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D-2201/2013

D-2201/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2201/2013 Urteil vom 29. April 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Libanon, vertreten durch Johnson Belangenyi, Swiss-Exile, C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. April 2013 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 22. Februar 2013 im Wesentlichen geltend machte, sie habe ihr Heimatland gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder am 10. Februar 2013 verlassen und sei auf dem Luftweg von E._______ nach F._______ gelangt, dass sie Italien am 14. Februar 2013 verlassen habe und gleichentags in die Schweiz gelangt sei, dass sie zu ihren Asylgründen ausführte, die allgemeine Situation in ihrem Heimatland Libanon sei der Grund, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, dass der Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten zu einem Gefühl von Gefährdung geführt und sie sich auch durch die Präsenz der vielen Sicherheitskräfte belästigt gefühlt habe, dass sie aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit befürchtet habe, sie könnte Opfer von Auseinandersetzungen beziehungsweise Übergriffen werden, dass ihr zwar nie etwas geschehen sei, sie aber bei ihren Eltern bleiben möchte, da sie gemeinsam mit ihnen den Libanon verlassen habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen und des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. A5/15), dass die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin - G._______, H._______, I._______ - ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersuchten (vgl. D-2045/2013 und D-1602/2013), dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2013 - eröffnet am 15. April 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das BFM zur Begründung seines negativen Entscheids anführte, ge­mäss eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin in Italien ein Asylgesuch gestellt, dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM nicht Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäi­schen Ge­meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab­kom­men [DAA, SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Ver­ord­nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle­gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsan­ge­höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], am 7. April 2013 an Italien übergegangen sei, dass der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2013 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei sie geltend gemacht habe, lieber in der Schweiz zu bleiben, da es hier, im Gegensatz zu Italien, Menschenrechte gebe, dass hierzu festzuhalten sei, dass Italien gemäss Dublin-II-Verordnung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass davon ausgegangen werden könne, dass Italien die Menschenrechte ebenso wie die Schweiz beachte und einhalte, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Überstellung an Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 7. Oktober 2013 zu erfolgen habe, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse beantragt wurden, dass gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung der J._______ (datiert vom 12. April 2013) zu den Akten gereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und mithin die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ erklärte, sie sei über Italien in die Schweiz eingereist, dass somit der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien explizit von dieser bestätigt wird, dass das BFM die italienischen Behörden am 6. März 2013 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zusammenfassend geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt und folglich die Dublin-II-Verordnung falsch angewendet, dass die Beschwerdeführerin nämlich in Italien weder daktyloskopisch erfasst noch dort ein Asylgesuch gestellt habe und die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens nie anerkannt hätten, dass diese Rüge ins Leere stösst, da die Beschwerdeführerin illegal in Italien einreiste - was von dieser, wie vorgängig angeführt, explizit bestätigt wird -, weshalb nun Italien gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verord­nung für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig ist, und dies unabhängig davon, ob sie in Italien ein Asylgesuch stellte oder nicht, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat und nebst den staatlichen Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen, existieren, dass festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nach­gewiesenermassen in systematischer Weise die Aufnahmerichtlinie (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6012/2012 vom 4. Dezember 2012), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass darauf hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der Aufnahmerichtlinie gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6534/2011 vom 14. März 2012 und E-734/2012 vom 13. Februar 2012), dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach - entgegen den diesbezüglichen Einwänden in der Beschwerde - keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwer­de­führerin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend ver­pflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des ihr gewährten recht­li­chen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte Vor­be­hal­te gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, sie würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - richtig folgerte, Italien habe die Beschwerdeführerin zurück zu übernehmen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei­sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An­spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be­stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass - wie erwähnt - im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asyl­ge­suches zustän­di­gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr be­reits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vor­ste­hende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwie­fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­er­heb­li­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan­ge­mes­sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be­schwerde ab­zu­wei­sen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten­vor­schus­ses und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be­schwerde gegenstandslos werden, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­ver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: