Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) Januar 2015, und er suchte am 8. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, sein Halbbruder B._______ (N [...]), der Eritrea vor ihm verlassen habe, halte sich in der Schweiz als Asylsuchender auf. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, weil die Schweiz von Anfang an sein Ziel gewesen sei. B. Am 15. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 21. September 2015 (eröffnet am 2. Oktober 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. D.a Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 21. September 2015 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei seiner Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei klar gewesen, dass die Schweiz das Asylgesuch seines minderjährigen Halbbruders prüfen werde. Falls man zum Schluss komme, es handle sich bei ihm und seinem Halbbruder um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, stelle sich somit die Frage einer Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 10 Dublin-III-VO auch für sein Asylverfahren. Er sei die einzige erwachsene Bezugsperson seines Halbbruders in der Schweiz. Dieser sei auf ihn angewiesen und er (Beschwerdeführer) wolle hierbleiben, um sich um ihn zu kümmern. Sie würden sich hier oft besuchen und viel Zeit zusammen verbringen. Es könne nicht im Sinne der Dublin-Verordnung sein, dass sein minderjähriger Halbbruder von seiner einzigen erwachsenen Bezugsperson getrennt werde. In einem vergleichbaren Fall (Urteil BVGer D-4385/2015 vom 2. September 2015) habe das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO aufgrund der Anwesenheit minderjähriger Schwestern des betreffenden Asylsuchenden bejaht. Im Übrigen habe das SEM es unterlassen, in seiner Anfrage an die italienischen Behörden zu erwähnen, dass sein jüngerer Halbbruder in der Schweiz um Asyl ersucht habe, und damit absichtlich relevante Sachverhaltsmomente verschwiegen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass Italien in Kenntnis dieser Umstände dem Übernahmeersuchen nicht zugestimmt hätte. Aus der Tatsache, dass das Übernahmeersuchen nicht beantwortet worden sei, könne die Vorinstanz nichts in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens und die Zulässigkeit ihres Nichteintretensentscheides ableiten. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, es sei nicht erstellt, dass es sich bei ihm und seinem Halbbruder um Familienmitglieder im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle, sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anlässlich der Befragung sei sein Verhältnis zu seinem Bruder nicht vertieft thematisiert worden. D.c Zum Beleg der Vorbringen wurden ein Schreiben des SEM vom 24. August 2015 betreffend die Prüfung des Asylgesuchs seines Halbbruders B._______ in der Schweiz, ein Scheiben der Sicherheitsdirektion Kanton C._______ vom 22. Juli 2015 betreffend die Zuweisung von B._______, eine Stellungnahme von B._______ zum Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 6. Oktober 2015, alle in Kopie, sowie eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums (...) vom 6. Oktober 2015 eingereicht. E. Mit Telefax vom 8. Oktober 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original des Schreibens vom 6. Oktober 2015 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Schliesslich wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. H. In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2015 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Namentlich stellte es sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer und sein Halbbruder könnten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO qualifiziert werden, da als solche nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner in dauerhafter Beziehung und minderjährige Kinder gelten würden. Daher sei der Halbbruder des Beschwerdeführers im Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden nicht als Familienangehöriger aufgeführt worden und seien Art. 9 und 10 Dublin-III-VO nicht anwendbar. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Halbbruder liege auch keine im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerte Beziehung vor, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen erkennbar sei. Vor der Einreise des Beschwerdeführers in der Schweiz hätten sie lediglich während etwa vier Monaten im Sudan zusammengelebt, und es sei schwer nachvollziehbar, dass innert weniger Wochen nun eine derart starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen entstanden sein solle, dass eine Trennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass sein Bruder zwingend auf seine persönliche Hilfe angewiesen sei, beziehungsweise dass dessen Fähigkeit, selbständig zu leben, in entscheidendem Masse von seiner Betreuung abhänge. Im Übrigen räume die Dublin III-Verordnung dem Beschwerdeführer kein Recht ein, den für sein Asyl-gesuch zuständigen Staat selber auszuwählen. Es ergebe sich zudem keine Notwendigkeit, die Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden. I. Mit Eingabe vom 5. November 2015 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. Insbesondere verwies er auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen (D-4385/2015 und D-4225/2015 vom 3. September 2015). Aus diesen sei zu schliessen, dass eine äusserst seriöse Einzelfallprüfung notwendig sei. Auch wenn der Beschwerdeführer und sein Halbbruder in Eritrea nicht im selben Haushalt aufgewachsen seien, habe sich ihre Beziehung während des gemeinsamen Aufenthalts im Sudan zu einem Abhängigkeitsverhältnis entwickelt. Aus dem Urteil D-4385/2015 ergebe sich aber ohnehin, dass Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit für die Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage kaum relevante Kriterien seien. Es müsse im Weiteren beachtet werden, dass B._______ in der Schweiz keine anderen erwachsenen familiären Bezugspersonen habe. Er müsse mit einer Gutheissung der Beschwerde geschützt und das Kindeswohl gewahrt werden.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4 Gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO vermögen kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zu begründen. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 13. Juli 2015 führte er diesbezüglich aus, er sei in einem Boot von Libyen nach Italien gereist, wo er am (...) Juni 2015 angekommen sei. Die italienischen Behörden hätten ihn auf der Bootsreise aufgegriffen. Nachdem er an Land gebracht worden sei, hätten sie ihn fotografiert und anschliessend nach Mailand gebracht. Rund eine Woche später sei er von dort per Zug in die Schweiz weitergereist. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 15. Juli 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Die Vorinstanz hat anhand des Kriterienkatalogs des Kapitels III der Dublin-III-VO den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln. Die Zuständigkeitsregeln bezüglich Familienangehörigen sind gegenüber anderen Bestimmungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO). Eine Berufung auf die Kriterien, welche die Familiengemeinschaft betreffen, beziehungsweise auf die Zuständigkeitsregeln bezüglich Familienangehörigen ist dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht versagt; diese Vorschriften sind aufgrund ihres Inhalts direkt anwendbar ("self-executing"; vgl. BVGE 2010/27 E. 4-6).
E. 5.2 Über das Asylverfahren des Halbbruders des Beschwerdeführers ist bis zum heutigen Zeitpunkt noch kein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, weshalb vorliegend eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss dem Zuständigkeitskriterium von Art. 10 Dublin-III-VO in Frage kommt.
E. 5.3 Hat eine asylsuchende Person in einem Dublin-Staat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig (Art. 10 Dublin-III-VO). Diese Regelung hat zum Zweck, eine gemeinsame Bearbeitung der Asylanträge mehrerer Familienangehöriger zu ermöglichen (Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K2 zu Art. 10). Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO definiert als Familienangehörige im Falle eines minderjährigen und unverheirateten Antragsstellers den Vater, die Mutter oder einen andern Erwachsenen, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedsstaats, in dem der Erwachsene sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist.
E. 5.4 Es stellt sich demnach vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer als Familienangehöriger seines minderjährigen Halbbruders im Sinne der zitierten Legaldefinition zu erachten ist und demnach vorliegend die Zuständigkeitsregel von Art. 10 Dublin-III-VO zur Anwendung zu gelangen hat.
E. 5.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und sein Halbbruder B._______, welche einen gemeinsamen Vater haben, in ihrem Heimatstaat nicht im gleichen Haushalt lebten. Vielmehr wohnte B._______ bei seiner leiblichen Mutter, der Beschwerdeführer aber zusammen mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen Vollgeschwistern. B._______ reiste bereits im Mai 2014, mithin rund ein halbes Jahr vor dem Beschwerdeführer, aus Eritrea aus. Gemäss Aktenlage erfolgte die Weiterreise der beiden Halbbrüder über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz weitgehend getrennt, lebten sie doch gemäss ihren Angaben nur während einiger Monate im Sudan zusammen. B._______ reiste am (...) Juni 2015 unbegleitet in die Schweiz ein; bis heute halten sich, soweit bekannt, keine anderen verwandten Erwachsenen in der Schweiz auf.
E. 5.4.2 Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Halbbruder, welche weder im Heimatstaat noch zu einem späteren Zeitpunkt je längere Zeit zusammengelebt haben, bis zu ihrer Einreise in die Schweiz weder eine besonders nahe Beziehung noch ein Abhängigkeitsverhältnis bestand. Namentlich vermittelt die Tatsache, dass sie nach ihrem mehrmonatigen Zusammenleben im Sudan die Weiterreise nach Europa getrennt fortsetzten, nicht den Eindruck eines besonderen Verantwortungsgefühls des Beschwerdeführers gegenüber seinem Halbbruder. An dieser Einschätzung vermag auch die Aussage im Unterstützungsschreiben B._______ vom 6 Oktober 2015, sein "grosser Bruder" habe ihn auf der Flucht immer wieder unterstützt und beschützt, nichts zu ändern, steht diese doch in klarem Widerspruch zu seinen eigenen Schilderungen sowie denjenigen des Beschwerdeführers betreffend die Umstände ihrer Flucht anlässlich der jeweiligen Befragungen. Verstärkt wird dieser Eindruck im Übrigen dadurch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren im Rahmen der Befragung zur Person mit keinem Wort auf die Anwesenheit seines Halbbruders in der Schweiz verwies, sondern nur zu Protokoll gab, dass er von Anfang an in die Schweiz habe kommen wollen (vgl. Protokoll der Befragung vom 13. Juli 2015 S. 8). Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in der Schweiz regelmässig an den Wochenenden Zeit miteinander verbringen, kann nicht auf eine besonders enge Verbundenheit geschlossen werden, zumal sie sich erst seit einigen Monaten hier aufhalten.
E. 5.4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder rechtlich verantwortlich für seinen minderjährigen Halbbruder ist, noch Grund besteht, aufgrund einer engen familiären Beziehung gemäss den Gepflogenheiten in Abwesenheit der Eltern eine Verantwortlichkeit für ihn anzunehmen. Demzufolge ist der Halbbruder B._______ nicht als Familienangehöriger des Beschwerdeführers im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich zu betrachten.
E. 5.4.4 Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Im Verfahren D-4385/2015, in welchem die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bejaht wurde, war von einer besonders engen persönlichen Verbundenheit zwischen den betroffenen (Voll-) Geschwistern auszugehen, die zusammen aufgewachsen und auf der gemeinsamen Flucht im Wesentlichen durch äussere Umstände voneinander getrennt worden waren (vgl. das Urteil D-4385/2015 vom 2. September 2015, insbes. S. 8 f.). Solches ist vorliegend, wie gesagt, nicht der Fall. Im Verfahren D-4225/2015 war die Beschwerde in der Situation von nicht in einem gemeinsamen Haushalt aufgewachsenen (angeblichen) Halbbrüdern im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden (vgl. Urteil D-4225/2015 vom 3. September 2015 S. 6 ff).
E. 5.4.5 Da es sich beim Halbbruder des Beschwerdeführers nicht um einen Familienangehörigen im Sinne der Dublin-Verordnung handelt, ist es ferner nicht zu beanstanden, dass das Staatssekretariat im Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden dessen Anwesenheit in der Schweiz in der Rubrik "Particulars of family members living in EU Member States" nicht erwähnte.
E. 5.4.6 Der Sachverhalt bezüglich der Familienverhältnisse des Beschwerdeführers erweist sich aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen abzuweisen ist.
E. 5.5 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO nicht gegeben.
E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ausgegangen.
E. 7.1.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Weiteren zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.1.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.1.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn [wieder] aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.4 Schliesslich liegt aufgrund der Aktenlage zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Halbbruder keine im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerte Beziehung vor, zumal, wie vorstehend ausgeführt, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1).
E. 7.5 Im Weiteren ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht zu beanstanden. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG und hierzu BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen und es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass das SEM den ihm zukommenden Ermessensspielraum missbraucht oder das Ermessen über- respektive unterschritten hätte.
E. 7.6 Nach dem Gesagten bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6371/2015 Urteil vom 22. Dezember 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) Januar 2015, und er suchte am 8. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, sein Halbbruder B._______ (N [...]), der Eritrea vor ihm verlassen habe, halte sich in der Schweiz als Asylsuchender auf. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, weil die Schweiz von Anfang an sein Ziel gewesen sei. B. Am 15. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 21. September 2015 (eröffnet am 2. Oktober 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. D.a Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 21. September 2015 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei seiner Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei klar gewesen, dass die Schweiz das Asylgesuch seines minderjährigen Halbbruders prüfen werde. Falls man zum Schluss komme, es handle sich bei ihm und seinem Halbbruder um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, stelle sich somit die Frage einer Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 10 Dublin-III-VO auch für sein Asylverfahren. Er sei die einzige erwachsene Bezugsperson seines Halbbruders in der Schweiz. Dieser sei auf ihn angewiesen und er (Beschwerdeführer) wolle hierbleiben, um sich um ihn zu kümmern. Sie würden sich hier oft besuchen und viel Zeit zusammen verbringen. Es könne nicht im Sinne der Dublin-Verordnung sein, dass sein minderjähriger Halbbruder von seiner einzigen erwachsenen Bezugsperson getrennt werde. In einem vergleichbaren Fall (Urteil BVGer D-4385/2015 vom 2. September 2015) habe das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO aufgrund der Anwesenheit minderjähriger Schwestern des betreffenden Asylsuchenden bejaht. Im Übrigen habe das SEM es unterlassen, in seiner Anfrage an die italienischen Behörden zu erwähnen, dass sein jüngerer Halbbruder in der Schweiz um Asyl ersucht habe, und damit absichtlich relevante Sachverhaltsmomente verschwiegen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass Italien in Kenntnis dieser Umstände dem Übernahmeersuchen nicht zugestimmt hätte. Aus der Tatsache, dass das Übernahmeersuchen nicht beantwortet worden sei, könne die Vorinstanz nichts in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens und die Zulässigkeit ihres Nichteintretensentscheides ableiten. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, es sei nicht erstellt, dass es sich bei ihm und seinem Halbbruder um Familienmitglieder im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle, sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anlässlich der Befragung sei sein Verhältnis zu seinem Bruder nicht vertieft thematisiert worden. D.c Zum Beleg der Vorbringen wurden ein Schreiben des SEM vom 24. August 2015 betreffend die Prüfung des Asylgesuchs seines Halbbruders B._______ in der Schweiz, ein Scheiben der Sicherheitsdirektion Kanton C._______ vom 22. Juli 2015 betreffend die Zuweisung von B._______, eine Stellungnahme von B._______ zum Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 6. Oktober 2015, alle in Kopie, sowie eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums (...) vom 6. Oktober 2015 eingereicht. E. Mit Telefax vom 8. Oktober 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original des Schreibens vom 6. Oktober 2015 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Schliesslich wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. H. In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2015 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Namentlich stellte es sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer und sein Halbbruder könnten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO qualifiziert werden, da als solche nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner in dauerhafter Beziehung und minderjährige Kinder gelten würden. Daher sei der Halbbruder des Beschwerdeführers im Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden nicht als Familienangehöriger aufgeführt worden und seien Art. 9 und 10 Dublin-III-VO nicht anwendbar. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Halbbruder liege auch keine im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerte Beziehung vor, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen erkennbar sei. Vor der Einreise des Beschwerdeführers in der Schweiz hätten sie lediglich während etwa vier Monaten im Sudan zusammengelebt, und es sei schwer nachvollziehbar, dass innert weniger Wochen nun eine derart starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen entstanden sein solle, dass eine Trennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass sein Bruder zwingend auf seine persönliche Hilfe angewiesen sei, beziehungsweise dass dessen Fähigkeit, selbständig zu leben, in entscheidendem Masse von seiner Betreuung abhänge. Im Übrigen räume die Dublin III-Verordnung dem Beschwerdeführer kein Recht ein, den für sein Asyl-gesuch zuständigen Staat selber auszuwählen. Es ergebe sich zudem keine Notwendigkeit, die Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden. I. Mit Eingabe vom 5. November 2015 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 27. Oktober 2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. Insbesondere verwies er auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen (D-4385/2015 und D-4225/2015 vom 3. September 2015). Aus diesen sei zu schliessen, dass eine äusserst seriöse Einzelfallprüfung notwendig sei. Auch wenn der Beschwerdeführer und sein Halbbruder in Eritrea nicht im selben Haushalt aufgewachsen seien, habe sich ihre Beziehung während des gemeinsamen Aufenthalts im Sudan zu einem Abhängigkeitsverhältnis entwickelt. Aus dem Urteil D-4385/2015 ergebe sich aber ohnehin, dass Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit für die Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage kaum relevante Kriterien seien. Es müsse im Weiteren beachtet werden, dass B._______ in der Schweiz keine anderen erwachsenen familiären Bezugspersonen habe. Er müsse mit einer Gutheissung der Beschwerde geschützt und das Kindeswohl gewahrt werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO vermögen kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zu begründen. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 13. Juli 2015 führte er diesbezüglich aus, er sei in einem Boot von Libyen nach Italien gereist, wo er am (...) Juni 2015 angekommen sei. Die italienischen Behörden hätten ihn auf der Bootsreise aufgegriffen. Nachdem er an Land gebracht worden sei, hätten sie ihn fotografiert und anschliessend nach Mailand gebracht. Rund eine Woche später sei er von dort per Zug in die Schweiz weitergereist. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 15. Juli 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat anhand des Kriterienkatalogs des Kapitels III der Dublin-III-VO den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln. Die Zuständigkeitsregeln bezüglich Familienangehörigen sind gegenüber anderen Bestimmungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO). Eine Berufung auf die Kriterien, welche die Familiengemeinschaft betreffen, beziehungsweise auf die Zuständigkeitsregeln bezüglich Familienangehörigen ist dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht versagt; diese Vorschriften sind aufgrund ihres Inhalts direkt anwendbar ("self-executing"; vgl. BVGE 2010/27 E. 4-6). 5.2 Über das Asylverfahren des Halbbruders des Beschwerdeführers ist bis zum heutigen Zeitpunkt noch kein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, weshalb vorliegend eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss dem Zuständigkeitskriterium von Art. 10 Dublin-III-VO in Frage kommt. 5.3 Hat eine asylsuchende Person in einem Dublin-Staat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig (Art. 10 Dublin-III-VO). Diese Regelung hat zum Zweck, eine gemeinsame Bearbeitung der Asylanträge mehrerer Familienangehöriger zu ermöglichen (Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K2 zu Art. 10). Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich Dublin-III-VO definiert als Familienangehörige im Falle eines minderjährigen und unverheirateten Antragsstellers den Vater, die Mutter oder einen andern Erwachsenen, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedsstaats, in dem der Erwachsene sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist. 5.4 Es stellt sich demnach vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer als Familienangehöriger seines minderjährigen Halbbruders im Sinne der zitierten Legaldefinition zu erachten ist und demnach vorliegend die Zuständigkeitsregel von Art. 10 Dublin-III-VO zur Anwendung zu gelangen hat. 5.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und sein Halbbruder B._______, welche einen gemeinsamen Vater haben, in ihrem Heimatstaat nicht im gleichen Haushalt lebten. Vielmehr wohnte B._______ bei seiner leiblichen Mutter, der Beschwerdeführer aber zusammen mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen Vollgeschwistern. B._______ reiste bereits im Mai 2014, mithin rund ein halbes Jahr vor dem Beschwerdeführer, aus Eritrea aus. Gemäss Aktenlage erfolgte die Weiterreise der beiden Halbbrüder über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz weitgehend getrennt, lebten sie doch gemäss ihren Angaben nur während einiger Monate im Sudan zusammen. B._______ reiste am (...) Juni 2015 unbegleitet in die Schweiz ein; bis heute halten sich, soweit bekannt, keine anderen verwandten Erwachsenen in der Schweiz auf. 5.4.2 Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Halbbruder, welche weder im Heimatstaat noch zu einem späteren Zeitpunkt je längere Zeit zusammengelebt haben, bis zu ihrer Einreise in die Schweiz weder eine besonders nahe Beziehung noch ein Abhängigkeitsverhältnis bestand. Namentlich vermittelt die Tatsache, dass sie nach ihrem mehrmonatigen Zusammenleben im Sudan die Weiterreise nach Europa getrennt fortsetzten, nicht den Eindruck eines besonderen Verantwortungsgefühls des Beschwerdeführers gegenüber seinem Halbbruder. An dieser Einschätzung vermag auch die Aussage im Unterstützungsschreiben B._______ vom 6 Oktober 2015, sein "grosser Bruder" habe ihn auf der Flucht immer wieder unterstützt und beschützt, nichts zu ändern, steht diese doch in klarem Widerspruch zu seinen eigenen Schilderungen sowie denjenigen des Beschwerdeführers betreffend die Umstände ihrer Flucht anlässlich der jeweiligen Befragungen. Verstärkt wird dieser Eindruck im Übrigen dadurch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren im Rahmen der Befragung zur Person mit keinem Wort auf die Anwesenheit seines Halbbruders in der Schweiz verwies, sondern nur zu Protokoll gab, dass er von Anfang an in die Schweiz habe kommen wollen (vgl. Protokoll der Befragung vom 13. Juli 2015 S. 8). Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in der Schweiz regelmässig an den Wochenenden Zeit miteinander verbringen, kann nicht auf eine besonders enge Verbundenheit geschlossen werden, zumal sie sich erst seit einigen Monaten hier aufhalten. 5.4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder rechtlich verantwortlich für seinen minderjährigen Halbbruder ist, noch Grund besteht, aufgrund einer engen familiären Beziehung gemäss den Gepflogenheiten in Abwesenheit der Eltern eine Verantwortlichkeit für ihn anzunehmen. Demzufolge ist der Halbbruder B._______ nicht als Familienangehöriger des Beschwerdeführers im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Bst. g 4. Spiegelstrich zu betrachten. 5.4.4 Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Im Verfahren D-4385/2015, in welchem die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bejaht wurde, war von einer besonders engen persönlichen Verbundenheit zwischen den betroffenen (Voll-) Geschwistern auszugehen, die zusammen aufgewachsen und auf der gemeinsamen Flucht im Wesentlichen durch äussere Umstände voneinander getrennt worden waren (vgl. das Urteil D-4385/2015 vom 2. September 2015, insbes. S. 8 f.). Solches ist vorliegend, wie gesagt, nicht der Fall. Im Verfahren D-4225/2015 war die Beschwerde in der Situation von nicht in einem gemeinsamen Haushalt aufgewachsenen (angeblichen) Halbbrüdern im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden (vgl. Urteil D-4225/2015 vom 3. September 2015 S. 6 ff). 5.4.5 Da es sich beim Halbbruder des Beschwerdeführers nicht um einen Familienangehörigen im Sinne der Dublin-Verordnung handelt, ist es ferner nicht zu beanstanden, dass das Staatssekretariat im Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden dessen Anwesenheit in der Schweiz in der Rubrik "Particulars of family members living in EU Member States" nicht erwähnte. 5.4.6 Der Sachverhalt bezüglich der Familienverhältnisse des Beschwerdeführers erweist sich aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen abzuweisen ist. 5.5 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO nicht gegeben.
6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ausgegangen. 7. 7.1 7.1.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Weiteren zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.1.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.1.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 Der Beschwerdeführer hat auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn [wieder] aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.3 Der Beschwerdeführer hat ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.4 Schliesslich liegt aufgrund der Aktenlage zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Halbbruder keine im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerte Beziehung vor, zumal, wie vorstehend ausgeführt, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). 7.5 Im Weiteren ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht zu beanstanden. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG und hierzu BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen und es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass das SEM den ihm zukommenden Ermessensspielraum missbraucht oder das Ermessen über- respektive unterschritten hätte. 7.6 Nach dem Gesagten bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
8. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: