Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Uganda (Geburtsort: B._______ [A1 S. 1], welches an der Grenze zu Kenia liegt) im Dezember 2004 (A1 S. 6). Ende Dezember 2006 reichte er in der Schweiz ein Asylgesuch ein, auf welches mit Verfügung vom 18. Januar 2007 nicht eingetreten wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-645/2007 vom 7. September 2007 ab. Es hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht hinsichtlich Offenlegung seiner wahren Identität und Herkunft nicht zu erfüllen gewillt sei. A.b Am 4. September 2016 (Eingang SEM: 7. September 2016) beantragte der Beschwerdeführer, er sei aufgrund von Vollzugshindernissen - medizinischer Natur und weil die ugandische Botschaft ihm das Ausstellen von Reisepapieren verweigere - wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen. Dieses Gesuch - in welchem er sich weiterhin als Ugander bezeichnete - wurde mit Verfügung vom 20. September 2016 abgewiesen und die Verfügung vom 18. Januar 2007 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Dabei wurde weiterhin von der Verheimlichung der Herkunft des Beschwerdeführers ausgegangen und festgestellt, dessen Verhalten verunmögliche den Wergweisungsvollzug. Die Verfügung vom 20. September 2016 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer wiederum um Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2007 und Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme. Seit dem Nichteintretensentscheid habe er zu jeder Zeit mit den Behörden kollaboriert, indes nie jedwelche Reisepapiere erhalten. Ausserdem leide er seit Jahren an psychischen Störungen, welche sich in Schlaf- und Verhaltensstörungen äussern würden. C. Am 19. Juli 2018 ging beim SEM - auf dessen Aufforderung - ein ärztlicher Bericht mit Datum vom 13. Juli 2018 ein, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig (schädlicher chronischer Alkoholabusus) sei, unter einer depressiven Stimmungslage und Schlafstörungen leide sowie regelmässig Kokain konsumiere. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 - tags darauf eröffnet - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 18. Januar 2007 für rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht, weshalb der Wegweisungsvollzug bis anhin durch das Verhalten des Beschwerdeführers verunmöglicht worden sei. Diese Konstellation sei nicht von Art. 83 Abs. 2 AuG (SR 142.20) erfasst, so dass der Wegweisungsvollzug nicht als unmöglich zu taxieren sei. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. August 2018 (Poststempel: 24. August 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. F. Am 27. August 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG einen Vollzugsstopp.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Zunächst wird die Rückweisung der Sache zwecks neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz beantragt, weil diese den Sachverhalt (seine gesundheitliche Notlage und Bedürfnisse, sein Wille zur Mitwirkung) ungenügend erstellt habe beziehungsweise die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend gehört habe. Diese Rüge erweist sich nach Durchsicht der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet, hat sich das SEM doch im Rahmen seiner Prüfungskompetenz hinsichtlich eines allfälligen Vollzugshindernisses sowohl zur medizinischen Versorgungslage wie auch zur Mitwirkung des Beschwerdeführers geäussert. Dabei stellte es fest, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft verheimliche. Aus diesem Grund konnte das SEM - mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Ermittlung des Sachverhalts (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.) - keine weitergehende Prüfung vornehmen. Auch wenn die Begründung des SEM - weshalb der Wegweisungsvollzug (unter Hinweis auf das 10-jährige Urteil des BVGer E-645/2007 vom 7. September 2007) durch das Verhalten des Beschwerdeführers bis anhin verunmöglicht worden sei - als äusserst dürftig zu bezeichnen ist, liegt kein formeller Mangel vor, zumal der Beschwerdeführer die Verfügung ohne Weiteres anfechten konnte.
E. 5.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens aus materieller Sicht bildet einzig die Frage des Wegweisungsvollzugs, indem zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, es lägen keine neuen Gründe vor, die eine Wiedererwägung seines Entscheids vom 18. Januar 2007 in Bezug auf diese Frage rechtfertigen würden.
E. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörden im Verwaltungsverfahren, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG) und die getroffenen Entscheide nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 VwVG). Die asylsuchende Person dagegen, welche die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG), ist verpflichtet, am Verfahren so mitzuwirken, dass die Behörde in die Situation versetzt wird, den Sachverhalt so zu erfassen, dass sie einen Entscheid treffen kann (Art. 13 Abs. 1 VwVG). Diese Mitwirkungspflicht ist im Asylverfahren äusserst bedeutsam und deshalb auch in Art. 8 AsylG spezialgesetzlich geregelt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; BVGE 2014/39 E. 5.4 m.w.H.). Folglich kann es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person nur ungenügende Angaben zu ihrem Heimatland macht oder sich diesbezüglich gar widersprüchlich verhält (vgl. E. 5.4.3.2).
E. 5.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer ausserdem unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Betreffend die medizinischen Vorbringen gilt festzuhalten, dass nur auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend (vgl. Bst. C vorne) nicht erfüllt.
E. 5.4.3 Der Vollzug ist im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden ist der Vollzug erst dann als unmöglich zu qualifizieren, wenn die betroffene Person sich allen angeordneten Vollzugsmassnahmen unterzogen hat und trotzdem absehbar ist, dass sie noch länger als ein Jahr in der Schweiz verbleiben wird, bis die Vollzugsmassnahmen zum Erfolg führen (vgl. BVGE 2008/34 m.w.H.).
E. 5.4.3.1 Gestützt auf die Mitwirkungspflicht (vgl. E. 5.3) hat die asylsuchende Person unter anderem ihre Identität offen zu legen, Reise- und Identitätspapiere abzugeben und im Falle einer rechtskräftigen Wegweisung bei der Beschaffung von Reisepapieren nach Erlass des Wegweisungsentscheides mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Letztgenannte Pflicht bedeutet nicht nur, dass der Beschwerdeführer sich für Befragungen durch eine heimatliche Delegation zur Verfügung hält und sich dabei kooperativ verhält, wie vorliegend in der Beschwerde festgehalten wird. Es obliegt ihm ferner selbst, die für seine Rückkehr in seinen Heimat- und Herkunftsstaat notwendigen Reisepapiere (aktiv) zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
E. 5.4.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer um Reisedokumente zu erhalten mehrfach befragt und verschiedenen Delegationen vorgeführt wurde. Auffallend dabei ist, dass er zwar stets behauptete, aus Uganda zu kommen (vgl. die Anhörungen vor Vertretern aus Nigeria [im November 2009 und April 2018], Tansania [im November 2015] und Kenia [im März 2017]), indes sich an der Befragung vor Vertretern aus Uganda - im November 2010, im Juli 2016 und im November 2017 - "ziemlich unkooperativ" verhalten und ausgesagt habe, er sei nicht aus Uganda oder könne sich an seine dort verbrachte Kindheit nicht erinnern. Eine LINGUA-Stellungnahme vom 28. April 2017 hielt fest, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich im Swahili-Milieu (Uganda, Tansania, Kenia) - ohne die Küstenregionen von Tansania und Kenia - stattgefunden hat.
E. 5.4.3.3 Dieses Verhalten vor den Vertretern der ständigen Mission von Uganda in Genf kann nicht als kooperativ bezeichnet werden. Ausserdem ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selber um die Beschaffung von Ausweispapieren oder anderem Beweismaterial gekümmert hat. Folglich ist der Tatbestand der Unmöglichkeit, Reisepapiere zu erhalten, vorliegend nicht erfüllt.
E. 5.5 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zumutbar zu bezeichnen und hat die Vorinstanz zu Recht die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Mit der Beschwerde wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozesshilfe (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7.3 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4854/2018 Urteil vom 14. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Uganda (Geburtsort: B._______ [A1 S. 1], welches an der Grenze zu Kenia liegt) im Dezember 2004 (A1 S. 6). Ende Dezember 2006 reichte er in der Schweiz ein Asylgesuch ein, auf welches mit Verfügung vom 18. Januar 2007 nicht eingetreten wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-645/2007 vom 7. September 2007 ab. Es hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht hinsichtlich Offenlegung seiner wahren Identität und Herkunft nicht zu erfüllen gewillt sei. A.b Am 4. September 2016 (Eingang SEM: 7. September 2016) beantragte der Beschwerdeführer, er sei aufgrund von Vollzugshindernissen - medizinischer Natur und weil die ugandische Botschaft ihm das Ausstellen von Reisepapieren verweigere - wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen. Dieses Gesuch - in welchem er sich weiterhin als Ugander bezeichnete - wurde mit Verfügung vom 20. September 2016 abgewiesen und die Verfügung vom 18. Januar 2007 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. Dabei wurde weiterhin von der Verheimlichung der Herkunft des Beschwerdeführers ausgegangen und festgestellt, dessen Verhalten verunmögliche den Wergweisungsvollzug. Die Verfügung vom 20. September 2016 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer wiederum um Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2007 und Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme. Seit dem Nichteintretensentscheid habe er zu jeder Zeit mit den Behörden kollaboriert, indes nie jedwelche Reisepapiere erhalten. Ausserdem leide er seit Jahren an psychischen Störungen, welche sich in Schlaf- und Verhaltensstörungen äussern würden. C. Am 19. Juli 2018 ging beim SEM - auf dessen Aufforderung - ein ärztlicher Bericht mit Datum vom 13. Juli 2018 ein, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig (schädlicher chronischer Alkoholabusus) sei, unter einer depressiven Stimmungslage und Schlafstörungen leide sowie regelmässig Kokain konsumiere. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 - tags darauf eröffnet - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 18. Januar 2007 für rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht, weshalb der Wegweisungsvollzug bis anhin durch das Verhalten des Beschwerdeführers verunmöglicht worden sei. Diese Konstellation sei nicht von Art. 83 Abs. 2 AuG (SR 142.20) erfasst, so dass der Wegweisungsvollzug nicht als unmöglich zu taxieren sei. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. August 2018 (Poststempel: 24. August 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. F. Am 27. August 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG einen Vollzugsstopp. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Zunächst wird die Rückweisung der Sache zwecks neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz beantragt, weil diese den Sachverhalt (seine gesundheitliche Notlage und Bedürfnisse, sein Wille zur Mitwirkung) ungenügend erstellt habe beziehungsweise die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend gehört habe. Diese Rüge erweist sich nach Durchsicht der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet, hat sich das SEM doch im Rahmen seiner Prüfungskompetenz hinsichtlich eines allfälligen Vollzugshindernisses sowohl zur medizinischen Versorgungslage wie auch zur Mitwirkung des Beschwerdeführers geäussert. Dabei stellte es fest, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft verheimliche. Aus diesem Grund konnte das SEM - mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Ermittlung des Sachverhalts (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.) - keine weitergehende Prüfung vornehmen. Auch wenn die Begründung des SEM - weshalb der Wegweisungsvollzug (unter Hinweis auf das 10-jährige Urteil des BVGer E-645/2007 vom 7. September 2007) durch das Verhalten des Beschwerdeführers bis anhin verunmöglicht worden sei - als äusserst dürftig zu bezeichnen ist, liegt kein formeller Mangel vor, zumal der Beschwerdeführer die Verfügung ohne Weiteres anfechten konnte. 5. 5.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens aus materieller Sicht bildet einzig die Frage des Wegweisungsvollzugs, indem zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, es lägen keine neuen Gründe vor, die eine Wiedererwägung seines Entscheids vom 18. Januar 2007 in Bezug auf diese Frage rechtfertigen würden. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörden im Verwaltungsverfahren, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG) und die getroffenen Entscheide nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 VwVG). Die asylsuchende Person dagegen, welche die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG), ist verpflichtet, am Verfahren so mitzuwirken, dass die Behörde in die Situation versetzt wird, den Sachverhalt so zu erfassen, dass sie einen Entscheid treffen kann (Art. 13 Abs. 1 VwVG). Diese Mitwirkungspflicht ist im Asylverfahren äusserst bedeutsam und deshalb auch in Art. 8 AsylG spezialgesetzlich geregelt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; BVGE 2014/39 E. 5.4 m.w.H.). Folglich kann es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person nur ungenügende Angaben zu ihrem Heimatland macht oder sich diesbezüglich gar widersprüchlich verhält (vgl. E. 5.4.3.2). 5.4 5.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer ausserdem unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Betreffend die medizinischen Vorbringen gilt festzuhalten, dass nur auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend (vgl. Bst. C vorne) nicht erfüllt. 5.4.3 Der Vollzug ist im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden ist der Vollzug erst dann als unmöglich zu qualifizieren, wenn die betroffene Person sich allen angeordneten Vollzugsmassnahmen unterzogen hat und trotzdem absehbar ist, dass sie noch länger als ein Jahr in der Schweiz verbleiben wird, bis die Vollzugsmassnahmen zum Erfolg führen (vgl. BVGE 2008/34 m.w.H.). 5.4.3.1 Gestützt auf die Mitwirkungspflicht (vgl. E. 5.3) hat die asylsuchende Person unter anderem ihre Identität offen zu legen, Reise- und Identitätspapiere abzugeben und im Falle einer rechtskräftigen Wegweisung bei der Beschaffung von Reisepapieren nach Erlass des Wegweisungsentscheides mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Letztgenannte Pflicht bedeutet nicht nur, dass der Beschwerdeführer sich für Befragungen durch eine heimatliche Delegation zur Verfügung hält und sich dabei kooperativ verhält, wie vorliegend in der Beschwerde festgehalten wird. Es obliegt ihm ferner selbst, die für seine Rückkehr in seinen Heimat- und Herkunftsstaat notwendigen Reisepapiere (aktiv) zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 5.4.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer um Reisedokumente zu erhalten mehrfach befragt und verschiedenen Delegationen vorgeführt wurde. Auffallend dabei ist, dass er zwar stets behauptete, aus Uganda zu kommen (vgl. die Anhörungen vor Vertretern aus Nigeria [im November 2009 und April 2018], Tansania [im November 2015] und Kenia [im März 2017]), indes sich an der Befragung vor Vertretern aus Uganda - im November 2010, im Juli 2016 und im November 2017 - "ziemlich unkooperativ" verhalten und ausgesagt habe, er sei nicht aus Uganda oder könne sich an seine dort verbrachte Kindheit nicht erinnern. Eine LINGUA-Stellungnahme vom 28. April 2017 hielt fest, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich im Swahili-Milieu (Uganda, Tansania, Kenia) - ohne die Küstenregionen von Tansania und Kenia - stattgefunden hat. 5.4.3.3 Dieses Verhalten vor den Vertretern der ständigen Mission von Uganda in Genf kann nicht als kooperativ bezeichnet werden. Ausserdem ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selber um die Beschaffung von Ausweispapieren oder anderem Beweismaterial gekümmert hat. Folglich ist der Tatbestand der Unmöglichkeit, Reisepapiere zu erhalten, vorliegend nicht erfüllt. 5.5 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zumutbar zu bezeichnen und hat die Vorinstanz zu Recht die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit der Beschwerde wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozesshilfe (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.3 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: