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E-5723/2017

E-5723/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am (...) 2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er Verfolgung seitens des Islamischen Staats im Irak und in Syrien (ISIS) geltend (vgl. Vorakten [nachfolgend Vi-act.] A5/12 und A7/12, je Ziff. 5.01-5.05). Das SEM lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 zufolge Unglaubhaftigkeit und mangelnder Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Vi-act. A18/9; A24/2). B. Am 26. Mai 2015 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Frau das SEM betreffend den Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen um Wiedererwägung des Entscheids vom 5. Dezember 2014 (Vi-act. B1/1 und B2). Mit Verfügung vom 25. November 2015 lehnte das SEM das Gesuch ab (Vi-act. B4/8). Eine gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde zogen der Beschwerdeführer und seine Frau am 17. Dezember 2015 wieder zurück, woraufhin das Beschwerdeverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8223/2015 vom 26. Februar 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 15. April 2016 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Darin beantragte er, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, am (...) 2016 habe sein (...), B._______, den Besitzer eines konkurrierenden (...)unternehmens aus C._______, D._______, (...) getötet. Darüber sei in Kosovo (...) berichtet worden. So sei etwa im (...)sender E._______ über den Tötungsfall ein Beitrag gesendet worden. Dabei habe der zuständige (...) ein Interview zu den Vorfällen gegeben und (...) erwähnt. (...). Er (Beschwerdeführer) habe vor seiner Ausreise in die Schweiz während (...) Jahren im Unternehmen seines (...) gearbeitet. Die Familien F._______ und G._______ hätten seit zwei bis drei Jahren berufliche Auseinandersetzungen, die in wiederholte Gewalttätigkeiten ausgeartet seien. Er selbst sei ebenfalls schon mehrmals von der Inhaberfamilie des Konkurrenzbetriebes bedroht und körperlich attackiert worden; dazu habe er sich im ersten Asylverfahren geäussert. Sein (...) habe sich nach der Tat der Polizei gestellt; er befinde sich derzeit in Untersuchungshaft. Seine Familie fürchte nun die Blutrache durch die Familie des getöteten Unternehmers. Sämtliche Mitglieder seiner Familie - darunter auch (...) - hielten sich seither in deren Haus in der Ortschaft H._______ auf. Es wage sich niemand mehr aus dem Haus; die Kinder würden nicht mehr in die Schule und an die Universität gehen. Das (...)unternehmen sei seither am Boden. Die (...) dazu gehörenden (...) seien nicht mehr in Betrieb, da sich die Mitarbeiter (viele davon auch Familienmitglieder und Verwandte) nicht zur Arbeit trauen würden. Jeden Abend fahre ein Konvoi von mindestens zwei Autos der Familie G._______ an dem Haus vorbei, um seine Familie einzuschüchtern und klar zu machen, dass sie umgehend Vergeltung üben würden. Zudem habe die Familie G._______ potentielle Zeugen eingeschüchtert und von Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden abgehalten. Er habe von der Tötung während seinem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik I._______ erfahren. Er werde seit dem (...) 2016 weiterhin ambulant behandelt. Nach dem Gesagten würden objektive Nachfluchtgründe vorliegen, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl führen müssten. Für den Fall, dass das SEM die Vorbringen nicht als glaubhaft erachten würde, ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer persönlichen Anhörung sowie einer Botschaftsabklärung. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsregisterauszug und einen Arbeitsvertrag (Faxkopien), einen Bericht des Onlineportals "J._______" vom (...) 2016 (samt Übersetzung ins Deutsche) und einen Austrittsbericht des Spitals K._______, Psychiatrische Dienste, vom (...) 2016 zu den Akten. C.b Mit Eingaben vom 19. und 30. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen (vgl. Vi-act. C4/2, C5/2). Am 8. Juli 2016 reichte er zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Juli 2016 ("Kosovo: Blutrache") und vom 4. Juli 2016 ("Kosovo: Psychiatrische Behandlung") zu den Akten (Vi-act. C6). Dazu machte er am 14. Juli 2016 weitere Ausführungen (vgl. Vi-act. C7/3). Am 9. Februar 2017 bat er zudem um besondere Vorsicht bei der Vornahme allfälliger Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Kosovo und berichtete, dass auch der jüngste Versuch, die Familie G._______ zu einem Vergleich zu bewegen, kurz vor (...) 2016 misslungen sei (Vi-act. C8/2). C.c Am 17. Februar 2017 beauftragte das SEM die Schweizerische Botschaft in Pristina mit Abklärungen hinsichtlich allfälliger Verfolgungshandlungen der Familie G._______ gegenüber der Familie F._______ und/oder L._______, der Hängigkeit einer Blutrache, des Bestehens eines Gerichtsverfahrens zum Todesfall von D._______ und der aktuellen Situation der Familie F._______ sowie der Firma des (...)s des Beschwerdeführers. Dabei wurde die Behörde darauf hingewiesen, dass keine direkte Kontaktaufnahme mit der Familie F._______ oder G._______ erfolgen solle (Vi-act. C9/5). Am 31. Mai 2017 stellte die Botschaft der Vorinstanz ihren Bericht zu (Vi-act. C10/7). C.d Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 legte das SEM dem Beschwerdeführer eine Zusammenfassung des Botschaftsberichts offen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör (Vi-act. C11/4). Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juni 2017 eine Stellungnahme ein und ersuchte um vollständige Einsicht in die Akten - insbesondere in den Botschaftsbericht (Vi-act. C12/7). C.e Mit Verfügung vom 6. September 2017 - eröffnet am 7. September 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem lehnte es die Offenlegung der Botschaftsanfrage und -antwort ab (Vi-act. C14/5). D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragt er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er eine Stellungnahme von (...) vom 3. Oktober 2017, E-Mail-Auskünfte von (...) - Center for Conflict Management) vom 26. September und 3. Oktober 2017 sowie einen Arztbericht der M._______ AG vom 5. Oktober 2017 ein und verwies auf verschiedene Länderberichte. E. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - die am 19. Oktober 2017 beigebracht wurde - gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (BVGer-act. 3). F. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zudem legte es dem Beschwerdeführer die der Botschaft in Pristina gestellten Fragen offen (BVGer-act. 5). G. Der Beschwerdeführer reichte am 15. November 2017 eine Replik ein (BVGer-act. 7). Mit Eingabe vom 4. April 2018 brachte er zudem einen fremdsprachigen Artikel der C._______ Press vom 23. Februar 2018 bei und teilte mit, sein (...) und sein Cousin seien am 16. März 2018 zu Gefängnisstrafen von 15 und 17.5 Jahren verurteilt worden (BVGer-act. 9). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. Dieser moniert, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm nicht vollumfänglich Einsicht in die getätigte Botschaftsabklärung gewährt habe.

E. 3.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.).

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-schlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).

E. 3.3 Das SEM legte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2017 eine teilweise Zusammenfassung des Botschaftsberichts offen (Vi-act. C11/4); im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gab es ihm zudem die der schweizerischen Vertretung gestellten Fragen - ohne den dieser geschilderten Sachverhalt - bekannt (BVGer-act. 5).

E. 3.3.1 Die Ablehnung der vollständigen Akteneinsicht stützt die Vorinstanz auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht habe. Andererseits würden wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung der Anfrage und des Berichts erfordern. Dabei sei insbesondere die Vorgehensweise des Beamten im Kosovo zu nennen, die nicht durch eine simple Abdeckung von Namen geschützt werden könne. Zudem würden vorliegend auch gewisse (emotionale) Reaktionen der Gegenpartei geschützt, die in der Zusammenfassung auf ihre Kernaussage reduziert worden seien. Des Weiteren solle ein Lerneffekt sowie die Weiterreichung des Fragenkatalogs verhindert werden (vgl. BVGE 2015/10). Schliesslich habe die Botschaft selbst um zurückhaltende Offenlegung der Botschaftsantwort gebeten, auch um einer möglichen Eskalation in der Sache entgegenzuwirken. Das SEM habe daher in seinem Schreiben vom 9. Juni 2017 bloss klare Aussagen festgehalten, ohne subjektive Meinungen der interviewten Personen mitzuberücksichtigen. Dasselbe gelte für das Vorgehen des Botschaftsbeauftragten. Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, habe das SEM in seiner Zusammenfassung die seiner Ansicht nach wesentlichen Elemente offengelegt. Dabei habe es auch Fakten aufgeführt, die das Anliegen des Beschwerdeführers begünstigen würden. Die Resultate in der Botschaftsantwort seien ausschliesslich Ausfluss von persönlichen Observationen und Gesprächen vor Ort, wobei immer die vom Beschwerdeführer aufgestellte Maxime, bei der Untersuchung äusserste Vorsicht walten zu lassen, berücksichtigt worden sei. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2017 könne entnommen werden, dass er die in der Zusammenfassung vom 9. Juni 2017 aufgeführten, wesentlichen Punkte sehr wohl verstanden habe und sich dazu habe äussern können. Schliesslich fussten die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen auf Gründen, die der Beschwerdeführer selbst mit seinem Beweismittel Nr. 7 (SFH-Länderanalyse über die Blutrache im Kosovo) belegt beziehungsweise die er in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2017 vorgebracht habe, wohingegen die Erkenntnisse des Botschaftsberichts in den Hintergrund rücken würden. Im Übrigen stütze sich die angefochtene Verfügung auf die im rechtlichen Gehör publizierten Antworten und es bedürfe keiner weiteren Begründung des Asylentscheides durch Streuung zusätzlicher Informationen. Hinzu komme, dass die angekündigte Blutrache gegenüber der Familie F._______ nicht grundsätzlich bestritten werde, wodurch eine Prüfung der Vorbringen unter Art. 7 AsylG entfallen könne. Zusammenfassend könne auf eine ergänzende Offenlegung des Berichts angesichts der bereits gewährten Einsicht in Form einer wesentlichen Zusammenfassung und der Erwägungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtet werden.

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Argumentation des SEM halte einer eingehenden Überprüfung nicht stand. Das Akteneinsichtsrecht gelte gemäss Art. 29 Abs. 2 BV voraussetzungslos; es ergebe sich allein aus der Stellung als Partei in einem Verfahren und sei nicht an bestimmte Beweisthemata gebunden. Dies scheine die Vorinstanz verkannt zu haben. Sie begnüge sich in ihrem Entscheid mit einer formel- und schemenhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung und unterlasse es, konkret darzulegen, worin die Gefahr einer vollständigen Einsicht denn tatsächlich bestehe, und zwar in Bezug auf die im Kosovo beauftragen Personen wie auf sich selbst. Auch in Bezug auf eine Einsicht unter Abdeckung sensibler Daten müsste das SEM konkret darlegen können, weshalb eine eingeschränkte Einsichtnahme konkret und im vorliegenden Fall nicht möglich sei. Die Vorinstanz begründe ungenügend, welche öffentlichen Interessen auch einer eingeschränkten Akteneinsicht entgegenstehen würden; sie erkläre auch nicht, inwiefern die Offenlegung des Berichts zu einer Eskalation der Angelegenheit führen sollte. Hingegen habe er gewichtige privaten Interessen an einer vollständigen respektive allenfalls einer eingeschränkten Einsicht. Um sachgerecht Stellung nehmen zu können, müsse er insbesondere wissen, welche Fragen die Vorinstanz der Botschaft gestellt habe, wie diese beantwortet worden seien, wie die Botschaft bei ihren Recherchen vorgegangen sei und auf welche unabhängigen Quellen und Expertenberichte sich die Abklärungen stützen. Diese Informationen würden sich aus der Zusammenfassung des Berichts nicht ergeben. Er habe durch ein Telefonat mit seinem Schwiegervater in N._______ Ende August 2017 mehr über die Art und Weise der Botschaftsabklärung erfahren. Als Ältester der Familie F._______ habe der älteste Bruder von B._______ im Rahmen der Botschaftsabklärung den Besuchern offenbar Rede und Antwort gestanden. Die Besucher hätten auf die Frage, was der Zweck ihres Vorsprechens sei, geantwortet, sie wollten sich über den Mordfall informieren. Der (...) habe den Eindruck gehabt, die Besucher würden im Auftrag oder im Interesse der Opferfamilie G._______ recherchieren. Entsprechend hätten sich seine Haltung und Äusserungen darauf ausgerichtet, sich und die Familie F._______ als starke Widersacher und als sich nicht vor der Blutrache fürchtend darzustellen (vgl. BVGer-act. 1, S. 5-7). Die Offenlegung der der Botschaft gestellten Fragen im Rahmen der Vernehmlassung genüge dem Anspruch auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht. Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, an wen die Fragen gestellt worden seien und wer geantwortet habe. Zudem deuteten die in der Zusammenfassung des Botschaftsberichts wiedergegebenen Antworten darauf hin, dass weitere als die offengelegten Fragen gestellt worden seien. Die Art der Fragestellung deute zudem darauf hin, dass (informelle) Vorgespräche/Voranfragen durchgeführt worden seien, welche nicht offengelegt würden. Mit der gewählten Art der Offenlegung sei zudem etwa nicht erkennbar, ob sich die Einschätzung, es sei nicht mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, "da es um eine andere Familie geht als jene der F._______" (vgl. Vi-act. C11/4 Ziff. 7 S. 2), auf Aussagen der Familie F._______ oder der Familie G._______ stütze. Schliesslich erschliesse sich der Sinn der offengelegten Zusammenfassung zum Teil auch inhaltlich nicht; so sei unter Punkt 3 die Rede davon, dass die männlichen Familienmitglieder der Familie G._______ zunächst eingeschlossen gelebt hätten (vgl. Vi-act. C11/4 Ziff. 3 S. 2), was kaum zutreffen könne, da doch der Familie F._______ Blutrache drohe (BVGer-act. 7, S. 2 f.). Zusammenfassend habe die Vorinstanz den Anspruch auf Akteneinsicht und die Begründungspflicht verletzt. Gestützt auf die Zusammenfassung des Berichts sei keine sachgerechte Stellungnahme zu den Botschaftsabklärungen möglich. Hinzu komme, dass die Vorinstanz auf das Gesuch um eine persönliche Anhörung ohne Begründung nicht eingegangen sei. Demzufolge habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei daher aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung zur Gewährung der vollständigen Akteneinsicht (BVGer-act. 1, S. 12 f.).

E. 3.4 Das Einsichtsrecht nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG bezieht sich nach dem Wortlaut lediglich auf die als Beweismittel dienenden Akten. Dies bedeutet hingegen nicht, dass sich das Einsichtsrecht ausschliesslich auf Aktenstücke - oder Teile davon - beschränkt, die im konkreten Verfahren tatsächlich als Beweismittel herangezogen worden sind (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1). Eine derartige Interpretation hätte zur Folge, dass es im Belieben der verfügenden Behörde stünde, gewisse Dokumente dem Einsichtsrecht dadurch zu entziehen, dass sie sich in ihrem Entscheid nicht darauf stützen würde. Unter das Einsichtsrecht von Art. 26 ff. VwVG fallen demnach sämtliche Aktenstücke, die grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8). Eine Botschaftsanfrage und die entsprechende Auskunft der Botschaft stellen eine Einheit in dem Sinne dar, dass eine Botschaftsabklärung sowohl die gestellten Fragen als auch die Antworten der schweizerischen Vertretung beinhaltet. Es handelt sich bei beiden Aktenstücken nicht um interne Akten; beide Dokumente unterstehen grundsätzlich dem Einsichtsrecht (EMARK 1994 Nr. 1 E. 3c insb. S. 11). Eine Einsichtsverweigerung kommt somit lediglich im beschränkten Rahmen von Art. 27 VwVG in Frage. Artikel 28 VwVG kommt erst zum Zuge, wenn überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Artikel 27 VwVG der Einsichtnahme entgegenstehen: Die Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes von Aktenstücken, deren Offenlegung überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, kann nach Art. 28 VwVG schriftlich erfolgen, indem der Partei eine Zusammenfassung des Inhaltes der vorenthaltenen Aktenstücke zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b S. 14 f.). Die Zusammenfassung eines Aktenstücks, das zum Nachteil der Partei verwendet werden soll, genügt den genannten Anforderungen, wenn einerseits eine weniger weitgehende Massnahme, wie die Abdeckung einzelner Passagen, überwiegende Geheimhaltungsinteressen nicht wahren würde oder unpraktikabel wäre, und andererseits der Zusammenfassung der wesentliche, zur Sache gehörende Inhalt des Aktenstücks entnommen werden kann (vgl. das Urteil des BVGer F-4110/2015 vom 1. Februar 2018 E. 3.3).

E. 3.4.1 Gegen die vollständige Offenlegung der Botschaftsanfrage vom 17. Februar 2017 (Vi-act. C9/5) bestehen keine wesentlichen Interessen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG. Zum einen hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Offenlegung des Fragekatalogs, welchem die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 nachgekommen ist. Zum anderen handelt es sich bei der Schilderung des Sachverhalts zu Handen der Schweizerischen Botschaft in Pristina lediglich um eine Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des zweiten Asylgesuchs (vgl. Vi-act. C1/12, C4/12, C5/2, C7/3, C8/2). Die Akte C9/5 ist dem Beschwerdeführer demnach vollständig offenzulegen.

E. 3.4.2 Hinsichtlich der Botschaftsantwort (Vi-act. C10/7) beruft sich die Vorinstanz zu Recht auf Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen - namentlich bestehen wesentliche private Interessen wie der Persönlichkeitsschutz der Familie G._______ - sowie betreffend Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerische Vertretung in Kosovo. Diese Geheimhaltungsinteressen sind gemäss der Rechtsprechung gewichtig und geeignet, den Grundsatz des Rechtes auf Akteneinsicht einzuschränken (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG; vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Auch die erhobenen Informationen über das (damals) laufende Strafverfahren gegen die Verwandten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) erforderten eine teilweise Geheimhaltung der Botschaftsantwort. Die Vorinstanz hat eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers und der entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen vorgenommen (vgl. dazu BVGE 2013/23 E. 6.4.1); eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Indes muss die Verweigerung der Einsichtnahme verhältnismässig sein (vgl. Art. 27 Abs. 2 VwVG), womit stets der mildeste Eingriff zu wählen ist. Die Einsicht muss mithin soweit gewährt werden, als es ohne Preisgabe der zu schützenden Interessen irgend möglich ist (vgl. Stephan C. Brunner, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Rz. 6 f. zu Art. 27). Zur Wahrung der (beschränkten) Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG war eine Zusammenfassung der Botschaftsantwort nicht erforderlich. Einzelne Abdeckungen von kurzen Textpassagen, die mit wenig Aufwand hätten angebracht werden können, hätten genügt. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine zurückhaltende Offenlegung der Botschaftsantwort unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen (wie z.B. Hinweise auf die Namen der mit der Sache befassten Personen, insb. Identität des Verfassers und Kopienverteiler und Identität der mit dem Beschwerdeführer nicht verwandten Personen; Vorgehensweise der Botschaft).

E. 3.4.3 Die weiteren Einwände des SEM gegen eine über die Zusammenfassung vom 9. Juni 2017 (Vi-act. C11/4) und die vernehmlassungsweise Bekanntgabe der Fragen hinausgehende Offenlegung der Botschaftsanfrage und -antwort erweisen sich als irrelevant. Vor dem Grundsatz des Akteneinsichtsrechts ist nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die zusammengefassten Aussagen verstanden hat und inwieweit die Ergebnisse der Botschaftsabklärung tatsächlich in den angefochtenen Entscheid eingeflossen sind (vgl. dazu vorstehend E. 3.4).

E. 3.4.4 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 3.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur, das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). Eine Heilung des festgestellten Mangels und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind nicht angezeigt, da es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Erwägungen unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zurückhaltend Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort (Vi-act. C9/5 und C10/7) sowie Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme zu geben. Zudem hat es sich zum Antrag auf Durchführung einer persönlichen Anhörung zu äussern. In der Folge wird es erneut über das Asylgesuch zu entscheiden haben.

E. 4 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen und Anträgen des Beschwerdeführers.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte am 15. November 2017 eine Kostennote ein (Beilage zu BVGer-act. 7). Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren auf 9.7 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 300.-. Zusätzlich werden Auslagen (Kopien und Porti) in der Höhe von Fr. 33.60 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwerdeführer ist demnach zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'179.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2017 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Gewährung der Akteneinsicht und neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'179.10 auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5723/2017 Urteil vom 9. April 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am (...) 2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er Verfolgung seitens des Islamischen Staats im Irak und in Syrien (ISIS) geltend (vgl. Vorakten [nachfolgend Vi-act.] A5/12 und A7/12, je Ziff. 5.01-5.05). Das SEM lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 zufolge Unglaubhaftigkeit und mangelnder Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Vi-act. A18/9; A24/2). B. Am 26. Mai 2015 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Frau das SEM betreffend den Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen um Wiedererwägung des Entscheids vom 5. Dezember 2014 (Vi-act. B1/1 und B2). Mit Verfügung vom 25. November 2015 lehnte das SEM das Gesuch ab (Vi-act. B4/8). Eine gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde zogen der Beschwerdeführer und seine Frau am 17. Dezember 2015 wieder zurück, woraufhin das Beschwerdeverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8223/2015 vom 26. Februar 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 15. April 2016 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Darin beantragte er, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, am (...) 2016 habe sein (...), B._______, den Besitzer eines konkurrierenden (...)unternehmens aus C._______, D._______, (...) getötet. Darüber sei in Kosovo (...) berichtet worden. So sei etwa im (...)sender E._______ über den Tötungsfall ein Beitrag gesendet worden. Dabei habe der zuständige (...) ein Interview zu den Vorfällen gegeben und (...) erwähnt. (...). Er (Beschwerdeführer) habe vor seiner Ausreise in die Schweiz während (...) Jahren im Unternehmen seines (...) gearbeitet. Die Familien F._______ und G._______ hätten seit zwei bis drei Jahren berufliche Auseinandersetzungen, die in wiederholte Gewalttätigkeiten ausgeartet seien. Er selbst sei ebenfalls schon mehrmals von der Inhaberfamilie des Konkurrenzbetriebes bedroht und körperlich attackiert worden; dazu habe er sich im ersten Asylverfahren geäussert. Sein (...) habe sich nach der Tat der Polizei gestellt; er befinde sich derzeit in Untersuchungshaft. Seine Familie fürchte nun die Blutrache durch die Familie des getöteten Unternehmers. Sämtliche Mitglieder seiner Familie - darunter auch (...) - hielten sich seither in deren Haus in der Ortschaft H._______ auf. Es wage sich niemand mehr aus dem Haus; die Kinder würden nicht mehr in die Schule und an die Universität gehen. Das (...)unternehmen sei seither am Boden. Die (...) dazu gehörenden (...) seien nicht mehr in Betrieb, da sich die Mitarbeiter (viele davon auch Familienmitglieder und Verwandte) nicht zur Arbeit trauen würden. Jeden Abend fahre ein Konvoi von mindestens zwei Autos der Familie G._______ an dem Haus vorbei, um seine Familie einzuschüchtern und klar zu machen, dass sie umgehend Vergeltung üben würden. Zudem habe die Familie G._______ potentielle Zeugen eingeschüchtert und von Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden abgehalten. Er habe von der Tötung während seinem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik I._______ erfahren. Er werde seit dem (...) 2016 weiterhin ambulant behandelt. Nach dem Gesagten würden objektive Nachfluchtgründe vorliegen, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl führen müssten. Für den Fall, dass das SEM die Vorbringen nicht als glaubhaft erachten würde, ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer persönlichen Anhörung sowie einer Botschaftsabklärung. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsregisterauszug und einen Arbeitsvertrag (Faxkopien), einen Bericht des Onlineportals "J._______" vom (...) 2016 (samt Übersetzung ins Deutsche) und einen Austrittsbericht des Spitals K._______, Psychiatrische Dienste, vom (...) 2016 zu den Akten. C.b Mit Eingaben vom 19. und 30. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen (vgl. Vi-act. C4/2, C5/2). Am 8. Juli 2016 reichte er zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Juli 2016 ("Kosovo: Blutrache") und vom 4. Juli 2016 ("Kosovo: Psychiatrische Behandlung") zu den Akten (Vi-act. C6). Dazu machte er am 14. Juli 2016 weitere Ausführungen (vgl. Vi-act. C7/3). Am 9. Februar 2017 bat er zudem um besondere Vorsicht bei der Vornahme allfälliger Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Kosovo und berichtete, dass auch der jüngste Versuch, die Familie G._______ zu einem Vergleich zu bewegen, kurz vor (...) 2016 misslungen sei (Vi-act. C8/2). C.c Am 17. Februar 2017 beauftragte das SEM die Schweizerische Botschaft in Pristina mit Abklärungen hinsichtlich allfälliger Verfolgungshandlungen der Familie G._______ gegenüber der Familie F._______ und/oder L._______, der Hängigkeit einer Blutrache, des Bestehens eines Gerichtsverfahrens zum Todesfall von D._______ und der aktuellen Situation der Familie F._______ sowie der Firma des (...)s des Beschwerdeführers. Dabei wurde die Behörde darauf hingewiesen, dass keine direkte Kontaktaufnahme mit der Familie F._______ oder G._______ erfolgen solle (Vi-act. C9/5). Am 31. Mai 2017 stellte die Botschaft der Vorinstanz ihren Bericht zu (Vi-act. C10/7). C.d Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 legte das SEM dem Beschwerdeführer eine Zusammenfassung des Botschaftsberichts offen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör (Vi-act. C11/4). Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juni 2017 eine Stellungnahme ein und ersuchte um vollständige Einsicht in die Akten - insbesondere in den Botschaftsbericht (Vi-act. C12/7). C.e Mit Verfügung vom 6. September 2017 - eröffnet am 7. September 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem lehnte es die Offenlegung der Botschaftsanfrage und -antwort ab (Vi-act. C14/5). D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragt er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er eine Stellungnahme von (...) vom 3. Oktober 2017, E-Mail-Auskünfte von (...) - Center for Conflict Management) vom 26. September und 3. Oktober 2017 sowie einen Arztbericht der M._______ AG vom 5. Oktober 2017 ein und verwies auf verschiedene Länderberichte. E. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - die am 19. Oktober 2017 beigebracht wurde - gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (BVGer-act. 3). F. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zudem legte es dem Beschwerdeführer die der Botschaft in Pristina gestellten Fragen offen (BVGer-act. 5). G. Der Beschwerdeführer reichte am 15. November 2017 eine Replik ein (BVGer-act. 7). Mit Eingabe vom 4. April 2018 brachte er zudem einen fremdsprachigen Artikel der C._______ Press vom 23. Februar 2018 bei und teilte mit, sein (...) und sein Cousin seien am 16. März 2018 zu Gefängnisstrafen von 15 und 17.5 Jahren verurteilt worden (BVGer-act. 9). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. Dieser moniert, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm nicht vollumfänglich Einsicht in die getätigte Botschaftsabklärung gewährt habe. 3.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-schlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 3.3 Das SEM legte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2017 eine teilweise Zusammenfassung des Botschaftsberichts offen (Vi-act. C11/4); im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gab es ihm zudem die der schweizerischen Vertretung gestellten Fragen - ohne den dieser geschilderten Sachverhalt - bekannt (BVGer-act. 5). 3.3.1 Die Ablehnung der vollständigen Akteneinsicht stützt die Vorinstanz auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht habe. Andererseits würden wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung der Anfrage und des Berichts erfordern. Dabei sei insbesondere die Vorgehensweise des Beamten im Kosovo zu nennen, die nicht durch eine simple Abdeckung von Namen geschützt werden könne. Zudem würden vorliegend auch gewisse (emotionale) Reaktionen der Gegenpartei geschützt, die in der Zusammenfassung auf ihre Kernaussage reduziert worden seien. Des Weiteren solle ein Lerneffekt sowie die Weiterreichung des Fragenkatalogs verhindert werden (vgl. BVGE 2015/10). Schliesslich habe die Botschaft selbst um zurückhaltende Offenlegung der Botschaftsantwort gebeten, auch um einer möglichen Eskalation in der Sache entgegenzuwirken. Das SEM habe daher in seinem Schreiben vom 9. Juni 2017 bloss klare Aussagen festgehalten, ohne subjektive Meinungen der interviewten Personen mitzuberücksichtigen. Dasselbe gelte für das Vorgehen des Botschaftsbeauftragten. Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, habe das SEM in seiner Zusammenfassung die seiner Ansicht nach wesentlichen Elemente offengelegt. Dabei habe es auch Fakten aufgeführt, die das Anliegen des Beschwerdeführers begünstigen würden. Die Resultate in der Botschaftsantwort seien ausschliesslich Ausfluss von persönlichen Observationen und Gesprächen vor Ort, wobei immer die vom Beschwerdeführer aufgestellte Maxime, bei der Untersuchung äusserste Vorsicht walten zu lassen, berücksichtigt worden sei. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2017 könne entnommen werden, dass er die in der Zusammenfassung vom 9. Juni 2017 aufgeführten, wesentlichen Punkte sehr wohl verstanden habe und sich dazu habe äussern können. Schliesslich fussten die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen auf Gründen, die der Beschwerdeführer selbst mit seinem Beweismittel Nr. 7 (SFH-Länderanalyse über die Blutrache im Kosovo) belegt beziehungsweise die er in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2017 vorgebracht habe, wohingegen die Erkenntnisse des Botschaftsberichts in den Hintergrund rücken würden. Im Übrigen stütze sich die angefochtene Verfügung auf die im rechtlichen Gehör publizierten Antworten und es bedürfe keiner weiteren Begründung des Asylentscheides durch Streuung zusätzlicher Informationen. Hinzu komme, dass die angekündigte Blutrache gegenüber der Familie F._______ nicht grundsätzlich bestritten werde, wodurch eine Prüfung der Vorbringen unter Art. 7 AsylG entfallen könne. Zusammenfassend könne auf eine ergänzende Offenlegung des Berichts angesichts der bereits gewährten Einsicht in Form einer wesentlichen Zusammenfassung und der Erwägungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtet werden. 3.3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Argumentation des SEM halte einer eingehenden Überprüfung nicht stand. Das Akteneinsichtsrecht gelte gemäss Art. 29 Abs. 2 BV voraussetzungslos; es ergebe sich allein aus der Stellung als Partei in einem Verfahren und sei nicht an bestimmte Beweisthemata gebunden. Dies scheine die Vorinstanz verkannt zu haben. Sie begnüge sich in ihrem Entscheid mit einer formel- und schemenhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung und unterlasse es, konkret darzulegen, worin die Gefahr einer vollständigen Einsicht denn tatsächlich bestehe, und zwar in Bezug auf die im Kosovo beauftragen Personen wie auf sich selbst. Auch in Bezug auf eine Einsicht unter Abdeckung sensibler Daten müsste das SEM konkret darlegen können, weshalb eine eingeschränkte Einsichtnahme konkret und im vorliegenden Fall nicht möglich sei. Die Vorinstanz begründe ungenügend, welche öffentlichen Interessen auch einer eingeschränkten Akteneinsicht entgegenstehen würden; sie erkläre auch nicht, inwiefern die Offenlegung des Berichts zu einer Eskalation der Angelegenheit führen sollte. Hingegen habe er gewichtige privaten Interessen an einer vollständigen respektive allenfalls einer eingeschränkten Einsicht. Um sachgerecht Stellung nehmen zu können, müsse er insbesondere wissen, welche Fragen die Vorinstanz der Botschaft gestellt habe, wie diese beantwortet worden seien, wie die Botschaft bei ihren Recherchen vorgegangen sei und auf welche unabhängigen Quellen und Expertenberichte sich die Abklärungen stützen. Diese Informationen würden sich aus der Zusammenfassung des Berichts nicht ergeben. Er habe durch ein Telefonat mit seinem Schwiegervater in N._______ Ende August 2017 mehr über die Art und Weise der Botschaftsabklärung erfahren. Als Ältester der Familie F._______ habe der älteste Bruder von B._______ im Rahmen der Botschaftsabklärung den Besuchern offenbar Rede und Antwort gestanden. Die Besucher hätten auf die Frage, was der Zweck ihres Vorsprechens sei, geantwortet, sie wollten sich über den Mordfall informieren. Der (...) habe den Eindruck gehabt, die Besucher würden im Auftrag oder im Interesse der Opferfamilie G._______ recherchieren. Entsprechend hätten sich seine Haltung und Äusserungen darauf ausgerichtet, sich und die Familie F._______ als starke Widersacher und als sich nicht vor der Blutrache fürchtend darzustellen (vgl. BVGer-act. 1, S. 5-7). Die Offenlegung der der Botschaft gestellten Fragen im Rahmen der Vernehmlassung genüge dem Anspruch auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht. Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, an wen die Fragen gestellt worden seien und wer geantwortet habe. Zudem deuteten die in der Zusammenfassung des Botschaftsberichts wiedergegebenen Antworten darauf hin, dass weitere als die offengelegten Fragen gestellt worden seien. Die Art der Fragestellung deute zudem darauf hin, dass (informelle) Vorgespräche/Voranfragen durchgeführt worden seien, welche nicht offengelegt würden. Mit der gewählten Art der Offenlegung sei zudem etwa nicht erkennbar, ob sich die Einschätzung, es sei nicht mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, "da es um eine andere Familie geht als jene der F._______" (vgl. Vi-act. C11/4 Ziff. 7 S. 2), auf Aussagen der Familie F._______ oder der Familie G._______ stütze. Schliesslich erschliesse sich der Sinn der offengelegten Zusammenfassung zum Teil auch inhaltlich nicht; so sei unter Punkt 3 die Rede davon, dass die männlichen Familienmitglieder der Familie G._______ zunächst eingeschlossen gelebt hätten (vgl. Vi-act. C11/4 Ziff. 3 S. 2), was kaum zutreffen könne, da doch der Familie F._______ Blutrache drohe (BVGer-act. 7, S. 2 f.). Zusammenfassend habe die Vorinstanz den Anspruch auf Akteneinsicht und die Begründungspflicht verletzt. Gestützt auf die Zusammenfassung des Berichts sei keine sachgerechte Stellungnahme zu den Botschaftsabklärungen möglich. Hinzu komme, dass die Vorinstanz auf das Gesuch um eine persönliche Anhörung ohne Begründung nicht eingegangen sei. Demzufolge habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei daher aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung zur Gewährung der vollständigen Akteneinsicht (BVGer-act. 1, S. 12 f.). 3.4 Das Einsichtsrecht nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG bezieht sich nach dem Wortlaut lediglich auf die als Beweismittel dienenden Akten. Dies bedeutet hingegen nicht, dass sich das Einsichtsrecht ausschliesslich auf Aktenstücke - oder Teile davon - beschränkt, die im konkreten Verfahren tatsächlich als Beweismittel herangezogen worden sind (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1). Eine derartige Interpretation hätte zur Folge, dass es im Belieben der verfügenden Behörde stünde, gewisse Dokumente dem Einsichtsrecht dadurch zu entziehen, dass sie sich in ihrem Entscheid nicht darauf stützen würde. Unter das Einsichtsrecht von Art. 26 ff. VwVG fallen demnach sämtliche Aktenstücke, die grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8). Eine Botschaftsanfrage und die entsprechende Auskunft der Botschaft stellen eine Einheit in dem Sinne dar, dass eine Botschaftsabklärung sowohl die gestellten Fragen als auch die Antworten der schweizerischen Vertretung beinhaltet. Es handelt sich bei beiden Aktenstücken nicht um interne Akten; beide Dokumente unterstehen grundsätzlich dem Einsichtsrecht (EMARK 1994 Nr. 1 E. 3c insb. S. 11). Eine Einsichtsverweigerung kommt somit lediglich im beschränkten Rahmen von Art. 27 VwVG in Frage. Artikel 28 VwVG kommt erst zum Zuge, wenn überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Artikel 27 VwVG der Einsichtnahme entgegenstehen: Die Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes von Aktenstücken, deren Offenlegung überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, kann nach Art. 28 VwVG schriftlich erfolgen, indem der Partei eine Zusammenfassung des Inhaltes der vorenthaltenen Aktenstücke zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b S. 14 f.). Die Zusammenfassung eines Aktenstücks, das zum Nachteil der Partei verwendet werden soll, genügt den genannten Anforderungen, wenn einerseits eine weniger weitgehende Massnahme, wie die Abdeckung einzelner Passagen, überwiegende Geheimhaltungsinteressen nicht wahren würde oder unpraktikabel wäre, und andererseits der Zusammenfassung der wesentliche, zur Sache gehörende Inhalt des Aktenstücks entnommen werden kann (vgl. das Urteil des BVGer F-4110/2015 vom 1. Februar 2018 E. 3.3). 3.4.1 Gegen die vollständige Offenlegung der Botschaftsanfrage vom 17. Februar 2017 (Vi-act. C9/5) bestehen keine wesentlichen Interessen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG. Zum einen hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Offenlegung des Fragekatalogs, welchem die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 nachgekommen ist. Zum anderen handelt es sich bei der Schilderung des Sachverhalts zu Handen der Schweizerischen Botschaft in Pristina lediglich um eine Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des zweiten Asylgesuchs (vgl. Vi-act. C1/12, C4/12, C5/2, C7/3, C8/2). Die Akte C9/5 ist dem Beschwerdeführer demnach vollständig offenzulegen. 3.4.2 Hinsichtlich der Botschaftsantwort (Vi-act. C10/7) beruft sich die Vorinstanz zu Recht auf Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen - namentlich bestehen wesentliche private Interessen wie der Persönlichkeitsschutz der Familie G._______ - sowie betreffend Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerische Vertretung in Kosovo. Diese Geheimhaltungsinteressen sind gemäss der Rechtsprechung gewichtig und geeignet, den Grundsatz des Rechtes auf Akteneinsicht einzuschränken (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG; vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Auch die erhobenen Informationen über das (damals) laufende Strafverfahren gegen die Verwandten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG) erforderten eine teilweise Geheimhaltung der Botschaftsantwort. Die Vorinstanz hat eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers und der entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen vorgenommen (vgl. dazu BVGE 2013/23 E. 6.4.1); eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Indes muss die Verweigerung der Einsichtnahme verhältnismässig sein (vgl. Art. 27 Abs. 2 VwVG), womit stets der mildeste Eingriff zu wählen ist. Die Einsicht muss mithin soweit gewährt werden, als es ohne Preisgabe der zu schützenden Interessen irgend möglich ist (vgl. Stephan C. Brunner, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Rz. 6 f. zu Art. 27). Zur Wahrung der (beschränkten) Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG war eine Zusammenfassung der Botschaftsantwort nicht erforderlich. Einzelne Abdeckungen von kurzen Textpassagen, die mit wenig Aufwand hätten angebracht werden können, hätten genügt. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine zurückhaltende Offenlegung der Botschaftsantwort unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen (wie z.B. Hinweise auf die Namen der mit der Sache befassten Personen, insb. Identität des Verfassers und Kopienverteiler und Identität der mit dem Beschwerdeführer nicht verwandten Personen; Vorgehensweise der Botschaft). 3.4.3 Die weiteren Einwände des SEM gegen eine über die Zusammenfassung vom 9. Juni 2017 (Vi-act. C11/4) und die vernehmlassungsweise Bekanntgabe der Fragen hinausgehende Offenlegung der Botschaftsanfrage und -antwort erweisen sich als irrelevant. Vor dem Grundsatz des Akteneinsichtsrechts ist nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die zusammengefassten Aussagen verstanden hat und inwieweit die Ergebnisse der Botschaftsabklärung tatsächlich in den angefochtenen Entscheid eingeflossen sind (vgl. dazu vorstehend E. 3.4). 3.4.4 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur, das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). Eine Heilung des festgestellten Mangels und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind nicht angezeigt, da es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Erwägungen unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zurückhaltend Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort (Vi-act. C9/5 und C10/7) sowie Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme zu geben. Zudem hat es sich zum Antrag auf Durchführung einer persönlichen Anhörung zu äussern. In der Folge wird es erneut über das Asylgesuch zu entscheiden haben.

4. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen und Anträgen des Beschwerdeführers. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte am 15. November 2017 eine Kostennote ein (Beilage zu BVGer-act. 7). Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren auf 9.7 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 300.-. Zusätzlich werden Auslagen (Kopien und Porti) in der Höhe von Fr. 33.60 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwerdeführer ist demnach zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'179.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2017 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Gewährung der Akteneinsicht und neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'179.10 auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Simona Risi Versand: