Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 5. Oktober 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Im Wesentlichen trug er vor, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ zu sein. Er habe sich im Jahre 2011 den Peschmerga angeschlossen, habe aber seinen Sold nur unregelmässig erhalten und sei in ungenügender Weise mit Waffen und Munition ausgestattet worden. Er habe seinen Kommandanten informiert, dass er unter diesen Bedingungen die Peschmerga verlassen wolle, wofür dieser Verständnis gezeigt habe. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage, der schwierigen Lebensbedingungen und der fehlenden Zukunftsaussichten im Irak sei er Ende August 2015 aus seinem Heimatstaat ausgereist. A.b Das SEM lehnte sein Asylgesuch aufgrund fehlender Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) mit Verfügung vom 7. September 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung am 6. Oktober 2016 erhobene Beschwerde, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer erstmals vorbrachte, die Peschmerga unerlaubt verlassen und seine Waffe mit nach Hause genommen zu haben, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6187/2016 vom 9. Januar 2017 wegen fehlender Glaubhaftigkeit (insbesondere wegen widersprüchlicher und nachgeschobener Vorbringen) ab. II. B. Mit Eingabe vom 13. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM erstmals ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG ein, auf welches das SEM mit Verfügung vom 28. November 2017 wegen ungenügender Begründung nicht eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. September 2016 vermerkte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. III. C. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 7. September 2016 beziehungsweise wiedererwägungsweise um eine vorläufige Aufnahme. Der Beschwerdeführer machte in seinem zweiten Wiedererwägungsgesuch geltend, er habe etwa im April 2018 erfahren, dass er im Irak von einem Untersuchungsrichter in D._______ ausgeschrieben beziehungsweise vorgeladen worden sei. Demnach habe er, als er die Peschmerga verlassen habe, seine Waffe abgegeben und gelte seither als vermisst. Es bestehe eine ausstehende Kaution der Regionalregierung Kurdistan, weshalb er das Land verlassen habe. Des Weiteren befinde er sich aufgrund der schweren psychischen Traumata in ärztlicher Behandlung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er mit Eingabe vom 24. Juli 2018 ein Schreiben des Untersuchungsgerichts D._______ vom 11. Oktober 2017 in Kopie mit einer deutschen Übersetzung ein. Mit Eingabe vom 28. September 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis des Psychiatriezentrums E._______ vom 3. September 2018 nach. D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 - eröffnet am 12. Oktober 2018 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und vermerkte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. September 2016. Sodann erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz aus, dass die im Zusammenhang mit der angeblichen Desertion vorgebrachten Tatsachen respektive Beweismittel des Untersuchungsgerichts D._______ nicht geeignet wären, um zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich des Bestehens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen und dementsprechend als nicht erheblich zu qualifizieren seien. Wie bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. September 2016 beziehungsweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6187/2016 vom 9. Januar 2017 festgehalten worden sei, habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben an den Anhörungen zufolge die Peschmerga ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise aus dem Heimatland mit dem Einverständnis seines Vorgesetzten verlassen. Diesem Sachverhalt widersprechend habe er sodann auf Beschwerdeebene vorgebracht, er habe die Peschmerga unerlaubt verlassen und seine Waffe mit nach Hause genommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe dieses Vorbringen als nachgeschoben und widersprüchlich qualifiziert. Im Wiedererwägungsgesuch vom 24. Juli 2018 habe er eine wiederum abweichende Darstellung der Geschehnisse geschildert, wonach er seine Waffe dem Zugführer abgegeben habe, dieser jedoch ebenfalls desertiert sei. Auch dieses Vorbringen sei als widersprüchlich und nachgeschoben zu erachten. Zudem weise das eingereichte Beweismittel, welches ohnehin lediglich in Kopie vorliege, nur einen geringen Beweiswert auf, da solche Dokumente leicht fälschbar beziehungsweise käuflich seien. Insgesamt habe er die Desertion nicht glaubhaft darlegen können. In Bezug auf die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers hielt das SEM ausserdem fest, dass dem eingereichten Arztbericht des Psychiatriezentrums E._______ vom 3. September 2018 zwar zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Es sei aber im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die im Arztbericht geschilderten Symptome als derart schwer zu erachten seien, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus gesundheitlichen Gründen existenziell gefährdet wäre. Zudem sei die medizinisch psychiatrische Grundversorgung zur Behandlung der geltend gemachten Beschwerden im Nordirak grundsätzlich gewährleistet. Es seien insgesamt keine Gründe ersichtlich, die den Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage bringen würden. Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak sei daher nach wie vor zumutbar, zulässig sowie auch möglich. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In formeller Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer den in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Sachverhalt. Er habe die Armee unerlaubt, mithin ohne behördliche Zustimmung verlassen, was nicht ausschliesse, dass sein Vorgesetzter damit einverstanden gewesen sei, zumal sich dieser ebenso mit Desertionsplänen beschäftigt habe. Entsprechend seien seine Ausführungen im ersten Asylverfahren auch nicht widersprüchlich gewesen. Unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden seien seine Vorbringen gerade wegen der Lückenhaftigkeit und der Widersprüche glaubhaft. Er wisse im Weiteren nicht, wo sich das Original des eingereichten Beweismittels befinde, da er dieses über Mittelspersonen erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht werde jedoch eingeladen, sich bei der schweizerischen Botschaft im Irak über das gegen ihn laufende Verfahren beim Untersuchungsgericht in D._______ zu erkundigen. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand sei ferner zu bezweifeln, dass die PTBS im Irak behandelt werden könne. So sei sein Heimatstaat instabil und von äusseren Entwicklungen (bspw. dem Syrienkonflikt) abhängig. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher ersucht, weitere Informationen zu seinem Gesundheitszustand bei der Psychiatrischen Klinik E._______ einzuholen und allfällige Akten edieren zu lassen. Es wäre ihm schliesslich nicht möglich gewesen, die im Wiedererwägungsgesuch geäusserten Vorbringen früher einzubringen. Er habe sich an gewisse Erlebnisse bislang nicht erinnern können, was mithin zu den lücken- und fehlerhaften Aussagen im ersten Asylverfahren geführt habe. Die erlebten Misshandlungen habe er erst im Rahmen seiner psychiatrischen Behandlung offenbaren und rekonstruieren können. Es werde daher beantragt, dass er von der Vorinstanz erneut angehört werde. Im Weiteren sei das Gericht eingeladen, den medizinischen Bericht des Spitals F._______ auf diplomatischem Wege edieren zu lassen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. November 2018 setzte die zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 6. November 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 31. Oktober 2018 sowie ein Protokoll einer "narrativen Expositionstherapie" vom 10. Oktober 2018 beide vom Psychiatriezentrum E._______ zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Protokoll der "narrativen Expositionstherapie" vom 29. November 2018 des Psychiatriezentrums E._______ ein.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 6-13 S. 285 ff.)
E. 5.1 In seinen Eingaben vom 24. Juli 2018 und 26. September 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im April 2018 erfahren, dass er im Irak von einem Untersuchungsrichter in D._______ ausgeschrieben beziehungsweise vorgeladen worden sei, was er mit einem Schreiben des Untersuchungsgerichts D._______ vom 11. Oktober 2017 untermauerte. Zudem leide er an einer PTBS und befinde sich seit August 2018 in psychiatrischer Behandlung.
E. 5.2 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand genommen. Dies dürfte im Hinblick auf seine vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen auch der Fall sein. Was die geltend gemachte Ausschreibung beziehungsweise Vorladung mit Datum vom 11. Oktober 2017 anbelangt, welche im Irak von einem Untersuchungsrichter in D._______ angeordnet worden sein soll, beschlägt dies allenfalls eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, die nach Rechtskraft des Entscheids vom 7. September 2016 mit Urteil E-6187/2016 vom 9. Januar 2017 eingetreten ist. Dem Beschwerdeführer ist dadurch, dass die Vorinstanz sein Gesuch gesamthaft als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses im Hinblick auf die geltend gemachten Wiedererwägungs- und Asylgründe vollumfänglich inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen. Dies gilt auch in Bezug auf den erhobenen Kostenvorschuss, welcher im Rahmen eines Mehrfachgesuches ebenfalls zu erheben ist (vgl. Art. 111d Abs. 1 AsylG). Der Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzulehnen.
E. 6 Nach Durchsicht der Akten ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage darzutun.
E. 6.1 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren sowie auf Rechtsmittelebene stets sich widersprechende Sachverhalte darlegte, ist die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Vorbringen stark in Zweifel zu ziehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung vom 11. Oktober 2018 S. 2; s. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6187/2016 S. 4 f.). Im (zweiten) Wiedererwägungsgesuch hält der Beschwerdeführer an der neuerlichen Sachverhaltsdarstellung, wonach er für die Peschmerga Militärdienst habe leisten müssen und die Peschmerga ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten verlassen habe, fest (act. C1/6 S. 2). Er habe zudem Ende April 2018 erfahren, dass er voneinem Untersuchungsrichter seines Heimatstaates gesucht werde. Das als Beweismittel eingereichte Schreiben, bei welchem es sich um ein solches des Untersuchungsgerichts D._______, datierend vom 11. Oktober 2017 handeln soll, liegt lediglich in Kopie vor, womit ihm von vornherein nur ein geringer Beweiswert zukommt, zumal solche Dokumente leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar sind. Ungeachtet der anzuzweifelnden Echtheit des eingereichten Beweismittels vermochte der Beschwerdeführer nicht auszuführen, wie er von der angeblichen Untersuchung gegen ihn erfahren habe, wie er in den Besitz des Beweismittels gekommen sei und wieso er im Oktober 2017, rund zwei Jahre nach seiner Desertion und Ausreise, von einem Untersuchungsrichter hätte vorgeladen werden sollen. Der pauschale Hinweis auf die volatile Lage im Irak und die Umstände im Militärdienst sind klarerweise nicht geeignet, um betreffend seines Vorbringens, in seinem Heimatstaat verfolgt zu werden, zu einer neuen Einschätzung zu gelangen. Auch auf Beschwerdeebene wurde inhaltlich nichts vorgebracht, was an der Einschätzung der bereits ergangenen Verfügungen und Entscheide sowie der vorliegend in Rede stehenden angefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermag.
E. 6.2 In Bezug auf das Vorbringen, seine psychischen Beschwerden könnten im Heimatstaat nicht behandelt werden, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2018, S. 3). Der Beschwerdeführer vermochte diesbezüglich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine fehlende oder mangelhafte Gesundheitsversorgung in seinem Heimatstaat zu substanziieren. Auch hier ist der pauschale Verweis auf die politische Lage im Irak nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Eben so wenig können seine erst im Rahmen seines zweiten Wiedererwägungsgesuchs vorgebrachten psychischen Traumata als plausible Erklärung für seine weitreichenden Widersprüche herangezogen werden (s. Beschwerdeschrift S. 4). Schliesslich sind die Umstände seiner psychischen Beeinträchtigung und deren Behandlung auch auf Beschwerdeebene weitestgehend unsubstanziiert geblieben. Wie bereits erwähnt, machte er diese Gesundheitsbeeinträchtigung erst im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens, mithin drei Jahre nach seiner Asylgesuchstellung, geltend. Dem mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Schreiben von Dr. med. G._______ vom 10. Juni 2018 ist lediglich zu entnehmen, dass Letzterer arbeitsunfähig und daher nicht in der Lage sei, die Behandlung des Beschwerdeführers fortzusetzen (act. C1/6 Beilage 1). Im Schreiben äusserte sich der behandelnde Arzt nicht zur bis dahin erfolgten Behandlung des Beschwerdeführers, der Diagnose und zum Behandlungsbedarf. Am 30. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz daher aufgefordert, ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 6. August 2018 mitteilen, dass zunächst noch ein neuer Arzt gesucht werden müsse (act. C4/2). Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer sodann am 26. September 2018 einen verfassten Entwurf eines ärztlichen Zeugnisses einreichen (act. C6/2). Das nachgereichte Arztzeugnis des Psychiatriezentrums E._______ (datiert vom 3. September 2018, Datum Poststempel: 27. September 2018) gibt schliesslich wortwörtlich den vom Vertreter eingereichten Text wieder. Dabei ist unklar, ob seitens des Psychiatriezentrums E._______ ein vom Rechtsvertreter vorgefasster Text kopiert wurde, oder ob dem Rechtsvertreter ein Entwurf dieses Zeugnisses zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter erklärte denn auch nicht, warum es ihm trotz des am 3. September 2018 ausgestellten Zeugnisses nicht möglich war, dieses Zeugnis mit der Eingabe vom 26. September 2018 einzureichen. Mit Eingaben vom 6. November 2018 und 7. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer sodann ein Arztzeugnis vom 31. Oktober 2018 des Psychiatriezentrums E._______ sowie zwei Protokolle von "narrativen Expositionstherapien" vom 8. Oktober 2018 und vom 29. November 2018 nachreichen. Dabei ist das Arztzeugnis an den kantonalen Migrationsdienst adressiert und bezieht sich auf eine an den Beschwerdeführer gerichtete zweite Vorladung zum Ausreisegespräch vom 26. Oktober 2018. Im ärztlichen Zeugnis wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich sei, einer Einvernahme, welche für den 1. November 2018 angesetzt gewesen war, Folge zu leisten. Es wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. August 2018 bis 15. Oktober 2018 in stationärer Behandlung gewesen sei und sich seither in einer weiterführenden ambulanten Behandlung befinde. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der Rechtsvertreter noch am 6. August 2018 mitteilte, man sei noch auf der Suche nach einem neuen Arzt. Eingereicht wurden sodann Protokolle der am 8. Oktober 2018 und 29. November 2018 durchgeführten narrativen Expositionstherapien, in welcher der Beschwerdeführer über Gewalterlebnisse während seines Einsatzes als Peschmerga berichtet. Insgesamt ist festzustellen, dass sich auch auf Beschwerdeebene an der von der Vorinstanz vorgenommenen Einschätzung nichts ändert. Dies auch in Anbetracht der mit Eingaben vom 6. November 2018 und 7. Dezember 2018 nachgereichten Protokolle und des Arztzeugnisses, welches sich in keiner Weise zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf das laufende Beschwerdeverfahren äussert, sondern lediglich sein Nichterscheinen bei einer kantonalen Einvernahme entschuldigen soll. Selbst bei Annahme der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in einer gewissen Schwere, insbesondere der geltend gemachten PTBS, kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (s. Verfügung vom 11. Oktober 2018 S. 3) sowie die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8 m.w.H.) festgehalten werden, dass von einer adäquaten Behandelbarkeit einer solchen Erkrankung im Nordirak auszugehen ist. Auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, ist die medizinisch psychiatrische Grundversorgung für die Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr in seinen Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet. Auch andere persönliche Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich.
E. 6.3 Unter diesen Umständen besteht für das Gericht auch kein Anlass zur Anordnung der auf Beschwerdeebene beantragten Botschaftsabklärung im Heimatstaat des Beschwerdeführers beziehungsweise zur weiteren Abklärung hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustands in der Schweiz und im Heimatstaat.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die vor-instanzliche Verfügung vom 7. September 2016 verbleibt demzufolge in Rechtskraft. Der am 1. November 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und von seiner Bedürftigkeit aufgrund der Aktenlage ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6225/2018 Urteil vom 13. Dezember 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 5. Oktober 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Im Wesentlichen trug er vor, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ zu sein. Er habe sich im Jahre 2011 den Peschmerga angeschlossen, habe aber seinen Sold nur unregelmässig erhalten und sei in ungenügender Weise mit Waffen und Munition ausgestattet worden. Er habe seinen Kommandanten informiert, dass er unter diesen Bedingungen die Peschmerga verlassen wolle, wofür dieser Verständnis gezeigt habe. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage, der schwierigen Lebensbedingungen und der fehlenden Zukunftsaussichten im Irak sei er Ende August 2015 aus seinem Heimatstaat ausgereist. A.b Das SEM lehnte sein Asylgesuch aufgrund fehlender Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) mit Verfügung vom 7. September 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung am 6. Oktober 2016 erhobene Beschwerde, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer erstmals vorbrachte, die Peschmerga unerlaubt verlassen und seine Waffe mit nach Hause genommen zu haben, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6187/2016 vom 9. Januar 2017 wegen fehlender Glaubhaftigkeit (insbesondere wegen widersprüchlicher und nachgeschobener Vorbringen) ab. II. B. Mit Eingabe vom 13. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM erstmals ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG ein, auf welches das SEM mit Verfügung vom 28. November 2017 wegen ungenügender Begründung nicht eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. September 2016 vermerkte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. III. C. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom 7. September 2016 beziehungsweise wiedererwägungsweise um eine vorläufige Aufnahme. Der Beschwerdeführer machte in seinem zweiten Wiedererwägungsgesuch geltend, er habe etwa im April 2018 erfahren, dass er im Irak von einem Untersuchungsrichter in D._______ ausgeschrieben beziehungsweise vorgeladen worden sei. Demnach habe er, als er die Peschmerga verlassen habe, seine Waffe abgegeben und gelte seither als vermisst. Es bestehe eine ausstehende Kaution der Regionalregierung Kurdistan, weshalb er das Land verlassen habe. Des Weiteren befinde er sich aufgrund der schweren psychischen Traumata in ärztlicher Behandlung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er mit Eingabe vom 24. Juli 2018 ein Schreiben des Untersuchungsgerichts D._______ vom 11. Oktober 2017 in Kopie mit einer deutschen Übersetzung ein. Mit Eingabe vom 28. September 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis des Psychiatriezentrums E._______ vom 3. September 2018 nach. D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 - eröffnet am 12. Oktober 2018 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und vermerkte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. September 2016. Sodann erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz aus, dass die im Zusammenhang mit der angeblichen Desertion vorgebrachten Tatsachen respektive Beweismittel des Untersuchungsgerichts D._______ nicht geeignet wären, um zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich des Bestehens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen und dementsprechend als nicht erheblich zu qualifizieren seien. Wie bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. September 2016 beziehungsweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6187/2016 vom 9. Januar 2017 festgehalten worden sei, habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben an den Anhörungen zufolge die Peschmerga ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise aus dem Heimatland mit dem Einverständnis seines Vorgesetzten verlassen. Diesem Sachverhalt widersprechend habe er sodann auf Beschwerdeebene vorgebracht, er habe die Peschmerga unerlaubt verlassen und seine Waffe mit nach Hause genommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe dieses Vorbringen als nachgeschoben und widersprüchlich qualifiziert. Im Wiedererwägungsgesuch vom 24. Juli 2018 habe er eine wiederum abweichende Darstellung der Geschehnisse geschildert, wonach er seine Waffe dem Zugführer abgegeben habe, dieser jedoch ebenfalls desertiert sei. Auch dieses Vorbringen sei als widersprüchlich und nachgeschoben zu erachten. Zudem weise das eingereichte Beweismittel, welches ohnehin lediglich in Kopie vorliege, nur einen geringen Beweiswert auf, da solche Dokumente leicht fälschbar beziehungsweise käuflich seien. Insgesamt habe er die Desertion nicht glaubhaft darlegen können. In Bezug auf die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers hielt das SEM ausserdem fest, dass dem eingereichten Arztbericht des Psychiatriezentrums E._______ vom 3. September 2018 zwar zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Es sei aber im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die im Arztbericht geschilderten Symptome als derart schwer zu erachten seien, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus gesundheitlichen Gründen existenziell gefährdet wäre. Zudem sei die medizinisch psychiatrische Grundversorgung zur Behandlung der geltend gemachten Beschwerden im Nordirak grundsätzlich gewährleistet. Es seien insgesamt keine Gründe ersichtlich, die den Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage bringen würden. Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak sei daher nach wie vor zumutbar, zulässig sowie auch möglich. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In formeller Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer den in seinem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Sachverhalt. Er habe die Armee unerlaubt, mithin ohne behördliche Zustimmung verlassen, was nicht ausschliesse, dass sein Vorgesetzter damit einverstanden gewesen sei, zumal sich dieser ebenso mit Desertionsplänen beschäftigt habe. Entsprechend seien seine Ausführungen im ersten Asylverfahren auch nicht widersprüchlich gewesen. Unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden seien seine Vorbringen gerade wegen der Lückenhaftigkeit und der Widersprüche glaubhaft. Er wisse im Weiteren nicht, wo sich das Original des eingereichten Beweismittels befinde, da er dieses über Mittelspersonen erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht werde jedoch eingeladen, sich bei der schweizerischen Botschaft im Irak über das gegen ihn laufende Verfahren beim Untersuchungsgericht in D._______ zu erkundigen. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand sei ferner zu bezweifeln, dass die PTBS im Irak behandelt werden könne. So sei sein Heimatstaat instabil und von äusseren Entwicklungen (bspw. dem Syrienkonflikt) abhängig. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher ersucht, weitere Informationen zu seinem Gesundheitszustand bei der Psychiatrischen Klinik E._______ einzuholen und allfällige Akten edieren zu lassen. Es wäre ihm schliesslich nicht möglich gewesen, die im Wiedererwägungsgesuch geäusserten Vorbringen früher einzubringen. Er habe sich an gewisse Erlebnisse bislang nicht erinnern können, was mithin zu den lücken- und fehlerhaften Aussagen im ersten Asylverfahren geführt habe. Die erlebten Misshandlungen habe er erst im Rahmen seiner psychiatrischen Behandlung offenbaren und rekonstruieren können. Es werde daher beantragt, dass er von der Vorinstanz erneut angehört werde. Im Weiteren sei das Gericht eingeladen, den medizinischen Bericht des Spitals F._______ auf diplomatischem Wege edieren zu lassen. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. November 2018 setzte die zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 6. November 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 31. Oktober 2018 sowie ein Protokoll einer "narrativen Expositionstherapie" vom 10. Oktober 2018 beide vom Psychiatriezentrum E._______ zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Protokoll der "narrativen Expositionstherapie" vom 29. November 2018 des Psychiatriezentrums E._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können revisionsrechtlich nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf dem Weg des Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 6-13 S. 285 ff.) 5. 5.1 In seinen Eingaben vom 24. Juli 2018 und 26. September 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im April 2018 erfahren, dass er im Irak von einem Untersuchungsrichter in D._______ ausgeschrieben beziehungsweise vorgeladen worden sei, was er mit einem Schreiben des Untersuchungsgerichts D._______ vom 11. Oktober 2017 untermauerte. Zudem leide er an einer PTBS und befinde sich seit August 2018 in psychiatrischer Behandlung. 5.2 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch anhand genommen. Dies dürfte im Hinblick auf seine vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen auch der Fall sein. Was die geltend gemachte Ausschreibung beziehungsweise Vorladung mit Datum vom 11. Oktober 2017 anbelangt, welche im Irak von einem Untersuchungsrichter in D._______ angeordnet worden sein soll, beschlägt dies allenfalls eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, die nach Rechtskraft des Entscheids vom 7. September 2016 mit Urteil E-6187/2016 vom 9. Januar 2017 eingetreten ist. Dem Beschwerdeführer ist dadurch, dass die Vorinstanz sein Gesuch gesamthaft als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und dieses im Hinblick auf die geltend gemachten Wiedererwägungs- und Asylgründe vollumfänglich inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil erwachsen. Dies gilt auch in Bezug auf den erhobenen Kostenvorschuss, welcher im Rahmen eines Mehrfachgesuches ebenfalls zu erheben ist (vgl. Art. 111d Abs. 1 AsylG). Der Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzulehnen.
6. Nach Durchsicht der Akten ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage darzutun. 6.1 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren sowie auf Rechtsmittelebene stets sich widersprechende Sachverhalte darlegte, ist die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Vorbringen stark in Zweifel zu ziehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung vom 11. Oktober 2018 S. 2; s. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6187/2016 S. 4 f.). Im (zweiten) Wiedererwägungsgesuch hält der Beschwerdeführer an der neuerlichen Sachverhaltsdarstellung, wonach er für die Peschmerga Militärdienst habe leisten müssen und die Peschmerga ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten verlassen habe, fest (act. C1/6 S. 2). Er habe zudem Ende April 2018 erfahren, dass er voneinem Untersuchungsrichter seines Heimatstaates gesucht werde. Das als Beweismittel eingereichte Schreiben, bei welchem es sich um ein solches des Untersuchungsgerichts D._______, datierend vom 11. Oktober 2017 handeln soll, liegt lediglich in Kopie vor, womit ihm von vornherein nur ein geringer Beweiswert zukommt, zumal solche Dokumente leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar sind. Ungeachtet der anzuzweifelnden Echtheit des eingereichten Beweismittels vermochte der Beschwerdeführer nicht auszuführen, wie er von der angeblichen Untersuchung gegen ihn erfahren habe, wie er in den Besitz des Beweismittels gekommen sei und wieso er im Oktober 2017, rund zwei Jahre nach seiner Desertion und Ausreise, von einem Untersuchungsrichter hätte vorgeladen werden sollen. Der pauschale Hinweis auf die volatile Lage im Irak und die Umstände im Militärdienst sind klarerweise nicht geeignet, um betreffend seines Vorbringens, in seinem Heimatstaat verfolgt zu werden, zu einer neuen Einschätzung zu gelangen. Auch auf Beschwerdeebene wurde inhaltlich nichts vorgebracht, was an der Einschätzung der bereits ergangenen Verfügungen und Entscheide sowie der vorliegend in Rede stehenden angefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermag. 6.2 In Bezug auf das Vorbringen, seine psychischen Beschwerden könnten im Heimatstaat nicht behandelt werden, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2018, S. 3). Der Beschwerdeführer vermochte diesbezüglich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine fehlende oder mangelhafte Gesundheitsversorgung in seinem Heimatstaat zu substanziieren. Auch hier ist der pauschale Verweis auf die politische Lage im Irak nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Eben so wenig können seine erst im Rahmen seines zweiten Wiedererwägungsgesuchs vorgebrachten psychischen Traumata als plausible Erklärung für seine weitreichenden Widersprüche herangezogen werden (s. Beschwerdeschrift S. 4). Schliesslich sind die Umstände seiner psychischen Beeinträchtigung und deren Behandlung auch auf Beschwerdeebene weitestgehend unsubstanziiert geblieben. Wie bereits erwähnt, machte er diese Gesundheitsbeeinträchtigung erst im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens, mithin drei Jahre nach seiner Asylgesuchstellung, geltend. Dem mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Schreiben von Dr. med. G._______ vom 10. Juni 2018 ist lediglich zu entnehmen, dass Letzterer arbeitsunfähig und daher nicht in der Lage sei, die Behandlung des Beschwerdeführers fortzusetzen (act. C1/6 Beilage 1). Im Schreiben äusserte sich der behandelnde Arzt nicht zur bis dahin erfolgten Behandlung des Beschwerdeführers, der Diagnose und zum Behandlungsbedarf. Am 30. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz daher aufgefordert, ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 6. August 2018 mitteilen, dass zunächst noch ein neuer Arzt gesucht werden müsse (act. C4/2). Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer sodann am 26. September 2018 einen verfassten Entwurf eines ärztlichen Zeugnisses einreichen (act. C6/2). Das nachgereichte Arztzeugnis des Psychiatriezentrums E._______ (datiert vom 3. September 2018, Datum Poststempel: 27. September 2018) gibt schliesslich wortwörtlich den vom Vertreter eingereichten Text wieder. Dabei ist unklar, ob seitens des Psychiatriezentrums E._______ ein vom Rechtsvertreter vorgefasster Text kopiert wurde, oder ob dem Rechtsvertreter ein Entwurf dieses Zeugnisses zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter erklärte denn auch nicht, warum es ihm trotz des am 3. September 2018 ausgestellten Zeugnisses nicht möglich war, dieses Zeugnis mit der Eingabe vom 26. September 2018 einzureichen. Mit Eingaben vom 6. November 2018 und 7. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer sodann ein Arztzeugnis vom 31. Oktober 2018 des Psychiatriezentrums E._______ sowie zwei Protokolle von "narrativen Expositionstherapien" vom 8. Oktober 2018 und vom 29. November 2018 nachreichen. Dabei ist das Arztzeugnis an den kantonalen Migrationsdienst adressiert und bezieht sich auf eine an den Beschwerdeführer gerichtete zweite Vorladung zum Ausreisegespräch vom 26. Oktober 2018. Im ärztlichen Zeugnis wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich sei, einer Einvernahme, welche für den 1. November 2018 angesetzt gewesen war, Folge zu leisten. Es wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. August 2018 bis 15. Oktober 2018 in stationärer Behandlung gewesen sei und sich seither in einer weiterführenden ambulanten Behandlung befinde. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der Rechtsvertreter noch am 6. August 2018 mitteilte, man sei noch auf der Suche nach einem neuen Arzt. Eingereicht wurden sodann Protokolle der am 8. Oktober 2018 und 29. November 2018 durchgeführten narrativen Expositionstherapien, in welcher der Beschwerdeführer über Gewalterlebnisse während seines Einsatzes als Peschmerga berichtet. Insgesamt ist festzustellen, dass sich auch auf Beschwerdeebene an der von der Vorinstanz vorgenommenen Einschätzung nichts ändert. Dies auch in Anbetracht der mit Eingaben vom 6. November 2018 und 7. Dezember 2018 nachgereichten Protokolle und des Arztzeugnisses, welches sich in keiner Weise zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf das laufende Beschwerdeverfahren äussert, sondern lediglich sein Nichterscheinen bei einer kantonalen Einvernahme entschuldigen soll. Selbst bei Annahme der psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in einer gewissen Schwere, insbesondere der geltend gemachten PTBS, kann mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (s. Verfügung vom 11. Oktober 2018 S. 3) sowie die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8 m.w.H.) festgehalten werden, dass von einer adäquaten Behandelbarkeit einer solchen Erkrankung im Nordirak auszugehen ist. Auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, ist die medizinisch psychiatrische Grundversorgung für die Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr in seinen Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet. Auch andere persönliche Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. 6.3 Unter diesen Umständen besteht für das Gericht auch kein Anlass zur Anordnung der auf Beschwerdeebene beantragten Botschaftsabklärung im Heimatstaat des Beschwerdeführers beziehungsweise zur weiteren Abklärung hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustands in der Schweiz und im Heimatstaat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die vor-instanzliche Verfügung vom 7. September 2016 verbleibt demzufolge in Rechtskraft. Der am 1. November 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und von seiner Bedürftigkeit aufgrund der Aktenlage ausgegangen werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: