Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 12. Januar 2012 und gelangte auf dem Landweg am 17. Januar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen fand am 7. Februar 2012 die Befragung zur Person statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Provinz B._______. Er habe von 2008 bis zum 11. Januar 2012 in C._______ gelebt und bis Ende November 2011 als (...) gearbeitet. Er habe einen Seemannspass besessen und habe von 2008 bis 2011 zeitweise auf drei Schiffen gearbeitet. Er sei der einzige Kurde an Bord der Schiffe gewesen. Es habe zwischen den Seemännern an Bord immer wieder Auseinandersetzungen gegeben, weil er sich gegen die Beschimpfungen gegenüber den Kurden zur Wehr gesetzt habe. Am 25. Oktober 2011 habe er in (...) vom Schiff fliehen müssen, nachdem er von seinen Arbeitskollegen zusammengeschlagen worden sei. Er sei als Landgänger von Bord gegangen und habe seine Habseligkeiten inklusive Dokumente auf dem Schiff zurückgelassen. Nach diesem Vorfall sei er nach C._______ zurückgekehrt. Er habe mit der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) sympathisiert, sei aber nicht deren Mitglied gewesen. Er habe an den 1. Mai-Kundgebungen und beim Newroz-Fest teilgenommen. Am 2. Dezember 2011 habe er an einer Protestkampagne teilgenommen, welche zur Erinnerung an die 8000 in Haft befindlichen Kurden durchgeführt worden sei. Tausende hätten an dieser Kampagne teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe - wie 10 weitere Personen aus C._______ - einen schriftlichen Aufruf an die Staatsanwaltschaft C._______ gerichtet. Am 27. Dezember 2011 sei in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung an seinem Wohnort durchgeführt worden. Am 30. Dezember 2011 und 7. Januar 2012 seien weitere Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Die Polizei habe zu Hause und bei seinen Brüdern D._______ und E._______ nach ihm gesucht. Er sei während dieser Zeit nicht nach Hause gegangen, aus Angst vor einer Verhaftung. Nach der verlangten Einsicht in die Dossiers des Beschwerdeführers habe sein Anwalt F._______ (von B._______) erfahren, dass der Beschwerdeführer verhaftet werden solle. Sein Anwalt werde die entsprechenden Dokumente in die Schweiz senden. Die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers seien nach seiner Ausreise nach B._______ zurückgekehrt. B. Mit Eingabe von lic. iur. Serif Altunakar vom 20. Juni 2012 zeigte dieser dem BFM seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. Ergänzend führte der Rechtsvertreter aus, es laufe ein Strafverfahren wegen Propagandaaktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation gegen den Beschwerdeführer. Die AKP-Regierung versuche mit allen erdenklichen Mitteln, den politischen Willen des kurdischen Volkes zu brechen. Es hätten Masseninhaftierungen von kurdischen Polit-Aktivisten stattgefunden. Diese würden unter dem Vorwand der Mitgliedschaft bei der KCK (Koma Civakên Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) der Unterstützung oder der Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation bezichtigt und verhaftet. Der Beschwerdeführer werde ebenfalls beschuldigt, durch seine Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen Propaganda zugunsten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) oder der KCK betrieben zu haben. Wäre er nicht ins Ausland geflohen, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits festgenommen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente (jeweils in Kopie) ein: · Schreiben von Rechtsanwalt F._______ vom 20. Januar 2012 (Aufzeichnung des Anwaltes, weshalb der Beschwerdeführer gesucht werde, mit Aktennummer) inklusive Übersetzung; · Artikel aus "Der Spiegel" Nr. 12/2012. C. Am 22. November 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er aus, er sei in B._______ geboren und habe 1996 bis 2008 in G._______ gelebt. Von 2008 bis 2011 sei er in C._______ gewesen. Er habe fünf Jahre lang die Primarschule besucht. Er habe den Beruf des (...) gelernt, habe aber keinen Diplomabschluss erlangt. 1994 bis 1995 habe er den Militärdienst geleistet. Im Jahr 2008 habe er die Arbeit auf dem Schiff aufgenommen. Im Rahmen einer landesweiten Protestkampagne zugunsten der 8000 inhaftierten Kurden habe er zusammen mit anderen Personen am 2. Dezember 2011 eine Eingabe an die Oberstaatsanwaltschaft von C._______ gerichtet; sie hätten solche Gesuche zu sechst (nicht zu zehnt, wie in der vorherigen Befragung irrtümlich festgehalten) eingereicht. In seinem Gesuch habe er die Behörden aufgefordert, die verhafteten BDP-Anhänger, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Akademiker freizulassen. Der Beschwerdeführer unterstütze die (legalen) Aktivitäten, die diese Personen entfaltet hätten; falls diese Aktivitäten als Delikt eingestuft würden, denunziere er - der Beschwerdeführer - sich selbst. Tausende Kurden in der Türkei hätten entsprechende - legale - Protestschreiben verfasst. Der Beschwerdeführer sei in der Folge am 27. und 30. Dezember 2011 sowie am 7. Januar 2012 zu Hause und bei seinen Brüdern gesucht worden. Danach habe er den Anwalt seiner Familie, F._______, aufgesucht. Der Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen seine Person erlassen worden sei wegen seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft. Vom Anwalt habe er zudem erfahren, dass er mit einer Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren rechnen müsse. Deshalb sei er aus der Türkei ausgereist. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz habe er von seinem Anwalt erfahren, dass er nach wie vor gesucht werde. Im Weiteren wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Universitätsspital (...) operiert worden sei, nachdem sein Arzt eine (...) festgestellt habe. Er könne sich deshalb nicht gut ausdrücken und sei vergesslich. Am 22. November 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente (in Kopie) zu den Akten: · ein fremdsprachiges Dokument (Titel: "Türkiye Cumhuriyeti/Genel Vekaletname"; türkische Anwaltsvollmacht) datiert vom (...) inklusive Zustellcouvert; · ein undatiertes, eigenhändiges, fremdsprachiges Schreiben (Abschrift der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2011 an die Staatsanwaltschaft C._______); · ein Schreiben des Universitätsspitals (...), vom 18. Juli 2012 betreffend (...) inkl. Arztrechnungen. D. Mit Verfügung vom 28. November 2012, eröffnet am 1. Dezember 2012, lehnte das BFM das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Das BFM ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erklärte den Vollzug als zumutbar, zulässig und möglich. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die BFM-Verfügung vom 28. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer reichte Presseberichte zu politischen Strafprozessen in der Türkei sowie den Bericht des Menschenrechtsvereins Zweigstelle H._______ über Menschenrechtsverletzungen des Jahres 2011 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2013 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Verfahrensakten wurden dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. G. Am 10. Januar 2013 beantragte das BFM ohne ergänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 26. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel inklusive Übersetzung nach: · Schreiben des Anwaltes F._______ vom (...); · Undatiertes Protestschreiben des Beschwerdeführers an die Oberstaatsanwaltschaft C._______; · Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft C._______ (Ermittlungsbüro) an die Polizeidirektion des Anti-Terrordezernats C._______ vom (...); · Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft C._______ (Auskunftsbüro des Ministeriums) vom (...) an den Staatsanwalt (...); · Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft C._______ ("Fezleke", Ermittlungsergebnis/Fezleke-Nr. 2012/59) an die Oberstaatsanwaltschaft I._______) vom (...) betreffend "Propagandabetreibung zugunsten der Terrororganisation PKK/KCK". I. In einer zweiten Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend äusserte sich das Bundesamt insbesondere zur sachlichen Zuständigkeit, zu den Strukturen der türkischen Strafverfolgungsbehörden und zu den Justizreformen in der Türkei. Das BFM hielt an seinen bisherigen Ausführungen zu einem allfälligen Untersuchungsverfahren betreffend Massenpetition und Selbstdenunziation fest und zog den Schluss, im Falle des Beschwerdeführers erscheine eine Versetzung in Untersuchungshaft als ausgesprochen unwahrscheinlich; zudem hätte der Beschwerdeführer schliesslich die Möglichkeit, im Falle eine erstinstanzlichen Verurteilung eine Beschwerde ans Kassationsgericht zu erheben. J. In seiner Replikeingabe vom 5. Januar 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014. Er verwies nochmals darauf, dass nach wie vor rund 10'000 Kurden aus politischen Gründen in türkischen Gefängnissen einsitzen würden, und führte dazu aus, die AKP-Regierung sei nicht an einer wirklichen Lösung der Kurdenfrage interessiert.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM wies das Asylgesuch mit der Begründung ab, dass die Vorbringen teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teils denjenigen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten. Bei den vorgetragenen Übergriffen an Bord eines Schiffes im Oktober 2011 handle es sich um strafrechtliche Handlungen seitens privater Drittpersonen. Der Beschwerdeführer habe auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichtet, weshalb kein Grund zur Annahme bestehe, dass die türkischen Behörden die nötigen Schritte nicht unternommen hätten. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Petition und Selbstdenunziation anbelange, sei festzustellen, dass eine formelle strafrechtliche (Vor-) Untersuchung eröffnet worden sein könnte. Auch erscheine denkbar, dass seitens der Staatsanwaltschaft C._______ ein diesbezüglicher Vorführbefehl erlassen worden sein könnte, nachdem der Beschwerdeführer für die örtlichen Behörden nicht greifbar gewesen sei. Erfahrungsgemäss wäre bei einer derartigen Massenpetition indessen nicht zu erwarten, dass die Autoren solcher Eingaben in Untersuchungshaft versetzt würden. Insofern würden dem Beschwerdeführer auch keine ernsthaften Nachteile bevorstehen und auch nicht in absehbarer Zeit drohen. Es stehe nicht fest, ob tatsächlich eine strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Zum anderen wäre aufgrund der spezifischen Tatumstände davon auszugehen, dass eine derartige Untersuchung keine ernsthaften Nachteile für den Beschwerdeführer zeitigen würde. Auch das vom türkischen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers angeblich in Aussicht gestellte Strafmass von 10 bis 15 Jahren Haft für eine Beteiligung an einer Massenpetition erscheine, bei aller tunlichen Zurückhaltung, als nicht realistisch. Schliesslich erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 In der Rechtsmittelschrift brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei als ein Sympathisant der BDP politisch aktiv gewesen. Er habe mehrmals an Kundgebungen dieser Partei, welche legal gewesen sei, teilgenommen. Als die Partei dazu aufgerufen habe, gegen die Massenfestnahmen ihrer Anhänger schriftlich zu protestieren, sei der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen und habe bei der Staatsanwaltschaft C._______ eine kurze Selbstanzeige eingereicht. Er habe aber nicht mit strafrechtlichen Massnahmen gerechnet, weshalb er keine Kopien der eingereichten Petition erstellt habe. Es sei bekannt, dass die türkische AKP-Regierung seit Mai 2009 versuche, den Willen des kurdischen Volkes zu brechen und eine Verhaftungswelle begonnen habe.
E. 5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 führte das Bundesamt aus, seine bisherigen Ausführungen zu einem allfälligen Untersuchungsverfahren betreffend Massenpetition und Selbstdenunziation erschienen nach wie vor als zutreffend und würden durch die nachgereichten türkischen Untersuchungsdokumente vollumfänglich bestätigt. Hinzu komme, dass die überregionalen "Speziellen Strafkammern" der Agir Ceza Mahkemesi-Gerichte und die dazugehörigen überregionalen "Speziellen Staatsanwaltschaften" im Februar 2014 türkeiweit ersatzlos abgeschafft worden seien. Dort hängige Gerichtsverfahren und hängige Strafuntersuchungen seien umgehend an die ordentlichen lokalen Provinzgerichte und an die ordentlichen lokalen Provinzstaatsanwaltschaften weitergeleitet respektive zurückübergeben worden. Dies dürfte demnach auch auf die den Beschwerdeführer betreffende strafrechtliche Untersuchung zutreffen. Diese sei aufgrund der bis Februar 2014 geltenden sachlichen Zuständigkeitsregelung mit seinerzeitigem Überweisungsschreiben vom 17. Juni 2012 ("Fezleke") der lokalen Staatsanwaltschaft C._______ an die überregionale "Spezielle Staatsanwaltschaft" von I._______ weitergeleitet worden. Aufgrund der Abschaffung dieser überregionalen Staatsanwaltschaft in I._______ dürfte die Strafuntersuchung nunmehr wieder bei der lokalen Staatsanwaltschaft von C._______ hängig sein. Im Weiteren sei auf die verschiedenen, im Laufe der letzten Jahre in Kraft getretenen Justizreformen in der Türkei hinzuweisen. Demnach würden Meinungsäusserungs- und Propagandadelikte deutlich zurückhaltender strafrechtlich verfolgt. Bei allfälligen Verurteilungen würden in der Regel lediglich noch bedingte beziehungsweise bedingt aufgeschobene Haftstrafen ausgesprochen. Eine derart zurückhaltende strafrechtliche Praxis dürfte insbesondere auch bei Masseneingaben und Selbstdenunziationen Anwendung finden, wie dies vorliegend der Fall sei. Im diesem Lichte betrachtet erscheine bei derartigen Fällen auch eine Versetzung in Untersuchungshaft als ausgesprochen unwahrscheinlich. Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung hätte der Beschwerdeführer schliesslich die Möglichkeit, eine Beschwerde ans Kassationsgericht zu erheben. Das Gesagte dürfte zudem erst recht für Personen gelten, die an sich gar nicht politisch tätig gewesen seien und bei denen es sich strafrechtlich um "Ersttäter" handle. Beides dürfte auf den Beschwerdeführer zutreffen, der bis Ende 2011 mehrheitlich als Seemann auf verschiedenen Frachtschiffen unterwegs gewesen sei.
E. 5.4 In seiner Replikeingabe brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, das BFM versuche zu Unrecht, die ordentlichen lokalen Provinzgerichte und Staatsanwaltschaften als humaner und rechtsstaatlich handelnd darzustellen. Es werde bewusst die Tatsache ausgeblendet, dass die türkische Justiz, unabhängig von der Benennung der betreffenden Behörde, in politischen Verfahren immer gleich handle. Ebenso blende die Vorinstanz aus, dass immer noch rund 10'000 Kurden aus politischen Gründen in türkischen Gefängnissen einsitzen würden. Es treffe zu, dass es nicht mehr häufig zu Zusammenstössen komme, weil zur Zeit der türkische Staat mit der PKK Verhandlungen führe. Die Lage sei jedoch instabil und viele politischen Beobachter gingen davon aus, dass die AKP-Regierung nicht an einer wirklichen Lösung der Kurdenfrage interessiert sei.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat zunächst Übergriffe seitens Seemanns-Kollegen vorgetragen, die er im Oktober 2011, anlässlich seiner Tätigkeit an Bord eines Schiffes, erlitten haben soll. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Ziffer I/1) zu bestätigen sind. Einerseits handelt es sich bei diesen Übergriffen durch Seemannskollegen um Tätlichkeiten im strafrechtlichen Sinne, die von Seiten privater Drittpersonen ausgegangen sind. Es soll sich zudem um einmalige Tätlichkeiten gehandelt haben, die der Beschwerdeführer explizit nicht zur (Straf-) Anzeige gebracht haben will. Nach dem Gesagten müssen diese Vorbringen bereits mangels Eingriffsintensität als nicht asylbeachtlich qualifiziert werden. Zudem besteht kein Grund zur Annahme, dass die türkischen Behörden - deren örtliche und sachliche Zuständigkeit vorausgesetzt - aufgrund eines fehlenden staatlichen Schutzwillens auf eine entsprechende Strafanzeige des Beschwerdeführers hin nichts unternommen hätten. In der Rechtsmitteleingabe räumt der Beschwerdeführer ausdrücklich die fehlende Asylrelevanz dieser Vorbringen ein (vgl. S. 4 oben), weshalb sich weitere Erwägungen hierzu erübrigen.
E. 6.2 Was die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse im Zusammenhang mit einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Petitionsschreiben anbelangt, ist das Folgende festzustellen:
E. 6.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2012 Zweifel am diesbezüglichen Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers angebracht (vgl. Ziffer. I/2, S. 4 f.) und dazu ausgeführt, die handschriftliche Abschrift der angeblichen Petitionseingabe sei offenkundig nicht geeignet, zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringen beizutragen. Seit anfangs 2012 habe der Beschwerdeführer keine weiteren sachdienlichen Dokumente eingereicht, obwohl er deren Beibringung bereits anlässlich seiner Befragung vom 7. Februar 2012 in Aussicht gestellt habe. Gleichzeitig hält das Bundesamt jedoch fest, es sei durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer unlängst tatsächlich ein ähnlich lautendes Petitionsschreiben an die Staatsanwaltschaft verschickt habe und dass, je nach Tenor des Schreibens, eine formelle strafrechtliche (Vor-) Untersuchung eröffnet worden sei und in der Folge die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Vorführbefehl erlassen haben könnte, nachdem der sich in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer für die örtlichen Behörden nicht greifbar gewesen wäre. In der zweiten Vernehmlassung des BFM vom 12. Dezember 2014 werden keine grundsätzlichen Zweifel an der geltend gemachten Einreichung des besagten Petitionsschreibens mehr angeführt. Vielmehr argumentiert das BFM mit den im Laufe der letzten Jahre in Kraft getretenen Justizreformen in der Türkei und der damit einhergehenden Zurückhaltung der strafrechtlichen Praxis bei Masseneingaben und Selbstdenunziationen. Zudem verweist das BFM auf die Möglichkeit der Einreichung entsprechender Rechtsmittel, sollte es allenfalls zu einer erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers kommen.
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere die vorgetragene Petitionseingabe an die türkischen Behörden im Wesentlichen plausibel geschildert wurden und grundsätzlich als glaubhaft betrachtet werden können. Es ist auch durchaus möglich, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2011 gewisse Ermittlungsmassnahmen eingeleitet haben, nachdem der Beschwerdeführer vor Ort nicht ausfindig gemacht werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine konkrete Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer sich mit einem Petitionsschreiben an die Staatsanwaltschaft gewandt hat und sich im Rahmen einer solchen Eingabe für die Freilassung der inhaftierten Kurden ausgesprochen hat.
E. 6.2.3 Zu prüfen ist vorliegend folglich, ob das BFM zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer (höherinstanzlichen) Verurteilung des Beschwerdeführers und einer damit verbundenen asylbeachtlichen Verfolgungssituation verneint hat.
E. 6.2.3.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Befragung zur Person und der ausführlichen Anhörung zu Protokoll, er sei Sympathisant der BDP. Er gab ausdrücklich an, nicht Mitglied dieser Partei gewesen zu sein. Er habe im Dezember 2011 an einer Protestkampagne teilgenommen, welche von Tausenden von Personen unterstützt worden sei. Er habe namentlich zusammen mit zehn (bzw. sechs) weiteren Personen ein Protestschreiben unterzeichnet, welches an die Staatsanwaltschaft gesandt worden sei. In diesem Protestschreiben hätten sich die Unterzeichner für die Freilassung der seit 2009 inhaftierten Kurden ausgesprochen. Es hätten beim Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Familie insgesamt drei Hausdurchsuchungen stattgefunden und es sei - gemäss den Angaben seines türkischen Rechtsanwaltes - ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Er habe sich (darüber hinaus) weder religiös noch politisch betätigt (vgl. Akte A7 S. 7; A17 S. 9 ff.).
E. 6.2.3.2 Das BFM verwies in diesem Zusammenhang zu Recht auf die im Laufe der letzten Jahren in Kraft getretenen Justizreformen in der Türkei, welche zur Folge haben, dass Meinungsäusserungs- und Propagandatätigkeiten deutlich zurückhaltender strafrechtlich verfolgt werden, auch wenn die Lage der Menschenrechte trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen wie die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) sind nach wie vor gefährdet, von den staatlichen Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. hierzu: BVGE 2013/25 E. 5.2.2).
E. 6.2.3.3 Der Beschwerdeführer hat sich - wie erwähnt - gemäss eigenen Angaben abgesehen von seiner Teilnahme an 1. Mai- und Newroz-Veranstaltungen und an der (legal abgehaltenen) landesweiten Massenkampagne im Dezember 2011 nicht politisch betätigt (vgl. Akte A7 S. 7; A17 S. 11). In den Jahren 2008 bis 2011 arbeitete er als (...) in C._______ und als Seemann an Bord von unter ausländischen Flaggen fahrenden Frachtschiffen. Zuvor war er in der Landwirtschaft für seinen Vater respektive als (...) tätig (vgl. Akte A17, S. 3 und A7, S. 4). Er hat sich auch im Rahmen der geschilderten Protestkampagne im Dezember 2011 nicht in exponierter Stellung politisch engagiert. Er nahm vielmehr gemeinsam mit Tausenden weiteren Personen an dieser Massenkampagne teil und richtete dabei eine - von zehn bzw. sechs weiteren Personen aus einer Heimatprovinz unterzeichnete - Petitions- und Protestschrift an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft. Wie das BFM bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat und vom Gericht bestätigt wird, ist es durchaus möglich, dass die zuständige Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer einen Vorführbefehl erlassen hat, weil er aufgrund seiner Landesabwesenheit örtlich nicht greifbar gewesen ist. Aufgrund des dargelegten, persönlichen und politischen Profils des Beschwerdeführers muss jedoch festgestellt werden, dass eine begründete Furcht vor drohenden asylbeachtlichen Nachteilen nicht als überwiegend wahrscheinlich dargetan worden ist. Der Beschwerdeführer hat (seit 2012) keine neuen Beweismittel eingereicht, die konkrete Hinweise auf ein gegen ihn aktuell hängiges Strafverfahren wegen politisch missliebiger Tätigkeit zugunsten der PKK oder einer anderen aus Sicht der türkischen Behörden illegalen politischen Organisation liefern würden. Es gibt daher auch keine aktuellen Anhaltspunkte für einen in diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Haftbefehl oder für eine sonst aus der Einreichung eines Protestschreibens resultierende, flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, die die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Verurteilung mit rechtsstaatlichen Mitteln bei höherrangigen Instanzen zur Wehr setzen könnte, in einem andern Lichte betrachten liessen. Das BFM hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die grundsätzliche Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde an das Kassationsgericht verwiesen (vgl. Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014, S. 2), sollte es tatsächlich im Jahr 2011 zu einem Ermittlungs- und nachfolgenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gekommen sein.
E. 6.3 Andere Asylgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation verneint werden muss. Entgegen den in der Beschwerdeeingabe geäusserten Befürchtungen (vgl. S. 5 oben) muss nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine 10- bis 15-jährige Haftstrafe drohen würde beziehungsweise er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden hätte.
E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend daraufhin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl - als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - mit Ausnahme zweier Provinzen im Grenzgebiet zum Nordirak (vgl. BVGE 2013/2) - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsgegend (Provinzen B._______ und C._______) ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 8.3.2 Den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen individueller Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Herkunftsgegend über mehrere Familienangehörige (Ehefrau, Sohn und mehrere Brüder; vgl. Akten A7, S. 5). Er könnte sich mit seiner Familie angesichts seiner Berufserfahrung, unter anderem als (...), bei Bedarf zweifellos auch im Westen der Türkei niederlassen, sollte er eine Rückkehr in seine Heimatprovinzen nicht in Betracht ziehen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung vom 22. November 2012 auf seine gesundheitliche Situation verwiesen (Behandlung und Operation im Universitätsspital [...] wegen einer [...]). Hierzu ist festzuhalten, dass aufgrund der diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Unterlagen des Universitätsspitals [...]) davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 einem stationär durchgeführten, (...) Eingriff hat unterziehen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seines Asylverfahrens, namentlich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, keine gesundheitlichen Schwierigkeiten (mehr) vorgetragen hat, ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die (...) (Nach-) Behandlung des Beschwerdeführers abgeschlossen ist und aus medizinischer Hinsicht keine Wegweisungshindernisse vorliegen.
E. 8.3.3 Nachdem somit nicht von einer existenzbedrohenden konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung -Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5/2013 Urteil vom 23. März 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor: Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 12. Januar 2012 und gelangte auf dem Landweg am 17. Januar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen fand am 7. Februar 2012 die Befragung zur Person statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus der Provinz B._______. Er habe von 2008 bis zum 11. Januar 2012 in C._______ gelebt und bis Ende November 2011 als (...) gearbeitet. Er habe einen Seemannspass besessen und habe von 2008 bis 2011 zeitweise auf drei Schiffen gearbeitet. Er sei der einzige Kurde an Bord der Schiffe gewesen. Es habe zwischen den Seemännern an Bord immer wieder Auseinandersetzungen gegeben, weil er sich gegen die Beschimpfungen gegenüber den Kurden zur Wehr gesetzt habe. Am 25. Oktober 2011 habe er in (...) vom Schiff fliehen müssen, nachdem er von seinen Arbeitskollegen zusammengeschlagen worden sei. Er sei als Landgänger von Bord gegangen und habe seine Habseligkeiten inklusive Dokumente auf dem Schiff zurückgelassen. Nach diesem Vorfall sei er nach C._______ zurückgekehrt. Er habe mit der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) sympathisiert, sei aber nicht deren Mitglied gewesen. Er habe an den 1. Mai-Kundgebungen und beim Newroz-Fest teilgenommen. Am 2. Dezember 2011 habe er an einer Protestkampagne teilgenommen, welche zur Erinnerung an die 8000 in Haft befindlichen Kurden durchgeführt worden sei. Tausende hätten an dieser Kampagne teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe - wie 10 weitere Personen aus C._______ - einen schriftlichen Aufruf an die Staatsanwaltschaft C._______ gerichtet. Am 27. Dezember 2011 sei in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung an seinem Wohnort durchgeführt worden. Am 30. Dezember 2011 und 7. Januar 2012 seien weitere Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Die Polizei habe zu Hause und bei seinen Brüdern D._______ und E._______ nach ihm gesucht. Er sei während dieser Zeit nicht nach Hause gegangen, aus Angst vor einer Verhaftung. Nach der verlangten Einsicht in die Dossiers des Beschwerdeführers habe sein Anwalt F._______ (von B._______) erfahren, dass der Beschwerdeführer verhaftet werden solle. Sein Anwalt werde die entsprechenden Dokumente in die Schweiz senden. Die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers seien nach seiner Ausreise nach B._______ zurückgekehrt. B. Mit Eingabe von lic. iur. Serif Altunakar vom 20. Juni 2012 zeigte dieser dem BFM seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. Ergänzend führte der Rechtsvertreter aus, es laufe ein Strafverfahren wegen Propagandaaktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation gegen den Beschwerdeführer. Die AKP-Regierung versuche mit allen erdenklichen Mitteln, den politischen Willen des kurdischen Volkes zu brechen. Es hätten Masseninhaftierungen von kurdischen Polit-Aktivisten stattgefunden. Diese würden unter dem Vorwand der Mitgliedschaft bei der KCK (Koma Civakên Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) der Unterstützung oder der Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation bezichtigt und verhaftet. Der Beschwerdeführer werde ebenfalls beschuldigt, durch seine Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen Propaganda zugunsten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) oder der KCK betrieben zu haben. Wäre er nicht ins Ausland geflohen, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits festgenommen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente (jeweils in Kopie) ein: · Schreiben von Rechtsanwalt F._______ vom 20. Januar 2012 (Aufzeichnung des Anwaltes, weshalb der Beschwerdeführer gesucht werde, mit Aktennummer) inklusive Übersetzung; · Artikel aus "Der Spiegel" Nr. 12/2012. C. Am 22. November 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er aus, er sei in B._______ geboren und habe 1996 bis 2008 in G._______ gelebt. Von 2008 bis 2011 sei er in C._______ gewesen. Er habe fünf Jahre lang die Primarschule besucht. Er habe den Beruf des (...) gelernt, habe aber keinen Diplomabschluss erlangt. 1994 bis 1995 habe er den Militärdienst geleistet. Im Jahr 2008 habe er die Arbeit auf dem Schiff aufgenommen. Im Rahmen einer landesweiten Protestkampagne zugunsten der 8000 inhaftierten Kurden habe er zusammen mit anderen Personen am 2. Dezember 2011 eine Eingabe an die Oberstaatsanwaltschaft von C._______ gerichtet; sie hätten solche Gesuche zu sechst (nicht zu zehnt, wie in der vorherigen Befragung irrtümlich festgehalten) eingereicht. In seinem Gesuch habe er die Behörden aufgefordert, die verhafteten BDP-Anhänger, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Akademiker freizulassen. Der Beschwerdeführer unterstütze die (legalen) Aktivitäten, die diese Personen entfaltet hätten; falls diese Aktivitäten als Delikt eingestuft würden, denunziere er - der Beschwerdeführer - sich selbst. Tausende Kurden in der Türkei hätten entsprechende - legale - Protestschreiben verfasst. Der Beschwerdeführer sei in der Folge am 27. und 30. Dezember 2011 sowie am 7. Januar 2012 zu Hause und bei seinen Brüdern gesucht worden. Danach habe er den Anwalt seiner Familie, F._______, aufgesucht. Der Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen seine Person erlassen worden sei wegen seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft. Vom Anwalt habe er zudem erfahren, dass er mit einer Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren rechnen müsse. Deshalb sei er aus der Türkei ausgereist. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz habe er von seinem Anwalt erfahren, dass er nach wie vor gesucht werde. Im Weiteren wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Universitätsspital (...) operiert worden sei, nachdem sein Arzt eine (...) festgestellt habe. Er könne sich deshalb nicht gut ausdrücken und sei vergesslich. Am 22. November 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente (in Kopie) zu den Akten: · ein fremdsprachiges Dokument (Titel: "Türkiye Cumhuriyeti/Genel Vekaletname"; türkische Anwaltsvollmacht) datiert vom (...) inklusive Zustellcouvert; · ein undatiertes, eigenhändiges, fremdsprachiges Schreiben (Abschrift der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2011 an die Staatsanwaltschaft C._______); · ein Schreiben des Universitätsspitals (...), vom 18. Juli 2012 betreffend (...) inkl. Arztrechnungen. D. Mit Verfügung vom 28. November 2012, eröffnet am 1. Dezember 2012, lehnte das BFM das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Das BFM ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erklärte den Vollzug als zumutbar, zulässig und möglich. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die BFM-Verfügung vom 28. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer reichte Presseberichte zu politischen Strafprozessen in der Türkei sowie den Bericht des Menschenrechtsvereins Zweigstelle H._______ über Menschenrechtsverletzungen des Jahres 2011 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2013 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Verfahrensakten wurden dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. G. Am 10. Januar 2013 beantragte das BFM ohne ergänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 26. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel inklusive Übersetzung nach: · Schreiben des Anwaltes F._______ vom (...); · Undatiertes Protestschreiben des Beschwerdeführers an die Oberstaatsanwaltschaft C._______; · Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft C._______ (Ermittlungsbüro) an die Polizeidirektion des Anti-Terrordezernats C._______ vom (...); · Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft C._______ (Auskunftsbüro des Ministeriums) vom (...) an den Staatsanwalt (...); · Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft C._______ ("Fezleke", Ermittlungsergebnis/Fezleke-Nr. 2012/59) an die Oberstaatsanwaltschaft I._______) vom (...) betreffend "Propagandabetreibung zugunsten der Terrororganisation PKK/KCK". I. In einer zweiten Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend äusserte sich das Bundesamt insbesondere zur sachlichen Zuständigkeit, zu den Strukturen der türkischen Strafverfolgungsbehörden und zu den Justizreformen in der Türkei. Das BFM hielt an seinen bisherigen Ausführungen zu einem allfälligen Untersuchungsverfahren betreffend Massenpetition und Selbstdenunziation fest und zog den Schluss, im Falle des Beschwerdeführers erscheine eine Versetzung in Untersuchungshaft als ausgesprochen unwahrscheinlich; zudem hätte der Beschwerdeführer schliesslich die Möglichkeit, im Falle eine erstinstanzlichen Verurteilung eine Beschwerde ans Kassationsgericht zu erheben. J. In seiner Replikeingabe vom 5. Januar 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014. Er verwies nochmals darauf, dass nach wie vor rund 10'000 Kurden aus politischen Gründen in türkischen Gefängnissen einsitzen würden, und führte dazu aus, die AKP-Regierung sei nicht an einer wirklichen Lösung der Kurdenfrage interessiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM wies das Asylgesuch mit der Begründung ab, dass die Vorbringen teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teils denjenigen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten. Bei den vorgetragenen Übergriffen an Bord eines Schiffes im Oktober 2011 handle es sich um strafrechtliche Handlungen seitens privater Drittpersonen. Der Beschwerdeführer habe auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichtet, weshalb kein Grund zur Annahme bestehe, dass die türkischen Behörden die nötigen Schritte nicht unternommen hätten. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Petition und Selbstdenunziation anbelange, sei festzustellen, dass eine formelle strafrechtliche (Vor-) Untersuchung eröffnet worden sein könnte. Auch erscheine denkbar, dass seitens der Staatsanwaltschaft C._______ ein diesbezüglicher Vorführbefehl erlassen worden sein könnte, nachdem der Beschwerdeführer für die örtlichen Behörden nicht greifbar gewesen sei. Erfahrungsgemäss wäre bei einer derartigen Massenpetition indessen nicht zu erwarten, dass die Autoren solcher Eingaben in Untersuchungshaft versetzt würden. Insofern würden dem Beschwerdeführer auch keine ernsthaften Nachteile bevorstehen und auch nicht in absehbarer Zeit drohen. Es stehe nicht fest, ob tatsächlich eine strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Zum anderen wäre aufgrund der spezifischen Tatumstände davon auszugehen, dass eine derartige Untersuchung keine ernsthaften Nachteile für den Beschwerdeführer zeitigen würde. Auch das vom türkischen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers angeblich in Aussicht gestellte Strafmass von 10 bis 15 Jahren Haft für eine Beteiligung an einer Massenpetition erscheine, bei aller tunlichen Zurückhaltung, als nicht realistisch. Schliesslich erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Rechtsmittelschrift brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei als ein Sympathisant der BDP politisch aktiv gewesen. Er habe mehrmals an Kundgebungen dieser Partei, welche legal gewesen sei, teilgenommen. Als die Partei dazu aufgerufen habe, gegen die Massenfestnahmen ihrer Anhänger schriftlich zu protestieren, sei der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen und habe bei der Staatsanwaltschaft C._______ eine kurze Selbstanzeige eingereicht. Er habe aber nicht mit strafrechtlichen Massnahmen gerechnet, weshalb er keine Kopien der eingereichten Petition erstellt habe. Es sei bekannt, dass die türkische AKP-Regierung seit Mai 2009 versuche, den Willen des kurdischen Volkes zu brechen und eine Verhaftungswelle begonnen habe. 5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 führte das Bundesamt aus, seine bisherigen Ausführungen zu einem allfälligen Untersuchungsverfahren betreffend Massenpetition und Selbstdenunziation erschienen nach wie vor als zutreffend und würden durch die nachgereichten türkischen Untersuchungsdokumente vollumfänglich bestätigt. Hinzu komme, dass die überregionalen "Speziellen Strafkammern" der Agir Ceza Mahkemesi-Gerichte und die dazugehörigen überregionalen "Speziellen Staatsanwaltschaften" im Februar 2014 türkeiweit ersatzlos abgeschafft worden seien. Dort hängige Gerichtsverfahren und hängige Strafuntersuchungen seien umgehend an die ordentlichen lokalen Provinzgerichte und an die ordentlichen lokalen Provinzstaatsanwaltschaften weitergeleitet respektive zurückübergeben worden. Dies dürfte demnach auch auf die den Beschwerdeführer betreffende strafrechtliche Untersuchung zutreffen. Diese sei aufgrund der bis Februar 2014 geltenden sachlichen Zuständigkeitsregelung mit seinerzeitigem Überweisungsschreiben vom 17. Juni 2012 ("Fezleke") der lokalen Staatsanwaltschaft C._______ an die überregionale "Spezielle Staatsanwaltschaft" von I._______ weitergeleitet worden. Aufgrund der Abschaffung dieser überregionalen Staatsanwaltschaft in I._______ dürfte die Strafuntersuchung nunmehr wieder bei der lokalen Staatsanwaltschaft von C._______ hängig sein. Im Weiteren sei auf die verschiedenen, im Laufe der letzten Jahre in Kraft getretenen Justizreformen in der Türkei hinzuweisen. Demnach würden Meinungsäusserungs- und Propagandadelikte deutlich zurückhaltender strafrechtlich verfolgt. Bei allfälligen Verurteilungen würden in der Regel lediglich noch bedingte beziehungsweise bedingt aufgeschobene Haftstrafen ausgesprochen. Eine derart zurückhaltende strafrechtliche Praxis dürfte insbesondere auch bei Masseneingaben und Selbstdenunziationen Anwendung finden, wie dies vorliegend der Fall sei. Im diesem Lichte betrachtet erscheine bei derartigen Fällen auch eine Versetzung in Untersuchungshaft als ausgesprochen unwahrscheinlich. Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung hätte der Beschwerdeführer schliesslich die Möglichkeit, eine Beschwerde ans Kassationsgericht zu erheben. Das Gesagte dürfte zudem erst recht für Personen gelten, die an sich gar nicht politisch tätig gewesen seien und bei denen es sich strafrechtlich um "Ersttäter" handle. Beides dürfte auf den Beschwerdeführer zutreffen, der bis Ende 2011 mehrheitlich als Seemann auf verschiedenen Frachtschiffen unterwegs gewesen sei. 5.4 In seiner Replikeingabe brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, das BFM versuche zu Unrecht, die ordentlichen lokalen Provinzgerichte und Staatsanwaltschaften als humaner und rechtsstaatlich handelnd darzustellen. Es werde bewusst die Tatsache ausgeblendet, dass die türkische Justiz, unabhängig von der Benennung der betreffenden Behörde, in politischen Verfahren immer gleich handle. Ebenso blende die Vorinstanz aus, dass immer noch rund 10'000 Kurden aus politischen Gründen in türkischen Gefängnissen einsitzen würden. Es treffe zu, dass es nicht mehr häufig zu Zusammenstössen komme, weil zur Zeit der türkische Staat mit der PKK Verhandlungen führe. Die Lage sei jedoch instabil und viele politischen Beobachter gingen davon aus, dass die AKP-Regierung nicht an einer wirklichen Lösung der Kurdenfrage interessiert sei. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat zunächst Übergriffe seitens Seemanns-Kollegen vorgetragen, die er im Oktober 2011, anlässlich seiner Tätigkeit an Bord eines Schiffes, erlitten haben soll. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Ziffer I/1) zu bestätigen sind. Einerseits handelt es sich bei diesen Übergriffen durch Seemannskollegen um Tätlichkeiten im strafrechtlichen Sinne, die von Seiten privater Drittpersonen ausgegangen sind. Es soll sich zudem um einmalige Tätlichkeiten gehandelt haben, die der Beschwerdeführer explizit nicht zur (Straf-) Anzeige gebracht haben will. Nach dem Gesagten müssen diese Vorbringen bereits mangels Eingriffsintensität als nicht asylbeachtlich qualifiziert werden. Zudem besteht kein Grund zur Annahme, dass die türkischen Behörden - deren örtliche und sachliche Zuständigkeit vorausgesetzt - aufgrund eines fehlenden staatlichen Schutzwillens auf eine entsprechende Strafanzeige des Beschwerdeführers hin nichts unternommen hätten. In der Rechtsmitteleingabe räumt der Beschwerdeführer ausdrücklich die fehlende Asylrelevanz dieser Vorbringen ein (vgl. S. 4 oben), weshalb sich weitere Erwägungen hierzu erübrigen. 6.2 Was die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse im Zusammenhang mit einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Petitionsschreiben anbelangt, ist das Folgende festzustellen: 6.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2012 Zweifel am diesbezüglichen Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers angebracht (vgl. Ziffer. I/2, S. 4 f.) und dazu ausgeführt, die handschriftliche Abschrift der angeblichen Petitionseingabe sei offenkundig nicht geeignet, zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringen beizutragen. Seit anfangs 2012 habe der Beschwerdeführer keine weiteren sachdienlichen Dokumente eingereicht, obwohl er deren Beibringung bereits anlässlich seiner Befragung vom 7. Februar 2012 in Aussicht gestellt habe. Gleichzeitig hält das Bundesamt jedoch fest, es sei durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer unlängst tatsächlich ein ähnlich lautendes Petitionsschreiben an die Staatsanwaltschaft verschickt habe und dass, je nach Tenor des Schreibens, eine formelle strafrechtliche (Vor-) Untersuchung eröffnet worden sei und in der Folge die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Vorführbefehl erlassen haben könnte, nachdem der sich in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer für die örtlichen Behörden nicht greifbar gewesen wäre. In der zweiten Vernehmlassung des BFM vom 12. Dezember 2014 werden keine grundsätzlichen Zweifel an der geltend gemachten Einreichung des besagten Petitionsschreibens mehr angeführt. Vielmehr argumentiert das BFM mit den im Laufe der letzten Jahre in Kraft getretenen Justizreformen in der Türkei und der damit einhergehenden Zurückhaltung der strafrechtlichen Praxis bei Masseneingaben und Selbstdenunziationen. Zudem verweist das BFM auf die Möglichkeit der Einreichung entsprechender Rechtsmittel, sollte es allenfalls zu einer erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers kommen. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere die vorgetragene Petitionseingabe an die türkischen Behörden im Wesentlichen plausibel geschildert wurden und grundsätzlich als glaubhaft betrachtet werden können. Es ist auch durchaus möglich, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2011 gewisse Ermittlungsmassnahmen eingeleitet haben, nachdem der Beschwerdeführer vor Ort nicht ausfindig gemacht werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine konkrete Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer sich mit einem Petitionsschreiben an die Staatsanwaltschaft gewandt hat und sich im Rahmen einer solchen Eingabe für die Freilassung der inhaftierten Kurden ausgesprochen hat. 6.2.3 Zu prüfen ist vorliegend folglich, ob das BFM zu Recht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer (höherinstanzlichen) Verurteilung des Beschwerdeführers und einer damit verbundenen asylbeachtlichen Verfolgungssituation verneint hat. 6.2.3.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Befragung zur Person und der ausführlichen Anhörung zu Protokoll, er sei Sympathisant der BDP. Er gab ausdrücklich an, nicht Mitglied dieser Partei gewesen zu sein. Er habe im Dezember 2011 an einer Protestkampagne teilgenommen, welche von Tausenden von Personen unterstützt worden sei. Er habe namentlich zusammen mit zehn (bzw. sechs) weiteren Personen ein Protestschreiben unterzeichnet, welches an die Staatsanwaltschaft gesandt worden sei. In diesem Protestschreiben hätten sich die Unterzeichner für die Freilassung der seit 2009 inhaftierten Kurden ausgesprochen. Es hätten beim Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Familie insgesamt drei Hausdurchsuchungen stattgefunden und es sei - gemäss den Angaben seines türkischen Rechtsanwaltes - ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Er habe sich (darüber hinaus) weder religiös noch politisch betätigt (vgl. Akte A7 S. 7; A17 S. 9 ff.). 6.2.3.2 Das BFM verwies in diesem Zusammenhang zu Recht auf die im Laufe der letzten Jahren in Kraft getretenen Justizreformen in der Türkei, welche zur Folge haben, dass Meinungsäusserungs- und Propagandatätigkeiten deutlich zurückhaltender strafrechtlich verfolgt werden, auch wenn die Lage der Menschenrechte trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen wie die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) sind nach wie vor gefährdet, von den staatlichen Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden (vgl. hierzu: BVGE 2013/25 E. 5.2.2). 6.2.3.3 Der Beschwerdeführer hat sich - wie erwähnt - gemäss eigenen Angaben abgesehen von seiner Teilnahme an 1. Mai- und Newroz-Veranstaltungen und an der (legal abgehaltenen) landesweiten Massenkampagne im Dezember 2011 nicht politisch betätigt (vgl. Akte A7 S. 7; A17 S. 11). In den Jahren 2008 bis 2011 arbeitete er als (...) in C._______ und als Seemann an Bord von unter ausländischen Flaggen fahrenden Frachtschiffen. Zuvor war er in der Landwirtschaft für seinen Vater respektive als (...) tätig (vgl. Akte A17, S. 3 und A7, S. 4). Er hat sich auch im Rahmen der geschilderten Protestkampagne im Dezember 2011 nicht in exponierter Stellung politisch engagiert. Er nahm vielmehr gemeinsam mit Tausenden weiteren Personen an dieser Massenkampagne teil und richtete dabei eine - von zehn bzw. sechs weiteren Personen aus einer Heimatprovinz unterzeichnete - Petitions- und Protestschrift an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft. Wie das BFM bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat und vom Gericht bestätigt wird, ist es durchaus möglich, dass die zuständige Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer einen Vorführbefehl erlassen hat, weil er aufgrund seiner Landesabwesenheit örtlich nicht greifbar gewesen ist. Aufgrund des dargelegten, persönlichen und politischen Profils des Beschwerdeführers muss jedoch festgestellt werden, dass eine begründete Furcht vor drohenden asylbeachtlichen Nachteilen nicht als überwiegend wahrscheinlich dargetan worden ist. Der Beschwerdeführer hat (seit 2012) keine neuen Beweismittel eingereicht, die konkrete Hinweise auf ein gegen ihn aktuell hängiges Strafverfahren wegen politisch missliebiger Tätigkeit zugunsten der PKK oder einer anderen aus Sicht der türkischen Behörden illegalen politischen Organisation liefern würden. Es gibt daher auch keine aktuellen Anhaltspunkte für einen in diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Haftbefehl oder für eine sonst aus der Einreichung eines Protestschreibens resultierende, flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation. Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, die die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Verurteilung mit rechtsstaatlichen Mitteln bei höherrangigen Instanzen zur Wehr setzen könnte, in einem andern Lichte betrachten liessen. Das BFM hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die grundsätzliche Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde an das Kassationsgericht verwiesen (vgl. Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014, S. 2), sollte es tatsächlich im Jahr 2011 zu einem Ermittlungs- und nachfolgenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gekommen sein. 6.3 Andere Asylgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation verneint werden muss. Entgegen den in der Beschwerdeeingabe geäusserten Befürchtungen (vgl. S. 5 oben) muss nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine 10- bis 15-jährige Haftstrafe drohen würde beziehungsweise er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden hätte. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend daraufhin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl - als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - mit Ausnahme zweier Provinzen im Grenzgebiet zum Nordirak (vgl. BVGE 2013/2) - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsgegend (Provinzen B._______ und C._______) ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 8.3.2 Den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen individueller Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Herkunftsgegend über mehrere Familienangehörige (Ehefrau, Sohn und mehrere Brüder; vgl. Akten A7, S. 5). Er könnte sich mit seiner Familie angesichts seiner Berufserfahrung, unter anderem als (...), bei Bedarf zweifellos auch im Westen der Türkei niederlassen, sollte er eine Rückkehr in seine Heimatprovinzen nicht in Betracht ziehen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung vom 22. November 2012 auf seine gesundheitliche Situation verwiesen (Behandlung und Operation im Universitätsspital [...] wegen einer [...]). Hierzu ist festzuhalten, dass aufgrund der diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Unterlagen des Universitätsspitals [...]) davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 einem stationär durchgeführten, (...) Eingriff hat unterziehen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seines Asylverfahrens, namentlich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, keine gesundheitlichen Schwierigkeiten (mehr) vorgetragen hat, ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die (...) (Nach-) Behandlung des Beschwerdeführers abgeschlossen ist und aus medizinischer Hinsicht keine Wegweisungshindernisse vorliegen. 8.3.3 Nachdem somit nicht von einer existenzbedrohenden konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung -Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: