Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde aus der Provinz Erzincan, seinen Heimatstaat zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im August 2004 und gelangte am 8. August 2004 in einem TIR-Lastwagen in die Schweiz, wo seine Eltern am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchten. Am 10. August 2004 wurde der damals (...) Beschwerdeführer im EVZ erstmals zur Herreise und den Ausreisegründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er sei wegen seiner Eltern beziehungsweise wegen der Probleme seines Vaters hier. Sein Vater sei alle ein bis zwei Wochen festgenommen worden, manchmal für zwei Tage, manchmal für eine Woche. B. Am 1. September 2004 wurde der Beschwerdeführer vom damaligen [kantonale Behörde] zu den Ausreisegründen angehört. Dabei gab er an, er sei Schüler und nach der Schule seit seinem zehnten Altersjahr jeweils als Hirte tätig gewesen. Früher habe er dies zusammen mit seinem Onkel gemacht, später dann alleine beziehungsweise zu dritt oder zu viert. Nicht nur sein Vater, auch er habe im Heimatland Probleme gehabt. Zum einen habe er die Schule, welche im Nachbardorf gelegen habe, in den Wintermonaten nicht besuchen können. Zum anderen sei er beim Schafehüten immer wieder schikaniert worden. Mit Kalschnikovs bewaffnete Männer, teils in Uniformen, teils in ziviler Kleidung, hätten die Hirten immer wieder in Angst versetzt. Sie hätten nicht gewusst, wer die Personen gewesen seien, da sie alle gleich ausgesehen hätten. Diese Männer hätten die Tiere geschlagen und vertrieben, so dass sich diese verletzt hätten. Weiter hätten sie die Hirten an den Ohren gezogen und ihnen das Essen weggenommen unter dem Vorwurf, dass sie dies sonst der PKK bringen würden. Einige hätten nach seinem Vater gefragt und ihn dann geschlagen. Die Männer seien fast täglich gekommen. Wenn sie sich mit den Tieren beim Fluss aufgehalten hätten, hätten sie ihnen immer wieder den Kopf ins Wasser getaucht. Sie hätten ihm auch mit Ertränken gedroht. Niemand habe sie beschützen können, da niemand habe Dorfschützer werden wollen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, auch wegen seines Vaters gelitten zu haben. Die Männer seien immer wieder gekommen und hätten den Vater mitgenommen. Dabei seien die Familienmitglieder mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Manchmal seien sie nachts gekommen und hätten die Fenster eingeschlagen, wenn sie nicht aufgemacht hätten. Sie seien ins Haus gekommen und hätten alles verwüstet. Den Vater hätten sie jeweils für zwei bis drei Tage, manchmal für eine Woche, festgehalten und blau geschlagen. Wann sein Vater das letzte Mal verhaftet worden sei, könne er nicht sagen. Es sei jedenfalls dieses Jahr gewesen, als sie hierhergekommen seien. Er könne auch nicht beziffern, wie oft dieser mitgenommen worden sei. Sie hätten seinen Vater zu Hause gesucht und schliesslich im Stall gefunden. Sieben oder acht Leute seien ins Haus gekommen, um nach ihm zu suchen. Der Vater habe zirka eine Woche auf dem Posten bleiben müssen. Nach den Fluchtumständen gefragt, gab er an, sei seien mit Hilfe des Onkels aus Erzincan, dem die Felder gehört hätten, unter Heu versteckt im LKW nach Erzincan gereist. Sie hätten sich dort dann vorerst zum Onkel begeben. Dieser habe ihnen Bustickets gekauft, mit welchen sie nach Istanbul gefahren seien. Am 1. oder 2. August 2004 hätten sie Istanbul mit einem TIR-Lastwagen verlassen. C. Mit Schreiben des BFM an das Grenzschutzamt Weil am Rhein vom 7. Dezember 2004 ersuchte dieses die deutschen Behörden um einen Fingerabdruckvergleich im Rahmen des deutsch-schweizerischen Rückübernahmeabkommens. Mit Antwortschreiben vom 28. Januar 2005 teilte dieses dem BFM mit, die Familie des Beschwerdeführers sei unter der gleichen Identität in Deutschland in Erscheinung getreten. Die Ersteinreise sei per 28. Juli 2004 erfasst, die Ausreise/das Untertauchen per 29. Juli 2004. D. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006, eröffnet am 21. Juni 2006, wies das BFM die Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers mittels zweier separater Verfügungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Familie sowie den Vollzug an. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister wurden in die Verfügung des Vaters miteinbezogen. Die Vorinstanz begründete die vorliegend zur Diskussion stehende Verfügung damit, dass die Schilderungen des Vaters des Beschwerdeführers einesteils den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügten, weshalb der Vater des Beschwerdeführers und seine Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Beschwerdeeingabe vom 19. Juli 2006 an die damals zuständig gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Rechtsvertreter der Familie die Aufhebung der Verfügungen vom 19. Juni 2006 und die Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts. Eventuell seien die Verfügungen aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Familie festzustellen sowie das Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügungen vom 19. Juni 2006 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. Juli 2006 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Rechtsvertreter wurde mitgeteilt, dass die Familie den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne, und dass das Beschwerdeverfahren der Mutter des Beschwerdeführers koordiniert mit demjenigen des Vaters und der Kinder behandelt werde. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde Frist zum Einreichen eines Arztzeugnisses gesetzt, welche dieser unbenutzt verstreichen liess. G. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter nahm mit Replik vom 23. Januar 2007 dazu Stellung. H. Das [kantonale Behörde] informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. September 2009 über das bisherige Integrationsverhalten der Familie. Hinsichtlich des Beschwerdeführers hielt es fest, dessen integrative Situation - der Beschwerdeführer absolviere seit dem (...) eine Lehre bei (...) - stelle sich differenziert dar gegenüber derjenigen der Restfamilie, welche es im Ergebnis als nicht integriert erachtete. Weiter führte das Amt aus, es sei hinsichtlich des Beschwerdeführers allenfalls bereit, beim BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG ein Härtefallgesuch einzureichen, wobei dies auch nach Abschluss des Asylverfahrens geschehen könne. I. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2010 wurde der Rechtsvertreter über die Integrationseinschätzung des [kantonale Behörde] in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. J. Mit Eingaben vom 22. Juli, 27. Juli und 2. September 2010 nahm der Rechtsvertreter zur Integration der Familie und - unter Beilage ärztlicher Zeugnisse - der gesundheitlichen Situation der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers Stellung. Aus der Eingabe vom 22. Juli 2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Lehre bei der (...), wo er sich zum (...) ausbilden lasse, absolviere. Die im [Berufsschule] erbrachten Leistungen seien gut. Der Beschwerdeführer habe sich vorgängig speziell um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr bei seinen Eltern wohnhaft, sondern wohne mit seiner Lebenspartnerin zusammen, welche eine Niederlassungsbewilligung besitze. Er beabsichtige, bald zu heiraten. Das Paar finanziere seien Lebensunterhalt selbst. Der Eingabe lag ein Zeugnis des [Berufsschule] bei.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat noch als Minderjähriger am durch seine Eltern iniziierten Asylverfahren teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung, welche seinen Vater und seine Geschwister mitumfasst, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs.1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Aufgrund der zwischenzeitlich erlangten Volljährigkeit des Beschwerdeführers und der von der restlichen Familien abweichend zu beurteilenden Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeht betreffend den Beschwerdeführer ein separates Urteil.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid als weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG noch denjenigen nach Art. 3 AsylG genügend. Das Bundesverwaltungsgericht stützt diese Argumentationsweise im mit heutigem Datum ergangenen Urteil E-5404/2006. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung der Mutter hält das Bundesverwaltungsgericht im Urteil heutigen Datums fest, dass deren Vorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art 3 AsylG ebenfalls nicht erfüllen. Wesentliches Argumentationselement des Gerichts stellen hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers die Erwägungen dar, dass dieser keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können und dass die Familie den durch die Anwesenheit des Militärs und der Guerilla geprägten, rauen Lebensbedingungen und den Verdächtigungen der Unterstützung von Guerillaorganisationen in der Heimatregion durch Wegzug in einen anderen Teil der Türkei hätte entgehen können. Das Bundesverwaltungsgericht führt sodann mehrere Anhaltspunkte an, die auf einen Wegzug der Familie aus der Region Erzincan zu einem früheren Zeitpunkt hindeuten würden. Für die diesbezüglichen Erwägungen kann auf die beiden erwähnten Urteile der Elternteile verwiesen werden. Insoweit der Beschwerdeführer selber erlittene Tätlichkeiten, Drohungen und Demütigungen durch Soldaten oder Guerilla während seiner Hirtentätigkeit nach der Schule geltend macht, ist auch er einerseits auf den lokalen Charakter dieser Beeinträchtigungen und die Ausweichmöglichkeiten mittels Wohnsitzverlegung und andererseits auf die heute aufgrund des Erwachsenenalters und der gewählten beruflichen Ausrichtung nicht mehr anzunehmende Wiederholungsgefahr zu verweisen. Hinsichtlich der Ausweichmöglichkeiten erwog das Gericht im Übrigen in den Urteilen der Eltern, dass aufgrund zahlreicher Anhaltspunkte als wahrscheinlich erachtet werde, dass sich die Familie den Lebensumständen in der Heimatregion bereits vor dem Sommer 2004 entzogen habe. In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu erwähnen, dass auch der Beschwerdeführer zum Abreisedatum aus Istanbul und der Herreise - offenbar in Absprache mit den Eltern - falsche Angaben gemacht hat, lässt sich doch das behauptete angebliche Abreisedatum nicht mit dem Datum der erkennungsdienstlichen Erfassung in Deutschland vereinbaren. Insoweit sich der Beschwerdeführer sodann auch auf die Mitnahmen seines Vaters und die damit verbundenen Ängste beruft, ist auf das Urteil E-5404/2006 heutigen Datums zu verweisen, in welchem einlässlich dargelegt wurde, weshalb dem Vater die zahlreichen Verhaftungen nicht geglaubt werden können. Ergänzend dazu ist festzustellen, dass auch die Version des Beschwerdeführers beispielsweise bezüglich der Umstände der letzten Verhaftung (A12/18, S. 10) oder der Häufigkeit (A3/1, S. 4) die bereits divergierenden Angaben des Vaters nicht zu stützen vermag. Bezeichnenderweise vermochte der Beschwerdeführer die letzte, offenbar fluchtauslösende Haft des Vaters nicht einmal ungefähr im Ausreisejahr zu positionieren, was ihm auch angesichts seines jugendlichen Alters hätte möglich sein sollen. Schliesslich braucht auf den Fluchtgrund der unzureichenden Möglichkeiten, in der Herkunftsregion die Schule besuchen zu können, nicht mehr eingegangen zu werden, nachdem der Beschwerdeführer längst nicht mehr schulpflichtig ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (At. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist der Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG folglich rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl grundsätzlich mitzuberücksichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Von massgebender Bedeutung ist jeweils der Grad der erfolgten Integration in der Schweiz, welche gegebenenfalls eine Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben kann (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und BVGE 2009/51 E. 5.6 und 5.8.2). Die Frage der Entwurzelung kann sich ebenso bei im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen Beschwerdeführern stellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5901/2008 vom 5. August 2010 E. 7.5 und E-4174/2006 vom 17. März 2010 E. 8.5). Vorliegend gilt es die Rückkehrsituation des im Kindesalter in die Schweiz eingereisten und heute volljährigen Beschwerdeführers genauer zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat hier die obligatorische Schule absolviert und im Jahr 2008 eine dreijährige Lehrstelle als (...) bei der (...) angetreten. Laut dem dem Gericht vorliegenden Zeugnis des [Berufsschule] erbringt der Beschwerdeführer nach vier Semestern nach wie vor gute Leistungen mit einem Notendurchschnitt von 5. Der Beschwerdeführer wohnt gegenwärtig mit seiner Lebenspartnerin zusammen, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Das Paar, welches demnächst zu heiraten beabsichtige, bestreite seinen Lebensunterhalt selbst (vgl. BVGer-Akte 17). Aufgrund der positiv verlaufenen Integration teilte das [kantonale Behörde] bereits im Schreiben vom 23. September 2009 (BVGer-Akte 14) mit, dass es allenfalls bereit sei, die Situation des Beschwerdeführers differenziert von derjenigen der übrigen Familie zu betrachten und einen entsprechenden Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zu stellen (was auch nach dem Asylentscheid geschehen könne). Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in welchem die massgebliche Sozialisation stattgefunden und in welchem sie ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer ist zwar erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist. Nichtsdestotrotz kann aber festgestellt werden, dass er den für das anstehende Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt hat. Er würde heute - nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass er mitten in der Berufslehre steht - im Falle einer Rückkehr somit aus einer Lebensstruktur herausgerissen, welche sich in bedeutender Weise von derjenigen in der Türkei unterscheiden dürfte und welche während der letzten Jahre seine Persönlichkeitsentwicklung und seinen Alltag geprägt hat. Da er seit mehr als sechs Jahren im (...) lebt, dort die Schule besucht hat, eine Berufslehre (...) absolviert und mit seiner hier niedergelassenen Lebenspartnerin einen eigenen Haushalt gegründet hat, für den er (zusammen mit seiner Partnerin) zudem selbst aufkommt, ist eindeutig von der Assimilierung an die hiesige Kultur und Lebensweise auszugehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit weiteren Hinweisen). Angesichts der klaglosen Anwesenheitsdauer von sechs Jahren während der prägenden Zeit der Adoleszenz und der schulisch sowie beruflich vorbildlichen Integration zeichnet sich vorliegend eine solche, mit dem Zumutbarkeitsgedanken nicht zu vereinbarende Entwurzelungssituation geradezu ab, zumal diese nicht nur mit der Aufgabe seines neu geschaffenen Heimes, sondern wohl mit dem (zumindest vorläufigen) Abbruch der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin verbunden sein dürfte. Dass die Rückkehr der Restfamilie in die Türkei diese Situation ein wenig abzudämpfen vermöchte, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb im Sinne einer humanitären Würdigung sämtlicher Faktoren zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers heute als unzumutbar zu gelten hat. Aus den Akten ergeben sich hinsichtlich des Beschwerdeführers sodann keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juni 2006 ist demnach den Beschwerdeführer betreffend insoweit aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder wird die Vollzugsanordnung mit dem Urteil E-5404/2006 vom heutigen Datum bestätigt.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Auf die Erhebung wird jedoch aufgrund der Absplittung des vorliegenden Verfahrens von jenem seines Vaters und seiner Geschwister aus prozesstechnischen Gründen verzichtet.
E. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Diese ist angesichts des nur teilweisen Obsiegens um die Hälfte zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Einholung einer Kostennote verzichtet, da die Eingaben des Rechtsvertreters sich in der Hauptsache auf die übrigen Familienmitglieder, vorab der Eltern sowie des Bruders des Beschwerdeführers beziehen und für das vorliegende Verfahren überwiegend nicht notwendig sind. Das Gericht nimmt aufgrund dieser Umstände sowie der Mitursache der langen Verfahrensdauer für die heute festgestellte Unzumutbarkeit eine Einschätzung des Aufwandes von Amtes wegen vor und setzt diesen auf Fr. 400.--.--. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Verfügung vom 19. Juni 2006 wird bezüglich des Beschwerdeführers betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7880/2006/kuc {T 0/2} Urteil vom 8. Dezember 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde aus der Provinz Erzincan, seinen Heimatstaat zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im August 2004 und gelangte am 8. August 2004 in einem TIR-Lastwagen in die Schweiz, wo seine Eltern am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchten. Am 10. August 2004 wurde der damals (...) Beschwerdeführer im EVZ erstmals zur Herreise und den Ausreisegründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er sei wegen seiner Eltern beziehungsweise wegen der Probleme seines Vaters hier. Sein Vater sei alle ein bis zwei Wochen festgenommen worden, manchmal für zwei Tage, manchmal für eine Woche. B. Am 1. September 2004 wurde der Beschwerdeführer vom damaligen [kantonale Behörde] zu den Ausreisegründen angehört. Dabei gab er an, er sei Schüler und nach der Schule seit seinem zehnten Altersjahr jeweils als Hirte tätig gewesen. Früher habe er dies zusammen mit seinem Onkel gemacht, später dann alleine beziehungsweise zu dritt oder zu viert. Nicht nur sein Vater, auch er habe im Heimatland Probleme gehabt. Zum einen habe er die Schule, welche im Nachbardorf gelegen habe, in den Wintermonaten nicht besuchen können. Zum anderen sei er beim Schafehüten immer wieder schikaniert worden. Mit Kalschnikovs bewaffnete Männer, teils in Uniformen, teils in ziviler Kleidung, hätten die Hirten immer wieder in Angst versetzt. Sie hätten nicht gewusst, wer die Personen gewesen seien, da sie alle gleich ausgesehen hätten. Diese Männer hätten die Tiere geschlagen und vertrieben, so dass sich diese verletzt hätten. Weiter hätten sie die Hirten an den Ohren gezogen und ihnen das Essen weggenommen unter dem Vorwurf, dass sie dies sonst der PKK bringen würden. Einige hätten nach seinem Vater gefragt und ihn dann geschlagen. Die Männer seien fast täglich gekommen. Wenn sie sich mit den Tieren beim Fluss aufgehalten hätten, hätten sie ihnen immer wieder den Kopf ins Wasser getaucht. Sie hätten ihm auch mit Ertränken gedroht. Niemand habe sie beschützen können, da niemand habe Dorfschützer werden wollen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, auch wegen seines Vaters gelitten zu haben. Die Männer seien immer wieder gekommen und hätten den Vater mitgenommen. Dabei seien die Familienmitglieder mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Manchmal seien sie nachts gekommen und hätten die Fenster eingeschlagen, wenn sie nicht aufgemacht hätten. Sie seien ins Haus gekommen und hätten alles verwüstet. Den Vater hätten sie jeweils für zwei bis drei Tage, manchmal für eine Woche, festgehalten und blau geschlagen. Wann sein Vater das letzte Mal verhaftet worden sei, könne er nicht sagen. Es sei jedenfalls dieses Jahr gewesen, als sie hierhergekommen seien. Er könne auch nicht beziffern, wie oft dieser mitgenommen worden sei. Sie hätten seinen Vater zu Hause gesucht und schliesslich im Stall gefunden. Sieben oder acht Leute seien ins Haus gekommen, um nach ihm zu suchen. Der Vater habe zirka eine Woche auf dem Posten bleiben müssen. Nach den Fluchtumständen gefragt, gab er an, sei seien mit Hilfe des Onkels aus Erzincan, dem die Felder gehört hätten, unter Heu versteckt im LKW nach Erzincan gereist. Sie hätten sich dort dann vorerst zum Onkel begeben. Dieser habe ihnen Bustickets gekauft, mit welchen sie nach Istanbul gefahren seien. Am 1. oder 2. August 2004 hätten sie Istanbul mit einem TIR-Lastwagen verlassen. C. Mit Schreiben des BFM an das Grenzschutzamt Weil am Rhein vom 7. Dezember 2004 ersuchte dieses die deutschen Behörden um einen Fingerabdruckvergleich im Rahmen des deutsch-schweizerischen Rückübernahmeabkommens. Mit Antwortschreiben vom 28. Januar 2005 teilte dieses dem BFM mit, die Familie des Beschwerdeführers sei unter der gleichen Identität in Deutschland in Erscheinung getreten. Die Ersteinreise sei per 28. Juli 2004 erfasst, die Ausreise/das Untertauchen per 29. Juli 2004. D. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006, eröffnet am 21. Juni 2006, wies das BFM die Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers mittels zweier separater Verfügungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Familie sowie den Vollzug an. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister wurden in die Verfügung des Vaters miteinbezogen. Die Vorinstanz begründete die vorliegend zur Diskussion stehende Verfügung damit, dass die Schilderungen des Vaters des Beschwerdeführers einesteils den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung und andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügten, weshalb der Vater des Beschwerdeführers und seine Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Beschwerdeeingabe vom 19. Juli 2006 an die damals zuständig gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Rechtsvertreter der Familie die Aufhebung der Verfügungen vom 19. Juni 2006 und die Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts. Eventuell seien die Verfügungen aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Familie festzustellen sowie das Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügungen vom 19. Juni 2006 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 25. Juli 2006 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Rechtsvertreter wurde mitgeteilt, dass die Familie den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne, und dass das Beschwerdeverfahren der Mutter des Beschwerdeführers koordiniert mit demjenigen des Vaters und der Kinder behandelt werde. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde Frist zum Einreichen eines Arztzeugnisses gesetzt, welche dieser unbenutzt verstreichen liess. G. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter nahm mit Replik vom 23. Januar 2007 dazu Stellung. H. Das [kantonale Behörde] informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. September 2009 über das bisherige Integrationsverhalten der Familie. Hinsichtlich des Beschwerdeführers hielt es fest, dessen integrative Situation - der Beschwerdeführer absolviere seit dem (...) eine Lehre bei (...) - stelle sich differenziert dar gegenüber derjenigen der Restfamilie, welche es im Ergebnis als nicht integriert erachtete. Weiter führte das Amt aus, es sei hinsichtlich des Beschwerdeführers allenfalls bereit, beim BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG ein Härtefallgesuch einzureichen, wobei dies auch nach Abschluss des Asylverfahrens geschehen könne. I. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2010 wurde der Rechtsvertreter über die Integrationseinschätzung des [kantonale Behörde] in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. J. Mit Eingaben vom 22. Juli, 27. Juli und 2. September 2010 nahm der Rechtsvertreter zur Integration der Familie und - unter Beilage ärztlicher Zeugnisse - der gesundheitlichen Situation der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers Stellung. Aus der Eingabe vom 22. Juli 2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Lehre bei der (...), wo er sich zum (...) ausbilden lasse, absolviere. Die im [Berufsschule] erbrachten Leistungen seien gut. Der Beschwerdeführer habe sich vorgängig speziell um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr bei seinen Eltern wohnhaft, sondern wohne mit seiner Lebenspartnerin zusammen, welche eine Niederlassungsbewilligung besitze. Er beabsichtige, bald zu heiraten. Das Paar finanziere seien Lebensunterhalt selbst. Der Eingabe lag ein Zeugnis des [Berufsschule] bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat noch als Minderjähriger am durch seine Eltern iniziierten Asylverfahren teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung, welche seinen Vater und seine Geschwister mitumfasst, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs.1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Aufgrund der zwischenzeitlich erlangten Volljährigkeit des Beschwerdeführers und der von der restlichen Familien abweichend zu beurteilenden Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergeht betreffend den Beschwerdeführer ein separates Urteil. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid als weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG noch denjenigen nach Art. 3 AsylG genügend. Das Bundesverwaltungsgericht stützt diese Argumentationsweise im mit heutigem Datum ergangenen Urteil E-5404/2006. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung der Mutter hält das Bundesverwaltungsgericht im Urteil heutigen Datums fest, dass deren Vorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art 3 AsylG ebenfalls nicht erfüllen. Wesentliches Argumentationselement des Gerichts stellen hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers die Erwägungen dar, dass dieser keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können und dass die Familie den durch die Anwesenheit des Militärs und der Guerilla geprägten, rauen Lebensbedingungen und den Verdächtigungen der Unterstützung von Guerillaorganisationen in der Heimatregion durch Wegzug in einen anderen Teil der Türkei hätte entgehen können. Das Bundesverwaltungsgericht führt sodann mehrere Anhaltspunkte an, die auf einen Wegzug der Familie aus der Region Erzincan zu einem früheren Zeitpunkt hindeuten würden. Für die diesbezüglichen Erwägungen kann auf die beiden erwähnten Urteile der Elternteile verwiesen werden. Insoweit der Beschwerdeführer selber erlittene Tätlichkeiten, Drohungen und Demütigungen durch Soldaten oder Guerilla während seiner Hirtentätigkeit nach der Schule geltend macht, ist auch er einerseits auf den lokalen Charakter dieser Beeinträchtigungen und die Ausweichmöglichkeiten mittels Wohnsitzverlegung und andererseits auf die heute aufgrund des Erwachsenenalters und der gewählten beruflichen Ausrichtung nicht mehr anzunehmende Wiederholungsgefahr zu verweisen. Hinsichtlich der Ausweichmöglichkeiten erwog das Gericht im Übrigen in den Urteilen der Eltern, dass aufgrund zahlreicher Anhaltspunkte als wahrscheinlich erachtet werde, dass sich die Familie den Lebensumständen in der Heimatregion bereits vor dem Sommer 2004 entzogen habe. In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu erwähnen, dass auch der Beschwerdeführer zum Abreisedatum aus Istanbul und der Herreise - offenbar in Absprache mit den Eltern - falsche Angaben gemacht hat, lässt sich doch das behauptete angebliche Abreisedatum nicht mit dem Datum der erkennungsdienstlichen Erfassung in Deutschland vereinbaren. Insoweit sich der Beschwerdeführer sodann auch auf die Mitnahmen seines Vaters und die damit verbundenen Ängste beruft, ist auf das Urteil E-5404/2006 heutigen Datums zu verweisen, in welchem einlässlich dargelegt wurde, weshalb dem Vater die zahlreichen Verhaftungen nicht geglaubt werden können. Ergänzend dazu ist festzustellen, dass auch die Version des Beschwerdeführers beispielsweise bezüglich der Umstände der letzten Verhaftung (A12/18, S. 10) oder der Häufigkeit (A3/1, S. 4) die bereits divergierenden Angaben des Vaters nicht zu stützen vermag. Bezeichnenderweise vermochte der Beschwerdeführer die letzte, offenbar fluchtauslösende Haft des Vaters nicht einmal ungefähr im Ausreisejahr zu positionieren, was ihm auch angesichts seines jugendlichen Alters hätte möglich sein sollen. Schliesslich braucht auf den Fluchtgrund der unzureichenden Möglichkeiten, in der Herkunftsregion die Schule besuchen zu können, nicht mehr eingegangen zu werden, nachdem der Beschwerdeführer längst nicht mehr schulpflichtig ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (At. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist der Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG folglich rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl grundsätzlich mitzuberücksichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Von massgebender Bedeutung ist jeweils der Grad der erfolgten Integration in der Schweiz, welche gegebenenfalls eine Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben kann (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und BVGE 2009/51 E. 5.6 und 5.8.2). Die Frage der Entwurzelung kann sich ebenso bei im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen Beschwerdeführern stellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5901/2008 vom 5. August 2010 E. 7.5 und E-4174/2006 vom 17. März 2010 E. 8.5). Vorliegend gilt es die Rückkehrsituation des im Kindesalter in die Schweiz eingereisten und heute volljährigen Beschwerdeführers genauer zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat hier die obligatorische Schule absolviert und im Jahr 2008 eine dreijährige Lehrstelle als (...) bei der (...) angetreten. Laut dem dem Gericht vorliegenden Zeugnis des [Berufsschule] erbringt der Beschwerdeführer nach vier Semestern nach wie vor gute Leistungen mit einem Notendurchschnitt von 5. Der Beschwerdeführer wohnt gegenwärtig mit seiner Lebenspartnerin zusammen, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Das Paar, welches demnächst zu heiraten beabsichtige, bestreite seinen Lebensunterhalt selbst (vgl. BVGer-Akte 17). Aufgrund der positiv verlaufenen Integration teilte das [kantonale Behörde] bereits im Schreiben vom 23. September 2009 (BVGer-Akte 14) mit, dass es allenfalls bereit sei, die Situation des Beschwerdeführers differenziert von derjenigen der übrigen Familie zu betrachten und einen entsprechenden Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zu stellen (was auch nach dem Asylentscheid geschehen könne). Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Jugendlichen eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in welchem die massgebliche Sozialisation stattgefunden und in welchem sie ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer ist zwar erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist. Nichtsdestotrotz kann aber festgestellt werden, dass er den für das anstehende Berufsleben wesentlichen Teil der Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt hat. Er würde heute - nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass er mitten in der Berufslehre steht - im Falle einer Rückkehr somit aus einer Lebensstruktur herausgerissen, welche sich in bedeutender Weise von derjenigen in der Türkei unterscheiden dürfte und welche während der letzten Jahre seine Persönlichkeitsentwicklung und seinen Alltag geprägt hat. Da er seit mehr als sechs Jahren im (...) lebt, dort die Schule besucht hat, eine Berufslehre (...) absolviert und mit seiner hier niedergelassenen Lebenspartnerin einen eigenen Haushalt gegründet hat, für den er (zusammen mit seiner Partnerin) zudem selbst aufkommt, ist eindeutig von der Assimilierung an die hiesige Kultur und Lebensweise auszugehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit weiteren Hinweisen). Angesichts der klaglosen Anwesenheitsdauer von sechs Jahren während der prägenden Zeit der Adoleszenz und der schulisch sowie beruflich vorbildlichen Integration zeichnet sich vorliegend eine solche, mit dem Zumutbarkeitsgedanken nicht zu vereinbarende Entwurzelungssituation geradezu ab, zumal diese nicht nur mit der Aufgabe seines neu geschaffenen Heimes, sondern wohl mit dem (zumindest vorläufigen) Abbruch der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin verbunden sein dürfte. Dass die Rückkehr der Restfamilie in die Türkei diese Situation ein wenig abzudämpfen vermöchte, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb im Sinne einer humanitären Würdigung sämtlicher Faktoren zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers heute als unzumutbar zu gelten hat. Aus den Akten ergeben sich hinsichtlich des Beschwerdeführers sodann keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juni 2006 ist demnach den Beschwerdeführer betreffend insoweit aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder wird die Vollzugsanordnung mit dem Urteil E-5404/2006 vom heutigen Datum bestätigt. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Auf die Erhebung wird jedoch aufgrund der Absplittung des vorliegenden Verfahrens von jenem seines Vaters und seiner Geschwister aus prozesstechnischen Gründen verzichtet. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Diese ist angesichts des nur teilweisen Obsiegens um die Hälfte zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Einholung einer Kostennote verzichtet, da die Eingaben des Rechtsvertreters sich in der Hauptsache auf die übrigen Familienmitglieder, vorab der Eltern sowie des Bruders des Beschwerdeführers beziehen und für das vorliegende Verfahren überwiegend nicht notwendig sind. Das Gericht nimmt aufgrund dieser Umstände sowie der Mitursache der langen Verfahrensdauer für die heute festgestellte Unzumutbarkeit eine Einschätzung des Aufwandes von Amtes wegen vor und setzt diesen auf Fr. 400.--.--. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung vom 19. Juni 2006 wird bezüglich des Beschwerdeführers betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: