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E-5869/2016

E-5869/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

I. A. Der Vater des Beschwerdeführers, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Al-Hasaka, reiste auf dem Landweg illegal in die Schweiz und stellte am 30. September 2015 hierzulande ein Asylgesuch. B. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Februar 2016 ab und ordnete die Wegweisung an. Dagegen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Vaters aufgeschoben. C. Den ablehnenden Entscheid des SEM vom 16. Februar 2016 focht der Vater des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 16. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Diesem Verfahren teilte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdenummer E-1657/2016 zu (vgl. hierzu unten I.) II. D. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2014 und reiste gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei; nachdem seine Bemühungen bei der Schweizerischen Vertretung in Istanbul um Erhalt eines Einreisevisums in die Schweiz gescheitert seien, sei er am 9. oder 10. Januar 2016 auf eigene Faust weitergereist. Er gelangte auf dem Landweg illegal in die Schweiz, wo er am 25. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. Am 1. Februar 2016 fand eine summarische Befragung zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Ausreisegründen statt. Am 15. August 2016 führte das SEM eine ausführliche Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei machte der aus dem Dorf B._______ in der Nähe von Al-Malikiya (kurdisch: Derik), Provinz Al-Hasaka, stammende Beschwerdeführer geltend, er habe Angst gehabt, dass die syrischen Behörden ihn in den Militärdienst einziehen würden. Nachdem diese vier- bis fünfmal bei ihm zu Hause nach ihm gefragt hätten, sei er im Jahr 2013 für fünf, sechs oder sieben Monate in den Irak ausgereist. Danach sei er für wenige Tage wieder nach Syrien zurückgekehrt, um schliesslich mit seiner Familie zunächst in die Türkei und anschliessend nach Europa zu reisen. Am 20. Februar 2013 habe sein Vater (C._______) das Grab des Kurdenführers Barzani besucht. In der Folge sei der Vater ins Visier der Behörden geraten und man habe vier-, fünf- bis achtmal zu Hause nach ihm gesucht; dies habe die Familie dazu veranlasst, aus Syrien auszureisen. Die Behörden würden sich noch heute bei seinen Verwandten in Syrien nach seinem Vater erkundigen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 15. August 2016 sein Militärbüchlein sowie ein an ihn gerichtetes Militärdienstaufgebot als Beweismittel ein. E. Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 26. August 2016 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Als Folge davon wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet. Dagegen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufgeschoben. III. F. F.a Mit Verfügung des SEM vom 26. August 2016 wurde auch über das am 19. April 2016 gestellte Asylgesuch der Mutter des Beschwerdeführers D._______ und seiner damals vier minderjährigen Geschwister E._______, F._______, G._______ und H._______ entschieden. Darin hielt das SEM fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an; dagegen wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. F.b Diesen Entscheid fochten die Mutter und die vier Geschwister des Beschwerdeführers nicht an, weshalb er in Rechtskraft erwuchs. IV. G. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 26. August 2016 (vgl. E.) mit Eingabe vom 26. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurde eine Lageeinschätzung von Alexandra Geiser vom 28. März 2015 "Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee", herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine prozessuale Bedürftigkeit mittels einer Fürsorgebestätigung nachzuweisen. Über die prozessualen Anträge werde nach Ablauf der für den Nachweis angesetzten Frist entschieden. I. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aus Gründen der Konnexität dieses Verfahren zusammen mit dem beim Bundesverwaltungsgericht bereits hängigen Verfahren E-1657/2016 betreffend seinen Vater, C._______ geboren am (...), koordiniert behandelt werde. J. Mit Eingabe vom 14. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Caritas vom 7. November 2016 über seine wirtschaftliche Sozialhilfe zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 16. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2016 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest. Die Kurzvernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 24. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Mit Eingabe vom 19. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um beschleunigte Behandlung seines Verfahrens.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren E-5869/2016 wird aus Gründen der Konnexität mit dem Beschwerdeverfahren E-1657/2016 koordiniert behandelt (vgl. Zwischenverfügung vom 1. November 2016). Die entsprechenden Beschwerdeentscheide ergehen deshalb am selben Datum und im selben Spruchgremium.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, dass der Beschwerdeführer an seiner Anhörung eine am (...) Februar 2014 ausgestellte militärische Vorladung zu den Akten gereicht habe, gemäss welcher er sich am (...) März 2014 beim Aushebungsamt Al-Malikiya (Derik) hätte melden müssen; auf dem Dokument sei vermerkt, dass es "bei den Eltern abgegeben" worden sei. Weil er Syrien nach dem Einrückungsdatum verlassen habe, müsste er bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat im Besitz dieses Dokumentes gewesen sein. Dies widerspreche indessen offensichtlich seinen Aussagen anlässlich der BzP, wo er den Erhalt eins Aufgebots explizit verneint habe. Seine Erklärung, dieses Dokument hätten seine Cousins entgegen genommen und seiner Familie weitergegeben, vermöge diesen krassen Widerspruch in keiner Weise aufzulösen. Es sei davon auszugehen, dass er anlässlich der BzP schon längstens in Besitz dieses Dokuments gewesen wäre respektive Kenntnis davon gehabt hätte. Bezeichnenderweise seien seine Aussagen zu dieser militärischen Vorladung - so zum Einrückungsdatum und -ort - auch völlig unsubstantiiert und ausweichend ausgefallen.

E. 4.2 Weiter habe er anlässlich der BzP auch mit keinem Wort vorgebracht, militärisch ausgehoben worden zu sein. Stattdessen habe er erklärt, er hätte seine Brüder töten müssen, wenn er sich für den Militärdienst gemeldet hätte. Auch wenn er anlässlich der BzP nicht explizit auf die militärische Aushebung angesprochen worden sei, hätte erwartet werden können, dass er dies von sich aus geltend gemacht hätte. Insbesondere wäre er zum Zeitpunkt der BzP schon längstens im Besitz seines Militärbüchleins gewesen und hätte dieses bereits damals zu den Akten gereicht. Es sei daher offensichtlich, dass er dieses Dokument unrechtmässig beschafft habe. Diese Einschätzung werde auch dadurch bestätigt, dass seine Ausführungen zur militärischen Musterung völlig unsubstantiiert ausgefallen seien. Auch habe er zum Zeitpunkt der Aushebung Aussagen gemacht, die nicht mit den Einträgen im eingereichten Militärbüchlein übereinstimmen würden.

E. 4.3 Weiter habe er krass widersprüchliche Aussagen zu den angeblichen Fahndungsmassnahmen seitens der Militärbehörden gemacht: Während er an der BzP auf die Frage, ob er seitens der Behörden gesucht worden sei, ausgeführt habe, er sei ausgereist, bevor es dazu gekommen sei, habe er an der Anhörung vier bis fünf Fahndungsversuche seitens der Behörden bei ihm zu Hause geltend gemacht. Diesen krassen Widerspruch habe er auf Vorhalt nicht aufzulösen vermocht.

E. 4.4 Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass ihm nicht geglaubt werden könne, dass er in Syrien militärisch ausgehoben worden sei und im März 2014 in die syrische Armee hätte einrücken müssen. Vor diesem Hintergrund könne es sich bei den eingereichten Beweismitteln (Militärbüchlein und Vorladung) nicht um authentische Dokumente handeln, zumal syrische Amtsdokumente gemäss zahlreichen öffentlich zugänglichen Quellen sowohl in Syrien als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar seien.

E. 4.5 Zudem wies das SEM darauf hin, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers schon im Sommer 2012 mehr und mehr unter die Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) gelangt sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (2013 und 2014) in der Region Derik irgendwie belangt hätten. Auch eine angebliche militärische Musterung im September 2013 beim Aushebungsamt von Al-Malikyia erscheine realitätsfremd.

E. 4.6 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Suche nach seinem Vater stünden in einem erheblichen Widerspruch zum Sachverhaltsvortrag seines Vaters. Sein Vater habe zwar über den Besuch des Grabes von Barzani und die Folgen davon gesprochen, indes habe er - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - mit keinem Wort erwähnt, dass die Behörden ihn deswegen zu Hause gesucht hätten.

E. 4.7 Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht gerecht werden. Schliesslich reiche es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung praxisgemäss nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und bloss befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Dieses Vorbringen halte deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5 In der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Beschwerdeführer insbesondere auf die allgemeinen Abläufe bei der Rekrutierung von syrischen Wehrpflichtigen in den obligatorischen Militärdienst hin und zitierte die Sanktionen bei Fernbleiben von der Dienstpflicht und die Bestrafung bei einer Desertion gemäss dem syrischen Militärgesetz. Die Behauptung des SEM, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente leicht käuflich zu erwerben seien, sei seines Erachtens zu pauschal. So würde dies dazu führen, dass alle, die ein Militärbüchlein beim SEM eingereicht hätten und nicht eingerückt seien, als nicht aufgeboten gelten würden und somit kein Asyl erhalten würden. Ausserdem habe das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen im Herbst 2014 intensiviert. Tausende syrische Männer hätten sich seit dem Ausbruch des Krieges dem Militärdienst entzogen oder seien desertiert. Das Regime würde Deserteure und Refraktäre inhaftieren, verurteilen und illegitim bestrafen. Die Einschätzung des SEM bei der Würdigung der Tatsachen sei falsch. Er sei im wehrfähigen Alter und gelte als Dienstverweigerer beziehungsweise als Ferngebliebener vom Dienst. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine glaubhaften asylrelevanten Vorfluchtgründe vor. Insbesondere erachet auch das Gericht die angebliche Aufbietung in den Militärdienst als nicht glaubhaft gemacht. Auffällig sind die erheblichen Unterschiede betreffend wesentlicher Sachverhaltselemente zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP und an der Anhörung, auf welche nachfolgend zusätzlich zu den Erwägungen des SEM eingegangen wird:

E. 6.2 An der BzP vom 1. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur eine an die Verfolgungsvorbringen seines Vaters anknüpfende Reflexverfolgung geltend. So sei sein Vater seit der Pilgerreise zum Grab des kurdischen Führers Barzani behördlich gesucht worden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer persönliche Probleme gehabt habe, verneinte er; er verwies lediglich auf seine Furcht vor einem möglichen Einzug in den Militärdienst. Ein Militärdienstaufgebot habe er aber nie erhalten, weil man sich in seinem damaligen Alter von 19 Jahren gemäss Gesetz hätte selber melden müssen. Durch sein Fernbleiben gelte er nun aber als straffällig (vgl. A6/12 S. 6f.).

E. 6.3.1 An der einlässlichen Anhörung machte er neu geltend, er selbst sei auch behördlich gesucht worden. Dabei fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Vertiefungsfragen betreffend die angebliche Suche nach ihm äusserst vage aus. So erklärte er hierzu bloss, "die anderen (die Behörden) haben angefangen, willkürlich Personen festzunehmen. Wir haben davon erfahren, deswegen ging ich nicht mehr von zu Hause weg." (vgl. A18/16 F58f.). Ihm selber sei dabei nichts zugestossen (A18/16 F60). Die Behörden seien zwar schon vier- bis fünfmal zu ihm nach Hause gekommen, hätten das Haus aber nicht durchsucht (A18/16 F61ff.); währenddessen habe sich der Beschwerdeführer jeweils von zu Hause ferngehalten (A18/16 F68, F73).

E. 6.3.2 Neu brachte der Beschwerdeführer auch vor, er habe die militärische Musterung absolviert und das Militärbüchlein erhalten; die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers fielen allerdings äusserst unpersönlich und gänzlich unsubstantiiert aus (A18/16 F107-115, F117-120). Weiter machte der Beschwerdeführer an der Anhörung neu geltend, er habe ein Aufgebot in den Militärdienst erhalten. Auch zu dieser angeblichen Aufbietung konnte er erneut bloss gänzliche vage und unsubstanziierte Aussagen machen (A18/16 F123-130).

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer wurde am Ende der einlässlichen Anhörung auf die erheblichen Widersprüche zwischen seinen Vorbringen an der BzP und der Anhörung angesprochen. So hielt ihm das SEM zu Recht vor, an der BzP nichts davon erzählt zu haben, dass er ausgehoben worden sei und ein Aufgebot erhalten habe. Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, er sei gar nicht nach seinem Dienstbüchlein gefragt worden und dieses habe sich damals bei seiner Mutter befunden (A18/16 F132). Angeblich soll seine Mutter ihm dieses aber in der Türkei übergeben haben (A18/16 F105); es bleibt daher unverständlich, weshalb er das Dienstbüchlein nicht schon an der BzP hätte erwähnen und abgeben können.

E. 6.3.4 Auch die vom SEM berechtigterweise gestellte Frage, dass gemäss den Daten auf der Vorladung (Ausstellung der Vorladung am [...] Februar 2014; Vorladungstermin auf den [...] März 2014) der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise entgegen seinen Angaben selber in Besitz dieses Dokuments hätte sein müssen, vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Antwort "Meine Cousins haben das entgegengenommen (...)" nicht logisch zu erklären (vgl. A18/16 F143). Seine Angabe, das Militärdienstaufgebot sei bei ihm zu Hause in Syrien an seinen Cousin abgegeben worden (vgl. A18/16 F129), stimmt ausserdem nicht mit dem Text des Dokuments, gemäss der beigelegten deutschsprachigen Übersetzung, überein, wonach "Bei den Eltern abgegeben" eingetragen ist. Ein weiterer frappanter Widerspruch, welchen das SEM dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, war dessen Angabe, das Militärbüchlein sei im 2012 ausgestellt worden, was vom Ausstellungsdatum im Büchlein, dem (...) September 2013, abweicht.

E. 6.3.5 Nachdem der Beschwerdeführer auf die ihm vom SEM vorgehaltenen Widersprüche keinerlei überzeugenden Antworten zu geben vermochte und auch in der Beschwerde nichts Erklärendes hierzu vorbringt, erweisen sich seine Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft. Das Gericht bestätigt somit die entsprechenden Erwägungen des SEM (vgl. oben E. 4.1. ff.), dass angesichts der massiven Ungereimtheiten die angebliche Militärdiensteinberufung nicht geglaubt werden kann. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in den Militärdienst aufgeboten worden sei. Dem eingereichten Militärdienstbüchlein und dem Aufgebot kann - angesichts der leichten käuflichen Erwerbbarkeit solcher Dokumente - vorliegend in der Tat kein Beweiswert zugemessen werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft in den Wehrdienst eingezogen zu werden, hat die Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant gewürdigt.

E. 6.4 Die im Zusammenhang mit seinem Vater geltend gemachte Reflexverfolgung erweist sich mit Verweis auf das ebenfalls mit heutigem Datum ergehende Urteil E-1657/2016 als unbegründet. Das SEM hielt dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dass seine Angabe über die vier- bis achtmalige Suche nach seinem Vater nicht mit der Schilderung des Vaters, der seinerseits nichts davon erzählt habe, übereinstimme. In seiner wenig überzeugenden Antwort darauf beteuerte der Beschwerdeführer bloss, dass sein Vater vier- bis fünfmal gesucht worden sei (vgl. A18/16 F138).

E. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung weitgehend als nicht glaubhaft gemacht respektive als nicht asylrelevant. Die Argumente in der Beschwerdeeingabe sind nicht stichhaltig und somit nicht geeignet, eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids herbeizuführen, zumal eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom SEM ausführlich dargelegten Widersprüchen gänzlich unterblieben ist.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration; SR 142.20]).

E. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 16. November 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5869/2016 Urteil vom 18. Februar 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. August 2016 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Vater des Beschwerdeführers, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Al-Hasaka, reiste auf dem Landweg illegal in die Schweiz und stellte am 30. September 2015 hierzulande ein Asylgesuch. B. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Februar 2016 ab und ordnete die Wegweisung an. Dagegen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Vaters aufgeschoben. C. Den ablehnenden Entscheid des SEM vom 16. Februar 2016 focht der Vater des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 16. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Diesem Verfahren teilte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdenummer E-1657/2016 zu (vgl. hierzu unten I.) II. D. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2014 und reiste gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei; nachdem seine Bemühungen bei der Schweizerischen Vertretung in Istanbul um Erhalt eines Einreisevisums in die Schweiz gescheitert seien, sei er am 9. oder 10. Januar 2016 auf eigene Faust weitergereist. Er gelangte auf dem Landweg illegal in die Schweiz, wo er am 25. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. Am 1. Februar 2016 fand eine summarische Befragung zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Ausreisegründen statt. Am 15. August 2016 führte das SEM eine ausführliche Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei machte der aus dem Dorf B._______ in der Nähe von Al-Malikiya (kurdisch: Derik), Provinz Al-Hasaka, stammende Beschwerdeführer geltend, er habe Angst gehabt, dass die syrischen Behörden ihn in den Militärdienst einziehen würden. Nachdem diese vier- bis fünfmal bei ihm zu Hause nach ihm gefragt hätten, sei er im Jahr 2013 für fünf, sechs oder sieben Monate in den Irak ausgereist. Danach sei er für wenige Tage wieder nach Syrien zurückgekehrt, um schliesslich mit seiner Familie zunächst in die Türkei und anschliessend nach Europa zu reisen. Am 20. Februar 2013 habe sein Vater (C._______) das Grab des Kurdenführers Barzani besucht. In der Folge sei der Vater ins Visier der Behörden geraten und man habe vier-, fünf- bis achtmal zu Hause nach ihm gesucht; dies habe die Familie dazu veranlasst, aus Syrien auszureisen. Die Behörden würden sich noch heute bei seinen Verwandten in Syrien nach seinem Vater erkundigen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 15. August 2016 sein Militärbüchlein sowie ein an ihn gerichtetes Militärdienstaufgebot als Beweismittel ein. E. Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 26. August 2016 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Als Folge davon wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet. Dagegen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufgeschoben. III. F. F.a Mit Verfügung des SEM vom 26. August 2016 wurde auch über das am 19. April 2016 gestellte Asylgesuch der Mutter des Beschwerdeführers D._______ und seiner damals vier minderjährigen Geschwister E._______, F._______, G._______ und H._______ entschieden. Darin hielt das SEM fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an; dagegen wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. F.b Diesen Entscheid fochten die Mutter und die vier Geschwister des Beschwerdeführers nicht an, weshalb er in Rechtskraft erwuchs. IV. G. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 26. August 2016 (vgl. E.) mit Eingabe vom 26. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurde eine Lageeinschätzung von Alexandra Geiser vom 28. März 2015 "Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee", herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine prozessuale Bedürftigkeit mittels einer Fürsorgebestätigung nachzuweisen. Über die prozessualen Anträge werde nach Ablauf der für den Nachweis angesetzten Frist entschieden. I. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aus Gründen der Konnexität dieses Verfahren zusammen mit dem beim Bundesverwaltungsgericht bereits hängigen Verfahren E-1657/2016 betreffend seinen Vater, C._______ geboren am (...), koordiniert behandelt werde. J. Mit Eingabe vom 14. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Caritas vom 7. November 2016 über seine wirtschaftliche Sozialhilfe zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 16. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2016 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest. Die Kurzvernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 24. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. M. Mit Eingabe vom 19. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um beschleunigte Behandlung seines Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren E-5869/2016 wird aus Gründen der Konnexität mit dem Beschwerdeverfahren E-1657/2016 koordiniert behandelt (vgl. Zwischenverfügung vom 1. November 2016). Die entsprechenden Beschwerdeentscheide ergehen deshalb am selben Datum und im selben Spruchgremium.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, dass der Beschwerdeführer an seiner Anhörung eine am (...) Februar 2014 ausgestellte militärische Vorladung zu den Akten gereicht habe, gemäss welcher er sich am (...) März 2014 beim Aushebungsamt Al-Malikiya (Derik) hätte melden müssen; auf dem Dokument sei vermerkt, dass es "bei den Eltern abgegeben" worden sei. Weil er Syrien nach dem Einrückungsdatum verlassen habe, müsste er bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat im Besitz dieses Dokumentes gewesen sein. Dies widerspreche indessen offensichtlich seinen Aussagen anlässlich der BzP, wo er den Erhalt eins Aufgebots explizit verneint habe. Seine Erklärung, dieses Dokument hätten seine Cousins entgegen genommen und seiner Familie weitergegeben, vermöge diesen krassen Widerspruch in keiner Weise aufzulösen. Es sei davon auszugehen, dass er anlässlich der BzP schon längstens in Besitz dieses Dokuments gewesen wäre respektive Kenntnis davon gehabt hätte. Bezeichnenderweise seien seine Aussagen zu dieser militärischen Vorladung - so zum Einrückungsdatum und -ort - auch völlig unsubstantiiert und ausweichend ausgefallen. 4.2 Weiter habe er anlässlich der BzP auch mit keinem Wort vorgebracht, militärisch ausgehoben worden zu sein. Stattdessen habe er erklärt, er hätte seine Brüder töten müssen, wenn er sich für den Militärdienst gemeldet hätte. Auch wenn er anlässlich der BzP nicht explizit auf die militärische Aushebung angesprochen worden sei, hätte erwartet werden können, dass er dies von sich aus geltend gemacht hätte. Insbesondere wäre er zum Zeitpunkt der BzP schon längstens im Besitz seines Militärbüchleins gewesen und hätte dieses bereits damals zu den Akten gereicht. Es sei daher offensichtlich, dass er dieses Dokument unrechtmässig beschafft habe. Diese Einschätzung werde auch dadurch bestätigt, dass seine Ausführungen zur militärischen Musterung völlig unsubstantiiert ausgefallen seien. Auch habe er zum Zeitpunkt der Aushebung Aussagen gemacht, die nicht mit den Einträgen im eingereichten Militärbüchlein übereinstimmen würden. 4.3 Weiter habe er krass widersprüchliche Aussagen zu den angeblichen Fahndungsmassnahmen seitens der Militärbehörden gemacht: Während er an der BzP auf die Frage, ob er seitens der Behörden gesucht worden sei, ausgeführt habe, er sei ausgereist, bevor es dazu gekommen sei, habe er an der Anhörung vier bis fünf Fahndungsversuche seitens der Behörden bei ihm zu Hause geltend gemacht. Diesen krassen Widerspruch habe er auf Vorhalt nicht aufzulösen vermocht. 4.4 Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass ihm nicht geglaubt werden könne, dass er in Syrien militärisch ausgehoben worden sei und im März 2014 in die syrische Armee hätte einrücken müssen. Vor diesem Hintergrund könne es sich bei den eingereichten Beweismitteln (Militärbüchlein und Vorladung) nicht um authentische Dokumente handeln, zumal syrische Amtsdokumente gemäss zahlreichen öffentlich zugänglichen Quellen sowohl in Syrien als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar seien. 4.5 Zudem wies das SEM darauf hin, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers schon im Sommer 2012 mehr und mehr unter die Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) gelangt sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (2013 und 2014) in der Region Derik irgendwie belangt hätten. Auch eine angebliche militärische Musterung im September 2013 beim Aushebungsamt von Al-Malikyia erscheine realitätsfremd. 4.6 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Suche nach seinem Vater stünden in einem erheblichen Widerspruch zum Sachverhaltsvortrag seines Vaters. Sein Vater habe zwar über den Besuch des Grabes von Barzani und die Folgen davon gesprochen, indes habe er - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - mit keinem Wort erwähnt, dass die Behörden ihn deswegen zu Hause gesucht hätten. 4.7 Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht gerecht werden. Schliesslich reiche es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung praxisgemäss nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und bloss befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Dieses Vorbringen halte deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5. In der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Beschwerdeführer insbesondere auf die allgemeinen Abläufe bei der Rekrutierung von syrischen Wehrpflichtigen in den obligatorischen Militärdienst hin und zitierte die Sanktionen bei Fernbleiben von der Dienstpflicht und die Bestrafung bei einer Desertion gemäss dem syrischen Militärgesetz. Die Behauptung des SEM, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente leicht käuflich zu erwerben seien, sei seines Erachtens zu pauschal. So würde dies dazu führen, dass alle, die ein Militärbüchlein beim SEM eingereicht hätten und nicht eingerückt seien, als nicht aufgeboten gelten würden und somit kein Asyl erhalten würden. Ausserdem habe das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen im Herbst 2014 intensiviert. Tausende syrische Männer hätten sich seit dem Ausbruch des Krieges dem Militärdienst entzogen oder seien desertiert. Das Regime würde Deserteure und Refraktäre inhaftieren, verurteilen und illegitim bestrafen. Die Einschätzung des SEM bei der Würdigung der Tatsachen sei falsch. Er sei im wehrfähigen Alter und gelte als Dienstverweigerer beziehungsweise als Ferngebliebener vom Dienst. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine glaubhaften asylrelevanten Vorfluchtgründe vor. Insbesondere erachet auch das Gericht die angebliche Aufbietung in den Militärdienst als nicht glaubhaft gemacht. Auffällig sind die erheblichen Unterschiede betreffend wesentlicher Sachverhaltselemente zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP und an der Anhörung, auf welche nachfolgend zusätzlich zu den Erwägungen des SEM eingegangen wird: 6.2 An der BzP vom 1. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur eine an die Verfolgungsvorbringen seines Vaters anknüpfende Reflexverfolgung geltend. So sei sein Vater seit der Pilgerreise zum Grab des kurdischen Führers Barzani behördlich gesucht worden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer persönliche Probleme gehabt habe, verneinte er; er verwies lediglich auf seine Furcht vor einem möglichen Einzug in den Militärdienst. Ein Militärdienstaufgebot habe er aber nie erhalten, weil man sich in seinem damaligen Alter von 19 Jahren gemäss Gesetz hätte selber melden müssen. Durch sein Fernbleiben gelte er nun aber als straffällig (vgl. A6/12 S. 6f.). 6.3 6.3.1 An der einlässlichen Anhörung machte er neu geltend, er selbst sei auch behördlich gesucht worden. Dabei fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Vertiefungsfragen betreffend die angebliche Suche nach ihm äusserst vage aus. So erklärte er hierzu bloss, "die anderen (die Behörden) haben angefangen, willkürlich Personen festzunehmen. Wir haben davon erfahren, deswegen ging ich nicht mehr von zu Hause weg." (vgl. A18/16 F58f.). Ihm selber sei dabei nichts zugestossen (A18/16 F60). Die Behörden seien zwar schon vier- bis fünfmal zu ihm nach Hause gekommen, hätten das Haus aber nicht durchsucht (A18/16 F61ff.); währenddessen habe sich der Beschwerdeführer jeweils von zu Hause ferngehalten (A18/16 F68, F73). 6.3.2 Neu brachte der Beschwerdeführer auch vor, er habe die militärische Musterung absolviert und das Militärbüchlein erhalten; die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers fielen allerdings äusserst unpersönlich und gänzlich unsubstantiiert aus (A18/16 F107-115, F117-120). Weiter machte der Beschwerdeführer an der Anhörung neu geltend, er habe ein Aufgebot in den Militärdienst erhalten. Auch zu dieser angeblichen Aufbietung konnte er erneut bloss gänzliche vage und unsubstanziierte Aussagen machen (A18/16 F123-130). 6.3.3 Der Beschwerdeführer wurde am Ende der einlässlichen Anhörung auf die erheblichen Widersprüche zwischen seinen Vorbringen an der BzP und der Anhörung angesprochen. So hielt ihm das SEM zu Recht vor, an der BzP nichts davon erzählt zu haben, dass er ausgehoben worden sei und ein Aufgebot erhalten habe. Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, er sei gar nicht nach seinem Dienstbüchlein gefragt worden und dieses habe sich damals bei seiner Mutter befunden (A18/16 F132). Angeblich soll seine Mutter ihm dieses aber in der Türkei übergeben haben (A18/16 F105); es bleibt daher unverständlich, weshalb er das Dienstbüchlein nicht schon an der BzP hätte erwähnen und abgeben können. 6.3.4 Auch die vom SEM berechtigterweise gestellte Frage, dass gemäss den Daten auf der Vorladung (Ausstellung der Vorladung am [...] Februar 2014; Vorladungstermin auf den [...] März 2014) der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise entgegen seinen Angaben selber in Besitz dieses Dokuments hätte sein müssen, vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Antwort "Meine Cousins haben das entgegengenommen (...)" nicht logisch zu erklären (vgl. A18/16 F143). Seine Angabe, das Militärdienstaufgebot sei bei ihm zu Hause in Syrien an seinen Cousin abgegeben worden (vgl. A18/16 F129), stimmt ausserdem nicht mit dem Text des Dokuments, gemäss der beigelegten deutschsprachigen Übersetzung, überein, wonach "Bei den Eltern abgegeben" eingetragen ist. Ein weiterer frappanter Widerspruch, welchen das SEM dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, war dessen Angabe, das Militärbüchlein sei im 2012 ausgestellt worden, was vom Ausstellungsdatum im Büchlein, dem (...) September 2013, abweicht. 6.3.5 Nachdem der Beschwerdeführer auf die ihm vom SEM vorgehaltenen Widersprüche keinerlei überzeugenden Antworten zu geben vermochte und auch in der Beschwerde nichts Erklärendes hierzu vorbringt, erweisen sich seine Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft. Das Gericht bestätigt somit die entsprechenden Erwägungen des SEM (vgl. oben E. 4.1. ff.), dass angesichts der massiven Ungereimtheiten die angebliche Militärdiensteinberufung nicht geglaubt werden kann. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in den Militärdienst aufgeboten worden sei. Dem eingereichten Militärdienstbüchlein und dem Aufgebot kann - angesichts der leichten käuflichen Erwerbbarkeit solcher Dokumente - vorliegend in der Tat kein Beweiswert zugemessen werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft in den Wehrdienst eingezogen zu werden, hat die Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant gewürdigt. 6.4 Die im Zusammenhang mit seinem Vater geltend gemachte Reflexverfolgung erweist sich mit Verweis auf das ebenfalls mit heutigem Datum ergehende Urteil E-1657/2016 als unbegründet. Das SEM hielt dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dass seine Angabe über die vier- bis achtmalige Suche nach seinem Vater nicht mit der Schilderung des Vaters, der seinerseits nichts davon erzählt habe, übereinstimme. In seiner wenig überzeugenden Antwort darauf beteuerte der Beschwerdeführer bloss, dass sein Vater vier- bis fünfmal gesucht worden sei (vgl. A18/16 F138). 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung weitgehend als nicht glaubhaft gemacht respektive als nicht asylrelevant. Die Argumente in der Beschwerdeeingabe sind nicht stichhaltig und somit nicht geeignet, eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids herbeizuführen, zumal eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom SEM ausführlich dargelegten Widersprüchen gänzlich unterblieben ist. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration; SR 142.20]). 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 16. November 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: