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E-5901/2008

E-5901/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 27. August 2004 wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 23. Februar 2004 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Mit Urteil vom 23. Oktober 2006 hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 29. September 2004 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. C. Am 11. Januar 2007 fanden zusätzliche Anhörungen der Beschwerdeführerin sowie des Sohnes B._______ statt. Die Beschwerdeführerin reichte bei dieser Gelegenheit eine Bestätigung der "(...)" vom 21. November 2006, einen Bericht der heilpädagogischen Tagesschule D._______ vom 24. Dezember 2006 und Berichte von Dr. med. E._______, F._______, vom 23. Dezember 2006 sowie von Dr. med. G._______, H._______, vom 22. Dezember 2006 zu den Akten. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Februar 2007 reichten die Beschwerdeführenden ein an eine Freundin in Armenien gerichtetes Schreiben vom 18. Januar 2007 in Kopie, betreffend Beschaffung der geforderten Dokumente, inklusive Postquittung, ein und führten aus, die Adressatin sei aufgrund familiärer Verpflichtungen derzeit kaum in der Lage, diese Beweismittel zu beschaffen. Im Weiteren ersuchten sie darum, es sei ihnen im Falle eines negativen Verfahrensausgangs vor der Entscheidfällung Akteneinsicht zu gewähren. E. Einer Vorladung des BFM zu einem Treffen mit einer armenischen Delegation am 26. Februar 2007 leistete die Beschwerdeführerin keine Folge. Mit Schreiben vom 1. März 2007 teilte die Fremdenpolizei des Kantons I._______ dem BFM unter Beilage eines Bestätigungsschreibens des Kinderspitals J._______ vom 28. Februar 2007 mit, dass der Sohn C._______ der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2007 unverzüglich habe hospitalisiert werden müssen. F. Mit Eingabe vom 24. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht von Dr. med. G._______, H._______.vom 17. Mai 2007 ein. G. Mit Schreiben vom 13. August 2008 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden entsprechend ihrem Begehren vom 8. Februar 2007 Akteneinsicht. H. Mit Verfügung vom 18. August 2008 stellte das BFM fest, dass die Punkte 1 bis 3 der Verfügung vom 27. August 2004 rechtskräftig seien. Ferner bezeichnete es den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. September 2008 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und beantragten, die Ziffern 2 bis 4 derselben seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2008 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführenden mit Sendung vom 7. Oktober 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. L. Mit Eingabe vom 20. November 2008 reichten die Beschwerdeführenden ein fallspezifisches Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Behandlungsmöglichkeiten in Armenien vom 19. November 2008 zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 31. August 2009 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des Sozialzentrums K._______ vom 21. August 2009, einen Lehrvertrag des Sohnes B._______ vom 14. Mai 2009, einen Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie der Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin vom 31. August 2009 ein. N. Mit Eingabe vom 2. März 2010 reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein: Bericht der L._______ Privatschule, M._______, vom 31. Januar 2010 über die Schulzeit des Sohnes B._______, Schreiben der Bildungsdirektion Kanton J._______ vom 3. Juli 2009 und vom 22. Januar 2010 betreffend Lehrvertrag von B._______ beziehungsweise dessen Auflösung, Schreiben der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons J._______ vom 30. September 2009 und Schreiben der N._______ AG, J._______, vom 8. Oktober 2009 betreffend Auflösung des Lehrvertrags von B._______, Arbeitsbestätigung der N._______ AG vom 9. Oktober 2009, 3 Unterstützungsschreiben zugunsten von B._______, Arbeitszeugnis der O._______ AG, P._______, vom 26. Januar 2010, Arbeitszeugnis von Herrn Q._______, Arbeitgeber der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2010, 2 Referenzschreiben zugunsten der Beschwerdeführerin vom 25. und 27. Januar 2010.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Verfügung des BFF vom 27. August 2004 ist soweit die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betreffend unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Urteil der ARK vom 23. Oktober 2006 wurde eine Neubeurteilung nur hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Gegenstand der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung vom 18. August 2008 sowie des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ hätten anlässlich der ergänzenden Befragungen vom 11. Januar 2007 derart ausweichende Angaben zu ihrer Wohnadresse in R._______, dem Verbleib des Ehemanns beziehungsweise Vaters, sowie zu ihren Bezugspersonen im Heimatstaat gemacht, dass weitere Abklärungen nicht möglich seien. Zudem hätten sie sich nicht in zumutbarer Weise um die Beschaffung von Identitätsdokumenten und weiteren Beweismitteln bemüht. Insbesondere sei als tatsachenwidrig zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin angeblich in R._______ nicht registriert gewesen sei. Dem eingereichten Dokument eines armenischen Spitals vom 21. November 2006 sei wegen dessen Form kein Beweiswert zuzumessen und es könnten aufgrund dessen rudimentären Inhalts gestützt darauf keine weiteren Abklärungen vorgenommen werden. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin einem vorgesehenen Treffen mit einer armenischen Delegation am 26. Februar 2007 ohne überzeugende Begründung ferngeblieben. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihr Sohn C._______ an diesem Tag in Spitalpflege gewesen sei, wäre ihr die Einhaltung des Termins zumutbar gewesen. Das Verhalten der Beschwerdeführenden sei dahingehend zu deuten, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und absichtlich ihre Identifizierung sowie weitere Abklärungen verunmöglichen würden. Die von der ARK im Urteil vom 23. Oktober 2006 angeregten Abklärungen könnten demnach nicht durchgeführt werden. Es sei somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden kein Interesse daran hätten, wahrheitsgetreue Angaben zu ihrem sozialen Beziehungsnetz und ihren Lebensverhältnissen zu machen und folglich sei davon auszugehen, dass sie entgegen ihren Angaben in Armenien über eine gewisse Infrastruktur und ein soziales Netz verfügen würden. Im Weiteren sei in Armenien der Zugang behinderter Kinder zu medizinischen und schulischen Leistungen in staatlichen Institutionen gewährleistet und die Kosten der Behandlung werde vom Staat übernommen. Es seien adäquate medizinische Strukturen vorhanden. Darüber hinaus werde Unterstützung durch eine grosse Zahl von NGOs und Hilfswerken angeboten.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich in ihrer Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, sie hätten durchaus überprüfbare Angaben gemacht und ein Beweismittel eingereicht. Diese ärztliche Bestätigung weise die in Armenien übliche Form auf. Angesichts des Fehlens einer schweizerischen Vertretung in Armenien sei ohnehin fraglich, ob entsprechende Abklärungen möglich wären. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin für ihre Absenz beim Termin vom 26. Februar 2007 eine begründete Entschuldigung abgegeben. Ihr Sohn C._______, welcher nicht sprechen könne, sei während der Dauer seines Spitalaufenthalts auf eine dauernde Begleitung angewiesen gewesen. Zudem hätten zu dieser Zeit intensive Gespräche mit den behandelnden Ärzten über die Ursachen von dessen Krampfanfällen und die mögliche Behandlung stattgefunden. Unter diesen Umständen könne aus ihrem Nichterscheinen nicht auf mangelnde Kooperation geschlossen werden. Die Einschätzung des BFM betreffend die Möglichkeit einer adäquaten Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Sohns C._______ im Heimatstaat stehe im Widerspruch zu den entsprechenden Ausführungen im Urteil der ARK vom 23. Oktober 2006. Es sei zu berücksichtigen, dass die medizinische Behandlung mit zunehmendem Alter des Kindes teurer werde. Zudem sei fraglich, ob im Heimatstaat eine gezielte heilpädagogische Förderung, wie er sie in der Schweiz erfahre, möglich wäre. Der Wegweisungsvollzug würde einen schweren Bruch in seiner Entwicklung bedeuten. Ferner sei auch die Beschwerdeführerin wegen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie diversen körperlichen Beschwerden in therapeutischer Behandlung, und es sei zu befürchten, dass sie im Falle einer erzwungenen Rückkehr die erlangte Stabilität verlieren würde. Schliesslich habe der Sohn B._______ prägende Jugendjahre in der Schweiz verbracht und habe sich schulisch und kulturell gut integriert.

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.; 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.; 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123).

E. 7.4.1 Den zu den Akten gereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der Sohn C._______ der Beschwerdeführerin unter einer schweren geistigen und körperlichen Behinderung leidet. Es wurden bei ihm eine schwere allgemeine Entwicklungsverzögerung mit fehlender Sprachentwicklung sowie ataktischen Bewegungsstörungen und Muskelzuckungen (Myoklonien) und einem alternierenden beidseitigen Schielen diagnostiziert. Zudem hat er mehrmals epileptische Krampfanfälle erlitten. Es besteht der Verdacht eines Angelman-Syndroms. C._______ benötigt regelmässige neurologische und epileptische Kontrollen sowie eine dauernde medikamentöse anti-epileptische Therapie mit entsprechender Überwachung (Schreiben von Dr. med. G._______, H._______, vom 20. August 2008, 17. Mai 2007, 22. Dezember 2006, 14. September 2005 und 1. März 2005; Berichte des Kinderspitals J._______ vom 9. Juli 2008, 13. April 2007, 25. Oktober 2005, 9. November 2004, 2. September 2004 und 23. April 2004). Zudem besucht er seit 2006 die Tagesschule im Heilpädagogischen Zentrum D._______, wo er nebst einer heilpädagogischen Förderung Physiotherapie und Logopädie erhält. Es wird festgestellt, dass ein Wegfall dieser Massnahmen zu einem schweren Bruch in seiner Entwicklung führen würde (Berichte des heilpädagogischen Zentrums D._______ vom 25. August 2008 und 24. Dezember 2006).

E. 7.4.2 Gemäss Erkenntnissen des Gerichts gehören behinderte Kinder unter 18 Jahren zu den durch das armenische staatliche Unterstützungsprogramm BBP (basic benefits package) festgelegten sozial gefährdeten Gruppen ("vulnerable groups"), welche grundsätzlich Anspruch auf kostenlose medizinische Behandlung und den unentgeltlichen Bezug von gewissen Medikamenten haben. Zu den Medikamenten auf der "essential drugs list" (Liste der Basismedikamente, die theoretisch kostenfrei sein sollten) gehören auch solche zur Behandlung von Epilepsie. Indessen ist gerade im Gesundheitswesen die Korruption weit verbreitet, und es werden häufig informelle Zahlungen auch für eigentlich unentgeltliche Leistungen verlangt. Es kommt daher verbreitet vor, dass bedürftige Personen eine ihnen theoretisch unentgeltlich zustehende Behandlung mangels finanzieller Mittel nicht in Anspruch nehmen können. Das Bekenntnis zu einem frei zugänglichen Gesundheitswesen besitzt folglich vorwiegend deklarativen Charakter (vgl. Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Juni 2009, S. 78 ff., Internal Displacement Monitoring Centre, Armenia; Need to monitor progress towards durable solutions, 23. Februar 2010, S. 6; Hakobyan et al. (2006): Armenia, Health System Review. In: Health systems in transitions. Vol.8, No.6. European Observatory on Health Systems and Policies [Hrsg.], S. 31 ff.).

E. 7.4.3 Demnach ist davon auszugehen, dass die vom Sohn C._______. benötigten antiepileptischen Medikamente in seinem Heimatland grundsätzlich erhältlich sind. Ob die notwendigen regelmässigen Kontrollen in Armenien durchgeführt werden können, erscheint fraglich (Gutachten der SFH-Länderanalyse, Dr. Tessa Savvidis, 19. November 2008). Es muss zudem damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführenden zumindest einen Teil der Kosten der Medikamente sowie der Behandlung von C._______ selber tragen müssten. Aufgrund der Aktenlage muss jedoch bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen, zumal es sich bei der Erkrankung von C._______ um ein chronisches Leiden mit unbestimmter Behandlungsdauer handelt. Die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit dürfte für die Beschwerdeführerin aufgrund der Notwendigkeit, die Betreuung ihres Sohnes sicherzustellen, sowie in Anbetracht ihrer bloss geringen beruflichen Qualifikationen und der hohen Arbeitslosenquote in Armenien kaum möglich sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sie wegen psychosomatischen Symptomen und einer posttraumatischen Belastungsstörung selbst in ärztlicher und psychologischer Behandlung ist (Bericht von Dr. S._______, T._______, vom 28. August 2008; Bericht von Dr. med. E._______, F._______ vom 23. Dezember 2006) und die erzwungene Rückkehr in den Heimatstaat allenfalls gar zu einer Verstärkung ihrer psychischen Symptome führen dürfte. Es kann im Weiteren nicht davon ausgegangen werden, dass der inzwischen volljährig gewordene Sohne B._______ in der Lage wäre, die erforderliche Hilfe zu leisten, da er noch über keine Berufsausbildung und nur über geringfügige berufliche Erfahrung verfügt. Aufgrund dieser Umstände ist in Übereinstimmung mit dem Urteil der ARK vom 23. Oktober 2006 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nur mithilfe finanzieller und tätiger Unterstützung eines tragfähigen sozialen Netzes in der Lage wäre, die allfälligen Kosten der medizinischen Behandlung ihres Sohnes C._______ zu tragen, die notwendige Betreuung sicherzustellen sowie eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

E. 7.4.4 Gemäss eigenen Aussagen verfügen die Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsland über kein familiäres Netz. Diese Angaben sind zwar in Zweifel zu ziehen, nachdem bereits im ARK-Urteil vom 23. Oktober 2006 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden den schweizerischen Asylbehörden gewisse Informationen, namentlich über den Verbleib des Ehemanns beziehungsweise Vaters, vorenthalten haben und sie zudem ihren Obliegenheiten im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zu der von der ARK geforderten näheren Sachverhaltsabklärung nicht hinreichend nachgekommen sind. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass - auch wenn die Beschwerdeführenden möglicherweise nähere Kenntnisse über den Verbleib des Ehemanns/Vaters haben - nicht sichergestellt ist, dass dieser in der Lage und Willens wäre, ihnen die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Ferner liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie entgegen ihren Aussagen darüber hinaus in ihrem Heimatland über Bezugspersonen verfügen, auf deren Unterstützung sie sich verlassen könnten. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage erscheint somit nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführenden in ein gesichertes und tragfähiges familiäres Umfeld zurückkehren könnten, welches die von ihnen benötigte persönliche Unterstützung sicherstellen könnte.

E. 7.4.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht aufgrund einer Gesamtabwägung aller dargelegten massgeblichen Elemente zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ im Falle der Rückschaffung in ihren Heimatstaat einer existenziellen Gefährdung in gesundheitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ausgesetzt wären und sich daher der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweist.

E. 7.5 Der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin, welcher am (...) volljährig geworden ist, kann nicht in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter und seines Bruders einbezogen werden, da der asylrechtliche Familienbegriff nur Ehegatten und minderjährige Kinder umfasst (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). B._______ war im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (...)-jährig. Den eingereichten Dokumenten kann entnommen werden, dass ihm in der Schweiz eine bemerkenswert gute Integration gelungen ist. Er besuchte in den Jahren 2007 bis 2009 die Sekundarstufe in der Privatschule (...), wo er sich gemäss vorliegenden Berichten sozial gut integriert hat, viel Einsatz und Leistungswillen zeigte und bei Schülern und Lehrerschaft beliebt war (Berichte des Schulleiters vom 8. September 2008 und 31. Januar 2010). Es gelang ihm in der Folge, eine Lehrstelle als Zahntechniker bei der N._______ AG, J._______, zu finden. Das Lehrverhältnis musste jedoch wegen verweigerter Bewilligung seitens der kantonalen Behörden aufgrund des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers aufgelöst werden. Daraufhin hat er eine befristete Praktikumsstelle bei der O._______ AG, P._______ angetreten. Beide Arbeitgeber haben ihm in ihren Arbeitszeugnissen gute Arbeitsleistungen, Fleiss und Pünktlichkeit sowie ein gutes Verhältnis zu Vorgesetzten und Mitarbeitenden bescheinigt (Arbeitsbescheinigung N._______ AG vom 9. Oktober 2009, Beurteilung der O._______ AG vom 26. Januar 2010). Weitere Referenzschreiben von Bekannten nehmen ebenfalls in ausschliesslich positiver Weise zu seiner Integration und seinem sozialen Verhalten Stellung. Es kann somit festgestellt werden, dass B._______ den für das anstehende Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt hat. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er in den über sechs Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen seines Heimatlandes hat unterhalten können. Er würde heute somit aus einer Lebensstruktur herausgerissen, welche sich erheblich von derjenigen in Armenien unterscheiden dürfte und welche während der letzten Jahre seine Persönlichkeitsentwicklung und seinen Alltag geprägt hat. Da er seit mehr als sechs Jahren im Kanton I._______ lebt, dort die Schule besucht, eine Ausbildung geplant und sich in sozialer Hinsicht überdurchschnittlich integriert hat, dürfte er an diese Kultur und Lebensweise assimiliert sein. Wie bereits erwähnt, kann die Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Angesichts der weit fortgeschrittenen Integration B._______, der während fast sechseinhalb Jahren erfolgten, sämtliche Lebensbereiche betreffenden Prägung, dem bevorstehenden Abbruch der persönlichen Beziehungen zu seinen Familienangehörigen sowie der beruflichen Projekte zeichnet sich vorliegend eine solche, mit dem Zumutbarkeitsgedanken nicht zu vereinbarende Entwurzelungssituation geradezu ab. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass auch ein Wegweisungsvollzug des Sohnes B._______ heute als unzumutbar zu gelten hat.

E. 7.6 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 18. August 2008 ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG)

E. 10 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihrer Rechtsvertreterin vom 31. August 2009 sowie der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf pauschal Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 18. August 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5901/2008/ {T 0/2} Urteil vom 5. August 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, B._______, C._______, Armenien, alle vertreten durch Isabelle A. Müller, Rechtsanwältin,(...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 27. August 2004 wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 23. Februar 2004 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Mit Urteil vom 23. Oktober 2006 hiess die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 29. September 2004 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. C. Am 11. Januar 2007 fanden zusätzliche Anhörungen der Beschwerdeführerin sowie des Sohnes B._______ statt. Die Beschwerdeführerin reichte bei dieser Gelegenheit eine Bestätigung der "(...)" vom 21. November 2006, einen Bericht der heilpädagogischen Tagesschule D._______ vom 24. Dezember 2006 und Berichte von Dr. med. E._______, F._______, vom 23. Dezember 2006 sowie von Dr. med. G._______, H._______, vom 22. Dezember 2006 zu den Akten. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Februar 2007 reichten die Beschwerdeführenden ein an eine Freundin in Armenien gerichtetes Schreiben vom 18. Januar 2007 in Kopie, betreffend Beschaffung der geforderten Dokumente, inklusive Postquittung, ein und führten aus, die Adressatin sei aufgrund familiärer Verpflichtungen derzeit kaum in der Lage, diese Beweismittel zu beschaffen. Im Weiteren ersuchten sie darum, es sei ihnen im Falle eines negativen Verfahrensausgangs vor der Entscheidfällung Akteneinsicht zu gewähren. E. Einer Vorladung des BFM zu einem Treffen mit einer armenischen Delegation am 26. Februar 2007 leistete die Beschwerdeführerin keine Folge. Mit Schreiben vom 1. März 2007 teilte die Fremdenpolizei des Kantons I._______ dem BFM unter Beilage eines Bestätigungsschreibens des Kinderspitals J._______ vom 28. Februar 2007 mit, dass der Sohn C._______ der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2007 unverzüglich habe hospitalisiert werden müssen. F. Mit Eingabe vom 24. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht von Dr. med. G._______, H._______.vom 17. Mai 2007 ein. G. Mit Schreiben vom 13. August 2008 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden entsprechend ihrem Begehren vom 8. Februar 2007 Akteneinsicht. H. Mit Verfügung vom 18. August 2008 stellte das BFM fest, dass die Punkte 1 bis 3 der Verfügung vom 27. August 2004 rechtskräftig seien. Ferner bezeichnete es den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. September 2008 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und beantragten, die Ziffern 2 bis 4 derselben seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2008 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführenden mit Sendung vom 7. Oktober 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. L. Mit Eingabe vom 20. November 2008 reichten die Beschwerdeführenden ein fallspezifisches Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Behandlungsmöglichkeiten in Armenien vom 19. November 2008 zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 31. August 2009 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des Sozialzentrums K._______ vom 21. August 2009, einen Lehrvertrag des Sohnes B._______ vom 14. Mai 2009, einen Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie der Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin vom 31. August 2009 ein. N. Mit Eingabe vom 2. März 2010 reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein: Bericht der L._______ Privatschule, M._______, vom 31. Januar 2010 über die Schulzeit des Sohnes B._______, Schreiben der Bildungsdirektion Kanton J._______ vom 3. Juli 2009 und vom 22. Januar 2010 betreffend Lehrvertrag von B._______ beziehungsweise dessen Auflösung, Schreiben der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons J._______ vom 30. September 2009 und Schreiben der N._______ AG, J._______, vom 8. Oktober 2009 betreffend Auflösung des Lehrvertrags von B._______, Arbeitsbestätigung der N._______ AG vom 9. Oktober 2009, 3 Unterstützungsschreiben zugunsten von B._______, Arbeitszeugnis der O._______ AG, P._______, vom 26. Januar 2010, Arbeitszeugnis von Herrn Q._______, Arbeitgeber der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2010, 2 Referenzschreiben zugunsten der Beschwerdeführerin vom 25. und 27. Januar 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Verfügung des BFF vom 27. August 2004 ist soweit die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betreffend unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Urteil der ARK vom 23. Oktober 2006 wurde eine Neubeurteilung nur hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Gegenstand der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung vom 18. August 2008 sowie des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob anstelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6. 6.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ hätten anlässlich der ergänzenden Befragungen vom 11. Januar 2007 derart ausweichende Angaben zu ihrer Wohnadresse in R._______, dem Verbleib des Ehemanns beziehungsweise Vaters, sowie zu ihren Bezugspersonen im Heimatstaat gemacht, dass weitere Abklärungen nicht möglich seien. Zudem hätten sie sich nicht in zumutbarer Weise um die Beschaffung von Identitätsdokumenten und weiteren Beweismitteln bemüht. Insbesondere sei als tatsachenwidrig zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin angeblich in R._______ nicht registriert gewesen sei. Dem eingereichten Dokument eines armenischen Spitals vom 21. November 2006 sei wegen dessen Form kein Beweiswert zuzumessen und es könnten aufgrund dessen rudimentären Inhalts gestützt darauf keine weiteren Abklärungen vorgenommen werden. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin einem vorgesehenen Treffen mit einer armenischen Delegation am 26. Februar 2007 ohne überzeugende Begründung ferngeblieben. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihr Sohn C._______ an diesem Tag in Spitalpflege gewesen sei, wäre ihr die Einhaltung des Termins zumutbar gewesen. Das Verhalten der Beschwerdeführenden sei dahingehend zu deuten, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und absichtlich ihre Identifizierung sowie weitere Abklärungen verunmöglichen würden. Die von der ARK im Urteil vom 23. Oktober 2006 angeregten Abklärungen könnten demnach nicht durchgeführt werden. Es sei somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden kein Interesse daran hätten, wahrheitsgetreue Angaben zu ihrem sozialen Beziehungsnetz und ihren Lebensverhältnissen zu machen und folglich sei davon auszugehen, dass sie entgegen ihren Angaben in Armenien über eine gewisse Infrastruktur und ein soziales Netz verfügen würden. Im Weiteren sei in Armenien der Zugang behinderter Kinder zu medizinischen und schulischen Leistungen in staatlichen Institutionen gewährleistet und die Kosten der Behandlung werde vom Staat übernommen. Es seien adäquate medizinische Strukturen vorhanden. Darüber hinaus werde Unterstützung durch eine grosse Zahl von NGOs und Hilfswerken angeboten. 6.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich in ihrer Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, sie hätten durchaus überprüfbare Angaben gemacht und ein Beweismittel eingereicht. Diese ärztliche Bestätigung weise die in Armenien übliche Form auf. Angesichts des Fehlens einer schweizerischen Vertretung in Armenien sei ohnehin fraglich, ob entsprechende Abklärungen möglich wären. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin für ihre Absenz beim Termin vom 26. Februar 2007 eine begründete Entschuldigung abgegeben. Ihr Sohn C._______, welcher nicht sprechen könne, sei während der Dauer seines Spitalaufenthalts auf eine dauernde Begleitung angewiesen gewesen. Zudem hätten zu dieser Zeit intensive Gespräche mit den behandelnden Ärzten über die Ursachen von dessen Krampfanfällen und die mögliche Behandlung stattgefunden. Unter diesen Umständen könne aus ihrem Nichterscheinen nicht auf mangelnde Kooperation geschlossen werden. Die Einschätzung des BFM betreffend die Möglichkeit einer adäquaten Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Sohns C._______ im Heimatstaat stehe im Widerspruch zu den entsprechenden Ausführungen im Urteil der ARK vom 23. Oktober 2006. Es sei zu berücksichtigen, dass die medizinische Behandlung mit zunehmendem Alter des Kindes teurer werde. Zudem sei fraglich, ob im Heimatstaat eine gezielte heilpädagogische Förderung, wie er sie in der Schweiz erfahre, möglich wäre. Der Wegweisungsvollzug würde einen schweren Bruch in seiner Entwicklung bedeuten. Ferner sei auch die Beschwerdeführerin wegen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie diversen körperlichen Beschwerden in therapeutischer Behandlung, und es sei zu befürchten, dass sie im Falle einer erzwungenen Rückkehr die erlangte Stabilität verlieren würde. Schliesslich habe der Sohn B._______ prägende Jugendjahre in der Schweiz verbracht und habe sich schulisch und kulturell gut integriert. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.; 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.; 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123). 7.4 7.4.1 Den zu den Akten gereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der Sohn C._______ der Beschwerdeführerin unter einer schweren geistigen und körperlichen Behinderung leidet. Es wurden bei ihm eine schwere allgemeine Entwicklungsverzögerung mit fehlender Sprachentwicklung sowie ataktischen Bewegungsstörungen und Muskelzuckungen (Myoklonien) und einem alternierenden beidseitigen Schielen diagnostiziert. Zudem hat er mehrmals epileptische Krampfanfälle erlitten. Es besteht der Verdacht eines Angelman-Syndroms. C._______ benötigt regelmässige neurologische und epileptische Kontrollen sowie eine dauernde medikamentöse anti-epileptische Therapie mit entsprechender Überwachung (Schreiben von Dr. med. G._______, H._______, vom 20. August 2008, 17. Mai 2007, 22. Dezember 2006, 14. September 2005 und 1. März 2005; Berichte des Kinderspitals J._______ vom 9. Juli 2008, 13. April 2007, 25. Oktober 2005, 9. November 2004, 2. September 2004 und 23. April 2004). Zudem besucht er seit 2006 die Tagesschule im Heilpädagogischen Zentrum D._______, wo er nebst einer heilpädagogischen Förderung Physiotherapie und Logopädie erhält. Es wird festgestellt, dass ein Wegfall dieser Massnahmen zu einem schweren Bruch in seiner Entwicklung führen würde (Berichte des heilpädagogischen Zentrums D._______ vom 25. August 2008 und 24. Dezember 2006). 7.4.2 Gemäss Erkenntnissen des Gerichts gehören behinderte Kinder unter 18 Jahren zu den durch das armenische staatliche Unterstützungsprogramm BBP (basic benefits package) festgelegten sozial gefährdeten Gruppen ("vulnerable groups"), welche grundsätzlich Anspruch auf kostenlose medizinische Behandlung und den unentgeltlichen Bezug von gewissen Medikamenten haben. Zu den Medikamenten auf der "essential drugs list" (Liste der Basismedikamente, die theoretisch kostenfrei sein sollten) gehören auch solche zur Behandlung von Epilepsie. Indessen ist gerade im Gesundheitswesen die Korruption weit verbreitet, und es werden häufig informelle Zahlungen auch für eigentlich unentgeltliche Leistungen verlangt. Es kommt daher verbreitet vor, dass bedürftige Personen eine ihnen theoretisch unentgeltlich zustehende Behandlung mangels finanzieller Mittel nicht in Anspruch nehmen können. Das Bekenntnis zu einem frei zugänglichen Gesundheitswesen besitzt folglich vorwiegend deklarativen Charakter (vgl. Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Juni 2009, S. 78 ff., Internal Displacement Monitoring Centre, Armenia; Need to monitor progress towards durable solutions, 23. Februar 2010, S. 6; Hakobyan et al. (2006): Armenia, Health System Review. In: Health systems in transitions. Vol.8, No.6. European Observatory on Health Systems and Policies [Hrsg.], S. 31 ff.). 7.4.3 Demnach ist davon auszugehen, dass die vom Sohn C._______. benötigten antiepileptischen Medikamente in seinem Heimatland grundsätzlich erhältlich sind. Ob die notwendigen regelmässigen Kontrollen in Armenien durchgeführt werden können, erscheint fraglich (Gutachten der SFH-Länderanalyse, Dr. Tessa Savvidis, 19. November 2008). Es muss zudem damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführenden zumindest einen Teil der Kosten der Medikamente sowie der Behandlung von C._______ selber tragen müssten. Aufgrund der Aktenlage muss jedoch bezweifelt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen, zumal es sich bei der Erkrankung von C._______ um ein chronisches Leiden mit unbestimmter Behandlungsdauer handelt. Die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit dürfte für die Beschwerdeführerin aufgrund der Notwendigkeit, die Betreuung ihres Sohnes sicherzustellen, sowie in Anbetracht ihrer bloss geringen beruflichen Qualifikationen und der hohen Arbeitslosenquote in Armenien kaum möglich sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sie wegen psychosomatischen Symptomen und einer posttraumatischen Belastungsstörung selbst in ärztlicher und psychologischer Behandlung ist (Bericht von Dr. S._______, T._______, vom 28. August 2008; Bericht von Dr. med. E._______, F._______ vom 23. Dezember 2006) und die erzwungene Rückkehr in den Heimatstaat allenfalls gar zu einer Verstärkung ihrer psychischen Symptome führen dürfte. Es kann im Weiteren nicht davon ausgegangen werden, dass der inzwischen volljährig gewordene Sohne B._______ in der Lage wäre, die erforderliche Hilfe zu leisten, da er noch über keine Berufsausbildung und nur über geringfügige berufliche Erfahrung verfügt. Aufgrund dieser Umstände ist in Übereinstimmung mit dem Urteil der ARK vom 23. Oktober 2006 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nur mithilfe finanzieller und tätiger Unterstützung eines tragfähigen sozialen Netzes in der Lage wäre, die allfälligen Kosten der medizinischen Behandlung ihres Sohnes C._______ zu tragen, die notwendige Betreuung sicherzustellen sowie eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 7.4.4 Gemäss eigenen Aussagen verfügen die Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsland über kein familiäres Netz. Diese Angaben sind zwar in Zweifel zu ziehen, nachdem bereits im ARK-Urteil vom 23. Oktober 2006 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden den schweizerischen Asylbehörden gewisse Informationen, namentlich über den Verbleib des Ehemanns beziehungsweise Vaters, vorenthalten haben und sie zudem ihren Obliegenheiten im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen zu der von der ARK geforderten näheren Sachverhaltsabklärung nicht hinreichend nachgekommen sind. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass - auch wenn die Beschwerdeführenden möglicherweise nähere Kenntnisse über den Verbleib des Ehemanns/Vaters haben - nicht sichergestellt ist, dass dieser in der Lage und Willens wäre, ihnen die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Ferner liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie entgegen ihren Aussagen darüber hinaus in ihrem Heimatland über Bezugspersonen verfügen, auf deren Unterstützung sie sich verlassen könnten. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage erscheint somit nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführenden in ein gesichertes und tragfähiges familiäres Umfeld zurückkehren könnten, welches die von ihnen benötigte persönliche Unterstützung sicherstellen könnte. 7.4.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht aufgrund einer Gesamtabwägung aller dargelegten massgeblichen Elemente zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ im Falle der Rückschaffung in ihren Heimatstaat einer existenziellen Gefährdung in gesundheitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ausgesetzt wären und sich daher der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweist. 7.5 Der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin, welcher am (...) volljährig geworden ist, kann nicht in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter und seines Bruders einbezogen werden, da der asylrechtliche Familienbegriff nur Ehegatten und minderjährige Kinder umfasst (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). B._______ war im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (...)-jährig. Den eingereichten Dokumenten kann entnommen werden, dass ihm in der Schweiz eine bemerkenswert gute Integration gelungen ist. Er besuchte in den Jahren 2007 bis 2009 die Sekundarstufe in der Privatschule (...), wo er sich gemäss vorliegenden Berichten sozial gut integriert hat, viel Einsatz und Leistungswillen zeigte und bei Schülern und Lehrerschaft beliebt war (Berichte des Schulleiters vom 8. September 2008 und 31. Januar 2010). Es gelang ihm in der Folge, eine Lehrstelle als Zahntechniker bei der N._______ AG, J._______, zu finden. Das Lehrverhältnis musste jedoch wegen verweigerter Bewilligung seitens der kantonalen Behörden aufgrund des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers aufgelöst werden. Daraufhin hat er eine befristete Praktikumsstelle bei der O._______ AG, P._______ angetreten. Beide Arbeitgeber haben ihm in ihren Arbeitszeugnissen gute Arbeitsleistungen, Fleiss und Pünktlichkeit sowie ein gutes Verhältnis zu Vorgesetzten und Mitarbeitenden bescheinigt (Arbeitsbescheinigung N._______ AG vom 9. Oktober 2009, Beurteilung der O._______ AG vom 26. Januar 2010). Weitere Referenzschreiben von Bekannten nehmen ebenfalls in ausschliesslich positiver Weise zu seiner Integration und seinem sozialen Verhalten Stellung. Es kann somit festgestellt werden, dass B._______ den für das anstehende Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt hat. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er in den über sechs Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen seines Heimatlandes hat unterhalten können. Er würde heute somit aus einer Lebensstruktur herausgerissen, welche sich erheblich von derjenigen in Armenien unterscheiden dürfte und welche während der letzten Jahre seine Persönlichkeitsentwicklung und seinen Alltag geprägt hat. Da er seit mehr als sechs Jahren im Kanton I._______ lebt, dort die Schule besucht, eine Ausbildung geplant und sich in sozialer Hinsicht überdurchschnittlich integriert hat, dürfte er an diese Kultur und Lebensweise assimiliert sein. Wie bereits erwähnt, kann die Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Angesichts der weit fortgeschrittenen Integration B._______, der während fast sechseinhalb Jahren erfolgten, sämtliche Lebensbereiche betreffenden Prägung, dem bevorstehenden Abbruch der persönlichen Beziehungen zu seinen Familienangehörigen sowie der beruflichen Projekte zeichnet sich vorliegend eine solche, mit dem Zumutbarkeitsgedanken nicht zu vereinbarende Entwurzelungssituation geradezu ab. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass auch ein Wegweisungsvollzug des Sohnes B._______ heute als unzumutbar zu gelten hat. 7.6 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 18. August 2008 ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) 10. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihrer Rechtsvertreterin vom 31. August 2009 sowie der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf pauschal Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 18. August 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: