestützt auf den Lagebericht in allgemei-ner Weise etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Der Beschwer-deführer hat insbesondere anlässlich der direkten Anhörung vom 23. Februar 2006 nicht geltend gemacht, er sei im Jahre 2004 in die-sem Zusammenhang von den türkischen Sicherheitskräften verhaftet oder sonstwie behelligt worden (vgl. A12/10 S. 7). Nach dem Gesagten weist er nicht das Profil eines ernstzunehmenden Regimegegners auf, weshalb vorliegend nicht davon ausgegangen wird, der Beschwerde-führer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter ständiger Beobach-tung türkischer Behörden gestanden. Vielmehr ist zu folgern, er versuche in Anlehnung an dem Lagebericht zu entnehmende Ereignisse - insbesondere im Zusammenhang mit der DHKP-C - nachträg-lich für sich eine Geschichte mit asylrelevantem Inhalt zu konstruieren. Der Verweis auf diese Publikation ist jedenfalls nicht geeignet, die ent-sprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften. Im Übrigen wird nachstehend unter Ziffer 4.5 zu zeigen sein, dass die diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen.
E. 4.4 Auch aus den anderen Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vom 19. April 2006 kann mangels überzeugender Darlegungen insgesamt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Bezüglich der vorstehend genannten Widersprüche werden zwar Ungereimtheiten eingestanden, doch wird gleichzeitig gerügt, der Befrager bei der Erstbefragung habe sich offenbar nicht veranlasst gesehen, diese zu klären. Ferner sei anlässlich der Konfrontation mit diesem Widerspruch im Rahmen der Bundesanhörung das Protokoll der Erstbefragung dem Beschwerdeführer nur unvollständig zitiert worden. Schliesslich wird gerügt, die Ungereimtheiten seien auf die Art und Weise der Befragung zurückzuführen. In der Tat ist dem Protokoll der Bundesanhörung zu entnehmen, dass die einschlägigen Stellen des Protokolls der Erstbefragung nur hinsichtlich der Aussage zitiert wur-den, wonach der Beschwerdeführer Mitte 2005 letztmals festgenom-men worden sei, indessen nicht bezüglich seiner späteren Angaben, dies sei letztmals Ende 2005 geschehen. Dem Protokoll der Bundes-anhörung ist allerdings nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-rer anlässlich der entsprechenden Befragung eine unvollständige Zi-tierung gerügt oder umgehend selber auf die zweite Version im glei-chen Protokoll verwiesen hätte. Immerhin ging es bei der fraglichen Konfrontation gerade um die Gegenüberstellung widersprüchlicher und nicht um diejenige übereinstimmender Aussagen. Insofern ist die Art der Befragung anlässlich der Bundesanhörung erklär- und nachvoll-ziehbar sowie insbesondere auch zulässig. Unter diesen Vorausset-zungen dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Ungereimt-heiten seien auf die Art und Weise der Befragung zurückzuführen, nicht durch.
E. 4.5 Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen werden mit der Begründung bestritten, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 2000 wiederholt bedroht und permanent beschattet worden. Der Kausalzusammenhang zwischen der Flucht und dem, was sich in den letzten sechs Jahren ereignet habe, sei folglich gegeben.
E. 4.5.1 Als Flüchtling anerkannt wird, wer aktuelle Verfolgung geltend macht oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat oder wer bereits asylrelevante Nachteile erlitten hat und nach Abschluss der Verfolgung ins Ausland flieht. Die Praxis verlangt, dass eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise besteht. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusam-menhang genügend eng ist. Der zeitliche Zusammenhang gilt als zer-rissen - und damit die Kausalität von Vorverfolgung und Ausreise als nicht gegeben - , wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum (zwischen sechs bis zwölf Monate) liegt und keine Gründe für eine spätere Ausreise ersichtlich sind. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdefhrer seinen Heimatstaat nicht bereits ein Jahr früher verlassen habe, sagte er aus, im letzten Jahr (vor seiner Ausreise) hätten sich die Probleme mit der Polizei bezüglich Untersuchungshaft und Drohungen auf der Strasse vermehrt (vgl. A12/10 S. 3). Seine Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 19. April 2006, er sei seit dem Jahre 2000 andauernd unter Druck gesetzt und bedroht wor-den, decken sich sodann nicht mit seinen Aussagen anlässlich der di- rekten Anhörung vom 23. Februar 2006, wo er zu Protokoll gab, er sei insgesamt viermal - im (...) 2000, im (...) 2002, im (...) 2003 und zuletzt im (...) 2005 - von der Polizei verhaftet wor-den (vgl. A12/10 S. 7). Seine anderslautenden Behauptungen in der Beschwerdeergänzung vom 19. April 2006 sind deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft zu bezeichnen. Insbesondere für den Zeitraum zwischen April 2003 und September 2005 macht der Beschwerdeführer keine Übergriffe seitens der türkischen Behörden geltend. Auch sind keine Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, seinen Heimatstaat bereits vor dem 6. Februar 2006 zu verlassen. Der Kausalzusammenhang gilt damit für die Übergriffe, die vor September 2005 stattgefundenen haben, als zerrissen.
E. 4.5.2 Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit müssen eine gewisse In-tensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Lediglich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, zumal das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will (vgl. Achermann/ Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 77). Der Beschwerdeführer brachte vor, zwischen (...) 2000 und (...) 2005 insgesamt viermal von türkischen Sicherheitskräften festgenommen und während jeweils vier bis sechs Stunden festgehalten worden zu sein (vgl. A12/10 S. 4 und 7 f.). Im (...) 2005 sei er abends auf offener Strasse in ein Auto gezerrt und mit verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Er sei befragt und geschlagen worden und man habe ihm einen Fusstritt an sein Knie verpasst. Schliesslich sei er nach fünf Stunden in der Nähe seines Hauses freigelassen worden (vgl. A12/10 S. 4). Nach seiner Freilassung sei er an seinem Marktstand von Mitgliedern der MHP, welche mit den Behörden zusammenarbeiten würden, bedrängt worden (vgl. A12/10 S. 8). Er selbst sowie sein Haus hätten unter ständiger Beobachtung gestanden (vgl. a.a.O.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Eingriffe in Leib (leichte Schläge, Fusstritt ans Knie) und Freiheit (Inhaftierung während fünf Stunden) anlässlich des Vorfalls vom Herbst 2005, sind praxisgemäss zu wenig intensiv, um als asylrelevant angesehen zu werden.
E. 4.5.3 Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte zuwenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit (mehrmalige Festnahmen, wiederholte Schläge) gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der für die betroffene Person den weiteren Verbleib im Heimatstaat unzumutbar macht (vgl. Achermann/ Hausammann, a.a.O., S. 79). Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zwischen Frühjahr 2000 und Herbst 2005 insge-samt viermal von türkischen Sicherheitskräften mitgenommen und jeweils für kurze Zeit festgehalten worden (vgl. A12/10 S. 4 und 7 f.). Anlässlich der Festnahme im Herbst 2005 sei er geschlagen und ge-treten worden und man habe ihn später in der Nähe seines Hauses freigelassen (vgl. A12/10 S. 4). Eigenen Angaben zufolge erwog der Beschwerdeführer erst nach dem Vorfall vom Herbst 2005 seinen Hei-matstaat zu verlassen (vgl. A12/10 S. 3). Es sind keine Gründe er-sichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, zu ei-nem früheren Zeitpunkt auszureisen. Folglich kann nicht von einem unerträglichen psychischen Druck gesprochen werden, und der Ver-bleib im Heimatstaat war - zumindest bis zu diesem Zeitpunkt - zumut-bar. Auch der Übergriff vom Herbst 2005 und die anschliessende Be-lästigung durch Mitglieder der MHP sind infolge ungenügender Ver-folgungsintensität nicht dergestalt, dass der weitere Verbleib im Hei-matstaat deswegen als unzumutbar bezeichnet werden müsste.
E. 4.5.4 Wie vorstehend ausgeführt, ist die erlittene Verfolgung nicht asylrelevant, da sie einerseits zu wenig intensiv ist und andererseits zeitlich zu weit zurückliegt, um für die Flucht kausal zu sein. Im vorliegenden Fall ist nun zu prüfen, ob die Ereignisse Anhaltspunkte für begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung darstellen können. Nicht jede noch so entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Verlangt wird vielmehr, dass die Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet erscheint. Die subjektive Angst vor Verfolgung muss objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen (vgl. Achermann/ Hausammann, a.a.O.). Der Beschwerdeführer selbst bringt vor, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei von den Behörden schikaniert und unterdrückt. Ebenso seien weitere Verhaftungen wahrscheinlich und es müsse mit der Eröffnung eines Verfahrens wegen seiner politischen Tätigkeiten gerechnet werden. Diesbezüglich ist nochmals festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen einfachen Sympathisanten der DHKP-C handelt, der ausschliesslich an Aktivitäten niedrigen Profils teilgenommen hat (vgl. A1/11 S. 6). Zudem wurde er jeweils nach kurzer Haft ohne Intervention Dritter wieder auf freien Fuss gesetzt, und er musste sich in diesem Zusammenhang nie vor einem Gericht verantworten. Wären im Herbst 2005 konkrete Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vorgelegen, so wäre er von den türkischen Behörden erfahrungsgemäss für längere Zeit inhaftiert und es wäre gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden. Angesichts dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat nicht im Visier türkischer Behörden stand und sich seine Angst vor Verfolgung aufgrund der Ereignisse, welche sich vor seiner Ausreise zugetragen haben, objektiv nicht begründen lässt.
E. 4.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7, E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten somit gemäss Art. 54 AsylG zwar kein Asyl, sie unterstehen jedoch dem Rückschie-bungsschutz von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK (Non-Re-foulement-Verbot) und sind in der Folge vorläufig aufzunehmen. Exil-politische Aktivitäten können dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge ha-ben. 4.6.1.1 Wie aus den Beweismitteleingaben vom 28. Juni 2006 und 4. September 2006 hervorgeht, hat der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise ein Schreiben an das türkische Innenministerium gerichtet, welches einerseits seinen Antrag auf Ausbürgerung und anderseits Anschuldigungen und Beleidigungen gegenüber dem türkischen Staat enthält. Gemäss der mit Schreiben vom 14. März 2007 eingereichten Beweismittel hat das türkische Inneministerium die Polizeidirektion von C._______ mit Schreiben vom (...) 2006 um Überprüfung der Personalangaben des Beschwerdeführers und - falls diese sich als richtig erweisen sollten - um Erstattung einer Strafanzeige bei den Justizbehörden wegen der gegen den türkischen Staat gerichteten Aussagen (Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches: Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik und der Institutionen und Organe des Staates) ersucht. Eine vom BFM durchgeführte interne Dokumentenprüfung der eingereichten Beweismittel (Schreiben des Innenministeriums vom (...) 2006 und vom (...) 2006) ergab keine objektiven Fälschungsmerkmale. Da das Schreiben des Innenministeriums vom (...) 2006 (Ersuchen um Überprüfung der Personalangaben des Beschwerdeführers und Eröffnung eines Strafverfahrens) lediglich als Kopie eingereicht wurde (das Original wurde nicht nachgereicht), konnte diesbezüglich keine Dokumentenprüfung durchgeführt werden. Die von der Schweizer Botschaft in Ankara veranlassten Abklärungen haben indessen ergeben, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten (Schreiben des türkischen Innenministeriums vom (...) 2006, vom (...) 2006 und vom (...) 2006; Familienregisterauszug) um echte Dokumente handelt. Auch wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln offenbar um echte Dokumente handelt, so ist vorliegend doch nicht erstellt, dass die Polizeibehörde von C._______ dem Ersuchen des Innenministeriums stattgegeben und gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet hat. Von der Schweizer Botschaft veranlasste Abklärungen in C._______, E._______ und F._______ haben ergeben, dass die Staatsanwaltschaft kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an den Abklärungen des Vertrauensanwalts zu zweifeln. Die diesbezüglichen, undifferenzierten und verallgemeinerten Vorwürfe des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2009 können deshalb nicht gehört werden. Der mit Schreiben vom 22. Mai 2005 eingereichten Verfahrensbestätigung des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers lässt sich insbesondere nicht entnehmen, um was für ein Verfahren es sich bei dem angeblich bei der Staatsanwaltschaft von Ankara unter der Vorbereitungsnummer (...) registrierten Dossier handelt. Obschon es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sogar verwaltungsinterne Schreiben des Innenministeriums beizubringen (vgl. Schreiben des Innenministeriums an die Polizeibehörde von C._______ vom (...) 2006), hat er auffälligerweise keine Beweismittel eingereicht, welche die behauptete Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches rechtsgenüglich belegen könnten. Hinsichtlich der Schreiben des Innenministeriums vom (...) 2006 und vom (...) 2006 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit in jeder Hinsicht korrekten Antwortschreiben der zuständigen Behörden bedient worden ist. Diese sind jedoch für das vorliegende Asylverfahren nicht relevant, zumal sie nicht geeignet sind, den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt zu beweisen. Auch den übrigen, mit Schreiben vom 28. August 2006, 13. Oktober 2006 und 13. Dezember 2006 eingereichten Beweismittel (Familienregisterauszug, Zeitungssausschnitt, Bestätigungsschreiben des Dorfpräsidenten von D._______, Schreiben des Vaters), kommt aufgrund ihres geringen Beweiswertes im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu. 4.6.1.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass gegen ihn im Heimatstaat ein Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 301 des türkischen Strafge-setzbuches eröffnet wurde und er Falle einer Rückkehr in den Heimat-staat mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte.
E. 4.6.2 Mit den Beweismitteleingaben vom 12. Januar 2007, 14. März 2007, 31. Oktober 2007 und vom 22. Mai 2009 macht der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz geltend. Wie vorstehend ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein politisches Engage-ment in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es bestehen sodann keine konkreten Hinweise dafür, dass er in der Tür-kei aufgrund eines den Behörden missliebigen politischen Engage-ments bereits registriert worden ist. Der Beschwerdeführer weist damit grundsätzlich nicht das Profil eines typischen Regimegegners und po-litischen Aktivisten auf, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nicht im Visier der dortigen Sicherheitsbehörden stand. Sein in der Schweiz begonnener Aktivis-mus ist deshalb nicht die Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden Engagements. Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlos-sen werden, dass die türkischen Sicherheitskräfte von dem vom Be-schwerdeführer am (...) unter seinem Namen in der prokurdischen Tageszeitung "Yeni Özgür Politika" veröffentlichten Artikel Kenntnis erhalten haben. Den türkischen Behörden dürfte jedoch nicht entgangen sein, dass Asylsuchende im Rahmen eines Asylverfahrens regelmässig durch Publikationen in entsprechenden Medien oder durch die Entfaltung anderweitiger exilpolitischer Tätigkeiten versuch-en, in den jeweiligen Zufluchtsstaaten ein Aufenthaltsrecht zu erwir-ken. Angesichts seiner bisher doch bescheiden ausgefallenen exilpo-litischen Tätigkeit erscheint schliesslich eine asylrechtlich relevante Verfolgung des politisch niedrigprofilierten Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat als wenig wahr-scheinlich. Es ist ihm somit nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen.
E. 4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise auf die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beschwerdeergänzungen und Beweismitteleingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und damit nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.5 Die von der vormaligen ARK vorgenommene, in EMARK 2004 Nr. 8 publizierte Lagebeurteilung hat im Wesentlichen nach wie vor Gültigkeit. Unverändert sind zwar gerade im Polizei- und Justizwesen Defizite auszumachen, doch sind mit der Annäherung der Türkei an die EU diesbezügliche Mängel zum Teil zwischenzeitlich auch behoben worden.
E. 6.6 Weder den Akten noch den Eingaben sind nach den vorstehenden Erwägungen Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind, bei einer Rückkehr in die Türkei einer solchen konkreten Gefährdung ausgesetzt sein wird. Zudem ist festzuhalten, dass die Fami-lienangehörigen des Beschwerdeführers noch in der Türkei leben, weshalb davon auszugehen ist, dass diese ihm bei der Rückkehr be-hilflich sein werden. In Kombination mit seinen beruflichen Erfahrun-gen als Schneider und Textilverkäufer erscheinen sowohl die Reinte-gration in die heimatlichen Verhältnisse als auch der Wiederaufbau ei-ner wirtschaftlichen Existenz als realistisch. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit werden, Verfahrenskosten zu bezahlen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist. Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5838/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 11. August 2009 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) Februar 2006 und gelangte über ihm unbekannte Länder am (...) Februar 2006 in die Schweiz, wo er am 11. Februar 2006 im Empfangszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am 16. Februar 2006 fand die Erstbefragung statt, und am 23. Februar 2006 erfolgte die direkte Anhörung nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer machte da-bei geltend, er sei ethnischer Türke mit letztem Wohnsitz in C._______, wo er auf dem Markt als Textilhändler gearbeitet habe. Im Jahre 1999 habe er begonnen, sich politisch zu engagieren. Insbesondere habe er sich für die Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C) engagiert, so im Rahmen von Flugblattaktionen und beim Anbringen von Plakaten. Aus diesem Grund sei er von den türkischen Sicherheitsdiensten verfolgt und ab dem Jahre 2000 wiederholt bedroht sowie permanent beschattet worden. Insgesamt sei er viermal für einige Stunden festgehalten beziehungsweise entführt worden, letztmals im Jahre 2005. Ferner sei er auf dem Markt in C._______, wo er gearbeitet habe, von Mitgliedern der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP), die mit den Behörden gemeinsame Sache gemacht hätten, wiederholt bedrängt worden. Angesichts dieser Verfolgungssituation habe er die Türkei verlassen und sei im plombierten Laderaum eines Lastwagens (TIR) bis in die Schweiz gelangt, wobei er dem Schlepper seinen Nüfus habe abgeben müssen. Der Beschwerdeführer hat den Schweizer Asylbehörden trotz wiederholter Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Bun-desamt lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-sung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG genügen. C. Am 29. März 2006 liess der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfü-gung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie - sinngemäss - die Gewährung der Akteneinsicht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die Instruktionsrichterin der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hiess das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 gut und gewährte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeergän-zung. Den Entscheid über das Gesuch um Verzicht auf Erhebung ei-nes Kostenvorschusses beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verlegte sie auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 19. April 2006 liess der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeergänzung nachreichen. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2006 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und das Amt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerde-führers ohne Replikrecht zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Am 28. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben an das türkische Innenministerium und das Original des Antwortschreibens des Innenministeriums vom 6. Juni 2006 samt Übersetzungen zu den Akten reichen. H. Mit Schreiben vom 28. August 2006 liess der Beschwerdeführer einen Familienregisterauszug und einen Zeitungsausschnitt, beide im Original und in türkischer Sprache, ins Recht legen. I. Der Beschwerdeführer reichte am 4. September 2006 (Poststempel) ein weiteres Schreiben des türkischen Innenministeriums vom 22. August 2006 im Original samt Übersetzung ein. J. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 2. Oktober 2006 machte das BFM Ausführungen zur Echtheit und Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Schreiben des türkischen Innenministeriums, des Familienregisterauszuges und des Zei-tungsartikels. Diese seien für das vorliegende Asylverfahren irrelevant beziehungsweise nicht geeignet, den behaupteten Sachverhalt rechts-genüglich zu beweisen. Das Bundesamt beantragte erneut die Abwei-sung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 und vom 13. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des Dorfpräsidenten von D._______und zwei Briefe seines Vaters samt Übersetzungen zu den Akten reichen. L. Am (...) liess der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel samt Übersetzung einreichen, welchen er am (...) unter seinem Namen in der in Deutschland verlegten prokurdischen Tageszeitung "Yeni Özgür Politika" veröffentlicht hatte. M. Mit Schreiben vom 14. März 2007 liess der Beschwerdeführer Kopien eines Schreibens des Innenministeriums an die Direktion des Polizei-wesens in C._______ vom (...) 2006 und einer Generalvoll-macht seines türkischen Anwalts vom 5. Februar 2007 samt Übersetzungen ins Recht legen. N. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom (...) einen von ihm verfassten und in der prokurdischen Zeitung "Yeni Özgür Politika" abgedruckten Leserbrief inklusive Übersetzung einreichen. O. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts ersuchte die Schweizer Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 25. März 2008 um Vornahme zusätzlicher Abklärungen bezüglich eines allfälligen, gegen den Beschwerdeführer hängigen Verfahrens hinsichtlich des geltend gemachten Verstosses gegen Art. 301 des türkischen Strafgesetzbu-ches. P. Am 19. August 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben seines türkischen Anwalts samt Übersetzung zu den Akten reichen. Q. In ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2008 brachte die Botschaft in An-kara dem Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse der durch ihren Vertrauensanwalt getätigten Abklärungen zur Kenntnis. Auf den Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-gangen. R. Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht legen. S. Der (neue) Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts bot dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 Gelegenheit, sich bis am 15. Juni 2009 im Rahmen einer Stellungnahme zur Botschaftsantwort vom 3. Oktober 2008 zu äussern. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 15. Juni 2009 fristgerecht eine Stellungnahme einreichen. Auf den Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten letzten Festnahme im Jah-re 2005 wären - hätte sich der Beschwerdeführer auf tatsächlich Erleb-tes abstützen können - exaktere Angaben zu erwarten gewesen. Be-zeichnenderweise habe er sich auch in Widersprüche verstrickt. So ha-be er bei der Erstbefragung im Empfangszentrum vorgebracht, er sei gegen Mitte des Jahres 2005 letztmals von türkischen Sicherheitskräf-ten festgenommen worden, wogegen er anlässlich der Bundesanhörung vom 23. Februar 2006 ausgesagt habe, die letzte Festnahme sei zwischen September und Oktober 2005 erfolgt. Auf Vorhalt hin habe er sodann geltend gemacht, dass bei der Erstbefragung nicht korrekt pro-tokolliert worden sei. Diese Erklärung des Beschwerdeführers vermö-ge jedoch nicht zu überzeugen, da ihm das Protokoll der Erstbefra-gung rückübersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit unterschrift-lich bestätigt habe. Überdies sei seine Aussage, er habe in seiner en-geren Heimat unter ständiger Beobachtung der türkischen Sicherheits-dienste gestanden, realitätsfremd und damit unglaubhaft. Zum einen sei festzustellen, dass der enorme Aufwand seitens der Sicherheits-dienste in einem eklatanten Missverhältnis zu den anderen, gegen ihn gerichteten staatlichen Massnahmen - den vier geltend gemachten Festnahmen - gestanden hätte. Zum anderen hätten die Sicherheits-dienste unter den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen seine Wohnung mit Bestimmtheit wiederholt nach belastenden Indizien durchsucht, was dieser in seiner Begründung beim BFM indes nicht geltend gemacht habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zudem setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die bis April 2003 erlittenen Benachteiligungen - unter anderem drei mehrstündige Festnahmen -, sei indessen festzustellen, dass diese die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllen würden, zumal der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben erst am 6. Februar 2006 verlassen habe. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und seien daher nicht asylrelevant. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Vorinstanz habe die Asylvorbringen auf ihre Asylrelevanz hin geprüft, obschon sie in ihren Ausführungen zur Glaubhaftigkeit feststelle, eine solche Prüfung sei angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit hinfällig. Sodann komme das BFM zum Umkehrschluss, dass die Vorbringen in casu nicht asylrelevant seien und bei offensichtlichem Fehlen darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Diese Rüge erweist sich in-sofern als undifferenziert und unzutreffend, als das Bundesamt sich zu Beginn seiner Erwägungen hinsichtlich der Vorbringen zur letzten Festnahme und der geltend gemachten ständigen Beobachtung mit deren Unglaubhaftigkeit in zutreffender Weise auseinandergesetzt sowie im Anschluss daran festgehalten hat, diese Ausführungen müss-ten nicht auf ihre Asylrelevanz hin geprüft werden. Bezüglich der geltend gemachten, bis April 2003 erlittenen Benachteiligungen, unter anderem drei mehrstündige Festnahmen durch türkische Sicherheitskräf-te, kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, diese seien infolge des nicht genügend engen Kausalzusammenhanges zwischen Verfolgung und Flucht nicht asylrelevant, weshalb auf allfällige Unglaubhaftigkeits-elemente nicht einzugehen sei. Dazu ist festzuhalten, dass entweder die Glaubhaftigkeit der Vorbringen oder deren Asylrelevanz zu prüfen ist, da nicht beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Demnach ist im vorliegenden Fall bei gegebener Unglaubhaftigkeit eines Vorbringens dessen Asylrelevanz nicht mehr zu prüfen, was auch umgekehrt gilt. Die in der Beschwerde erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz als unbegründet. 4.3 Sowohl in der Beschwerdeschrift vom 29. März 2006 als auch in der Beschwerdeergänzung vom 19. April 2006 nimmt der Beschwer-deführer Bezug auf den Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlings-hilfe (SFH) vom Mai 2005, wo unter anderem von einer koordinierten Operation gegen die DHKP-C Anfang April 2004 die Rede ist. Daraus versucht er abzuleiten, seine Aussagen würden weder der allgemeinen Erfahrung noch der allgemeinen Logik des Handelns widersprechen und sie seien insgesamt substanziiert, in sich schlüssig, plausibel und deshalb glaubhaft im Sinne des Asylgesetzes. Vor diesem Hintergrund und mit dieser Begründung argumentiert der Beschwerdeführer, er würde aufgrund seiner politischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in die Türkei von den Behörden schikaniert und unterdrückt, und es würden ihm weitere Verhaftungen wie auch die Eröffnung eines Verfahrens drohen. Diesen Ausführungen kann insofern nicht gefolgt werden, als er eigenen Aussagen zufolge lediglich Sympathisant der DHKP-C war und als solcher ausschliesslich an Aktivitäten wie das Plakatieren und Beschriften von Wänden oder das Verteilen von Flugblättern teilge-nommen hat (vgl. Akten BFM A1/11 S. 6). Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer nur vage und unsubstanziierte Aussagen zur Ideologie und zu den Zielen der DHKP-C machen konnte (vgl. A12/10 S. 5 ff.). Schliesslich sind auch die in der Beilage zur Beschwerdeer-gänzung vom 19. April 2006 eingereichten Bestätigungsschreiben (Beilagen 4a und 4b) nicht geeignet, seine politischen Tätigkeiten in der Türkei rechtsgenüglich zu belegen. Zwar hat der Beschwerdefüh-rer die beiden Personen O. F. und A. K. anlässlich der Erstbefragung namentlich erwähnt und erklärt, es handle sich dabei um zwei Freun-de, welche in Frankreich beziehungsweise in der Schweiz als aner-kannte Flüchtlinge lebten, aber es ist anzumerken, dass der Be-schwerdeführer weder anlässlich der Erstbefragung noch auf Be-schwerdeebene nachvollziehbar darzulegen vermochte, ob, wie und wann er mit diesen Personen politisch zusammengearbeitet hat. We-der aus den genannten Bestätigungsschreiben noch im Kontext mit den übrigen Akten ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte. Den beiden Dokumenten kommt daher kein Beweiswert zu. Beim erwähn-ten Bericht der SFH handelt es sich sodann um eine öffentlich zugängliche Informationsquelle, und es besteht weder ein aktenkundiger Hin-weis, dass darin auch nur indirekt auf den Beschwerdeführer Bezug genommen wird, noch kann gestützt auf den Lagebericht in allgemei-ner Weise etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Der Beschwer-deführer hat insbesondere anlässlich der direkten Anhörung vom 23. Februar 2006 nicht geltend gemacht, er sei im Jahre 2004 in die-sem Zusammenhang von den türkischen Sicherheitskräften verhaftet oder sonstwie behelligt worden (vgl. A12/10 S. 7). Nach dem Gesagten weist er nicht das Profil eines ernstzunehmenden Regimegegners auf, weshalb vorliegend nicht davon ausgegangen wird, der Beschwerde-führer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter ständiger Beobach-tung türkischer Behörden gestanden. Vielmehr ist zu folgern, er versuche in Anlehnung an dem Lagebericht zu entnehmende Ereignisse - insbesondere im Zusammenhang mit der DHKP-C - nachträg-lich für sich eine Geschichte mit asylrelevantem Inhalt zu konstruieren. Der Verweis auf diese Publikation ist jedenfalls nicht geeignet, die ent-sprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften. Im Übrigen wird nachstehend unter Ziffer 4.5 zu zeigen sein, dass die diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen. 4.4 Auch aus den anderen Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vom 19. April 2006 kann mangels überzeugender Darlegungen insgesamt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Bezüglich der vorstehend genannten Widersprüche werden zwar Ungereimtheiten eingestanden, doch wird gleichzeitig gerügt, der Befrager bei der Erstbefragung habe sich offenbar nicht veranlasst gesehen, diese zu klären. Ferner sei anlässlich der Konfrontation mit diesem Widerspruch im Rahmen der Bundesanhörung das Protokoll der Erstbefragung dem Beschwerdeführer nur unvollständig zitiert worden. Schliesslich wird gerügt, die Ungereimtheiten seien auf die Art und Weise der Befragung zurückzuführen. In der Tat ist dem Protokoll der Bundesanhörung zu entnehmen, dass die einschlägigen Stellen des Protokolls der Erstbefragung nur hinsichtlich der Aussage zitiert wur-den, wonach der Beschwerdeführer Mitte 2005 letztmals festgenom-men worden sei, indessen nicht bezüglich seiner späteren Angaben, dies sei letztmals Ende 2005 geschehen. Dem Protokoll der Bundes-anhörung ist allerdings nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-rer anlässlich der entsprechenden Befragung eine unvollständige Zi-tierung gerügt oder umgehend selber auf die zweite Version im glei-chen Protokoll verwiesen hätte. Immerhin ging es bei der fraglichen Konfrontation gerade um die Gegenüberstellung widersprüchlicher und nicht um diejenige übereinstimmender Aussagen. Insofern ist die Art der Befragung anlässlich der Bundesanhörung erklär- und nachvoll-ziehbar sowie insbesondere auch zulässig. Unter diesen Vorausset-zungen dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Ungereimt-heiten seien auf die Art und Weise der Befragung zurückzuführen, nicht durch. 4.5 Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen werden mit der Begründung bestritten, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 2000 wiederholt bedroht und permanent beschattet worden. Der Kausalzusammenhang zwischen der Flucht und dem, was sich in den letzten sechs Jahren ereignet habe, sei folglich gegeben. 4.5.1 Als Flüchtling anerkannt wird, wer aktuelle Verfolgung geltend macht oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat oder wer bereits asylrelevante Nachteile erlitten hat und nach Abschluss der Verfolgung ins Ausland flieht. Die Praxis verlangt, dass eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise besteht. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusam-menhang genügend eng ist. Der zeitliche Zusammenhang gilt als zer-rissen - und damit die Kausalität von Vorverfolgung und Ausreise als nicht gegeben - , wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum (zwischen sechs bis zwölf Monate) liegt und keine Gründe für eine spätere Ausreise ersichtlich sind. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdefhrer seinen Heimatstaat nicht bereits ein Jahr früher verlassen habe, sagte er aus, im letzten Jahr (vor seiner Ausreise) hätten sich die Probleme mit der Polizei bezüglich Untersuchungshaft und Drohungen auf der Strasse vermehrt (vgl. A12/10 S. 3). Seine Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 19. April 2006, er sei seit dem Jahre 2000 andauernd unter Druck gesetzt und bedroht wor-den, decken sich sodann nicht mit seinen Aussagen anlässlich der di- rekten Anhörung vom 23. Februar 2006, wo er zu Protokoll gab, er sei insgesamt viermal - im (...) 2000, im (...) 2002, im (...) 2003 und zuletzt im (...) 2005 - von der Polizei verhaftet wor-den (vgl. A12/10 S. 7). Seine anderslautenden Behauptungen in der Beschwerdeergänzung vom 19. April 2006 sind deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft zu bezeichnen. Insbesondere für den Zeitraum zwischen April 2003 und September 2005 macht der Beschwerdeführer keine Übergriffe seitens der türkischen Behörden geltend. Auch sind keine Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, seinen Heimatstaat bereits vor dem 6. Februar 2006 zu verlassen. Der Kausalzusammenhang gilt damit für die Übergriffe, die vor September 2005 stattgefundenen haben, als zerrissen. 4.5.2 Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit müssen eine gewisse In-tensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Lediglich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, zumal das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will (vgl. Achermann/ Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 77). Der Beschwerdeführer brachte vor, zwischen (...) 2000 und (...) 2005 insgesamt viermal von türkischen Sicherheitskräften festgenommen und während jeweils vier bis sechs Stunden festgehalten worden zu sein (vgl. A12/10 S. 4 und 7 f.). Im (...) 2005 sei er abends auf offener Strasse in ein Auto gezerrt und mit verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Er sei befragt und geschlagen worden und man habe ihm einen Fusstritt an sein Knie verpasst. Schliesslich sei er nach fünf Stunden in der Nähe seines Hauses freigelassen worden (vgl. A12/10 S. 4). Nach seiner Freilassung sei er an seinem Marktstand von Mitgliedern der MHP, welche mit den Behörden zusammenarbeiten würden, bedrängt worden (vgl. A12/10 S. 8). Er selbst sowie sein Haus hätten unter ständiger Beobachtung gestanden (vgl. a.a.O.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Eingriffe in Leib (leichte Schläge, Fusstritt ans Knie) und Freiheit (Inhaftierung während fünf Stunden) anlässlich des Vorfalls vom Herbst 2005, sind praxisgemäss zu wenig intensiv, um als asylrelevant angesehen zu werden. 4.5.3 Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte zuwenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit (mehrmalige Festnahmen, wiederholte Schläge) gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der für die betroffene Person den weiteren Verbleib im Heimatstaat unzumutbar macht (vgl. Achermann/ Hausammann, a.a.O., S. 79). Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zwischen Frühjahr 2000 und Herbst 2005 insge-samt viermal von türkischen Sicherheitskräften mitgenommen und jeweils für kurze Zeit festgehalten worden (vgl. A12/10 S. 4 und 7 f.). Anlässlich der Festnahme im Herbst 2005 sei er geschlagen und ge-treten worden und man habe ihn später in der Nähe seines Hauses freigelassen (vgl. A12/10 S. 4). Eigenen Angaben zufolge erwog der Beschwerdeführer erst nach dem Vorfall vom Herbst 2005 seinen Hei-matstaat zu verlassen (vgl. A12/10 S. 3). Es sind keine Gründe er-sichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, zu ei-nem früheren Zeitpunkt auszureisen. Folglich kann nicht von einem unerträglichen psychischen Druck gesprochen werden, und der Ver-bleib im Heimatstaat war - zumindest bis zu diesem Zeitpunkt - zumut-bar. Auch der Übergriff vom Herbst 2005 und die anschliessende Be-lästigung durch Mitglieder der MHP sind infolge ungenügender Ver-folgungsintensität nicht dergestalt, dass der weitere Verbleib im Hei-matstaat deswegen als unzumutbar bezeichnet werden müsste. 4.5.4 Wie vorstehend ausgeführt, ist die erlittene Verfolgung nicht asylrelevant, da sie einerseits zu wenig intensiv ist und andererseits zeitlich zu weit zurückliegt, um für die Flucht kausal zu sein. Im vorliegenden Fall ist nun zu prüfen, ob die Ereignisse Anhaltspunkte für begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung darstellen können. Nicht jede noch so entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Verlangt wird vielmehr, dass die Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet erscheint. Die subjektive Angst vor Verfolgung muss objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen (vgl. Achermann/ Hausammann, a.a.O.). Der Beschwerdeführer selbst bringt vor, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei von den Behörden schikaniert und unterdrückt. Ebenso seien weitere Verhaftungen wahrscheinlich und es müsse mit der Eröffnung eines Verfahrens wegen seiner politischen Tätigkeiten gerechnet werden. Diesbezüglich ist nochmals festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen einfachen Sympathisanten der DHKP-C handelt, der ausschliesslich an Aktivitäten niedrigen Profils teilgenommen hat (vgl. A1/11 S. 6). Zudem wurde er jeweils nach kurzer Haft ohne Intervention Dritter wieder auf freien Fuss gesetzt, und er musste sich in diesem Zusammenhang nie vor einem Gericht verantworten. Wären im Herbst 2005 konkrete Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vorgelegen, so wäre er von den türkischen Behörden erfahrungsgemäss für längere Zeit inhaftiert und es wäre gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden. Angesichts dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat nicht im Visier türkischer Behörden stand und sich seine Angst vor Verfolgung aufgrund der Ereignisse, welche sich vor seiner Ausreise zugetragen haben, objektiv nicht begründen lässt. 4.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7, E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten somit gemäss Art. 54 AsylG zwar kein Asyl, sie unterstehen jedoch dem Rückschie-bungsschutz von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK (Non-Re-foulement-Verbot) und sind in der Folge vorläufig aufzunehmen. Exil-politische Aktivitäten können dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge ha-ben. 4.6.1.1 Wie aus den Beweismitteleingaben vom 28. Juni 2006 und 4. September 2006 hervorgeht, hat der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise ein Schreiben an das türkische Innenministerium gerichtet, welches einerseits seinen Antrag auf Ausbürgerung und anderseits Anschuldigungen und Beleidigungen gegenüber dem türkischen Staat enthält. Gemäss der mit Schreiben vom 14. März 2007 eingereichten Beweismittel hat das türkische Inneministerium die Polizeidirektion von C._______ mit Schreiben vom (...) 2006 um Überprüfung der Personalangaben des Beschwerdeführers und - falls diese sich als richtig erweisen sollten - um Erstattung einer Strafanzeige bei den Justizbehörden wegen der gegen den türkischen Staat gerichteten Aussagen (Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches: Beleidigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik und der Institutionen und Organe des Staates) ersucht. Eine vom BFM durchgeführte interne Dokumentenprüfung der eingereichten Beweismittel (Schreiben des Innenministeriums vom (...) 2006 und vom (...) 2006) ergab keine objektiven Fälschungsmerkmale. Da das Schreiben des Innenministeriums vom (...) 2006 (Ersuchen um Überprüfung der Personalangaben des Beschwerdeführers und Eröffnung eines Strafverfahrens) lediglich als Kopie eingereicht wurde (das Original wurde nicht nachgereicht), konnte diesbezüglich keine Dokumentenprüfung durchgeführt werden. Die von der Schweizer Botschaft in Ankara veranlassten Abklärungen haben indessen ergeben, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten (Schreiben des türkischen Innenministeriums vom (...) 2006, vom (...) 2006 und vom (...) 2006; Familienregisterauszug) um echte Dokumente handelt. Auch wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln offenbar um echte Dokumente handelt, so ist vorliegend doch nicht erstellt, dass die Polizeibehörde von C._______ dem Ersuchen des Innenministeriums stattgegeben und gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet hat. Von der Schweizer Botschaft veranlasste Abklärungen in C._______, E._______ und F._______ haben ergeben, dass die Staatsanwaltschaft kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an den Abklärungen des Vertrauensanwalts zu zweifeln. Die diesbezüglichen, undifferenzierten und verallgemeinerten Vorwürfe des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2009 können deshalb nicht gehört werden. Der mit Schreiben vom 22. Mai 2005 eingereichten Verfahrensbestätigung des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers lässt sich insbesondere nicht entnehmen, um was für ein Verfahren es sich bei dem angeblich bei der Staatsanwaltschaft von Ankara unter der Vorbereitungsnummer (...) registrierten Dossier handelt. Obschon es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sogar verwaltungsinterne Schreiben des Innenministeriums beizubringen (vgl. Schreiben des Innenministeriums an die Polizeibehörde von C._______ vom (...) 2006), hat er auffälligerweise keine Beweismittel eingereicht, welche die behauptete Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches rechtsgenüglich belegen könnten. Hinsichtlich der Schreiben des Innenministeriums vom (...) 2006 und vom (...) 2006 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit in jeder Hinsicht korrekten Antwortschreiben der zuständigen Behörden bedient worden ist. Diese sind jedoch für das vorliegende Asylverfahren nicht relevant, zumal sie nicht geeignet sind, den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt zu beweisen. Auch den übrigen, mit Schreiben vom 28. August 2006, 13. Oktober 2006 und 13. Dezember 2006 eingereichten Beweismittel (Familienregisterauszug, Zeitungssausschnitt, Bestätigungsschreiben des Dorfpräsidenten von D._______, Schreiben des Vaters), kommt aufgrund ihres geringen Beweiswertes im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu. 4.6.1.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass gegen ihn im Heimatstaat ein Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 301 des türkischen Strafge-setzbuches eröffnet wurde und er Falle einer Rückkehr in den Heimat-staat mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte. 4.6.2 Mit den Beweismitteleingaben vom 12. Januar 2007, 14. März 2007, 31. Oktober 2007 und vom 22. Mai 2009 macht der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz geltend. Wie vorstehend ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein politisches Engage-ment in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es bestehen sodann keine konkreten Hinweise dafür, dass er in der Tür-kei aufgrund eines den Behörden missliebigen politischen Engage-ments bereits registriert worden ist. Der Beschwerdeführer weist damit grundsätzlich nicht das Profil eines typischen Regimegegners und po-litischen Aktivisten auf, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nicht im Visier der dortigen Sicherheitsbehörden stand. Sein in der Schweiz begonnener Aktivis-mus ist deshalb nicht die Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden Engagements. Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlos-sen werden, dass die türkischen Sicherheitskräfte von dem vom Be-schwerdeführer am (...) unter seinem Namen in der prokurdischen Tageszeitung "Yeni Özgür Politika" veröffentlichten Artikel Kenntnis erhalten haben. Den türkischen Behörden dürfte jedoch nicht entgangen sein, dass Asylsuchende im Rahmen eines Asylverfahrens regelmässig durch Publikationen in entsprechenden Medien oder durch die Entfaltung anderweitiger exilpolitischer Tätigkeiten versuch-en, in den jeweiligen Zufluchtsstaaten ein Aufenthaltsrecht zu erwir-ken. Angesichts seiner bisher doch bescheiden ausgefallenen exilpo-litischen Tätigkeit erscheint schliesslich eine asylrechtlich relevante Verfolgung des politisch niedrigprofilierten Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat als wenig wahr-scheinlich. Es ist ihm somit nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. 4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise auf die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beschwerdeergänzungen und Beweismitteleingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und damit nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Die von der vormaligen ARK vorgenommene, in EMARK 2004 Nr. 8 publizierte Lagebeurteilung hat im Wesentlichen nach wie vor Gültigkeit. Unverändert sind zwar gerade im Polizei- und Justizwesen Defizite auszumachen, doch sind mit der Annäherung der Türkei an die EU diesbezügliche Mängel zum Teil zwischenzeitlich auch behoben worden. 6.6 Weder den Akten noch den Eingaben sind nach den vorstehenden Erwägungen Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind, bei einer Rückkehr in die Türkei einer solchen konkreten Gefährdung ausgesetzt sein wird. Zudem ist festzuhalten, dass die Fami-lienangehörigen des Beschwerdeführers noch in der Türkei leben, weshalb davon auszugehen ist, dass diese ihm bei der Rückkehr be-hilflich sein werden. In Kombination mit seinen beruflichen Erfahrun-gen als Schneider und Textilverkäufer erscheinen sowohl die Reinte-gration in die heimatlichen Verhältnisse als auch der Wiederaufbau ei-ner wirtschaftlichen Existenz als realistisch. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit werden, Verfahrenskosten zu bezahlen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist. Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: