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E-6081/2020

E-6081/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer flüchtete im Alter von zehn Jahren mit seiner Fami- lie wegen des Kosovokrieges in die Schweiz. Im Jahr 2002 wurde er in den Kosovo zurückgeführt. B. Vom 31. Januar 2020 bis 1. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz so- wie das Strafgesetzbuch von der Staatsanwaltschaft B._______ in Haft ge- nommen. C. Am 4. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Am 6. Feb- ruar 2020 erteilte er der im Bundesasylzentrum C._______ tätigen Rechts- vertretungsorganisation Vollmacht. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, seine Identitätskarte und seinen Führerschein ein, wobei ihm letzterer inzwischen vom SEM ausge- händigt wurde. D. Am 27. März 2020 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwer- deführers formlos ab, da er mehr als fünf Tage unbekannten Aufenthalts war. Daraufhin ersuchte er mit Schreiben vom 16. April 2020 das SEM um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. E. Mit Verfügung vom 23. April 2020 lehnte das SEM das Gesuch des Be- schwerdeführers um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ab und stellte fest, der Kanton sei zuständig für die Regelung des Aufenthalts respektive die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. F. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde vom 11. Mai 2020 hiess das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-2450/2020 vom 21. Juli 2020 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies das SEM an, das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen.

E-6081/2020 Seite 3 G. Am 15. September 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Hier- bei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Albaner koso- varischer Staatsangehörigkeit, geboren in D._______. Er sei im Jahr (…) aus der Schweiz zurück in sein Heimatland geschafft worden. Die offizielle Begründung dafür sei gewesen, dass er als Inhaber einer C-Bewilligung die Schweiz über 18 Monate verlassen habe. Tatsächlich habe er von un- gefähr (…) bis (…) in den Reihen der UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës) am Kosovo-Krieg teilgenommen. Als ehemaliger UCK-Kämpfer und als Mitglied der Partei E._______ (E._______) fürchte er nun um sein Leben. Seit 1999 gebe es eine Mordserie der ungefähr dreissig ehemalige UCK- Kämpfer zum Opfer gefallen seien. Er sei (…) von bewaffneten Unbekann- ten überfallen worden und habe Morddrohungen erhalten. Überdies habe er von Dritten gehört, dass nach ihm gesucht werde. Hilfe habe er indessen keine gesucht, da im Kosovo sowohl die Polizei als auch die Richter alle korrupt seien. (…) habe er im Kosovo geheiratet. Aus dieser zwischenzeit- lich geschiedenen Ehe sei (…) sein Sohn hervorgegangen, der mit seiner Ex-Frau im Kosovo lebe. Wann genau er das letzte Mal den Kosovo ver- lassen habe, wisse er nicht, da er seit 2005 mehrheitlich in Europa unter- wegs gewesen und jeweils nach zwei bis drei Monaten für zwei bis drei Tage in den Kosovo zurückgekehrt sei. Seit 2018 würde er zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien pendeln und von Schwarzarbeit leben. Seit September 2019 sei er wieder in der Schweiz, wo er am 30. oder 31. Januar 2020 auf dem Weg zur Schwarzarbeit von der Polizei angehalten und verhaftet worden sei. Im Übrigen könne er auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht in den Kosovo zurückkehren. H. Am 22. September 2020 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugewiesen, weil die Frist der Höchstdauer des Aufenthalts in den Zentren des Bundes von 140 Tagen abgelaufen war. I. Mit Schreiben vom 23. September 2020 erklärte die dem Beschwerdefüh- rer zugewiesene Rechtsvertretung, sie habe das Mandat niedergelegt. Mit Schreiben vom 26. November 2020 erklärte auch die externe Rechtsver- tretung die Mandatsniederlegung. J. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch

E-6081/2020 Seite 4 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist bis

19. November 2020 an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. K. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 (zugestellt am 4. Dezember 2020) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 30. Oktober 2020 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessua- ler Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. L. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2020 bestätigte der Instrukti- onsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte angesichts der fehler- haften Ausreisefrist fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. M. Am 2. Februar 2021 wurde beim Zivilstandsamt F._______ das Ehevorbe- reitungsverfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen, welches am

2. Mai 2021 seine Gültigkeit verloren hat. N. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres- sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-6081/2020 Seite 5

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins- besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer- den (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An- forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver- wiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

E. 4 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, vor dem Hintergrund, dass es sich beim Kosovo um einen verfolgungssicheren

E-6081/2020 Seite 6 Staat handle, hätte sich der Beschwerdeführer an die staatlichen Schutz- behörden wenden können. Stattdessen habe er geltend gemacht, entspre- chende Hilfe nie in Anspruch genommen zu haben. Überdies seien seine Asylvorbringen unglaubhaft ausgefallen und stelle die geltend gemachte wirtschaftliche Situation keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden; formelle Rügen wurden zu Recht keine vorgebracht.

E. 5.2 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Be- dürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimat- staat den Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfol- gung ermöglicht; diese Struktur muss den Betroffenen zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1–7.4). Der Kosovo zählt zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Insofern gilt die Regelvermutung, dass im Kosovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Es gelingt dem Beschwerdeführer weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene diese Regelvermutung, wonach der Kosovo als verfolgungssicherer Staat schutzfähig und schutzwillig ist, umzustos- sen. Vielmehr machte er geltend, nie um Schutz bei den zuständigen Be- hörden ersucht zu haben (vgl. z. B. SEM-eAkten 41/19 F106 f.). Mit diesem Verzicht vermag er das Fehlen einer staatlichen Schutzfähigkeit und -wil- ligkeit nicht zu belegen. Seine pauschale Erklärung, er habe seine Prob- leme nicht zur Anzeige gebracht, da im Kosovo alle Polizisten und Richter korrupt seien, ist nicht geeignet, den Schutzwillen der Sicherheitsbehörden

E-6081/2020 Seite 7 in Frage zu stellen. Dasselbe trifft für die im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichten Beweismittel zu. Es sind den Akten auch keine Gründe zu ent- nehmen, die es dem Beschwerdeführer – der seit dem Ursprung der ge- schilderten Probleme (also seit 1999) im Kosovo heiraten, eine Familie gründen, seinen Reisepass ausstellen lassen und später regelmässig dort- hin zurückehren konnte – nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat verun- möglichen würden, bei den entsprechenden Behörden – sofern überhaupt notwendig – um Schutz zu ersuchen. Es trifft schliesslich zu, dass im Rah- men von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile oder Probleme wirtschaftlicher Natur keine Verfolgung im Sinne des Asyl- gesetzes darstellen und somit die diesbezüglichen Vorbringen des Be- schwerdeführers ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen.

E. 5.3 Es ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun- gen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt zurzeit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange- ordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände- rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

E-6081/2020 Seite 8 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus- schaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts- staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Im Kosovo herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemei- ner Gewalt. Der Bundesrat hat den Kosovo denn auch als Staat bezeich- net, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zwar vor, sein soziales Umfeld beschränke sich auf die Schweiz. Nach dem Tod seiner Grosseltern würden einzig sein Sohn, seine Ex-Frau sowie Cousinen und Cousins im Kosovo leben, wobei er zu letzteren keinen Kontakt pflege. Ausserdem sei er ursprünglich im Alter von zehn Jahren in die Schweiz gekommen, wo er inzwischen sehr gut integriert sei; er spreche Deutsch sowie Schweizer- deutsch und habe stets gearbeitet. Der Beschwerdeführer bringt hiermit jedoch keine stichhaltigen Einwände gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges vor. An der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz ver- mag weder die Tatsache, dass er sich zwischenzeitlich über zwei Jahre länger in der Schweiz aufgehalten hat noch der Tod seiner Grosseltern et- was zu ändern. Sowohl seine erworbene Arbeitserfahrung als auch seine

E-6081/2020 Seite 9 vielseitigen Sprachkenntnisse können ihm bei der Reintegration in seiner Heimat – wo er geboren wurde, ursprünglich aufgewachsen ist und später eine Familie gründen konnte – dienlich sein. Um Wiederholungen zu ver- meiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung zu verweisen (angefochtene Verfügung S. 6). Der Vollzug der Weg- weisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer über einen gültigen kosovarischen Reisepass verfügt und es überdies ihm obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere, für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es auch keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 9 Das SEM hat in seiner Verfügung irrtümlicherweise ein falsches Datum als Ausreisefrist angesetzt (vgl. Dispositivziffer 4) und ist deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine korrekte Ausreisefrist anzusetzen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)

E-6081/2020 Seite 10 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An- trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6081/2020 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine korrekte Ausrei- sefrist anzusetzen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6081/2020 Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer flüchtete im Alter von zehn Jahren mit seiner Familie wegen des Kosovokrieges in die Schweiz. Im Jahr 2002 wurde er in den Kosovo zurückgeführt. B. Vom 31. Januar 2020 bis 1. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie das Strafgesetzbuch von der Staatsanwaltschaft B._______ in Haft genommen. C. Am 4. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Am 6. Februar 2020 erteilte er der im Bundesasylzentrum C._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, seine Identitätskarte und seinen Führerschein ein, wobei ihm letzterer inzwischen vom SEM ausgehändigt wurde. D. Am 27. März 2020 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers formlos ab, da er mehr als fünf Tage unbekannten Aufenthalts war. Daraufhin ersuchte er mit Schreiben vom 16. April 2020 das SEM um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. E. Mit Verfügung vom 23. April 2020 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ab und stellte fest, der Kanton sei zuständig für die Regelung des Aufenthalts respektive die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. F. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde vom 11. Mai 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2450/2020 vom 21. Juli 2020 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies das SEM an, das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen. G. Am 15. September 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Albaner kosovarischer Staatsangehörigkeit, geboren in D._______. Er sei im Jahr (...) aus der Schweiz zurück in sein Heimatland geschafft worden. Die offizielle Begründung dafür sei gewesen, dass er als Inhaber einer C-Bewilligung die Schweiz über 18 Monate verlassen habe. Tatsächlich habe er von ungefähr (...) bis (...) in den Reihen der UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës) am Kosovo-Krieg teilgenommen. Als ehemaliger UCK-Kämpfer und als Mitglied der Partei E._______ (E._______) fürchte er nun um sein Leben. Seit 1999 gebe es eine Mordserie der ungefähr dreissig ehemalige UCK-Kämpfer zum Opfer gefallen seien. Er sei (...) von bewaffneten Unbekannten überfallen worden und habe Morddrohungen erhalten. Überdies habe er von Dritten gehört, dass nach ihm gesucht werde. Hilfe habe er indessen keine gesucht, da im Kosovo sowohl die Polizei als auch die Richter alle korrupt seien. (...) habe er im Kosovo geheiratet. Aus dieser zwischenzeitlich geschiedenen Ehe sei (...) sein Sohn hervorgegangen, der mit seiner Ex-Frau im Kosovo lebe. Wann genau er das letzte Mal den Kosovo verlassen habe, wisse er nicht, da er seit 2005 mehrheitlich in Europa unterwegs gewesen und jeweils nach zwei bis drei Monaten für zwei bis drei Tage in den Kosovo zurückgekehrt sei. Seit 2018 würde er zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien pendeln und von Schwarzarbeit leben. Seit September 2019 sei er wieder in der Schweiz, wo er am 30. oder 31. Januar 2020 auf dem Weg zur Schwarzarbeit von der Polizei angehalten und verhaftet worden sei. Im Übrigen könne er auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht in den Kosovo zurückkehren. H. Am 22. September 2020 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugewiesen, weil die Frist der Höchstdauer des Aufenthalts in den Zentren des Bundes von 140 Tagen abgelaufen war. I. Mit Schreiben vom 23. September 2020 erklärte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung, sie habe das Mandat niedergelegt. Mit Schreiben vom 26. November 2020 erklärte auch die externe Rechtsvertretung die Mandatsniederlegung. J. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist bis 19. November 2020 an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. K. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 (zugestellt am 4. Dezember 2020) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 30. Oktober 2020 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. L. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte angesichts der fehlerhaften Ausreisefrist fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. M. Am 2. Februar 2021 wurde beim Zivilstandsamt F._______ das Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen, welches am 2. Mai 2021 seine Gültigkeit verloren hat. N. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 4. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, vor dem Hintergrund, dass es sich beim Kosovo um einen verfolgungssicheren Staat handle, hätte sich der Beschwerdeführer an die staatlichen Schutzbehörden wenden können. Stattdessen habe er geltend gemacht, entsprechende Hilfe nie in Anspruch genommen zu haben. Überdies seien seine Asylvorbringen unglaubhaft ausgefallen und stelle die geltend gemachte wirtschaftliche Situation keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden; formelle Rügen wurden zu Recht keine vorgebracht. 5.2 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat den Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss den Betroffenen zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4). Der Kosovo zählt zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Insofern gilt die Regelvermutung, dass im Kosovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Es gelingt dem Beschwerdeführer weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene diese Regelvermutung, wonach der Kosovo als verfolgungssicherer Staat schutzfähig und schutzwillig ist, umzustossen. Vielmehr machte er geltend, nie um Schutz bei den zuständigen Behörden ersucht zu haben (vgl. z. B. SEM-eAkten 41/19 F106 f.). Mit diesem Verzicht vermag er das Fehlen einer staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit nicht zu belegen. Seine pauschale Erklärung, er habe seine Probleme nicht zur Anzeige gebracht, da im Kosovo alle Polizisten und Richter korrupt seien, ist nicht geeignet, den Schutzwillen der Sicherheitsbehörden in Frage zu stellen. Dasselbe trifft für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu. Es sind den Akten auch keine Gründe zu entnehmen, die es dem Beschwerdeführer - der seit dem Ursprung der geschilderten Probleme (also seit 1999) im Kosovo heiraten, eine Familie gründen, seinen Reisepass ausstellen lassen und später regelmässig dorthin zurückehren konnte - nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat verunmöglichen würden, bei den entsprechenden Behörden - sofern überhaupt notwendig - um Schutz zu ersuchen. Es trifft schliesslich zu, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile oder Probleme wirtschaftlicher Natur keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und somit die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. 5.3 Es ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt zurzeit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Im Kosovo herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Der Bundesrat hat den Kosovo denn auch als Staat bezeichnet, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zwar vor, sein soziales Umfeld beschränke sich auf die Schweiz. Nach dem Tod seiner Grosseltern würden einzig sein Sohn, seine Ex-Frau sowie Cousinen und Cousins im Kosovo leben, wobei er zu letzteren keinen Kontakt pflege. Ausserdem sei er ursprünglich im Alter von zehn Jahren in die Schweiz gekommen, wo er inzwischen sehr gut integriert sei; er spreche Deutsch sowie Schweizerdeutsch und habe stets gearbeitet. Der Beschwerdeführer bringt hiermit jedoch keine stichhaltigen Einwände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor. An der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz vermag weder die Tatsache, dass er sich zwischenzeitlich über zwei Jahre länger in der Schweiz aufgehalten hat noch der Tod seiner Grosseltern etwas zu ändern. Sowohl seine erworbene Arbeitserfahrung als auch seine vielseitigen Sprachkenntnisse können ihm bei der Reintegration in seiner Heimat - wo er geboren wurde, ursprünglich aufgewachsen ist und später eine Familie gründen konnte - dienlich sein. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (angefochtene Verfügung S. 6). Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer über einen gültigen kosovarischen Reisepass verfügt und es überdies ihm obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere, für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es auch keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

9. Das SEM hat in seiner Verfügung irrtümlicherweise ein falsches Datum als Ausreisefrist angesetzt (vgl. Dispositivziffer 4) und ist deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine korrekte Ausreisefrist anzusetzen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine korrekte Ausreisefrist anzusetzen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: