Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. April 2016 und der Anhörung vom 9. Juli 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und in B._______ geboren. Gewohnt habe er in einem Dorf namens C._______ im D._______, Vanni-Gebiet, bis er im Jahr 2009 in ein Flüchtlingslager oder Rehabilitationscamp in E._______ gebracht worden sei. In dieser Zeit sei seine Mutter für eine Befragung abgeholt worden und nie wieder zurückgekehrt. Er selbst sei einmal nach dem Aufenthaltsort seiner Mutter sowie nach allfälligen Verbindungen seiner Familienangehörigen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt worden. Auch seinen Vater und seine beiden Brüder habe er in diesem Jahr aus den Augen verloren. Nach zwei Monaten im Flüchtlingslager sei er geflohen und habe bis im Jahr 2011 bei einem Pfarrer in F._______ gewohnt und sei dann nach G._______ gegangen, wo er hinter einem Restaurant gelebt habe. Ende 2013 sei er nach Colombo gezogen. Von dort aus sei er im Mai beziehungsweise Juli 2015 zusammen mit einem Freund nach H._______ gegangen, um seine Mutter zu suchen. Dabei seien sie vom Criminal Investigation Department (CID) angehalten, in ihr Büro mitgenommen, befragt und nach Angabe seiner Adresse in Colombo entlassen worden. Daraufhin sei er ungefähr am (...) 2015 in Colombo von der Polizei festgenommen, für einen Monat inhaftiert und währenddessen immer wieder befragt und geschlagen worden. Er sei unter anderem nach dem Grund seines Entfliehens aus dem Flüchtlingslager, allfälligen Absichten seiner Angehörigen, die LTTE-Bewegung wieder aufleben zu lassen und dem Grund seines Aufenthalts in H._______ gefragt worden. Danach habe er ein Papier unterzeichnen und sich für weitere Kontaktaufnahmen seitens des CID bereithalten müssen. Sie seien danach nochmals zu seiner Wohnung gefahren. Er sei aber bereits an einem anderen Ort wohnhaft gewesen und am (...) 2015 mit einem gefälschten Pass ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 25. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 12. November 2019 bei. D. Am 27. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- erhoben, der am 10. Dezember 2019 einging.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Des Weiteren wurde am 1. Januar 2019 das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG auf Deutsch geführt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe nicht sagen können, ob es sich bei dem genannten Camp um ein Flüchtlings- oder Rehabilitationslager gehandelt habe, obwohl es sich dabei um ein sehr einschneidendes Erlebnis gehandelt haben müsse. Nach seiner Flucht aus dem Camp habe er überdies bis ins Jahr 2015 ein normales Leben gelebt, ohne Probleme mit den sri-lankischen Behörden zu erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese erst sechs Jahre später auf ihn aufmerksam geworden sein sollen, zumal er nie politisch tätig gewesen sei oder sonst ein abtrünniges Verhalten gezeigt habe. Die Freilassung nach einem Monat zeige überdies das mangelnde Interesse des CID an seiner Person. Seine Befürchtung, nur freigelassen worden zu sein, um später getötet zu werden, sei eine reine Vermutung, für die keinerlei Anhaltspunkte vorlägen. Ausserdem hätten die Behörden seinen Freund viel intensiver befragt, wenn sie ihn (den Beschwerdeführer) tatsächlich gesucht hätten. Er sei nie für die LTTE tätig gewesen oder in diesem Zusammenhang verurteilt worden. Allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit und der fehlenden Reisedokumente sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Das SEM stelle die subjektive Angst des Beschwerdeführers nicht in Frage, halte jedoch fest, dass diese Furcht nicht auf objektiven Indizien basiere. Die hypothetische Angst sei hingegen kein ausreichender Grund im Sinne des Asylgesetzes. Aufgrund der nicht glaubhaft gemachten Vorverfolgung könne folglich nicht darauf geschlossen werden, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich als eine das Regime gefährdende Person wahrgenommen hätten. Auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei es unwahrscheinlich, dass er aufgrund der vorhandenen leichten Risikofaktoren in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerate.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdeschrift, es sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten. In der Endphase des Krieges seien alle Geflüchteten in geschlossene Flüchtlingslager interniert worden. Der Staat habe mittels Verhören, Folter und Selbstdenunziation herauszufinden versucht, wer unter den Geflohenen eine LTTE-Verbindung aufweise. Nach einer langen Reihe von Aufenthalten in verschiedenen Camps und Gefängnissen seien die Gefangenen schliesslich dem offiziellen Rehabilitationsprogramm zugeführt worden. Vor diesem Hintergrund erstaunte es nicht, dass er als Fünfzehnjähriger, der vom Vanni-Gebiet ins I._______ Camp transportiert worden sei, nicht sicher gewesen sei, ob dieses Camp nur ein Flüchtlingslager oder bereits ein Rehabilitationscamp gewesen sei. Zu dieser Zeit habe in den Camps ein grosses Chaos geherrscht und die Behörden hätten damals kaum die Kapazitäten gehabt, geflohene Flüchtlinge ausfindig zu machen. Vielmehr habe sich der Staat auf die in den Lagern eingesperrten LTTE-Kämpfer konzentriert. Dass einige Jahre später das staatliche Interesse an ihm entfacht worden sei, sei einem unglücklichen Zufall zuzuschreiben. Da er sich bei der Kontrolle in H._______ nicht habe ausweisen können, sei aufgefallen, dass er damals aus dem Lager geflohen sei. Er sei überdies sehr vorsichtig gewesen und habe ein unauffälliges Leben geführt. Seine Lebensgeschichte habe er nur seinem Arbeitgeber in Colombo anvertraut und mit ihm vereinbart, vor den anderen als "J._______" angesprochen zu werden. Er habe erfahren, dass er nach seiner Freilassung von unbekannten, bewaffneten Personen an seinem Arbeitsort gesucht worden sei. Die Beamten hätten seinen Arbeitgeber nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Grund seiner Abwesenheit gefragt. Er wisse bis heute nicht, weshalb er freigelassen worden sei und ob er womöglich bei der Unterzeichnung des singhalesischen Dokuments ein Schuldeingeständnis gemacht habe. Es sei in Sri Lanka durchaus üblich, dass sich der Staat seiner Gegner dadurch entledige, indem er sie durch parastaatliche Gruppierungen - getarnt als Gewaltverbrechen oder Unfall - verschwinden lasse, was der internationalen Reputation Sri Lankas weniger schade. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass die Suche nach Untergetauchten in der geschilderten informellen Art und Weise durchgeführt werde. Die Verfolgung sei gezielt gegen ihn gerichtet gewesen und fusse auf der ihm unterstellten politischen Gesinnung und seiner ethnischen Herkunft. Da er keine Familie und Verwandte habe, habe er auch niemanden, der sich bei einer weiteren Verhaftung für seine Freilassung einsetzen oder seinen Fall publik machen könnte. Er wäre der staatlichen Willkür ausgeliefert. Aufgrund der Repression, die er wegen der Suche nach seinen verschwundenen Familienmitgliedern erfahren habe, habe er nicht mehr gewagt, weitere Suchanfragen zu stellen. Hier in der Schweiz sei er von seiner Rechtsvertretung auf den Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes aufmerksam gemacht worden, den er in Anspruch nehmen wolle. Der Machtwechsel im November 2019 lasse wenig Hoffnung auf Verbesserung beziehungsweise Entspannung seiner Situation. Vielmehr sei mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa mit einer Rückkehr der menschenrechtswidrigen Verfolgung der tamilischen Minderheit zu rechnen. Er habe ausserdem (...), die von (...) als Foltermethode herrührten und auch als solche erkennbar seien. Ausserdem sei er wegen seiner angeblichen Verbindung zu den LTTE und seiner Flucht aus dem Flüchtlingslager bereits einmal auf dem Posten verhört und einmal während eines Monates irregulär interniert und gefoltert worden. Der sri-lankische Staat verfüge über ein unterzeichnetes Schreiben und könne somit seine Personalien bei der Einreise mit der bereits erfolgten Repression in Zusammenhang bringen. Damit müsse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gefolgert werden, dass er ein Risikoprofil habe und es höchst wahrscheinlich sei, dass er bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka erneuter Verfolgung ausgesetzt würde.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz im Resultat zu stützen ist. Allerdings ist festzustellen, dass entgegen der Einschätzung der Vorinstanz eher von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen ist, konnte er doch einige Details nennen (vgl. etwa Flucht aus dem Flüchtlingslager, A27 F66; Festnahme in Colombo, A27 F58, F75, F77 und Beschreibung der Zelle, A27 F58, F77 ff.) und seine Emotionen schildern (vgl. etwa Festnahme in Colombo, A27 F58, F75 f. und in Haft, A27 F83). Zudem schien er nicht zu übertreiben (vgl. etwa "das geschah nur ein Mal" A5 Ziff. 7.01; die Mitglieder des CID in H._______ waren nicht gewalttätig, A27 F58). Die Frage der Glaubhaftigkeit kann aber letztlich offen bleiben, da die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich der Asylrelevanz seiner Vorbringen zu bestätigen ist. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Fluchtvorbringen - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - in ihrer Verfügung dargelegt, welche Gründe auf die fehlende Asylrelevanz schliessen lassen. Der Beschwerdeführer wurde trotz angeblichen Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit aus der Haft entlassen und so mutmasslich als ungefährlich erachtet. Wie vom SEM erörtert, beruhen die Befürchtungen des Beschwerdeführers, nach seiner Entlassung getötet zu werden, auf reinen Spekulationen und Hörensagen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer aktuellen Gefahr ausgesetzt war. Die geltend gemachte Verfolgung erfüllt somit selbst bei Vorliegen der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung nicht die Anforderungen an die Intensität einer gezielten Verfolgung und vermag deshalb keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen als den geltend gemachten Vorfluchtgründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, typischerweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, politisch aktiv gewesen zu sein, sich regimekritisch betätigt zu haben oder als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten zu sein. Er war gemäss eigenen Angaben nie Mitglied der LTTE und hat diese Organisation in keiner Weise konkret unterstützt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass er - selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Inhaftierung - deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers. Aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr kann auch nicht ohne weiteres an der Dauer des Aufenthalts im Gastland gemessen werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 9.2.4, mit Verweis auf E. 8.3 und 8.4.6). Es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einschlägig registriert wäre oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden stünde und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie die Narben auf seinem (...) - die weder an der Anhörung erwähnt noch mit Fotos untermauert wurden und auch nicht auf Anhieb zu erkennen wären - stellen lediglich schwach risikobegründende Faktoren dar. Es ist daher nicht auf eine asylrelevante Verfolgung zu schliessen.
E. 6.4 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer kam es in Sri Lanka zu verschiedenen Veränderungen, wobei namentlich politische Spannungen, die Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. ANI News, Sri Lanka: 35 including President's brother Chamal Rajapaksa sworn in as ministers of state, https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 22. Juli 2021). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019, www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten, abgerufen am 22. Juli 2021). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 22. Juli 2021). Der Beschwerdeführer ergänzt seinen Sachverhaltsvortrag auf Beschwerdeebene um Erläuterungen zu den genannten Präsidentschaftswahlen sowie zur diesbezüglichen Lage Sri Lankas (Beschwerde, Ziff. 43). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich oben ausgeführter Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16. Februar 2020, www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened, abgerufen am 22. Juli 2021). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.
E. 6.5 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.1 Die Vorinstanz befand den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich. Es treffe zwar zu, dass es im Norden und im Osten des Landes immer noch zahlreiche Militärbasen gebe, die Armee sei aber weniger präsent und befasse sich nicht mehr mit zivilen Angelegenheiten. Die Sicherheitslage habe sich deutlich und nachhaltig verbessert. Angesichts dieser erheblichen Verbesserungen sei das SEM der Auffassung, der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet sei derzeit grundsätzlich zumutbar. In individueller Hinsicht führte sie aus, dass mehrere Freunde des Beschwerdeführers in der Nordprovinz lebten. Er selbst habe mehrere Jahre in (...) gearbeitet, befinde sich im besten Alter und habe keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht.
E. 8.3.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar. Es sei damit zu rechnen, dass er bei einer allfälligen Rückschaffung erst recht einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt würde, wobei ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung und Folter drohe, insbesondere, weil seine Flucht in die Schweiz als weiteres Schuldeingeständnis einer verschwiegenen LTTE-Vergangenheit gedeutet werden könne. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung als menschenrechtswidrig und damit unzulässig zu qualifizieren. Er habe die meiste Zeit seines Lebens in H._______ gelebt, seine gesamte Kernfamilie im Zuge des Krieges aus den Augen verloren und kenne weder die Namen noch den Aufenthaltsort weiterer Verwandten. Seit seinem fünfzehnten Lebensjahr sei er Waise und habe mit (...) versucht, sich über Wasser zu halten, ohne dass er je eine Ausbildung gemacht habe. Er habe weder eine gesicherte Unterkunft in Sri Lanka noch in irgendeiner Form ein Beziehungsnetz. Sein einziger Arbeitskollege habe sich wegen den Behördenbesuchen von ihm distanziert, um nicht weitere Probleme zu erhalten. Er verfüge auch über keine finanziellen Mittel. Ausserdem leide er unter Schmerzen an der Hüfte, die er zufolge seiner Folter während der Haft habe.
E. 8.4 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte und denjenigen der Freiplatzaktion Basel in der Beschwerdebeilage - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutete, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten Background Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen, oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss obenstehenden Ausführungen nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt (vgl. E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).
E. 8.5.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Er hat (...) Jahre lang die Schule besucht und danach mehrere Jahre in (...) gearbeitet und sich so seinen Lebensunterhalt verdienen können (vgl. A5 Ziff. 1.17.05 und A27 F40). Er konnte sich seit seiner Flucht aus dem Flüchtlingslager seine Lebenshaltungskosten stets selbst finanzieren und auf die Unterstützung diverser Menschen zählen. Trotz Fehlens eines familiären Beziehungsnetzes ist daher von einem gewissen sozialen Netz auszugehen, dass ihn bei seiner Reintegration etwas unterstützen kann. Die geltenden gemachten Hüftschmerzen vermögen daran nichts zu ändern.
E. 8.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6227/2019 Urteil vom 29. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. April 2016 und der Anhörung vom 9. Juli 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und in B._______ geboren. Gewohnt habe er in einem Dorf namens C._______ im D._______, Vanni-Gebiet, bis er im Jahr 2009 in ein Flüchtlingslager oder Rehabilitationscamp in E._______ gebracht worden sei. In dieser Zeit sei seine Mutter für eine Befragung abgeholt worden und nie wieder zurückgekehrt. Er selbst sei einmal nach dem Aufenthaltsort seiner Mutter sowie nach allfälligen Verbindungen seiner Familienangehörigen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt worden. Auch seinen Vater und seine beiden Brüder habe er in diesem Jahr aus den Augen verloren. Nach zwei Monaten im Flüchtlingslager sei er geflohen und habe bis im Jahr 2011 bei einem Pfarrer in F._______ gewohnt und sei dann nach G._______ gegangen, wo er hinter einem Restaurant gelebt habe. Ende 2013 sei er nach Colombo gezogen. Von dort aus sei er im Mai beziehungsweise Juli 2015 zusammen mit einem Freund nach H._______ gegangen, um seine Mutter zu suchen. Dabei seien sie vom Criminal Investigation Department (CID) angehalten, in ihr Büro mitgenommen, befragt und nach Angabe seiner Adresse in Colombo entlassen worden. Daraufhin sei er ungefähr am (...) 2015 in Colombo von der Polizei festgenommen, für einen Monat inhaftiert und währenddessen immer wieder befragt und geschlagen worden. Er sei unter anderem nach dem Grund seines Entfliehens aus dem Flüchtlingslager, allfälligen Absichten seiner Angehörigen, die LTTE-Bewegung wieder aufleben zu lassen und dem Grund seines Aufenthalts in H._______ gefragt worden. Danach habe er ein Papier unterzeichnen und sich für weitere Kontaktaufnahmen seitens des CID bereithalten müssen. Sie seien danach nochmals zu seiner Wohnung gefahren. Er sei aber bereits an einem anderen Ort wohnhaft gewesen und am (...) 2015 mit einem gefälschten Pass ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 25. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 12. November 2019 bei. D. Am 27. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- erhoben, der am 10. Dezember 2019 einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Des Weiteren wurde am 1. Januar 2019 das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG auf Deutsch geführt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe nicht sagen können, ob es sich bei dem genannten Camp um ein Flüchtlings- oder Rehabilitationslager gehandelt habe, obwohl es sich dabei um ein sehr einschneidendes Erlebnis gehandelt haben müsse. Nach seiner Flucht aus dem Camp habe er überdies bis ins Jahr 2015 ein normales Leben gelebt, ohne Probleme mit den sri-lankischen Behörden zu erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese erst sechs Jahre später auf ihn aufmerksam geworden sein sollen, zumal er nie politisch tätig gewesen sei oder sonst ein abtrünniges Verhalten gezeigt habe. Die Freilassung nach einem Monat zeige überdies das mangelnde Interesse des CID an seiner Person. Seine Befürchtung, nur freigelassen worden zu sein, um später getötet zu werden, sei eine reine Vermutung, für die keinerlei Anhaltspunkte vorlägen. Ausserdem hätten die Behörden seinen Freund viel intensiver befragt, wenn sie ihn (den Beschwerdeführer) tatsächlich gesucht hätten. Er sei nie für die LTTE tätig gewesen oder in diesem Zusammenhang verurteilt worden. Allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit und der fehlenden Reisedokumente sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Das SEM stelle die subjektive Angst des Beschwerdeführers nicht in Frage, halte jedoch fest, dass diese Furcht nicht auf objektiven Indizien basiere. Die hypothetische Angst sei hingegen kein ausreichender Grund im Sinne des Asylgesetzes. Aufgrund der nicht glaubhaft gemachten Vorverfolgung könne folglich nicht darauf geschlossen werden, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich als eine das Regime gefährdende Person wahrgenommen hätten. Auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei es unwahrscheinlich, dass er aufgrund der vorhandenen leichten Risikofaktoren in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerate. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdeschrift, es sei nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten. In der Endphase des Krieges seien alle Geflüchteten in geschlossene Flüchtlingslager interniert worden. Der Staat habe mittels Verhören, Folter und Selbstdenunziation herauszufinden versucht, wer unter den Geflohenen eine LTTE-Verbindung aufweise. Nach einer langen Reihe von Aufenthalten in verschiedenen Camps und Gefängnissen seien die Gefangenen schliesslich dem offiziellen Rehabilitationsprogramm zugeführt worden. Vor diesem Hintergrund erstaunte es nicht, dass er als Fünfzehnjähriger, der vom Vanni-Gebiet ins I._______ Camp transportiert worden sei, nicht sicher gewesen sei, ob dieses Camp nur ein Flüchtlingslager oder bereits ein Rehabilitationscamp gewesen sei. Zu dieser Zeit habe in den Camps ein grosses Chaos geherrscht und die Behörden hätten damals kaum die Kapazitäten gehabt, geflohene Flüchtlinge ausfindig zu machen. Vielmehr habe sich der Staat auf die in den Lagern eingesperrten LTTE-Kämpfer konzentriert. Dass einige Jahre später das staatliche Interesse an ihm entfacht worden sei, sei einem unglücklichen Zufall zuzuschreiben. Da er sich bei der Kontrolle in H._______ nicht habe ausweisen können, sei aufgefallen, dass er damals aus dem Lager geflohen sei. Er sei überdies sehr vorsichtig gewesen und habe ein unauffälliges Leben geführt. Seine Lebensgeschichte habe er nur seinem Arbeitgeber in Colombo anvertraut und mit ihm vereinbart, vor den anderen als "J._______" angesprochen zu werden. Er habe erfahren, dass er nach seiner Freilassung von unbekannten, bewaffneten Personen an seinem Arbeitsort gesucht worden sei. Die Beamten hätten seinen Arbeitgeber nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Grund seiner Abwesenheit gefragt. Er wisse bis heute nicht, weshalb er freigelassen worden sei und ob er womöglich bei der Unterzeichnung des singhalesischen Dokuments ein Schuldeingeständnis gemacht habe. Es sei in Sri Lanka durchaus üblich, dass sich der Staat seiner Gegner dadurch entledige, indem er sie durch parastaatliche Gruppierungen - getarnt als Gewaltverbrechen oder Unfall - verschwinden lasse, was der internationalen Reputation Sri Lankas weniger schade. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass die Suche nach Untergetauchten in der geschilderten informellen Art und Weise durchgeführt werde. Die Verfolgung sei gezielt gegen ihn gerichtet gewesen und fusse auf der ihm unterstellten politischen Gesinnung und seiner ethnischen Herkunft. Da er keine Familie und Verwandte habe, habe er auch niemanden, der sich bei einer weiteren Verhaftung für seine Freilassung einsetzen oder seinen Fall publik machen könnte. Er wäre der staatlichen Willkür ausgeliefert. Aufgrund der Repression, die er wegen der Suche nach seinen verschwundenen Familienmitgliedern erfahren habe, habe er nicht mehr gewagt, weitere Suchanfragen zu stellen. Hier in der Schweiz sei er von seiner Rechtsvertretung auf den Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes aufmerksam gemacht worden, den er in Anspruch nehmen wolle. Der Machtwechsel im November 2019 lasse wenig Hoffnung auf Verbesserung beziehungsweise Entspannung seiner Situation. Vielmehr sei mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa mit einer Rückkehr der menschenrechtswidrigen Verfolgung der tamilischen Minderheit zu rechnen. Er habe ausserdem (...), die von (...) als Foltermethode herrührten und auch als solche erkennbar seien. Ausserdem sei er wegen seiner angeblichen Verbindung zu den LTTE und seiner Flucht aus dem Flüchtlingslager bereits einmal auf dem Posten verhört und einmal während eines Monates irregulär interniert und gefoltert worden. Der sri-lankische Staat verfüge über ein unterzeichnetes Schreiben und könne somit seine Personalien bei der Einreise mit der bereits erfolgten Repression in Zusammenhang bringen. Damit müsse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gefolgert werden, dass er ein Risikoprofil habe und es höchst wahrscheinlich sei, dass er bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka erneuter Verfolgung ausgesetzt würde. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz im Resultat zu stützen ist. Allerdings ist festzustellen, dass entgegen der Einschätzung der Vorinstanz eher von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen ist, konnte er doch einige Details nennen (vgl. etwa Flucht aus dem Flüchtlingslager, A27 F66; Festnahme in Colombo, A27 F58, F75, F77 und Beschreibung der Zelle, A27 F58, F77 ff.) und seine Emotionen schildern (vgl. etwa Festnahme in Colombo, A27 F58, F75 f. und in Haft, A27 F83). Zudem schien er nicht zu übertreiben (vgl. etwa "das geschah nur ein Mal" A5 Ziff. 7.01; die Mitglieder des CID in H._______ waren nicht gewalttätig, A27 F58). Die Frage der Glaubhaftigkeit kann aber letztlich offen bleiben, da die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich der Asylrelevanz seiner Vorbringen zu bestätigen ist. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 6.2 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Fluchtvorbringen - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - in ihrer Verfügung dargelegt, welche Gründe auf die fehlende Asylrelevanz schliessen lassen. Der Beschwerdeführer wurde trotz angeblichen Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit aus der Haft entlassen und so mutmasslich als ungefährlich erachtet. Wie vom SEM erörtert, beruhen die Befürchtungen des Beschwerdeführers, nach seiner Entlassung getötet zu werden, auf reinen Spekulationen und Hörensagen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer aktuellen Gefahr ausgesetzt war. Die geltend gemachte Verfolgung erfüllt somit selbst bei Vorliegen der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung nicht die Anforderungen an die Intensität einer gezielten Verfolgung und vermag deshalb keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen als den geltend gemachten Vorfluchtgründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, typischerweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, politisch aktiv gewesen zu sein, sich regimekritisch betätigt zu haben oder als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten zu sein. Er war gemäss eigenen Angaben nie Mitglied der LTTE und hat diese Organisation in keiner Weise konkret unterstützt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass er - selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Inhaftierung - deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der langen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers. Aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr kann auch nicht ohne weiteres an der Dauer des Aufenthalts im Gastland gemessen werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 9.2.4, mit Verweis auf E. 8.3 und 8.4.6). Es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einschlägig registriert wäre oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden stünde und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie die Narben auf seinem (...) - die weder an der Anhörung erwähnt noch mit Fotos untermauert wurden und auch nicht auf Anhieb zu erkennen wären - stellen lediglich schwach risikobegründende Faktoren dar. Es ist daher nicht auf eine asylrelevante Verfolgung zu schliessen. 6.4 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer kam es in Sri Lanka zu verschiedenen Veränderungen, wobei namentlich politische Spannungen, die Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. ANI News, Sri Lanka: 35 including President's brother Chamal Rajapaksa sworn in as ministers of state, https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 22. Juli 2021). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019, www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten, abgerufen am 22. Juli 2021). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 22. Juli 2021). Der Beschwerdeführer ergänzt seinen Sachverhaltsvortrag auf Beschwerdeebene um Erläuterungen zu den genannten Präsidentschaftswahlen sowie zur diesbezüglichen Lage Sri Lankas (Beschwerde, Ziff. 43). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich oben ausgeführter Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16. Februar 2020, www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened, abgerufen am 22. Juli 2021). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. 6.5 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz befand den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich. Es treffe zwar zu, dass es im Norden und im Osten des Landes immer noch zahlreiche Militärbasen gebe, die Armee sei aber weniger präsent und befasse sich nicht mehr mit zivilen Angelegenheiten. Die Sicherheitslage habe sich deutlich und nachhaltig verbessert. Angesichts dieser erheblichen Verbesserungen sei das SEM der Auffassung, der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet sei derzeit grundsätzlich zumutbar. In individueller Hinsicht führte sie aus, dass mehrere Freunde des Beschwerdeführers in der Nordprovinz lebten. Er selbst habe mehrere Jahre in (...) gearbeitet, befinde sich im besten Alter und habe keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. 8.3.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar. Es sei damit zu rechnen, dass er bei einer allfälligen Rückschaffung erst recht einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt würde, wobei ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung und Folter drohe, insbesondere, weil seine Flucht in die Schweiz als weiteres Schuldeingeständnis einer verschwiegenen LTTE-Vergangenheit gedeutet werden könne. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung als menschenrechtswidrig und damit unzulässig zu qualifizieren. Er habe die meiste Zeit seines Lebens in H._______ gelebt, seine gesamte Kernfamilie im Zuge des Krieges aus den Augen verloren und kenne weder die Namen noch den Aufenthaltsort weiterer Verwandten. Seit seinem fünfzehnten Lebensjahr sei er Waise und habe mit (...) versucht, sich über Wasser zu halten, ohne dass er je eine Ausbildung gemacht habe. Er habe weder eine gesicherte Unterkunft in Sri Lanka noch in irgendeiner Form ein Beziehungsnetz. Sein einziger Arbeitskollege habe sich wegen den Behördenbesuchen von ihm distanziert, um nicht weitere Probleme zu erhalten. Er verfüge auch über keine finanziellen Mittel. Ausserdem leide er unter Schmerzen an der Hüfte, die er zufolge seiner Folter während der Haft habe. 8.4 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte und denjenigen der Freiplatzaktion Basel in der Beschwerdebeilage - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutete, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten Background Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen, oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss obenstehenden Ausführungen nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt (vgl. E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 8.5.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Er hat (...) Jahre lang die Schule besucht und danach mehrere Jahre in (...) gearbeitet und sich so seinen Lebensunterhalt verdienen können (vgl. A5 Ziff. 1.17.05 und A27 F40). Er konnte sich seit seiner Flucht aus dem Flüchtlingslager seine Lebenshaltungskosten stets selbst finanzieren und auf die Unterstützung diverser Menschen zählen. Trotz Fehlens eines familiären Beziehungsnetzes ist daher von einem gewissen sozialen Netz auszugehen, dass ihn bei seiner Reintegration etwas unterstützen kann. Die geltenden gemachten Hüftschmerzen vermögen daran nichts zu ändern. 8.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: