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E-5754/2022

E-5754/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 26. August 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Am 3. November 2021, 4. Februar 2022, 24. Mai 2022 und 25. Juli 2022 wurden sie vom SEM im Beisein der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung ausführlich zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten [...][A]39, A40, A55, A61 und A64). Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, im Iran sei ihr Leben in Gefahr, weil sie Probleme mit dem Etelaat (iranischer Geheimdienst) hätten. Ihr Sohn sei im Jahr 2015 oder 2016 erstmals mit dem Christentum in Kontakt gekommen. Im Jahr 2016 hätten sie davon erfahren, nachdem es im Zusammenhang mit der Trennung von seiner ersten Ehefrau zu familiären Konflikten und Drohungen gekommen sei. Kurz darauf sei der Sohn von unbekannten, vermummten Personen angegriffen worden, woraufhin er seinen christlichen Glauben intensiviert habe. Daraufhin habe die Familie der ersten Ehefrau ihn bei den Behörden angezeigt. Am (...) 2016 hätten Etelaat-Beamte das Wohnhaus durchsucht, wobei der Sohn bei einem Fluchtversuch angeschossen, im Spital mehrere Tage gefesselt festgehalten und befragt worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer beim (...) Anzeige gegen die Angestellten des Etelaat erstattet und sich für den Sohn verbürgt, worauf dieser bis zur Verhandlung freigelassen worden sei. 2017 habe der Sohn wieder heiraten wollen. Die Familie der Frau habe eine Heirat jedoch wegen angeblicher christlicher Aktivitäten abgelehnt. Der Sohn sei daraufhin mit der Frau geflohen, und deren Familie habe eine Anzeige wegen Missionierung eingereicht, worauf es erneut zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. Deswegen habe der Sohn im (...) 2017 den Iran verlassen. Der Beschwerdeführer sei später von der Polizei vorgeladen und im Zusammenhang mit der Verbürgung befragt worden. Nach der Ausreise des Sohnes hätten sie sich ebenfalls einer Hauskirche zugewandt und als diese von den Behörden aufgedeckt worden sei, hätten auch sie, im Juni 2018, den Iran verlassen. Nach ihrer Ausreise hätten die Beschwerdeführenden ihre Aktivitäten gegen das islamische Regime veröffentlicht und an Demonstrationen in Griechenland und in der Schweiz teilgenommen. Auf verschiedenen Nachrichtensendern sei berichtet worden und die iranischen Behörden seien darüber informiert. Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- Ein Foto eines Schreibens der iranischen Militärstrafbehörden hinsichtlich der Anzeige und Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Polizeiangestellten des Etelaat des Reviers C._______ vom (...) 2016;

- Ihre christlichen Taufbescheinigungen aus D._______, Griechenland, vom 4. November 2018;

- Bestätigungsschreiben der Persischen (...) vom 9. November 2021;

- Diverse Fotos der Beschwerdeführenden anlässlich von Protestaktionen in Griechenland und in der Schweiz;

- Videos und Links betreffend diverse exilpolitische Aktivitäten der Beschwerdeführenden und des Sohnes, von ihrer Taufe in Griechenland sowie vom Krankenhausaufenthalt und der Verletzung ihres Sohnes. C. Mit Verfügung vom 10. November 2022 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Beizug der Verfahrensakten des Sohnes (D-4989/2020) und um unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei-ständung gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. Mit Zwischen vom 22. März 2023 wurde die Vorinstanz zum Schriftenwechsel eingeladen und mit Vernehmlassung vom 18. April 2023 hielt sie mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 replizierten die Beschwerdeführenden und reichten die folgenden Beweismittel ein:

- Verschiedene Videos auf Facebook betreffend die Teilnahme an Protestkundgebungen gegen das iranische Regime und die Taufe der Beschwerdeführenden (beides in Griechenland);

- Internetlinks (verschiedene Medien, u.a. Instagram) betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten, namentlich Protestkundgebungen in der Schweiz;

- Video- und Sprachbeiträge des Beschwerdeführers auf dem Sender (...);

- Arztbericht (...) Praxis E._______ vom 9. März 2023. H. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-4989/2020 vom 20. Juni 2023 die Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführenden sowie deren Familienangehöriger ab, soweit die diesbezügliche Verfügung des SEM vom 31. August 2000 nicht aufgrund der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe im Rahmen des Schriftenwechsels gegenstandslos geworden war. I. Am 19. März 2024, 10. Juli 2024 und 10. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Video- und Sprachbeiträge des Beschwerdeführers auf dem Sender (...) und diverse Fotos betreffend seine Teilnahme an Protestkundgebungen in der Schweiz ein. J. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2024 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 hielt sie an ihren bisherigen Erwägungen fest und am 30. Januar 2025 replizierten die Beschwerdeführenden. K. Mit Eingabe vom 29. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden zusätzliche Video- und Sprachbeiträge des Beschwerdeführers auf dem Sender (...) und weitere Fotos betreffend seine Teilnahme an Protestkundgebungen in der Schweiz ein. L. Am 25. März 2026 gaben die Beschwerdeführenden weitere Videos und Fotos von exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu den Akten.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Beschwerdeanträge oder die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachstehend dargelegt - im Ergebnis aus Sicht zum Urteilszeitpunkt (betreffend Rückweisungsantrag) als offensichtlich begründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e AsylG und Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Ausgelöst durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen brachen am 28. Dezember 2025 Proteste aus. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus, bei welchen auch der Sturz des Regimes gefordert wurde. Die repressive und gewalttätige Reaktion der iranischen Behörden hatte zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer sowie Massenverhaftungen zur Folge, wobei die Inhaftierten misshandelt und zu Geständnissen gezwungen wurden. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

E. 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag». Sowohl der US-Präsident Trump als auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu riefen das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

E. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerde-instanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vorbringen von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

E. 8 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 10. November 2022 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weitergehenden Rügen und Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der rubrizierte Rechtsanwalt hat mit seiner Eingabe vom 25. März 2026 eine Kostennote eingereicht, die insgesamt einen Aufwand von 21.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen von 194.25 ausweist. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als überhöht. So sind die für die Besprechung beziehungsweise Dossiereröffnung vom 16. November 2022 aufgeführten Kosten nicht zu entschädigen, zumal die Notwendigkeit einer solchen Besprechung, angesichts dessen, dass am 2. Dezember 2022 eine weitere einstündige Besprechung stattgefunden, nicht erkennbar ist. Weiter enthält die Beschwerdeschrift an mehreren Stellen (vgl. Ziff. 4.1, 4.2 und 4.5) allgemeine Ausführungen, sodass der Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift um eine Stunde zu kürzen ist. Schliesslich ist auch der für die vierseitige Beweismitteleingabe vom 19. Mai 2023 veranschlagte Aufwand von 2.25 h auf 1.5h zu reduzieren. Den Beschwerdeführenden ist somit eine Entschädigung von Fr. 6'454.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'454.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5754/2022 Urteil vom 2. Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,(...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 26. August 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Am 3. November 2021, 4. Februar 2022, 24. Mai 2022 und 25. Juli 2022 wurden sie vom SEM im Beisein der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung ausführlich zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten [...][A]39, A40, A55, A61 und A64). Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, im Iran sei ihr Leben in Gefahr, weil sie Probleme mit dem Etelaat (iranischer Geheimdienst) hätten. Ihr Sohn sei im Jahr 2015 oder 2016 erstmals mit dem Christentum in Kontakt gekommen. Im Jahr 2016 hätten sie davon erfahren, nachdem es im Zusammenhang mit der Trennung von seiner ersten Ehefrau zu familiären Konflikten und Drohungen gekommen sei. Kurz darauf sei der Sohn von unbekannten, vermummten Personen angegriffen worden, woraufhin er seinen christlichen Glauben intensiviert habe. Daraufhin habe die Familie der ersten Ehefrau ihn bei den Behörden angezeigt. Am (...) 2016 hätten Etelaat-Beamte das Wohnhaus durchsucht, wobei der Sohn bei einem Fluchtversuch angeschossen, im Spital mehrere Tage gefesselt festgehalten und befragt worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer beim (...) Anzeige gegen die Angestellten des Etelaat erstattet und sich für den Sohn verbürgt, worauf dieser bis zur Verhandlung freigelassen worden sei. 2017 habe der Sohn wieder heiraten wollen. Die Familie der Frau habe eine Heirat jedoch wegen angeblicher christlicher Aktivitäten abgelehnt. Der Sohn sei daraufhin mit der Frau geflohen, und deren Familie habe eine Anzeige wegen Missionierung eingereicht, worauf es erneut zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. Deswegen habe der Sohn im (...) 2017 den Iran verlassen. Der Beschwerdeführer sei später von der Polizei vorgeladen und im Zusammenhang mit der Verbürgung befragt worden. Nach der Ausreise des Sohnes hätten sie sich ebenfalls einer Hauskirche zugewandt und als diese von den Behörden aufgedeckt worden sei, hätten auch sie, im Juni 2018, den Iran verlassen. Nach ihrer Ausreise hätten die Beschwerdeführenden ihre Aktivitäten gegen das islamische Regime veröffentlicht und an Demonstrationen in Griechenland und in der Schweiz teilgenommen. Auf verschiedenen Nachrichtensendern sei berichtet worden und die iranischen Behörden seien darüber informiert. Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- Ein Foto eines Schreibens der iranischen Militärstrafbehörden hinsichtlich der Anzeige und Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Polizeiangestellten des Etelaat des Reviers C._______ vom (...) 2016;

- Ihre christlichen Taufbescheinigungen aus D._______, Griechenland, vom 4. November 2018;

- Bestätigungsschreiben der Persischen (...) vom 9. November 2021;

- Diverse Fotos der Beschwerdeführenden anlässlich von Protestaktionen in Griechenland und in der Schweiz;

- Videos und Links betreffend diverse exilpolitische Aktivitäten der Beschwerdeführenden und des Sohnes, von ihrer Taufe in Griechenland sowie vom Krankenhausaufenthalt und der Verletzung ihres Sohnes. C. Mit Verfügung vom 10. November 2022 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Beizug der Verfahrensakten des Sohnes (D-4989/2020) und um unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei-ständung gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. Mit Zwischen vom 22. März 2023 wurde die Vorinstanz zum Schriftenwechsel eingeladen und mit Vernehmlassung vom 18. April 2023 hielt sie mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 replizierten die Beschwerdeführenden und reichten die folgenden Beweismittel ein:

- Verschiedene Videos auf Facebook betreffend die Teilnahme an Protestkundgebungen gegen das iranische Regime und die Taufe der Beschwerdeführenden (beides in Griechenland);

- Internetlinks (verschiedene Medien, u.a. Instagram) betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten, namentlich Protestkundgebungen in der Schweiz;

- Video- und Sprachbeiträge des Beschwerdeführers auf dem Sender (...);

- Arztbericht (...) Praxis E._______ vom 9. März 2023. H. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-4989/2020 vom 20. Juni 2023 die Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführenden sowie deren Familienangehöriger ab, soweit die diesbezügliche Verfügung des SEM vom 31. August 2000 nicht aufgrund der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe im Rahmen des Schriftenwechsels gegenstandslos geworden war. I. Am 19. März 2024, 10. Juli 2024 und 10. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Video- und Sprachbeiträge des Beschwerdeführers auf dem Sender (...) und diverse Fotos betreffend seine Teilnahme an Protestkundgebungen in der Schweiz ein. J. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2024 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 hielt sie an ihren bisherigen Erwägungen fest und am 30. Januar 2025 replizierten die Beschwerdeführenden. K. Mit Eingabe vom 29. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden zusätzliche Video- und Sprachbeiträge des Beschwerdeführers auf dem Sender (...) und weitere Fotos betreffend seine Teilnahme an Protestkundgebungen in der Schweiz ein. L. Am 25. März 2026 gaben die Beschwerdeführenden weitere Videos und Fotos von exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Beschwerdeanträge oder die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.

4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachstehend dargelegt - im Ergebnis aus Sicht zum Urteilszeitpunkt (betreffend Rückweisungsantrag) als offensichtlich begründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e AsylG und Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Ausgelöst durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen brachen am 28. Dezember 2025 Proteste aus. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus, bei welchen auch der Sturz des Regimes gefordert wurde. Die repressive und gewalttätige Reaktion der iranischen Behörden hatte zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer sowie Massenverhaftungen zur Folge, wobei die Inhaftierten misshandelt und zu Geständnissen gezwungen wurden. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag». Sowohl der US-Präsident Trump als auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu riefen das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerde-instanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig - wie auch immer - soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vorbringen von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

8. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 10. November 2022 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weitergehenden Rügen und Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der rubrizierte Rechtsanwalt hat mit seiner Eingabe vom 25. März 2026 eine Kostennote eingereicht, die insgesamt einen Aufwand von 21.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Auslagen von 194.25 ausweist. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als überhöht. So sind die für die Besprechung beziehungsweise Dossiereröffnung vom 16. November 2022 aufgeführten Kosten nicht zu entschädigen, zumal die Notwendigkeit einer solchen Besprechung, angesichts dessen, dass am 2. Dezember 2022 eine weitere einstündige Besprechung stattgefunden, nicht erkennbar ist. Weiter enthält die Beschwerdeschrift an mehreren Stellen (vgl. Ziff. 4.1, 4.2 und 4.5) allgemeine Ausführungen, sodass der Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift um eine Stunde zu kürzen ist. Schliesslich ist auch der für die vierseitige Beweismitteleingabe vom 19. Mai 2023 veranschlagte Aufwand von 2.25 h auf 1.5h zu reduzieren. Den Beschwerdeführenden ist somit eine Entschädigung von Fr. 6'454.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'454.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: