Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Juli 2016 wurde der Be- schuldigte A._____ der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheits- strafe wurde im Umfang von 19 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wurde die Freiheitsstrafe für voll- ziehbar erklärt. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
19. September 2013 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen. Zudem wurde der Beschuldigte verpflich-
- 5 - tet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 476.20 und eine Genugtuung von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen und das Genug- tuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung des Privatklägers wurden unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Antrag des Pri- vatklägers auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wurde abgewiesen (Urk. 47 S. 45 f.).
E. 2 Gegen dieses am 6. Juli 2016 eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juli 2016 innert Frist die Berufung an- melden (Urk. 42). Nachdem dem Beschuldigten das schriftlich begründete Urteil am 7. Oktober 2016 zugestellt worden war (Urk. 45), liess er am 27. Oktober 2016 fristgerecht die Berufungsanträge einreichen und oberwähnte Anträge stellen (Urk. 50). In der Folge wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. November 2016 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie An- schlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden (Urk. 51). Innert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf An- schlussberufung und die Stellung eines Antrages. Sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53). Ebenfalls innert Frist teilte der Privatkläger mit, er verzichte auf Anschlussberufung und bitte um Bestätigung des erstinstanz- lichen Entscheides (Urk. 56).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt betreffend die einfache Körperverletzung im Clubinnern, betreffend das Strafmass sowie betreffend Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt insofern, als bezüglich des Faustschlages vor dem Club "lediglich" ein Schuldspruch we- gen einfacher Körperverletzung erfolgt. Dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend sind die Kosten des Berufungsverfahrens damit, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im restlichen Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung des Privatklägers sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten.
E. 2.2 Der amtliche Verteidiger reichte vor der Berufungsverhandlung eine Hono- rarnote über Fr. 4'459.10 ein (Urk. 67), wobei bereits vier Stunden für die Be- rufungsverhandlung sowie eine Stunde für die Nachbearbeitung berücksichtigt waren. Die geltend gemachten Bemühungen sind in diesem Umfange ausgewie- sen. Demgemäss ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
E. 2.3 Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers reichte mit Eingabe vom
20. Februar 2017 eine Kostennote über Fr. 1'290.35 ein (Urk. 70). Ihre geltend
- 33 - gemachten Bemühungen sind ebenfalls ausgewiesen. Demgemäss ist sie mit pauschal Fr. 1'300.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 3 Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, in wel- cher sie – unter anderem – anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a) und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss seiner Berufungserklärung vom 27. Oktober 2016 gegen "Ziff. 1 (Schuldpunkt der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB), Ziff. 2
- 6 - (Bemessung der Strafe), Ziff. 3 (Nichtgewährung des bedingten Vollzugs), Ziff. 5 (Zivilansprüche der Privatklägerschaft) sowie Ziff. 6 (Verfahrenskosten)" (Urk. 50). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind somit der Widerruf einer Vorstrafe (Dispositiv-Ziffer 4) und die Abweisung des Antrags des Privat- klägers um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (Dispositiv-Ziffer 8). Was die Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils anbelangt, ist davon auszugehen, dass nicht die Kostenfestsetzung in Dispositiv-Ziffer 6, son- dern die Kostenauflage in Dispositiv-Ziffer 7 angefochten ist, was der Verteidiger heute bestätigte (vgl. Prot. II S. 5 und S. 6). Von der Rechtskraft dieser nichtange- fochtenen Teile des Urteils der Vorinstanz ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 402 StPO). Betreffend Rechtskraft von Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, Vorfall im Club gemäss Anklageziffer 1.1.) erklärte der Verteidi- ger anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, dieser sei nicht rechtskräftig (Prot. II S. 5). Die Berufungserklärung ist diesbezüglich indes anders zu verste- hen. Aus dieser geht bloss hervor, dass der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung – mithin der Vorfall vor dem Club gemäss Anklagezif- fer 1.2. – angefochten ist (vgl. Urk. 50 S. 2). Dass auch der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Innern des Clubs angefochten ist, kommt in der Berufungserklärung nirgends zum Ausdruck. Insbesondere verliert die Verteidi- gung auch in der "Kurzbegründung" kein Wort darüber, sondern beantragt bloss die Freisprechung vom Vorhalt der schweren Körperverletzung (vgl. Urk. 50 S. 3). Es ist daher ebenfalls davon Vormerk zu nehmen, dass Dispositiv-Ziffer 1 teil- weise, nämlich was den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung betrifft (Anklageziffer 1.1.), in Rechtskraft erwachsen ist. Doch selbst wenn dem nicht so wäre, hätte betreffend Anklageziffer 1.1. ein Schuldspruch des Beschuldigten we- gen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs 1 StGB zu er- gehen (vgl. nachfolgend Ziff. II.3.).
E. 3.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit der Faust gegen das Gesicht des Privatklägers schlug und damit – mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 33) – doch ein beträchtliches Aggressions- und Gewaltpotential offen- barte. Der vom Privatkläger erlittene Nasenbeinbruch ist innerhalb der möglichen, unter Art. 123 Abs. 1 StGB zu subsumierenden Verletzungen als nicht gravierend zu qualifizieren. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht anzusehen.
E. 3.2 Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 33 f.). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte vorgängig provoziert wurde, wovon zumindest in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo auszugehen ist.
- 26 -
E. 3.3 Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponen- ten massgeblich relativiert. Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschul- digten als leicht zu qualifizieren.
E. 3.4 Zur Abgeltung der einfachen Körperverletzung im Clubinnern erscheint eine Erhöhung der nach der schwersten Tat festgesetzten Einsatzstrafe um zwei Monate in Anwendung des Asperationsprinzips angebracht. Nach der Be- urteilung der Tatkomponente ist somit von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
4. Täterkomponente
E. 3.4.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Es gilt der Grund- satz, dass der rechtswidrig Angegriffene zwar berechtigt ist, den Angriff abzuweh- ren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Ob im gegebenen Fall die Reaktion des Beschuldigten diesem Erfordernis entspricht, ist vorwiegend eine Frage des Ermessens (BGE 99 IV 188). Zu ihrer Beantwor- tung hat der Richter insbesondere der Schwere des tatsächlichen oder drohenden (vermeintlichen) Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes ei- nerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wurde, an- dererseits Rechnung zu tragen (BGE 79 IV 151). Von Bedeutung sind auch die Art des Abwehrmittels und diejenige seiner tatsächlichen Verwendung (BGE 101 IV 120; zum Ganzen BGE 102 IV 68 E. 2a). Die Abwehr muss demnach in zweier- lei Hinsicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren: Einerseits muss sie dem Angriff angemessen sein, was dann der Fall ist, wenn dieser nicht mit ande- ren, weniger gefährlichen Mitteln hätte abgewehrt werden können. Andererseits muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist (BGE 107 IV 15).
E. 3.4.2 Bevor es zur tätlichen Auseinandersetzung im Fumoir des Club C._____ kam, gab es oben an der Treppe zum Fumoir einen verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und E._____. Diese Vorgänge sind nicht auf den Videoaufnahmen der Überwachungskamera zu sehen. Der Beschuldigte führte dazu aus, vor dem Fumoir von E._____ verbal provoziert und geohrfeigt worden zu sein bzw. einen Schlag ins Gesicht erhalten zu haben (so an der heutigen Berufungsverhandlung; Prot. II S. 15). Da er sich nicht auf die Auseinandersetzung habe einlassen wol- len, habe er die Raucherlounge betreten. E._____ und der Privatkläger seien dem Beschuldigten und seinem Bruder gefolgt (Urk. 2/8 S. 11; Prot. I S. 21; Prot. II S. 15 f.). E._____ räumte ein, er sei zum Beschuldigten hingegangen und habe ihn aus nichtigem Anlass verbal provoziert. Vermutlich habe er den Beschuldigten
- 11 - auch mit der Schulter angerempelt (Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/8 S. 13). Auf den Video- aufnahmen ist ersichtlich, wie der Beschuldigte die Raucherlounge betritt. Dabei scheint er sich über etwas soeben Geschehenes aufzuregen. Nach dem Betreten des Raumes versucht eine Drittperson, ihn zu beruhigen. Er wendet sich jedoch kurz danach ab und geht auf den Privatkläger und E._____ zu, die sich durch den Eingangsbereich des Fumoirs nähern (Urk. 5/4, Video Bar, 02:08:08 bis 02:08:20).
E. 3.4.3 Damit steht fest, dass E._____ den Beschuldigten vor dem Fumoir unver- mittelt und grundlos verbal provozierte und ihn zumindest anrempelte. Ob E._____ dem Beschuldigten auch eine Ohrfeige oder einen Schlag ins Gesicht gab, ist vorliegend ohne weitere Bedeutung.
E. 3.4.4 Kurze Zeit nach den oben beschriebenen Vorfällen kam es im Fumoir zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Die Aussagen der vier Beteiligten dazu di- vergieren. Die Aufzeichnungen der Überwachungskamera stellen den gesamten Ablauf der Geschehnisse dar. Schnelle Bewegungen sind auf den Videobildern jedoch nur schemenhaft zu erkennen. Anhand des Bildmaterials ergibt sich, dass der Beschuldigte, der Privatkläger, E._____ und F._____ zunächst nahe beiei- nanderstehen und sich fast eine Minute lang unterhalten (Urk. 5/4, Video Bar, 02:08:23 bis 02:09:12). Aus dieser Diskussion entwickeln sich zwei Schlägereien; eine zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, die andere zwischen E._____ und F._____. Umstritten ist, wie die Schlägereien ausgelöst wurden bzw. wer gegen wen den ersten Schlag ausführte. Aufgrund der Videobilder bewegte sich F._____ zu Beginn der tätlichen Ausei- nandersetzung hinter dem Privatkläger durch, weshalb er als Auslöser der Ausei- nandersetzung ausgeschlossen werden kann. Durch seine Bewegung verdeckte F._____ teilweise den freien Blick auf das Geschehen. Dieses konzentrierte sich auf den Beschuldigten, den Privatkläger und E._____. E._____s rechter Arm hängt Sekundenbruchteile vor Beginn der Auseinandersetzung locker von seinem Körper hinunter. Eine Ausholbewegung ist nicht erkennbar. E._____ und F._____ stehen noch vollständig aufrecht, während die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger beginnt. Der Privatkläger bewegt sich rück-
- 12 - wärts, prallt gegen die rechte Brust- bzw. Schulterpartie von F._____, wodurch dieser leicht nach hinten links weggedrückt wird. In der Folge greift E._____ in das Geschehen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ein, worauf sich F._____ sofort auf E._____ stürzt (Urk. 5/4, Video Bar, 02:09:12 bis 02:09:13). Aus welchem Grund sich der Privatkläger rückwärts bewegt ist auf den Videobildern nicht ersichtlich. Aufgrund der Art der Bewegung muss davon aus- gegangen werden, dass der Privatkläger sich nicht aus freien Stücken rückwärts bewegte, sondern entweder geschlagen oder gestossen wurde, wobei F._____ als Urheber ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte führte aus, er habe im Verlaufe der zunächst verbalen Ausei- nandersetzung bemerkt, dass der Privatkläger eine Bierflasche verkehrtherum in der Hand gehalten habe. Wegen einer früheren Verletzung habe er sich dadurch bedroht gefühlt. Er habe dann an die Flasche gegriffen, um diese an sich zu neh- men. Als er an die Flasche gegriffen habe, sei er geschlagen worden. Während dem folgenden Handgemenge habe der Privatkläger wiederholt versucht, ihn mit der Flasche zu schlagen. Er sei "ausgetickt" wegen der Flasche, die der Privat- kläger gegen ihn habe einsetzen wollen (Urk. 2/7 S. 2 f.). Diese Aussage präzi- sierte der Beschuldigte beim Staatsanwalt. Es sei zu einem Handgemenge ge- kommen. Er habe dann von E._____ einen Faustschlag ins Gesicht bekommen. Er habe bemerkt, wie der Privatkläger mit der Flasche ausgeholt habe. Er habe mit dem Arm abgewehrt. Danach sei er auf den Privatkläger los und habe sich mit zwei Faustschlägen verteidigt. Dann seien die Fäuste geflogen, bis die Security gekommen sei (Urk. 2/8 S. 12).
E. 3.4.5 Damit kann festgehalten werden, dass der erste Stoss (Schubser) bzw. Schlag, der die nachfolgende Schlägerei auslöste, nicht vom Privatkläger geführt wurde. Demzufolge lag für den Beschuldigten keine Notwehrsituation vor. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der erste Stoss (Schubser) nicht von ihm gegen den Privatkläger ging, sondern der Faust- schlag von E._____ gegenüber dem Beschuldigten die Schlägerei ausgelöst hat, so gilt es festzuhalten, dass der Privatkläger keine Flasche in der Hand hielt und auch nicht versuchte, den Beschuldigten mit einer Flasche zu schlagen. Derarti-
- 13 - ges bzw. eine entsprechende Ausholbewegung wird von keinem der Beteiligten geschildert (Urk. 2/8 S. 15) und ist auch auf den Videobildern nicht ersichtlich. Dieser Angriff des Privatklägers mit einer Flasche stellt eine Schutzbehauptung des Beschuldigten dar. Erfolgte daher kein Angriff des Privatklägers gegen den Beschuldigten mit einer Flasche, so ging der Beschuldigte, nachdem er einen Faustschlag von E._____ erhalten hat, auf den Privatkläger los und schlug die- sem mit der Faust mehrfach ins Gesicht. Damit lag keine Notwehrsituation des Beschuldigten vor, da der Beschuldigte nicht auf seinen Angreifer E._____, son- dern auf den Privatkläger losging und sich auf eine wechselseitige Auseinander- setzung mit ihm einliess. Auch im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung lag keine Notwehrsituation vor. Auf den Videoaufzeichnungen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte selbst dann, als er nicht in einem direkten Schlagabtausch mit dem Privatkläger involviert war, nicht von diesem abliess, sondern den Privatkläger er- neut angriff bzw. dies mit einem Barhocker versuchte (Urk. 5/4, Video Bar, 02:09:21; 02:09:33). Auch die vorgängige Provokation von E._____ gegen den Beschuldigten stellt keinen Angriff dar, der die Faustschläge des Beschuldigten gegen den Privat- kläger rechtfertigen würde. Diese Provokation erfolgte zeitlich früher, weshalb sie keinen unmittelbaren Angriff darstellen könnte. Zudem erfolgte die Provokation durch E._____ und nicht durch den Privatkläger.
E. 3.4.6 Dementsprechend lag für den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eine Notwehrsituation vor und er kann sich nicht auf eine rechtfertigende Notwehr be- rufen. Auch wenn nicht von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen wä- re, wäre der Beschuldigte daher bezüglich der Auseinandersetzung im Innern des Clubs (Anklageziffer 1.1.) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Auseinandersetzung vor dem Club
E. 4 Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung vom 27. Oktober 2016 den Beweisantrag auf umfassende fotografische Dokumentierung des Eingangs- bereichs des Clubs C._____ stellen (Urk. 50). Mit Verfügung vom 30. November
- 7 - 2016 wurde dieser Beweisantrag abgewiesen, da die beantragte fotografische Dokumentation des Eingangsbereichs des Clubs C._____ in D._____ [Stadt] auf- grund der derzeitigen Beweislage als nicht notwendig erscheine. Zugleich wurde festgehalten, dass es dem Beschuldigten aber offen stehe, zusätzliche Fotogra- fien einzureichen (Urk. 58). Dieser Beweisantrag wurde im Rahmen der Beru- fungsverhandlung nicht mehr erneuert und es wurden auch keine anderen Be- weisanträge gestellt (vgl. Prot. II S. 6), so dass kein Anlass zu diesbezüglichen Erörterungen besteht.
E. 4.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 34 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ergänzend, dass der Beschuldigte eine Ausbildung zum Bademeister abgeschlossen hat und nun bei der Gemeinde G._____ angestellt ist – zurzeit als Hilfsarbeiter, ab 1. April 2017 als Bademeister (Urk. 71 S. 1 und Anhang zu Urk. 72). Er erzielt aktuell ein Ein- kommen von Fr. 4'000.– monatlich (Urk. 71 S. 3). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
E. 4.2 Der Beschuldigte weist mehrere – auch einschlägige – Vorstrafen auf. Diese hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt aufgeführt (Urk. 47 S. 35), worauf verwiesen werden kann, zumal sich keine diesbezüglichen Veränderungen ergeben haben (Urk. 64). Diese Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufen- der Probezeit sind – entgegen der Verteidigung – ganz deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Es handelt sich um vier einschlägige Vorstrafen, im Rahmen welcher Vorfälle der Beschuldigte fünf Faustschläge, die jeweils sogar zu Verlet- zungen bei den Opfern geführt haben, ausgeteilt hat.
E. 4.3 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täter zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei
- 27 - der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue straf- mindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 169). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters zu berücksichtigen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Ver- fahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Straf- minderung kann sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des vorinstanzlichen Ur- teils geständig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E. 1.5). Die Vorinstanz erwog hierzu (vgl. Urk. 47 S. 36), dass der Beschuldigte hinsichtlich des äusseren Sachverhaltsablaufs grundsätzlich von Anfang an ge- ständig gewesen sei und im Verlauf des Strafverfahrens auch Ansätze von Reue geäussert habe (Urk. 2/13 S. 3; Prot. I S. 29 und S. 49), wenn er sich auch im Üb- rigen vorwiegend selber bemitleidet habe (Urk. 2/7 S. 3 f.; Urk. 2/13 S. 3; Prot. I S. 29). Ansätze von Reue sind zwar zu erkennen, echte Reue in dem Sinne, als es dem Beschuldigten leid tut, dem Privatkläger einen Kieferbruch zugefügt zu haben, fehlt jedoch. Betreffend das Geständnis hinsichtlich des äusseren Sach- verhaltes ist ferner anzufügen, dass dem Beschuldigten aufgrund der Videoauf- nahmen auch kaum Raum für Bestreitungen blieb. Das Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten somit grundsätzlich strafmindernd zugute gehalten werden. Es rechtfertigt sich jedoch bloss eine Strafminderung in leichtem Umfang.
E. 4.4 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose be- sonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom
16. März 2005, E. 3.4.6).
- 28 - Es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Be- schuldigten ersichtlich und es wurden auch keine solchen vorgebracht.
E. 4.5 Aufgrund der Täterkomponente ist insgesamt eine sehr deutliche Strafer- höhung der nach Beurteilung der Tatkomponenten festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt.
E. 4.6 Bei der Polizei führte der Beschuldigte aus, er sei zur Türe hinaus gegangen und habe die anderen zwei dort stehen sehen. Er sei immer noch auf "Adrenalin" gewesen und sei auf die anderen zugegangen. Diese hätten ihn angeschaut und einer der beiden habe noch irgendetwas zu ihm gesagt. Es habe sich angehört wie "lueg de isch das gsi" oder so ähnlich. Er sei zunächst auf E._____ zugegan-
- 16 - gen und habe ihm einen Faustschlag verpasst. Dann sei er auf den Privatkläger zugegangen und habe ihm ebenfalls die Faust ins Gesicht geschlagen. Er sei wü- tend gewesen, weil der Privatkläger und E._____ ihn grundlos angepöbelt und ihnen den Abend "versaut" hätten (Urk. 2/7 S. 3 f.). Am 28. Oktober 2015 sagte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft aus, er sei rausgekommen und habe die beiden draussen warten gesehen. Für ihn habe es so ausgesehen, als ob sie auf ihn warten würden. Er habe gedacht, dass es mit ihnen draussen halt weiter gehe. Er habe den Überraschungsmoment ausgenützt und zugeschlagen. Nur unbewusst habe er sich überlegt, was er mit einem Faustschlag anstellen könne. Er habe sicher nicht gewollt, dass so etwas passiere. Es sei nicht seine Absicht gewesen, dass der Privatkläger wegen seines Faustschlages zu Boden falle. Er habe sich das gar nicht überlegt (Urk. 2/12 S. 2 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juli 2016 anerkannte der Beschuldigte, dem Privatklä- ger mit einem Faustschlag einen Unterkieferbruch zugefügt zu haben. Beim Aus- gang des Clubs C._____ habe er durch das kleine Fenster rausgeschaut und die beiden gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass sie auf ihn warten und eigent- lich nochmals den Konflikt suchen würden. Er habe dann den Überraschungs- moment ausgenutzt und zugeschlagen. Er habe nicht gesehen, dass der Privat- kläger mit zwei anderen Personen im Gespräch gewesen sei. Er habe diese zwei Personen nicht wahrgenommen. Er habe nicht gewollt, dass sich der Privatkläger so heftig verletze. Er habe sich nicht überlegt, was mit einem Opfer passieren könne, wenn es einen solchen Faustschlag ohne Vorwarnung erhalte. Er sei nicht davon ausgegangen, dass es so schlimm ende (Prot. I S. 24 ff.). Heute gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, E'._____ (E._____) und der Privatkläger seien draussen gestanden und hätten – aus seiner Sicht – gewartet, um noch- mals den Konflikt zu suchen. Er habe das durch die Scheiben gesehen und sei rausgekommen, da habe er sich nicht mehr beherrschen können und zuerst E._____ und dann dem Privatkläger einen Faustschlag verpasst. Er habe das Überraschungsmoment ausnützen wollen (Urk. 71 S. 16 und S. 20).
E. 4.7 Die Geschehnisse vor dem Club C._____ sind relativ gut durch die mittels Überwachungskameras aufgezeichneten Videos dokumentiert. Auf den Videos ist ersichtlich, dass sich der Privatkläger und E._____ vor dem Club befinden. Der
- 17 - Privatkläger geht zu Drittpersonen hin, zeigt auf seine Nase (Urk. 5/4, Video Ein- gang links, 02:11:43) und diskutiert mit ihnen. E._____ geht auf der erhöhten Ein- gangsplattform des Clubs umher. Es ist zu sehen, dass er jemandem etwas über- gibt (Urk. 5/4, Video Eingang links, 02:11:46). Dabei muss es sich wohl um den Kleiderjeton für seine Jacke gehandelt haben. Als er sich wieder zur Eingangssei- te begibt, verlässt der Beschuldigte den Club (Urk. 5/4, Video Eingang rechts, 02:11:56/57) und schlägt innert weniger als zwei Sekunden zunächst auf E._____ und anschliessend auf den Privatkläger ein (Urk. 5/4, Video Eingang rechts, 02:11:58/59). Daraufhin fällt der Privatkläger zu Boden. Auf dem Video ist zudem ersichtlich, dass der Privatkläger einen kurzen Moment (Sekundenbruchteile) be- vor er den Schlag erhält, in Richtung des Beschuldigten blickt. Eine Abwehrhal- tung nahm der Privatkläger nicht ein (Urk. 5/4, Video Eingang links und rechts, 02:11:59).
E. 4.8 Daraus ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten in sich wider- sprüchlich sind und auch nicht den auf den Videos festgehaltenen Geschehnissen entsprechen. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte, dass der Privatkläger und E._____ vor dem Club C._____ auf den Beschuldigten warteten, um die Aus- einandersetzung fortzusetzen. E._____ ging vor dem Club umher und kümmerte sich darum, seine Jacke zurück zu erhalten. Der Privatkläger war mit zwei Dritt- personen – wahrscheinlich wegen seiner gebrochenen Nase – im Gespräch. Die Körperhaltungen der beiden geben keinerlei Anhaltspunkte, dass die beiden mit der Auseinandersetzung im Innern des Clubs noch nicht abgeschlossen hätten und diese daher fortzusetzen gedachten. Schliesslich ist auf den Videoaufzeich- nungen noch ein weiterer Mann zu erkennen, der mutmasslich stark betrunken ist, "herumpöbelt" und dadurch die Aufmerksamkeit auf sich zieht, weswegen sich mindestens ein Security-Angestellter mit ihm beschäftigt. Die Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger und E._____ auf ihn gewartet hätten, um ihn nochmals anzugreifen, muss daher als Schutzbehauptung angesehen wer- den. Vielmehr muss – auch aufgrund der Aussagen des Beschuldigten – davon ausgegangen werden, dass dieser durch das kleine Fenster der Ausgangstüre schaute und E._____ und den Privatkläger erblickte. Er war wütend und wollte den Überraschungsmoment ausnützen, sodass er zügigen Schrittes auf die bei-
- 18 - den zuging und beiden einen Schlag ins Gesicht versetzte. Die Aufmerksamkeit des Privatklägers war auf seine Gesprächspartner und allenfalls auf den stark be- trunkenen Mann gerichtet. Der Privatkläger realisierte den bevorstehenden Angriff somit erst Sekundenbruchteile bevor er stattfand. Der Schlag kam daher zwar nicht ganz aus heiterem Himmel, sondern erst eine Nuance später. Dennoch konnte er sich nicht auf diesen vorbereiten und keine Verteidigungshaltung ein- nehmen, sodass ihn der Schlag unvorbereitet traf. Nach dem Schlag fiel der Pri- vatkläger denn auch zu Boden und blieb benommen liegen.
E. 4.9 Was die Wissensseite des Vorsatzes anbelangt, wusste der Beschuldigte aus früheren Vorfällen, dass Schläge gegen den Kopf zu Verletzungen füh- ren können (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesch.-Nr. A-1/2010/4285, Urk. 24; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Gesch.-Nr. E-5/2013/1687, Urk. 11; Beizugsakten Bezirksgerichtliche Kommission Frauen- feld, Gesch.-Nr. S.2010.33/S.2010.34, Urteil; Beizugsakten Jugendanwaltschaft der Bezirke Winterthur und Andelfingen, Gesch.-Nr. 2004/1597, Urk. 30.1). Die Vorinstanz erwog hierzu, dass ihm bekannt gewesen sei, dass massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf geeignet sei, jemanden zu Fall zu bringen. Bei dem der Vorstrafe vom 18. Juni 2010 zugrunde liegenden Vorfall sei der Kontrahent des Beschuldigten auf dessen unvermittelten Schlag hin unkontrolliert zu Boden ge- stürzt (Beizugsakten Bezirksgerichtliche Kommission Frauenfeld, Gesch.-Nr. S.2010.33/S.2010.34, Urteil). Damit habe dem Beschuldigten klar sein müssen, dass der Privatkläger nach dem überraschenden Schlag zu Boden fallen könnte und es dem Zufall überlassen gewesen sei, wie er dabei fallen und wo er auf- schlagen würde. Der Beschuldigte habe den Club C._____ selbst betreten müs- sen. Es habe ihm daher bewusst sein müssen, dass es vor dem Eingang des Clubs eine Eingangsplattform aus Holz und in unmittelbarer Nähe des Standorts des Privatklägers eine metallene Treppe und metallene Absperrgeländer gegeben habe (Urk. 47 S. 24). Diese Erwägungen im angefochtene Entscheid sind zutref- fend und zu übernehmen. Zudem ist allgemein bekannt, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht dazu führen kann, dass die getroffene Person das Gleichgewicht ver- lieren, zu Boden stürzen und sich unter Umständen lebensgefährlich verletzen kann, weshalb dies zweifelsohne auch zum Wissensbereich des Beschuldigten
- 19 - gehörte. Indessen ist es unzulässig, allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts einer schweren Körperverletzung auf den Wil- len zu dieser Verletzung oder auf die Inkaufnahme dieses Taterfolgs zu schlies- sen. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, welche den Schluss zulassen, der Beschuldigte habe die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvor- satzes in Kauf genommen. Massgeblich für diesen Entscheid sind die konkreten Tatumstände.
E. 4.10 Zur Härte des Schlages konnte der Beschuldigte nur wenige Angaben ma- chen (Urk. 2/12 S. 2 f.; Prot. I S. 31). Er führte aus, er habe nicht so fest zuge- schlagen, wie er konnte. Es sei ein sehr fester Schlag gewesen oder es habe den Privatkläger einfach blöd erwischt (Prot. I S. 31). E._____ führte aus, er habe den Schlag gegen den Privatkläger gesehen. Weitere Angaben zum Schlag machte er keine (Urk. 2/3 S. 3; Urk. 2/10 S. 3). Auf dem Video der Überwachungskamera ist ersichtlich, dass der Beschuldigte sich breitbeinig vor E._____ hinstellt, eine Aus- holbewegung mit dem linken Arm macht und gleichzeitig mit dem rechten Arm ausholt. Mit dem Schwung dieser Bewegung schlägt der Beschuldigte E._____ an den Kopf und ist nach dem Schlag mit dem Oberkörper Richtung Privatkläger ge- richtet. Seine Beine hat er fast nicht bewegt, sondern lediglich mit der Schwung- bewegung um circa einen Viertel gedreht, sodass die Beine nun hintereinander sind, das linke Bein vorne. Der rechte Oberarm befindet sich nach dem Schlag gegen E._____ wieder näher an seinem Körper, der Unterarm in einem rechten Winkel Richtung Privatkläger. Aus dieser Position heraus schlägt der Beschuldig- te sogleich dem Privatkläger an den Kopf. Eine nochmalige Ausholbewegung wie beim Schlag gegen E._____ ist nicht mehr ersichtlich (Urk. 5/4, Video Eingang rechts, 02:11:58/59). Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass E._____ einen starken Schlag an seinen Kopf erhielt, da der Beschuldigte vor den Schlag ausholte und den Schlag in einer Schwungbewegung mit dem gesamten Körper ausführte und mit dem Schlag eine Rotation um rund 90 Grad machte. Der anschliessende Schlag gegen den Privatkläger kann nicht mehr so stark wie jener gegen E._____ gewesen sein, weil diesem nicht eine ähnliche Ausholbewegung voranging und ein Schlag aus dieser Position nicht mehr mit der gleichen Wucht
- 20 - ausgeführt werden kann, zumal die beiden Schläge innerhalb von weniger als zwei Sekunden ausgeführt wurden.
E. 4.11 Der Faustschlag des Beschuldigten ausserhalb des Clubs C._____ fand auf einer Eingangsplattform aus Holz statt. Diese ist erhöht und es führen einige Treppenstufen zu ihr empor. Die Treppe, deren oberster Tritt nahtlos zum Holz- boden übergeht, ist aus metallener Gitterfläche. Der Privatkläger stand zum Zeit- punkt des Faustschlags nicht direkt oben an der Treppe, sondern etwa zwei Meter davon entfernt. Ein Aufprallen an den Kanten der Treppenstufen wäre je nach In- tensität oder Richtung des Schlages möglich gewesen. Sowohl die metallene Git- terfläche wie auch der Holzboden weisen in Bezug auf die Härte eines Aufschla- ges mit dem Kopf wohl nicht die gleiche Härte auf wie ein Asphaltboden. Zudem befand sich der Privatkläger nahe eines metallenen Geländers, an welchem teil- weise Drittpersonen anlehnten. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, der Privatkläger hätte sich den Kopf am Geländer anschlagen können, weshalb dies vorliegend auch nicht zu prüfen ist. Insgesamt weist die Örtlichkeit, wo der Beschuldigte dem Privatkläger einen Faustschlag versetzte, vermutlich nicht die gleichen Gefahren wie ein Asphaltboden auf. Der Privatkläger zog sich den Kieferbruch denn auch durch den Schlag und nicht durch den Auf- prall auf dem Boden zu. Ob die Bodenbeschaffenheit bezüglich Härte indes mit derjenigen von Asphalt verglichen werden kann, kann offengelassen werden, da der Privatkläger nicht zwingend auf die Metallfläche fallen musste.
E. 4.12 Der Beschuldigte ist 190 cm gross und wog gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Tat 70 bis 75 kg (Prot. I S. 27). Aufgrund der Videoaufzeichnungen muss davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger nicht wesentlich kleiner, jedoch schmaler gebaut ist. Im Zeitpunkt der Tat war der Beschuldigte 24 Jahre alt und der Privatkläger 27 Jahre alt. Über gesundheitliche Beeinträchtigungen vor der Tat ist nichts bekannt, weshalb sich aus der Verfassung des Beschuldigten und des Privatklägers nichts ableiten lässt, was für den vorliegenden Entscheid von Relevanz wäre. Eine körperliche Überlegenheit des Beschuldigten ist nicht auszumachen. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, dass der Beschuldigte in frühe-
- 21 - ren Jahren ungefähr ein Jahr lang Kampfsport betrieben hat (Prot. I S. 17; Urk. 71 S. 5).
E. 4.13 Fazit: Die Gefahr, dass ein Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers einen Sturz zur Folge haben könnte, war dem Beschuldigten bekannt. Diese Gefahr war vorliegend etwas grösser, weil der Privatkläger vom Schlag überrascht wurde, zeigte er doch keinerlei Abwehrmassnahmen und musste er auch nicht mit einem erneuten Angriff des Beschuldigten rechnen. Dafür, dass der Beschuldigte dem Privatkläger körperlich überlegen war, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Aus der erwähnten unterschiedlichen Statur kann und darf nicht darauf geschlossen wer- den. Dem Beschuldigten war nicht nur die Gefahr eines Sturzes auf den Boden mit der Möglichkeit von Verletzungen bewusst, sondern auch die Gefahr, dass der Sturz unkontrolliert verlaufen und der Privatkläger ungebremst mit dem Kopf auf dem Boden aufschlagen kann. Die Auseinandersetzung fand auf einen Holzboden mit angrenzender metallener Treppe statt. Auch wenn der Boden betreffend Härte wohl nicht mit Asphalt vergleichbar ist, muss dem Beschuldigten trotzdem die Ge- fahr einer schweren Körperverletzung bewusst gewesen sein. Die Beurteilung dieser Gefahr hat unter Einbezug der Intensität des Schlages zu erfolgen. Der Beschuldigte hat aus Wut zugeschlagen. Die Tatsache, dass er zumindest vor der Auseinandersetzung im Inneren des Clubs von E._____ provoziert wurde, hat keine Auswirkungen auf die rechtliche Würdigung der Tat, kann jedoch allenfalls im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Der Faustschlag des Beschuldigten traf E._____ mit voller Wucht. Die Intensität des Faustschlages gegen den Privatkläger war demgegenüber etwas geringer. Der Schlag war den- noch heftig, führte er doch zu erheblichen Verletzungen (einem Kieferbruch). Un- ter diesen Umständen war die Gefahr, dass der Privatkläger stürzen und sich da- bei verletzen konnte, gross. Weniger hoch war das Risiko, dass der Privatkläger als Folge dieses Schlages sofort zusammensacken und mit dem Kopf gänzlich unkontrolliert auf dem hölzernen Boden oder an den Kanten der metallenen Trep- penstufen aufschlägt und sich dadurch schwere Verletzungen zuzieht. In ver- gleichbaren Fällen, in denen Faustschläge ins Gesicht zu beurteilen waren, waren die Opfer nämlich jeweils nicht in der Lage, sich vernünftig gegen die Folge des Schlages zu wehren (Trunkenheit), sie waren gleichsam verteidigungsunfähig
- 22 - (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012; Entscheid des Obergerichts Zürich SB130093 vom 30. Mai 2013). Vorliegend war der Pri- vatkläger dagegen nicht wehrlos. Er war zwar überrascht, aber ein gleichsam "kampffähiger" Widersacher des Beschuldigten. Es kann deshalb aufgrund der konkreten Tatumstände nicht mit der nötigen Gewissheit auf Inkaufnahme ge- schlossen werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass er darauf vertraute, dass der Privatkläger nicht sofort durch den Faustschlag zusammensackt und unkontrolliert mit dem Kopf auf dem Boden bzw. an den Kanten der Treppenstufen aufschlägt und sich eine schwere Körperverletzung zu- zieht. Der subjektive Tatbestand der (versuchten) schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB wurde vom Beschuldigten nicht erfüllt. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob eine einfache Körperverletzung vorliegt.
E. 4.14 Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schä- digt, wenn die Verletzungen weder die Voraussetzungen der schweren Körperver- letzung (Art. 122 StGB) noch diejenigen der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) erfüllen. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger durch den Faustschlag die vorerwähnten Verletzungen zu, welche unbestrittenermassen als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren sind. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten aus frühe- ren Verfahren bewusst war, dass durch einen Faustschlag ins Gesicht Verletz- ungen entstehen können. Dies bestätigte er auch in der heutigen Einvernahme (Urk. 71 S. 17). Zum Willen führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, er habe nicht gewollt, dass sich der Privatkläger so heftig verletze, bzw. er sei nicht davon ausgegangen, dass es so schlimm ende (Prot. I S. 24 ff.). Heute erklärte er, er habe dem Privatkläger mit dem Faustschlag einen Denkzettel verpassen und ihn verletzen wollen (Urk. 71 S. 21). Damit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung verwirklicht, wobei von einem direkten Vorsatz auszugehen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist daher betreffend den Vorfall vor dem Club (Ankla- geziffer 1.2.) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 23 - III. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafzumessungsregeln ist beizupflich- ten (Urk. 47 S. 31). Zu ergänzen ist lediglich, dass bei nicht besonders schwerem Verschulden die schweizerische Praxis in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (WIPRÄCHTIGER/KELLER in: BSK StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 19). Ebenfalls zu übernehmen sind die Erwägungen der Vorinstanz betreffend abstrak- ter Strafrahmen (Urk. 47 S. 30 f.). Mit dieser besteht vorliegend kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Deliktsmehrheit ist deshalb nicht strafschärfend, sondern straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht, welche abstrakt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einem bis 360 Tagessätzen bedroht ist. Da somit mehrere Taten mit dersel- ben Strafdrohung vorliegen, rechtfertigt es sich, die einfache Körperverletzung vor dem Club C._____ als schwerwiegendste Tat einzustufen und hierfür zunächst eine Einsatzstrafe festzulegen. Hernach ist die Strafe in Anwendung des Aspera- tionsprinzips unter Berücksichtigung der einfachen Körperverletzung im Club C._____ angemessen zu erhöhen.
2. Einfache Körperverletzung vor dem Club
E. 5 % Zins (Urk. 72 S. 12). Die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend Schaden- ersatz sind damit ohne Weiteres zu übernehmen.
2. Genugtuung
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2.-3. (…)
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. September 2013 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5.a) (…) b) (…)
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 159.20 Auslagen Fr. 8'150.55 amtliche Verteidigung Fr. 4'830.00 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Fr. 19'739.75 Total
- (…)
- Der Antrag des Privatklägers B._____ auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 34 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.). Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 476.20 zu bezahlen. Im Übrigen wird der Privatkläger mit seinem Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziffer 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung Fr. 1'300.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 35 - Im Umfang von zwei Dritteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Akten Unt.-Nr. 2013/1687.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 36 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160439-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 23. Februar 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. Juli 2016 (DG160025)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 31. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 45 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 19 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. September 2013 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 476.20 zu bezahlen. Im Übrigen wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen.
- 3 -
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 159.20 Auslagen Fr. 8'150.55 amtliche Verteidigung Fr. 4'830.00 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Fr. 19'739.75 Total
7. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren, Auslagen) und des gerichtlichen Ver- fahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Der Antrag des Privatklägers B._____ auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 14)
1. Es sei Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Juli 2016 aufzuheben und es sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 10 Monaten zu bestrafen.
3. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben unter Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren.
- 4 -
4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. September 2013 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen.
5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 1'500.– zzgl. Zins zu 5% seit 1. Januar 2015 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Die Kosten des Verfahrens seien nach Massgabe von Art. 426 und Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertreterin des Privatklägers B._____: (Urk. 56) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Juli 2016 wurde der Be- schuldigte A._____ der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheits- strafe wurde im Umfang von 19 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wurde die Freiheitsstrafe für voll- ziehbar erklärt. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
19. September 2013 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen. Zudem wurde der Beschuldigte verpflich-
- 5 - tet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 476.20 und eine Genugtuung von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen und das Genug- tuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung des Privatklägers wurden unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Der Antrag des Pri- vatklägers auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wurde abgewiesen (Urk. 47 S. 45 f.).
2. Gegen dieses am 6. Juli 2016 eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juli 2016 innert Frist die Berufung an- melden (Urk. 42). Nachdem dem Beschuldigten das schriftlich begründete Urteil am 7. Oktober 2016 zugestellt worden war (Urk. 45), liess er am 27. Oktober 2016 fristgerecht die Berufungsanträge einreichen und oberwähnte Anträge stellen (Urk. 50). In der Folge wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. November 2016 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie An- schlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden (Urk. 51). Innert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf An- schlussberufung und die Stellung eines Antrages. Sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53). Ebenfalls innert Frist teilte der Privatkläger mit, er verzichte auf Anschlussberufung und bitte um Bestätigung des erstinstanz- lichen Entscheides (Urk. 56).
3. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, in wel- cher sie – unter anderem – anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a) und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss seiner Berufungserklärung vom 27. Oktober 2016 gegen "Ziff. 1 (Schuldpunkt der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB), Ziff. 2
- 6 - (Bemessung der Strafe), Ziff. 3 (Nichtgewährung des bedingten Vollzugs), Ziff. 5 (Zivilansprüche der Privatklägerschaft) sowie Ziff. 6 (Verfahrenskosten)" (Urk. 50). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind somit der Widerruf einer Vorstrafe (Dispositiv-Ziffer 4) und die Abweisung des Antrags des Privat- klägers um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (Dispositiv-Ziffer 8). Was die Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils anbelangt, ist davon auszugehen, dass nicht die Kostenfestsetzung in Dispositiv-Ziffer 6, son- dern die Kostenauflage in Dispositiv-Ziffer 7 angefochten ist, was der Verteidiger heute bestätigte (vgl. Prot. II S. 5 und S. 6). Von der Rechtskraft dieser nichtange- fochtenen Teile des Urteils der Vorinstanz ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 402 StPO). Betreffend Rechtskraft von Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, Vorfall im Club gemäss Anklageziffer 1.1.) erklärte der Verteidi- ger anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, dieser sei nicht rechtskräftig (Prot. II S. 5). Die Berufungserklärung ist diesbezüglich indes anders zu verste- hen. Aus dieser geht bloss hervor, dass der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung – mithin der Vorfall vor dem Club gemäss Anklagezif- fer 1.2. – angefochten ist (vgl. Urk. 50 S. 2). Dass auch der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Innern des Clubs angefochten ist, kommt in der Berufungserklärung nirgends zum Ausdruck. Insbesondere verliert die Verteidi- gung auch in der "Kurzbegründung" kein Wort darüber, sondern beantragt bloss die Freisprechung vom Vorhalt der schweren Körperverletzung (vgl. Urk. 50 S. 3). Es ist daher ebenfalls davon Vormerk zu nehmen, dass Dispositiv-Ziffer 1 teil- weise, nämlich was den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung betrifft (Anklageziffer 1.1.), in Rechtskraft erwachsen ist. Doch selbst wenn dem nicht so wäre, hätte betreffend Anklageziffer 1.1. ein Schuldspruch des Beschuldigten we- gen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs 1 StGB zu er- gehen (vgl. nachfolgend Ziff. II.3.).
4. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung vom 27. Oktober 2016 den Beweisantrag auf umfassende fotografische Dokumentierung des Eingangs- bereichs des Clubs C._____ stellen (Urk. 50). Mit Verfügung vom 30. November
- 7 - 2016 wurde dieser Beweisantrag abgewiesen, da die beantragte fotografische Dokumentation des Eingangsbereichs des Clubs C._____ in D._____ [Stadt] auf- grund der derzeitigen Beweislage als nicht notwendig erscheine. Zugleich wurde festgehalten, dass es dem Beschuldigten aber offen stehe, zusätzliche Fotogra- fien einzureichen (Urk. 58). Dieser Beweisantrag wurde im Rahmen der Beru- fungsverhandlung nicht mehr erneuert und es wurden auch keine anderen Be- weisanträge gestellt (vgl. Prot. II S. 6), so dass kein Anlass zu diesbezüglichen Erörterungen besteht.
5. Der notwendige Strafantrag für eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB liegt vor (Urk. 1/3). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklage Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1.1. vorgeworfen, dem Privatkläger am
1. Januar 2015, um ca. 2.00 Uhr, im Club C._____ in D._____ im Rahmen einer unter anderem vom Privatkläger provozierten, wechselseitigen tätlichen Ausei- nandersetzung einen derart heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben, dass dieser sich das Nasenbein gebrochen habe, was der Beschuldigte mit sei- nem Faustschlag mindestens bewusst und billigend in Kauf genommen habe. Nachdem sich der Privatkläger um ca. 2.15 Uhr auf dem zur Strasse erhöhten Vorplatz vor dem Eingang des Clubs C._____ unmittelbar neben der Treppe zur Strasse aufgehalten und mit zwei anderen Gästen gesprochen habe, habe der Beschuldigte den Club C._____ verlassen und dem nicht darauf vorbereiteten Privatkläger unvermittelt einen derart heftigen Faustschlag ins Gesicht (linker Un- terkiefer) versetzt, dass dieser einen Unterkieferbruch (Kieferwinkel) links mit starker Verschiebung erlitten habe und aufgrund der Wucht des Schlages zu Bo- den gestürzt sei, wo er für mehrere Minuten benommen liegen geblieben sei. Bei seinem heftigen, für den Privatkläger überraschenden Faustschlag habe der Be- schuldigte mindestens bewusst und billigend in Kauf genommen, dass er dem Privatkläger den Unterkiefer breche und sich der Privatkläger zudem bei seinem
- 8 - Sturz zu Boden als unmittelbare Folge des heftigen Faustschlages den Kopf am Boden oder an Kanten der Treppenstufen hätte anschlagen und sich dabei ein le- bensgefährliches Schädel-/Hirntrauma (subdurales Hämatom) hätte zuziehen können (Anklageziffer 1.2.; Urk. 17 S. 2).
2. Vorbemerkung Die Anklageschrift gliedert sich in zwei Sachverhalte, deren Begehung dem Be- schuldigten vorgeworfen wird und deren äusseren Sachverhalte vom Beschuldig- ten grundsätzlich anerkannt wurden (Prot. I S. 20). Es rechtfertigt sich daher, den inneren Sachverhalt – soweit notwendig – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erstellen.
3. Auseinandersetzung im Clubinnern 3.1 Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schä- digt, wenn die Verletzungen weder die Voraussetzungen der schweren Körperver- letzung (Art. 122 StGB) noch diejenigen der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) erfüllt. Eine einfache Körperverletzung ist in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, sofern sie um Einiges über blos- se Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist sodann zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harm- los sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen oder ausheilen und keine Ge- sundheitsgefährdung herbeiführen (ROTH/BERKEMEIER in: BSK StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 123 N 3 f.). Der Beschuldigte anerkennt, dass er dem Privatkläger mit einem Faustschlag im Club C._____ einen Nasenbeinbruch zugefügt hat (Prot. I S. 20; vgl. auch Urk. 71 S. 16). Gemäss ärztlichen Befunden zog sich der Privat- kläger einen Nasenbeinbruch zu (Urk. 4/5; Urk. 4/7; Urk. 4/10). Ein Nasenbein-
- 9 - bruch stellt eine einfache Körperverletzung dar. Damit ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. 3.2 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvor- satz genügt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvor- satz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tat- bestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Zurecht erwog die Vorinstanz (Urk. 47 S. 19), dass der Beschuldigte wusste, wel- che Folgen Schläge gegen das Gesicht, insbesondere gegen den Nasenbereich haben, weil er bereits einmal dafür verurteilt wurde, einem Kontrahenten mittels Faustschlag ins Gesicht einen Nasenbeinbruch zugefügt zu haben (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesch.-Nr. A-1/2010/4285, Urk. 24). Zudem wurde er drei Mal wegen Schlägen gegen den Nasenbereich wegen ein- facher Körperverletzung verurteilt (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Gesch.-Nr. E-5/2013/1687, Urk. 11; Beizugsakten Bezirksgerichtliche Kommission Frauenfeld, Gesch.-Nr. S.2010.33/S.2010.34, unakturiertes Urteil; Beizugsakten Jugendanwaltschaft der Bezirke Winterthur und Andelfingen, Gesch.-Nr. 2004/1597, Urk. 30.1). Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger wiederholt seine Faust gegen den Kopfbereich (Urk. 5/4, Video Bar, ab 02:09:12). Entsprechend ist auf den Willen des Beschuldigten, den Privatkläger im Gesicht zu treffen, zu schliessen. Dabei nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass sich die ihm bekannte Folge verwirklichte. Der subjektive Tatbestand ist damit gegeben. 3.3 Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt.
- 10 - 3.4 Der Beschuldigte macht zur Rechtfertigung seiner Tat Notwehr geltend (Urk. 40 S. 5; Urk. 72 S. 1 f.). 3.4.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Es gilt der Grund- satz, dass der rechtswidrig Angegriffene zwar berechtigt ist, den Angriff abzuweh- ren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Ob im gegebenen Fall die Reaktion des Beschuldigten diesem Erfordernis entspricht, ist vorwiegend eine Frage des Ermessens (BGE 99 IV 188). Zu ihrer Beantwor- tung hat der Richter insbesondere der Schwere des tatsächlichen oder drohenden (vermeintlichen) Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes ei- nerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wurde, an- dererseits Rechnung zu tragen (BGE 79 IV 151). Von Bedeutung sind auch die Art des Abwehrmittels und diejenige seiner tatsächlichen Verwendung (BGE 101 IV 120; zum Ganzen BGE 102 IV 68 E. 2a). Die Abwehr muss demnach in zweier- lei Hinsicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren: Einerseits muss sie dem Angriff angemessen sein, was dann der Fall ist, wenn dieser nicht mit ande- ren, weniger gefährlichen Mitteln hätte abgewehrt werden können. Andererseits muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist (BGE 107 IV 15). 3.4.2 Bevor es zur tätlichen Auseinandersetzung im Fumoir des Club C._____ kam, gab es oben an der Treppe zum Fumoir einen verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und E._____. Diese Vorgänge sind nicht auf den Videoaufnahmen der Überwachungskamera zu sehen. Der Beschuldigte führte dazu aus, vor dem Fumoir von E._____ verbal provoziert und geohrfeigt worden zu sein bzw. einen Schlag ins Gesicht erhalten zu haben (so an der heutigen Berufungsverhandlung; Prot. II S. 15). Da er sich nicht auf die Auseinandersetzung habe einlassen wol- len, habe er die Raucherlounge betreten. E._____ und der Privatkläger seien dem Beschuldigten und seinem Bruder gefolgt (Urk. 2/8 S. 11; Prot. I S. 21; Prot. II S. 15 f.). E._____ räumte ein, er sei zum Beschuldigten hingegangen und habe ihn aus nichtigem Anlass verbal provoziert. Vermutlich habe er den Beschuldigten
- 11 - auch mit der Schulter angerempelt (Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/8 S. 13). Auf den Video- aufnahmen ist ersichtlich, wie der Beschuldigte die Raucherlounge betritt. Dabei scheint er sich über etwas soeben Geschehenes aufzuregen. Nach dem Betreten des Raumes versucht eine Drittperson, ihn zu beruhigen. Er wendet sich jedoch kurz danach ab und geht auf den Privatkläger und E._____ zu, die sich durch den Eingangsbereich des Fumoirs nähern (Urk. 5/4, Video Bar, 02:08:08 bis 02:08:20). 3.4.3 Damit steht fest, dass E._____ den Beschuldigten vor dem Fumoir unver- mittelt und grundlos verbal provozierte und ihn zumindest anrempelte. Ob E._____ dem Beschuldigten auch eine Ohrfeige oder einen Schlag ins Gesicht gab, ist vorliegend ohne weitere Bedeutung. 3.4.4 Kurze Zeit nach den oben beschriebenen Vorfällen kam es im Fumoir zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Die Aussagen der vier Beteiligten dazu di- vergieren. Die Aufzeichnungen der Überwachungskamera stellen den gesamten Ablauf der Geschehnisse dar. Schnelle Bewegungen sind auf den Videobildern jedoch nur schemenhaft zu erkennen. Anhand des Bildmaterials ergibt sich, dass der Beschuldigte, der Privatkläger, E._____ und F._____ zunächst nahe beiei- nanderstehen und sich fast eine Minute lang unterhalten (Urk. 5/4, Video Bar, 02:08:23 bis 02:09:12). Aus dieser Diskussion entwickeln sich zwei Schlägereien; eine zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, die andere zwischen E._____ und F._____. Umstritten ist, wie die Schlägereien ausgelöst wurden bzw. wer gegen wen den ersten Schlag ausführte. Aufgrund der Videobilder bewegte sich F._____ zu Beginn der tätlichen Ausei- nandersetzung hinter dem Privatkläger durch, weshalb er als Auslöser der Ausei- nandersetzung ausgeschlossen werden kann. Durch seine Bewegung verdeckte F._____ teilweise den freien Blick auf das Geschehen. Dieses konzentrierte sich auf den Beschuldigten, den Privatkläger und E._____. E._____s rechter Arm hängt Sekundenbruchteile vor Beginn der Auseinandersetzung locker von seinem Körper hinunter. Eine Ausholbewegung ist nicht erkennbar. E._____ und F._____ stehen noch vollständig aufrecht, während die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger beginnt. Der Privatkläger bewegt sich rück-
- 12 - wärts, prallt gegen die rechte Brust- bzw. Schulterpartie von F._____, wodurch dieser leicht nach hinten links weggedrückt wird. In der Folge greift E._____ in das Geschehen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ein, worauf sich F._____ sofort auf E._____ stürzt (Urk. 5/4, Video Bar, 02:09:12 bis 02:09:13). Aus welchem Grund sich der Privatkläger rückwärts bewegt ist auf den Videobildern nicht ersichtlich. Aufgrund der Art der Bewegung muss davon aus- gegangen werden, dass der Privatkläger sich nicht aus freien Stücken rückwärts bewegte, sondern entweder geschlagen oder gestossen wurde, wobei F._____ als Urheber ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte führte aus, er habe im Verlaufe der zunächst verbalen Ausei- nandersetzung bemerkt, dass der Privatkläger eine Bierflasche verkehrtherum in der Hand gehalten habe. Wegen einer früheren Verletzung habe er sich dadurch bedroht gefühlt. Er habe dann an die Flasche gegriffen, um diese an sich zu neh- men. Als er an die Flasche gegriffen habe, sei er geschlagen worden. Während dem folgenden Handgemenge habe der Privatkläger wiederholt versucht, ihn mit der Flasche zu schlagen. Er sei "ausgetickt" wegen der Flasche, die der Privat- kläger gegen ihn habe einsetzen wollen (Urk. 2/7 S. 2 f.). Diese Aussage präzi- sierte der Beschuldigte beim Staatsanwalt. Es sei zu einem Handgemenge ge- kommen. Er habe dann von E._____ einen Faustschlag ins Gesicht bekommen. Er habe bemerkt, wie der Privatkläger mit der Flasche ausgeholt habe. Er habe mit dem Arm abgewehrt. Danach sei er auf den Privatkläger los und habe sich mit zwei Faustschlägen verteidigt. Dann seien die Fäuste geflogen, bis die Security gekommen sei (Urk. 2/8 S. 12). 3.4.5 Damit kann festgehalten werden, dass der erste Stoss (Schubser) bzw. Schlag, der die nachfolgende Schlägerei auslöste, nicht vom Privatkläger geführt wurde. Demzufolge lag für den Beschuldigten keine Notwehrsituation vor. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der erste Stoss (Schubser) nicht von ihm gegen den Privatkläger ging, sondern der Faust- schlag von E._____ gegenüber dem Beschuldigten die Schlägerei ausgelöst hat, so gilt es festzuhalten, dass der Privatkläger keine Flasche in der Hand hielt und auch nicht versuchte, den Beschuldigten mit einer Flasche zu schlagen. Derarti-
- 13 - ges bzw. eine entsprechende Ausholbewegung wird von keinem der Beteiligten geschildert (Urk. 2/8 S. 15) und ist auch auf den Videobildern nicht ersichtlich. Dieser Angriff des Privatklägers mit einer Flasche stellt eine Schutzbehauptung des Beschuldigten dar. Erfolgte daher kein Angriff des Privatklägers gegen den Beschuldigten mit einer Flasche, so ging der Beschuldigte, nachdem er einen Faustschlag von E._____ erhalten hat, auf den Privatkläger los und schlug die- sem mit der Faust mehrfach ins Gesicht. Damit lag keine Notwehrsituation des Beschuldigten vor, da der Beschuldigte nicht auf seinen Angreifer E._____, son- dern auf den Privatkläger losging und sich auf eine wechselseitige Auseinander- setzung mit ihm einliess. Auch im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung lag keine Notwehrsituation vor. Auf den Videoaufzeichnungen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte selbst dann, als er nicht in einem direkten Schlagabtausch mit dem Privatkläger involviert war, nicht von diesem abliess, sondern den Privatkläger er- neut angriff bzw. dies mit einem Barhocker versuchte (Urk. 5/4, Video Bar, 02:09:21; 02:09:33). Auch die vorgängige Provokation von E._____ gegen den Beschuldigten stellt keinen Angriff dar, der die Faustschläge des Beschuldigten gegen den Privat- kläger rechtfertigen würde. Diese Provokation erfolgte zeitlich früher, weshalb sie keinen unmittelbaren Angriff darstellen könnte. Zudem erfolgte die Provokation durch E._____ und nicht durch den Privatkläger. 3.4.6 Dementsprechend lag für den Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eine Notwehrsituation vor und er kann sich nicht auf eine rechtfertigende Notwehr be- rufen. Auch wenn nicht von der Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen wä- re, wäre der Beschuldigte daher bezüglich der Auseinandersetzung im Innern des Clubs (Anklageziffer 1.1.) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Auseinandersetzung vor dem Club 4.1 Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wich- tiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ
- 14 - oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 4.2 Unbestritten ist, dass der Privatkläger zwar erhebliche, aber keine schweren Körperverletzungen im Sinne obiger Gesetzesbestimmung erlitten hat. Gemäss ärztlichen Befunden zog sich der Privatkläger durch den Faustschlag ausserhalb des Clubs C._____ eine Unterkieferfraktur am Kieferwinkel links mit starker Ver- schiebung und eine leichte traumatische Hirnverletzung (Gehirnerschütterung) zu. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand nie (Urk. 4/5; Urk. 4/7; Urk. 4/10). Damit ist die objektive Voraussetzung einer schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperver- letzung strafbar gemacht hat. Angeklagt ist denn auch lediglich eine versuchte schwere Körperverletzung, welche eventualvorsätzlich begangen worden sein soll. Ein direkter Vorsatz wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen (Urk. 17; Urk. 37 S. 2). 4.3 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtli- che subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. 4.4 Der Verteidiger machte vor Vorinstanz geltend, der Faustschlag des Be- schuldigten sei nicht geeignet gewesen, den Privatkläger in Lebensgefahr zu bringen. Aufgrund der Tatumgebung sei zudem nicht von einer grösseren Gefahr als im Clubinnern auszugehen. Zudem sei der Privatkläger vom Schlag nicht überrascht worden. Der Faustschlag habe auch keine besondere Intensität auf- gewiesen. Der Beschuldigte habe weder einen Vorsatz noch einen Eventualvor- satz in Bezug auf eine schwere Körperverletzung gehabt (Urk. 40 S. 4 ff.; Prot. I S. 36 f. und 46). Heute führt die Verteidigung an, es könne nicht die Rede davon sein, dass der Privatkläger unvermittelt und überraschend einen Faustschlag er-
- 15 - halten habe, da der Beschuldigte vor dem zu beurteilenden Faustschlag zuerst auf eine andere Person losgegangen sei. Die Tatumgebung könne für sich alleine nicht die qualifizierte Gefährlichkeit der Körperverletzung begründen. Die Hand- lungen des Beschuldigten seien noch unter dem Eindruck der Vorkommnisse in- nerhalb des Clubs erfolgt, also in einem Zustand der Gemütserregung und ohne Planung, weshalb ein Eventualvorsatz entfalle (Urk. 72 S. 3 ff.). 4.5 Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 4). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekann- ten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 17; BGE 134 IV 28 f.; BGE 133 IV 16). War der Eintritt des Erfolgs nicht wahrscheinlich, sondern bloss möglich, darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müs- sen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 17). Die rechtliche Qualifikati- on von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Faustschla- ges und die Verfassung des Opfers (Urteile des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2 und 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3). 4.6 Bei der Polizei führte der Beschuldigte aus, er sei zur Türe hinaus gegangen und habe die anderen zwei dort stehen sehen. Er sei immer noch auf "Adrenalin" gewesen und sei auf die anderen zugegangen. Diese hätten ihn angeschaut und einer der beiden habe noch irgendetwas zu ihm gesagt. Es habe sich angehört wie "lueg de isch das gsi" oder so ähnlich. Er sei zunächst auf E._____ zugegan-
- 16 - gen und habe ihm einen Faustschlag verpasst. Dann sei er auf den Privatkläger zugegangen und habe ihm ebenfalls die Faust ins Gesicht geschlagen. Er sei wü- tend gewesen, weil der Privatkläger und E._____ ihn grundlos angepöbelt und ihnen den Abend "versaut" hätten (Urk. 2/7 S. 3 f.). Am 28. Oktober 2015 sagte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft aus, er sei rausgekommen und habe die beiden draussen warten gesehen. Für ihn habe es so ausgesehen, als ob sie auf ihn warten würden. Er habe gedacht, dass es mit ihnen draussen halt weiter gehe. Er habe den Überraschungsmoment ausgenützt und zugeschlagen. Nur unbewusst habe er sich überlegt, was er mit einem Faustschlag anstellen könne. Er habe sicher nicht gewollt, dass so etwas passiere. Es sei nicht seine Absicht gewesen, dass der Privatkläger wegen seines Faustschlages zu Boden falle. Er habe sich das gar nicht überlegt (Urk. 2/12 S. 2 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juli 2016 anerkannte der Beschuldigte, dem Privatklä- ger mit einem Faustschlag einen Unterkieferbruch zugefügt zu haben. Beim Aus- gang des Clubs C._____ habe er durch das kleine Fenster rausgeschaut und die beiden gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass sie auf ihn warten und eigent- lich nochmals den Konflikt suchen würden. Er habe dann den Überraschungs- moment ausgenutzt und zugeschlagen. Er habe nicht gesehen, dass der Privat- kläger mit zwei anderen Personen im Gespräch gewesen sei. Er habe diese zwei Personen nicht wahrgenommen. Er habe nicht gewollt, dass sich der Privatkläger so heftig verletze. Er habe sich nicht überlegt, was mit einem Opfer passieren könne, wenn es einen solchen Faustschlag ohne Vorwarnung erhalte. Er sei nicht davon ausgegangen, dass es so schlimm ende (Prot. I S. 24 ff.). Heute gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, E'._____ (E._____) und der Privatkläger seien draussen gestanden und hätten – aus seiner Sicht – gewartet, um noch- mals den Konflikt zu suchen. Er habe das durch die Scheiben gesehen und sei rausgekommen, da habe er sich nicht mehr beherrschen können und zuerst E._____ und dann dem Privatkläger einen Faustschlag verpasst. Er habe das Überraschungsmoment ausnützen wollen (Urk. 71 S. 16 und S. 20). 4.7 Die Geschehnisse vor dem Club C._____ sind relativ gut durch die mittels Überwachungskameras aufgezeichneten Videos dokumentiert. Auf den Videos ist ersichtlich, dass sich der Privatkläger und E._____ vor dem Club befinden. Der
- 17 - Privatkläger geht zu Drittpersonen hin, zeigt auf seine Nase (Urk. 5/4, Video Ein- gang links, 02:11:43) und diskutiert mit ihnen. E._____ geht auf der erhöhten Ein- gangsplattform des Clubs umher. Es ist zu sehen, dass er jemandem etwas über- gibt (Urk. 5/4, Video Eingang links, 02:11:46). Dabei muss es sich wohl um den Kleiderjeton für seine Jacke gehandelt haben. Als er sich wieder zur Eingangssei- te begibt, verlässt der Beschuldigte den Club (Urk. 5/4, Video Eingang rechts, 02:11:56/57) und schlägt innert weniger als zwei Sekunden zunächst auf E._____ und anschliessend auf den Privatkläger ein (Urk. 5/4, Video Eingang rechts, 02:11:58/59). Daraufhin fällt der Privatkläger zu Boden. Auf dem Video ist zudem ersichtlich, dass der Privatkläger einen kurzen Moment (Sekundenbruchteile) be- vor er den Schlag erhält, in Richtung des Beschuldigten blickt. Eine Abwehrhal- tung nahm der Privatkläger nicht ein (Urk. 5/4, Video Eingang links und rechts, 02:11:59). 4.8 Daraus ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten in sich wider- sprüchlich sind und auch nicht den auf den Videos festgehaltenen Geschehnissen entsprechen. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte, dass der Privatkläger und E._____ vor dem Club C._____ auf den Beschuldigten warteten, um die Aus- einandersetzung fortzusetzen. E._____ ging vor dem Club umher und kümmerte sich darum, seine Jacke zurück zu erhalten. Der Privatkläger war mit zwei Dritt- personen – wahrscheinlich wegen seiner gebrochenen Nase – im Gespräch. Die Körperhaltungen der beiden geben keinerlei Anhaltspunkte, dass die beiden mit der Auseinandersetzung im Innern des Clubs noch nicht abgeschlossen hätten und diese daher fortzusetzen gedachten. Schliesslich ist auf den Videoaufzeich- nungen noch ein weiterer Mann zu erkennen, der mutmasslich stark betrunken ist, "herumpöbelt" und dadurch die Aufmerksamkeit auf sich zieht, weswegen sich mindestens ein Security-Angestellter mit ihm beschäftigt. Die Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger und E._____ auf ihn gewartet hätten, um ihn nochmals anzugreifen, muss daher als Schutzbehauptung angesehen wer- den. Vielmehr muss – auch aufgrund der Aussagen des Beschuldigten – davon ausgegangen werden, dass dieser durch das kleine Fenster der Ausgangstüre schaute und E._____ und den Privatkläger erblickte. Er war wütend und wollte den Überraschungsmoment ausnützen, sodass er zügigen Schrittes auf die bei-
- 18 - den zuging und beiden einen Schlag ins Gesicht versetzte. Die Aufmerksamkeit des Privatklägers war auf seine Gesprächspartner und allenfalls auf den stark be- trunkenen Mann gerichtet. Der Privatkläger realisierte den bevorstehenden Angriff somit erst Sekundenbruchteile bevor er stattfand. Der Schlag kam daher zwar nicht ganz aus heiterem Himmel, sondern erst eine Nuance später. Dennoch konnte er sich nicht auf diesen vorbereiten und keine Verteidigungshaltung ein- nehmen, sodass ihn der Schlag unvorbereitet traf. Nach dem Schlag fiel der Pri- vatkläger denn auch zu Boden und blieb benommen liegen. 4.9 Was die Wissensseite des Vorsatzes anbelangt, wusste der Beschuldigte aus früheren Vorfällen, dass Schläge gegen den Kopf zu Verletzungen füh- ren können (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesch.-Nr. A-1/2010/4285, Urk. 24; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Gesch.-Nr. E-5/2013/1687, Urk. 11; Beizugsakten Bezirksgerichtliche Kommission Frauen- feld, Gesch.-Nr. S.2010.33/S.2010.34, Urteil; Beizugsakten Jugendanwaltschaft der Bezirke Winterthur und Andelfingen, Gesch.-Nr. 2004/1597, Urk. 30.1). Die Vorinstanz erwog hierzu, dass ihm bekannt gewesen sei, dass massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf geeignet sei, jemanden zu Fall zu bringen. Bei dem der Vorstrafe vom 18. Juni 2010 zugrunde liegenden Vorfall sei der Kontrahent des Beschuldigten auf dessen unvermittelten Schlag hin unkontrolliert zu Boden ge- stürzt (Beizugsakten Bezirksgerichtliche Kommission Frauenfeld, Gesch.-Nr. S.2010.33/S.2010.34, Urteil). Damit habe dem Beschuldigten klar sein müssen, dass der Privatkläger nach dem überraschenden Schlag zu Boden fallen könnte und es dem Zufall überlassen gewesen sei, wie er dabei fallen und wo er auf- schlagen würde. Der Beschuldigte habe den Club C._____ selbst betreten müs- sen. Es habe ihm daher bewusst sein müssen, dass es vor dem Eingang des Clubs eine Eingangsplattform aus Holz und in unmittelbarer Nähe des Standorts des Privatklägers eine metallene Treppe und metallene Absperrgeländer gegeben habe (Urk. 47 S. 24). Diese Erwägungen im angefochtene Entscheid sind zutref- fend und zu übernehmen. Zudem ist allgemein bekannt, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht dazu führen kann, dass die getroffene Person das Gleichgewicht ver- lieren, zu Boden stürzen und sich unter Umständen lebensgefährlich verletzen kann, weshalb dies zweifelsohne auch zum Wissensbereich des Beschuldigten
- 19 - gehörte. Indessen ist es unzulässig, allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts einer schweren Körperverletzung auf den Wil- len zu dieser Verletzung oder auf die Inkaufnahme dieses Taterfolgs zu schlies- sen. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, welche den Schluss zulassen, der Beschuldigte habe die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvor- satzes in Kauf genommen. Massgeblich für diesen Entscheid sind die konkreten Tatumstände. 4.10 Zur Härte des Schlages konnte der Beschuldigte nur wenige Angaben ma- chen (Urk. 2/12 S. 2 f.; Prot. I S. 31). Er führte aus, er habe nicht so fest zuge- schlagen, wie er konnte. Es sei ein sehr fester Schlag gewesen oder es habe den Privatkläger einfach blöd erwischt (Prot. I S. 31). E._____ führte aus, er habe den Schlag gegen den Privatkläger gesehen. Weitere Angaben zum Schlag machte er keine (Urk. 2/3 S. 3; Urk. 2/10 S. 3). Auf dem Video der Überwachungskamera ist ersichtlich, dass der Beschuldigte sich breitbeinig vor E._____ hinstellt, eine Aus- holbewegung mit dem linken Arm macht und gleichzeitig mit dem rechten Arm ausholt. Mit dem Schwung dieser Bewegung schlägt der Beschuldigte E._____ an den Kopf und ist nach dem Schlag mit dem Oberkörper Richtung Privatkläger ge- richtet. Seine Beine hat er fast nicht bewegt, sondern lediglich mit der Schwung- bewegung um circa einen Viertel gedreht, sodass die Beine nun hintereinander sind, das linke Bein vorne. Der rechte Oberarm befindet sich nach dem Schlag gegen E._____ wieder näher an seinem Körper, der Unterarm in einem rechten Winkel Richtung Privatkläger. Aus dieser Position heraus schlägt der Beschuldig- te sogleich dem Privatkläger an den Kopf. Eine nochmalige Ausholbewegung wie beim Schlag gegen E._____ ist nicht mehr ersichtlich (Urk. 5/4, Video Eingang rechts, 02:11:58/59). Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass E._____ einen starken Schlag an seinen Kopf erhielt, da der Beschuldigte vor den Schlag ausholte und den Schlag in einer Schwungbewegung mit dem gesamten Körper ausführte und mit dem Schlag eine Rotation um rund 90 Grad machte. Der anschliessende Schlag gegen den Privatkläger kann nicht mehr so stark wie jener gegen E._____ gewesen sein, weil diesem nicht eine ähnliche Ausholbewegung voranging und ein Schlag aus dieser Position nicht mehr mit der gleichen Wucht
- 20 - ausgeführt werden kann, zumal die beiden Schläge innerhalb von weniger als zwei Sekunden ausgeführt wurden. 4.11 Der Faustschlag des Beschuldigten ausserhalb des Clubs C._____ fand auf einer Eingangsplattform aus Holz statt. Diese ist erhöht und es führen einige Treppenstufen zu ihr empor. Die Treppe, deren oberster Tritt nahtlos zum Holz- boden übergeht, ist aus metallener Gitterfläche. Der Privatkläger stand zum Zeit- punkt des Faustschlags nicht direkt oben an der Treppe, sondern etwa zwei Meter davon entfernt. Ein Aufprallen an den Kanten der Treppenstufen wäre je nach In- tensität oder Richtung des Schlages möglich gewesen. Sowohl die metallene Git- terfläche wie auch der Holzboden weisen in Bezug auf die Härte eines Aufschla- ges mit dem Kopf wohl nicht die gleiche Härte auf wie ein Asphaltboden. Zudem befand sich der Privatkläger nahe eines metallenen Geländers, an welchem teil- weise Drittpersonen anlehnten. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, der Privatkläger hätte sich den Kopf am Geländer anschlagen können, weshalb dies vorliegend auch nicht zu prüfen ist. Insgesamt weist die Örtlichkeit, wo der Beschuldigte dem Privatkläger einen Faustschlag versetzte, vermutlich nicht die gleichen Gefahren wie ein Asphaltboden auf. Der Privatkläger zog sich den Kieferbruch denn auch durch den Schlag und nicht durch den Auf- prall auf dem Boden zu. Ob die Bodenbeschaffenheit bezüglich Härte indes mit derjenigen von Asphalt verglichen werden kann, kann offengelassen werden, da der Privatkläger nicht zwingend auf die Metallfläche fallen musste. 4.12 Der Beschuldigte ist 190 cm gross und wog gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Tat 70 bis 75 kg (Prot. I S. 27). Aufgrund der Videoaufzeichnungen muss davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger nicht wesentlich kleiner, jedoch schmaler gebaut ist. Im Zeitpunkt der Tat war der Beschuldigte 24 Jahre alt und der Privatkläger 27 Jahre alt. Über gesundheitliche Beeinträchtigungen vor der Tat ist nichts bekannt, weshalb sich aus der Verfassung des Beschuldigten und des Privatklägers nichts ableiten lässt, was für den vorliegenden Entscheid von Relevanz wäre. Eine körperliche Überlegenheit des Beschuldigten ist nicht auszumachen. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, dass der Beschuldigte in frühe-
- 21 - ren Jahren ungefähr ein Jahr lang Kampfsport betrieben hat (Prot. I S. 17; Urk. 71 S. 5). 4.13 Fazit: Die Gefahr, dass ein Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers einen Sturz zur Folge haben könnte, war dem Beschuldigten bekannt. Diese Gefahr war vorliegend etwas grösser, weil der Privatkläger vom Schlag überrascht wurde, zeigte er doch keinerlei Abwehrmassnahmen und musste er auch nicht mit einem erneuten Angriff des Beschuldigten rechnen. Dafür, dass der Beschuldigte dem Privatkläger körperlich überlegen war, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Aus der erwähnten unterschiedlichen Statur kann und darf nicht darauf geschlossen wer- den. Dem Beschuldigten war nicht nur die Gefahr eines Sturzes auf den Boden mit der Möglichkeit von Verletzungen bewusst, sondern auch die Gefahr, dass der Sturz unkontrolliert verlaufen und der Privatkläger ungebremst mit dem Kopf auf dem Boden aufschlagen kann. Die Auseinandersetzung fand auf einen Holzboden mit angrenzender metallener Treppe statt. Auch wenn der Boden betreffend Härte wohl nicht mit Asphalt vergleichbar ist, muss dem Beschuldigten trotzdem die Ge- fahr einer schweren Körperverletzung bewusst gewesen sein. Die Beurteilung dieser Gefahr hat unter Einbezug der Intensität des Schlages zu erfolgen. Der Beschuldigte hat aus Wut zugeschlagen. Die Tatsache, dass er zumindest vor der Auseinandersetzung im Inneren des Clubs von E._____ provoziert wurde, hat keine Auswirkungen auf die rechtliche Würdigung der Tat, kann jedoch allenfalls im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Der Faustschlag des Beschuldigten traf E._____ mit voller Wucht. Die Intensität des Faustschlages gegen den Privatkläger war demgegenüber etwas geringer. Der Schlag war den- noch heftig, führte er doch zu erheblichen Verletzungen (einem Kieferbruch). Un- ter diesen Umständen war die Gefahr, dass der Privatkläger stürzen und sich da- bei verletzen konnte, gross. Weniger hoch war das Risiko, dass der Privatkläger als Folge dieses Schlages sofort zusammensacken und mit dem Kopf gänzlich unkontrolliert auf dem hölzernen Boden oder an den Kanten der metallenen Trep- penstufen aufschlägt und sich dadurch schwere Verletzungen zuzieht. In ver- gleichbaren Fällen, in denen Faustschläge ins Gesicht zu beurteilen waren, waren die Opfer nämlich jeweils nicht in der Lage, sich vernünftig gegen die Folge des Schlages zu wehren (Trunkenheit), sie waren gleichsam verteidigungsunfähig
- 22 - (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012; Entscheid des Obergerichts Zürich SB130093 vom 30. Mai 2013). Vorliegend war der Pri- vatkläger dagegen nicht wehrlos. Er war zwar überrascht, aber ein gleichsam "kampffähiger" Widersacher des Beschuldigten. Es kann deshalb aufgrund der konkreten Tatumstände nicht mit der nötigen Gewissheit auf Inkaufnahme ge- schlossen werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass er darauf vertraute, dass der Privatkläger nicht sofort durch den Faustschlag zusammensackt und unkontrolliert mit dem Kopf auf dem Boden bzw. an den Kanten der Treppenstufen aufschlägt und sich eine schwere Körperverletzung zu- zieht. Der subjektive Tatbestand der (versuchten) schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB wurde vom Beschuldigten nicht erfüllt. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob eine einfache Körperverletzung vorliegt. 4.14 Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schä- digt, wenn die Verletzungen weder die Voraussetzungen der schweren Körperver- letzung (Art. 122 StGB) noch diejenigen der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) erfüllen. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger durch den Faustschlag die vorerwähnten Verletzungen zu, welche unbestrittenermassen als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren sind. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten aus frühe- ren Verfahren bewusst war, dass durch einen Faustschlag ins Gesicht Verletz- ungen entstehen können. Dies bestätigte er auch in der heutigen Einvernahme (Urk. 71 S. 17). Zum Willen führte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, er habe nicht gewollt, dass sich der Privatkläger so heftig verletze, bzw. er sei nicht davon ausgegangen, dass es so schlimm ende (Prot. I S. 24 ff.). Heute erklärte er, er habe dem Privatkläger mit dem Faustschlag einen Denkzettel verpassen und ihn verletzen wollen (Urk. 71 S. 21). Damit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung verwirklicht, wobei von einem direkten Vorsatz auszugehen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist daher betreffend den Vorfall vor dem Club (Ankla- geziffer 1.2.) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 23 - III. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Strafzumessungsregeln ist beizupflich- ten (Urk. 47 S. 31). Zu ergänzen ist lediglich, dass bei nicht besonders schwerem Verschulden die schweizerische Praxis in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (WIPRÄCHTIGER/KELLER in: BSK StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 19). Ebenfalls zu übernehmen sind die Erwägungen der Vorinstanz betreffend abstrak- ter Strafrahmen (Urk. 47 S. 30 f.). Mit dieser besteht vorliegend kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Deliktsmehrheit ist deshalb nicht strafschärfend, sondern straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht, welche abstrakt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einem bis 360 Tagessätzen bedroht ist. Da somit mehrere Taten mit dersel- ben Strafdrohung vorliegen, rechtfertigt es sich, die einfache Körperverletzung vor dem Club C._____ als schwerwiegendste Tat einzustufen und hierfür zunächst eine Einsatzstrafe festzulegen. Hernach ist die Strafe in Anwendung des Aspera- tionsprinzips unter Berücksichtigung der einfachen Körperverletzung im Club C._____ angemessen zu erhöhen.
2. Einfache Körperverletzung vor dem Club 2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zulasten des Beschuldigten zu be- rücksichtigen, dass er den Privatkläger mit dem Kieferbruch erheblich in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit tangierte. Die Verletzungen des Privat- klägers führten zu einer langandauernden Leidenszeit; im Zeitpunkt der Haupt- verhandlung vor Vorinstanz war er nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Ferner waren zwei Operationen nötig. Der Beschuldigte hat seine Tat nicht von langer
- 24 - Hand geplant. Der Entschluss, dem Privatkläger gegen den Kopf zu schlagen, er- folgte eher spontan und aus der Situation heraus. Immerhin hat er aber beim Ver- lassen des Clubs aus dem Fenster geschaut, den Privatkläger und E._____ vor dem Club gesehen und sich dann entschlossen, den Überraschungsmoment aus- zunutzen und den beiden einen Faustschlag zu erteilen. Zu einem Zeitpunkt, als für den Privatkläger die Auseinandersetzung bereits abgeschlossen war, schlug ihm der Beschuldigte somit unvermittelt und ohne Vorwarnung die Faust ins Ge- sicht. Ein solches Vorgehen zeugt von einer gewissen Hinterhältigkeit und Rück- sichtslosigkeit. Das objektive Tatverschulden ist daher als mittelschwer zu be- zeichnen. 2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zum subjektiven Verschulden gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit, die Intensität des verbrecherischen Willens, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit.
a) Es liegen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit vor. Dies wurde auch nicht geltend gemacht.
b) Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, so beging der Beschuldigte die einfache Körperverletzung mit direktem Vorsatz.
c) Zu seinen Beweggründen führte der Beschuldigte aus, er sei wütend gewe- sen, weil ihm der Privatkläger und E._____ durch die Auseinandersetzung im Club mit dem daraus resultierenden Clubverweis den Abend versaut hätten. Wohl hat E._____ den Beschuldigten vor der Auseinandersetzung im Club provoziert. Die nachfolgende tätliche Auseinandersetzung wurde jedenfalls nicht vom Privat- kläger initiiert. Selbst wenn der Beschuldigte – wie er vorbringen lässt (Urk. 72 S. 8) – noch unter dem Eindruck der Ereignisse im Club gestanden hat, so ver- mag dies seine nachmalige überraschende Gewaltausübung gegenüber dem Pri- vatkläger nicht zu rechtfertigen. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass sich E._____ und der Privatkläger nochmals gegen ihn wenden würden (Urk. 72 S. 8). Diese Argumentation verfängt nicht, denn das war die subjektive Sicht der Dinge des Beschuldigten. Objektive Anzei-
- 25 - chen, dass er wieder angegriffen würde, gab es nicht. Der Privatkläger und E._____ warteten auf ihre Jacken und der Privatkläger diskutierte mit zwei weite- ren Personen.
d) Weiter ist das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berück- sichtigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit sei- ne Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a). Der Beschuldigte handelte weder in schwerer Bedrängnis noch unter dem Eindruck einer schweren Drohung. Er besass somit hinsichtlich des Entscheids, dem Privatkläger vor dem Club C._____ mit der Faust an den Kopf zu schlagen, jegliche Entscheidungsfreiheit.
e) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponen- ten in keiner Weise relativiert. 2.3 Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschuldigten als mittelschwer zu qualifizieren. Nach der Beurteilung der Tatkomponente der schwersten Tat er- scheint eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
3. Einfache Körperverletzung im Club 3.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit der Faust gegen das Gesicht des Privatklägers schlug und damit – mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 33) – doch ein beträchtliches Aggressions- und Gewaltpotential offen- barte. Der vom Privatkläger erlittene Nasenbeinbruch ist innerhalb der möglichen, unter Art. 123 Abs. 1 StGB zu subsumierenden Verletzungen als nicht gravierend zu qualifizieren. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht anzusehen. 3.2 Betreffend die subjektive Tatschwere kann auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 33 f.). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte vorgängig provoziert wurde, wovon zumindest in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo auszugehen ist.
- 26 - 3.3 Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponen- ten massgeblich relativiert. Zusammenfassend ist das Verschulden des Beschul- digten als leicht zu qualifizieren. 3.4 Zur Abgeltung der einfachen Körperverletzung im Clubinnern erscheint eine Erhöhung der nach der schwersten Tat festgesetzten Einsatzstrafe um zwei Monate in Anwendung des Asperationsprinzips angebracht. Nach der Be- urteilung der Tatkomponente ist somit von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
4. Täterkomponente 4.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 34 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ergänzend, dass der Beschuldigte eine Ausbildung zum Bademeister abgeschlossen hat und nun bei der Gemeinde G._____ angestellt ist – zurzeit als Hilfsarbeiter, ab 1. April 2017 als Bademeister (Urk. 71 S. 1 und Anhang zu Urk. 72). Er erzielt aktuell ein Ein- kommen von Fr. 4'000.– monatlich (Urk. 71 S. 3). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2 Der Beschuldigte weist mehrere – auch einschlägige – Vorstrafen auf. Diese hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt aufgeführt (Urk. 47 S. 35), worauf verwiesen werden kann, zumal sich keine diesbezüglichen Veränderungen ergeben haben (Urk. 64). Diese Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufen- der Probezeit sind – entgegen der Verteidigung – ganz deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Es handelt sich um vier einschlägige Vorstrafen, im Rahmen welcher Vorfälle der Beschuldigte fünf Faustschläge, die jeweils sogar zu Verlet- zungen bei den Opfern geführt haben, ausgeteilt hat. 4.3 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täter zu beachten. Darunter fallen das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Insbesondere wirken ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei
- 27 - der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und aufrichtige Reue straf- mindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 169). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Geständnis zugunsten des Täters zu berücksichtigen, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E 2d/cc). Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Ver- fahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Straf- minderung kann sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichterte, namentlich weil der Täter nur aufgrund der erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des vorinstanzlichen Ur- teils geständig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010, E. 1.5). Die Vorinstanz erwog hierzu (vgl. Urk. 47 S. 36), dass der Beschuldigte hinsichtlich des äusseren Sachverhaltsablaufs grundsätzlich von Anfang an ge- ständig gewesen sei und im Verlauf des Strafverfahrens auch Ansätze von Reue geäussert habe (Urk. 2/13 S. 3; Prot. I S. 29 und S. 49), wenn er sich auch im Üb- rigen vorwiegend selber bemitleidet habe (Urk. 2/7 S. 3 f.; Urk. 2/13 S. 3; Prot. I S. 29). Ansätze von Reue sind zwar zu erkennen, echte Reue in dem Sinne, als es dem Beschuldigten leid tut, dem Privatkläger einen Kieferbruch zugefügt zu haben, fehlt jedoch. Betreffend das Geständnis hinsichtlich des äusseren Sach- verhaltes ist ferner anzufügen, dass dem Beschuldigten aufgrund der Videoauf- nahmen auch kaum Raum für Bestreitungen blieb. Das Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten somit grundsätzlich strafmindernd zugute gehalten werden. Es rechtfertigt sich jedoch bloss eine Strafminderung in leichtem Umfang. 4.4 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen. Damit ist die Strafempfindlichkeit des Täters angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose be- sonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.161/2004/6S.428/2004 vom
16. März 2005, E. 3.4.6).
- 28 - Es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Be- schuldigten ersichtlich und es wurden auch keine solchen vorgebracht. 4.5 Aufgrund der Täterkomponente ist insgesamt eine sehr deutliche Strafer- höhung der nach Beurteilung der Tatkomponenten festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt.
5. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint für die vorliegend vom Beschuldigten begangenen Delikte insgesamt ei- ne Freiheitsstrafe von 27 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen angemessen. IV. Vollzug
1. Angesichts der ausgefällten Strafe kommt die Gewährung eines vollständig bedingten Strafvollzugs nicht in Frage (Art. 42 StGB). Das Gericht kann den Voll- zug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren jedoch auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Im Be- reich von Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte Vollzug an die Stelle des bedingten Strafvollzuges. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1).
2. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat viermal bestraft (Urk. 49; Urk. 64). Da alle diese Strafen jedoch unter 180 Tagessätzen Geldstrafe lagen, liegt kein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB vor, der für den Aufschub der Strafe besonders günstige Umstände verlangt, sondern eine günstige Prog- nose wird vermutet.
3. Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen auf, wovon vier einschlägig sind und Faustschläge betrafen, und delinquierte während laufender Probezeit. Er zeigte im vorliegenden Verfahren Ansätze von Reue. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte sich der Beschuldigte zudem gewillt, sein Leben in den Griff zu bekommen, indem er nicht mehr in den Ausgang gehe, ein bisschen er-
- 29 - wachsener geworden sei und in einer Beziehung lebe, die ihm Halt gebe (Prot. I S. 32 f.; dies ging auch aus der heutigen Befragung hervor, Urk. 71). Im Berufs- leben konnte der Beschuldigte bis anhin nie richtig Fuss fassen. Nach einer ab- gebrochenen Lehre arbeitete er an diversen Orten als Aushilfe oder Temporär- angestellter (Urk. 71 S. 2). Nun hat er indes eine feste Stelle bei der Gemeinde G._____ als Hilfsarbeiter bzw. Bademeister. Seit den vorliegenden Taten hat er sich ferner nichts mehr zuschulden kommen lassen. Trotzdem kann dem Be- schuldigten keine vorbehaltlos günstige Prognose mehr gestellt werden, liess er sich doch trotz einschlägiger Vorstrafen und laufender Probezeit nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Unter Berücksichtigung, dass der Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. September 2013 ausgefällten Geldstrafe bereits rechtskräftig erfolgt ist (keine Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 4 im vorliegenden Verfahren; vgl. vorne Ziffer I.3.), kann dem Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 37) – im Sin- ne einer allerletzten Chance für die heute auszusprechende Strafe der teilbeding- te Vollzug gewährt und vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte noch nie in Haft war. Aufgrund der Warnwirkung des Widerrufs und des Vollzugs eines Teils der auszusprechenden Strafe, kann dem Beschuldigten für die Reststrafe eine günstige Prognose gestellt werden, so- dass ein Teil der Strafe bedingt ausgesprochen werden kann. Den noch beste- henden Bedenken ist mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen (so auch die Vorinstanz; Urk. 47 S. 37).
4. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren. Dabei ist es dem Verschulden des Beschuldigten an- gemessen, die auszufällende Freiheitsstrafe von 27 Monaten im Umfang von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufzuschieben und im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen.
- 30 - V. Zivilansprüche
1. Schadenersatz Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Schadenersatz im Betrag von Fr. 476.20 zu bezahlen und verwies den Privatkläger mit seinen üb- rigen Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg (Urk. 47 S. 39 f., Dispositiv-Ziffer 5.a). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte erklä- ren, seine Berufung richte sich in Bezug auf die zivilrechtlichen Forderungen ein- zig gegen die Festsetzung einer Genugtuungsleistung von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins (Urk. 72 S. 12). Die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend Schaden- ersatz sind damit ohne Weiteres zu übernehmen.
2. Genugtuung 2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wie- der gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Eine Genugtuung setzt somit ku- mulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Ge- nugtuung. Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei- spielsweise Invalidität bzw. dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom- men, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital- aufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits- unfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1A_235/2000 vom 21. Februar 2001, E 5b/aa). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadenser- eignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (BGE 127 IV 215 E. 2a). Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten keine Rolle (Urteil des Bundes- gerichts 6S.192/2005 vom 24. Juni 2005, E. 9.2).
- 31 - 2.2 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Ge- nugtuung von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2015 zu bezahlen und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 47, Dispositiv-Ziffer 5.b). Mit der Berufung beantragt der Beschuldigte, die Zivilansprüche des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 50 S. 3) bzw. er sei zu verpflichten, dem Pri- vatkläger Fr. 1'500.– (zzgl. Zins zu 5% seit 1. Januar 2015) als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 72 S. 13 f.). Vorliegend sei keine erhebliche und dauerhafte Beein- trächtigung der körperlichen oder psychischen Integrität erfolgt (Prot. I S. 39; auch Urk. 72 S. 13). 2.3 Vorliegend steht fest, dass der Privatkläger durch die widerrechtlichen An- griffe des Beschuldigten erhebliche Verletzungen erlitt. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 47 S. 41 f.). Der Beschuldigte hat diese Verletzungsfolgen und die damit verbundene seelische Unbill des Privatklägers durch sein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten am 1. Januar 2015 zu verantworten. Die Vorinstanz hat zutreffender- weise gesehen, dass der Schlag vor dem Club zur relevanten Einbusse der Le- bensqualität führte (Urk. 47 S. 42 Ziffer 3.5.). Bei diesem Schlag, der nach der gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung ausgeführt wurde und den Privat- kläger völlig unvorbereitet traf, kann nicht mehr von einem Selbstverschulden des Privatklägers gesprochen werden. In Anbetracht der Umstände erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2015 (Ereignistag) damit als angemessen und ist zu bestäti- gen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Betref- fend Vorfall vor dem Club erfolgte zwar eine andere rechtliche Würdigung. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens wären jedoch,
- 32 - selbst wenn bereits die Vorinstanz den Faustschlag vor dem Club als einfache Körperverletzung qualifiziert hätte, in gleichem Mass angefallen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt betreffend die einfache Körperverletzung im Clubinnern, betreffend das Strafmass sowie betreffend Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt insofern, als bezüglich des Faustschlages vor dem Club "lediglich" ein Schuldspruch we- gen einfacher Körperverletzung erfolgt. Dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend sind die Kosten des Berufungsverfahrens damit, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im restlichen Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung des Privatklägers sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorzubehalten. 2.2 Der amtliche Verteidiger reichte vor der Berufungsverhandlung eine Hono- rarnote über Fr. 4'459.10 ein (Urk. 67), wobei bereits vier Stunden für die Be- rufungsverhandlung sowie eine Stunde für die Nachbearbeitung berücksichtigt waren. Die geltend gemachten Bemühungen sind in diesem Umfange ausgewie- sen. Demgemäss ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2.3 Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers reichte mit Eingabe vom
20. Februar 2017 eine Kostennote über Fr. 1'290.35 ein (Urk. 70). Ihre geltend
- 33 - gemachten Bemühungen sind ebenfalls ausgewiesen. Demgemäss ist sie mit pauschal Fr. 1'300.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
6. Juli 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2.-3. (…)
4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. September 2013 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5.a) (…)
b) (…)
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 159.20 Auslagen Fr. 8'150.55 amtliche Verteidigung Fr. 4'830.00 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Fr. 19'739.75 Total
7. (…)
8. Der Antrag des Privatklägers B._____ auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 34 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.). Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 476.20 zu bezahlen. Im Übrigen wird der Privatkläger mit seinem Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 7'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziffer 7) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung Fr. 1'300.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 35 - Im Umfang von zwei Dritteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Akten Unt.-Nr. 2013/1687.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 36 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.