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D-3260/2013

D-3260/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das BFM wird eingeladen, die italienischen Behörden vor der Überstellung über allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu informieren, damit die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3260/2013 Urteil vom 27. Juni 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Eritrea, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Mai 2013 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 19. Dezember 2012 im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland Eritrea Ende September/Anfang Oktober 2009 zu Fuss Richtung E._______ verlassen, habe seine Reise nach einem zweiwöchigen Aufenthalt fortgesetzt und sei anschliessend auf dem Seeweg von F._______ nach Italien gelangt, dass er sich vom 28. November 2012 bis am 4. Dezember 2012 - dem Tag seiner illegalen Einreise in die Schweiz - in Italien aufgehalten habe, dass er zu seinen Asylgründen ausführte, er sei Anfang Juni 2009 verhaftet worden, weil er im Militärdienst in seiner Funktion als G._______ {.......} gelesen hätten, und ihm zum Vorwurf gemacht worden sei, dies toleriert und nicht gemeldet zu haben, dass ihm Ende September/ Anfang Oktober 2009 die Flucht gelungen sei, worauf man seine Eltern verhaftet habe, dass er sich fürchte, in seinem Heimatland wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis sowie seiner illegalen Ausreise zum Tod verurteilt zu werden, dass bezüglich der weiteren Aussagen und des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. A 6/11), dass der Beschwerdeführer am {.......} in Ausschaffungshaft genommen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2013 - eröffnet am 5. Juni 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Be­schwer­deführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung seines negativen Entscheids anführte, ge­mäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer am 28. November 2012 über Italien herkommend in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und habe sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz ununterbrochen in Italien aufgehalten, dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM nicht Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäi­schen Ge­meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab­kom­men [DAA, SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle­gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsan­ge­höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Ver­ord­nung), am 5. Mai 2013 an Italien übergegangen sei, dass die Überstellung an Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 5. November 2013 zu erfolgen habe, dass sodann keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestünden, womit der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig sei, dass dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2012 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er geltend gemacht habe, lieber in der Schweiz zu bleiben, da es in Italien hart sei und es keine Möglichkeit zur Weiterbildung gebe, dass dazu festzuhalten sei, dass es den italienischen Behörden obliege, den Zugang des Beschwerdeführers zum inländischen Bildungssystem zu regeln, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien sowohl zumutbar als auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache gehaltener und nicht unterzeichneter Eingabe vom 7. Juni 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster und nicht unterzeichneter Eingabe vom 13. Juni 2013 (Poststempel) eine Beschwerdeergänzung nachreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2013 - eröffnet am folgenden Tag - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung seine Eingaben zu unterzeichnen und in eine Amtssprache des Bundes zu übersetzen, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2013 unterzeichnete Übersetzungen seiner Eingaben nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die - nach Eingang der unterzeichneten und übersetzten Eingaben - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ erklärte, er habe sich {.......} in Italien aufgehalten, dass somit der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von diesem unbestritten ist, dass das BFM die italienischen Behörden am 4. März 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Ver­ordnung ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung), dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben im Wesentlichen in rudimentärer Form der bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufführt und ergänzend vorbringt, die Schweiz sei zuständig für die Durchführung das Asylverfahrens, dass er nämlich seine Gründe habe, weshalb er nicht in Italien um Asyl ersucht habe, dass er in diesem Zusammenhang in seiner Eingabe vom 7. Juni 2013 auf seinen Gesundheitszustand, die benötigte Ausbildung, die friedliche Situation in der Schweiz und die erforderliche Pflege nach den erlittenen Behelligungen in seinem Heimatland verwies, dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner dies­bezüglichen Forderung in seiner Rechtsmitteleingabe - den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Italien explizit bestätigte, weshalb gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verord­nung Italien für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob er beabsichtige, in Italien ein Asylgesuch zu stellen oder nicht, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat und nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen, existieren, dass festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nach­gewiesenermassen in systematischer Weise die Aufnahmerichtlinie (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6012/2012 vom 4. Dezember 2012), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass darauf hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der Aufnahmerichtlinie gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6534/2011 vom 14. März 2012 und E-734/2012 vom 13. Februar 2012), dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 13. Juni 2013, ehe bringe er sich hier um, als nach Italien zu gehen, nichts an der vorinstanzlichen Verfügung ändert, dass die Ausschaffung gemäss Praxis des EGMR nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen vermag, wenn Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen, und der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Drohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien nicht als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden kann, dass Italien die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung findet, und es ihm obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass es zudem der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten von rückkehrenden Personen aufmerksam zu machen, und das Bundesamt auch vorliegend in diesem Sinne einzuladen ist, die italienischen Behörden vorgängig über allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers und den indizierten Behandlungsbedarf zu informieren, so dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können, dass einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten beziehungsweise durch geeignete Massnahmen, die im Zeitpunkt der Überstellung notwendig erscheinen (beispielsweise dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung), gebührend Rechnung getragen werden kann, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach - entgegen den diesbezüglichen Einwänden in der Beschwerde - keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwer­de­führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend ver­pflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten recht­li­chen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vor­be­hal­te gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - richtig folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zurück zu übernehmen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei­sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An­spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be­stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über­stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu­stän­di­gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Er­satz­mass­nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr be­reits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass auf die in der Eingabe vom 7. Juni 2013 gegen die angeordnete Ausschaffungshaft vorgebrachten Rügen mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzugehen ist und es dem Be­schwerdeführer frei steht, die ihm gegen die Anordnung der Ausschaf­fungshaft zustehenden Rechtsmittel zu ergreifen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwie­fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­er­heb­li­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan­ge­mes­sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be­schwerde ab­zu­wei­sen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­ver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das BFM wird eingeladen, die italienischen Behörden vor der Überstellung über allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu informieren, damit die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: