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E-6356/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-6356/2025

U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025 / N (…).

E-6356/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführ – türkischer Staatsbürger – erstmals am 25. Sep- tember 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Wesentlichen vorbrachte, er sei kurdischer Ethnie, seine Familie sei politisch sehr aktiv und stünde der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) nahe, dass sein Vater wegen Verbrechens gegen die Sicherheit des Staates an- geklagt worden sei und zwei Geschwister hätten in Deutschland respektiv Frankreich Asyl erhalten, dass er selbst seit dem Jahr 2015 für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) im Jugendausschuss und im Kongress für die demokratische Gesellschaft (DTK) tätig gewesen sei, dass am (…) 2021 die Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, bei welcher er und sein Bruder festgenommen worden und den Tag über in Gewahrsam geblieben seien, dass man ihnen bei der Befragung Verbindungen zur PKK und Koma Civa- kên Kurdistan (KCK) unterstellt habe, offizielle Untersuchungen eingeleitet und eine Ausreisesperre verfügt habe, dass die Ermittlungen zwischenzeitlich eingestellt worden seien, jedoch habe er erfahren, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt worden sei, dass er ausserdem keinen Militärdienst absolviert habe und befürchte, dass er diesen bei einer Rückkehr leisten müsse und dort ums Leben komme, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. November 2024 die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM insbesondere ausführte, das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer und seine Geschwister sei mit Beschluss vom 3. Januar 2024 eingestellt worden und aktuell bestehe kein Verfahren gegen den Be- schwerdeführer,

E-6356/2025 Seite 3 dass aufgrund seines familiären Hintergrundes und seiner eigenen Aktivi- täten nicht anzunehmen sei, dem Beschwerdeführer drohten zukünftig Ver- folgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses, zumal abgesehen von dem Vorfall im November 2021 keine Hinweise auf eine gezielte und genügend intensive Verfolgung vorhanden seien, dass der nicht geleistete Militärdienst mit Verweis auf Art. 3 Abs. 3 AsylG ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-7183/2024 vom 22. November 2024 als offensichtlich unbe- gründet abwies, womit der Asylentscheid der Vorinstanz in Rechtskraft er- wuchs, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2025 ein Mehrfachgesuch (im Sinne von Art. 111c AsylG [SR 142.31]) bei der Vorinstanz einreichte und sinngemäss erneut um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ersuchte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer Anhörung, die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und den Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Prozessführung beantragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte, seine Familie habe eine lange Tradition des politischen Aktivismus für kur- dische Anliegen und gegen den türkischen Staat, dass sich seine Schwester der PKK angeschlossen und 1995 in Gefechten verstorben sei, zwei Brüder wegen ihrer politischen Tätigkeiten Asyl erhal- ten hätten und gegen den Vater ein Verfahren mit dem Vorwurf der Mit- gliedschaft und Unterstützung der PKK eingeleitet worden sei, dieses je- doch noch hängig sei, dass infolge seines familiären Hintergrundes auch er am (…) 2021 festge- nommen und befragt worden sei, die Ermittlungen gegen ihn jedoch einge- stellt worden seien, dass er bereits seit dem Jahr 2015 für die HDP aktiv gewesen sei und auf- grund seines Hintergrundes davon ausgehe, bei einer Rückkehr in die Tür- kei staatlichen Repressionen ausgesetzt zu sein,

E-6356/2025 Seite 4 dass er zudem darauf hinwies, er habe aus ideologischen Gründen den Wehrdienst verweigert weshalb er in der Türkei Benachteiligungen be- fürchte, dass der Beschwerdeführer ferner exilpolitische Tätigkeiten aufführte und vorbrachte, er habe anlässlich des 46. Jahrestags der PKK am 12. Novem- ber 2024 an einer Veranstaltung in Luzern teilgenommen, worüber es Auf- zeichnungen gebe, dass er darüber hinaus sich auf sozialen Medien gegen den türkischen Staat ausgesprochen habe, dass er am 30. Dezember 2024 erfahren habe, dass deswegen gegen ihn eine Strafanzeige wegen Propaganda für eine Terrororganisation bezie- hungsweise für die PKK von einem unbekannten Kläger eingereicht wor- den sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seines Vorbringens einen polizei- lichen Untersuchungsbericht vom 4. Dezember 2024, eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom 25. Dezember 2024 betref- fend Propaganda für eine Terrororganisation, Screenshots aus Videoauf- nahmen und ein Foto eines Graffito anlässlich seiner Festnahme vom 15. November 2021, ein Dokument betreffend die Wehrdienstpflicht und eine Anklageschrift gegen seinen Vater vom 8. März 2022 zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juli 2025 – eröffnet am 25. Juli 2025 – auf die Vorbringen betreffend seines familiären Hintergrundes, sei- ner Festnahme und Befragung im Jahr 2021, seiner Aktivitäten für die HDP sowie der Militärdienstverweigerung mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat, da er diese bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht habe, die diesbezüglich neu eingereichten Beweismittel vor dem Urteil des BVGer E-7183/2024 vom 22. November 2024 entstanden seien und diese somit allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden müssten, dass es im Übrigen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neinte, sein Mehrfachgesuch vom 11. Juli 2025 – soweit es darauf eintrat

– ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an- ordnete, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten aufgrund Aussichtslo- sigkeit abgewiesen wurde,

E-6356/2025 Seite 5 dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die einge- reichte Anklageschrift betreffend Propaganda für eine Terrororganisation datierend vom 25. Dezember 2025 weise keine verifizierbaren Sicherheits- merkmale auf, sei daher einfach zu fälschen und solche könnten bekann- termassen problemlos gegen Entgelt beschafft werden, dass die eingereichten Verfahrensdokumente somit geringen Beweiswert aufweisen würden aber ohnehin offenbleiben könne, ob diese echt seien, da die im Koordinationsurteil des BVGer E-4102/2024 vom 8. November 2024 festgehaltenen Kriterien betreffend die Frage, wann ein Ermittlungs- verfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweise, nicht erfüllt seien, dass vorliegend zwar eine Anklageschrift vorliege, nicht jedoch ein Be- schluss über die Annahme oder Ablehnung der Anklage durch das zustän- dige Gericht und somit unklar sei, ob tatsächlich ein Gerichtsverfahren er- öffnet worden sei, dass zudem davon auszugehen sei, es führten nur rund ein Drittel der ent- sprechenden eröffneten Gerichtsverfahren zu einer Verurteilung, weshalb in casu nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung auszugehen sei, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter ohne geschärftes Profil handle, und eine entsprechende Freiheitsstrafe, wenn sie denn erginge, teilweise bedingt ausgesprochen oder aufgescho- ben würde, dass den Akten insgesamt keine Hinweise zu entnehmen seien, ihm drohe in absehbarer Zukunft eine Untersuchungshaft und das Risiko einer Fest- nahme bei der Einreise in die Türkei sei gering, dass im Übrigen die Rechtmässigkeit der gegen den Beschwerdeführer er- hobenen Vorwürfe nicht im Vornhinein als offensichtlich haltlos bezeichnet werden könnten, da er mit seinen exilpolitischen Handlungen das gewalt- same Auftreten der PKK gutzuheissen scheine und dies als Gewaltverherr- lichung verstanden werden könne, was auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet würde, dass schliesslich Hinweise bestünden, er habe das in der Türkei hängige Strafverfahren bewusst eingeleitet oder einleiten lassen, was rechtsmiss- bräuchlich sei und keinen Schutz verdiene, und er offenkundig mit seinem Verhalten in Kauf genommen habe, bei einer Rückkehr in die Türkei mög- licherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden,

E-6356/2025 Seite 6 dass nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung zu befürchten habe, dass somit nicht angezeigt sei ihn erneut anzuhören und sein diesbezügli- ches Begehren abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2025 (Poststem- pel 21. August 2025) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erhoben hat und darin in materieller Hinsicht die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die amtliche Verbeiständung sowie unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses beantragt, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente unvollständig und fehlerhaft interpretiert habe, dass die ins Recht gelegten Beweismittel systematische Überwachung und politische Verfolgung seiner Person belegen würden, dass die eingereichte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft B._______ vom 3. Januar 2024 (Beilage C) zeige, dass die Ermittlungen gegen ihn wegen einer PKK/KCK Mitgliedschaft nicht abgeschlossen seien beziehungsweise die Einstellungsverfügung bei Vorliegen neuer Beweise jederzeit wieder aufgehoben werden könne, dass seine Teilnahme an einer Veranstaltung in Luzern am 24. November 2024 von den türkischen Polizei- und Geheimdienstbehörden registriert worden sei, was die Grundlage für das hängige Verfahren wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation darstelle, dass das SEM seinen Verdacht, er habe das Verfahren bewusst einleiten lassen, nicht weiter belegt habe, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seines familiären Hintergrundes und seiner exilpolitischen Tätigkeiten einem erheblichen Risiko einer strafrecht- lichen Verfolgung ausgesetzt sei, zumal das Strafgericht C._______ am 8. April 2025 einen Haftbefehl gegen ihn erlassen habe,

E-6356/2025 Seite 7 dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen insbesondere Kopien von Akten des Gerichts C._______ (Beilage J), bei welchen es sich seinen Angaben zufolge um Ermittlungsdokumente und einen Haftbefehl datierend vom 8. April 2025 (Beilage G), handle, sowie ein Video einer De- monstration in Luzern einreichte (Beilage I), dass er des Weiteren auch Dokumente betreffend seinen familiären Hin- tergrund (Kondolenzbrief der KCK betreffend seine Schwester [Beilage D], Gerichtsakten seines Vaters [Beilage E] und eines anderen Verwandten [Beilage L], Dokumente von Asylverfahren seiner Verwandten [Beilage F]), seine Wehrdienstverweigerung (Beilage H), seine (politischen) Tätigkeiten in der Türkei beziehungsweise diesbezügliche (Polizei)akten (seinen An- gaben zufolge ein UYAP-Auszug [Beilage A] und Polizeiberichte von 2015 bis 2020 [Beilage B], Dokumente seiner Asylgesuchseinreichung in Frank- reich (Beilage N), ein Dokument mit dem Titel Todesdrohung (Beilage M) sowie Bericht über die Türkei von verschiedenen Organisationen beilegte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung des Bundesverwal- tungsgerichts vom 26. August 2025 verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-6356/2025 Seite 8 dass die Beschwerde wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbe- gründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent- scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Vorinstanz zutreffend auf die funktionelle Unzuständigkeit betref- fend die neu eingereichten Beweismittel bezüglich Vorbringen, welche der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht hat, und welche vor dem Ergehen des Urteils E-7183/2024 vom 22. November 2024 entstanden sind hinwies, weshalb das SEM richtigerweise auf diese nicht eingetreten ist, dass offenbleiben kann, ob daran die in diesem Zusammenhang einge- reichten Beweismittel auf Beschwerdeebene (Beilagen A bis F, H, L, N) et- was zu ändern vermögen, da diese allenfalls im Rahmen eines Revisions- verfahrens zu beurteilen wären, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung inhaltlich im Ergebnis zu bestätigen ist, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, das SEM habe die von ihm einge- reichten Beweismittel unvollständig und fehlerhaft interpretiert und der Be- schwerdeführerführer dies auch nicht weiter begründet, dass in Bezug auf das nunmehr geltend gemachte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren betreffend Propaganda für eine Terrororganisation die Vorinstanz zutreffend ausführte, es handle sich erst um ein Ermittlungs- verfahren und demnach derzeit noch nicht absehbar ist, ob tatsächlich ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird,

E-6356/2025 Seite 9 dass vielmehr offen ist, ob (bei unterstellter Authentizität der eingereichten Beweismittel) ein Gerichtsverfahren eröffnet, er in der Folge des Gerichts- verfahrens (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein sol- ches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zu- mal in den letzten Jahren lediglich in einem Bruchteil aller von den türki- schen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.), dass es sodann keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, Perso- nen, die in der Türkei von Verfahren wegen Propaganda für eine Terroror- ganisation betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafver- fahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu be- fürchten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 8), dass im Fall des Beschwerdeführers auch nicht von einem individuellen Politmalus auszugehen ist, da er nicht über ein exponiertes politisches Pro- fil verfügt dass es zwar sein mag, dass er früher in der Türkei für die HDP aktiv ge- wesen ist, sich aus den Akten jedoch keine exponierten Aktivitäten erge- ben, dass sich auch aus den eingereichten Dokumenten zu den exilpolitischen Tätigkeiten kein exponiertes Profil des Beschwerdeführers erkennen lässt, dass aus den Akten auch nicht hervorgeht, dass er vor seiner Ausreise we- gen seiner angeblich politischen Familie in entscheidendem Sinne in den Fokus der Behörden geraten wäre, dass gestützt auf die Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerde- führer bis zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei strafrechtlich nicht verurteilt wurde, dass somit zusammenfassend nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe beziehungsweise, dass er eine flüchtlingsrecht- lich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat,

E-6356/2025 Seite 10 dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei dem eingereichten Beweismittel vom 8. April 2025 (Beilage G), welches gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein Haftbefehl sei, um ein Doku- ment mit dem Titel (Durusma Tutanagi, Anhörungsprotokoll) handelt, bei welchem überdies der Name des Beschwerdeführers nicht aufgeführt ist, dass der Beschwerdeführer mit den zahlreichen Hinweisen auf Urteile des BVGer, des Bundesgerichts und des EGMR sowie auf Berichte des UN- HRC, von Amnesty International und Human Rights Watch nichts zu bewir- ken vermag, da er nicht näher ausführt, inwiefern diese vorliegend von Re- levanz seien beziehungswiese eine Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr zu belegen vermöchten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

E-6356/2025 Seite 11 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach wie vor keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Be- schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass das SEM somit zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer habe keine neuen Gründe geltend gemacht, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen und auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM in der Verfü- gung vom 5. November 2024 und des BVGer im Urteil vom 22. November 2024 zu verweisen ist,

E-6356/2025 Seite 12 dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unbesehen einer prozessualen Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da sich die Rechtsbegeh- ren als von vornherein aussichtslos erwiesen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2ʹ000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6356/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2ʹ000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Tina Zumbühl

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