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E-6012/2012

E-6012/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6012/2012 Urteil vom 4. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-fahren); Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tadschike aus C._______, Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Mai 2012 Richtung Pakistan verlassen hat, via Iran und Türkei nach Griechenland gelangt ist und von dort mit einem Boot Italien erreicht hat, wo er behördlich registriert worden ist, dass er mit der Eisenbahn von Italien her kommend am 11. August 2012 in die Schweiz eingereist ist und am 13. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl nachgesucht hat, dass eine daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank vom 14. August 2012 ergeben hat, dass er am (...) Juli 2012 in D._______ von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden ist, dass ihm das BFM im EVZ Basel am 30. August 2012 das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Italien gewährt hat, dass das BFM die italienischen Behörden am 6. September 2012 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt­staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Rücknahme des Beschwerdeführers und Antwort ersucht hat, dass die italienischen Behörden bis zum Verfügungszeitpunkt des Bundesamtes nicht geantwortet haben, weshalb das BFM von der stillschwei­genden Zustimmung Italiens betreffend Rücknahme des Beschwerdeführers und Behandlung des Asylgesuchs ausgegangen ist, dass das BFM mit Verfügung 9. November 2012 - eröffnet am 15. November 2012 - auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien verfügt und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat, unter dem Hinweis, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt hat, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, die Behandlung des Asylverfahrens fortzusetzen, dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ersucht hat, dass er im Wesentlichen geltend macht, die Schweiz sei verpflichtet, auf sein Asylgesuch einzutreten, weil Italien das Gemeinschaftsrecht verletze (unzureichendes Schutzniveau, mangelhafte Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung, keine Aufnahme ins Asylverfahren), das italienische Verfahren den Garantien von Art. 13 EMRK nicht genüge und verschiedene Gerichte Europas deshalb auf Ausschaffungen von Asylbewerbern nach Italien verzichten, dass im Übrigen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien am 30. August 2012, somit vor dem Zeitpunkt der Zustimmungserklärung Italiens und damit zu früh erfolgt sei, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle; und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Richterin entschieden wird und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.) und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 ff. Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass vorab die formellen Rügen (rechtliche Gehörsverletzung, mangelhafte Begründung) auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen sind, dass in diesem Kontext festzustellen ist, dass das BFM den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zur eventuellen Rückführung nach Italien einwandfrei respektiert hat, und das Datum der Zustimmung Italiens auf Rücknahme des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist, dass im Vorverfahren für den Fall einer Rückschaffung nach Italien die Gefahr einer Kettenabschiebung nicht geltend gemacht wurde, weshalb das BFM dazu nichts in seiner Verfügung auszuführen hatte, dass damit die formellen Rügen über eine mangelhafte Begründung in der angefochtenen Verfügung respektive eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers nicht zutreffen, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat und dieser Umstand Bestätigung in der abgefragten EURODAC -Datenbank findet, dass das BFM die italienischen Behörden am 6. September 2012 (A10/6) um eine Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ersuchte, ohne dass ein Antrag auf ein Dringlichkeitsverfahren gestellt wurde (vgl. Art. 17 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung), dass demnach die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung Anwendung findet, die dem italienischen Staat eine zweimonatige Frist zur Beantwortung des Gesuchs des BFM einräumt, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert dieser vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung), dass somit die Zuständigkeit Italiens gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 30. August 2012 gegen eine Rückführung nach Italien anführte, seine Verlobte E._______ lebe in der Schweiz, er möchte lieber in der Schweiz zur Schule gehen, er betrachte sich als krank und möchte geheilt werden, dass indessen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates gemäss Dublin-Verfahren nicht von einer persönlichen Präferenz eines betroffenen Asylbewerbers abhängt, die geltend gemachte gesundheitliche Einschränkung, die durch kein ärztliches Attest belegt wäre, kein erhebliches Wegweisungshindernis nach Italien darstellt (vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), und die angebliche Verlobte nach ihren Angaben den Beschwerdeführer erst kurz vor dem Besteigen des Zugs in Mailand kennengelernt hat (A4 S. 2), dass es ferner angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass der Beschwerdeführer mit seinen Behauptungen auf Beschwerdestufe keine konkreten Anhaltspunkte anführen kann, wonach Italien, ein Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dessen Protokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), seine staatsvertraglichen und internationalen Verpflichtungen missachten und ihn unter Missachtung des Non-Refou­lement-Gebotes in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dass somit die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, nicht umgestossen wurde, dass auch keine konkreten Hinweise bestehen, wonach der Beschwerdeführer in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass er nicht belegen oder glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen für ihn als Asylbewerber in Italien so schlecht wären, dass seine Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, und insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) verstösst, dass er seine spezifische Situation und seine Schwierigkeiten bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen hat und nötigenfalls den Rechtsweg beschreiten kann, dass keine Hindernisse und insbesondere keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bestehen, die seine Überstellung nach Italien als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, und sich angesichts der Zuständigkeit Italiens nichts an dieser Sachlage ändert, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, einem Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - deshalb bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zuläs­sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regel­mässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein­tretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sog. Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) zu prüfen sind, dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Italien vorliegt und das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde respektive Anordnung vorsorglicher Massnahmen sich als gegenstandslos erweist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser­heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge­wiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: