Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in D._______, verliessen ihr Heimatland zusammen mit ihrer Tochter E._______ (E-6472/2006, N (...)) am 3. Februar 2001 und erreichten die Schweiz am 16. Februar 2001, wo sich bereits eine andere Tochter, F._______, aufhielt, welche ihrerseits im Jahre 1997 in die Schweiz reiste und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Am Tag ihrer Einreise ersuchten sie in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 20. Februar 2002 wurden die Beschwerdführenden in der damaligen Empfangsstelle G._______ zu ihren Asylgründen befragt. Am 15. März 2001 erfolgte die kantonale Anhörung. C. Mit Verfügung vom 3. April 2003 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte ihre Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. D. Am 14. April 2003 gewährte das BFF dem vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf dessen Gesuch vom 8. April 2003 Einsicht in die Asylakten. E. Mit Eingabe vom 16. April 2003 orientierte der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das BFF über die Mandatsübernahme und ersuchte seinerseits um Zustellung der Verfahrensakten. F. Gemäss Aktennotiz des BFF vom 29. April 2003 orientierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Vorinstanz telefonisch dahingehend, dass auf sein Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht nicht einzugehen sei, zumal der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Akten weitergeleitet habe. G. Mit Eingabe vom 5. Mai 2003 reichten die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 2003 ein und beantragten vorab, es sei das vorliegende Verfahren mit demjenigen ihrer Tochter E._______ zu koordinieren. Weiter beantragten sie die Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2003 sowie die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden unter anderem eine Farbkopie eines Zeitungsausschnitts vom 13. Juli 1995 als Beweismittel bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2003 gewährte die ARK den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung von ärztlichen Zeugnissen und forderte sie zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf. I. Mit Eingabe vom 23. Mai 2003 reichten die Beschwerdeführenden mehrere ärztliche Berichte und Zeugnisse zu den Akten. Der Kostenvorschuss wurde am 28. Mai 2003 fristgerecht geleistet. J. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 hielt das BFF an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Im Rahmen des Replikrechts hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2003 - unter anderem mit Verweis auf eine Eingabe vom 17. Juli 2003 im Verfahren ihrer Tochter E._______ - an ihrer Beschwerde und deren Begründung fest. L. Mit Schreiben vom 24. Juli 2004 stellte die ARK den Beschwerdeführenden Dokumente der Vorinstanz zur Stellungnahme zu, welche im Zusammenhang mit der Erarbeitung der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 erstellt worden waren. M. Mit Eingabe vom 11. August 2003 beantragten die Beschwerdeführenden eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen aussenstehenden Facharzt beziehungsweise die Gewährung einer Frist zur Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts durch die Beschwerdeführenden. N. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2003 gewährte die ARK den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts. O. Am 5. November 2003 wies die ARK ein von den Beschwerdeführenden gestelltes Gesuch vom 27. Oktober 2003 um eine grosszügige Verlängerung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. P. In einer Eingabe vom 22. Dezember 2003 reichten die Beschwerdeführenden eine "Psychiatrische Beurteilung" des Beschwerdeführers von H._______, prakt. Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie, (...), zu den Akten, nachdem zuvor mit Eingaben vom 10. und 27. November sowie 12. Dezember 2003 um eine Verlängerung der Frist zur Einreichung des Berichts ersucht worden war. Q. In einem Schreiben vom 15. September 2006 wiesen die Beschwerdeführenden unter anderem auf den sich weiter verschlechternden gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers hin und ersuchten um Gewährung einer Frist zur Beibringung eines weiteren ärztlichen Berichts. Dem Ersuchen wurde von der ARK mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2006 stattgegeben. R. Mit Eingabe vom 28. September 2006 reichten die Beschwerdeführen einen ärztlichen "Zwischenbericht" von Dr. med. I._______, vom 21. September 2006 zu den Akten. S. Am 7. März 2008 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts um die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels. T. Im Rahmen der erneuten Vernehmlassung hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2008 ihre Verfügung vom 3. April 2003 teilweise auf und nahm die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf. U. Mit Eingabe vom 30. Mai 2008 hielten die Beschwerdeführenden auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an der Beschwerde im Asylpunkt fest. V. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 6. März 2009 eine Honorarnote zu den Akten.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdeführenden wurden von der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2008 wiedererwägungsweise in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Beschwerde vom 5. Mai 2003 ist daher, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben. Aus diesem Grund kann darauf verzichtet werden, auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen und die dazu eingereichten Beweismittel - insbesondere ihre gesundheitlichen Probleme und die zahlreichen Arztberichte - einzugehen, welche allenfalls gegen den Vollzug einer Wegweisung sprechen könnten. Gegenstandslos wurde dadurch auch die geltend gemachte Rüge einer diesbezüglich ungenügenden Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Probleme mit den Behörden sowie mit tamilischen Bewegungen in D._______ bekommen, weil er bei den Wahlen Ende 2000 für die Tamil United Liberation Front (TULF) aktiv gewesen sei und auch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe. Immer wieder sei er telefonisch und brieflich bedroht und es sei Geld von ihm verlangt worden. Unter anderem sei er beschuldigt worden, die LTTE zu unterstützen. Zudem sei auch ihre Tochter mehrfach kontrolliert und festgenommen worden. Nach dem Abschluss seines (...) im Jahre 1951 sei er (...) tätig gewesen. Wegen des Krieges und wiederholter Bedrohungen habe er indessen - später auch zusammen mit seiner Familie - mehrmals den Wohn- und Arbeitsort wechseln müssen. In Jahre 1983 sei ihm vorgeworfen worden, dass er ein alter "Tiger" sei und man habe ihn umbringen wollen, so dass er sich sieben Tage lang habe verstecken müssen. Danach sei er nach Jaffna gezogen, wo er zu seinen Feldern und Grundstücken geschaut und in (...). Auch dort habe er indessen viele Probleme gehabt. Im Jahre 1985 sei er von der "Ceylon Army" verhaftet worden, weil er Mitglieder der LTTE (...) habe, und (...) sei J._______ bei einem Unfall in Jaffna von der LTTE erschossen worden. Als die indische Armee 1987 in Jaffna ihn und (...) habe erschiessen wollen, (...). Mitglieder tamilischer Bewegungen hätten damals sein Auto und sein Motorrad mitgenommen und das ganze Haus geplündert. Sein gesamtes Vermögen sei ihm weggenommen worden. Im Jahre 1995 sei es zu Kämpfen vor ihrem Haus gekommen, weshalb sie sich im Haus eines Freundes versteckt hätten. Dort seien sie indessen von der Armee verhaftet und zehn Tage lang in einem Tempel festgehalten worden. (...). Nachdem aber das Militär bei diesen Kämpfen die Flucht habe ergreifen müssen, seien auch sie geflüchtet und zurück in ihr Haus gegangen. Dort hätten sie indessen feststellen müssen, dass das Haus beschädigt und (...). Die dort anwesenden Tigers hätten ihnen sodann mitgeteilt, dass sie nicht länger dort bleiben sollten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Drohbief der LTTE vom 8. Dezember 1998 ein.
E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass sie, als sie noch in Pungudituvu gewohnt habe, bei Versammlungen der TULF Reden gehalten, Propaganda gemacht und Zeitschriften verteilt habe. Früher habe sie auch die LTTE unterstützt, indem sie minderbemittelte Kinder (...) habe. Wegen ihrer ständigen Probleme mit den Konfliktparteien in ihrem Heimatland und ihres Gemütszustands sei sie seit dem Jahre 2000 jedoch nicht mehr in der Lage gewesen, als (...) zu arbeiten. (...). An ihrem letzten Wohnort D._______ hätten sie nicht mehr in Sicherheit leben können. Ihre Tochter sei bei den "Round-up's" immer wieder angehalten und kontrolliert worden. Dies habe ihr, der Beschwerdeführerin, Sorgen gemacht und ihren angeschlagenen Gesundheitszustand - (...) - noch verschlimmert. Auch ihr Mann habe als (...). Ihre Wohngegend in D._______ sei von der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) kontrolliert worden. Die Armee, tamilische Bewegungen und einige (...) hätten gewusst, dass sie und ihr Ehemann im Jahre 1995 in die Hände der Armee gefallen seien, und hätten sie daher verdächtigt, Mitglieder der Tigers zu sein. Nachdem mehrere Anführer der PLOTE erschossen worden seien und die PLOTE vermutet habe, dass aus Jaffna zugewanderte Personen der LTTE die entsprechenden Hinweise gegeben hätten, seien sie zum Verlassen dieses Gebiets aufgefordert worden. Nach dem Tod des PLOTE-Leiters, welcher ihre Abreise verlangt habe, hätten sie beim neuen Leiter vorgesprochen, um wieder an diesen Ort zurückkehren zu können. Nach dem Erhalt der Bestätigung, dass sie nicht zu den Tigers gehörten, hätten sie dort wieder in einem Haus wohnen dürfen, worauf auch ihre Tochter zurückgekehrt sei. Ihrer Tochter gegenüber sei jedoch ständig Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit geschöpft worden, weshalb sei permanent Probleme gehabt habe. Viele Male sei sie von der Polizei mitgenommen worden und sie hätten jeweils Geld bezahlen müssen, um sie wieder frei zu bekommen. Weil ihre Tochter zudem an (...) habe, sei sie auch von den tamilischen Bewegungen immer wieder zu Befragungen mitgenommen worden. Im November 1999 hätten die Tigers alle Bewohner zum Verlassen des Gebiets aufgefordert, weil sie D._______ angreifen würden. Den Beschwerdeführenden sei indessen die Ausreise von der Armee verweigert worden, obwohl sie ein Visum für Italien gehabt hätten, so dass sie sich während der Kampfhandlungen in ihrem Haus hätten verstecken müssen. Danach habe es für sie dort keine Sicherheit und Ruhe mehr gegeben, so dass sie ein weiteres Visum für Italien beantragt und nach dessen Erhalt das Heimatland verlassen hätten.
E. 5.2 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung machte das BFF geltend, die bis in das Jahr 1995 datierenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (Untertauchen 1983, eintägige Festnahme 1985, Tötung des Sohnes, Festhaltung im Tempel 1995) lägen im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurück, um asylrechtlich relevant zu sein. Aus den Akten seien denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich noch mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten. Die Anhaltungen, Befragungen und kurzen Festnahmen des Beschwerdeführers durch die srilankischen Behörden seien in ihrer Art und Weise zu wenig intensiv, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können. Es sei davon auszugehen, dass diese Massnahmen Routinekontrollen der Behörden in einer Kriegsregion darstellten. Der Beschwerdeführer sei denn auch immer wieder freigelassen worden. Die Morddrohungen müssten als Überschreitung der Machtbefugnisse eines einzelnen Beamten gesehen werden, welche auf Anzeige hin in Sri Lanka durch den Staat auch geahndet würden. Im Sinne einer Kontrollmassnahme in einem Kriegsgebiet sei auch die verweigerte Ausreise aus D._______ im Jahre 1999 zu sehen. Dieser fehle es zudem an der notwendigen Intensität, um als asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme gelten zu können. Die geltend gemachten Übergriffe der LTTE stellten asylrechtlich nicht relevante Übergriffe Dritter dar, zumal den srilankischen Behörden eine ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden könne. Wegen des bürgerkriegsähnlichen Zustands im Norden Sri Lankas sei es ihnen nicht möglich gewesen, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Den Beschwerdeführenden wäre es zudem zuzumuten gewesen, sich diesen Benachteiligungen - wie auch jenen anderer tamilischer Organisationen - durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatstaates ausserhalb des von diesen kontrollierten Gebiets zu entziehen. Die von den Beschwerdeführenden erwähnten persönlichen Nachteile, die sich aus Kriegsereignissen in einem Land ergeben würden, könnten nicht als Verweigerung staatlichen Schutzes gelten, da der Staat in derartigen Situationen nicht schutzfähig sei und somit seine Schutzpflicht nicht ausüben könne. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden - und auch ihre Tochter - immer wieder freigelassen worden seien, sich politisch nicht exponiert hätten und eine innerstaatliche Wohnsitzalternative bestehe, sei ihre Furcht vor weitergehenden asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen nicht objektiv begründet. Weiter müsse der neueren positiven Entwicklung in Sri Lanka seit dem Waffenstillstandsabkommen Rechnung getragen werden.
E. 5.3 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt habe und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt habe. So fehle in der angefochtenen Verfügung jeder Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht als (...) gearbeitet habe. Er habe auf diesen Sachverhalt hingewiesen und erklärt, dass er vor allem deswegen sowohl von Seiten der LTTE als auch der srilankischen Regierung unter Druck geraten sei. Dass dies vom BFF nicht erwähnt werde und auch nicht in die Würdigung einbezogen worden sei, zeige deutlich, dass der rechtserbliche Sachverhalt von der Vorinstanz weder richtig noch vollständig erkannt worden sei. In den Anhörungen hätten sie detailliert dargelegt, mit welcher komplexen Lebenssituation sie konfrontiert gewesen seien und dass diese Schicksalsschläge weitgehend mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) zusammen hänge. Dass die Beschwerdeführenden nicht nur ihren gesamten Besitz, sondern auch ihre gesellschaftliche Stellung verloren hätten, sei nicht ein zufälliges Ergebnis des Krieges, sondern gerade von Seiten der LTTE gewollt gewesen, um sie von Macht und Einfluss fern zu halten. Der (...) werde aber auch von der Seiten der Sicherheitskräfte mit viel Misstrauen begegnet, da nicht klar sei, in welchem Umfang diese Kreise die Politik der LTTE unterstützten und finanzierten. Zwar seien diese das Bindeglied zwischen der Regierung und der tamilischen Bevölkerung und müssten deshalb erhalten und gestützt werden. Allerdings werde ihnen auch klar gemacht, dass ihre Entscheidungsfreiheit begrenzt sei, weshalb sie gezielt drangsaliert würden. Die Beschwerdeführenden hätten sich seit Jahren in einem enormen Dilemma - einerseits die LTTE und andererseits die srilankische Regierung - befunden. Die Vorinstanz habe ihre spezielle Situation in keiner Art und Weise erkannt, was die angefochtene Verfügung deutlich belege, zumal wichtige Elemente von rechtserheblicher Bedeutung darin nicht enthalten seien. Es sei nicht alltäglich, dass sich ein (...) zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in der Schweiz melde, um ein Asylgesuch zu stellen. Von der Vorinstanz hätte erwartet werden müssen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig erkannt und dementsprechend die zutreffenden und notwendigen Abklärungen gemacht worden wären. Insbesondere hätten die Beschwerdeführenden erneut befragt und eine Einschätzung der Schweizerischer Botschaft in Colombo zu ihrer Situation eingeholt werden müssen. Diese Unterlassungen seien derart gravierend, dass eine Heilung dieser Mängel nicht als geboten erscheine.
E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 führte die Vorinstanz - soweit die Flüchtlingseingenschaft der Beschwerdeführenden betreffend - aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer als (...) und die Beschwerdeführerin als (...) Probleme mit Angehörigen der LTTE gehabt hätten. Diesem Druck hätte sie sich indessen durch einen Wegzug in einen anderen Teil von Sri Lanka entziehen können. Weit hergeholt sei das Vorbringen, wonach es die LTTE vor allem auf die (...) abgesehen habe und diese in erhöhtem Mass drangsaliere. Natürlich werde versucht, einerseits (...) auf ihre Seite zu ziehen und andererseits von (...) vermehrt Geld zu erpressen. Dabei handle es sich aber in keiner Weise um eine ideologisch begründete Strategie und stelle auch keine Kollektivgefährdung dar. Die LTTE übe im Norden Sri Lankas allgemein einen grossen Druck auf die tamilische Bevölkerung zum Beitritt und zur Unterstützung aus, unbesehen ihrer Ausbildung. Zum eingereichten Zeitungsausschnitt aus dem Jahre 1995, welcher die Beschwerdeführenden bei (...) zeige, wurde erneut darauf hingewiesen, dass dieses Ereignis im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurück liege, um asylrechtlich relevant zu sein. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass dieses Ereignis im heutigen Zeitpunkt in keiner Weise mehr eine Verfolgungssituation durch die LTTE auslösen würde.
E. 5.5 Die Beschwerdeführenden ihrerseits machen in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2003 geltend, die Vorinstanz zeige durch ihre Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 auf, dass sie nicht fähig sei, den rechtserheblichen Sachverhalt in der vorliegenden Sache richtig und vollständig zu erfassen. Ihnen würden von der Vorinstanz zudem Aussagen unterschoben, welche sie nie gemacht hätten. Mit Verweis auf das Beschwerdeverfahren ihrer Tochter machten sie weiter geltend, dass der Druck, welchem sie von beiden Konfliktparteien ausgesetzt gewesen seien, auch durch einen Umzug in einen anderen Teil Sri Lankas nicht hätte vermindert werden können.
E. 5.6 Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Schriftenwechsels von der Vorinstanz in der Schweiz vorläufig aufgenommen, zumal der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten sei.
E. 5.7 In ihrer Eingabe vom 30. Mai 2008 wiesen die Beschwerdeführenden unter anderem darauf hin, dass sich zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts weiterhin eine ergänzende Anhörung zu ihren Asylgründen aufdränge. Aufgrund der stark veränderten Lage im Heimatland habe ihre Bedrohung zudem zugenommen. Dazu verwiesen sie auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008, dessen Erwägungen - insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Frage einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - Eingang in die Beurteilung ihres Falles finden müssten. Zu berücksichtigen sei zudem die zwischenzeitlich erfolgte Praxisänderung betreffend "Asylrelevanz von Drittverfolgung". Durch die jüngste Zuspitzung im Bürgerkrieg in Sri Lanka seien die Beschwerdeführenden, welche von beiden Konfliktparteien unter Druck gesetzt würden, noch mehr gefährdet und würden nach einer Rückkehr erst recht ins Visier sämtlicher Konfliktparteien geraten.
E. 6.1 Vorab ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, zumal ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.
E. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und mithin des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff.). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
E. 6.3 Aufgrund einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere der angefochtenen Verfügung ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Weder die vorgebrachten Einwände noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht oder nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte. Aus den relativ detaillierten Anhörungsprotokollen geht hervor, dass den Beschwerdeführenden ausführlich Gelegenheit gegeben wurde, sich sowohl zu ihren Asylgründen als auch zu ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Situation im Heimatland zu äussern, was von ihnen denn auch nicht bestritten wird. Vielmehr führen sie dazu selber aus, dass sie ihre komplexe Lebenssituation, ihre beruflichen Hintergründe und die darauf zurückzuführenden Schicksalsschläge anlässlich der durchgeführten Anhörungen detailliert geschildert hätten (vgl. Beschwerde vom 5. Mai 2003 S. 4 Art. 3), woraus ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass ihnen dazu ausreichend Gelegenheit geboten wurde. Festzuhalten ist sodann, dass die Vorinstanz den von den Beschwerdeführenden dargelegten Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten hat (vgl. dazu insbesondere auch Vernehmlassung vom 3. Juli 2003). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht angesichts der im Wesentlichen widerspruchsfreien, substanziierten und durch Beweismittel gestützten Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen anzuzweifeln. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden bei allen Anhörungen gefragt, ob sie alles hätten sagen können, was für sie wichtig sei. Diese Frage haben sie jedes Mal bejaht, weshalb die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsabklärung nicht gehört werden kann.
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden stellen sich indessen auf den Standpunkt, dass sich gerade vor dem Hintergrund ihrer Schilderungen weitere Abklärungen aufgedrängt hätten beziehungsweise rügen, dass die Vorinstanz gewisse ihrer Vorbringen - namentlich ihre Berufe, gesellschaftliche Stellung und der Umstand, dass ihre Probleme auf diese zurückzuführen seien - weder in der angefochtenen Verfügung erwähnt noch bei der Würdigung ihrer Vorbringen einbezogen habe. Dazu kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Berufe der Beschwerdeführenden zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Aus ihren Ausführungen, wonach beide Beschwerdeführende über "eine sehr gute Schulausbildung" verfügten und "langjährige Berufserfahrung in höheren Chargen" hätten (vgl. angefochtenen Verfügung S. 6 f.) lässt sich indessen ohne weiteres schliessen, dass sich die Vorinstanz der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten besonderen Situation bei der Beurteilung ihrer Asylgesuche vollumfänglich bewusst war. Weiter geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen sowohl auf die von den Beschwerdeführenden seitens der tamilischen Organisationen als auch jenen durch die staatlichen Sicherheitskräfte erlittenen Nachteile ein. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen offensichtlich zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gekommen, was indessen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.
E. 6.5 Soweit sich die Rüge einer ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auf Umstände bezieht, welche den Vollzug der Wegweisung beschlagen, ist darauf nicht mehr näher einzugehen (vgl. dazu oben E. 3).
E. 6.6 Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung wird daher abgewiesen. Nach dem Gesagten besteht zudem - auch in Berücksichtigung der seit der Ausreise der Beschwerdeführenden sowohl in Bezug auf die Situation im Heimatland als auch in rechtlicher Hinsicht eingetretenen Änderungen (vgl. dazu nachfolgend E. 7) - ebenso kein Grund für weitere Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Bloss der Vollständigkeit halber kann schliesslich festgehalten werden, dass die Behörde denn auch nicht verpflichtet ist, alles und jedes, was wünschbar erscheint, von Amtes wegen abzuklären.
E. 7 Die Beschwerdeführenden rügen, es sei ihnen zu Unrecht kein Asyl erteilt worden.
E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, und es darf dem Asylsuchenden nicht möglich sein, in einem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden.
E. 7.2 Gemäss ständiger Praxis setzt der Flüchtlingsbegriff voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Mit anderen Worten wird ein fehlender zeitlicher Zusammenhang angenommen, wenn die Vorverfolgung nicht mehr als unmittelbarer Anlass zur Ausreise angesehen werden kann. Kausalität zwischen Vorverfolgung und Flucht wird in diesem Sinne verneint, wenn die Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise schon einige Jahre zurückliegt beziehungsweise wenn die Heimat erst beachtliche Zeit nach dem Abschluss der Verfolgung verlassen wurde und nicht plausibel dargetan werden kann, was die Abreise erschwert oder verzögert hat. Ferner gilt in der Praxis der zeitliche Zusammenhang als zerrissen, wenn - je nach Einzelfall - länger als sechs bis zwölf Monate mit der Flucht zugewartet wurde (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127 f.). Gemäss Rechtsprechung hat diese zeitliche Regelvermutung aber nicht absolute Geltung (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 und 1998 Nr. 20).
E. 7.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. April 2003 zutreffend festgehalten hat, liegen die von den Beschwerdeführenden bis in das Jahre 1995 datierenden Vorbringen im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Februar 2001 zu weit zurück, um asylrelevant zu sein. Hinsichtlich fehlender Asylrelevanz ergibt sich aus den Akten ausserdem, dass die Beschwerdeführenden im Jahre 1997 - legal, mit eigenen Reisepässen und mit entsprechenden Visa - an die Hochzeit ihrer heute in der Schweiz lebenden Tochter nach Singapur gereist und danach legal und freiwillig in das Heimatland zurückgekehrt sind, so dass sich daraus ohne weiteres folgern lässt, dass die zuvor eingetretenen Ereignisse nicht (mehr) als unmittelbar für die Ausreise massgebend betrachtet werden können. Durch die Ausstellung ihrer Reisepässe, welche sie im Jahre 1996 in Colombo selber beantragt haben, den Erhalt der Visa sowie der offenbar problemlosen und kontrollierten Aus- und der freiwilligen Wiedereinreise im Jahre 1997 bestätigt sich sodann, dass seitens der staatlichen Behörden zum damaligen Zeitpunkt nichts gegen die Beschwerdeführenden vorlag.
E. 7.4 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten, von der Vorinstanz ebenfalls nicht bestrittenen, behördlichen, insbesondere polizeilichen Benachteiligungen nach ihrem Wegzug aus Jaffna nach D._______ im Jahre 1995 bis zur ihrer Ausreise, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach diesen aufgrund der mangelnden Intensität die Asylrelevanz abzusprechen ist. Die wiederholten Anhaltungen, Befragungen und kurzen Festnahmen der Beschwerdeführenden wie auch die Verweigerung der Ausreise im Jahre 1999 durch die srilankischen Behörden sind in ihrer Art und Weise zu wenig intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können. So ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar regelmässig zum Polizeiposten gehen musste, von dort aber - wie er selber geltend machte - immer wieder freigelassen worden sei, nachdem er gesagt habe, nichts über die Tigers zu wissen (vgl. A 9 S. 8), ohne dass mithin weitergehende Massnahmen oder gar Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wären. Die Beschwerdeführenden waren denn auch weder Mitglied der LTTE noch in exponierter Stellung für die LTTE tätig, weshalb ein gezieltes Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an ihnen auch aus diesem Grund nicht als wahrscheinlich erachtet werden kann. Dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise seitens der staatlichen Behörden offensichtlich nichts zu befürchten hatten, ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass sie ihren Heimatstaat legal, mit eigenen Reisepässen, mit gültigen Visa versehen über den notorisch gut kontrollierten Flughafen von Colombo verlassen konnten.
E. 7.5.1 Die angefochtene Verfügung datiert vom 3. April 2003. Mit den Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass zu diesem Zeitpunkt bei nichtstaatlicher Verfolgung die Praxis der Zurechenbarkeitstheorie galt. Mit ihrem in EMARK 2006 Nr. 18 publizierten Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 vollzog die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie, gemäss welcher auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlingsrechtlich relevant sein kann. Gestützt auf die Schutztheorie ist die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährt werden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18, E. 10.2 und E. 10.3 S. 202 f.).
E. 7.5.2 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss dem vorgenannten Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18, E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203).
E. 7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzentscheid BVGE 2008 Nr. 2 aus dem Jahre 2008 betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Tamilen aus Sri Lanka einlässlich mit der Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar 2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert habe. Viele der wieder vermehrt vorkommenden Entführungen liessen sich auch innertamilischen Auseinandersetzungen zuordnen; mit der Abspaltung der Karuna-Fraktion sei ein neuer Konfliktpunkt entstanden. Die LTTE seien dafür bekannt, dass sie gegen Widersacher und Abtrünnige in ihrem Herrschaftsgebiet, aber auch ausserhalb, mit blutiger Härte vorgehen würden. Die Entführungen würden seitens der Sicherheitskräfte oft passiv geduldet. Auffallend sei in diesem Zusammenhang vor allem die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung der Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor diesen Entführungen gebe es nicht, und die entsprechenden Taten würden so gut wie nie aufgeklärt. Das UNHCR spreche von einem Unvermögen der staatlichen Behörden, Personen Schutz vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE zu bieten. So sei die Regierung selbst in Colombo nicht in der Lage und nicht willens, die dort lebenden Tamilen, welche der Opposition gegen die LTTE verdächtigt würden oder bei diesen gar als Informanten der Regierung gälten, vor der Ermordung durch die LTTE zu schützen.
E. 7.5.4 Nach dieser - im letzten Jahr beschlossenen - Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konnte zwar nicht in jedem Fall von einer effektiven Schutzgewährung der staatlichen Behörden bei einer Verfolgung durch die LTTE ausgegangen werden, was bei der Beurteilung des Verfahrens der Beschwerdeführenden indessen nicht ins Gewicht zu fallen vermag. So mussten sich die Beschwerdeführenden weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Februar 2001 in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seitens der LTTE fürchten, noch sind genügend konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen, sie hätten im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, in absehbarer Zukunft seitens der LTTE Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. So ist insbesondere festzustellen, dass sie weder als der Opposition gegen die LTTE verdächtigt werden noch bei dieser als Informanten der Regierung gelten (vgl. dazu BVGE 2008/2 S. 19 oben). Bloss der Vollständigkeit halber kann schliesslich darauf hingewiesen werden, dass die geltend gemachten Behelligungen durch die LTTE am Herkunftsort der Beschwerdeführenden offensichtlich ausschliesslich lokalen Charakter aufwiesen, so dass sie sich das Bestehen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit entgegenhalten lassen müssten. Die Frage, ob die Ergreifung dieser Alternative zugemutet werden kann, ist - beziehungsweise wäre - sodann allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse zu prüfen, welcher indessen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. oben E. 3 sowie unten E. 9.2). Fraglich erscheint schliesslich, ob die LTTE als solche nach den jüngsten Ereignissen im Heimatland der Beschwerdeführenden überhaupt noch als Urheberin von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden kann. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen kann diese Frage indessen vorliegend offen gelassen werden.
E. 7.5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun oder nachzuweisen vermochten. Sie können nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach auch unter Berücksichtigung der aktuell veränderten Umstände im Heimatland zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend Asyl und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 9.2 Das BFM nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 14. Mai 2008 in der Schweiz vorläufig auf. Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt gegenstandslos geworden (vgl. E. 3). Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen. Insbesondere sind Ausführungen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden respektive solche zu einer allfälligen medizinischen Behandlung in ihrem Heimatland hinfällig geworden.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung des Asyls und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 11.1 Nachdem die Beschwerdeführenden durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen sind, sind ihnen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 28. Mai 2003 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
E. 11.2 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat in seiner Kostennote vom 6. März 2009 einen Zeitaufwand von total 20.88 Stunden zu Fr. 230.-- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 82.-- ausgewiesen. In Bezug auf den ausgewiesenen Zeitaufwand sei zu beachten, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Tochter der Beschwerdeführenden zusammenhänge. Die meisten Besprechungen seien deshalb mit der ganzen Familie durchgeführt worden und viele Eingaben hätten gleichzeitig die Beschwerdeführenden und ihre Tochter betroffen. In der eingereichten Kostennote seien deshalb die entsprechenden Aufwändungen halbiert und die andere Hälfte in der Kostennote der Tochter aufgeführt worden. Der vom Rechtsvertreter ausgewiesene Zeitaufwand erscheint auch in Berücksichtigung seiner Ausführungen als überhöht, zumal die Kostennote Positionen enthält, die aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar sind. Er ist deshalb auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 18 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 230.--, der ausgewiesenen Auslagen von Fr. 82.-- sowie unter Anrechnung des in Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes von 7,6% hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils ist die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 2'271.45 festzusetzen. Diese ist den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
- Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem am 28. Mai 2003 in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
- Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'271.45.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen, welche ihnen vom BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6471/2006 {T 0/2} Urteil vom 8. Juni 2009 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, B._______, Sri Lanka, beide vertreten durch C._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 3. April 2003 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in D._______, verliessen ihr Heimatland zusammen mit ihrer Tochter E._______ (E-6472/2006, N (...)) am 3. Februar 2001 und erreichten die Schweiz am 16. Februar 2001, wo sich bereits eine andere Tochter, F._______, aufhielt, welche ihrerseits im Jahre 1997 in die Schweiz reiste und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Am Tag ihrer Einreise ersuchten sie in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 20. Februar 2002 wurden die Beschwerdführenden in der damaligen Empfangsstelle G._______ zu ihren Asylgründen befragt. Am 15. März 2001 erfolgte die kantonale Anhörung. C. Mit Verfügung vom 3. April 2003 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte ihre Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. D. Am 14. April 2003 gewährte das BFF dem vormaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf dessen Gesuch vom 8. April 2003 Einsicht in die Asylakten. E. Mit Eingabe vom 16. April 2003 orientierte der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das BFF über die Mandatsübernahme und ersuchte seinerseits um Zustellung der Verfahrensakten. F. Gemäss Aktennotiz des BFF vom 29. April 2003 orientierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Vorinstanz telefonisch dahingehend, dass auf sein Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht nicht einzugehen sei, zumal der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Akten weitergeleitet habe. G. Mit Eingabe vom 5. Mai 2003 reichten die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 2003 ein und beantragten vorab, es sei das vorliegende Verfahren mit demjenigen ihrer Tochter E._______ zu koordinieren. Weiter beantragten sie die Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2003 sowie die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden unter anderem eine Farbkopie eines Zeitungsausschnitts vom 13. Juli 1995 als Beweismittel bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2003 gewährte die ARK den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung von ärztlichen Zeugnissen und forderte sie zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf. I. Mit Eingabe vom 23. Mai 2003 reichten die Beschwerdeführenden mehrere ärztliche Berichte und Zeugnisse zu den Akten. Der Kostenvorschuss wurde am 28. Mai 2003 fristgerecht geleistet. J. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 hielt das BFF an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Im Rahmen des Replikrechts hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2003 - unter anderem mit Verweis auf eine Eingabe vom 17. Juli 2003 im Verfahren ihrer Tochter E._______ - an ihrer Beschwerde und deren Begründung fest. L. Mit Schreiben vom 24. Juli 2004 stellte die ARK den Beschwerdeführenden Dokumente der Vorinstanz zur Stellungnahme zu, welche im Zusammenhang mit der Erarbeitung der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 erstellt worden waren. M. Mit Eingabe vom 11. August 2003 beantragten die Beschwerdeführenden eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen aussenstehenden Facharzt beziehungsweise die Gewährung einer Frist zur Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts durch die Beschwerdeführenden. N. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2003 gewährte die ARK den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts. O. Am 5. November 2003 wies die ARK ein von den Beschwerdeführenden gestelltes Gesuch vom 27. Oktober 2003 um eine grosszügige Verlängerung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. P. In einer Eingabe vom 22. Dezember 2003 reichten die Beschwerdeführenden eine "Psychiatrische Beurteilung" des Beschwerdeführers von H._______, prakt. Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie, (...), zu den Akten, nachdem zuvor mit Eingaben vom 10. und 27. November sowie 12. Dezember 2003 um eine Verlängerung der Frist zur Einreichung des Berichts ersucht worden war. Q. In einem Schreiben vom 15. September 2006 wiesen die Beschwerdeführenden unter anderem auf den sich weiter verschlechternden gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers hin und ersuchten um Gewährung einer Frist zur Beibringung eines weiteren ärztlichen Berichts. Dem Ersuchen wurde von der ARK mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2006 stattgegeben. R. Mit Eingabe vom 28. September 2006 reichten die Beschwerdeführen einen ärztlichen "Zwischenbericht" von Dr. med. I._______, vom 21. September 2006 zu den Akten. S. Am 7. März 2008 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts um die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels. T. Im Rahmen der erneuten Vernehmlassung hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2008 ihre Verfügung vom 3. April 2003 teilweise auf und nahm die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf. U. Mit Eingabe vom 30. Mai 2008 hielten die Beschwerdeführenden auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an der Beschwerde im Asylpunkt fest. V. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 6. März 2009 eine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die Beschwerdeführenden wurden von der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2008 wiedererwägungsweise in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Beschwerde vom 5. Mai 2003 ist daher, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben. Aus diesem Grund kann darauf verzichtet werden, auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen und die dazu eingereichten Beweismittel - insbesondere ihre gesundheitlichen Probleme und die zahlreichen Arztberichte - einzugehen, welche allenfalls gegen den Vollzug einer Wegweisung sprechen könnten. Gegenstandslos wurde dadurch auch die geltend gemachte Rüge einer diesbezüglich ungenügenden Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Probleme mit den Behörden sowie mit tamilischen Bewegungen in D._______ bekommen, weil er bei den Wahlen Ende 2000 für die Tamil United Liberation Front (TULF) aktiv gewesen sei und auch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe. Immer wieder sei er telefonisch und brieflich bedroht und es sei Geld von ihm verlangt worden. Unter anderem sei er beschuldigt worden, die LTTE zu unterstützen. Zudem sei auch ihre Tochter mehrfach kontrolliert und festgenommen worden. Nach dem Abschluss seines (...) im Jahre 1951 sei er (...) tätig gewesen. Wegen des Krieges und wiederholter Bedrohungen habe er indessen - später auch zusammen mit seiner Familie - mehrmals den Wohn- und Arbeitsort wechseln müssen. In Jahre 1983 sei ihm vorgeworfen worden, dass er ein alter "Tiger" sei und man habe ihn umbringen wollen, so dass er sich sieben Tage lang habe verstecken müssen. Danach sei er nach Jaffna gezogen, wo er zu seinen Feldern und Grundstücken geschaut und in (...). Auch dort habe er indessen viele Probleme gehabt. Im Jahre 1985 sei er von der "Ceylon Army" verhaftet worden, weil er Mitglieder der LTTE (...) habe, und (...) sei J._______ bei einem Unfall in Jaffna von der LTTE erschossen worden. Als die indische Armee 1987 in Jaffna ihn und (...) habe erschiessen wollen, (...). Mitglieder tamilischer Bewegungen hätten damals sein Auto und sein Motorrad mitgenommen und das ganze Haus geplündert. Sein gesamtes Vermögen sei ihm weggenommen worden. Im Jahre 1995 sei es zu Kämpfen vor ihrem Haus gekommen, weshalb sie sich im Haus eines Freundes versteckt hätten. Dort seien sie indessen von der Armee verhaftet und zehn Tage lang in einem Tempel festgehalten worden. (...). Nachdem aber das Militär bei diesen Kämpfen die Flucht habe ergreifen müssen, seien auch sie geflüchtet und zurück in ihr Haus gegangen. Dort hätten sie indessen feststellen müssen, dass das Haus beschädigt und (...). Die dort anwesenden Tigers hätten ihnen sodann mitgeteilt, dass sie nicht länger dort bleiben sollten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Drohbief der LTTE vom 8. Dezember 1998 ein. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, dass sie, als sie noch in Pungudituvu gewohnt habe, bei Versammlungen der TULF Reden gehalten, Propaganda gemacht und Zeitschriften verteilt habe. Früher habe sie auch die LTTE unterstützt, indem sie minderbemittelte Kinder (...) habe. Wegen ihrer ständigen Probleme mit den Konfliktparteien in ihrem Heimatland und ihres Gemütszustands sei sie seit dem Jahre 2000 jedoch nicht mehr in der Lage gewesen, als (...) zu arbeiten. (...). An ihrem letzten Wohnort D._______ hätten sie nicht mehr in Sicherheit leben können. Ihre Tochter sei bei den "Round-up's" immer wieder angehalten und kontrolliert worden. Dies habe ihr, der Beschwerdeführerin, Sorgen gemacht und ihren angeschlagenen Gesundheitszustand - (...) - noch verschlimmert. Auch ihr Mann habe als (...). Ihre Wohngegend in D._______ sei von der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) kontrolliert worden. Die Armee, tamilische Bewegungen und einige (...) hätten gewusst, dass sie und ihr Ehemann im Jahre 1995 in die Hände der Armee gefallen seien, und hätten sie daher verdächtigt, Mitglieder der Tigers zu sein. Nachdem mehrere Anführer der PLOTE erschossen worden seien und die PLOTE vermutet habe, dass aus Jaffna zugewanderte Personen der LTTE die entsprechenden Hinweise gegeben hätten, seien sie zum Verlassen dieses Gebiets aufgefordert worden. Nach dem Tod des PLOTE-Leiters, welcher ihre Abreise verlangt habe, hätten sie beim neuen Leiter vorgesprochen, um wieder an diesen Ort zurückkehren zu können. Nach dem Erhalt der Bestätigung, dass sie nicht zu den Tigers gehörten, hätten sie dort wieder in einem Haus wohnen dürfen, worauf auch ihre Tochter zurückgekehrt sei. Ihrer Tochter gegenüber sei jedoch ständig Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit geschöpft worden, weshalb sei permanent Probleme gehabt habe. Viele Male sei sie von der Polizei mitgenommen worden und sie hätten jeweils Geld bezahlen müssen, um sie wieder frei zu bekommen. Weil ihre Tochter zudem an (...) habe, sei sie auch von den tamilischen Bewegungen immer wieder zu Befragungen mitgenommen worden. Im November 1999 hätten die Tigers alle Bewohner zum Verlassen des Gebiets aufgefordert, weil sie D._______ angreifen würden. Den Beschwerdeführenden sei indessen die Ausreise von der Armee verweigert worden, obwohl sie ein Visum für Italien gehabt hätten, so dass sie sich während der Kampfhandlungen in ihrem Haus hätten verstecken müssen. Danach habe es für sie dort keine Sicherheit und Ruhe mehr gegeben, so dass sie ein weiteres Visum für Italien beantragt und nach dessen Erhalt das Heimatland verlassen hätten. 5.2 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung machte das BFF geltend, die bis in das Jahr 1995 datierenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (Untertauchen 1983, eintägige Festnahme 1985, Tötung des Sohnes, Festhaltung im Tempel 1995) lägen im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurück, um asylrechtlich relevant zu sein. Aus den Akten seien denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich noch mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten. Die Anhaltungen, Befragungen und kurzen Festnahmen des Beschwerdeführers durch die srilankischen Behörden seien in ihrer Art und Weise zu wenig intensiv, um asylrechtliche Relevanz entfalten zu können. Es sei davon auszugehen, dass diese Massnahmen Routinekontrollen der Behörden in einer Kriegsregion darstellten. Der Beschwerdeführer sei denn auch immer wieder freigelassen worden. Die Morddrohungen müssten als Überschreitung der Machtbefugnisse eines einzelnen Beamten gesehen werden, welche auf Anzeige hin in Sri Lanka durch den Staat auch geahndet würden. Im Sinne einer Kontrollmassnahme in einem Kriegsgebiet sei auch die verweigerte Ausreise aus D._______ im Jahre 1999 zu sehen. Dieser fehle es zudem an der notwendigen Intensität, um als asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme gelten zu können. Die geltend gemachten Übergriffe der LTTE stellten asylrechtlich nicht relevante Übergriffe Dritter dar, zumal den srilankischen Behörden eine ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden könne. Wegen des bürgerkriegsähnlichen Zustands im Norden Sri Lankas sei es ihnen nicht möglich gewesen, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Den Beschwerdeführenden wäre es zudem zuzumuten gewesen, sich diesen Benachteiligungen - wie auch jenen anderer tamilischer Organisationen - durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatstaates ausserhalb des von diesen kontrollierten Gebiets zu entziehen. Die von den Beschwerdeführenden erwähnten persönlichen Nachteile, die sich aus Kriegsereignissen in einem Land ergeben würden, könnten nicht als Verweigerung staatlichen Schutzes gelten, da der Staat in derartigen Situationen nicht schutzfähig sei und somit seine Schutzpflicht nicht ausüben könne. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden - und auch ihre Tochter - immer wieder freigelassen worden seien, sich politisch nicht exponiert hätten und eine innerstaatliche Wohnsitzalternative bestehe, sei ihre Furcht vor weitergehenden asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen nicht objektiv begründet. Weiter müsse der neueren positiven Entwicklung in Sri Lanka seit dem Waffenstillstandsabkommen Rechnung getragen werden. 5.3 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt habe und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt habe. So fehle in der angefochtenen Verfügung jeder Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht als (...) gearbeitet habe. Er habe auf diesen Sachverhalt hingewiesen und erklärt, dass er vor allem deswegen sowohl von Seiten der LTTE als auch der srilankischen Regierung unter Druck geraten sei. Dass dies vom BFF nicht erwähnt werde und auch nicht in die Würdigung einbezogen worden sei, zeige deutlich, dass der rechtserbliche Sachverhalt von der Vorinstanz weder richtig noch vollständig erkannt worden sei. In den Anhörungen hätten sie detailliert dargelegt, mit welcher komplexen Lebenssituation sie konfrontiert gewesen seien und dass diese Schicksalsschläge weitgehend mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) zusammen hänge. Dass die Beschwerdeführenden nicht nur ihren gesamten Besitz, sondern auch ihre gesellschaftliche Stellung verloren hätten, sei nicht ein zufälliges Ergebnis des Krieges, sondern gerade von Seiten der LTTE gewollt gewesen, um sie von Macht und Einfluss fern zu halten. Der (...) werde aber auch von der Seiten der Sicherheitskräfte mit viel Misstrauen begegnet, da nicht klar sei, in welchem Umfang diese Kreise die Politik der LTTE unterstützten und finanzierten. Zwar seien diese das Bindeglied zwischen der Regierung und der tamilischen Bevölkerung und müssten deshalb erhalten und gestützt werden. Allerdings werde ihnen auch klar gemacht, dass ihre Entscheidungsfreiheit begrenzt sei, weshalb sie gezielt drangsaliert würden. Die Beschwerdeführenden hätten sich seit Jahren in einem enormen Dilemma - einerseits die LTTE und andererseits die srilankische Regierung - befunden. Die Vorinstanz habe ihre spezielle Situation in keiner Art und Weise erkannt, was die angefochtene Verfügung deutlich belege, zumal wichtige Elemente von rechtserheblicher Bedeutung darin nicht enthalten seien. Es sei nicht alltäglich, dass sich ein (...) zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in der Schweiz melde, um ein Asylgesuch zu stellen. Von der Vorinstanz hätte erwartet werden müssen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig erkannt und dementsprechend die zutreffenden und notwendigen Abklärungen gemacht worden wären. Insbesondere hätten die Beschwerdeführenden erneut befragt und eine Einschätzung der Schweizerischer Botschaft in Colombo zu ihrer Situation eingeholt werden müssen. Diese Unterlassungen seien derart gravierend, dass eine Heilung dieser Mängel nicht als geboten erscheine. 5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 führte die Vorinstanz - soweit die Flüchtlingseingenschaft der Beschwerdeführenden betreffend - aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer als (...) und die Beschwerdeführerin als (...) Probleme mit Angehörigen der LTTE gehabt hätten. Diesem Druck hätte sie sich indessen durch einen Wegzug in einen anderen Teil von Sri Lanka entziehen können. Weit hergeholt sei das Vorbringen, wonach es die LTTE vor allem auf die (...) abgesehen habe und diese in erhöhtem Mass drangsaliere. Natürlich werde versucht, einerseits (...) auf ihre Seite zu ziehen und andererseits von (...) vermehrt Geld zu erpressen. Dabei handle es sich aber in keiner Weise um eine ideologisch begründete Strategie und stelle auch keine Kollektivgefährdung dar. Die LTTE übe im Norden Sri Lankas allgemein einen grossen Druck auf die tamilische Bevölkerung zum Beitritt und zur Unterstützung aus, unbesehen ihrer Ausbildung. Zum eingereichten Zeitungsausschnitt aus dem Jahre 1995, welcher die Beschwerdeführenden bei (...) zeige, wurde erneut darauf hingewiesen, dass dieses Ereignis im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurück liege, um asylrechtlich relevant zu sein. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass dieses Ereignis im heutigen Zeitpunkt in keiner Weise mehr eine Verfolgungssituation durch die LTTE auslösen würde. 5.5 Die Beschwerdeführenden ihrerseits machen in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2003 geltend, die Vorinstanz zeige durch ihre Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2003 auf, dass sie nicht fähig sei, den rechtserheblichen Sachverhalt in der vorliegenden Sache richtig und vollständig zu erfassen. Ihnen würden von der Vorinstanz zudem Aussagen unterschoben, welche sie nie gemacht hätten. Mit Verweis auf das Beschwerdeverfahren ihrer Tochter machten sie weiter geltend, dass der Druck, welchem sie von beiden Konfliktparteien ausgesetzt gewesen seien, auch durch einen Umzug in einen anderen Teil Sri Lankas nicht hätte vermindert werden können. 5.6 Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Schriftenwechsels von der Vorinstanz in der Schweiz vorläufig aufgenommen, zumal der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten sei. 5.7 In ihrer Eingabe vom 30. Mai 2008 wiesen die Beschwerdeführenden unter anderem darauf hin, dass sich zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts weiterhin eine ergänzende Anhörung zu ihren Asylgründen aufdränge. Aufgrund der stark veränderten Lage im Heimatland habe ihre Bedrohung zudem zugenommen. Dazu verwiesen sie auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008, dessen Erwägungen - insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Frage einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - Eingang in die Beurteilung ihres Falles finden müssten. Zu berücksichtigen sei zudem die zwischenzeitlich erfolgte Praxisänderung betreffend "Asylrelevanz von Drittverfolgung". Durch die jüngste Zuspitzung im Bürgerkrieg in Sri Lanka seien die Beschwerdeführenden, welche von beiden Konfliktparteien unter Druck gesetzt würden, noch mehr gefährdet und würden nach einer Rückkehr erst recht ins Visier sämtlicher Konfliktparteien geraten. 6. 6.1 Vorab ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, zumal ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und mithin des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff.). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 6.3 Aufgrund einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere der angefochtenen Verfügung ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Weder die vorgebrachten Einwände noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht oder nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte. Aus den relativ detaillierten Anhörungsprotokollen geht hervor, dass den Beschwerdeführenden ausführlich Gelegenheit gegeben wurde, sich sowohl zu ihren Asylgründen als auch zu ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Situation im Heimatland zu äussern, was von ihnen denn auch nicht bestritten wird. Vielmehr führen sie dazu selber aus, dass sie ihre komplexe Lebenssituation, ihre beruflichen Hintergründe und die darauf zurückzuführenden Schicksalsschläge anlässlich der durchgeführten Anhörungen detailliert geschildert hätten (vgl. Beschwerde vom 5. Mai 2003 S. 4 Art. 3), woraus ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass ihnen dazu ausreichend Gelegenheit geboten wurde. Festzuhalten ist sodann, dass die Vorinstanz den von den Beschwerdeführenden dargelegten Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten hat (vgl. dazu insbesondere auch Vernehmlassung vom 3. Juli 2003). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht angesichts der im Wesentlichen widerspruchsfreien, substanziierten und durch Beweismittel gestützten Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen anzuzweifeln. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden bei allen Anhörungen gefragt, ob sie alles hätten sagen können, was für sie wichtig sei. Diese Frage haben sie jedes Mal bejaht, weshalb die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsabklärung nicht gehört werden kann. 6.4 Die Beschwerdeführenden stellen sich indessen auf den Standpunkt, dass sich gerade vor dem Hintergrund ihrer Schilderungen weitere Abklärungen aufgedrängt hätten beziehungsweise rügen, dass die Vorinstanz gewisse ihrer Vorbringen - namentlich ihre Berufe, gesellschaftliche Stellung und der Umstand, dass ihre Probleme auf diese zurückzuführen seien - weder in der angefochtenen Verfügung erwähnt noch bei der Würdigung ihrer Vorbringen einbezogen habe. Dazu kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Berufe der Beschwerdeführenden zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Aus ihren Ausführungen, wonach beide Beschwerdeführende über "eine sehr gute Schulausbildung" verfügten und "langjährige Berufserfahrung in höheren Chargen" hätten (vgl. angefochtenen Verfügung S. 6 f.) lässt sich indessen ohne weiteres schliessen, dass sich die Vorinstanz der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten besonderen Situation bei der Beurteilung ihrer Asylgesuche vollumfänglich bewusst war. Weiter geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen sowohl auf die von den Beschwerdeführenden seitens der tamilischen Organisationen als auch jenen durch die staatlichen Sicherheitskräfte erlittenen Nachteile ein. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen offensichtlich zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gekommen, was indessen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. 6.5 Soweit sich die Rüge einer ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auf Umstände bezieht, welche den Vollzug der Wegweisung beschlagen, ist darauf nicht mehr näher einzugehen (vgl. dazu oben E. 3). 6.6 Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung wird daher abgewiesen. Nach dem Gesagten besteht zudem - auch in Berücksichtigung der seit der Ausreise der Beschwerdeführenden sowohl in Bezug auf die Situation im Heimatland als auch in rechtlicher Hinsicht eingetretenen Änderungen (vgl. dazu nachfolgend E. 7) - ebenso kein Grund für weitere Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Bloss der Vollständigkeit halber kann schliesslich festgehalten werden, dass die Behörde denn auch nicht verpflichtet ist, alles und jedes, was wünschbar erscheint, von Amtes wegen abzuklären.
7. Die Beschwerdeführenden rügen, es sei ihnen zu Unrecht kein Asyl erteilt worden. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, und es darf dem Asylsuchenden nicht möglich sein, in einem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden. 7.2 Gemäss ständiger Praxis setzt der Flüchtlingsbegriff voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Mit anderen Worten wird ein fehlender zeitlicher Zusammenhang angenommen, wenn die Vorverfolgung nicht mehr als unmittelbarer Anlass zur Ausreise angesehen werden kann. Kausalität zwischen Vorverfolgung und Flucht wird in diesem Sinne verneint, wenn die Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise schon einige Jahre zurückliegt beziehungsweise wenn die Heimat erst beachtliche Zeit nach dem Abschluss der Verfolgung verlassen wurde und nicht plausibel dargetan werden kann, was die Abreise erschwert oder verzögert hat. Ferner gilt in der Praxis der zeitliche Zusammenhang als zerrissen, wenn - je nach Einzelfall - länger als sechs bis zwölf Monate mit der Flucht zugewartet wurde (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127 f.). Gemäss Rechtsprechung hat diese zeitliche Regelvermutung aber nicht absolute Geltung (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 und 1998 Nr. 20). 7.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. April 2003 zutreffend festgehalten hat, liegen die von den Beschwerdeführenden bis in das Jahre 1995 datierenden Vorbringen im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Februar 2001 zu weit zurück, um asylrelevant zu sein. Hinsichtlich fehlender Asylrelevanz ergibt sich aus den Akten ausserdem, dass die Beschwerdeführenden im Jahre 1997 - legal, mit eigenen Reisepässen und mit entsprechenden Visa - an die Hochzeit ihrer heute in der Schweiz lebenden Tochter nach Singapur gereist und danach legal und freiwillig in das Heimatland zurückgekehrt sind, so dass sich daraus ohne weiteres folgern lässt, dass die zuvor eingetretenen Ereignisse nicht (mehr) als unmittelbar für die Ausreise massgebend betrachtet werden können. Durch die Ausstellung ihrer Reisepässe, welche sie im Jahre 1996 in Colombo selber beantragt haben, den Erhalt der Visa sowie der offenbar problemlosen und kontrollierten Aus- und der freiwilligen Wiedereinreise im Jahre 1997 bestätigt sich sodann, dass seitens der staatlichen Behörden zum damaligen Zeitpunkt nichts gegen die Beschwerdeführenden vorlag. 7.4 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten, von der Vorinstanz ebenfalls nicht bestrittenen, behördlichen, insbesondere polizeilichen Benachteiligungen nach ihrem Wegzug aus Jaffna nach D._______ im Jahre 1995 bis zur ihrer Ausreise, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach diesen aufgrund der mangelnden Intensität die Asylrelevanz abzusprechen ist. Die wiederholten Anhaltungen, Befragungen und kurzen Festnahmen der Beschwerdeführenden wie auch die Verweigerung der Ausreise im Jahre 1999 durch die srilankischen Behörden sind in ihrer Art und Weise zu wenig intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu können. So ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar regelmässig zum Polizeiposten gehen musste, von dort aber - wie er selber geltend machte - immer wieder freigelassen worden sei, nachdem er gesagt habe, nichts über die Tigers zu wissen (vgl. A 9 S. 8), ohne dass mithin weitergehende Massnahmen oder gar Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wären. Die Beschwerdeführenden waren denn auch weder Mitglied der LTTE noch in exponierter Stellung für die LTTE tätig, weshalb ein gezieltes Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an ihnen auch aus diesem Grund nicht als wahrscheinlich erachtet werden kann. Dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise seitens der staatlichen Behörden offensichtlich nichts zu befürchten hatten, ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass sie ihren Heimatstaat legal, mit eigenen Reisepässen, mit gültigen Visa versehen über den notorisch gut kontrollierten Flughafen von Colombo verlassen konnten. 7.5 7.5.1 Die angefochtene Verfügung datiert vom 3. April 2003. Mit den Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass zu diesem Zeitpunkt bei nichtstaatlicher Verfolgung die Praxis der Zurechenbarkeitstheorie galt. Mit ihrem in EMARK 2006 Nr. 18 publizierten Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 vollzog die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie, gemäss welcher auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlingsrechtlich relevant sein kann. Gestützt auf die Schutztheorie ist die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährt werden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18, E. 10.2 und E. 10.3 S. 202 f.). 7.5.2 Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss dem vorgenannten Grundsatzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu entscheiden. Analog der Einwendung einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative obliegt es der entscheidenden Behörde, die Effektivität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland abzuklären und zu begründen (EMARK 2006 Nr. 18, E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203). 7.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzentscheid BVGE 2008 Nr. 2 aus dem Jahre 2008 betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Tamilen aus Sri Lanka einlässlich mit der Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar 2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert habe. Viele der wieder vermehrt vorkommenden Entführungen liessen sich auch innertamilischen Auseinandersetzungen zuordnen; mit der Abspaltung der Karuna-Fraktion sei ein neuer Konfliktpunkt entstanden. Die LTTE seien dafür bekannt, dass sie gegen Widersacher und Abtrünnige in ihrem Herrschaftsgebiet, aber auch ausserhalb, mit blutiger Härte vorgehen würden. Die Entführungen würden seitens der Sicherheitskräfte oft passiv geduldet. Auffallend sei in diesem Zusammenhang vor allem die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung der Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor diesen Entführungen gebe es nicht, und die entsprechenden Taten würden so gut wie nie aufgeklärt. Das UNHCR spreche von einem Unvermögen der staatlichen Behörden, Personen Schutz vor zielgerichteter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE zu bieten. So sei die Regierung selbst in Colombo nicht in der Lage und nicht willens, die dort lebenden Tamilen, welche der Opposition gegen die LTTE verdächtigt würden oder bei diesen gar als Informanten der Regierung gälten, vor der Ermordung durch die LTTE zu schützen. 7.5.4 Nach dieser - im letzten Jahr beschlossenen - Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konnte zwar nicht in jedem Fall von einer effektiven Schutzgewährung der staatlichen Behörden bei einer Verfolgung durch die LTTE ausgegangen werden, was bei der Beurteilung des Verfahrens der Beschwerdeführenden indessen nicht ins Gewicht zu fallen vermag. So mussten sich die Beschwerdeführenden weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Februar 2001 in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seitens der LTTE fürchten, noch sind genügend konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen, sie hätten im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, in absehbarer Zukunft seitens der LTTE Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. So ist insbesondere festzustellen, dass sie weder als der Opposition gegen die LTTE verdächtigt werden noch bei dieser als Informanten der Regierung gelten (vgl. dazu BVGE 2008/2 S. 19 oben). Bloss der Vollständigkeit halber kann schliesslich darauf hingewiesen werden, dass die geltend gemachten Behelligungen durch die LTTE am Herkunftsort der Beschwerdeführenden offensichtlich ausschliesslich lokalen Charakter aufwiesen, so dass sie sich das Bestehen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit entgegenhalten lassen müssten. Die Frage, ob die Ergreifung dieser Alternative zugemutet werden kann, ist - beziehungsweise wäre - sodann allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse zu prüfen, welcher indessen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. oben E. 3 sowie unten E. 9.2). Fraglich erscheint schliesslich, ob die LTTE als solche nach den jüngsten Ereignissen im Heimatland der Beschwerdeführenden überhaupt noch als Urheberin von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden kann. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen kann diese Frage indessen vorliegend offen gelassen werden. 7.5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun oder nachzuweisen vermochten. Sie können nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach auch unter Berücksichtigung der aktuell veränderten Umstände im Heimatland zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend Asyl und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Das BFM nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 14. Mai 2008 in der Schweiz vorläufig auf. Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt gegenstandslos geworden (vgl. E. 3). Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen. Insbesondere sind Ausführungen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden respektive solche zu einer allfälligen medizinischen Behandlung in ihrem Heimatland hinfällig geworden. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung des Asyls und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 11. 11.1 Nachdem die Beschwerdeführenden durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen sind, sind ihnen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 28. Mai 2003 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 11.2 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat in seiner Kostennote vom 6. März 2009 einen Zeitaufwand von total 20.88 Stunden zu Fr. 230.-- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 82.-- ausgewiesen. In Bezug auf den ausgewiesenen Zeitaufwand sei zu beachten, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Tochter der Beschwerdeführenden zusammenhänge. Die meisten Besprechungen seien deshalb mit der ganzen Familie durchgeführt worden und viele Eingaben hätten gleichzeitig die Beschwerdeführenden und ihre Tochter betroffen. In der eingereichten Kostennote seien deshalb die entsprechenden Aufwändungen halbiert und die andere Hälfte in der Kostennote der Tochter aufgeführt worden. Der vom Rechtsvertreter ausgewiesene Zeitaufwand erscheint auch in Berücksichtigung seiner Ausführungen als überhöht, zumal die Kostennote Positionen enthält, die aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar sind. Er ist deshalb auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 18 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 230.--, der ausgewiesenen Auslagen von Fr. 82.-- sowie unter Anrechnung des in Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes von 7,6% hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils ist die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 2'271.45 festzusetzen. Diese ist den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem am 28. Mai 2003 in der Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'271.45.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen, welche ihnen vom BFM zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: