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E-5896/2018

E-5896/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2017 und reiste auf dem Luftweg und mit ihrem Reisepass als Touristin über Mexiko und Frankreich nach Spanien, wo sie sich etwa (...) Monate lang bei einer Freundin aufgehalten habe, bevor sie am (...) 2017 in die Schweiz gelangt sei. A.a Im Nachgang zu einem gegen sie verhängten Einreiseverbot (vgl. Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2017), stellte die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 4. Januar 2018 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Mit Verfügung vom 13. März 2018 beendete das SEM ein zuvor angehobenes Dublin-Verfahren und teilte der Beschwerdeführerin mit, es werde das nationale Asylverfahren durchgeführt. A.c Am 24. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. B. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: B.a Sie stamme aus C._______. Ab ihrem achten Lebensjahr habe sie bei einer Pflegefamilie gelebt. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, habe sie einmal mit dem (...)jährigen Sohn der Pflegefamilie, D._______, in deren Geschäft gespielt, als sie beide Zeugen geworden seien, wie zwei Angehörige der Maras den Pflegevater und dessen älteren Sohn E._______ getötet hätten. Grund für diese Morde sei gewesen, dass die sogenannte Kriegssteuer von der Familie nicht bezahlt worden sei. Die Polizei sei an den Tatort gekommen und die Beschwerdeführerin habe als Zeugin ihre Aussage gemacht. Dieselben Täter hätten ein paar Tage später die Gräber der Getöteten angezündet und eine schriftliche, an die Beschwerdeführerin gerichtete Drohung in der Nähe der Gräber hinterlassen. Sie nehme daher an, dass die Täter von der Polizei über die Zeugenaussage der Beschwerdeführerin ins Bild gesetzt worden seien. B.b Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge mit D._______ nach Guatemala begeben, wo sie etwa (...) Monate geblieben seien. Ihm sei die Weiterreise in die USA gelungen, sie selber sei nach Honduras zurückgekehrt. Dort habe sie einen Mann, den späteren Vater ihrer Tochter - die bei ihrer Grossmutter in Honduras lebe - kennengelernt und mit ihm ein halbes Jahr in F._______ gelebt. Kurz nach der Geburt der Tochter im Jahr (...) habe sie sich vom Freund getrennt, da er sie geschlagen habe. Die Beschwerdeführerin habe erneut versucht, via Guatemala und Mexiko in die USA zu reisen, sei jedoch in Mexiko abgefangen worden und habe nach Honduras zurückkehren müssen. In dieser Zeit sei auch noch der Schwager von D._______ ermordet worden. Die Beschwerdeführerin habe fortan an verschiedenen Orten und bei verschiedenen Leuten gelebt. Zuletzt habe sie etwa zwei Monate in C._______ bei der Grossmutter väterlicherseits gewohnt. Etwa einen Monat vor der Ausreise seien des Nachts Schüsse auf das Haus der Grossmutter abgegeben worden. Sie nehme an, dass die Angehörigen der Maras Urheber dieser Attacke gewesen seien und sie von diesen beobachtet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich daher zu einer Tante väterlicherseits in G._______ begeben und dort während des gut einmonatigen Aufenthalts ihre Ausreise organisiert. Sie sei am (...) 2017 aus dem Heimatstaat ausgereist und zunächst nach Spanien zu einer Freundin gelangt, bevor sie am (...) 2017 in die Schweiz eingereist sei. Bereits in Spanien habe sie erfahren, dass D._______ wieder nach Honduras zurückgekehrt sei und sich dieser nach weiteren Drohungen gegen ihn in betrunkenem Zustand selber erschossen habe. Sie habe zudem vernommen, dass sie selber bei einer Rückkehr Gefahr laufen könnte, am Flughafen von ihren Verfolgern erwartet zu werden. B.c Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass, ihren Identitätsweis und ihren Geburtsschein (je Originale) sowie Kopien einer autorisierten Ausreiseerlaubnis der Eltern und deren Identitätsausweise zu den erstinstanzlichen Akten. C. Mit (am 14. September 2018 eröffneter) Verfügung vom 12. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. September 2018. Sie beantragte die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Es sei mindestens festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltlicher Rechtsverbeiständung beantragt. E. Mit Kurzverfügung des Gerichts vom 17. Oktober 2018 wurde der Eingang des Rechtsmittels bestätigt sowie festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, dass es sich bei der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin nicht um eine Verfolgung aus flüchtlingsrechtliche relevanten Motiven im Sinn von Art. 3 AsylG, sondern um eine rein kriminell begründete Verfolgungssituation handle. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, zusammen mit D._______ Zeugin zweier Morde gewesen zu sein.

E. 5.2 Es könne vor diesem Hintergrund grundsätzlich offen bleiben, ob mit Bezug auf die Beschwerdeführerin der honduranische Staat schutzfähig und schutzwillig sei und ob ihre Befürchtungen vor weiteren Verfolgungsmassnahmen begründet seien.

E. 5.3 Die Vorinstanz stellte weiter fest, vorliegend würden konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlen, die eine Furcht vor einer realen Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen würden. So gehe aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2012 und 2017 von ihren Widersachern direkt bedroht oder persönlich angegangen worden wäre. Sie habe sich gemäss ihren Angaben in dieser Zeit zwar an verschiedenen Orten aufgehalten, allerdings habe sie sich auch sechs Monate beim Vater ihrer Tochter in F._______, das nahe bei C._______ liege, und zuletzt wiederum in C._______ aufgehalten. Bei tatsächlich ernsthaftem Interesse ihrer Widersacher an ihrer Person, hätten diese sie daher leicht an diesen und den anderen Orten - die fast ausnahmslos in der Nähe des angestammten Wohnortes liegen würden - antreffen können.

E. 5.4 Dass der Schwager wegen der Beschwerdeführerin umgebracht worden sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal sie sich nach ihrer Rückkehr aus Guatemala nie bei diesem aufgehalten habe und es den Widersachern mit Sicherheit möglich gewesen wäre, sie beim damaligen Freund in F._______ aufzuspüren, zumal es sich bei dieser Ortschaft und bei C._______ um kleinere, nahe beieinander liegende Orte handle.

E. 5.5 Auch die angeblich auf das Haus der Grossmutter abgegebenen Schüsse seien nicht nachvollziehbar. Hätten die Widersacher die Beschwerdeführerin tatsächlich beobachtet, wäre sie von den Verfolgern wohl direkt angegriffen worden, zumal sie sich zwei Monate vor ihrer Ausreise in C._______ aufgehalten habe.

E. 5.6 Die Sicherheitslage in Honduras sei unbestrittenermassen schlecht, die Kriminalitätsrate sei sehr hoch und von den Maras gehe ein hohes Gefahrenpotenzial aus. Diese allgemeine Situation vermöge jedoch keine Asylrelevanz zu entfalten. Der honduranische Staat verfüge über eine grundsätzlich funktionierende Schutzinfrastruktur, über einen funktionierenden Polizeiapparat und über ein Rechts- und Justizssystem. Den Akten sei nicht zu entnehmen, die Untersuchung der Morde sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schüsse auf das Haus der Grossmutter habe diese im Übrigen nicht zur Anzeige gebracht und damit eine polizeiliche Untersuchung verunmöglicht.

E. 5.7 Letztlich bestehe für die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit, habe sie doch beispielsweise bei Verwandten des Vaters in G._______ gelebt und nicht geltend gemacht, dort Probleme gehabt zu haben.

E. 5.8 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit würden damit die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die eingereichten Unterlagen vermöchten daran nichts zu ändern. Das Asylgesuch sei folglich abzulehnen.

E. 6.1 Im Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin den geschilderten Sachverhalt erneut vor. Sie hält daran fest, sie werde in Honduras bedroht und von den Maras verfolgt. Die Maras seien sehr mächtig, die Polizei ihrerseits sei korrupt und arbeite mit der kriminellen Organisation zusammen. Sie könne daher nicht zurück, da sie dort verfolgt werde. Vor diesem Hintergrund ersuche sie um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl, mindestens aber um Verzicht auf die Durchführung der Wegweisung, deren Vollzug nicht zumutbar wäre.

E. 6.2 Mit dem Rechtsmittel wurden drei Farbkopien von Fotoaufnahmen - zwei Fotos von Grabstätten und einer toten Person - sowie die Farbkopie des Todesscheins von E._______ zu den Akten gereicht.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs dargelegten Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 7.2 Vorab ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist mit der Vorinstanz namentlich festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der Tötung des Pflegevaters und dessen Sohnes nicht unter eines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive subsumiert werden können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Zeugin des Tötungsdelikts ihrerseits bedroht worden zu sein, ist als ausschliesslich in strafrechtlichen Sachverhalten gründende Verfolgungshandlung zu beurteilen.

E. 7.3 Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erhebliche Zweifel an den Schilderungen der Beschwerdeführerin angemeldet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die eingehenden Erwägungen in der vor-instanzlichen Verfügung (Ziff. 2) verwiesen werden, welche in ihrer Gesamtheit einen sorgfältig begründeten und überzeugenden Eindruck hinterlassen. Diese Ausführungen sind zu bestätigen, zumal im Rechtsmittel diesen und den damit verbundenen Schlussfolgerungen nichts Konkretes entgegengehalten wird, das im Nachhinein auf eine individuell und gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung schliessen lassen würde.

E. 7.4 Die schwierige Situation in Honduras in sicherheitspolitischer und in wirtschaftlicher Hinsicht wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings kann allein diese nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen, mithin entfaltet die allgemeine Situation, wie sie auch im Rechtsmittel erneut beschrieben wird, keine asylrechtliche Relevanz.

E. 7.4.1 In Honduras besteht zudem eine grundsätzlich funktionierende Polizeiinstitution. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wurden betreffend die Tötungsdelikte Untersuchungsmassnahmen angehoben. Allein der Umstand, dass diese eingestellt worden sein sollen, lässt nicht bereits darauf schliessen, das strafrechtliche System funktioniere nicht. Soweit die Beschwerdeführerin Drohungen gegen sie und auf das Haus der Grossmutter abgegebene, ihr geltende, Schüsse hingewiesen hat, ist festzuhalten, dass sie diese den zuständigen Polizeibehörden nicht zur Anzeige gebracht hat. Folglich kann vor diesem Hintergrund den Polizeiorganen kein Unterlassen vorgeworfen werden. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. Es ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin namentlich hinsichtlich der Schüsse auf das Haus der Grossmutter erstens nur Mutmassungen bezüglich deren Urheber anstellen kann (vgl. auch Rechtsmittel S. 2); zweitens ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Verfolger (mutmasslich die Maras) insgesamt genügend Zeit und vor allem die Gelegenheit gehabt hätten, der Beschwerdeführerin habhaft zu werden, hätten sie tatsächlich ein ernsthaftes Interesse daran gehabt, eine unliebsame Zeugin auszuschalten. Auch diesbezüglich erweisen sich die erstinstanzlichen Erwägungen als zutreffend.

E. 7.4.2 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, geht von den Maras ein hohes Gefahrenpotenzial aus. Dies betont auch die Beschwerdeführerin im Rechtsmittel nachhaltig. In diesem Kontext ist umso weniger nachvollziehbar, dass diese es namentlich bei ihrem angeblichen Angriff auf das Haus der Grossmutter bei den geschilderten Schüssen belassen haben sollen.

E. 7.5 Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Nachteile geltend gemacht hat, die in lokal begrenzten Verfolgungsmassnahmen gründeten. Solchen lokal und regional beschränkten Nachteilen kann sie jedoch innerstaatlich ausweichen, mit anderen Worten besteht für sie die Möglichkeit des Nutzens einer landesinternen Schutzalternative (zur sogenannten "Schutztheorie" vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/18). Eine solche innerstaatliche Ausweichmöglichkeit hatte die Beschwerdeführerin insofern bereits genutzt. So hat sie unter anderem angegeben, zeitweise bei Familienmitgliedern des Vaters in G._______ gelebt zu haben. Dass ihr dort Verfolgungsmassnahmen widerfahren seien, hat sie nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist auch in diesem Kontext die Asylrelevanz ihrer Schilderungen zu verneinen.

E. 7.6 Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel vermögen am oben Gesagten insgesamt nichts zu ändern. Diese und die Vorbringen in der Beschwerde sind insgesamt nicht geeignet, die Änderung der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2018 zu bewirken. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Trotz der hohen Kriminalitätsrate und der angespannten politischen sowie sozialen Lage in Honduras herrscht dort kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Wegweisungsvollzug dorthin erweist sich deshalb nicht als generell unzumutbar.

E. 9.3.2 Sodann leben gemäss vorliegenden Akten verschiedene Angehörige - ihre leiblichen Eltern und deren Angehörige (beispielsweise eine Tante in G._______) - im Heimatstaat der Beschwerdeführerin. Damit verfügt sie dort über ein tragfähiges und funktionierendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Weitere Angehörige leben in den Vereinigten Staaten. Die Beschwerdeführerin hat die Sekundarschule abgeschlossen und der Mutter im Geschäft ausgeholfen sowie in der Schweiz aushilfsweise Hausarbeiten verrichtet und Erfahrungen in der Kinderbetreuung gewonnen. Unter Berücksichtigung dieser begünstigenden Faktoren ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne sich im Fall ihrer Rückkehr in Honduras in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht - allenfalls anfänglich im Bedarfsfall mit verwandtschaftlicher Hilfe - eine neue Existenz aufbauen.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit einem am (...) ausgestellten und bis (...) gültigen Reisepass gereist ist. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen, weil die Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5896/2018 Urteil vom 29. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Honduras, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2017 und reiste auf dem Luftweg und mit ihrem Reisepass als Touristin über Mexiko und Frankreich nach Spanien, wo sie sich etwa (...) Monate lang bei einer Freundin aufgehalten habe, bevor sie am (...) 2017 in die Schweiz gelangt sei. A.a Im Nachgang zu einem gegen sie verhängten Einreiseverbot (vgl. Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2017), stellte die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 4. Januar 2018 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Mit Verfügung vom 13. März 2018 beendete das SEM ein zuvor angehobenes Dublin-Verfahren und teilte der Beschwerdeführerin mit, es werde das nationale Asylverfahren durchgeführt. A.c Am 24. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. B. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: B.a Sie stamme aus C._______. Ab ihrem achten Lebensjahr habe sie bei einer Pflegefamilie gelebt. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, habe sie einmal mit dem (...)jährigen Sohn der Pflegefamilie, D._______, in deren Geschäft gespielt, als sie beide Zeugen geworden seien, wie zwei Angehörige der Maras den Pflegevater und dessen älteren Sohn E._______ getötet hätten. Grund für diese Morde sei gewesen, dass die sogenannte Kriegssteuer von der Familie nicht bezahlt worden sei. Die Polizei sei an den Tatort gekommen und die Beschwerdeführerin habe als Zeugin ihre Aussage gemacht. Dieselben Täter hätten ein paar Tage später die Gräber der Getöteten angezündet und eine schriftliche, an die Beschwerdeführerin gerichtete Drohung in der Nähe der Gräber hinterlassen. Sie nehme daher an, dass die Täter von der Polizei über die Zeugenaussage der Beschwerdeführerin ins Bild gesetzt worden seien. B.b Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge mit D._______ nach Guatemala begeben, wo sie etwa (...) Monate geblieben seien. Ihm sei die Weiterreise in die USA gelungen, sie selber sei nach Honduras zurückgekehrt. Dort habe sie einen Mann, den späteren Vater ihrer Tochter - die bei ihrer Grossmutter in Honduras lebe - kennengelernt und mit ihm ein halbes Jahr in F._______ gelebt. Kurz nach der Geburt der Tochter im Jahr (...) habe sie sich vom Freund getrennt, da er sie geschlagen habe. Die Beschwerdeführerin habe erneut versucht, via Guatemala und Mexiko in die USA zu reisen, sei jedoch in Mexiko abgefangen worden und habe nach Honduras zurückkehren müssen. In dieser Zeit sei auch noch der Schwager von D._______ ermordet worden. Die Beschwerdeführerin habe fortan an verschiedenen Orten und bei verschiedenen Leuten gelebt. Zuletzt habe sie etwa zwei Monate in C._______ bei der Grossmutter väterlicherseits gewohnt. Etwa einen Monat vor der Ausreise seien des Nachts Schüsse auf das Haus der Grossmutter abgegeben worden. Sie nehme an, dass die Angehörigen der Maras Urheber dieser Attacke gewesen seien und sie von diesen beobachtet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich daher zu einer Tante väterlicherseits in G._______ begeben und dort während des gut einmonatigen Aufenthalts ihre Ausreise organisiert. Sie sei am (...) 2017 aus dem Heimatstaat ausgereist und zunächst nach Spanien zu einer Freundin gelangt, bevor sie am (...) 2017 in die Schweiz eingereist sei. Bereits in Spanien habe sie erfahren, dass D._______ wieder nach Honduras zurückgekehrt sei und sich dieser nach weiteren Drohungen gegen ihn in betrunkenem Zustand selber erschossen habe. Sie habe zudem vernommen, dass sie selber bei einer Rückkehr Gefahr laufen könnte, am Flughafen von ihren Verfolgern erwartet zu werden. B.c Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass, ihren Identitätsweis und ihren Geburtsschein (je Originale) sowie Kopien einer autorisierten Ausreiseerlaubnis der Eltern und deren Identitätsausweise zu den erstinstanzlichen Akten. C. Mit (am 14. September 2018 eröffneter) Verfügung vom 12. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. September 2018. Sie beantragte die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Es sei mindestens festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltlicher Rechtsverbeiständung beantragt. E. Mit Kurzverfügung des Gerichts vom 17. Oktober 2018 wurde der Eingang des Rechtsmittels bestätigt sowie festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung fest, dass es sich bei der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin nicht um eine Verfolgung aus flüchtlingsrechtliche relevanten Motiven im Sinn von Art. 3 AsylG, sondern um eine rein kriminell begründete Verfolgungssituation handle. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, zusammen mit D._______ Zeugin zweier Morde gewesen zu sein. 5.2 Es könne vor diesem Hintergrund grundsätzlich offen bleiben, ob mit Bezug auf die Beschwerdeführerin der honduranische Staat schutzfähig und schutzwillig sei und ob ihre Befürchtungen vor weiteren Verfolgungsmassnahmen begründet seien. 5.3 Die Vorinstanz stellte weiter fest, vorliegend würden konkrete Indizien und Anhaltspunkte fehlen, die eine Furcht vor einer realen Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen würden. So gehe aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2012 und 2017 von ihren Widersachern direkt bedroht oder persönlich angegangen worden wäre. Sie habe sich gemäss ihren Angaben in dieser Zeit zwar an verschiedenen Orten aufgehalten, allerdings habe sie sich auch sechs Monate beim Vater ihrer Tochter in F._______, das nahe bei C._______ liege, und zuletzt wiederum in C._______ aufgehalten. Bei tatsächlich ernsthaftem Interesse ihrer Widersacher an ihrer Person, hätten diese sie daher leicht an diesen und den anderen Orten - die fast ausnahmslos in der Nähe des angestammten Wohnortes liegen würden - antreffen können. 5.4 Dass der Schwager wegen der Beschwerdeführerin umgebracht worden sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal sie sich nach ihrer Rückkehr aus Guatemala nie bei diesem aufgehalten habe und es den Widersachern mit Sicherheit möglich gewesen wäre, sie beim damaligen Freund in F._______ aufzuspüren, zumal es sich bei dieser Ortschaft und bei C._______ um kleinere, nahe beieinander liegende Orte handle. 5.5 Auch die angeblich auf das Haus der Grossmutter abgegebenen Schüsse seien nicht nachvollziehbar. Hätten die Widersacher die Beschwerdeführerin tatsächlich beobachtet, wäre sie von den Verfolgern wohl direkt angegriffen worden, zumal sie sich zwei Monate vor ihrer Ausreise in C._______ aufgehalten habe. 5.6 Die Sicherheitslage in Honduras sei unbestrittenermassen schlecht, die Kriminalitätsrate sei sehr hoch und von den Maras gehe ein hohes Gefahrenpotenzial aus. Diese allgemeine Situation vermöge jedoch keine Asylrelevanz zu entfalten. Der honduranische Staat verfüge über eine grundsätzlich funktionierende Schutzinfrastruktur, über einen funktionierenden Polizeiapparat und über ein Rechts- und Justizssystem. Den Akten sei nicht zu entnehmen, die Untersuchung der Morde sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schüsse auf das Haus der Grossmutter habe diese im Übrigen nicht zur Anzeige gebracht und damit eine polizeiliche Untersuchung verunmöglicht. 5.7 Letztlich bestehe für die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit, habe sie doch beispielsweise bei Verwandten des Vaters in G._______ gelebt und nicht geltend gemacht, dort Probleme gehabt zu haben. 5.8 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit würden damit die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die eingereichten Unterlagen vermöchten daran nichts zu ändern. Das Asylgesuch sei folglich abzulehnen. 6. 6.1 Im Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin den geschilderten Sachverhalt erneut vor. Sie hält daran fest, sie werde in Honduras bedroht und von den Maras verfolgt. Die Maras seien sehr mächtig, die Polizei ihrerseits sei korrupt und arbeite mit der kriminellen Organisation zusammen. Sie könne daher nicht zurück, da sie dort verfolgt werde. Vor diesem Hintergrund ersuche sie um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl, mindestens aber um Verzicht auf die Durchführung der Wegweisung, deren Vollzug nicht zumutbar wäre. 6.2 Mit dem Rechtsmittel wurden drei Farbkopien von Fotoaufnahmen - zwei Fotos von Grabstätten und einer toten Person - sowie die Farbkopie des Todesscheins von E._______ zu den Akten gereicht. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs dargelegten Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 7.2 Vorab ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist mit der Vorinstanz namentlich festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der Tötung des Pflegevaters und dessen Sohnes nicht unter eines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive subsumiert werden können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Zeugin des Tötungsdelikts ihrerseits bedroht worden zu sein, ist als ausschliesslich in strafrechtlichen Sachverhalten gründende Verfolgungshandlung zu beurteilen. 7.3 Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erhebliche Zweifel an den Schilderungen der Beschwerdeführerin angemeldet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die eingehenden Erwägungen in der vor-instanzlichen Verfügung (Ziff. 2) verwiesen werden, welche in ihrer Gesamtheit einen sorgfältig begründeten und überzeugenden Eindruck hinterlassen. Diese Ausführungen sind zu bestätigen, zumal im Rechtsmittel diesen und den damit verbundenen Schlussfolgerungen nichts Konkretes entgegengehalten wird, das im Nachhinein auf eine individuell und gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung schliessen lassen würde. 7.4 Die schwierige Situation in Honduras in sicherheitspolitischer und in wirtschaftlicher Hinsicht wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings kann allein diese nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen, mithin entfaltet die allgemeine Situation, wie sie auch im Rechtsmittel erneut beschrieben wird, keine asylrechtliche Relevanz. 7.4.1 In Honduras besteht zudem eine grundsätzlich funktionierende Polizeiinstitution. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wurden betreffend die Tötungsdelikte Untersuchungsmassnahmen angehoben. Allein der Umstand, dass diese eingestellt worden sein sollen, lässt nicht bereits darauf schliessen, das strafrechtliche System funktioniere nicht. Soweit die Beschwerdeführerin Drohungen gegen sie und auf das Haus der Grossmutter abgegebene, ihr geltende, Schüsse hingewiesen hat, ist festzuhalten, dass sie diese den zuständigen Polizeibehörden nicht zur Anzeige gebracht hat. Folglich kann vor diesem Hintergrund den Polizeiorganen kein Unterlassen vorgeworfen werden. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. Es ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin namentlich hinsichtlich der Schüsse auf das Haus der Grossmutter erstens nur Mutmassungen bezüglich deren Urheber anstellen kann (vgl. auch Rechtsmittel S. 2); zweitens ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Verfolger (mutmasslich die Maras) insgesamt genügend Zeit und vor allem die Gelegenheit gehabt hätten, der Beschwerdeführerin habhaft zu werden, hätten sie tatsächlich ein ernsthaftes Interesse daran gehabt, eine unliebsame Zeugin auszuschalten. Auch diesbezüglich erweisen sich die erstinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. 7.4.2 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, geht von den Maras ein hohes Gefahrenpotenzial aus. Dies betont auch die Beschwerdeführerin im Rechtsmittel nachhaltig. In diesem Kontext ist umso weniger nachvollziehbar, dass diese es namentlich bei ihrem angeblichen Angriff auf das Haus der Grossmutter bei den geschilderten Schüssen belassen haben sollen. 7.5 Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Nachteile geltend gemacht hat, die in lokal begrenzten Verfolgungsmassnahmen gründeten. Solchen lokal und regional beschränkten Nachteilen kann sie jedoch innerstaatlich ausweichen, mit anderen Worten besteht für sie die Möglichkeit des Nutzens einer landesinternen Schutzalternative (zur sogenannten "Schutztheorie" vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/18). Eine solche innerstaatliche Ausweichmöglichkeit hatte die Beschwerdeführerin insofern bereits genutzt. So hat sie unter anderem angegeben, zeitweise bei Familienmitgliedern des Vaters in G._______ gelebt zu haben. Dass ihr dort Verfolgungsmassnahmen widerfahren seien, hat sie nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist auch in diesem Kontext die Asylrelevanz ihrer Schilderungen zu verneinen. 7.6 Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel vermögen am oben Gesagten insgesamt nichts zu ändern. Diese und die Vorbringen in der Beschwerde sind insgesamt nicht geeignet, die Änderung der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2018 zu bewirken. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Trotz der hohen Kriminalitätsrate und der angespannten politischen sowie sozialen Lage in Honduras herrscht dort kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Wegweisungsvollzug dorthin erweist sich deshalb nicht als generell unzumutbar. 9.3.2 Sodann leben gemäss vorliegenden Akten verschiedene Angehörige - ihre leiblichen Eltern und deren Angehörige (beispielsweise eine Tante in G._______) - im Heimatstaat der Beschwerdeführerin. Damit verfügt sie dort über ein tragfähiges und funktionierendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Weitere Angehörige leben in den Vereinigten Staaten. Die Beschwerdeführerin hat die Sekundarschule abgeschlossen und der Mutter im Geschäft ausgeholfen sowie in der Schweiz aushilfsweise Hausarbeiten verrichtet und Erfahrungen in der Kinderbetreuung gewonnen. Unter Berücksichtigung dieser begünstigenden Faktoren ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne sich im Fall ihrer Rückkehr in Honduras in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht - allenfalls anfänglich im Bedarfsfall mit verwandtschaftlicher Hilfe - eine neue Existenz aufbauen. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit einem am (...) ausgestellten und bis (...) gültigen Reisepass gereist ist. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen, weil die Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay