Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 6. November 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und am 4. November 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsbürger, kurdischer Ethnie und in B._______ (Provinz Mardin) geboren und aufgewachsen. Nach Beendigung des achten Schuljahres habe er als Automechaniker und Elektriker gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Kurde seit seiner Schulzeit immer wieder wegen seiner Ethnie, seiner Herkunft sowie seiner Teilnahme an politischen Aktivitäten und an kurdischen Veranstaltungen von Lehrern sowie Behörden diskriminiert, schikaniert und bedroht worden. Das Haus seiner Familie sei mehrfach durchsucht worden. Aufgrund seiner Beiträge auf Social-Media seien Ermittlungen wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden. Auch nach seiner Ausreise in die Schweiz habe er weiterhin politische Beiträge in den sozialen Medien geteilt und hier an Kundgebungen teilgenommen. Er befürchte deshalb, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer, nebst medizinischen Dokumenten, Ermittlungsberichte und ein -protokoll vom 24. Januar 2023 beziehungsweise vom 22. Februar 2023 sowie einen richterlichen Vorführbefehl vom 9. Mai 2023 ein. C. Am 9. November 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 18. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserstellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner Person auf politischen Veranstaltungen in der Schweiz, ein Screenshot seiner politischen Beiträge auf Instagram aus dem Jahr 2021, einen Online-Presseartikel und ein Schreiben der Kurdischen Kulturvereinigung Genf zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 vernehmen und hielt an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Am 30. Oktober 2025 teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich eine Person mit einer Aufenthaltsbewilligung B geheiratet. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2025 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, sich unter Berücksichtigung der am 23. Oktober 2025 erfolgten Eheschliessung sowie mit Blick auf einen potenziellen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau und die Gewährung von Asyl (erneut) vernehmen zu lassen. J. Das SEM teilte mit Eingabe vom 20. November 2025 unter anderem mit, der Beschwerdeführer habe ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau zu stellen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt seien, würde die vorliegend angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen werden. K. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2025 die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik gewährt, worauf dieser jedoch verzichtete. L. Nachdem der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2025 ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau gestellt hatte, verfügte das SEM am 20. Februar 2026 in teilweiser Wiedererwägung des Asylentscheids vom 15. Juli 2025 die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 5 der angefochtenen Verfügung, anerkannte den Beschwerdeführer gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezogen und ihm wurde Asyl gewährt. Demzufolge ist die Beschwerde vom 18. August 2025 gegenstandslos geworden, soweit damit die Gewährung von Asyl, die Aufhebung der Wegweisung sowie deren Vollzug und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vor-instanz zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat (vgl. zum gegebenen Rechtsschutzinteresse in dieser Konstellation BVGE 2013/21 E. 3.2.2).
E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das nach der Asylgewährung und der Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau am 20. Februar 2026 sowie der Gegenstandslosigkeit im Wegweisungs- und Vollzugspunkt offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer substantiiert seinen Rückweisungsantrag nicht näher. Die Vorinstanz hat denn auch den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Im Weiteren hat sie die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einer zutreffenden und rechtskonformen Würdigung unterzogen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Kassationsgründe, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss von der betroffenen Person nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die von ihm angeführten Nachteile aufgrund seiner kurdischen Ethnie - Auseinandersetzungen mit Lehrern, Arbeitgebern, Schikanen anlässlich von politischen Veranstaltungen, Hausdurchsuchungen oder polizeilicher Gewahrsam - würden mangels Intensität keine asylrechtlich relevante begründete Furcht darstellen. Bezüglich des geltend gemachten hängigen Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente (vgl. oben Bst. B) leicht zu fälschen seien. Die Frage nach der Echtheit der Beweismittel könne unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch offengelassen werden, da die Kriterien für die flüchtlingsrechtliche Relevanz eines Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation vorliegend nicht erfüllt seien. Das politische Profil des Beschwerdeführers sei als niederschwellig zu bezeichnen. Er habe sich weder politisch exponiert noch eine bedeutende politische Stellung innegehabt. Dieser Einschätzung entspreche die Tatsache, dass den eingereichten Akten zu entnehmen sei, dass die Ermittlungen gegen ihn allein auf Social-Media-Beiträgen basierten und er damit keine besonders grosse Reichweite erziele. Es sei im Weiteren nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen würde, da eine Delinquenz wegen Propaganda für eine Terrororganisation keinen Haftgrund gemäss Art. 100 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) bilde. Insgesamt sei eine begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne einer unmittelbar bevorstehenden Untersuchungshaft oder Haftstrafe zu verneinen. Aufgrund diverser Ungereimtheiten und Widersprüche im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der letztmaligen Ausreise, der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn und seinen Social-Media-Postings sei davon auszugehen, dass er die strafrechtliche Untersuchung bewusst provoziert und in Kauf genommen habe, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erhalten. Mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz des vorgebrachten Strafverfahrens könne jedoch auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden.
E. 6.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und weist auf seine politisch aktive Familie sowie auf sein soziales Umfeld hin. Durch seine politischen Aktivitäten in der Schweiz habe er sich überdurchschnittlich exponiert. Die eingereichten Beweismittel würden seine politischen Aktivitäten in der Schweiz bestätigen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse und Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:
E. 7.2 Im Hinblick auf die, in der Beschwerdeschrift geltend gemachte, begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund des Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts auf Terrorpropaganda hat das SEM dieses zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Weshalb der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zwischenzeitlich und absolut unsubstantiiert von drei pendenten, gegen ihn geführten Gerichtsverfahren in der Türkei spricht, lässt sich sodann nicht nachvollziehen. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln nicht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Der eingereichte Vorführbefehl wurde lediglich zwecks Einvernahme erlassen. Das Verfahren wegen Terrorpropaganda befindet sich in der Ermittlungsphase. Es ist somit nicht von einer zukünftigen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG des strafrechtlich noch unbescholtenen und politisch niederschwellig aktiven Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 ff.). Die Ausführungen in der Beschwerde zur rechtsstaatlichen Lage in der Türkei vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen ihm respektive der kurdischen Bevölkerung gegenüber sind schliesslich nicht derart intensiv, dass sie für ihn das Leben in der Türkei unmöglich oder unannehmbar machen würden (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 7.1 m.w.H.).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein exponiertes politisches Profil. Es mag zwar sein, dass er an kurdischen Aktivitäten teilgenommen hat, jedoch geht aus den Akten keine besonders herausragende Position hervor, sondern lediglich eine niederschwellige politische Aktivität. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen. Dies gilt ebenso für seine politischen Aktivitäten in der Schweiz. Die vom Beschwerdeführer angeführten, zahlreichen und angeblich im Internet weit verbreiteten Videos der Presseagentur ANF über seine exilpolitischen Tätigkeiten blieben so weit unbelegt.
E. 7.4 Vor diesem Hintergrund können die vom SEM aufgeworfenen Fragen zur Echtheit der eingereichten Beweismittel offengelassen werden, weshalb auch auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.
E. 7.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Frage der Asylgewährung, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs aus einem Grund dahingefallen ist, welcher von den Par-teien nicht zu vertreten ist (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Eheschliessung). Somit sind die Kosten bei der gegebenen Konstellation praxisgemäss aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2556/2021 vom 18. August 2021 S. 4 und E-5047/2019 vom 28. Mai 2021 E. 8.2; Art. 5 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gewinnaussichten bezogen auf die Frage der Asylgewährung, der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend im relevanten Beurteilungszeitpunkt nicht als überwiegend zu bezeichnen; dies namentlich unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung in Bezug auf hängige Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (vgl. Referenzurteil E-4103/2024) sowie der grundsätzlichen Zumutbarkeit, ein pendentes Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abzuwarten (vgl. Urteil des BVGer D-3976/2025 vom 11. Juli 2025 E. 8.2.6 m.w.H.). Unter diesen Umständen sind dem Beschwerdeführer auch betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten aufzuerlegen.
E. 9.3 Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer - die Rechtsbegehren waren zum massgeblichen (Gesuchs-) Zeitpunkt nicht aussichtslos - die unentgeltliche Prozessführung gewährt und aus den Akten sind trotz der erfolgten Eheschliessung keine Hinweise für eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.4 Eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Ablehnung der originären Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird sie als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6238/2025 Urteil vom 21. Mai 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 6. November 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und am 4. November 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsbürger, kurdischer Ethnie und in B._______ (Provinz Mardin) geboren und aufgewachsen. Nach Beendigung des achten Schuljahres habe er als Automechaniker und Elektriker gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Kurde seit seiner Schulzeit immer wieder wegen seiner Ethnie, seiner Herkunft sowie seiner Teilnahme an politischen Aktivitäten und an kurdischen Veranstaltungen von Lehrern sowie Behörden diskriminiert, schikaniert und bedroht worden. Das Haus seiner Familie sei mehrfach durchsucht worden. Aufgrund seiner Beiträge auf Social-Media seien Ermittlungen wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden. Auch nach seiner Ausreise in die Schweiz habe er weiterhin politische Beiträge in den sozialen Medien geteilt und hier an Kundgebungen teilgenommen. Er befürchte deshalb, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer, nebst medizinischen Dokumenten, Ermittlungsberichte und ein -protokoll vom 24. Januar 2023 beziehungsweise vom 22. Februar 2023 sowie einen richterlichen Vorführbefehl vom 9. Mai 2023 ein. C. Am 9. November 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 18. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserstellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner Person auf politischen Veranstaltungen in der Schweiz, ein Screenshot seiner politischen Beiträge auf Instagram aus dem Jahr 2021, einen Online-Presseartikel und ein Schreiben der Kurdischen Kulturvereinigung Genf zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 vernehmen und hielt an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Am 30. Oktober 2025 teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich eine Person mit einer Aufenthaltsbewilligung B geheiratet. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2025 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, sich unter Berücksichtigung der am 23. Oktober 2025 erfolgten Eheschliessung sowie mit Blick auf einen potenziellen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau und die Gewährung von Asyl (erneut) vernehmen zu lassen. J. Das SEM teilte mit Eingabe vom 20. November 2025 unter anderem mit, der Beschwerdeführer habe ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau zu stellen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt seien, würde die vorliegend angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen werden. K. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2025 die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik gewährt, worauf dieser jedoch verzichtete. L. Nachdem der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2025 ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau gestellt hatte, verfügte das SEM am 20. Februar 2026 in teilweiser Wiedererwägung des Asylentscheids vom 15. Juli 2025 die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 5 der angefochtenen Verfügung, anerkannte den Beschwerdeführer gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezogen und ihm wurde Asyl gewährt. Demzufolge ist die Beschwerde vom 18. August 2025 gegenstandslos geworden, soweit damit die Gewährung von Asyl, die Aufhebung der Wegweisung sowie deren Vollzug und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vor-instanz zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat (vgl. zum gegebenen Rechtsschutzinteresse in dieser Konstellation BVGE 2013/21 E. 3.2.2). 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das nach der Asylgewährung und der Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau am 20. Februar 2026 sowie der Gegenstandslosigkeit im Wegweisungs- und Vollzugspunkt offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Der Beschwerdeführer substantiiert seinen Rückweisungsantrag nicht näher. Die Vorinstanz hat denn auch den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Im Weiteren hat sie die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einer zutreffenden und rechtskonformen Würdigung unterzogen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Kassationsgründe, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss von der betroffenen Person nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die von ihm angeführten Nachteile aufgrund seiner kurdischen Ethnie - Auseinandersetzungen mit Lehrern, Arbeitgebern, Schikanen anlässlich von politischen Veranstaltungen, Hausdurchsuchungen oder polizeilicher Gewahrsam - würden mangels Intensität keine asylrechtlich relevante begründete Furcht darstellen. Bezüglich des geltend gemachten hängigen Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente (vgl. oben Bst. B) leicht zu fälschen seien. Die Frage nach der Echtheit der Beweismittel könne unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch offengelassen werden, da die Kriterien für die flüchtlingsrechtliche Relevanz eines Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation vorliegend nicht erfüllt seien. Das politische Profil des Beschwerdeführers sei als niederschwellig zu bezeichnen. Er habe sich weder politisch exponiert noch eine bedeutende politische Stellung innegehabt. Dieser Einschätzung entspreche die Tatsache, dass den eingereichten Akten zu entnehmen sei, dass die Ermittlungen gegen ihn allein auf Social-Media-Beiträgen basierten und er damit keine besonders grosse Reichweite erziele. Es sei im Weiteren nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen würde, da eine Delinquenz wegen Propaganda für eine Terrororganisation keinen Haftgrund gemäss Art. 100 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) bilde. Insgesamt sei eine begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne einer unmittelbar bevorstehenden Untersuchungshaft oder Haftstrafe zu verneinen. Aufgrund diverser Ungereimtheiten und Widersprüche im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der letztmaligen Ausreise, der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn und seinen Social-Media-Postings sei davon auszugehen, dass er die strafrechtliche Untersuchung bewusst provoziert und in Kauf genommen habe, um einen Schutzstatus in der Schweiz zu erhalten. Mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz des vorgebrachten Strafverfahrens könne jedoch auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden. 6.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und weist auf seine politisch aktive Familie sowie auf sein soziales Umfeld hin. Durch seine politischen Aktivitäten in der Schweiz habe er sich überdurchschnittlich exponiert. Die eingereichten Beweismittel würden seine politischen Aktivitäten in der Schweiz bestätigen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse und Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 7.2 Im Hinblick auf die, in der Beschwerdeschrift geltend gemachte, begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund des Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts auf Terrorpropaganda hat das SEM dieses zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Weshalb der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zwischenzeitlich und absolut unsubstantiiert von drei pendenten, gegen ihn geführten Gerichtsverfahren in der Türkei spricht, lässt sich sodann nicht nachvollziehen. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln nicht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Der eingereichte Vorführbefehl wurde lediglich zwecks Einvernahme erlassen. Das Verfahren wegen Terrorpropaganda befindet sich in der Ermittlungsphase. Es ist somit nicht von einer zukünftigen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG des strafrechtlich noch unbescholtenen und politisch niederschwellig aktiven Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 ff.). Die Ausführungen in der Beschwerde zur rechtsstaatlichen Lage in der Türkei vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen ihm respektive der kurdischen Bevölkerung gegenüber sind schliesslich nicht derart intensiv, dass sie für ihn das Leben in der Türkei unmöglich oder unannehmbar machen würden (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 7.1 m.w.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein exponiertes politisches Profil. Es mag zwar sein, dass er an kurdischen Aktivitäten teilgenommen hat, jedoch geht aus den Akten keine besonders herausragende Position hervor, sondern lediglich eine niederschwellige politische Aktivität. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen. Dies gilt ebenso für seine politischen Aktivitäten in der Schweiz. Die vom Beschwerdeführer angeführten, zahlreichen und angeblich im Internet weit verbreiteten Videos der Presseagentur ANF über seine exilpolitischen Tätigkeiten blieben so weit unbelegt. 7.4 Vor diesem Hintergrund können die vom SEM aufgeworfenen Fragen zur Echtheit der eingereichten Beweismittel offengelassen werden, weshalb auch auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. 7.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Frage der Asylgewährung, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs aus einem Grund dahingefallen ist, welcher von den Par-teien nicht zu vertreten ist (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Eheschliessung). Somit sind die Kosten bei der gegebenen Konstellation praxisgemäss aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2556/2021 vom 18. August 2021 S. 4 und E-5047/2019 vom 28. Mai 2021 E. 8.2; Art. 5 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gewinnaussichten bezogen auf die Frage der Asylgewährung, der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs sind vorliegend im relevanten Beurteilungszeitpunkt nicht als überwiegend zu bezeichnen; dies namentlich unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung in Bezug auf hängige Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (vgl. Referenzurteil E-4103/2024) sowie der grundsätzlichen Zumutbarkeit, ein pendentes Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abzuwarten (vgl. Urteil des BVGer D-3976/2025 vom 11. Juli 2025 E. 8.2.6 m.w.H.). Unter diesen Umständen sind dem Beschwerdeführer auch betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten aufzuerlegen. 9.3 Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer - die Rechtsbegehren waren zum massgeblichen (Gesuchs-) Zeitpunkt nicht aussichtslos - die unentgeltliche Prozessführung gewährt und aus den Akten sind trotz der erfolgten Eheschliessung keine Hinweise für eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.4 Eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Ablehnung der originären Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird sie als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: