Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 7. November 2018 auf dem Luftweg zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder. Am gleichen Tag reiste er in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines durch die Schweizerische Botschaft in Teheran am 25. Oktober 2018 ausgestelltes Schengen-Visum (Tourismus) mit einer Gültigkeit vom 4. November 2018 bis 3. Dezember 2018. B. Am 8. November 2018 wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen. Dort nahm das SEM am 14. November 2018 seine Personalien auf. C. Am 4. Januar 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der damals gültigen Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen an. Während erwähnter Anhörung brachte er hauptsächlich vor, sein Vater und sein Bruder hätten im Iran politische Probleme gehabt. Sie seien am 31. Dezember 2017 verhaftet und anfangs 2018 unter Auflagen freigelassen worden. Als er sich zum Gefängnis begeben habe, um zu erfahren, ob sein Vater und sein Bruder sich dort befinden würden, sei er durch die Sicherheitskräfte geschlagen worden. Ansonsten habe er keine Probleme gehabt. Gegen den Vater und Bruder seien Prozesse gelaufen. Aus Angst, deswegen ebenfalls in Schwierigkeiten zu geraten, sei er zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder ausgereist. D. Am 25. Januar 2019 verfügte das SEM die Zuweisung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren sowie in den Kanton C._______ als Aufenthaltskanton. E. Mit Verfügungen vom 30. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Eltern (Verfahrensnummer SEM: [...] und der Bruder des Beschwerdeführers (Verfahrensnummer SEM: [...]) würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 - eröffnet am 4. November 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. G. Mit Schreiben vom 19. November 2019 gab rubrizierter Rechtsanwalt seine Mandatierung dem SEM gegenüber bekannt und verlangte namens des Beschwerdeführers vollständige Einsicht in die Verfahrensakten; insbesondere in die von seinem Mandanten eingereichten Dokumente. H. Das SEM gab dem Gesuch um Akteneinsicht - unter Ausnahme der mit A, B und C klassifizierten Aktenstücke - am 9. Dezember 2019 statt. I. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhob rubrizierter Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019. Dabei stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Rechtsbegehren um Bekanntgabe des Spruchgremiums und Auskunft über dessen zufällige Zusammensetzung (Ziffer 1). Ferner wurde die vorläufige Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss jenes der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers sowie nach Abschluss deren Verfahren um Ansetzung einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung beantragt (Ziffer 2). Es wurden verschiedene formelle Rügen erhoben und in diesem Zusammenhang die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Ziffer 3), eventuell infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziffer 4), eventuell infolge Verletzung der Begründungspflicht (Ziffer 5) beantragt. In materieller Hinsicht wurde um Aufhebung der Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie darum ersucht, ihm sei Asyl zu gewähren (Ziffer 6). Eventuell wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung (verfügte Wegweisung und deren Vollzug) und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung beantragt (Ziffer 7). Der Beschwerde wurden - nebst der angefochtenen Verfügung - Kopien der beim Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eingereichten Beschwerden die Eltern und den Bruder betreffend und verschiedene Dokumente zur Lage im Iran (unter anderem Berichterstattungen zu regimekritischen Personen und Protestaktionen im Iran) sowie zwei Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hinsichtlich Reflexverfolgung/Sippenhaft und die Gefährdung von Aktivisten im Iran beigelegt. J. Die zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 fest, das vorliegende Verfahren werde mit jenem der Eltern (Geschäftsnummer: E-6502/2019) und des Bruders des Beschwerdeführers (Geschäftsnummer: E-6430/2019) koordiniert geführt. Die Anträge auf Sistierung des Verfahrens und Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Aufhebung der Sistierung wurden abgewiesen. Dem Rechtsvertreter wurde das Spruchgremium mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wurde - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, bis zum 3. Januar 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. K. Am 3. Januar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgender Einschränkung - einzutreten.
E. 1.5 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 antragsgemäss das ordentliche Spruchgremium bekanntgegeben. Auf den in Ziffer 1 der Rechtsbegehren gestellten weitergehenden Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe zu bestätigen, dass die mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 des BVGer vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1-4.3). Daran ändert auch der Hinweis des Rechtsanwalts auf das Urteil 12T_3/2018 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2018 nichts. Denn in diesem hatte das Bundesgericht einer Aufsichtsanzeige des rubrizierten Anwalts im Wesentlichen mit der Begründung, der Spruchkörper werde durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf ein EDV-Programm grundsätzlich zufällig und auch sonst nach objektiven Kriterien bestimmt (vgl. a.a.O. E. 2.4.3), keine Folge gegeben. Es besteht daher keine Veranlassung, von der Rechtsprechung in erwähntem Teilurteil D-1549/2017 abzuweichen.
E. 2 Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht und die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, die Familienangehörigen (Vater und Bruder) des Beschwerdeführers hätten nicht glaubhaft machen können, dass sie nach ihrer Freilassung im Jahr 2018 noch Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe daher keine begründete Furcht vor Verfolgung. Ob dieser Einschätzung, wonach das SEM mithin eine Reflexverfolgung verneint, gefolgt werden kann oder nicht, beschlägt die Frage der materiell-rechtlichen Würdigung des vom Beschwerdeführer (und seinen Familienangehörigen) vorgetragenen Sachverhalts und nicht etwa die Wahrung des formell-rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Rügen, das SEM habe aufgrund des Profils des Vaters und des Bruders eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nicht geprüft, den Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt und damit zugleich die Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 10 f.), erweisen sich damit als unbegründet. Die entsprechenden Anträge auf Rückweisung sind abzuweisen.
E. 5.4 In der Beschwerde wird durch den Rechtsanwalt moniert, das SEM habe mit keinem Wort eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr in den Iran erwähnt. Dies obwohl es dessen Haft als glaubhaft erachtet habe. Darin sei ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen (vgl. Beschwerde S. 11). Der Rechtsanwalt verkennt damit, dass der Beschwerdeführer nie vorbrachte, er sei in Haft gewesen. Dieses Sachverhaltselement wurde vielmehr von seinem Bruder und seinem Vater vorgetragen. Der Rechtsvertreter hat wohl versehentlich die verschiedenen Sachverhaltsvorbringen der Familienmitglieder, die er vertritt, vermischt. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist damit auch in diesem Punkt unbegründet.
E. 5.5 In der Beschwerde wird auf zwei Teilnahmen des Beschwerdeführers (zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder) an regimekritischen Aktionen im Jahre 2009 hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 7). In diesem Zusammenhang wird unter Hinweis auf verschiedene Lageberichte zum Iran gerügt, das SEM habe diese aktuellen Berichte nicht berücksichtig und damit den Sachverhalt unvollständig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Zunächst sei der Rechtsanwalt darauf hingewiesen, dass er in seinen Ausführungen unter der Rubrik "Regimekritische Tätigkeiten und Inhaftierung von Oppositionellen im Iran" (vgl. Beschwerde S. 8 f.) unter anderem erwähnt, der Beschwerdeführer sei im (...)-Gefängnis gewesen und man habe versucht, ein Geständnis von ihm zu erlangen. Diese Sachverhaltselemente wurden indes nicht vom Beschwerdeführer, sondern von seinem Bruder sowie auch von seinem Vater vorgetragen. Der Rechtsanwalt vermischt - erneut - die teils unterschiedlichen Sachverhaltsvorbringen seiner Mandanten. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer dem SEM gegenüber nie erwähnte, 2009 an regimekritischen Aktionen teilgenommen zu haben. Als er am Ende seiner Anhörung gefragt wurde, ob er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei, bejahte er dies (vgl. SEM Akte: [...]-15/9 [nachfolgend: A15/9], S. 5, F39). Demnach musste das SEM nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gehalten gewesen wäre, sämtliche relevanten Ereignisse dem SEM zu schildern, habe noch weitere Sachverhaltselemente vorzubringen. Bezeichnenderweise erwähnten weder seine Eltern noch sein Bruder im Rahmen ihrer Anhörungen die genannten Teilnahmen. Vielmehr brachten sie diese neuen Sachverhaltsvorbringen ebenfalls erst in ihren Beschwerdeeingaben vor. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, sind die Teilnahmen zudem als nachgeschoben und zugleich in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als offensichtlich nicht relevant zu erachten und ist ein politisches Profil zu verneinen. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung des SEM liegt nicht vor, weshalb der entsprechende Antrag auf Rückweisung abzuweisen ist.
E. 5.6 Insoweit für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Gericht eine Frist zwecks Nachreichung von "weiteren" Beweismitteln beantragt wird (vgl. Beschwerde S. 12), ist dieser nicht näher begründete Antrag abzuweisen, zumal dazu - wie den nachstehenden Erwägungen zum Asyl- und Flüchtlingspunkt zu entnehmen ist - kein Anlass besteht. Gleichsam ist der bloss pauschal formulierte Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch eine Fachperson unter Beizug eines Dolmetschers (vgl. Beschwerde S. 12) abzuweisen.
E. 5.7 Insgesamt erweisen sich die vom Rechtsanwalt erhobenen formellen Rügen als nicht stichhaltig. Die damit verbundenen Anträge auf Rückweisung und Beweisanträge sind abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 6.4 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe - abgesehen von den von ihm geschilderten Schlägen vor dem Gefängnis - keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Sein Vater und Bruder hätten nicht glaubhaft machen können, dass sie nach ihrer Freilassung anfangs 2018 aus dem Gefängnis Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe daher keine begründete Furcht, in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Massnahmen betroffen zu werden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 6.5 Wie vom SEM zu Recht gefolgert, sind die angeblich vom Beschwerdeführer erlittenen Schläge durch iranische Sicherheitskräfte vor dem (...)-Gefängnis aufgrund mangelnder Intensität im flüchtlingsrechtlichen Sinne als nicht relevant zu erachten. Ansonsten bringt er keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern beruft sich auf eine vom Vater und Bruder aufgrund deren Inhaftierung und Verurteilung mögliche Reflexverfolgung. Dazu lässt sich einerseits feststellen, dass seine Angaben zur Freilassung und Verurteilung des Vaters und Bruders auffallend detailarm und damit unsubstantiiert ausgefallen sind (vgl. SEM A15/9 S. 5 F29). Insbesondere wurde aber mit Urteilen E-6502/2019 und E-6430/2019 vom heutigen Tag die Beschwerde der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen. Darin kam das Gericht - wie das SEM - zum Schluss, dass weder der Vater noch der Bruder die von ihnen beschriebenen Probleme mit den iranischen Behörden vor der Ausreise anfangs 2018 hätten glaubhaft machen können. Die vom Vater erstmals auf Beschwerdeebene behauptete regimekritische Vorgeschichte erachtete es ungeachtet der Glaubhaftigkeit als nicht von Relevanz gemäss Art. 3 AsylG. Ein regimekritisches Profil des Vaters wurde verneint (vgl. a.a.O. E. 6.4.11). Zum gleichen Schluss gelangte das Gericht im Verfahren des Bruders (vgl. a.a.O. E. 6.4.11). Sowohl hinsichtlich der Eltern als auch des Bruders wurde durch das Bundesverwaltungsgericht damit erkannt, das SEM habe zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint. Eine, wie vom Beschwerdeführer sowohl bei der Vorinstanz als auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache geltend gemachte Reflexverfolgung fällt damit nicht in Betracht. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer erstmals auf Rechtsmittelebene erwähnte Teilnahme an politischen Aktionen im Jahre 2009 anbelangt ist - wie im Urteil des Vaters und Bruders - festzuhalten, dass erwähnte Ereignisse im Gesamtkontext als Konstrukt zwecks Erschaffung eines möglichen flüchtlingsrelevanten Profils des Beschwerdeführers (und seiner Familie) zu werten sind und damit als nachgeschoben erscheinen. Ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit kommt erwähnten Vorkommnissen aber ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. So hatte die angebliche Teilnahme zusammen mit den Eltern und dem Bruder an einer Demonstration und am Aschura-Fest im Jahr 2009 keine behördlichen Massnahmen zur Folge. In zeitlicher Hinsicht liegen sie zudem zu weit zurück. Sie waren mithin für die im November 2018 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers nicht massgeblich. Es kann demnach auch nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund erwähnter Aktivitäten im Jahre 2009 im Fokus der iranischen Behörden gestanden. Der Beschwerdeführer weist demnach kein regimekritisches respektive in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht massgebliches Profil auf. Es erübrigt sich daher, auf die der Beschwerde beigelegten Dokumente einzugehen, welche sich insbesondere zum Schicksal regimekritischer Personen sowie zur allgemeinen Lage im Iran äussern (vgl. Beilagen 3 bis 12 der Beschwerde).
E. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu zieht, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. Der Beschwerdeführer ist jung, derzeit gesund und gut ausgebildet. In seiner Heimat hat er die (...) absolviert und war als (...) beruflich tätig und konnte so seinen Lebensunterhalt verdienen (vgl. A15/9 S. 3 F14 ff.). Er verfügt über zahlreiche Verwandte im Iran. Ausserdem wird er auf die Unterstützung seiner Eltern und seines Bruders zählen können, die mit ihm zusammen in die Heimat zurückkehren. Hinzukommt, dass ein Bruder der Mutter in der Schweiz lebt, womit sich die Familie - selbst wenn sie derzeit nicht mit ihm in Kontakt steht - im Bedarfsfall an diesen zwecks materieller Unterstützung wenden könnte. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer wieder im Iran wird integrieren und für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher nicht als unzumutbar. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Mit vorliegendem Entscheid wird das nachträglich mit Schreiben vom 3. Januar 2020 gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde indes - bei einer ex-ante Betrachtung - nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer gemäss der am 3. Januar 2020 eingereichten Bestätigung bedürftig ist, ist ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren. Ihm sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6433/2019 Urteil vom 19. März 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 7. November 2018 auf dem Luftweg zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder. Am gleichen Tag reiste er in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines durch die Schweizerische Botschaft in Teheran am 25. Oktober 2018 ausgestelltes Schengen-Visum (Tourismus) mit einer Gültigkeit vom 4. November 2018 bis 3. Dezember 2018. B. Am 8. November 2018 wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen. Dort nahm das SEM am 14. November 2018 seine Personalien auf. C. Am 4. Januar 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der damals gültigen Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen an. Während erwähnter Anhörung brachte er hauptsächlich vor, sein Vater und sein Bruder hätten im Iran politische Probleme gehabt. Sie seien am 31. Dezember 2017 verhaftet und anfangs 2018 unter Auflagen freigelassen worden. Als er sich zum Gefängnis begeben habe, um zu erfahren, ob sein Vater und sein Bruder sich dort befinden würden, sei er durch die Sicherheitskräfte geschlagen worden. Ansonsten habe er keine Probleme gehabt. Gegen den Vater und Bruder seien Prozesse gelaufen. Aus Angst, deswegen ebenfalls in Schwierigkeiten zu geraten, sei er zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder ausgereist. D. Am 25. Januar 2019 verfügte das SEM die Zuweisung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren sowie in den Kanton C._______ als Aufenthaltskanton. E. Mit Verfügungen vom 30. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Eltern (Verfahrensnummer SEM: [...] und der Bruder des Beschwerdeführers (Verfahrensnummer SEM: [...]) würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 - eröffnet am 4. November 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. G. Mit Schreiben vom 19. November 2019 gab rubrizierter Rechtsanwalt seine Mandatierung dem SEM gegenüber bekannt und verlangte namens des Beschwerdeführers vollständige Einsicht in die Verfahrensakten; insbesondere in die von seinem Mandanten eingereichten Dokumente. H. Das SEM gab dem Gesuch um Akteneinsicht - unter Ausnahme der mit A, B und C klassifizierten Aktenstücke - am 9. Dezember 2019 statt. I. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhob rubrizierter Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019. Dabei stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Rechtsbegehren um Bekanntgabe des Spruchgremiums und Auskunft über dessen zufällige Zusammensetzung (Ziffer 1). Ferner wurde die vorläufige Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss jenes der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers sowie nach Abschluss deren Verfahren um Ansetzung einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung beantragt (Ziffer 2). Es wurden verschiedene formelle Rügen erhoben und in diesem Zusammenhang die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Ziffer 3), eventuell infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziffer 4), eventuell infolge Verletzung der Begründungspflicht (Ziffer 5) beantragt. In materieller Hinsicht wurde um Aufhebung der Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie darum ersucht, ihm sei Asyl zu gewähren (Ziffer 6). Eventuell wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung (verfügte Wegweisung und deren Vollzug) und die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung beantragt (Ziffer 7). Der Beschwerde wurden - nebst der angefochtenen Verfügung - Kopien der beim Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eingereichten Beschwerden die Eltern und den Bruder betreffend und verschiedene Dokumente zur Lage im Iran (unter anderem Berichterstattungen zu regimekritischen Personen und Protestaktionen im Iran) sowie zwei Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hinsichtlich Reflexverfolgung/Sippenhaft und die Gefährdung von Aktivisten im Iran beigelegt. J. Die zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 fest, das vorliegende Verfahren werde mit jenem der Eltern (Geschäftsnummer: E-6502/2019) und des Bruders des Beschwerdeführers (Geschäftsnummer: E-6430/2019) koordiniert geführt. Die Anträge auf Sistierung des Verfahrens und Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Aufhebung der Sistierung wurden abgewiesen. Dem Rechtsvertreter wurde das Spruchgremium mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wurde - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, bis zum 3. Januar 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. K. Am 3. Januar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 1.5 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 antragsgemäss das ordentliche Spruchgremium bekanntgegeben. Auf den in Ziffer 1 der Rechtsbegehren gestellten weitergehenden Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe zu bestätigen, dass die mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 des BVGer vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1-4.3). Daran ändert auch der Hinweis des Rechtsanwalts auf das Urteil 12T_3/2018 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2018 nichts. Denn in diesem hatte das Bundesgericht einer Aufsichtsanzeige des rubrizierten Anwalts im Wesentlichen mit der Begründung, der Spruchkörper werde durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf ein EDV-Programm grundsätzlich zufällig und auch sonst nach objektiven Kriterien bestimmt (vgl. a.a.O. E. 2.4.3), keine Folge gegeben. Es besteht daher keine Veranlassung, von der Rechtsprechung in erwähntem Teilurteil D-1549/2017 abzuweichen.
2. Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht und die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, die Familienangehörigen (Vater und Bruder) des Beschwerdeführers hätten nicht glaubhaft machen können, dass sie nach ihrer Freilassung im Jahr 2018 noch Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe daher keine begründete Furcht vor Verfolgung. Ob dieser Einschätzung, wonach das SEM mithin eine Reflexverfolgung verneint, gefolgt werden kann oder nicht, beschlägt die Frage der materiell-rechtlichen Würdigung des vom Beschwerdeführer (und seinen Familienangehörigen) vorgetragenen Sachverhalts und nicht etwa die Wahrung des formell-rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Rügen, das SEM habe aufgrund des Profils des Vaters und des Bruders eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nicht geprüft, den Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt und damit zugleich die Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 10 f.), erweisen sich damit als unbegründet. Die entsprechenden Anträge auf Rückweisung sind abzuweisen. 5.4 In der Beschwerde wird durch den Rechtsanwalt moniert, das SEM habe mit keinem Wort eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr in den Iran erwähnt. Dies obwohl es dessen Haft als glaubhaft erachtet habe. Darin sei ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen (vgl. Beschwerde S. 11). Der Rechtsanwalt verkennt damit, dass der Beschwerdeführer nie vorbrachte, er sei in Haft gewesen. Dieses Sachverhaltselement wurde vielmehr von seinem Bruder und seinem Vater vorgetragen. Der Rechtsvertreter hat wohl versehentlich die verschiedenen Sachverhaltsvorbringen der Familienmitglieder, die er vertritt, vermischt. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist damit auch in diesem Punkt unbegründet. 5.5 In der Beschwerde wird auf zwei Teilnahmen des Beschwerdeführers (zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder) an regimekritischen Aktionen im Jahre 2009 hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 7). In diesem Zusammenhang wird unter Hinweis auf verschiedene Lageberichte zum Iran gerügt, das SEM habe diese aktuellen Berichte nicht berücksichtig und damit den Sachverhalt unvollständig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Zunächst sei der Rechtsanwalt darauf hingewiesen, dass er in seinen Ausführungen unter der Rubrik "Regimekritische Tätigkeiten und Inhaftierung von Oppositionellen im Iran" (vgl. Beschwerde S. 8 f.) unter anderem erwähnt, der Beschwerdeführer sei im (...)-Gefängnis gewesen und man habe versucht, ein Geständnis von ihm zu erlangen. Diese Sachverhaltselemente wurden indes nicht vom Beschwerdeführer, sondern von seinem Bruder sowie auch von seinem Vater vorgetragen. Der Rechtsanwalt vermischt - erneut - die teils unterschiedlichen Sachverhaltsvorbringen seiner Mandanten. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer dem SEM gegenüber nie erwähnte, 2009 an regimekritischen Aktionen teilgenommen zu haben. Als er am Ende seiner Anhörung gefragt wurde, ob er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei, bejahte er dies (vgl. SEM Akte: [...]-15/9 [nachfolgend: A15/9], S. 5, F39). Demnach musste das SEM nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gehalten gewesen wäre, sämtliche relevanten Ereignisse dem SEM zu schildern, habe noch weitere Sachverhaltselemente vorzubringen. Bezeichnenderweise erwähnten weder seine Eltern noch sein Bruder im Rahmen ihrer Anhörungen die genannten Teilnahmen. Vielmehr brachten sie diese neuen Sachverhaltsvorbringen ebenfalls erst in ihren Beschwerdeeingaben vor. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, sind die Teilnahmen zudem als nachgeschoben und zugleich in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als offensichtlich nicht relevant zu erachten und ist ein politisches Profil zu verneinen. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung des SEM liegt nicht vor, weshalb der entsprechende Antrag auf Rückweisung abzuweisen ist. 5.6 Insoweit für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Gericht eine Frist zwecks Nachreichung von "weiteren" Beweismitteln beantragt wird (vgl. Beschwerde S. 12), ist dieser nicht näher begründete Antrag abzuweisen, zumal dazu - wie den nachstehenden Erwägungen zum Asyl- und Flüchtlingspunkt zu entnehmen ist - kein Anlass besteht. Gleichsam ist der bloss pauschal formulierte Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch eine Fachperson unter Beizug eines Dolmetschers (vgl. Beschwerde S. 12) abzuweisen. 5.7 Insgesamt erweisen sich die vom Rechtsanwalt erhobenen formellen Rügen als nicht stichhaltig. Die damit verbundenen Anträge auf Rückweisung und Beweisanträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.4 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe - abgesehen von den von ihm geschilderten Schlägen vor dem Gefängnis - keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Sein Vater und Bruder hätten nicht glaubhaft machen können, dass sie nach ihrer Freilassung anfangs 2018 aus dem Gefängnis Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe daher keine begründete Furcht, in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Massnahmen betroffen zu werden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.5 Wie vom SEM zu Recht gefolgert, sind die angeblich vom Beschwerdeführer erlittenen Schläge durch iranische Sicherheitskräfte vor dem (...)-Gefängnis aufgrund mangelnder Intensität im flüchtlingsrechtlichen Sinne als nicht relevant zu erachten. Ansonsten bringt er keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern beruft sich auf eine vom Vater und Bruder aufgrund deren Inhaftierung und Verurteilung mögliche Reflexverfolgung. Dazu lässt sich einerseits feststellen, dass seine Angaben zur Freilassung und Verurteilung des Vaters und Bruders auffallend detailarm und damit unsubstantiiert ausgefallen sind (vgl. SEM A15/9 S. 5 F29). Insbesondere wurde aber mit Urteilen E-6502/2019 und E-6430/2019 vom heutigen Tag die Beschwerde der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen. Darin kam das Gericht - wie das SEM - zum Schluss, dass weder der Vater noch der Bruder die von ihnen beschriebenen Probleme mit den iranischen Behörden vor der Ausreise anfangs 2018 hätten glaubhaft machen können. Die vom Vater erstmals auf Beschwerdeebene behauptete regimekritische Vorgeschichte erachtete es ungeachtet der Glaubhaftigkeit als nicht von Relevanz gemäss Art. 3 AsylG. Ein regimekritisches Profil des Vaters wurde verneint (vgl. a.a.O. E. 6.4.11). Zum gleichen Schluss gelangte das Gericht im Verfahren des Bruders (vgl. a.a.O. E. 6.4.11). Sowohl hinsichtlich der Eltern als auch des Bruders wurde durch das Bundesverwaltungsgericht damit erkannt, das SEM habe zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint. Eine, wie vom Beschwerdeführer sowohl bei der Vorinstanz als auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache geltend gemachte Reflexverfolgung fällt damit nicht in Betracht. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer erstmals auf Rechtsmittelebene erwähnte Teilnahme an politischen Aktionen im Jahre 2009 anbelangt ist - wie im Urteil des Vaters und Bruders - festzuhalten, dass erwähnte Ereignisse im Gesamtkontext als Konstrukt zwecks Erschaffung eines möglichen flüchtlingsrelevanten Profils des Beschwerdeführers (und seiner Familie) zu werten sind und damit als nachgeschoben erscheinen. Ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit kommt erwähnten Vorkommnissen aber ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. So hatte die angebliche Teilnahme zusammen mit den Eltern und dem Bruder an einer Demonstration und am Aschura-Fest im Jahr 2009 keine behördlichen Massnahmen zur Folge. In zeitlicher Hinsicht liegen sie zudem zu weit zurück. Sie waren mithin für die im November 2018 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers nicht massgeblich. Es kann demnach auch nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund erwähnter Aktivitäten im Jahre 2009 im Fokus der iranischen Behörden gestanden. Der Beschwerdeführer weist demnach kein regimekritisches respektive in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht massgebliches Profil auf. Es erübrigt sich daher, auf die der Beschwerde beigelegten Dokumente einzugehen, welche sich insbesondere zum Schicksal regimekritischer Personen sowie zur allgemeinen Lage im Iran äussern (vgl. Beilagen 3 bis 12 der Beschwerde). 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu zieht, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. Der Beschwerdeführer ist jung, derzeit gesund und gut ausgebildet. In seiner Heimat hat er die (...) absolviert und war als (...) beruflich tätig und konnte so seinen Lebensunterhalt verdienen (vgl. A15/9 S. 3 F14 ff.). Er verfügt über zahlreiche Verwandte im Iran. Ausserdem wird er auf die Unterstützung seiner Eltern und seines Bruders zählen können, die mit ihm zusammen in die Heimat zurückkehren. Hinzukommt, dass ein Bruder der Mutter in der Schweiz lebt, womit sich die Familie - selbst wenn sie derzeit nicht mit ihm in Kontakt steht - im Bedarfsfall an diesen zwecks materieller Unterstützung wenden könnte. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer wieder im Iran wird integrieren und für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher nicht als unzumutbar. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Mit vorliegendem Entscheid wird das nachträglich mit Schreiben vom 3. Januar 2020 gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde indes - bei einer ex-ante Betrachtung - nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer gemäss der am 3. Januar 2020 eingereichten Bestätigung bedürftig ist, ist ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren. Ihm sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: