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D-4989/2020

D-4989/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I.

A. E._______ ([Verwandte] des Beschwerdeführers 1 [N {…}]) suchte am

11. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil E-2780/2019 vom 11. Juli 2019 ab.

II. B. Die Beschwerdeführerin 2 suchte am 14. Februar 2019 – zusammen mit ihrem ersten Kind C._______ – im damaligen Empfangs- und Verfahrens- zentrum (EVZ) des SEM in F._______ um Asyl nach. In der Folge wurde sie per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum G._______ zugewiesen, wo sie am 25. Februar 2019 die ihr zugewiesene Rechtsver- tretung bevollmächtigte und gleichentags zu ihrer Person und zu ihrem Rei- seweg befragt wurde (MIDES Personalienaufnahme). Am 28. Februar 2019 wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit H._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt. Mit Verfügung vom 5. April 2019 wurde das Dublin-Verfahren beendet. C. Der Beschwerdeführer 1 suchte am 24. April 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region I._______ um Asyl nach, wo er am 26. April 2019 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte und am 29. April 2019 zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt wurde (Personalienauf- nahme).

D. D.a Am 14. Mai 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen der Be- schwerdeführerin 2 und am 4. Juni 2019 sowie 6. Juni 2019 diejenige des Beschwerdeführers 1 statt. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte. Am 23. Juli 2019 wurden sie jeweils ergänzend angehört.

D-4989/2020 Seite 3 D.b Der Beschwerdeführer 1 brachte im Wesentlichen vor, im Februar 2016 von seinem Freund J._______ über die Vorteile des Christentums aufgeklärt worden zu sein und eine Bibel geschenkt bekommen zu haben. Als seine damalige Ehefrau mitbekommen habe, dass er darin lese und sich zum Inhalt hingezogen fühle, habe sie ihn umgehend verlassen. Einige Tage später sei er von vier oder fünf vermummten Personen auf offener Strasse angegriffen worden. Er vermute, dass seine damalige Schwieger- familie hinter dem Angriff gestanden habe. Während des Angriffs habe er «Jesus Christus, hilf mir» geschrien und sich nur durch ein Wunder retten können, weshalb er seither an Jesus Christus glaube. Vor diesem Hinter- grund habe er umgehend die Flucht ergriffen, als im Mai 2016 Polizisten in Zivil vor seiner Haustür gestanden hätten, wobei er von einem abgegebe- nen Schuss am (...) getroffen worden sei. Die Polizisten hätten seine Woh- nung durchsucht, aber nichts Belastendes gefunden, da er die Bibel als Vorsichtsmassnahme nicht zu Hause aufbewahrt habe. Anschliessend sei er in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er (...) Tage lang ans Bett ge- fesselt, ständig überwacht und zwei- oder dreimal über das Christentum befragt worden sei. Mangels Beweise und mangels Geständnisses sei er nach der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung, laut derer er sich nicht für das Christentum engagiere und diesem nicht angehöre, wieder freigelassen worden. Gegen die involvierten Polizeibeamten habe sein [Verwandter] im Anschluss Anzeige bei den heimatlichen Behörden erstat- tet.

Im Juni 2017 habe er die Beschwerdeführerin 2 kennen und lieben gelernt. Mit ihr habe er sich oft über das Christentum ausgetauscht. Allerdings sei auch deren Familie aufgrund seiner Religionszugehörigkeit mit der Bezie- hung nicht einverstanden gewesen und habe einer geplanten Heirat die Zustimmung verweigert, weshalb sie sich heimlich davongemacht und bei seiner [Verwandten] Zuflucht gesucht hätten. Als die Familie der Beschwer- deführerin 2 schliesslich erfahren habe, dass sie ausserehelich schwanger geworden sei, hätten ihn deren [Verwandte] bei der Polizei wegen Entfüh- rung, Vergewaltigung sowie Verführung zum Christentum angezeigt. Gleichzeitig hätten sie der Polizei das in der Hast vergessen gegangene Mobiltelefon der Beschwerdeführerin 2 übergeben, auf welchem Nachrich- ten von ihm mit religiösem Inhalt abgespeichert gewesen seien. Daraufhin habe ihn die Polizei am 9. Oktober 2017 mittels eines Haftbefehls bei sei- nen [Verwandten] zu Hause gesucht. Vor diesem Hintergrund habe er den Iran am 27. Oktober 2017 – zusam- men mit der Beschwerdeführerin 2 – illegal verlassen und mehrere Monate

D-4989/2020 Seite 4 in H._______ gelebt. Dort sei ihr erstes Kind C._______ zur Welt gekom- men. Ferner hätten sie sich am 4. November 2018 taufen lassen und sich am 2. Dezember 2018 religiös trauen lassen. D.c Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits geltend, sich aufgrund des ausserehelichen Geschlechtsverkehrs sowohl vor den Behörden als auch ihrer Familie zu fürchten. Im Übrigen bestätigte sie im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers 1. D.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten sie insbesondere folgende Unterlagen ins Recht: - Identitätsdokumente (Führerschein des Beschwerdeführers 1; Identi- tätskarte der Beschwerdeführerin 2 [jeweils im Original]); - Unterlagen im Zusammenhang mit der vorgebrachten Festhaltung des Beschwerdeführers 1 im Mai 2016 (zwei Videoaufnahmen [gemäss ei- genen Angaben: betreffend die erlittene Schussverletzung und die be- hördliche Überwachung], Arztbericht [im Original], Anzeige [in Kopie]); - Taufurkunden der Beschwerdeführenden; - Foto- und Videoaufnahmen ihrer religiösen Trauung; - medizinische Unterlagen aus der Schweiz betreffend die Beschwerde- führerin 2 und C._______. E. Am (…) wurde das zweite Kind D._______ geboren. F. F.a Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 teilte das SEM den Beschwerdefüh- renden mit, dass es zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszu- standes von C._______ einen ausführlichen ärztlichen Bericht benötige, den es gegebenenfalls von einer Fachperson überprüfen lassen werde. Gleichzeitig hielt es fest, dass dieser ärztliche Bericht bis zum 3. Juni 2020 mit dem beigelegten Formular einzuholen sei. F.b Am 18. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden durch K._______ (Leitende Ärztin der Kinderklinik im Stadtspital L._______) das ausgefüllte Formular des SEM (datiert vom 11. Juni 2020) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 31. August 2020 (eröffnet am 8. September 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten

D-4989/2020 Seite 5 die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesu- che ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dis- positivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). H. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2020 (Datum des Post- stempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeur- teilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Unzu- lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 14. September 2020 – folgende Beweismittel bei: - Screenshot des Instagram-Profils des Beschwerdeführers 1 mit religi- ösen Beiträgen; - Foto- und Videoaufnahmen des exilpolitischen Engagements des Be- schwerdeführers 1 (gemäss eigenen Angaben: eine Videoaufnahme ei- nes Angriffs auf [...] in M._______ am 18. September 2020 sowie eine Foto- und Videoaufnahme einer Demonstrationsteilnahme in N._______ im November 2019). I. Am 13. November 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- renden eine Kostennote zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2020 stellte der Instruktions- richter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsver- beiständung – unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 8. Dezember 2020 sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse der

D-4989/2020 Seite 6 Beschwerdeführenden – gut und ordnete den Beschwerdeführenden dies- falls Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand bei. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2020 liessen die Be- schwerdeführenden fristgerecht eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung datiert vom 26. November 2020 zu den Akten reichen. Gleichzeitig mach- ten sie eine Bestätigung der (…) Christlichen Gemeinde Schweiz vom

7. Dezember 2020 aktenkundig. L. Am 11. Dezember 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehm- lassung bis zum 28. Dezember 2020 eingeladen. M. Am 6. Januar 2021 liess sich das SEM innert erstreckter Frist zur Be- schwerde vernehmen. N. N.a Der Instruktionsrichter stellte die Vernehmlassung den Beschwerde- führenden am 8. Januar 2021 zu und räumte ihnen Gelegenheit ein, bis zum 25. Januar 2021 eine Replik einzureichen. N.b Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Januar 2021 ersuchten sie um eine angemessene Fristerstreckung zwecks Einsicht in die vom SEM in der Vernehmlassung angerufenen Aktenstücke. N.c Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2021 hiess der Instruktions- richter die Akteneinsichtsgesuche gut. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit geboten, nach der Aushändigung der Akten die Replik innert 15 Tagen einzureichen. N.d Am 10. Februar 2021 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Akteneinsicht, woraufhin die Beschwerdeführenden am 22. Februar 2021 replizierten und – nebst bereits aktenkundigen Dokumenten und einer ak- tualisierten Kostennote – folgende Unterlagen ins Recht legten: - Identitätsdokumente des [Verwandten] des Beschwerdeführers 1 (in Kopie); - Screenshots eines Chats (gemäss eigenen Angaben: Unterhaltung zwischen Familienangehörigen des Beschwerdeführers 1 betreffend die behördliche Suche desselben infolge Exilpolitik).

D-4989/2020 Seite 7 O. Mit Eingabe vom 28. November 2022 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Ausführungen und machten folgende Unterlagen aktenkundig: - Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons M._______ vom 15. März 2021 (betreffend Sachbeschädigung [...]); - Liste von TV-Auftritten des Beschwerdeführers zwischen Dezember 2021 und Oktober 2022 (samt Links und kurzer Beschreibung des je- weiligen Inhalts); - Bestätigung der (…) Christlichen Gemeinde Schweiz vom 22. Novem- ber 2022. P. Am 2. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen- den wiederum eine aktualisierte Kostennote ins Recht. Q. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hob das SEM am 28. Februar 2023 die Ziffern 1 sowie 4 und 5 seiner Verfügung vom 31. August 2020 wiedererwägungsweise auf. Es stellte fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, verfügte gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31) den Einbezug der Beschwerdeführerin 2 und der gemeinsamen Kinder in den Flüchtlings- status des Beschwerdeführers 1 und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Mit derselben Verfügung traf das SEM auch Anordnungen hinsichtlich des inzwischen nachgereisten Sohnes des Beschwerdeführers 1 aus erster Ehe (O._______ [N {…}]), der vorliegend aber nicht Verfahrenspartei ist. R. Auf Anfrage hin erklärten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom

16. März 2023, an der Beschwerde festzuhalten, soweit diese durch die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Februar 2023 nicht gegenstandslos ge- worden sei.

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Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Ver- fügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asyl- und Wegweisungspunkt. Im Flüchtlingseigenschafts- und Wegweisungs- vollzugspunkt ist das Verfahren infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts ge- genstandslos geworden, wenn auch die Frage nach der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vor- oder objektiven Nachfluchtgrün- den als Vorfrage im Asylpunkt zu klären bleibt (vgl. Prozessgeschichte, Bst. Q.). Entsprechend ist auf die in Bezug auf den Vollzugspunkt ange- stellten Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Beschwerdefüh- renden sowie die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. D.d, F.b, H., K., N.d und O.) nicht einzuge- hen.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden monieren im Zusammenhang mit ihren in- dividuellen Asylgründen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör respektive der Begründungspflicht. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt

D-4989/2020 Seite 9 wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3 Das SEM setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den vorgebrach- ten Asylgründen der Beschwerdeführenden hinreichend auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos er- folgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM Sachverhaltselemente, die von den Beschwerdeführenden vorgebracht worden sind, nicht beachtet hätte. Soweit deren Vorbringen nicht ausdrücklich aufgeführt wurden, lässt dies nicht den Schluss zu, diese Einzelheiten seien im Gesamtkontext der Vorbringen nicht berücksichtigt worden. Alleine der Umstand, dass das SEM die im Gesuch geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie von den Beschwerdeführenden gewünscht, lässt nicht auf eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht schlies- sen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen, weshalb dies- bezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist.

E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-4989/2020 Seite 10 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt es im Einzelnen aus, die Aussagen des Beschwer- deführers 1 bezüglich der Hinwendung zum Christentum im Iran seien oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Auf seinen persönlichen Be- zug zum Christentum angesprochen, seien seine Ausführungen nicht über das Zitieren von Bibelstellen hinausgegangen. Ebenso wenig habe er de- tailliert zu schildern vermocht, wie seine damalige Ehefrau von seinem In- teresse für das Christentum erfahren haben solle. Vielmehr habe er sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verstrickt, indem er im freien Be- richt erklärt habe, seiner damaligen Ehefrau aus der Bibel vorgelesen zu haben, als sie sein Interesse am Christentum bemerkt habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er hingegen verneint, seiner damaligen Ehefrau je etwas über das Christentum erzählt zu haben. Vor diesem Hintergrund bestünden auch Zweifel an der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Festnahme im Mai 2016, auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass er angeschossen und in Kontakt mit der Polizei gestanden habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel (Videoauf- nahmen, Arztbericht und Anzeige gegen die iranischen Behörden) nichts zu ändern, zumal sie keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten Asyl- gründe zuliessen. Im Weiteren erwägt das SEM, die Vorbringen der Beschwerdeführenden rund um die behördliche Suche des Beschwerdeführers 1 im Oktober 2017 seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten nicht den Eindruck, die Beschwerdefüh- renden hätten das Geschilderte selbst erlebt. So habe der Beschwerdefüh- rer 1 einzig vorgebracht, von seiner [Verwandten] telefonisch über die be- hördliche Suche informiert worden zu sein. Auf entsprechende Nachfrage

D-4989/2020 Seite 11 hin habe er erklärt, die Polizisten hätten seinen [Verwandten] auf das Re- vier mitnehmen wollen. Dabei mute es seltsam an, dass er nicht das Ge- spräch mit seiner [Verwandten] wiedergebe, sondern ein Gespräch zwi- schen seinem [Verwandten] und der Polizei in direkter Rede. Auch die Be- schwerdeführerin 2 habe die Vorbringen nicht erlebnisnah zu schildern ver- mocht. Auf entsprechende Aufforderung hin, die Ereignisse im Nachgang an das Telefongespräch detailliert zu schildern, habe sie nichts Weiteres zu Protokoll gegeben. Hinzu komme, dass sie das Telefongespräch, dem sie gemäss eigenen Angaben nicht direkt gefolgt sei, in direkter Rede wie- dergegeben habe, was auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen lasse. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden im obgenannten Zu- sammenhang zu wesentlichen Punkten auch unterschiedliche Angaben gemacht. Namentlich habe die Beschwerdeführerin 2 berichtet, ihre [Ver- wandten] seien zuerst beim Haus ihrer [angeheirateten Verwandten] er- schienen und derart ausfallend geworden, dass Nachbarn die Polizei ge- rufen hätten. Beim Eintreffen der Polizisten hätten ihre [Verwandten] die Anzeige gegen den Beschwerdeführer 1 erstattet. Über diesen Besuch sei ihre [angeheiratete Verwandte], bei welcher sie sich versteckt hätten, sei- tens ihrer [angeheirateten Verwandten] informiert worden. Der Beschwer- deführer 1 hingegen habe dieses Sachverhaltselement mit keinem Wort erwähnt. Angesichts dieser Feststellungen sei es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen, die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1 im Oktober 2017 glaubhaft zu schildern. Im Übrigen vermöchten auch die Akten der [Verwandten] des Beschwerdeführers 1 (E._______ [N {…}]) zu keiner anderen Einschätzung führen.

E. 5.2 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmit- teleingabe ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei bei einer Ge- samtbetrachtung ihrer Aussagen klar zu bejahen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 bezüglich der Hinwendung zum Christentum sowie der behördlichen Festhaltung im Mai 2016 seien substantiiert ausgefallen und enthielten eine Vielzahl von Realkennzei- chen. Insbesondere habe er zahlreiche Gespräche in direkter Rede wie- dergeben können, etwa diejenigen mit seinem Freund J._______ oder die Befragungen durch die iranischen Sicherheitskräfte. Während seiner Aus- führungen habe er sodann stets Namen von Personen und Ortschaften nennen können, beispielsweise den Namen des Krankenhauses oder die Gerichtsbehörde, bei welcher sein [Verwandter] Anzeige gegen die betref- fenden Beamten erstattet habe. Als Realkennzeichen zu erwähnen sei

D-4989/2020 Seite 12 ferner, dass er geschildert habe, wie sich sein Puls beschleunigt und sich sein Mund trocken angefühlt habe, als er durch die iranischen Sicherheits- kräfte im Krankenhaus befragt worden sei. Abgesehen davon gehe die Überwachung durch die iranischen Sicherheitskräfte aus der im vorinstanz- lichen Verfahren eingereichten Videoaufnahme hervor. Darüber hinaus seien auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden rund um die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1 im Oktober 2017 substantiiert ausgefallen und enthielten eine Vielzahl von Realkenn- zeichen. So habe der Beschwerdeführer 1 das Telefonat mit seiner [Ver- wandten] zusammenfassend wiedergegeben und angemerkt, dass sie be- sorgt geklungen habe. Auch seine Gefühlslage habe er geschildert. Na- mentlich habe er erklärt, das Telefonat habe bei ihm grosse Angst ausge- löst. Dies sei so weit gegangen, dass er sich nach dem Telefonat habe übergeben müssen. Die Beschwerdeführerin 2 habe schliesslich nur wie- dergeben können, was sie aus zweiter Hand erfahren habe. Dabei habe sie die direkte Rede schlicht deshalb verwendet, um die Geschehnisse möglichst präzise wiederzugeben. Weiter vernachlässige die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 den Moment, als ihre [ange- heiratete Verwandte] angerufen habe, in beiden Anhörungen in den Kern- punkten identisch geschildert habe. Entscheidend erscheine hier das De- tail, dass die Beschwerdeführerin 2 das Telefongespräch entgegengenom- men habe, seitens der [angeheirateten Verwandten] aber darum gebeten worden sei, ihrem Ehemann den Hörer zu übergeben. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 zunächst gezögert habe, ihr vom Telefonat zu berichten, erwähne die Beschwerdeführerin 2 in beiden Anhörungen. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass bei einer auswendig gelernten Ge- schichte derartige Details im freien Bericht als auch auf Nachfrage wieder- gegeben würden. Schliesslich seien die Ausführungen der Beschwerdefüh- renden im obgenannten Zusammenhang auch widerspruchsfrei ausgefal- len. Der Beschwerdeführer 1 habe den Besuch der [Verwandten] der Be- schwerdeführerin 2 bei seinen [Verwandten] sehr wohl erwähnt. So habe er im Rahmen der ergänzenden Anhörung vorgebracht, es seien die [Ver- wandten] der Beschwerdeführerin 2 gewesen, welche Nachrichten auf dem Mobiltelefon derselben seinem [Verwandten] gezeigt und einen derartigen Aufstand gemacht hätten, dass Nachbarn die Polizei gerufen hätten. Die Behauptung der Vorinstanz sei somit aktenwidrig. Abgesehen davon habe die Vorinstanz keine weiteren Widersprüche aufgeführt, was als klares In- diz für die Glaubhaftigkeit zu werten sei.

D-4989/2020 Seite 13 Aufgrund der erfolgten Anzeige sei auch die ausserehelich gelebte Bezie- hung asylrechtlich relevant, zumal eine solche im Iran strikt verboten sei und drakonisch bestraft werde. Schliesslich sei auch auf die drohende Verfolgung seitens der Familie der Beschwerdeführerin 2 hinzuweisen.

E. 5.3 In seiner ersten Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes recht- fertigen könnten. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht gehe aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Videoaufnahme nicht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 im Mai 2016 während seines Krankenhausaufenthaltes von den iranischen Sicherheitskräften befragt oder bewacht worden sei. Sodann sei den Beschwerdeführenden zwar da- hingehend Recht zu geben, dass das SEM zu Unrecht von einem Wider- spruch betreffend den Besuch der [Verwandten] der Beschwerdeführerin 2 bei der Familie des Beschwerdeführers 1 ausgegangen sei. Dieser Um- stand vermöge aber an der fehlenden Substanz der Schilderungen nichts zu ändern.

E. 5.4 Dem halten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik entgegen, dass auf der eingereichten Videoaufnahme zwei Sicherheitskräfte zu erkennen seien, die im Krankenhaus neben dem [Verwandten] des Beschwerdefüh- rers 1 stünden. Sie würden zwar keine Uniformen tragen, jedoch sei am Gürtel der einen Person ein Holster für eine Waffe zu erkennen und bei der anderen Person Handschellen. Dass es sich bei der neben den zwei Si- cherheitskräften stehenden Person um den [Verwandten] des Beschwer- deführers 1 handle, gehe aus den Unterlagen bei den Akten hervor, insbe- sondere aus den beigebrachten Identitätsdokumenten des [Verwandten]. Sodann könne mit der Videoaufnahme zwar nicht belegt werden, dass der Beschwerdeführer 1 durch die iranischen Sicherheitskräfte befragt worden sei, aber zumindest gehe daraus die Überwachung durch dieselben hervor.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen (im Ergebnis) zutreffend das Vorliegen eines asylbegründenden Sachverhalts verneint hat. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwä- gungen in E. 5.1 und 5.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den

D-4989/2020 Seite 14 nachfolgenden Ergänzungen weitgehend verwiesen werden. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 6.2 Entgegen der Ansicht des SEM ist zwar nicht auszuschliessen, dass die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachte Hinwendung zum Christentum im Iran den Tatsachen entspricht. Diesem ausschliesslich inneren Vorgang kommt aber keine Asylrelevanz zu. Entsprechend ist auf die in diesem Zu- sammenhang erfolgten Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht weiter einzugehen.

E. 6.3 Im Übrigen hat sich das SEM – entgegen der auf Beschwerdeebene erhobenen Rüge – im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in den Erwägungen des SEM dargelegt, halten die Vorbringen der Beschwerdeführenden rund um die Behelligungen des Beschwerdeführers 1 durch die iranischen Behör- den in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand, weshalb deren Asylrele- vanz nicht zu prüfen ist.

E. 6.3.1 Zunächst ist dem SEM beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 bezüglich der geltend gemachten Hausdurchsu- chung und Festhaltung im Mai 2016 auch auf (mehrmalige) Nachfrage vage und detailarm ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten A59 [1] F79-81; A59 [2] F66-75; A71 F14-26, F32-34). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er auf Nachfrage hin präzise und subjektiv geprägt über das Gesche- hene hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Beispielsweise war er nicht in der Lage, die genaue Anzahl der Befragungen (vgl. SEM-Akten A59 [2] F69, F71 F16) oder das Aussehen der einzelnen Befrager wiederzugeben res- pektive zu beschreiben (vgl. A71 F18, F21). Auch die in diesem Zusam- menhang eingereichten Beweismittel (Videoaufnahmen, Arztbericht, An- zeige und Identitätsdokumente; vgl. Prozessgeschichte, Bstn. D.d und N.d) vermögen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, zu keiner anderen Be- trachtungsweise zu führen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auf der Vi- deoaufnahme lediglich zu sehen ist, wie sich drei zivil gekleidete Männer, wovon zwei eine Sicherheitsausrüstung auf sich tragen, in der Notauf- nahme eines Krankenhauses unterhalten. Anzeichen für behördliche Dro- hungen oder Durchsuchungen sind jedoch keine ersichtlich. Entsprechend kann offengelassen werden, ob es sich bei einem dieser Männer um den [Verwandten] des Beschwerdeführers 1 handelt. Hinsichtlich des

D-4989/2020 Seite 15 Arztberichtes ist festzuhalten, dass dieser zwar die darin gestellten Diag- nosen zu belegen vermag, aber keine Rückschlüsse auf die geltend ge- machten Asylgründe zulässt. Dasselbe gilt für die Anzeige, welche lediglich die Version des [Verwandten] des Beschwerdeführers 1 wiedergibt. Dar- über hinaus wirkt auch das Verhalten des Beschwerdeführers 1 im An- schluss an die obgenannte Bedrohungslage äusserst unrealistisch. So habe er rund ein Jahr später der Beschwerdeführerin 2 – einer ihm bis da- hin unbekannten Person – seine Hinwendung zum Christentum offenbart und sich mit ihr in den sozialen Medien über das Christentum ausgetauscht (vgl. SEM-Akten A71 F64-66). Ein solches Verhalten entspricht offensicht- lich nicht einer an Leib und Leben gefährdeten Person.

E. 6.3.2 Sodann ist den Beschwerdeführenden zwar darin Recht zu geben, dass ihre Schilderungen rund um die geltend gemachte behördliche Suche des Beschwerdeführers 1 im Oktober 2017 gewisse Detailangaben bein- halten. Dessen ungeachtet überwiegen jedoch die Argumente, die gegen die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements sprechen. So weist das SEM zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen der Beschwerdeführen- den zum Kerngeschehen, namentlich die behördliche Suche des Be- schwerdeführers 1 selbst, auch auf (mehrmalige) Nachfrage vage, pau- schal und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten A49 F91; A59 [1] F91; A71 F39, F43-57; A72 F9-18). Zudem beruhen die meis- ten Aussagen der Beschwerdeführenden auf Hörensagen und Vermutun- gen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, ihre Ausführungen seien wider- spruchsfrei erfolgt, bietet – wie vom SEM zutreffend festgehalten – für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemachten Angaben die erforderliche Substanz vermissen lassen. Sodann hätten sie bereits einen Monat vor der angeblichen Anzeige Vorbereitun- gen zur Ausreise getroffen (vgl. SEM-Akten A71 F39 f., F44; A72 F10), was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags spricht.

E. 6.3.3 Im Übrigen ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass auch die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten der [Verwandten] des Be- schwerdeführers 1 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.) zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, zumal diese weitere Ungereimtheiten aufzeigen.

E. 6.4 Der weitere von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Fluchtgrund (drohende Verfolgung seitens der Familie der Beschwerdeführerin 2) ist als asylirrelevant einzustufen. So vermag die abstrakte Gefährdung allein keine Asylrelevanz zu entfalten. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich

D-4989/2020 Seite 16 diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich der Beschwerdeführenden indivi- duell konkretisiert hätte.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran be- stehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuwei- sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllen zwar die Flüchtlings- eigenschaft, aber lediglich zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. Sachverhalt Bst. Q), weshalb die Asylgesuche in Anwendung von Art. 54 AsylG abzulehnen sind. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche nach dem Ge- sagten zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom

31. August 2020 – soweit sie vom SEM nicht mit Verfügung vom 28. Feb- ruar 2023 wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist – Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Kosten nach Massgabe von Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jener Partei aufzuerlegen, deren Ver- halten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wird das Verfahren nur teil- weise gegenstandslos, gilt diese Regelung entsprechend für diesen Teil. Vorliegend wurde die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt. Der Vorinstanz werden indessen keine

D-4989/2020 Seite 17 Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Kosten des Ver- fahrens wären demnach im Umfang des Unterliegens – praxisgemäss zu einem Drittel – den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Nachdem jedoch mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. November 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finan- ziellen Lage auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden sind weiter im Umfang ihres Obsiegens – hier also zu zwei Dritteln – für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 eine aktualisierte Kostennote zu den Ak- ten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 15.9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 420.20 ausweist, was angemessen erscheint. Demnach ist die um ei- nen Drittel reduzierte Parteientschädigung auf gerundet Fr. 3’727.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

E. 9.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. November 2020 als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist er im Umfang des Unterliegens für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Ver- fahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An- wälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz ist demnach praxisgemäss auf Fr. 220.– zu kürzen. Somit ist zulasten der Gerichtskasse zu einem Drittel ein amtliches Honorar von Fr. 1’407.– (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzu- setzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4989/2020 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 3’727.– auszurichten.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’407.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4989/2020 Urteil vom 20. Juni 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien

1. A._______, geboren am (...), dessen (religiös getraute) Ehefrau

2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 31. August 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. E._______ ([Verwandte] des Beschwerdeführers 1 [N {...}]) suchte am 11. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2780/2019 vom 11. Juli 2019 ab. II. B. Die Beschwerdeführerin 2 suchte am 14. Februar 2019 - zusammen mit ihrem ersten Kind C._______ - im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in F._______ um Asyl nach. In der Folge wurde sie per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum G._______ zugewiesen, wo sie am 25. Februar 2019 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte und gleichentags zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragt wurde (MIDES Personalienaufnahme). Am 28. Februar 2019 wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit H._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt. Mit Verfügung vom 5. April 2019 wurde das Dublin-Verfahren beendet. C. Der Beschwerdeführer 1 suchte am 24. April 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region I._______ um Asyl nach, wo er am 26. April 2019 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte und am 29. April 2019 zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt wurde (Personalienaufnahme). D. D.a Am 14. Mai 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin 2 und am 4. Juni 2019 sowie 6. Juni 2019 diejenige des Beschwerdeführers 1 statt. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte. Am 23. Juli 2019 wurden sie jeweils ergänzend angehört. D.b Der Beschwerdeführer 1 brachte im Wesentlichen vor, im Februar 2016 von seinem Freund J._______ über die Vorteile des Christentums aufgeklärt worden zu sein und eine Bibel geschenkt bekommen zu haben. Als seine damalige Ehefrau mitbekommen habe, dass er darin lese und sich zum Inhalt hingezogen fühle, habe sie ihn umgehend verlassen. Einige Tage später sei er von vier oder fünf vermummten Personen auf offener Strasse angegriffen worden. Er vermute, dass seine damalige Schwiegerfamilie hinter dem Angriff gestanden habe. Während des Angriffs habe er «Jesus Christus, hilf mir» geschrien und sich nur durch ein Wunder retten können, weshalb er seither an Jesus Christus glaube. Vor diesem Hintergrund habe er umgehend die Flucht ergriffen, als im Mai 2016 Polizisten in Zivil vor seiner Haustür gestanden hätten, wobei er von einem abgegebenen Schuss am (...) getroffen worden sei. Die Polizisten hätten seine Wohnung durchsucht, aber nichts Belastendes gefunden, da er die Bibel als Vorsichtsmassnahme nicht zu Hause aufbewahrt habe. Anschliessend sei er in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er (...) Tage lang ans Bett gefesselt, ständig überwacht und zwei- oder dreimal über das Christentum befragt worden sei. Mangels Beweise und mangels Geständnisses sei er nach der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung, laut derer er sich nicht für das Christentum engagiere und diesem nicht angehöre, wieder freigelassen worden. Gegen die involvierten Polizeibeamten habe sein [Verwandter] im Anschluss Anzeige bei den heimatlichen Behörden erstattet. Im Juni 2017 habe er die Beschwerdeführerin 2 kennen und lieben gelernt. Mit ihr habe er sich oft über das Christentum ausgetauscht. Allerdings sei auch deren Familie aufgrund seiner Religionszugehörigkeit mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen und habe einer geplanten Heirat die Zustimmung verweigert, weshalb sie sich heimlich davongemacht und bei seiner [Verwandten] Zuflucht gesucht hätten. Als die Familie der Beschwerdeführerin 2 schliesslich erfahren habe, dass sie ausserehelich schwanger geworden sei, hätten ihn deren [Verwandte] bei der Polizei wegen Entführung, Vergewaltigung sowie Verführung zum Christentum angezeigt. Gleichzeitig hätten sie der Polizei das in der Hast vergessen gegangene Mobiltelefon der Beschwerdeführerin 2 übergeben, auf welchem Nachrichten von ihm mit religiösem Inhalt abgespeichert gewesen seien. Daraufhin habe ihn die Polizei am 9. Oktober 2017 mittels eines Haftbefehls bei seinen [Verwandten] zu Hause gesucht. Vor diesem Hintergrund habe er den Iran am 27. Oktober 2017 - zusammen mit der Beschwerdeführerin 2 - illegal verlassen und mehrere Monate in H._______ gelebt. Dort sei ihr erstes Kind C._______ zur Welt gekommen. Ferner hätten sie sich am 4. November 2018 taufen lassen und sich am 2. Dezember 2018 religiös trauen lassen. D.c Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits geltend, sich aufgrund des ausserehelichen Geschlechtsverkehrs sowohl vor den Behörden als auch ihrer Familie zu fürchten. Im Übrigen bestätigte sie im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers 1. D.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten sie insbesondere folgende Unterlagen ins Recht:

- Identitätsdokumente (Führerschein des Beschwerdeführers 1; Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 [jeweils im Original]);

- Unterlagen im Zusammenhang mit der vorgebrachten Festhaltung des Beschwerdeführers 1 im Mai 2016 (zwei Videoaufnahmen [gemäss eigenen Angaben: betreffend die erlittene Schussverletzung und die behördliche Überwachung], Arztbericht [im Original], Anzeige [in Kopie]);

- Taufurkunden der Beschwerdeführenden;

- Foto- und Videoaufnahmen ihrer religiösen Trauung;

- medizinische Unterlagen aus der Schweiz betreffend die Beschwerdeführerin 2 und C._______. E. Am (...) wurde das zweite Kind D._______ geboren. F. F.a Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass es zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszustandes von C._______ einen ausführlichen ärztlichen Bericht benötige, den es gegebenenfalls von einer Fachperson überprüfen lassen werde. Gleichzeitig hielt es fest, dass dieser ärztliche Bericht bis zum 3. Juni 2020 mit dem beigelegten Formular einzuholen sei. F.b Am 18. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden durch K._______ (Leitende Ärztin der Kinderklinik im Stadtspital L._______) das ausgefüllte Formular des SEM (datiert vom 11. Juni 2020) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 31. August 2020 (eröffnet am 8. September 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). H. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2020 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 14. September 2020 - folgende Beweismittel bei:

- Screenshot des Instagram-Profils des Beschwerdeführers 1 mit religiösen Beiträgen;

- Foto- und Videoaufnahmen des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers 1 (gemäss eigenen Angaben: eine Videoaufnahme eines Angriffs auf [...] in M._______ am 18. September 2020 sowie eine Foto- und Videoaufnahme einer Demonstrationsteilnahme in N._______ im November 2019). I. Am 13. November 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2020 stellte der Instruktions-richter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung - unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 8. Dezember 2020 sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und ordnete den Beschwerdeführenden diesfalls Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand bei. K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2020 liessen die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung datiert vom 26. November 2020 zu den Akten reichen. Gleichzeitig machten sie eine Bestätigung der (...) Christlichen Gemeinde Schweiz vom 7. Dezember 2020 aktenkundig. L. Am 11. Dezember 2020 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 28. Dezember 2020 eingeladen. M. Am 6. Januar 2021 liess sich das SEM innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen. N. N.a Der Instruktionsrichter stellte die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden am 8. Januar 2021 zu und räumte ihnen Gelegenheit ein, bis zum 25. Januar 2021 eine Replik einzureichen. N.b Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Januar 2021 ersuchten sie um eine angemessene Fristerstreckung zwecks Einsicht in die vom SEM in der Vernehmlassung angerufenen Aktenstücke. N.c Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter die Akteneinsichtsgesuche gut. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit geboten, nach der Aushändigung der Akten die Replik innert 15 Tagen einzureichen. N.d Am 10. Februar 2021 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Akteneinsicht, woraufhin die Beschwerdeführenden am 22. Februar 2021 replizierten und - nebst bereits aktenkundigen Dokumenten und einer aktualisierten Kostennote - folgende Unterlagen ins Recht legten:

- Identitätsdokumente des [Verwandten] des Beschwerdeführers 1 (in Kopie);

- Screenshots eines Chats (gemäss eigenen Angaben: Unterhaltung zwischen Familienangehörigen des Beschwerdeführers 1 betreffend die behördliche Suche desselben infolge Exilpolitik). O. Mit Eingabe vom 28. November 2022 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Ausführungen und machten folgende Unterlagen aktenkundig:

- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons M._______ vom 15. März 2021 (betreffend Sachbeschädigung [...]);

- Liste von TV-Auftritten des Beschwerdeführers zwischen Dezember 2021 und Oktober 2022 (samt Links und kurzer Beschreibung des jeweiligen Inhalts);

- Bestätigung der (...) Christlichen Gemeinde Schweiz vom 22. November 2022. P. Am 2. Dezember 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wiederum eine aktualisierte Kostennote ins Recht. Q. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hob das SEM am 28. Februar 2023 die Ziffern 1 sowie 4 und 5 seiner Verfügung vom 31. August 2020 wiedererwägungsweise auf. Es stellte fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, verfügte gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31) den Einbezug der Beschwerdeführerin 2 und der gemeinsamen Kinder in den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers 1 und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Mit derselben Verfügung traf das SEM auch Anordnungen hinsichtlich des inzwischen nachgereisten Sohnes des Beschwerdeführers 1 aus erster Ehe (O._______ [N {...}]), der vorliegend aber nicht Verfahrenspartei ist. R. Auf Anfrage hin erklärten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. März 2023, an der Beschwerde festzuhalten, soweit diese durch die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Februar 2023 nicht gegenstandslos geworden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asyl- und Wegweisungspunkt. Im Flüchtlingseigenschafts- und Wegweisungsvollzugspunkt ist das Verfahren infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden, wenn auch die Frage nach der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vor- oder objektiven Nachfluchtgründen als Vorfrage im Asylpunkt zu klären bleibt (vgl. Prozessgeschichte, Bst. Q.). Entsprechend ist auf die in Bezug auf den Vollzugspunkt angestellten Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. D.d, F.b, H., K., N.d und O.) nicht einzugehen. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden monieren im Zusammenhang mit ihren individuellen Asylgründen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorin-stanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Das SEM setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den vorgebrachten Asylgründen der Beschwerdeführenden hinreichend auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM Sachverhaltselemente, die von den Beschwerdeführenden vorgebracht worden sind, nicht beachtet hätte. Soweit deren Vorbringen nicht ausdrücklich aufgeführt wurden, lässt dies nicht den Schluss zu, diese Einzelheiten seien im Gesamtkontext der Vorbringen nicht berücksichtigt worden. Alleine der Umstand, dass das SEM die im Gesuch geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie von den Beschwerdeführenden gewünscht, lässt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt es im Einzelnen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers 1 bezüglich der Hinwendung zum Christentum im Iran seien oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Auf seinen persönlichen Bezug zum Christentum angesprochen, seien seine Ausführungen nicht über das Zitieren von Bibelstellen hinausgegangen. Ebenso wenig habe er detailliert zu schildern vermocht, wie seine damalige Ehefrau von seinem Interesse für das Christentum erfahren haben solle. Vielmehr habe er sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verstrickt, indem er im freien Bericht erklärt habe, seiner damaligen Ehefrau aus der Bibel vorgelesen zu haben, als sie sein Interesse am Christentum bemerkt habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er hingegen verneint, seiner damaligen Ehefrau je etwas über das Christentum erzählt zu haben. Vor diesem Hintergrund bestünden auch Zweifel an der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Festnahme im Mai 2016, auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass er angeschossen und in Kontakt mit der Polizei gestanden habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel (Videoaufnahmen, Arztbericht und Anzeige gegen die iranischen Behörden) nichts zu ändern, zumal sie keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten Asylgründe zuliessen. Im Weiteren erwägt das SEM, die Vorbringen der Beschwerdeführenden rund um die behördliche Suche des Beschwerdeführers 1 im Oktober 2017 seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten nicht den Eindruck, die Beschwerdeführenden hätten das Geschilderte selbst erlebt. So habe der Beschwerdeführer 1 einzig vorgebracht, von seiner [Verwandten] telefonisch über die behördliche Suche informiert worden zu sein. Auf entsprechende Nachfrage hin habe er erklärt, die Polizisten hätten seinen [Verwandten] auf das Revier mitnehmen wollen. Dabei mute es seltsam an, dass er nicht das Gespräch mit seiner [Verwandten] wiedergebe, sondern ein Gespräch zwischen seinem [Verwandten] und der Polizei in direkter Rede. Auch die Beschwerdeführerin 2 habe die Vorbringen nicht erlebnisnah zu schildern vermocht. Auf entsprechende Aufforderung hin, die Ereignisse im Nachgang an das Telefongespräch detailliert zu schildern, habe sie nichts Weiteres zu Protokoll gegeben. Hinzu komme, dass sie das Telefongespräch, dem sie gemäss eigenen Angaben nicht direkt gefolgt sei, in direkter Rede wiedergegeben habe, was auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen lasse. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden im obgenannten Zusammenhang zu wesentlichen Punkten auch unterschiedliche Angaben gemacht. Namentlich habe die Beschwerdeführerin 2 berichtet, ihre [Verwandten] seien zuerst beim Haus ihrer [angeheirateten Verwandten] erschienen und derart ausfallend geworden, dass Nachbarn die Polizei gerufen hätten. Beim Eintreffen der Polizisten hätten ihre [Verwandten] die Anzeige gegen den Beschwerdeführer 1 erstattet. Über diesen Besuch sei ihre [angeheiratete Verwandte], bei welcher sie sich versteckt hätten, seitens ihrer [angeheirateten Verwandten] informiert worden. Der Beschwerdeführer 1 hingegen habe dieses Sachverhaltselement mit keinem Wort erwähnt. Angesichts dieser Feststellungen sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1 im Oktober 2017 glaubhaft zu schildern. Im Übrigen vermöchten auch die Akten der [Verwandten] des Beschwerdeführers 1 (E._______ [N {...}]) zu keiner anderen Einschätzung führen. 5.2 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen klar zu bejahen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 bezüglich der Hinwendung zum Christentum sowie der behördlichen Festhaltung im Mai 2016 seien substantiiert ausgefallen und enthielten eine Vielzahl von Realkennzeichen. Insbesondere habe er zahlreiche Gespräche in direkter Rede wiedergeben können, etwa diejenigen mit seinem Freund J._______ oder die Befragungen durch die iranischen Sicherheitskräfte. Während seiner Ausführungen habe er sodann stets Namen von Personen und Ortschaften nennen können, beispielsweise den Namen des Krankenhauses oder die Gerichtsbehörde, bei welcher sein [Verwandter] Anzeige gegen die betreffenden Beamten erstattet habe. Als Realkennzeichen zu erwähnen sei ferner, dass er geschildert habe, wie sich sein Puls beschleunigt und sich sein Mund trocken angefühlt habe, als er durch die iranischen Sicherheitskräfte im Krankenhaus befragt worden sei. Abgesehen davon gehe die Überwachung durch die iranischen Sicherheitskräfte aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Videoaufnahme hervor. Darüber hinaus seien auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden rund um die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1 im Oktober 2017 substantiiert ausgefallen und enthielten eine Vielzahl von Realkennzeichen. So habe der Beschwerdeführer 1 das Telefonat mit seiner [Verwandten] zusammenfassend wiedergegeben und angemerkt, dass sie besorgt geklungen habe. Auch seine Gefühlslage habe er geschildert. Namentlich habe er erklärt, das Telefonat habe bei ihm grosse Angst ausgelöst. Dies sei so weit gegangen, dass er sich nach dem Telefonat habe übergeben müssen. Die Beschwerdeführerin 2 habe schliesslich nur wiedergeben können, was sie aus zweiter Hand erfahren habe. Dabei habe sie die direkte Rede schlicht deshalb verwendet, um die Geschehnisse möglichst präzise wiederzugeben. Weiter vernachlässige die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 den Moment, als ihre [angeheiratete Verwandte] angerufen habe, in beiden Anhörungen in den Kernpunkten identisch geschildert habe. Entscheidend erscheine hier das Detail, dass die Beschwerdeführerin 2 das Telefongespräch entgegengenommen habe, seitens der [angeheirateten Verwandten] aber darum gebeten worden sei, ihrem Ehemann den Hörer zu übergeben. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 zunächst gezögert habe, ihr vom Telefonat zu berichten, erwähne die Beschwerdeführerin 2 in beiden Anhörungen. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass bei einer auswendig gelernten Geschichte derartige Details im freien Bericht als auch auf Nachfrage wiedergegeben würden. Schliesslich seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden im obgenannten Zusammenhang auch widerspruchsfrei ausgefallen. Der Beschwerdeführer 1 habe den Besuch der [Verwandten] der Beschwerdeführerin 2 bei seinen [Verwandten] sehr wohl erwähnt. So habe er im Rahmen der ergänzenden Anhörung vorgebracht, es seien die [Verwandten] der Beschwerdeführerin 2 gewesen, welche Nachrichten auf dem Mobiltelefon derselben seinem [Verwandten] gezeigt und einen derartigen Aufstand gemacht hätten, dass Nachbarn die Polizei gerufen hätten. Die Behauptung der Vorinstanz sei somit aktenwidrig. Abgesehen davon habe die Vorinstanz keine weiteren Widersprüche aufgeführt, was als klares Indiz für die Glaubhaftigkeit zu werten sei. Aufgrund der erfolgten Anzeige sei auch die ausserehelich gelebte Beziehung asylrechtlich relevant, zumal eine solche im Iran strikt verboten sei und drakonisch bestraft werde. Schliesslich sei auch auf die drohende Verfolgung seitens der Familie der Beschwerdeführerin 2 hinzuweisen. 5.3 In seiner ersten Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht gehe aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Videoaufnahme nicht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 im Mai 2016 während seines Krankenhausaufenthaltes von den iranischen Sicherheitskräften befragt oder bewacht worden sei. Sodann sei den Beschwerdeführenden zwar dahingehend Recht zu geben, dass das SEM zu Unrecht von einem Widerspruch betreffend den Besuch der [Verwandten] der Beschwerdeführerin 2 bei der Familie des Beschwerdeführers 1 ausgegangen sei. Dieser Umstand vermöge aber an der fehlenden Substanz der Schilderungen nichts zu ändern. 5.4 Dem halten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik entgegen, dass auf der eingereichten Videoaufnahme zwei Sicherheitskräfte zu erkennen seien, die im Krankenhaus neben dem [Verwandten] des Beschwerdeführers 1 stünden. Sie würden zwar keine Uniformen tragen, jedoch sei am Gürtel der einen Person ein Holster für eine Waffe zu erkennen und bei der anderen Person Handschellen. Dass es sich bei der neben den zwei Sicherheitskräften stehenden Person um den [Verwandten] des Beschwerdeführers 1 handle, gehe aus den Unterlagen bei den Akten hervor, insbesondere aus den beigebrachten Identitätsdokumenten des [Verwandten]. Sodann könne mit der Videoaufnahme zwar nicht belegt werden, dass der Beschwerdeführer 1 durch die iranischen Sicherheitskräfte befragt worden sei, aber zumindest gehe daraus die Überwachung durch dieselben hervor. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen (im Ergebnis) zutreffend das Vorliegen eines asylbegründenden Sachverhalts verneint hat. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 und 5.3 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen weitgehend verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Entgegen der Ansicht des SEM ist zwar nicht auszuschliessen, dass die vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachte Hinwendung zum Christentum im Iran den Tatsachen entspricht. Diesem ausschliesslich inneren Vorgang kommt aber keine Asylrelevanz zu. Entsprechend ist auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht weiter einzugehen. 6.3 Im Übrigen hat sich das SEM - entgegen der auf Beschwerdeebene erhobenen Rüge - im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in den Erwägungen des SEM dargelegt, halten die Vorbringen der Beschwerdeführenden rund um die Behelligungen des Beschwerdeführers 1 durch die iranischen Behörden in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. 6.3.1 Zunächst ist dem SEM beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 bezüglich der geltend gemachten Hausdurchsuchung und Festhaltung im Mai 2016 auch auf (mehrmalige) Nachfrage vage und detailarm ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten A59 [1] F79-81; A59 [2] F66-75; A71 F14-26, F32-34). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er auf Nachfrage hin präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Beispielsweise war er nicht in der Lage, die genaue Anzahl der Befragungen (vgl. SEM-Akten A59 [2] F69, F71 F16) oder das Aussehen der einzelnen Befrager wiederzugeben respektive zu beschreiben (vgl. A71 F18, F21). Auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Videoaufnahmen, Arztbericht, Anzeige und Identitätsdokumente; vgl. Prozessgeschichte, Bstn. D.d und N.d) vermögen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auf der Videoaufnahme lediglich zu sehen ist, wie sich drei zivil gekleidete Männer, wovon zwei eine Sicherheitsausrüstung auf sich tragen, in der Notaufnahme eines Krankenhauses unterhalten. Anzeichen für behördliche Drohungen oder Durchsuchungen sind jedoch keine ersichtlich. Entsprechend kann offengelassen werden, ob es sich bei einem dieser Männer um den [Verwandten] des Beschwerdeführers 1 handelt. Hinsichtlich des Arztberichtes ist festzuhalten, dass dieser zwar die darin gestellten Diagnosen zu belegen vermag, aber keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten Asylgründe zulässt. Dasselbe gilt für die Anzeige, welche lediglich die Version des [Verwandten] des Beschwerdeführers 1 wiedergibt. Darüber hinaus wirkt auch das Verhalten des Beschwerdeführers 1 im Anschluss an die obgenannte Bedrohungslage äusserst unrealistisch. So habe er rund ein Jahr später der Beschwerdeführerin 2 - einer ihm bis dahin unbekannten Person - seine Hinwendung zum Christentum offenbart und sich mit ihr in den sozialen Medien über das Christentum ausgetauscht (vgl. SEM-Akten A71 F64-66). Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht einer an Leib und Leben gefährdeten Person. 6.3.2 Sodann ist den Beschwerdeführenden zwar darin Recht zu geben, dass ihre Schilderungen rund um die geltend gemachte behördliche Suche des Beschwerdeführers 1 im Oktober 2017 gewisse Detailangaben beinhalten. Dessen ungeachtet überwiegen jedoch die Argumente, die gegen die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements sprechen. So weist das SEM zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Kerngeschehen, namentlich die behördliche Suche des Beschwerdeführers 1 selbst, auch auf (mehrmalige) Nachfrage vage, pauschal und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten A49 F91; A59 [1] F91; A71 F39, F43-57; A72 F9-18). Zudem beruhen die meisten Aussagen der Beschwerdeführenden auf Hörensagen und Vermutungen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, ihre Ausführungen seien widerspruchsfrei erfolgt, bietet - wie vom SEM zutreffend festgehalten - für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal die gemachten Angaben die erforderliche Substanz vermissen lassen. Sodann hätten sie bereits einen Monat vor der angeblichen Anzeige Vorbereitungen zur Ausreise getroffen (vgl. SEM-Akten A71 F39 f., F44; A72 F10), was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags spricht. 6.3.3 Im Übrigen ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass auch die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten der [Verwandten] des Beschwerdeführers 1 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.) zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, zumal diese weitere Ungereimtheiten aufzeigen. 6.4 Der weitere von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Fluchtgrund (drohende Verfolgung seitens der Familie der Beschwerdeführerin 2) ist als asylirrelevant einzustufen. So vermag die abstrakte Gefährdung allein keine Asylrelevanz zu entfalten. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich der Beschwerdeführenden individuell konkretisiert hätte. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllen zwar die Flüchtlingseigenschaft, aber lediglich zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. Sachverhalt Bst. Q), weshalb die Asylgesuche in Anwendung von Art. 54 AsylG abzulehnen sind. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 31. August 2020 - soweit sie vom SEM nicht mit Verfügung vom 28. Februar 2023 wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Kosten nach Massgabe von Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wird das Verfahren nur teilweise gegenstandslos, gilt diese Regelung entsprechend für diesen Teil. Vorliegend wurde die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt. Der Vorinstanz werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Kosten des Verfahrens wären demnach im Umfang des Unterliegens - praxisgemäss zu einem Drittel - den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Nachdem jedoch mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. November 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2 Die Beschwerdeführenden sind weiter im Umfang ihres Obsiegens - hier also zu zwei Dritteln - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 15.9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 420.20 ausweist, was angemessen erscheint. Demnach ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung auf gerundet Fr. 3'727.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. 9.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. November 2020 als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist er im Umfang des Unterliegens für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz ist demnach praxisgemäss auf Fr. 220.- zu kürzen. Somit ist zulasten der Gerichtskasse zu einem Drittel ein amtliches Honorar von Fr. 1'407.- (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'727.- auszurichten.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'407.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: