Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
I. A. Der aus B._______, in der Nähe von Al-Malikiya (kurdisch: Derik), Provinz Al-Hasaka, stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. März 2014 gemeinsam mit seiner Familie in Richtung Türkei. Nachdem seine Bemühungen bei der Schweizer Vertretung in Istanbul um den Erhalt eines Einreisevisums erfolglos geblieben seien, sei er am 20. September 2015 alleine weiter gereist und auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangt. Am 30. September 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Am 27. Januar 2016 führte das SEM eine ausführliche Erstanhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich 1995 der Demokratischen Partei Kurdistans-Syrien (PDK-S) beziehungsweise der "Al-Parti"-Partei angeschlossen. Er habe sich innerhalb der Partei einerseits im humanitären Bereich engagiert, indem er beispielsweise arme Familien unterstützt habe, andererseits habe er sich um die Rekrutierung von Jugendlichen gekümmert. In den Jahren 2013 und 2014 habe er ausserdem in C._______ in einem staatlichen Betrieb gearbeitet. Am 20. Februar 2013 habe er sich in einer grossen Gruppe auf eine achttägige Pilgerreise zum Grab des kurdischen Führers Mustafa Barzani, dessen Todestag sich am 1. März gejährt habe, begeben. Am 3. März 2013 habe eine der syrischen Regierung nahestehende Person dem Bruder des Beschwerdeführers namens (...) mitgeteilt, er solle dem Beschwerdeführer ausrichten, sich beim Staatssicherheitsbüro zu melden. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung gefolgt und am 6. März 2013 vor die Staatssicherheitsbehörden in D._______ getreten, wo man ihn zu seinem Grabbesuch befragt habe. Danach sei nichts mehr vorgefallen, ausser dass er seine Stelle im staatlichen Betrieb in C._______ verloren habe mit der fadenscheinigen Begründung, er sei zu alt. Trotzdem habe ihn die Situation veranlasst, das Land mit seiner Familie zu verlassen. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine fünf Brüder und drei Schwestern weiterhin in Syrien [verschiedene Ortschaften in der Provinz Al-Hasaka] leben würden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Reisepass, eine Identitätskarte sowie ein Militärbüchlein aus Syrien zu den Akten. B. Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 16. Februar 2016 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Als Folge davon wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet. Dagegen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufgeschoben. C. Gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 16. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2016 hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass die im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Fotos, Schreiben der PDK-S Schweiz, Ausdruck Facebook-Seite) nicht geeignet seien, die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, weshalb es vollumfänglich an diesen festhalte. F. Mit Replik vom 14. April 2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass das Schreiben der PDK-S entgegen der Ansicht des SEM nicht ein Gefälligkeitsschreiben sei und dieses Dokument deshalb über genügend Beweiskraft verfüge. Ferner ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung der Übersetzungen zu den arabischsprachigen Texten der ausgedruckten Facebook-Seite. II. G. Am 25. Januar 2016 stellte der volljährige Sohn des Beschwerdeführers, E._______, ein Asylgesuch in der Schweiz. Er war alleine aus der Türkei seinem Vater in die Schweiz nachgereist. H. H.a Mit Eingabe vom 3. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Familiennachzug gestützt auf den Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2015, eventualiter eine humanitäre Einreisebewilligung für seine Ehefrau F._______ und ihre vier Kinder G._______, H._______, I._______, sowie K._______. H.b Das SEM hiess das Gesuch des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14. März 2016 gut und hielt fest, die Voraussetzungen des Bundesratsbeschlusses vom 6. März 2015 seien erfüllt, weshalb gegen eine Visumserteilung durch die schweizerische Auslandsvertretung in Istanbul nichts einzuwenden sei. I. Die Familienangehörigen F._______, G._______, H._______, I._______ sowie K._______ reisten am 14. April 2016 in die Schweiz ein und stellten am 19. April 2016 ein Asylgesuch beim SEM. III. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 sistierte die Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren, bis das SEM über die Asylgesuche der Ehefrau F._______ und der vier Kinder G._______, H._______, I._______ und K._______ entschieden habe, da deren Entscheide präjudizielle Auswirkungen auf das hängige Verfahren des Beschwerdeführers haben könnten. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem SEM überwiesen. K. K.a Mit Verfügung des SEM vom 26. August 2016 wurde über das Asylgesuch der Ehefrau und der vier Kinder entschieden. Darin hielt das SEM fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an; dagegen wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diesen Entscheid fochten die Ehefrau und vier Kinder nicht an, weshalb er in Rechtskraft erwuchs. K.b Mit separater Verfügung vom 26. August 2016 hielt das SEM gegenüber dem volljährigen Sohn E._______ (siehe oben Bst. G.) ebenso fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E._______ focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 26. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sein Verfahren ist unter der Nummer E-5869/2016 hängig am Gericht. L. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf und hielt fest, dass aus Gründen der Konnexität dieses Verfahren zusammen mit dem Verfahren E-5869/2016 koordiniert behandelt würde.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren E-1657/2016 wird aus Gründen der Konnexität mit dem Beschwerdeverfahren E-5869/2016 koordiniert behandelt (vgl. Zwischenverfügung vom 1. November 2016, vgl. oben L.). Die entsprechenden Beschwerdeentscheide ergehen deshalb am selben Datum und im selben Spruchgremium.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Vorsprache bei den Staatssicherheitsbehörden in D._______ keinerlei Hinweise zu entnehmen seien, wonach er dort von einem ernsthaften Nachteil betroffen worden wäre. So habe er beispielsweise ausgeführt, die ihn befragende Person habe "die Hand aufgehoben" und ihn schlagen wollen, dies dann aber doch nicht getan. Ferner habe der Beschwerdeführer verneint, wegen seiner politischen Aktivitäten zugunsten der PDK-S Probleme seitens der Behörden gehabt zu haben. Es seien in seinen Schilderungen auch ansonsten keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen.
E. 4.2 Des Weiteren seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor weiteren Übergriffen seitens der Behörden unbegründet. Zum einen deshalb, weil gemäss seinen Aussagen zwischen der Vorsprache bei der Staatssicherheit am 6. März 2013 und seiner erst ein Jahr später erfolgten Ausreise aus Syrien nichts vorgefallen sei und er zwischen anfangs 2013 bis anfangs 2014 angeblich in einem staatlichen Betrieb gearbeitet habe. Falls die Behörden beabsichtigt gehabt hätten, ihn nach seiner Vorsprache weiterhin zu verfolgen, hätte er kaum unter den dargelegten Umständen weiterleben können in Syrien. Weiter habe es gemäss Beschwerdeführer auch andere Pilger gegeben, die bloss verhört worden seien, aber ebenso wenig von einschneidenden Übergriffen betroffen gewesen seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass seine teilweise parteipolitisch aktiven Brüder und weitere Parteipersonen weiterhin in B._______ leben würden. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einer grösseren Gefährdung seitens staatlicher Organe oder auch seitens der PYD (Partei der Demokratischen Einheit, Partiya Yekîtiya Demokrat) ausgesetzt gewesen wäre als die vorstehend genannten Personen. Auch dies lege den Schluss nahe, dass er Syrien nicht aus asylbeachtlichen Motiven verlassen habe.
E. 4.3 Schliesslich sei zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Syrien ohne Abmeldung verlassen, obschon man dies von ihm verlangt habe, festzuhalten, dass das syrische Aussenministerium zwar im Oktober 2014 tatsächlich ein Ausreiseverbot erlassen habe, der Beschwerdeführer allerdings altersbedingt nicht in den Adressatenkreis des fraglichen Verbots falle.
E. 4.4 Zusammenfassend seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylbeachtlich und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 5.1 In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zur Person Mustafa Barzani aus, dieser gelte als "Vater der Kurden" und als Revolutionsführer. Deshalb sei er für viele Kurden ein Held und sei einer der wichtigsten Hoffnungsträger der Kurden gewesen. Dagegen sei Barzani für die PKK und deren Derivate wie die PYD eine Hassfigur, weshalb die Feindschaften zwischen den unterschiedlichen kurdischen Gruppierungen gross seien. Da die syrischen Kurdengebiete vorwiegend von der PYD kontrolliert würden, würden die Anhänger von Barzani dort verfolgt.
E. 5.2 Die Pilgerreise in den Nordirak stelle aus der Sicht der PKK/PYD ein grosses Verbrechen dar, weshalb es zu Verhaftungen und Befragungen von Pilgern gekommen sei. Die PYD und das syrische Regime würden eng zusammen arbeiten. Die Anstellung im Staatssektor sei eine taktische Massnahme seitens der Behörden gewesen, damit sie ihn besser kontrollieren könnten.
E. 5.3 Sein Neffe L._______ habe ihn auf der Pilgerreise begleitet, sei jedoch nach der Rückkehr verhaftet worden. Dieser sei der Parteiverantwortliche in B._______ gewesen. Der Neffe sei auch von den Sicherheitskräften der PYD im Juli 2014 verhaftet worden, nachdem sein Laden gestürmt worden sei. Der in der Schweiz wohnhafte Bruder von L._______, M._______, habe die Nachricht der Stürmung und der Festnahme seines Bruder L._______ auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Der Beschwerdeführer legte hierzu zwei Fotos von der Pilgerreise mit seinem Neffen L._______ sowie die Facebook-Nachricht über die Festnahme von L._______ als Beweismittel zu den Akten.
E. 5.4 Weiter machte der Beschwerdeführer neu geltend, seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen Veranstaltungen sowie an Benefizveranstaltungen teilzunehmen. Er sei als aktives Mitglied der Partei unermüdlich im Einsatz und werde auf diesem Weg weiterhin die Politik und Praxis des syrischen Regimes und deren Milizen anprangern. Diesbezüglich wurde eine Bestätigung der PDK-S Schweiz vom 2. März 2016 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer Parteimitglied sei und sich seit seinem Beitritt für die Partei eingesetzt habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung könne aufgrund seiner Antiregime- und Anti-PKK-Haltung und der bereits geschehenen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden.
E. 5.5 Schliesslich sei seine illegale Ausreise durchaus asylrelevant, weil diese von den Behörden nicht bewilligt worden sei. Wenn man nämlich einer behördlichen Aufforderung nicht nachkomme, werde man unverhältnismässig hart bestraft.
E. 6.1 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, seine Erwägungen in der Verfügung vom 16. Februar 2016 in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Insbesondere sei bezüglich des Schreibens der PDK-S Schweiz darauf hinzuweisen, dass Dokumente dieser Art einfach erhältlich und daher als Gefälligkeitsschreiben ohne genügende Beweiskraft einzustufen seien.
E. 6.2 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich beim Schreiben der PDK-S um ein echtes Dokument handle, da die PDK-S als Ausstellerin dabei eine grosse Verantwortung trage.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum selben Schluss wie das SEM und erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 4). Demnach ist insbesondere mangels einer genügenden Intensität und Kausalität der geltend gemachten Verfolgung nach der Pilgerreise des Jahres 2013 das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung zu verneinen. Diese Erkenntnis findet in den folgenden Protokollaussagen des Beschwerdeführers ihre Stütze:
E. 7.2 Der Beschwerdeführer ist vor seiner Ausreise im Jahr 2014 während ca. eines Jahres nicht behelligt worden und gab dies an der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll. Namentlich antwortete er auf die Frage, ob nach dem Treffen bei der Staatssicherheit in D._______ noch irgendetwas vorgefallen sei bis zur Ausreise, mit den Worten: "Nein. Ich blieb auch manchmal nicht zu Hause, aber es geschah nichts weiter." (vgl. A10/23 F172). Somit fehlt offensichtlich ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorkommnissen des Jahres 2013 und dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers. Überdies mangelt es den Vorbringen ohnehin am Erfordernis der genügenden Intensität einer asylrelevanten Verfolgung.
E. 7.3 Zudem habe er zu dieser Zeit für die Regierung gearbeitet (A10/23 F173). Dieser Umstand ist ein klarer Hinweis dafür, dass die syrischen Behörden kein Interesse an seiner Verfolgung mehr hatten. Ferner verneinte er die Frage, ob er sonst Probleme gehabt habe wegen seiner politischen Aktivitäten (A10/23 F176). Wie das SEM in seiner Verfügung bereits festgehalten hat, beschränken sich die politischen Probleme des Beschwerdeführers darauf, dass es manchmal Uneinigkeiten mit der anderen Partei gegeben habe, was Sitzungen oder ähnliches betroffen habe; es sei auch vorgekommen, dass die YPG das Hochhalten ihrer kurdischen Flagge nicht zugelassen habe (A10/23 F177f.). Ansonsten habe es keine Probleme seitens Personen der YPG gegeben (A10/23 F179). Auch seine heute noch in Syrien lebenden Brüder, die Anhänger (nicht Mitglieder) derselben Partei wie der Beschwerdeführer seien, hätten deswegen keine Probleme (A10/23 F180).
E. 7.4 Die Hilfswerksvertretung fragte den Beschwerdeführer am Ende der Anhörung erneut ausdrücklich, ob im Zeitraum, nachdem er die Einladung des syrischen Sicherheitsdienstes anfangs 2013 erhalten hatte, bis zu seiner Ausreise etwa ein Jahr später etwas passiert sei, worauf der Beschwerdeführer folgendes zu Protokoll gab: "Nein, es geschah nichts Weiteres. Ich ging zu meiner Verwandtschaft in andere Dörfer und habe mich dort versteckt. Ich bin nicht oft zu Hause gewesen." (vgl. A10/23 F194). Auf die Frage, weshalb er sich versteckt habe, antwortete er: "Ich hatte Angst und sie haben mich verfolgt. Ich hatte Angst wegen meiner Kinder, dass sie alleine bleiben später, weil ich mit dieser Partei war." (A10/23 F195). Zuhause sei in dieser Zeit nichts vorgefallen (A10/23 F197). Diese unsubstanziierten Antworten vermögen das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass dass im Moment der Ausreise eine asylrelevante Gefährdung bestanden habe.
E. 7.5 Zwar kann dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er die Pilgerreise zum Grabmal von Mustafa Barzani unternommen hat und er auch parteipolitisch aktiv war in seinem Heimatstaat, was die beiden mit der Beschwerde eingereichten Fotos, die ihn auf Pilgerfahrt zeigen sollen, erahnen lassen. Allerdings kann in diesem Zusammenhang mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht auf die Gefahr von asylrelevanten Nachteilen geschlossen werden.
E. 7.6 Ferner ist auch das Vorbringen in der Beschwerdeeingabe, dass der Neffe des Beschwerdeführers (L._______) im Juli 2014 in Syrien verhaftet worden sei, unter Würdigung der gesamten Umstände nicht geeignet, um daraus auf eine drohende Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers schliessen zu können. Dieses in der Beschwerde wenig substantiiert dargestellte Vorbringen erscheint insbesondere deshalb zweifelhaft, weil der Beschwerdeführer diesen Umstand während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens unerwähnt liess, obwohl er in diesem Zeitraum bereits über dieses Ereignis hätte Bescheid wissen sollen (Gegenteiliges über eine fehlende Kenntnis wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, vgl. Beschwerde S. 3). Seit der Beschwerdeeingabe im März 2016 ist im Übrigen diesbezüglich nichts mehr aktenkundig gemacht worden.
E. 7.7 Schliesslich sind beim Vergleich des vom Sohn E._______ (E-5869/2016) geschilderten Sachverhalts mit demjenigen des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten festzustellen, auf deren nähere Prüfung aufgrund der klaren Sachlage vorliegend indes verzichtet werden kann.
E. 8.1 Da eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz oder aufgrund der illegalen Ausreise zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
E. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1). Für die Einschätzung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weniger die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern eher bestimmte Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei nicht die Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 8.3 Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die syrischen Behörden jedenfalls nicht als regimefeindlicher Politaktivist registriert war.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien aktiv zu sein und an politischen Veranstaltungen in der Schweiz teilzunehmen; indes bekleidet er dabei kein bestimmtes Amt und ist auch nicht besonders exponiert im Rahmen seiner politischen Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer besitzt gestützt auf die Aktenlage somit kein besonderes politisches Profil, das in den Augen des syrischen Regimes eine Gefahr darstellen könnte. Entsprechend ist das auf Beschwerdestufe eingereichte Schreiben der Demokratischen Partei Kurdistan-Schweiz, welche lediglich die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und seine "grossen", indes nicht näher erläuterten Parteiaktivitäten bestätigt, unbehelflich. Schliesslich vermag auch das Vorbringen der illegalen Ausreise keinen subjektiven Nachfluchtgrund beziehungsweise keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen.
E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration; SR 142.20]).
E. 11.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten; die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage auch heute weiterhin zu bejahen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1657/2016 Urteil vom 18. Februar 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der aus B._______, in der Nähe von Al-Malikiya (kurdisch: Derik), Provinz Al-Hasaka, stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. März 2014 gemeinsam mit seiner Familie in Richtung Türkei. Nachdem seine Bemühungen bei der Schweizer Vertretung in Istanbul um den Erhalt eines Einreisevisums erfolglos geblieben seien, sei er am 20. September 2015 alleine weiter gereist und auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangt. Am 30. September 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Am 27. Januar 2016 führte das SEM eine ausführliche Erstanhörung des Beschwerdeführers durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich 1995 der Demokratischen Partei Kurdistans-Syrien (PDK-S) beziehungsweise der "Al-Parti"-Partei angeschlossen. Er habe sich innerhalb der Partei einerseits im humanitären Bereich engagiert, indem er beispielsweise arme Familien unterstützt habe, andererseits habe er sich um die Rekrutierung von Jugendlichen gekümmert. In den Jahren 2013 und 2014 habe er ausserdem in C._______ in einem staatlichen Betrieb gearbeitet. Am 20. Februar 2013 habe er sich in einer grossen Gruppe auf eine achttägige Pilgerreise zum Grab des kurdischen Führers Mustafa Barzani, dessen Todestag sich am 1. März gejährt habe, begeben. Am 3. März 2013 habe eine der syrischen Regierung nahestehende Person dem Bruder des Beschwerdeführers namens (...) mitgeteilt, er solle dem Beschwerdeführer ausrichten, sich beim Staatssicherheitsbüro zu melden. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung gefolgt und am 6. März 2013 vor die Staatssicherheitsbehörden in D._______ getreten, wo man ihn zu seinem Grabbesuch befragt habe. Danach sei nichts mehr vorgefallen, ausser dass er seine Stelle im staatlichen Betrieb in C._______ verloren habe mit der fadenscheinigen Begründung, er sei zu alt. Trotzdem habe ihn die Situation veranlasst, das Land mit seiner Familie zu verlassen. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine fünf Brüder und drei Schwestern weiterhin in Syrien [verschiedene Ortschaften in der Provinz Al-Hasaka] leben würden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen Reisepass, eine Identitätskarte sowie ein Militärbüchlein aus Syrien zu den Akten. B. Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 16. Februar 2016 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Als Folge davon wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet. Dagegen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufgeschoben. C. Gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 16. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2016 hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass die im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Fotos, Schreiben der PDK-S Schweiz, Ausdruck Facebook-Seite) nicht geeignet seien, die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, weshalb es vollumfänglich an diesen festhalte. F. Mit Replik vom 14. April 2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass das Schreiben der PDK-S entgegen der Ansicht des SEM nicht ein Gefälligkeitsschreiben sei und dieses Dokument deshalb über genügend Beweiskraft verfüge. Ferner ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung der Übersetzungen zu den arabischsprachigen Texten der ausgedruckten Facebook-Seite. II. G. Am 25. Januar 2016 stellte der volljährige Sohn des Beschwerdeführers, E._______, ein Asylgesuch in der Schweiz. Er war alleine aus der Türkei seinem Vater in die Schweiz nachgereist. H. H.a Mit Eingabe vom 3. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Familiennachzug gestützt auf den Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2015, eventualiter eine humanitäre Einreisebewilligung für seine Ehefrau F._______ und ihre vier Kinder G._______, H._______, I._______, sowie K._______. H.b Das SEM hiess das Gesuch des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14. März 2016 gut und hielt fest, die Voraussetzungen des Bundesratsbeschlusses vom 6. März 2015 seien erfüllt, weshalb gegen eine Visumserteilung durch die schweizerische Auslandsvertretung in Istanbul nichts einzuwenden sei. I. Die Familienangehörigen F._______, G._______, H._______, I._______ sowie K._______ reisten am 14. April 2016 in die Schweiz ein und stellten am 19. April 2016 ein Asylgesuch beim SEM. III. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 sistierte die Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren, bis das SEM über die Asylgesuche der Ehefrau F._______ und der vier Kinder G._______, H._______, I._______ und K._______ entschieden habe, da deren Entscheide präjudizielle Auswirkungen auf das hängige Verfahren des Beschwerdeführers haben könnten. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem SEM überwiesen. K. K.a Mit Verfügung des SEM vom 26. August 2016 wurde über das Asylgesuch der Ehefrau und der vier Kinder entschieden. Darin hielt das SEM fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an; dagegen wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diesen Entscheid fochten die Ehefrau und vier Kinder nicht an, weshalb er in Rechtskraft erwuchs. K.b Mit separater Verfügung vom 26. August 2016 hielt das SEM gegenüber dem volljährigen Sohn E._______ (siehe oben Bst. G.) ebenso fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E._______ focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 26. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sein Verfahren ist unter der Nummer E-5869/2016 hängig am Gericht. L. Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf und hielt fest, dass aus Gründen der Konnexität dieses Verfahren zusammen mit dem Verfahren E-5869/2016 koordiniert behandelt würde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren E-1657/2016 wird aus Gründen der Konnexität mit dem Beschwerdeverfahren E-5869/2016 koordiniert behandelt (vgl. Zwischenverfügung vom 1. November 2016, vgl. oben L.). Die entsprechenden Beschwerdeentscheide ergehen deshalb am selben Datum und im selben Spruchgremium.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Vorsprache bei den Staatssicherheitsbehörden in D._______ keinerlei Hinweise zu entnehmen seien, wonach er dort von einem ernsthaften Nachteil betroffen worden wäre. So habe er beispielsweise ausgeführt, die ihn befragende Person habe "die Hand aufgehoben" und ihn schlagen wollen, dies dann aber doch nicht getan. Ferner habe der Beschwerdeführer verneint, wegen seiner politischen Aktivitäten zugunsten der PDK-S Probleme seitens der Behörden gehabt zu haben. Es seien in seinen Schilderungen auch ansonsten keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen. 4.2 Des Weiteren seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor weiteren Übergriffen seitens der Behörden unbegründet. Zum einen deshalb, weil gemäss seinen Aussagen zwischen der Vorsprache bei der Staatssicherheit am 6. März 2013 und seiner erst ein Jahr später erfolgten Ausreise aus Syrien nichts vorgefallen sei und er zwischen anfangs 2013 bis anfangs 2014 angeblich in einem staatlichen Betrieb gearbeitet habe. Falls die Behörden beabsichtigt gehabt hätten, ihn nach seiner Vorsprache weiterhin zu verfolgen, hätte er kaum unter den dargelegten Umständen weiterleben können in Syrien. Weiter habe es gemäss Beschwerdeführer auch andere Pilger gegeben, die bloss verhört worden seien, aber ebenso wenig von einschneidenden Übergriffen betroffen gewesen seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass seine teilweise parteipolitisch aktiven Brüder und weitere Parteipersonen weiterhin in B._______ leben würden. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einer grösseren Gefährdung seitens staatlicher Organe oder auch seitens der PYD (Partei der Demokratischen Einheit, Partiya Yekîtiya Demokrat) ausgesetzt gewesen wäre als die vorstehend genannten Personen. Auch dies lege den Schluss nahe, dass er Syrien nicht aus asylbeachtlichen Motiven verlassen habe. 4.3 Schliesslich sei zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Syrien ohne Abmeldung verlassen, obschon man dies von ihm verlangt habe, festzuhalten, dass das syrische Aussenministerium zwar im Oktober 2014 tatsächlich ein Ausreiseverbot erlassen habe, der Beschwerdeführer allerdings altersbedingt nicht in den Adressatenkreis des fraglichen Verbots falle. 4.4 Zusammenfassend seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylbeachtlich und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5. 5.1 In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zur Person Mustafa Barzani aus, dieser gelte als "Vater der Kurden" und als Revolutionsführer. Deshalb sei er für viele Kurden ein Held und sei einer der wichtigsten Hoffnungsträger der Kurden gewesen. Dagegen sei Barzani für die PKK und deren Derivate wie die PYD eine Hassfigur, weshalb die Feindschaften zwischen den unterschiedlichen kurdischen Gruppierungen gross seien. Da die syrischen Kurdengebiete vorwiegend von der PYD kontrolliert würden, würden die Anhänger von Barzani dort verfolgt. 5.2 Die Pilgerreise in den Nordirak stelle aus der Sicht der PKK/PYD ein grosses Verbrechen dar, weshalb es zu Verhaftungen und Befragungen von Pilgern gekommen sei. Die PYD und das syrische Regime würden eng zusammen arbeiten. Die Anstellung im Staatssektor sei eine taktische Massnahme seitens der Behörden gewesen, damit sie ihn besser kontrollieren könnten. 5.3 Sein Neffe L._______ habe ihn auf der Pilgerreise begleitet, sei jedoch nach der Rückkehr verhaftet worden. Dieser sei der Parteiverantwortliche in B._______ gewesen. Der Neffe sei auch von den Sicherheitskräften der PYD im Juli 2014 verhaftet worden, nachdem sein Laden gestürmt worden sei. Der in der Schweiz wohnhafte Bruder von L._______, M._______, habe die Nachricht der Stürmung und der Festnahme seines Bruder L._______ auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Der Beschwerdeführer legte hierzu zwei Fotos von der Pilgerreise mit seinem Neffen L._______ sowie die Facebook-Nachricht über die Festnahme von L._______ als Beweismittel zu den Akten. 5.4 Weiter machte der Beschwerdeführer neu geltend, seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen Veranstaltungen sowie an Benefizveranstaltungen teilzunehmen. Er sei als aktives Mitglied der Partei unermüdlich im Einsatz und werde auf diesem Weg weiterhin die Politik und Praxis des syrischen Regimes und deren Milizen anprangern. Diesbezüglich wurde eine Bestätigung der PDK-S Schweiz vom 2. März 2016 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer Parteimitglied sei und sich seit seinem Beitritt für die Partei eingesetzt habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung könne aufgrund seiner Antiregime- und Anti-PKK-Haltung und der bereits geschehenen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. 5.5 Schliesslich sei seine illegale Ausreise durchaus asylrelevant, weil diese von den Behörden nicht bewilligt worden sei. Wenn man nämlich einer behördlichen Aufforderung nicht nachkomme, werde man unverhältnismässig hart bestraft. 6. 6.1 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, seine Erwägungen in der Verfügung vom 16. Februar 2016 in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Insbesondere sei bezüglich des Schreibens der PDK-S Schweiz darauf hinzuweisen, dass Dokumente dieser Art einfach erhältlich und daher als Gefälligkeitsschreiben ohne genügende Beweiskraft einzustufen seien. 6.2 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich beim Schreiben der PDK-S um ein echtes Dokument handle, da die PDK-S als Ausstellerin dabei eine grosse Verantwortung trage. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum selben Schluss wie das SEM und erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 4). Demnach ist insbesondere mangels einer genügenden Intensität und Kausalität der geltend gemachten Verfolgung nach der Pilgerreise des Jahres 2013 das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung zu verneinen. Diese Erkenntnis findet in den folgenden Protokollaussagen des Beschwerdeführers ihre Stütze: 7.2 Der Beschwerdeführer ist vor seiner Ausreise im Jahr 2014 während ca. eines Jahres nicht behelligt worden und gab dies an der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll. Namentlich antwortete er auf die Frage, ob nach dem Treffen bei der Staatssicherheit in D._______ noch irgendetwas vorgefallen sei bis zur Ausreise, mit den Worten: "Nein. Ich blieb auch manchmal nicht zu Hause, aber es geschah nichts weiter." (vgl. A10/23 F172). Somit fehlt offensichtlich ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorkommnissen des Jahres 2013 und dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers. Überdies mangelt es den Vorbringen ohnehin am Erfordernis der genügenden Intensität einer asylrelevanten Verfolgung. 7.3 Zudem habe er zu dieser Zeit für die Regierung gearbeitet (A10/23 F173). Dieser Umstand ist ein klarer Hinweis dafür, dass die syrischen Behörden kein Interesse an seiner Verfolgung mehr hatten. Ferner verneinte er die Frage, ob er sonst Probleme gehabt habe wegen seiner politischen Aktivitäten (A10/23 F176). Wie das SEM in seiner Verfügung bereits festgehalten hat, beschränken sich die politischen Probleme des Beschwerdeführers darauf, dass es manchmal Uneinigkeiten mit der anderen Partei gegeben habe, was Sitzungen oder ähnliches betroffen habe; es sei auch vorgekommen, dass die YPG das Hochhalten ihrer kurdischen Flagge nicht zugelassen habe (A10/23 F177f.). Ansonsten habe es keine Probleme seitens Personen der YPG gegeben (A10/23 F179). Auch seine heute noch in Syrien lebenden Brüder, die Anhänger (nicht Mitglieder) derselben Partei wie der Beschwerdeführer seien, hätten deswegen keine Probleme (A10/23 F180). 7.4 Die Hilfswerksvertretung fragte den Beschwerdeführer am Ende der Anhörung erneut ausdrücklich, ob im Zeitraum, nachdem er die Einladung des syrischen Sicherheitsdienstes anfangs 2013 erhalten hatte, bis zu seiner Ausreise etwa ein Jahr später etwas passiert sei, worauf der Beschwerdeführer folgendes zu Protokoll gab: "Nein, es geschah nichts Weiteres. Ich ging zu meiner Verwandtschaft in andere Dörfer und habe mich dort versteckt. Ich bin nicht oft zu Hause gewesen." (vgl. A10/23 F194). Auf die Frage, weshalb er sich versteckt habe, antwortete er: "Ich hatte Angst und sie haben mich verfolgt. Ich hatte Angst wegen meiner Kinder, dass sie alleine bleiben später, weil ich mit dieser Partei war." (A10/23 F195). Zuhause sei in dieser Zeit nichts vorgefallen (A10/23 F197). Diese unsubstanziierten Antworten vermögen das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass dass im Moment der Ausreise eine asylrelevante Gefährdung bestanden habe. 7.5 Zwar kann dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er die Pilgerreise zum Grabmal von Mustafa Barzani unternommen hat und er auch parteipolitisch aktiv war in seinem Heimatstaat, was die beiden mit der Beschwerde eingereichten Fotos, die ihn auf Pilgerfahrt zeigen sollen, erahnen lassen. Allerdings kann in diesem Zusammenhang mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht auf die Gefahr von asylrelevanten Nachteilen geschlossen werden. 7.6 Ferner ist auch das Vorbringen in der Beschwerdeeingabe, dass der Neffe des Beschwerdeführers (L._______) im Juli 2014 in Syrien verhaftet worden sei, unter Würdigung der gesamten Umstände nicht geeignet, um daraus auf eine drohende Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers schliessen zu können. Dieses in der Beschwerde wenig substantiiert dargestellte Vorbringen erscheint insbesondere deshalb zweifelhaft, weil der Beschwerdeführer diesen Umstand während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens unerwähnt liess, obwohl er in diesem Zeitraum bereits über dieses Ereignis hätte Bescheid wissen sollen (Gegenteiliges über eine fehlende Kenntnis wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, vgl. Beschwerde S. 3). Seit der Beschwerdeeingabe im März 2016 ist im Übrigen diesbezüglich nichts mehr aktenkundig gemacht worden. 7.7 Schliesslich sind beim Vergleich des vom Sohn E._______ (E-5869/2016) geschilderten Sachverhalts mit demjenigen des Beschwerdeführers verschiedene Ungereimtheiten festzustellen, auf deren nähere Prüfung aufgrund der klaren Sachlage vorliegend indes verzichtet werden kann. 8. 8.1 Da eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz oder aufgrund der illegalen Ausreise zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1). Für die Einschätzung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weniger die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern eher bestimmte Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei nicht die Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 8.3 Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die syrischen Behörden jedenfalls nicht als regimefeindlicher Politaktivist registriert war. 8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien aktiv zu sein und an politischen Veranstaltungen in der Schweiz teilzunehmen; indes bekleidet er dabei kein bestimmtes Amt und ist auch nicht besonders exponiert im Rahmen seiner politischen Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer besitzt gestützt auf die Aktenlage somit kein besonderes politisches Profil, das in den Augen des syrischen Regimes eine Gefahr darstellen könnte. Entsprechend ist das auf Beschwerdestufe eingereichte Schreiben der Demokratischen Partei Kurdistan-Schweiz, welche lediglich die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und seine "grossen", indes nicht näher erläuterten Parteiaktivitäten bestätigt, unbehelflich. Schliesslich vermag auch das Vorbringen der illegalen Ausreise keinen subjektiven Nachfluchtgrund beziehungsweise keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration; SR 142.20]). 11.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten; die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage auch heute weiterhin zu bejahen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: