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E-645/2007

E-645/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-09-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen (angeblichen) Heimatstaat Uganda im Dezember 2004. Am 27. Dezember 2006 sei er unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt und ersuchte gleichentags um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Januar 2007 im Empfangszentrum in Kreuzlingen und der Direktanhörung durch das Bundesamt vom 16. Januar 2007 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ugandischer Staatsbürger, in einem kleinen, im Distrikt Opo beziehungsweise Lira gelegenen Dorf B._______ geboren und als Einzelkind bei seinen Eltern aufgewachsen; er verfüge über keine weiteren Verwandten beziehungsweise bloss über einen Grossvater beziehungsweise beide Grosseltern, die aber - wie früher bereits sämtliche anderen Angehörigen und Verwandten - gestorben seien. Den Lebensunterhalt habe er als Hirte verdient. Im Jahre 1997 seien seine Eltern an Aids gestorben. Im Dezember 2004 sei er von Rebellen beziehungsweise Regierungssoldaten beziehungsweise von Soldaten der L.R.A. (Lord Resistance Army) nach Juba im Sudan verschleppt worden, wo er in der Folge in einer Kaserne habe kochen müssen und später für Wäscherei- und Reinigungsarbeiten eingesetzt worden sei. Fluchtabsichten habe er nicht realisiert beziehungsweise Fluchtversuche seien erfolglos geblieben. Zeitweise sei er von Soldaten geschlagen und einmal an den Augen verletzt worden. Eines Nachts im November 2006 sei er, um Wasser zu holen, in den Wald ausserhalb der Kaserne geschickt worden, worauf er geflüchtet sei. Von einem durch einen katholischen Priester geführten beziehungsweise begleiteten UNO-Lastwagen sei er aufgegriffen und nach Khartoum beziehungsweise Port Sudan geführt worden. Auf dem Seeweg sei er dann in einen italienischen Hafen gelangt und von dort in die Schweiz weitergereist; der Priester habe ihn begleitet. Mit den Behörden seines Landes habe er im Übrigen nie Probleme gehabt. Eine Rückkehr nach Uganda könne er sich nicht vorstellen, weil er dort niemanden habe. Zum Schluss der Anhörung vom 16. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer mit zahlreich aufgetretenen Widersprüchen und Unstimmigkeiten sowie mit dem Umstand konfrontiert, dass die angebliche Herkunft aus Uganda aufgrund lückenhafter, substanzarmer, und realitätsfremder Angaben erheblich unglaubhaft erscheine und ein Wegweisungsvollzug in ein anderes afrikanisches Land in Betracht gezogen werde. Der Beschwerdeführer bekräftigte bei dieser Gelegenheit seine behauptete ugandische Herkunft und seine bisherigen Angaben beziehungsweise er legte sich auf jeweils eine von verschiedenen Versionen fest. Im Weiteren gab er weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten. Insbesondere kam er einer schriftlichen Aufforderung vom 29. Dezember 2006 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der beiden Befragungen - nicht nach. Zur Erklärung hierzu machte er geltend, er habe nie irgendwelche Ausweise, Identitäts- oder Reisepapiere besessen beziehungsweise er habe einzig einen Taufschein gehabt, den er aber nicht beschaffen könne. Die Reise habe er ohne solche Dokumente unternommen und er habe keine Kontrollen irgendwelcher Art erlebt. Nähere Details zu den Reiseumständen vermöge er nicht zu liefern. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 - eröffnet am selben Tag - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht habe und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermöge. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den angeblich nicht vorhandenen Identitäts- und Reisedokumenten und die geschilderten Reiseumstände von Sudan in die Schweiz seien vorliegend in hohem Masse unglaubhaft, insbesondere unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen und als Schutzbehauptungen zu werten. Der Beschwerdeführer betreibe offensichtlich eine Verheimlichungs- und Verhinderungsstrategie; es müsse davon ausgegangen werden, er sei auf andere als die geltend gemachte Art in die Schweiz gelangt und er sei im Besitze gültiger Reise- und Identitätspapiere, die er jedoch den Asylbehörden absichtlich vorenthalte. Aufgrund der substanzarmen und tatsachenwidrigen Aussagen betreffend geografische, ethnische und sprachliche Gegebenheiten in seiner angeblichen Herkunftsregion beziehungsweise in Uganda seien Zweifel an seiner angeblich ugandischen Herkunft angebracht. Die Verfolgungsvorbringen genügten im Weiteren den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich. So würden die Angaben des Beschwerdeführers jeden Eindruck subjektiven Erlebens vermissen lassen. Diese Einschätzung überrasche aber insbesondere angesichts der bereits gewonnenen Erkenntnis, wonach er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Uganda stamme, nicht. Die Wegweisung stelle schliesslich die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides dar und es seien keine Gründe ersichtlich, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, unbesehen des tatsächlichen Herkunftslandes des Beschwerdeführers. Die diesbezügliche Untersuchungspflicht finde nämlich nach konstanter Praxis der schweizerischen Asylrekursbehörden ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers, welche aber der Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich missachte. C. Mit Eingabe vom 19. Januar 2007 (Poststempel vom 22. Januar 2007) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Neubeurteilung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten (mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen. In der Begründung bekräftigt er abermals seine Herkunft aus Uganda. Sein mangelhaftes länderkundliches Wissen erklärt er mit seiner fehlenden Schulbildung. Zudem habe das durchgeführte Lingua-Gutachten nicht ergeben, dass er kein Ugander sei; im angefochtenen Entscheid werde das Gutachten gar nicht gewürdigt. Als Entschuldigung für das Fehlen von Identitätspapieren macht er die überstürzte Ausreise nach der Rekrutierung durch die Rebellen geltend. Er sei bereit, auf der ugandischen Botschaft vorzusprechen, um einen Beleg seiner Herkunft aus diesem Land vorlegen zu können; die Terminvereinbarung sei Sache des für die Abklärung des Sachverhalts zuständigen BFM. Im Weiteren sei eine Rückführung nach Uganda unzulässig, da er als eine von den Rebellen verschleppte Person Racheakte zu befürchten habe. Eine Rückkehr sei ebenso unzumutbar, weil er in Uganda niemanden mehr habe und dort somit in existenz- und lebensbedrohlicher Weise gefährdet wäre. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 gestattete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens, während es auf das Gesuch um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen nicht eintrat. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das BFM zur Vernehmlassung eingeladen und der Entscheid über die weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt vertagt. E. In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 12. Februar 2007 verweist das BFM auf seine bisherigen Erwägungen und Standpunkte. Bezug nehmend auf eine dem BFM mit der Vernehmlassungseinladung zur Kenntnis gebrachte Auffassung, wonach die in der Verfügungsbegründung erkannte Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft allenfalls eines materiellen Entscheides (an Stelle eines Nichteintretensentscheides) bedürfe, verweist das BFM auf die nach dem neuen Gesetzeswortlaut gebotene Vorgehensweise, welche für einen Verzicht auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft keinen Spielraum zulasse. Replikweise legt der Beschwerdeführer den neuen Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (Ausschluss von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG bei Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen) dahingehend aus, dass ein Nichteintreten nur bei offensichtlicher Haltlosigkeit der Verfolgungshinweise statthaft sei. Angesichts der umfangreichen Glaubwürdigkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung müsse jedoch klarerweise von Hinweisen auf Verfolgung ausgegangen werden. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer seinerseits an den Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift fest.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf die bis Ende 2006 in Kraft gewesene Fassung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Seit dem 1. Januar 2007 ist auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, wobei im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzughindernissen zu beurteilen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1). Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG auch materiell zur Sache zu äussern hat(te).

E. 3.2 Vorliegend wurde zwar das Asylgesuch noch im Jahre 2006 gestellt. Die angefochtene Verfügung - und im Übrigen auch sämtliche anderen erstinstanzlichen Verfahrensschritte - ergingen jedoch unter Gültigkeit der neuen Fassung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Vorliegend ist deshalb die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der revidierten Fassung zu prüfen, zumal bezüglich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Gesetzesänderung hängigen Verfahren ohnehin das neue Recht gilt (Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG).

E. 4.1 Gemäss der seit 1. Januar 2007 gültigen, revidierten Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet diese Norm keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft machen können, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist von 48 Stunden (und im Übrigen bis dato) weder Reise- noch Identitätspapiere (noch andere Dokumente, die seine Identifizierung erlauben) abgab. Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob diesbezüglich "entschuldbare Gründe" vorliegen, wobei dieser in Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendete Begriff im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen des BFM gemäss Zusammenfassung unter Buchstabe B (oben) und auf die Detailerwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden. Diese sind in keiner Weise zu beanstanden und werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht in ein anderes Licht gerückt. Die dortigen Erklärungsversuche (insb. fehlende Schulbildung, überstürzte Ausreise) stellen offensichtlich Schutzbehauptungen dar, die sich zudem in der dargestellten Form nicht auf die Akten abstützen lassen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Herkunft, Reiseumstände und Identitätsdokumente nicht nur höchst unglaubhafte Angaben gemacht hat, sondern darüber hinaus eine eigentliche Verheimlichungs- und Verschleierungsstrategie betreibt, wodurch er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt. Diese Erkenntnis bestätigt sich durch die in der Beschwerde offerierte Beweismassnahme, wonach das BFM für den Beschwerdeführer eine Terminvereinbarung auf der ugandischen Vertretung in der Schweiz organisieren soll, um einen Beweis der geltend gemachten Herkunft und Identität zu erlangen. Im Übrigen haben die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde nicht den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die folgenden 48 Stunden, sondern die nachträgliche Ausweisbeschaffung zum Thema. Demgegenüber geht es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspiere eingereicht werden sollten. Das erkannte Betreiben einer Verheimlichungs- und Verschleierungsstrategie bestätigt sich sodann durch die mehrfach unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem eigenen Geburtsdatum (vgl. actum A11 S. 1). Der Beschwerdeführer vermag somit nicht glaubhaft darzulegen, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG gehindert worden. Unter diesen Umständen erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zu dem in einem engen Sinn zu verstehenden Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6).

E. 5.2 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung feststeht, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D 688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5). Die zum Zeitpunkt des Vernehmlassungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage der Kompatibilät des in den vorinstanzlichen Erwägungen materiell festgestellten Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft mit einem nachfolgend im Dispositiv bloss formell entschiedenen Nichteintreten hat das Bundesverwaltungsgericht somit am 11. Juli 2007 in bejahendem Sinne geklärt. Die in der Vernehmlassung des BFM vom 12. Februar 2007 vertretene Auffassung erweist sich mithin im Ergebnis als gesetzeskonform. Unerheblich ist dabei die reine Quantität der Argumente, die zum summarisch gewonnenen materiellen Befund des Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der fehlenden Notwendigkeit weiterer Abklärungen führt (vgl. Replik des Beschwerdeführers), solange die Erkenntnis als solche (qualitativ) rechtskonform ist. Letztere Frage hat die Vorinstanz in casu zweifellos korrekt beantwortet, wenn sie erkennt, die Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich. Auf die betreffende Argumentationslinie gemäss angefochtener Verfügung (vgl. oben Bst. B sowie Detailerwägungen gemäss angefochtener Verfügung) kann wiederum vollumfänglich verwiesen werden. Diese Erwägungen werden denn auch in der Beschwerde nicht konkret und substanziell beanstandet. Aufgrund der gesamten Akten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohne weiteren Abklärungsbedarf offensichtlich nicht erfüllt und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.

E. 5.3 Untauglich und gar trölerisch ist schliesslich der in der Beschwerde unternommene Versuch, sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern zu rügen, als das durchgeführte Lingua-Gutachten, welches nicht zum Ergebnis einer anderen als der ugandischen Herkunft gelangt sei, in der Verfügung nicht gewürdigt worden sei: Tatsache ist, dass eine solche Begutachtung - sie erfordert zwingend die Mitwirkung des Probanden - seitens des BFM zwar in Betracht gezogen und gar in Auftrag gegeben worden war, ohne dass sie aber realisiert worden wäre. Ein entsprechendes Aktenstück der Begutachtung befindet sich denn auch weder im Dossier noch erscheint es im Aktenverzeichnis.

E. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Detail näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen noch die Notwendigkeit für entsprechend weitere Abklärungen zu indizieren, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt und der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen unzulässig wäre. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für die Annahme einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersichtlich. Es gilt an dieser Stelle mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aufgrund des Erwogenen ist der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht hinsichtlich Offenlegung seiner wahren Identität und Herkunft nicht zu erfüllen gewillt. Weitere Erörterungen erübrigen sich daher. Zusammenfassend sind beim gegenwärtigen Stand der Akten keinerlei vollzugshinderliche Umstände unter dem Aspekt der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersichtlich oder einer näheren Abklärung zugänglich. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 6.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Antrag davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Rekursbegehren konnten ferner in Anbetracht des durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______), (vorab per Telefax) - C._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-645/2007 /dau/sca {T 0/2} Urteil vom 7. September 2007 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien (angeblich) A._______, Uganda, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 18. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen (angeblichen) Heimatstaat Uganda im Dezember 2004. Am 27. Dezember 2006 sei er unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt und ersuchte gleichentags um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Januar 2007 im Empfangszentrum in Kreuzlingen und der Direktanhörung durch das Bundesamt vom 16. Januar 2007 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ugandischer Staatsbürger, in einem kleinen, im Distrikt Opo beziehungsweise Lira gelegenen Dorf B._______ geboren und als Einzelkind bei seinen Eltern aufgewachsen; er verfüge über keine weiteren Verwandten beziehungsweise bloss über einen Grossvater beziehungsweise beide Grosseltern, die aber - wie früher bereits sämtliche anderen Angehörigen und Verwandten - gestorben seien. Den Lebensunterhalt habe er als Hirte verdient. Im Jahre 1997 seien seine Eltern an Aids gestorben. Im Dezember 2004 sei er von Rebellen beziehungsweise Regierungssoldaten beziehungsweise von Soldaten der L.R.A. (Lord Resistance Army) nach Juba im Sudan verschleppt worden, wo er in der Folge in einer Kaserne habe kochen müssen und später für Wäscherei- und Reinigungsarbeiten eingesetzt worden sei. Fluchtabsichten habe er nicht realisiert beziehungsweise Fluchtversuche seien erfolglos geblieben. Zeitweise sei er von Soldaten geschlagen und einmal an den Augen verletzt worden. Eines Nachts im November 2006 sei er, um Wasser zu holen, in den Wald ausserhalb der Kaserne geschickt worden, worauf er geflüchtet sei. Von einem durch einen katholischen Priester geführten beziehungsweise begleiteten UNO-Lastwagen sei er aufgegriffen und nach Khartoum beziehungsweise Port Sudan geführt worden. Auf dem Seeweg sei er dann in einen italienischen Hafen gelangt und von dort in die Schweiz weitergereist; der Priester habe ihn begleitet. Mit den Behörden seines Landes habe er im Übrigen nie Probleme gehabt. Eine Rückkehr nach Uganda könne er sich nicht vorstellen, weil er dort niemanden habe. Zum Schluss der Anhörung vom 16. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer mit zahlreich aufgetretenen Widersprüchen und Unstimmigkeiten sowie mit dem Umstand konfrontiert, dass die angebliche Herkunft aus Uganda aufgrund lückenhafter, substanzarmer, und realitätsfremder Angaben erheblich unglaubhaft erscheine und ein Wegweisungsvollzug in ein anderes afrikanisches Land in Betracht gezogen werde. Der Beschwerdeführer bekräftigte bei dieser Gelegenheit seine behauptete ugandische Herkunft und seine bisherigen Angaben beziehungsweise er legte sich auf jeweils eine von verschiedenen Versionen fest. Im Weiteren gab er weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten. Insbesondere kam er einer schriftlichen Aufforderung vom 29. Dezember 2006 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der beiden Befragungen - nicht nach. Zur Erklärung hierzu machte er geltend, er habe nie irgendwelche Ausweise, Identitäts- oder Reisepapiere besessen beziehungsweise er habe einzig einen Taufschein gehabt, den er aber nicht beschaffen könne. Die Reise habe er ohne solche Dokumente unternommen und er habe keine Kontrollen irgendwelcher Art erlebt. Nähere Details zu den Reiseumständen vermöge er nicht zu liefern. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 - eröffnet am selben Tag - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht habe und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermöge. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den angeblich nicht vorhandenen Identitäts- und Reisedokumenten und die geschilderten Reiseumstände von Sudan in die Schweiz seien vorliegend in hohem Masse unglaubhaft, insbesondere unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen und als Schutzbehauptungen zu werten. Der Beschwerdeführer betreibe offensichtlich eine Verheimlichungs- und Verhinderungsstrategie; es müsse davon ausgegangen werden, er sei auf andere als die geltend gemachte Art in die Schweiz gelangt und er sei im Besitze gültiger Reise- und Identitätspapiere, die er jedoch den Asylbehörden absichtlich vorenthalte. Aufgrund der substanzarmen und tatsachenwidrigen Aussagen betreffend geografische, ethnische und sprachliche Gegebenheiten in seiner angeblichen Herkunftsregion beziehungsweise in Uganda seien Zweifel an seiner angeblich ugandischen Herkunft angebracht. Die Verfolgungsvorbringen genügten im Weiteren den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich. So würden die Angaben des Beschwerdeführers jeden Eindruck subjektiven Erlebens vermissen lassen. Diese Einschätzung überrasche aber insbesondere angesichts der bereits gewonnenen Erkenntnis, wonach er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus Uganda stamme, nicht. Die Wegweisung stelle schliesslich die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides dar und es seien keine Gründe ersichtlich, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, unbesehen des tatsächlichen Herkunftslandes des Beschwerdeführers. Die diesbezügliche Untersuchungspflicht finde nämlich nach konstanter Praxis der schweizerischen Asylrekursbehörden ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers, welche aber der Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich missachte. C. Mit Eingabe vom 19. Januar 2007 (Poststempel vom 22. Januar 2007) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Neubeurteilung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten (mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen. In der Begründung bekräftigt er abermals seine Herkunft aus Uganda. Sein mangelhaftes länderkundliches Wissen erklärt er mit seiner fehlenden Schulbildung. Zudem habe das durchgeführte Lingua-Gutachten nicht ergeben, dass er kein Ugander sei; im angefochtenen Entscheid werde das Gutachten gar nicht gewürdigt. Als Entschuldigung für das Fehlen von Identitätspapieren macht er die überstürzte Ausreise nach der Rekrutierung durch die Rebellen geltend. Er sei bereit, auf der ugandischen Botschaft vorzusprechen, um einen Beleg seiner Herkunft aus diesem Land vorlegen zu können; die Terminvereinbarung sei Sache des für die Abklärung des Sachverhalts zuständigen BFM. Im Weiteren sei eine Rückführung nach Uganda unzulässig, da er als eine von den Rebellen verschleppte Person Racheakte zu befürchten habe. Eine Rückkehr sei ebenso unzumutbar, weil er in Uganda niemanden mehr habe und dort somit in existenz- und lebensbedrohlicher Weise gefährdet wäre. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 gestattete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens, während es auf das Gesuch um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen nicht eintrat. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das BFM zur Vernehmlassung eingeladen und der Entscheid über die weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt vertagt. E. In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 12. Februar 2007 verweist das BFM auf seine bisherigen Erwägungen und Standpunkte. Bezug nehmend auf eine dem BFM mit der Vernehmlassungseinladung zur Kenntnis gebrachte Auffassung, wonach die in der Verfügungsbegründung erkannte Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft allenfalls eines materiellen Entscheides (an Stelle eines Nichteintretensentscheides) bedürfe, verweist das BFM auf die nach dem neuen Gesetzeswortlaut gebotene Vorgehensweise, welche für einen Verzicht auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft keinen Spielraum zulasse. Replikweise legt der Beschwerdeführer den neuen Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (Ausschluss von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG bei Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen) dahingehend aus, dass ein Nichteintreten nur bei offensichtlicher Haltlosigkeit der Verfolgungshinweise statthaft sei. Angesichts der umfangreichen Glaubwürdigkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung müsse jedoch klarerweise von Hinweisen auf Verfolgung ausgegangen werden. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer seinerseits an den Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf die bis Ende 2006 in Kraft gewesene Fassung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Seit dem 1. Januar 2007 ist auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, wobei im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzughindernissen zu beurteilen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1). Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG auch materiell zur Sache zu äussern hat(te). 3.2 Vorliegend wurde zwar das Asylgesuch noch im Jahre 2006 gestellt. Die angefochtene Verfügung - und im Übrigen auch sämtliche anderen erstinstanzlichen Verfahrensschritte - ergingen jedoch unter Gültigkeit der neuen Fassung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Vorliegend ist deshalb die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der revidierten Fassung zu prüfen, zumal bezüglich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Gesetzesänderung hängigen Verfahren ohnehin das neue Recht gilt (Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG). 4. 4.1 Gemäss der seit 1. Januar 2007 gültigen, revidierten Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet diese Norm keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft machen können, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist von 48 Stunden (und im Übrigen bis dato) weder Reise- noch Identitätspapiere (noch andere Dokumente, die seine Identifizierung erlauben) abgab. Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob diesbezüglich "entschuldbare Gründe" vorliegen, wobei dieser in Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendete Begriff im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen des BFM gemäss Zusammenfassung unter Buchstabe B (oben) und auf die Detailerwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden. Diese sind in keiner Weise zu beanstanden und werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht in ein anderes Licht gerückt. Die dortigen Erklärungsversuche (insb. fehlende Schulbildung, überstürzte Ausreise) stellen offensichtlich Schutzbehauptungen dar, die sich zudem in der dargestellten Form nicht auf die Akten abstützen lassen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Herkunft, Reiseumstände und Identitätsdokumente nicht nur höchst unglaubhafte Angaben gemacht hat, sondern darüber hinaus eine eigentliche Verheimlichungs- und Verschleierungsstrategie betreibt, wodurch er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt. Diese Erkenntnis bestätigt sich durch die in der Beschwerde offerierte Beweismassnahme, wonach das BFM für den Beschwerdeführer eine Terminvereinbarung auf der ugandischen Vertretung in der Schweiz organisieren soll, um einen Beweis der geltend gemachten Herkunft und Identität zu erlangen. Im Übrigen haben die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde nicht den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die folgenden 48 Stunden, sondern die nachträgliche Ausweisbeschaffung zum Thema. Demgegenüber geht es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspiere eingereicht werden sollten. Das erkannte Betreiben einer Verheimlichungs- und Verschleierungsstrategie bestätigt sich sodann durch die mehrfach unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem eigenen Geburtsdatum (vgl. actum A11 S. 1). Der Beschwerdeführer vermag somit nicht glaubhaft darzulegen, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG gehindert worden. Unter diesen Umständen erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zu dem in einem engen Sinn zu verstehenden Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6). 5.2 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung feststeht, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D 688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5). Die zum Zeitpunkt des Vernehmlassungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage der Kompatibilät des in den vorinstanzlichen Erwägungen materiell festgestellten Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft mit einem nachfolgend im Dispositiv bloss formell entschiedenen Nichteintreten hat das Bundesverwaltungsgericht somit am 11. Juli 2007 in bejahendem Sinne geklärt. Die in der Vernehmlassung des BFM vom 12. Februar 2007 vertretene Auffassung erweist sich mithin im Ergebnis als gesetzeskonform. Unerheblich ist dabei die reine Quantität der Argumente, die zum summarisch gewonnenen materiellen Befund des Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der fehlenden Notwendigkeit weiterer Abklärungen führt (vgl. Replik des Beschwerdeführers), solange die Erkenntnis als solche (qualitativ) rechtskonform ist. Letztere Frage hat die Vorinstanz in casu zweifellos korrekt beantwortet, wenn sie erkennt, die Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich. Auf die betreffende Argumentationslinie gemäss angefochtener Verfügung (vgl. oben Bst. B sowie Detailerwägungen gemäss angefochtener Verfügung) kann wiederum vollumfänglich verwiesen werden. Diese Erwägungen werden denn auch in der Beschwerde nicht konkret und substanziell beanstandet. Aufgrund der gesamten Akten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohne weiteren Abklärungsbedarf offensichtlich nicht erfüllt und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. 5.3 Untauglich und gar trölerisch ist schliesslich der in der Beschwerde unternommene Versuch, sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern zu rügen, als das durchgeführte Lingua-Gutachten, welches nicht zum Ergebnis einer anderen als der ugandischen Herkunft gelangt sei, in der Verfügung nicht gewürdigt worden sei: Tatsache ist, dass eine solche Begutachtung - sie erfordert zwingend die Mitwirkung des Probanden - seitens des BFM zwar in Betracht gezogen und gar in Auftrag gegeben worden war, ohne dass sie aber realisiert worden wäre. Ein entsprechendes Aktenstück der Begutachtung befindet sich denn auch weder im Dossier noch erscheint es im Aktenverzeichnis. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Detail näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen noch die Notwendigkeit für entsprechend weitere Abklärungen zu indizieren, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt und der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen unzulässig wäre. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für die Annahme einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersichtlich. Es gilt an dieser Stelle mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aufgrund des Erwogenen ist der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht hinsichtlich Offenlegung seiner wahren Identität und Herkunft nicht zu erfüllen gewillt. Weitere Erörterungen erübrigen sich daher. Zusammenfassend sind beim gegenwärtigen Stand der Akten keinerlei vollzugshinderliche Umstände unter dem Aspekt der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersichtlich oder einer näheren Abklärung zugänglich. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Antrag davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Rekursbegehren konnten ferner in Anbetracht des durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______), (vorab per Telefax)

- C._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: