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D-4225/2015

D-4225/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4225/2015 Urteil vom 3. September 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Felicina Proserpio, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er an der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Mai 2015 erwähnte, sein minderjähriger Halbbruder B._______ lebe in der Schweiz, dass gemäss einer Protokollnotiz unter diesen Personalien keine Person im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gefunden wurde, dass dem Beschwerdeführer an der BzP das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, er habe bereits im Sudan und in Libyen gehört, dass Flüchtlinge in Italien nicht versorgt würden und dass es dort weder Unterkunft noch Bildung gebe, dass es eine Frage des Überlebens sei, dass er und andere Flüchtlinge in Italien irgendwo in der Wildnis "entsorgt" worden seien; es habe dort viele Betrunkene gegeben und jemand sei verletzt worden, dass in Italien gar nichts für ihn gemacht worden sei und er keine Papiere bekommen habe, dass ihm an der BzP auch das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde und er dazu vorbrachte, es gehe ihm gut, aber er habe einen niedrigen Blutdruck und ein Problem im Bein beziehungsweise am Fuss, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juni 2015 - eröffnet am 30. Juni 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es weiter feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer werde zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Ta­gen in Ausschaffungshaft genommen, dass es zudem die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be­schwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. Juli 2015 Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor­instanz sei anzuweisen, ihre Zuständigkeit gemäss der Dublin-Ver­ord­nung festzustellen und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, dass er weiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass er zur Begründung seiner Rechtsbegehren im Wesentlichen geltend machte, sein minderjähriger Halbbruder C._______ (N [...] [Anmerkung des Gerichts]), der ohne weitere Familienmitglieder hier lebe, sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, dass es für C._______ sehr wichtig sei, eine familiäre Bezugsperson in der Schweiz zu haben, und sie beide ein sehr inniges und vertrautes Verhältnis hätten, dass daher gestützt auf Art. 9 und 6 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 10. Juli 2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte, dass sie festhielt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, dass sie dem SEM zudem die Gelegenheit einräumte, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 7. Juli 2015 einzureichen, dass das SEM in seiner Stellungnahme vom 7. August 2015 unter anderem ausführte Art. 9 Dublin-III-VO sei vorliegend nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer und sein minderjähriger angeblicher Halbbruder nicht als Familienangehörige gelten würden, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus an der BzP weder angegeben habe, (...), dass die auf Beschwerdeebene behauptete innige Beziehung der Halbbrüder weder belegt noch weiter substanziiert und angesichts der vorliegenden Akten für das SEM nicht nachvollziehbar sei, dass ferner anzumerken sei, dass C._______ entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bereits über eine familiäre Bezugsperson in der Schweiz verfüge, dass gemäss Akten sein Onkel in der Schweiz lebe und C._______ gewünscht habe, in dessen Nähe leben zu können, dass im Sinne dieser Ausführungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen Halbbruder weder eine nahe und echte Beziehung noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, und in Abwesenheit besonderer Umstände auch kein Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) angezeigt sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2015 von seinem Replikrecht Gebrauch machte und darin zusätzlich auf Art. 8 Dublin-III-VO hinwies, dass der Replik ein Schreiben von C._______ vom 24. August 2015 beilag, dass auf den (weiteren) Inhalt der Replik und des beiliegenden Schreibens - sofern für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 15. April 2015 in Italien (D._______) ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 2. Juni 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben (vgl. Akten SEM A 4 S. 4), dass er sich auf Beschwerdeebene allerdings auf Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 (sowie Art. 6 Abs. 3 und 4) Dublin-III-VO beruft, die eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Art. 9 Dublin-III-VO im vorliegen­den Fall - wie bereits vom SEM in der Vernehmlassung ausgeführt - nicht anwendbar ist, da der Beschwerdeführer und sein (angeblicher) minderjähriger Halbbruder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO geltend, dass dies selbst für den Fall gilt, dass der Beschwerdeführer für C._______ - wie in der Replik behauptet - eine Vaterfigur darstellen würde, wovon allerdings aufgrund der Aktenlage, insbesondere des Aufwachsens bei verschiedenen Müttern, nicht auszugehen ist, dass auch der in der Replik erwähnte Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO entsprechend seinem Wortlaut (unbegleiteter Minderjähriger als Antragssteller) auf die vorliegende Konstellation offensichtlich keine Anwendung findet, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die genannten Artikel über ihren Wortlaut hinaus "angemessen" ausgelegt werden müssten, und familiären Kon­stellationen, die nicht von diesen Artikeln erfasst werden, allenfalls im Rahmen von Art. 17 Dublin-III-VO Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 2 zu Art. 17), dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund­rechte­charta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De­zem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass die Urteile des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. No­vember 2014 und A.S. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 39350/13) vom 30. Juni 2015 nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen anlässlich der BzP zu seinem Asylverfahren in Italien respektive zu einer allfälligen Wegweisung dorthin implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass er mit seinen unsubstanziierten Vorbringen allerdings kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah­merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sodann die an der BzP geschilderten gesundheitlichen Probleme sowie der vermutliche (...) (vgl. A 19 Blatt 6 f.) einer Wegweisung nach Italien offen­sicht­lich nicht entgegenstehen (vgl. auch A 17), dass schliesslich aufgrund der Aktenlage zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen minderjährigen Halbbruder keine im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerte Beziehung vorliegt, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass die Vorbringen in der Replik sowie das von C._______ verfasste Schreiben nicht ge­eig­net sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: