Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 7. November 2018 auf dem Luftweg zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder. Am gleichen Tag reiste er in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines durch die Schweizerische Botschaft in Teheran am 25. Oktober 2018 ausgestelltes Schengen-Visum (Tourismus) mit einer Gültigkeit vom 4. November 2018 bis 3. Dezember 2018. B. Am 8. November 2018 wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen. Dort nahm das SEM am 14. November 2018 seine Personalien auf. C. Am 4. Januar 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der damals gültigen Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen an. Während erwähnter Anhörung brachte er hauptsächlich vor, er sei am 31. Dezember 2017 zusammen mit seinem Vater verhaftet respektive in Untersuchungshaft versetzt worden, weil sie zufällig in eine Demonstration geraten seien. Die Haft im (...)-Gefängnis habe etwa zwanzig Tage gedauert. Er sei mehrmals verhört worden. Man habe ihn geschlagen und beschimpft. Mit mehreren anderen Personen, mit denen er nicht habe sprechen dürfen, sei er in einer Zelle gewesen. Er habe sich dann entschieden, mit den Behörden zusammen zu arbeiten und ein Blatt unterschrieben. Den Inhalt habe er nicht gekannt. Unter Auflagen sei er entlassen worden. Zirka dreieinhalb Monate oder fünfzehn bis zwanzig Tage nach seiner Entlassung habe er eine gerichtliche Vorladung erhalten. Eine zweite sei wenige Zeit nach der ersten, und eine dritte Vorladung danach erfolgt. Deren genauen Inhalt kenne er nicht. Er habe die Termine wahrgenommen und sei jeweils hingegangen. Er wisse allerdings nicht mehr, ob es die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht gewesen sei. Er sei stets durch eine Person einvernommen worden. Nachdem er in die Schweiz gekommen sei, habe sein Onkel im Iran seinen Vater telefonisch darüber informiert, dass ein Urteil gesprochen worden sei. Er sei zu sechs Jahren Haft und 99 Peitschenhieben verurteilt worden. Seinen Vater habe man zu sieben Jahren Haft und 132 Peitschenhieben verurteilt. D. Am 17. Januar 2019 wurde dem SEM durch die Rechtsvertretung ein Dokument in Kopie übermittelt, bei welchem es sich um ein Urteil eines Gerichts in C._______ datiert vom 13./14. November 2018 handeln soll. Am 21. Januar 2019 ging beim SEM zudem die Kopie einer Kautionsbestätigung ein. E. Am 25. Januar 2019 verfügte das SEM die Zuweisung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren sowie in den Kanton D._______ als Aufenthaltskanton. F. Am 20. Februar 2019 gelangte das SEM an die schweizerische Botschaft in C._______ (nachfolgend: Botschaft) und bat um Abklärung verschiedener Fragen zu dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt und den von ihm eingereichten Beweismittel. Die Botschaft teilte dem SEM ihr Abklärungsergebnis am 7. Mai 2019 mit. G. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Anfrage an die Botschaft sowie deren Antwort mit Verfügung vom 22. Mai 2019 mit. Insbesondere hielt es darin fest, gemäss Abklärungsergebnis sei gegen den Beschwerdeführer kein Prozess geführt worden und das von ihm eingereichte Gerichtsurteil sei gefälscht. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, sich bis zum 3. Juni 2019 zur Anfrage und dem Botschaftsergebnis zu äussern. H. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Schreiben vom 23. Mai 2019 um Zustellung der Anfrage an die Botschaft und deren Antwort. Zugleich ersuchte er um Einsicht in die von ihm beim SEM eingereichten Beweismittel und Prozessunterlagen sowie um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. I. Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, infolge Geheimhaltungsinteressen könne ihm die Botschaftsanfrage sowie Antwort als solche nicht zugestellt werden. Die von ihm eingereichten Akten würden ihm gemäss Aktenverzeichnis ediert. Dem Antrag um Fristverlängerung bis zum 20. Juni 2019 zwecks Einreichung einer Stellungnahme gab das SEM statt. J. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Botschaft seine Stellungnahme sowie verschiedene Dokumente ein und ersuchte um vollständige Akteneinsicht nach Abschluss der Instruktionsmassnahmen. Er machte im Wesentlichen geltend, bei den Gerichtsurteilen seinen Vater und ihn betreffend handle es sich nicht um Fälschungen. Auch der Inhalt der Kautionsbestätigung sei wahr. Er und sein Vater seien aus den von ihnen genannten Gründen im Gefängnis gewesen. K. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (recte: 30. Oktober 2019) - eröffnet am 4. November 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. L. Mit separaten Verfügungen vom 30. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Eltern (Verfahrensnummer SEM: [...]) und der Bruder des Beschwerdeführers (Verfahrensnummer SEM: [...]) würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. M. Mit Schreiben vom 19. November 2019 gab rubrizierter Rechtsanwalt seine Mandatierung dem SEM gegenüber bekannt und verlangte namens des Beschwerdeführers vollständige Einsicht in die Verfahrensakten; insbesondere in die von seinen Mandanten eingereichten Dokumente. N. Das SEM gab dem Gesuch um Akteneinsicht - unter Ausnahme der mit A, B und C klassifizierten Aktenstücke - am 28. November 2019 statt. O. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhob rubrizierter Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019. Dabei stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Rechtsbegehren um Bekanntgabe des Spruchgremiums und Auskunft über dessen zufälliger Zusammensetzung (Ziffer 1). Ferner wurde die vorläufige Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss jenes der Eltern des Beschwerdeführers und nach Abschluss deren Verfahrens um Ansetzung einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung beantragt (Ziffer 2). Es wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, wobei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Ziffer 3), eventuell infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziffer 4) sowie eventuell infolge Verletzung der Begründungspflicht (Ziffer 5) beantragt wurde. In materieller Hinsicht wurde um Aufhebung der Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und darum ersucht, ihm sei Asyl zu gewähren (Ziffer 6). Eventuell wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung (verfügte Wegweisung und deren Vollzug) und Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung beantragt (Ziffer 7). Der Beschwerde wurden - nebst der angefochtenen Verfügung - eine Kopie der beim Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eingereichten Beschwerde die Eltern betreffend und verschiedene Dokumente zur Lage im Iran (unter anderem Berichterstattungen zu regimekritischen Personen und Protestaktionen im Iran) sowie zwei Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Reflexverfolgung/Sippenhaft und die Gefährdung von Aktivisten beigelegt. P. Die zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 fest, das vorliegende Verfahren werde mit jenem der Eltern (Geschäftsnummer: E-6502/2019) und des Bruders des Beschwerdeführers (Geschäftsnummer: E-6433/2019) koordiniert geführt. Die Anträge auf Sistierung des Verfahrens und Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Aufhebung der Sistierung wurden abgewiesen. Dem Rechtsvertreter wurde das Spruchgremium mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wurde - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, bis zum 3. Januar 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Q. Am 3. Januar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgender Einschränkung - einzutreten.
E. 1.5 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 antragsgemäss das ordentliche Spruchgremium bekanntgegeben. Auf den in Ziffer 1 der Rechtsbegehren gestellten weitergehenden Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe zu bestätigen, dass die mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1-4.3). Daran ändert auch der Hinweis des Rechtsanwalts auf das Urteil 12T_3/2018 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2018 nichts. Denn in diesem hatte das Bundesgericht einer Aufsichtsanzeige des Rechtsanwalts im Wesentlichen mit der Begründung keine Folge gegeben, der Spruchkörper werde durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf ein EDV-Programm grundsätzlich zufällig und auch sonst nach objektiven Kriterien bestimmt (vgl. a.a.O. E. 2.4.3). Es besteht daher keine Veranlassung, von der Rechtsprechung in erwähntem Teilurteil D- 1549/2017 abzuweichen.
E. 2 Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht und die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts), welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe aufgrund des Profils des Vaters eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nicht geprüft und den Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 7 und S. 11 f.) Der Beschwerdeführer hat einen fast identischen Sachverhalt wie sein Vater vorgetragen (gemeinsame Festnahme im Rahmen einer politischen Demonstration Ende 2017, anschliessende Inhaftierung und Verurteilung im November 2018). Er machte damit eigene Verfolgungsgründe geltend. Die Frage, ob er aufgrund eines allfälligen politischen Profils seines Vaters im Iran einer Verfolgung respektive einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen war oder künftig eine solche zu gewärtigen gehabt hätte, stellte sich damit bei der Vorinstanz nicht. Im Übrigen beschlägt die Prüfung der Frage einer möglichen Reflexverfolgung die materiell-rechtliche Würdigung eines Sachverhalts und nicht etwa die Wahrung des formell-rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Rügen sind demzufolge unbegründet. Auch kann diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM erkannt werden. Die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge auf Rückweisung sind abzuweisen.
E. 5.4 In der Beschwerde wird argumentiert, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner - vom SEM für glaubhaft erachteten - Inhaftierung ab Ende 2017 bis anfangs 2018 und seinen regimekritischen Aktivitäten bei den iranischen Behörden registriert. Die Vorinstanz habe es indes unterlassen zu prüfen, ob er deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu gewärtigen habe und damit den Sachverhalt unvollständig erhoben (vgl. Beschwerde S. 9). Dieser Ansicht kann schon deshalb nicht gefolgt werden, da damit nicht eine mangelhafte Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts, sondern die materiell-rechtliche Würdigung desselben gerügt wird. Das SEM hat der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Übrigen Rechnung getragen, dieses Sachverhaltselement entgegen der von ihm erhofften Subsumtion jedoch für nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden und damit ein regimekritisches Profil des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsermittlung geht somit auch in diesem Punkt fehl und der entsprechende Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
E. 5.5 Eine unvollständige Sachverhaltserhebung ergibt sich auch nicht infolge der - wie moniert wird - vom SEM nicht berücksichtigten Teilnahmen des Beschwerdeführers zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder an einer Demonstration im Juni 2009 sowie am Aschura-Fest im Dezember desselben Jahres (vgl. Beschwerde S. 8 f.): Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer am Ende seiner Anhörung gefragt wurde, ob es Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, was er klar verneinte (vgl. SEM Akte: [...]-15/21 [nachfolgend: A15/21], S. 20, F183). Demnach musste das SEM nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gehalten gewesen wäre, sämtliche relevanten Ereignisse dem SEM zu schildern, habe noch weitere Sachverhaltselemente vorzutragen. Dies umso mehr, als sein Rechtsvertreter am Schluss der Anhörung verneinte, weitere Fragen zu haben (vgl. A15/21 S. 21). Bezeichnenderweise erwähnten weder seine Eltern noch sein Bruder im Rahmen ihrer Anhörungen die genannten Teilnahmen. Vielmehr brachten sie diese neuen Sachverhaltsvorbringen ebenfalls erst auf Beschwerdeebene vor. Von einer unvollständigen Sachverhaltserhebung durch das SEM kann daher nicht gesprochen werden. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, sind die Teilnahmen zudem als nachgeschoben und zugleich in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als offensichtlich nicht relevant zu erachten und ein politisches Profil zu verneinen. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung des SEM liegt nicht vor, weshalb der entsprechende Antrag auf Rückweisung abzuweisen ist.
E. 5.6 Insoweit für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Gericht eine Frist zwecks Nachreichung von "weiteren" Beweismitteln beantragt wird (vgl. Beschwerde S. 13), ist dieser nicht näher begründete Antrag abzuweisen, zumal dazu - wie den nachstehenden Erwägungen zum Asyl- und Flüchtlingspunkt zu entnehmen ist - kein Anlass besteht. Gleichsam ist der bloss pauschal formulierte Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch eine Fachperson unter Beizug eines Dolmetschers (vgl. Beschwerde S. 13) abzuweisen.
E. 5.7 Insgesamt erweisen sich die vom Rechtsanwalt erhobenen formellen Rügen als nicht stichhaltig. Die damit verbundenen Anträge auf Rückweisung und die gestellten Beweisanträge sind abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 6.4 Das SEM erachtete die gegen den Beschwerdeführer geführte, gerichtliche Untersuchung und das in der Folge gegen ihn verhängte Urteil als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG. Es führte dazu in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss den Abklärungen der Botschaft sei kein Prozess gegen ihn geführt worden. Die Gerichtsdokumente seien gefälscht. So entspreche die verurteilende Instanz nicht jener, die im lran für die Urteilsfällung eines solchen Falles verantwortlich sei. Die Gerichtsnummer entspreche nicht einer echten Gerichtsnummer und die Gesetzesartikel seien nicht mehr aktuell. Das Urteil enthalte widersprüchliche Aussagen zur ausstellenden Gerichtskammer. Die im Urteil angegebenen Strafen könnten auch keinem Gesetzesartikel zugeordnet werden. Obwohl das Urteil von einer höheren Instanz ausgesprochen worden sei, fehle die Angabe der vorherigen Instanz. Es enthalte auch keine wichtigen Ausstellungsdaten. Ohne ersichtlichen Grund sei der Beschwerdeführer zudem für das gleiche Delikt zu einer anderen Strafe als sein Vater verurteilt worden. Das Urteil weiche auch bezüglich des Layouts von echten Urteilen ab. Was die Kautionsbestätigung angehe, so handle es sich um ein internes Dokument, das eigentlich nicht in den Besitz des Beschwerdeführers gelangen könne. Es werde darin ein falscher Begriff für den Ausdruck "Sicherheit" gebraucht. Gemäss dem Vertrauensanwalt der Botschaft wäre gegen den Beschwerdeführer im Fall eines Prozesses als erstes eine Ausreisesperre verhängt worden, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Die Einwände in seiner Stellungnahme und die von ihm eingereichten Berichte würden an diesen Erkenntnissen nichts ändern. Es sei nicht einzusehen, warum - wie von ihm geltend gemacht - aufgrund der Überlastung des Revolutionsgerichts unzuständige Gerichte seinen Fall und jenen seines Vaters übernommen haben sollten oder ungleiche Urteile für ihn und den Vater gefällt worden seien. Die formellen Fehler des Urteils habe der Beschwerdeführer nicht erklären können. Bereits in der Anhörung sei zudem aufgefallen, dass die nicht verhängte Ausreisesperre unrealistisch sei, was durch die Botschaftsabklärung bestätigt worden sei. Das SEM stellte sich zudem - unter Verweis auf die jeweiligen Protokollstellen - auf den Standpunkt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. So führte es im Wesentlichen aus, er habe nicht genau sagen können, wann die jeweiligen Gerichtstermine stattgefunden hätten und wann er die Vorladungen erhalten habe (A15/S. 9-13). Er könne auch nicht angeben, um welches Gericht oder welche Staatsanwaltschaft es sich gehandelt habe (A15/S. 15). Er habe zum Richter und zum Verlauf der Termine keine Angaben machen können (A15/ S. 10ff.). Auch habe er keine Unterschiede zwischen den drei Gerichtsterminen angeben können (A15 S. 13). Solche Fragen könne eine Person, die wirklich einen Prozess erlebt habe, beantworten. Unrealistisch sei, dass beim Prozess nur er, der Richter und ein Schreiber anwesend gewesen seien und der jeweilige Termin nur 30 Minuten gedauert habe (A15/S. 10 f.). Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht mit seinem Vater über seinen Prozess geredet habe, obwohl es sich um dieselbe Angelegenheit gehandelt habe (A15/S. 17). Bis zum heutigen Tag seien zudem die Originale der Urteile nicht beigebracht worden, obwohl dazu genügend Zeit bestanden habe.
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten diesen Erwägungen der Vorinstanz an, weshalb - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf diese verwiesen werden kann. Dabei ist zu betonen, dass für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Seriosität der durch die Botschaft vorgenommenen Abklärung zu zweifeln. Gemäss der Botschaftsantwort weist - wie besehen - das angeblich gegen den Beschwerdeführer gesprochene Urteil eine Vielzahl von Fälschungsmerkmalen und inhaltlichen Ungereimtheiten auf. Es ergibt sich aus der Antwort insbesondere, dass kein Prozess gegen den Beschwerdeführer stattgefunden hat. Der mit Bezug auf den Vater in dessen Beschwerde erhobene Einwand (vgl. Beilage 2, S. S. 7), mindestens bezüglich des Layouts würden gleiche Urteile des entsprechenden Gerichts existieren, ist nicht geeignet, die vom Vertrauensanwalt erwähnten Fälschungselemente zu entkräften. Die mit der Rechtsmittelschrift des Vaters diesbezüglich eingereichten, und kaum leserlichen Beweismittel (vgl. Beilage 2 und die in der Beschwerde des Vaters enthaltenen Beilagen 2 und 3) sind nicht beweiserheblich. Die weitere Argumentation, es sei nicht ersichtlich, wie die Botschaft Zugang zu Urteilen erhalte, da die SFH im beigelegten Bericht (vgl. Beilage 2 respektive die in der Beschwerde des Vaters enthaltene Beilage 4) festgehalten habe, dass Revolutionsgerichte im Iran in der Regel gar keine Urteile aushändigen und weder die Angeklagten noch die Rechtsvertreter Zugang zu verfahrensrelevanten Akten erhalten würden, verfängt ebenfalls nicht. Das Vorbringen ist sodann in sich nicht schlüssig, wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, die Urteile seien für die Betroffenen nicht zugänglich und andererseits ein entsprechendes Dokument in Kopie zu den Akten reicht, welches in dessen Abwesenheit an seine Heimatadresse übermittelt worden sein soll (vgl. A38/18, S. 16 F139). Der Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer respektive dessen Familie könnte - ohne deren Kenntnis - von Verwandten ein gefälschtes Urteil zugestellt worden sein (vgl. Beilage 2 S. 7), ist ebenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu untermauern. Im Gegenteil stellt dies ein weiteres Indiz dar, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handelt. Es erscheint demzufolge nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mehrmals vorgeladen und letztlich verurteilt worden ist, zumal bis dato denn auch die entsprechenden Vorladungen nicht eingereicht wurden, mithin dafür kein Nachweis erbracht wurde. Seine Aussagen sind zudem - wie vom SEM zutreffend erkannt - unsubstanziiert ausgefallen. Denn obwohl er seinen Angaben zufolge die Vorladungen postalisch erhalten haben will und darauf die Adresse der Behörde, bei der er sich melden musste, stand, weiss er nicht einmal genau, bei welcher Instanz er vorgeladen worden ist (vgl. A15/21 S. 9 ff. F62 ff., S. 12 F94 ff. u. S. 14 F117 u. F125).
E. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hegt im Weiteren Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer infolge des Verdachts der Demonstrationsteilnahme Ende 2017 inhaftiert wurde. So hat er die damit zusammenhängende Verurteilung nicht belegen oder glaubhaft machen können. Einen Beleg für die Haft hat er - entgegen der Annahme des SEM in der Verfügung - nicht eingereicht. Auch hat sein Vater seine Inhaftierung nicht belegen können. Das SEM ging nämlich fälschlicherweise davon aus, dieser habe eine Haftbestätigung eingereicht. Dabei handelt es sich jedoch nach Erkenntnissen des Gerichts lediglich um einen Ausweis des Vaters hinsichtlich seiner Kriegsgefangenschaft (vgl. dazu das Urteil E-6502/2019 vom heutigen Tag E. 6.6). Der Beschwerdeführer vermerkte denn auch in seiner Anhörung, er habe keine Bestätigung der Haft und das SEM habe das vom Vater eingereichte Dokument falsch taxiert, da es sich dabei um eine Gefangenschaftskarte handle, die der Vater in Zusammenhang mit seiner Kriegsgefangenschaft während des Iran-Irak-Krieges erhalten habe (vgl. A15/21 S. 18 F168 f.). Letztlich kann eine abschliessende Auseinandersetzung mit dieser Frage aber unterbleiben, da auch bei einer unterstellten Untersuchungshaft Ende 2017 nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung weitere Behelligungen seitens der Behörden zu erdulden hatte. Die im November 2018 erfolgte Ausreise aus dem Heimatstaat würde demnach auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht in einem kausalen und zeitlichen Zusammenhang zu diesem Ereignis stehen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat als oppositionelle respektive regimekritische Person registriert und hätte daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung.
E. 6.7 Ein politisches Profil, das den Beschwerdeführer als regimefeindliche Person erscheinen liesse, lässt sich auch nicht aus den erstmals von ihm auf Beschwerdeebene dargelegten beiden Teilnahmen an Protestaktionen im Jahre 2009 ableiten. Denn einerseits erscheinen erwähnte Ereignisse im Gesamtkontext als Konstrukt zwecks Erschaffung eines möglichen flüchtlingsrelevanten Profils des Beschwerdeführers und seiner Familie. Andererseits kommt erwähnten Vorkommnissen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, hatte doch die angebliche Teilnahme zusammen mit den Eltern und dem Bruder keine behördlichen Massnahmen zur Folge. In zeitlicher Hinsicht liegen sie zudem zu weit zurück. Sie waren mithin für die im November 2018 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers nicht massgeblich. Es kann demnach nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund erwähnter Aktivitäten im Jahre 2009 im Fokus der iranischen Behörden gestanden.
E. 6.8 Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, weist der Beschwerdeführer kein regimekritisches respektive in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht massgebliches Profil auf. Ein solches wurde auch mit Bezug auf seinen Vater (und seine Mutter) mit erwähntem Urteil von heute verneint. Es erübrigt sich daher, auf die der Beschwerde beigelegten Dokumente einzugehen, welche sich insbesondere zum Schicksal regimekritischer Personen sowie zur allgemeinen Lage im Iran äussern (vgl. Beilagen 3 bis 12 der Beschwerde).
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; vormals: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach rechtmässig. Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht hat nachweisen respektive glaubhaft machen können, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. Der Beschwerdeführer ist jung und gut ausgebildet. In seiner Heimat hat er ein (...) angefangen und war in einem (...)geschäft tätig (vgl. A15/21 S. 3 F9 ff.) und verfügt somit über Berufserfahrung. Zahlreiche Verwandte von ihm leben im Iran. Ausserdem wird er auf die Unterstützung seiner Eltern und seines Bruders zählen können, die mit ihm zusammen in die Heimat zurückkehren. Hinzukommt, dass ein Bruder der Mutter in der Schweiz lebt, womit sich die Familie - selbst wenn sie derzeit angeblich nicht mit ihm in Kontakt steht - im Bedarfsfall an diesen zwecks materieller Unterstützung wenden könnte. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer wieder im Iran wird integrieren und für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher nicht als unzumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Mit vorliegendem Entscheid wird das nachträglich mit Schreiben vom 3. Januar 2020 gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde indes - bei einer ex-ante Betrachtung - nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer gemäss der am 3. Januar 2020 eingereichten Bestätigung bedürftig ist, ist ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren. Ihm sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6430/2019 Urteil vom 19. März 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018 (recte: Verfügung vom 30. Oktober 2019. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 7. November 2018 auf dem Luftweg zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder. Am gleichen Tag reiste er in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines durch die Schweizerische Botschaft in Teheran am 25. Oktober 2018 ausgestelltes Schengen-Visum (Tourismus) mit einer Gültigkeit vom 4. November 2018 bis 3. Dezember 2018. B. Am 8. November 2018 wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen. Dort nahm das SEM am 14. November 2018 seine Personalien auf. C. Am 4. Januar 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der damals gültigen Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen an. Während erwähnter Anhörung brachte er hauptsächlich vor, er sei am 31. Dezember 2017 zusammen mit seinem Vater verhaftet respektive in Untersuchungshaft versetzt worden, weil sie zufällig in eine Demonstration geraten seien. Die Haft im (...)-Gefängnis habe etwa zwanzig Tage gedauert. Er sei mehrmals verhört worden. Man habe ihn geschlagen und beschimpft. Mit mehreren anderen Personen, mit denen er nicht habe sprechen dürfen, sei er in einer Zelle gewesen. Er habe sich dann entschieden, mit den Behörden zusammen zu arbeiten und ein Blatt unterschrieben. Den Inhalt habe er nicht gekannt. Unter Auflagen sei er entlassen worden. Zirka dreieinhalb Monate oder fünfzehn bis zwanzig Tage nach seiner Entlassung habe er eine gerichtliche Vorladung erhalten. Eine zweite sei wenige Zeit nach der ersten, und eine dritte Vorladung danach erfolgt. Deren genauen Inhalt kenne er nicht. Er habe die Termine wahrgenommen und sei jeweils hingegangen. Er wisse allerdings nicht mehr, ob es die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht gewesen sei. Er sei stets durch eine Person einvernommen worden. Nachdem er in die Schweiz gekommen sei, habe sein Onkel im Iran seinen Vater telefonisch darüber informiert, dass ein Urteil gesprochen worden sei. Er sei zu sechs Jahren Haft und 99 Peitschenhieben verurteilt worden. Seinen Vater habe man zu sieben Jahren Haft und 132 Peitschenhieben verurteilt. D. Am 17. Januar 2019 wurde dem SEM durch die Rechtsvertretung ein Dokument in Kopie übermittelt, bei welchem es sich um ein Urteil eines Gerichts in C._______ datiert vom 13./14. November 2018 handeln soll. Am 21. Januar 2019 ging beim SEM zudem die Kopie einer Kautionsbestätigung ein. E. Am 25. Januar 2019 verfügte das SEM die Zuweisung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren sowie in den Kanton D._______ als Aufenthaltskanton. F. Am 20. Februar 2019 gelangte das SEM an die schweizerische Botschaft in C._______ (nachfolgend: Botschaft) und bat um Abklärung verschiedener Fragen zu dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt und den von ihm eingereichten Beweismittel. Die Botschaft teilte dem SEM ihr Abklärungsergebnis am 7. Mai 2019 mit. G. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Anfrage an die Botschaft sowie deren Antwort mit Verfügung vom 22. Mai 2019 mit. Insbesondere hielt es darin fest, gemäss Abklärungsergebnis sei gegen den Beschwerdeführer kein Prozess geführt worden und das von ihm eingereichte Gerichtsurteil sei gefälscht. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, sich bis zum 3. Juni 2019 zur Anfrage und dem Botschaftsergebnis zu äussern. H. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Schreiben vom 23. Mai 2019 um Zustellung der Anfrage an die Botschaft und deren Antwort. Zugleich ersuchte er um Einsicht in die von ihm beim SEM eingereichten Beweismittel und Prozessunterlagen sowie um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. I. Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, infolge Geheimhaltungsinteressen könne ihm die Botschaftsanfrage sowie Antwort als solche nicht zugestellt werden. Die von ihm eingereichten Akten würden ihm gemäss Aktenverzeichnis ediert. Dem Antrag um Fristverlängerung bis zum 20. Juni 2019 zwecks Einreichung einer Stellungnahme gab das SEM statt. J. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Botschaft seine Stellungnahme sowie verschiedene Dokumente ein und ersuchte um vollständige Akteneinsicht nach Abschluss der Instruktionsmassnahmen. Er machte im Wesentlichen geltend, bei den Gerichtsurteilen seinen Vater und ihn betreffend handle es sich nicht um Fälschungen. Auch der Inhalt der Kautionsbestätigung sei wahr. Er und sein Vater seien aus den von ihnen genannten Gründen im Gefängnis gewesen. K. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (recte: 30. Oktober 2019) - eröffnet am 4. November 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. L. Mit separaten Verfügungen vom 30. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Eltern (Verfahrensnummer SEM: [...]) und der Bruder des Beschwerdeführers (Verfahrensnummer SEM: [...]) würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. M. Mit Schreiben vom 19. November 2019 gab rubrizierter Rechtsanwalt seine Mandatierung dem SEM gegenüber bekannt und verlangte namens des Beschwerdeführers vollständige Einsicht in die Verfahrensakten; insbesondere in die von seinen Mandanten eingereichten Dokumente. N. Das SEM gab dem Gesuch um Akteneinsicht - unter Ausnahme der mit A, B und C klassifizierten Aktenstücke - am 28. November 2019 statt. O. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhob rubrizierter Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019. Dabei stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Rechtsbegehren um Bekanntgabe des Spruchgremiums und Auskunft über dessen zufälliger Zusammensetzung (Ziffer 1). Ferner wurde die vorläufige Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss jenes der Eltern des Beschwerdeführers und nach Abschluss deren Verfahrens um Ansetzung einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung beantragt (Ziffer 2). Es wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, wobei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Ziffer 3), eventuell infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziffer 4) sowie eventuell infolge Verletzung der Begründungspflicht (Ziffer 5) beantragt wurde. In materieller Hinsicht wurde um Aufhebung der Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und darum ersucht, ihm sei Asyl zu gewähren (Ziffer 6). Eventuell wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung (verfügte Wegweisung und deren Vollzug) und Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung beantragt (Ziffer 7). Der Beschwerde wurden - nebst der angefochtenen Verfügung - eine Kopie der beim Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eingereichten Beschwerde die Eltern betreffend und verschiedene Dokumente zur Lage im Iran (unter anderem Berichterstattungen zu regimekritischen Personen und Protestaktionen im Iran) sowie zwei Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Reflexverfolgung/Sippenhaft und die Gefährdung von Aktivisten beigelegt. P. Die zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 fest, das vorliegende Verfahren werde mit jenem der Eltern (Geschäftsnummer: E-6502/2019) und des Bruders des Beschwerdeführers (Geschäftsnummer: E-6433/2019) koordiniert geführt. Die Anträge auf Sistierung des Verfahrens und Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Aufhebung der Sistierung wurden abgewiesen. Dem Rechtsvertreter wurde das Spruchgremium mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wurde - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, bis zum 3. Januar 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Q. Am 3. Januar 2020 ersuchte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 1.5 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 antragsgemäss das ordentliche Spruchgremium bekanntgegeben. Auf den in Ziffer 1 der Rechtsbegehren gestellten weitergehenden Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe zu bestätigen, dass die mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1-4.3). Daran ändert auch der Hinweis des Rechtsanwalts auf das Urteil 12T_3/2018 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2018 nichts. Denn in diesem hatte das Bundesgericht einer Aufsichtsanzeige des Rechtsanwalts im Wesentlichen mit der Begründung keine Folge gegeben, der Spruchkörper werde durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf ein EDV-Programm grundsätzlich zufällig und auch sonst nach objektiven Kriterien bestimmt (vgl. a.a.O. E. 2.4.3). Es besteht daher keine Veranlassung, von der Rechtsprechung in erwähntem Teilurteil D- 1549/2017 abzuweichen.
2. Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Begründungspflicht und die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts), welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe aufgrund des Profils des Vaters eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nicht geprüft und den Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 7 und S. 11 f.) Der Beschwerdeführer hat einen fast identischen Sachverhalt wie sein Vater vorgetragen (gemeinsame Festnahme im Rahmen einer politischen Demonstration Ende 2017, anschliessende Inhaftierung und Verurteilung im November 2018). Er machte damit eigene Verfolgungsgründe geltend. Die Frage, ob er aufgrund eines allfälligen politischen Profils seines Vaters im Iran einer Verfolgung respektive einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen war oder künftig eine solche zu gewärtigen gehabt hätte, stellte sich damit bei der Vorinstanz nicht. Im Übrigen beschlägt die Prüfung der Frage einer möglichen Reflexverfolgung die materiell-rechtliche Würdigung eines Sachverhalts und nicht etwa die Wahrung des formell-rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Rügen sind demzufolge unbegründet. Auch kann diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM erkannt werden. Die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge auf Rückweisung sind abzuweisen. 5.4 In der Beschwerde wird argumentiert, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner - vom SEM für glaubhaft erachteten - Inhaftierung ab Ende 2017 bis anfangs 2018 und seinen regimekritischen Aktivitäten bei den iranischen Behörden registriert. Die Vorinstanz habe es indes unterlassen zu prüfen, ob er deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu gewärtigen habe und damit den Sachverhalt unvollständig erhoben (vgl. Beschwerde S. 9). Dieser Ansicht kann schon deshalb nicht gefolgt werden, da damit nicht eine mangelhafte Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts, sondern die materiell-rechtliche Würdigung desselben gerügt wird. Das SEM hat der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Übrigen Rechnung getragen, dieses Sachverhaltselement entgegen der von ihm erhofften Subsumtion jedoch für nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden und damit ein regimekritisches Profil des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsermittlung geht somit auch in diesem Punkt fehl und der entsprechende Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen. 5.5 Eine unvollständige Sachverhaltserhebung ergibt sich auch nicht infolge der - wie moniert wird - vom SEM nicht berücksichtigten Teilnahmen des Beschwerdeführers zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder an einer Demonstration im Juni 2009 sowie am Aschura-Fest im Dezember desselben Jahres (vgl. Beschwerde S. 8 f.): Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer am Ende seiner Anhörung gefragt wurde, ob es Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe und die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, was er klar verneinte (vgl. SEM Akte: [...]-15/21 [nachfolgend: A15/21], S. 20, F183). Demnach musste das SEM nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gehalten gewesen wäre, sämtliche relevanten Ereignisse dem SEM zu schildern, habe noch weitere Sachverhaltselemente vorzutragen. Dies umso mehr, als sein Rechtsvertreter am Schluss der Anhörung verneinte, weitere Fragen zu haben (vgl. A15/21 S. 21). Bezeichnenderweise erwähnten weder seine Eltern noch sein Bruder im Rahmen ihrer Anhörungen die genannten Teilnahmen. Vielmehr brachten sie diese neuen Sachverhaltsvorbringen ebenfalls erst auf Beschwerdeebene vor. Von einer unvollständigen Sachverhaltserhebung durch das SEM kann daher nicht gesprochen werden. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, sind die Teilnahmen zudem als nachgeschoben und zugleich in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als offensichtlich nicht relevant zu erachten und ein politisches Profil zu verneinen. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung des SEM liegt nicht vor, weshalb der entsprechende Antrag auf Rückweisung abzuweisen ist. 5.6 Insoweit für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Gericht eine Frist zwecks Nachreichung von "weiteren" Beweismitteln beantragt wird (vgl. Beschwerde S. 13), ist dieser nicht näher begründete Antrag abzuweisen, zumal dazu - wie den nachstehenden Erwägungen zum Asyl- und Flüchtlingspunkt zu entnehmen ist - kein Anlass besteht. Gleichsam ist der bloss pauschal formulierte Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch eine Fachperson unter Beizug eines Dolmetschers (vgl. Beschwerde S. 13) abzuweisen. 5.7 Insgesamt erweisen sich die vom Rechtsanwalt erhobenen formellen Rügen als nicht stichhaltig. Die damit verbundenen Anträge auf Rückweisung und die gestellten Beweisanträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.4 Das SEM erachtete die gegen den Beschwerdeführer geführte, gerichtliche Untersuchung und das in der Folge gegen ihn verhängte Urteil als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG. Es führte dazu in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss den Abklärungen der Botschaft sei kein Prozess gegen ihn geführt worden. Die Gerichtsdokumente seien gefälscht. So entspreche die verurteilende Instanz nicht jener, die im lran für die Urteilsfällung eines solchen Falles verantwortlich sei. Die Gerichtsnummer entspreche nicht einer echten Gerichtsnummer und die Gesetzesartikel seien nicht mehr aktuell. Das Urteil enthalte widersprüchliche Aussagen zur ausstellenden Gerichtskammer. Die im Urteil angegebenen Strafen könnten auch keinem Gesetzesartikel zugeordnet werden. Obwohl das Urteil von einer höheren Instanz ausgesprochen worden sei, fehle die Angabe der vorherigen Instanz. Es enthalte auch keine wichtigen Ausstellungsdaten. Ohne ersichtlichen Grund sei der Beschwerdeführer zudem für das gleiche Delikt zu einer anderen Strafe als sein Vater verurteilt worden. Das Urteil weiche auch bezüglich des Layouts von echten Urteilen ab. Was die Kautionsbestätigung angehe, so handle es sich um ein internes Dokument, das eigentlich nicht in den Besitz des Beschwerdeführers gelangen könne. Es werde darin ein falscher Begriff für den Ausdruck "Sicherheit" gebraucht. Gemäss dem Vertrauensanwalt der Botschaft wäre gegen den Beschwerdeführer im Fall eines Prozesses als erstes eine Ausreisesperre verhängt worden, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Die Einwände in seiner Stellungnahme und die von ihm eingereichten Berichte würden an diesen Erkenntnissen nichts ändern. Es sei nicht einzusehen, warum - wie von ihm geltend gemacht - aufgrund der Überlastung des Revolutionsgerichts unzuständige Gerichte seinen Fall und jenen seines Vaters übernommen haben sollten oder ungleiche Urteile für ihn und den Vater gefällt worden seien. Die formellen Fehler des Urteils habe der Beschwerdeführer nicht erklären können. Bereits in der Anhörung sei zudem aufgefallen, dass die nicht verhängte Ausreisesperre unrealistisch sei, was durch die Botschaftsabklärung bestätigt worden sei. Das SEM stellte sich zudem - unter Verweis auf die jeweiligen Protokollstellen - auf den Standpunkt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. So führte es im Wesentlichen aus, er habe nicht genau sagen können, wann die jeweiligen Gerichtstermine stattgefunden hätten und wann er die Vorladungen erhalten habe (A15/S. 9-13). Er könne auch nicht angeben, um welches Gericht oder welche Staatsanwaltschaft es sich gehandelt habe (A15/S. 15). Er habe zum Richter und zum Verlauf der Termine keine Angaben machen können (A15/ S. 10ff.). Auch habe er keine Unterschiede zwischen den drei Gerichtsterminen angeben können (A15 S. 13). Solche Fragen könne eine Person, die wirklich einen Prozess erlebt habe, beantworten. Unrealistisch sei, dass beim Prozess nur er, der Richter und ein Schreiber anwesend gewesen seien und der jeweilige Termin nur 30 Minuten gedauert habe (A15/S. 10 f.). Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht mit seinem Vater über seinen Prozess geredet habe, obwohl es sich um dieselbe Angelegenheit gehandelt habe (A15/S. 17). Bis zum heutigen Tag seien zudem die Originale der Urteile nicht beigebracht worden, obwohl dazu genügend Zeit bestanden habe. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten diesen Erwägungen der Vorinstanz an, weshalb - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf diese verwiesen werden kann. Dabei ist zu betonen, dass für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Seriosität der durch die Botschaft vorgenommenen Abklärung zu zweifeln. Gemäss der Botschaftsantwort weist - wie besehen - das angeblich gegen den Beschwerdeführer gesprochene Urteil eine Vielzahl von Fälschungsmerkmalen und inhaltlichen Ungereimtheiten auf. Es ergibt sich aus der Antwort insbesondere, dass kein Prozess gegen den Beschwerdeführer stattgefunden hat. Der mit Bezug auf den Vater in dessen Beschwerde erhobene Einwand (vgl. Beilage 2, S. S. 7), mindestens bezüglich des Layouts würden gleiche Urteile des entsprechenden Gerichts existieren, ist nicht geeignet, die vom Vertrauensanwalt erwähnten Fälschungselemente zu entkräften. Die mit der Rechtsmittelschrift des Vaters diesbezüglich eingereichten, und kaum leserlichen Beweismittel (vgl. Beilage 2 und die in der Beschwerde des Vaters enthaltenen Beilagen 2 und 3) sind nicht beweiserheblich. Die weitere Argumentation, es sei nicht ersichtlich, wie die Botschaft Zugang zu Urteilen erhalte, da die SFH im beigelegten Bericht (vgl. Beilage 2 respektive die in der Beschwerde des Vaters enthaltene Beilage 4) festgehalten habe, dass Revolutionsgerichte im Iran in der Regel gar keine Urteile aushändigen und weder die Angeklagten noch die Rechtsvertreter Zugang zu verfahrensrelevanten Akten erhalten würden, verfängt ebenfalls nicht. Das Vorbringen ist sodann in sich nicht schlüssig, wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, die Urteile seien für die Betroffenen nicht zugänglich und andererseits ein entsprechendes Dokument in Kopie zu den Akten reicht, welches in dessen Abwesenheit an seine Heimatadresse übermittelt worden sein soll (vgl. A38/18, S. 16 F139). Der Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer respektive dessen Familie könnte - ohne deren Kenntnis - von Verwandten ein gefälschtes Urteil zugestellt worden sein (vgl. Beilage 2 S. 7), ist ebenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu untermauern. Im Gegenteil stellt dies ein weiteres Indiz dar, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handelt. Es erscheint demzufolge nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mehrmals vorgeladen und letztlich verurteilt worden ist, zumal bis dato denn auch die entsprechenden Vorladungen nicht eingereicht wurden, mithin dafür kein Nachweis erbracht wurde. Seine Aussagen sind zudem - wie vom SEM zutreffend erkannt - unsubstanziiert ausgefallen. Denn obwohl er seinen Angaben zufolge die Vorladungen postalisch erhalten haben will und darauf die Adresse der Behörde, bei der er sich melden musste, stand, weiss er nicht einmal genau, bei welcher Instanz er vorgeladen worden ist (vgl. A15/21 S. 9 ff. F62 ff., S. 12 F94 ff. u. S. 14 F117 u. F125). 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hegt im Weiteren Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer infolge des Verdachts der Demonstrationsteilnahme Ende 2017 inhaftiert wurde. So hat er die damit zusammenhängende Verurteilung nicht belegen oder glaubhaft machen können. Einen Beleg für die Haft hat er - entgegen der Annahme des SEM in der Verfügung - nicht eingereicht. Auch hat sein Vater seine Inhaftierung nicht belegen können. Das SEM ging nämlich fälschlicherweise davon aus, dieser habe eine Haftbestätigung eingereicht. Dabei handelt es sich jedoch nach Erkenntnissen des Gerichts lediglich um einen Ausweis des Vaters hinsichtlich seiner Kriegsgefangenschaft (vgl. dazu das Urteil E-6502/2019 vom heutigen Tag E. 6.6). Der Beschwerdeführer vermerkte denn auch in seiner Anhörung, er habe keine Bestätigung der Haft und das SEM habe das vom Vater eingereichte Dokument falsch taxiert, da es sich dabei um eine Gefangenschaftskarte handle, die der Vater in Zusammenhang mit seiner Kriegsgefangenschaft während des Iran-Irak-Krieges erhalten habe (vgl. A15/21 S. 18 F168 f.). Letztlich kann eine abschliessende Auseinandersetzung mit dieser Frage aber unterbleiben, da auch bei einer unterstellten Untersuchungshaft Ende 2017 nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung weitere Behelligungen seitens der Behörden zu erdulden hatte. Die im November 2018 erfolgte Ausreise aus dem Heimatstaat würde demnach auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht in einem kausalen und zeitlichen Zusammenhang zu diesem Ereignis stehen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat als oppositionelle respektive regimekritische Person registriert und hätte daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung. 6.7 Ein politisches Profil, das den Beschwerdeführer als regimefeindliche Person erscheinen liesse, lässt sich auch nicht aus den erstmals von ihm auf Beschwerdeebene dargelegten beiden Teilnahmen an Protestaktionen im Jahre 2009 ableiten. Denn einerseits erscheinen erwähnte Ereignisse im Gesamtkontext als Konstrukt zwecks Erschaffung eines möglichen flüchtlingsrelevanten Profils des Beschwerdeführers und seiner Familie. Andererseits kommt erwähnten Vorkommnissen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, hatte doch die angebliche Teilnahme zusammen mit den Eltern und dem Bruder keine behördlichen Massnahmen zur Folge. In zeitlicher Hinsicht liegen sie zudem zu weit zurück. Sie waren mithin für die im November 2018 erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers nicht massgeblich. Es kann demnach nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund erwähnter Aktivitäten im Jahre 2009 im Fokus der iranischen Behörden gestanden. 6.8 Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, weist der Beschwerdeführer kein regimekritisches respektive in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht massgebliches Profil auf. Ein solches wurde auch mit Bezug auf seinen Vater (und seine Mutter) mit erwähntem Urteil von heute verneint. Es erübrigt sich daher, auf die der Beschwerde beigelegten Dokumente einzugehen, welche sich insbesondere zum Schicksal regimekritischer Personen sowie zur allgemeinen Lage im Iran äussern (vgl. Beilagen 3 bis 12 der Beschwerde).
7. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; vormals: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach rechtmässig. Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht hat nachweisen respektive glaubhaft machen können, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar. Der Beschwerdeführer ist jung und gut ausgebildet. In seiner Heimat hat er ein (...) angefangen und war in einem (...)geschäft tätig (vgl. A15/21 S. 3 F9 ff.) und verfügt somit über Berufserfahrung. Zahlreiche Verwandte von ihm leben im Iran. Ausserdem wird er auf die Unterstützung seiner Eltern und seines Bruders zählen können, die mit ihm zusammen in die Heimat zurückkehren. Hinzukommt, dass ein Bruder der Mutter in der Schweiz lebt, womit sich die Familie - selbst wenn sie derzeit angeblich nicht mit ihm in Kontakt steht - im Bedarfsfall an diesen zwecks materieller Unterstützung wenden könnte. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer wieder im Iran wird integrieren und für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Mit vorliegendem Entscheid wird das nachträglich mit Schreiben vom 3. Januar 2020 gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde indes - bei einer ex-ante Betrachtung - nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer gemäss der am 3. Januar 2020 eingereichten Bestätigung bedürftig ist, ist ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren. Ihm sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: