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E-2522/2019

E-2522/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am 23. September 2014 (A12 Ziff. 5.01) beziehungsweise am 23. März 2014 (A27 F127, 133) und gelangte nach einem Aufenthalt in Malaysia am 24. September 2015 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Mit Eingabe vom 29. September 2015 teilte der Rechtsvertreter dem SEM seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer mit und machte dabei Ausführungen zum familiären Hintergrund des Beschwerdeführers. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. November 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 23. Januar 2017 trug der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe drei Brüder. Der jüngste Bruder lebe bei der Mutter in B._______; der Vater lebe in C._______. Sein älterer Bruder D._______ habe seit 2006 bei den LTTE mitgemacht und sei LTTE-Mitglied gewesen. Ende Juni 2006 hätten die Behörden Waffen im Laden dieses Bruders gefunden und dabei einen Mitarbeiter festgenommen. D._______ habe Sri Lanka Ende Juni 2006 verlassen, weil er gesucht worden sei. Er sei anschliessend nach Malaysia gereist und lebe zurzeit in E._______. Auch ein Onkel und ein Cousin seien bei der Bewegung gewesen; sie seien seit 2009 verschollen. Der dritte Bruder des Beschwerdeführers, F._______, habe in C._______ eine Schule geführt. Der Beschwerdeführer habe dort als (...) gearbeitet und (...) erteilt. Das CID (Criminal Investigation Department) habe fälschlicherweise vermutet, dass er - der Beschwerdeführer - die Bewegung unterstütze und wiederbeleben wolle. Deshalb sei er vom CID gesucht worden. Er habe jedoch nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt. Sein Bruder F._______, der an der gleichen Schule Nachhilfeunterricht gegeben habe, sei am 19. Oktober 2013 (A27 F 43) respektive am 19. März 2014 (A27 F 44, 51, 127) aus Versehen vom CID festgenommen, verschleppt und zwei Tage lang inhaftiert und dabei misshandelt worden. Bei dieser Festnahme hätten die Behörden den Bruder mit dem Beschwerdeführer verwechselt. Wegen seiner Tätigkeit als (...) und (...) sei er noch am gleichen Tag zu Hause und in der Schule vom CID und in der Folge insgesamt vier- bis fünfmal gesucht worden. Weil viele Mitglieder seiner Familie den LTTE angehört hätten, sei der Beschwerdeführer auch verdächtigt worden und habe mit dem CID Probleme bekommen. (...), sei der Beschwerdeführer in der Schule immer wieder gemobbt und «Tiger» genannt worden. Seit dem 25. März 2014 sei F._______ verschollen; er habe damals aus Sri Lanka ausreisen wollen, und seither habe man nichts mehr von ihm gehört. Nach der Festnahme dieses Bruders sei der Beschwerdeführer nach Colombo gegangen und habe Sri Lanka verlassen. D. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 wandte sich der Rechtsvertreter an das SEM und trug vor, der rechtserhebliche Sachverhalt, insbesondere betreffend das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, sei im Rahmen der Anhörung vom 23. Februar 2017 (recte: 23. Januar 2017) nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe bereits an mehreren Veranstaltungen teilgenommen und sei Mitglied einer tamilischen Diasporaorganisation. Es wurde eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers zu seinem exilpolitischen Engagement respektive die Ansetzung einer Frist zur weiteren Dokumentierung dieser Vorbringen beantragt. E. Mit Schreiben des SEM vom 10. März 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche Beweismittel zu den vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten nachzureichen. F. Am 14. März 2017 beauftragte das SEM die Schweizerische Botschaft in Colombo mit der Durchführung von Abklärungen zum vorliegenden Asylverfahren (A30). G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. März 2017 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement (Farbfoto, auf welchem der Beschwerdeführer anlässlich einer Veranstaltung in G._______ vom Februar 2016 abgebildet sei und Medienmitteilung des H._______ vom 19. Mai 2016; mit Abbildung des Beschwerdeführers) sowie die sri-lankischen Krankenakten betreffend seines Bruders F._______ («Diagnosis-Ticket» und «Medical Certificate» vom April 2014 betreffend einen Spitalaufenthalt vom 23. bis 30. März 2014, beide ausgestellt durch das C._______ General Hospital) nachreichen. Ergänzend wurde hierzu ausgeführt, der Bruder des Beschwerdeführers habe sich zur längeren stationären Behandlung seiner Verletzungen in Spitalpflege begeben müssen, nachdem er von den sri-lankischen Sicherheitskräften am 19. März 2014 verschleppt und gefoltert worden sei. Die vom Bruder erlittenen Übergriffe und die diesen zugrundeliegende behördliche Verfolgung habe eigentlich dem Beschwerdeführer gegolten. Der Beschwerdeführer habe an zahlreichen weiteren Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. Wegen seiner anspruchsvollen Ausbildung habe er noch keine diesbezüglichen Internet-Recherchen vornehmen können, weshalb um eine Frist zur Beibringung weiterer Unterlagen ersucht werde. H. Mit elektronischer Nachricht (E-Mail) vom 25. September 2017 wandte sich die Schweizerische Vertretung in Colombo an das SEM und teilte unter anderem mit, ohne weitere Angaben zu den Verwandten des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, die in Auftrag gegebenen Abklärungen in Sri Lanka vorzunehmen (A32). I. Am 7. März 2018 wurde der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass das SEM Abklärungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo habe durchführen lassen. Es wurde ihm dabei zur Kenntnis gebracht, dass die Botschaft Nachbarn und die Tante in Sri Lanka telefonisch kontaktiert habe. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, weitere Angaben zu den Adressen und Telefonnummern seiner in Sri Lanka lebenden Eltern zu machen. J. Mit Eingabe vom 21. März 2018 monierte der Rechtsvertreter, es sei aufgrund der Verfügung des SEM vom 7. März 2018 nicht erkennbar, wer diese unterzeichnet habe. Zudem gehe aus dieser Verfügung nicht hervor, wann und durch wen die Botschaftsanfrage und -antwort verfasst worden seien; auch der Inhalt der zur Kenntnis gebrachten Informationen sei nicht verständlich. Es wurden die Offenlegung der diesbezüglichen Informationen sowie die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme beantragt. K. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage vom 14. März 2017 und in die von der Schweizerischen Botschaft in Colombo verfasste E-Mail vom 25. September 2017. Dabei hielt das SEM weiter fest, die Abklärungen hätten wegen der fehlenden Adresse der Mutter nicht zu Ende gebracht werden können. Der Name der Tante sei nirgends festgehalten worden, es dürfte sich jedoch um die Tante mütterlicherseits handeln, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner BzP erwähnt habe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Belege seiner exilpolitischen Aktivitäten einzureichen. L. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer Informationen (Namen, Adressen und Telefonnummern) zu seiner Mutter und Tante in Sri Lanka) nach. Offenbar leitete das SEM diese Angaben der Schweizer Vertretung in Colombo weiter; dies ist freilich nicht aktenmässig erfasst worden. M. Am 5. Juni 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer eine weitere Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement. N. Am 3. August 2018 trafen die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 26. Juli 2018 ein (A38). Diese wurden dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht. O. Am 28. November 2018 fand eine Zweitanhörung des Beschwerdeführers durch das SEM statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei ergänzend Folgendes vor: Er nehme seit 2016 in der Schweiz an Kundgebungen und Anlässen der tamilischen Diaspora teil. Er mache in verschiedenen tamilischen Organisationen in der Schweiz mit und führe Unterstützungstätigkeiten aus. Das eingereichte Arztzeugnis bestätige die gesundheitlichen Probleme und den Spitalaufenthalt seines Bruders F._______, der an seiner Statt festgenommen worden sei. Von seiner Mutter habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Bruder heimlich nach Indien gegangen sei. Sein zweiter Bruder lebe zu Hause und besuche das Gymnasium. Sein dritter Bruder (D._______) sei zurzeit im Gefängnis, nachdem er mit der Karuna-Gruppe in I._______ Schwierigkeiten bekommen habe. Dieser Bruder sei in engerem Kontakt zu den LTTE gestanden und habe unter anderem Waffen versteckt und den LTTE-Angehörigen ausgehändigt. Ferner sei ein Cousin seiner Tante mütterlicherseits im Geheimdienst der LTTE tätig gewesen. Auch ein Onkel väterlicherseits sei bei der Bewegung gewesen und seit 2009 verschollen. Von seinen Familienangehörigen habe niemand das Rehabilitierungsprogramm der sri-lankischen Behörden nach dem Krieg durchgemacht. Im Oktober 2013 habe er angefangen, in der Schule seines Bruders (...) mit den Schülern der 9. und 10. Klasse durchzuführen. Danach habe er mit der EPDP (Eelam People's Democratic Party) Probleme bekommen. Die Schüler seien auf dem Schulweg von EPDP-Angehörigen schikaniert und geschlagen worden. Als sich der Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt habe, sei er bedroht worden. Eine Woche später seien die CID-Leute zur Nachhilfeschule gekommen, um ihn zu suchen. Etwa zwei Monate vor diesem Vorfall sei er auch zu Hause gesucht worden. Die CID-Leute hätten bei seiner Mutter den «(...)» gesucht. Als sein Bruder am 19. März 2014 festgenommen worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause, sondern bei Freunden in C._______ gewesen. Die Schule seines Bruders sei im Jahr (...) gegründet worden und sei bis 2014 offen gewesen. Als er in der Schweiz gewesen sei, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass nach seiner Ausreise in der Schule Feuer gelegt worden sei; er wisse nicht, wer die Schule angezündet habe. Im Verlauf der Zweitanhörung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das SEM von der Schweizerischen Vertretung in Colombo Abklärungen habe durchführen lassen. Dabei seien die Tante, der jüngste Bruder J._______ und die Mutter angetroffen worden. Der Beschwerdeführer wurde über einige Abklärungsergebnisse der Botschaft in Colombo in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich zu gewissen Ungereimtheiten zu äussern (A44 F 127 - 138). Insbesondere hätten die in Sri Lanka kontaktierten Verwandten angegeben, dass der Beschwerdeführer und sein älterer Bruder F._______ vom CID beschuldigt worden seien, Jugendliche auszubilden. Zudem hätten die Verwandten angegeben, dass der Brand in der Schule im Jahr 2014 und somit vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Der ältere Bruder F._______ sei nach dem Brand festgenommen worden, weil er versucht habe, die Brandstifter zu ermitteln. Die drei kontaktierten Angehörige hätten auch angegeben, dass F._______ verschollen und nicht ausgereist sei. Gemäss den Angaben seiner Tante und seines jüngsten Bruders J._______ sei die Mutter mit ihren zwei Söhnen nach dem Verschwinden von F._______ nach Jaffna gegangen, wo sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten hätten; der Beschwerdeführer sei nicht direkt nach der Festnahme dieses Bruders aus Sri Lanka ausgereist. Auch das eingereichte Arztzeugnis vom 10. April 2014 widerspreche den Darstellungen der Mutter, Tante und Bruders in Sri Lanka. Hierzu trug der Beschwerdeführer vor, sein Bruder J._______ sei damals noch klein gewesen; vielleicht habe dieser die Ereignisse verwechselt. Zudem sei seine Mutter in psychologischer Behandlung und vergesse das, was man ihr sage. F._______ sei nach Indien gegangen; seither hätten seine Verwandten in Sri Lanka keinen Kontakt mehr zu ihm. Er selbst sei nach dem Verschwinden seines Bruders F._______ noch am selben Tag nach Colombo gegangen. Nachdem die schweizerische Vertretung in Sri Lanka zu Hause Abklärungen durchgeführt habe, habe seine Tante seine Mutter und seinen Bruder aus dem Haus weggeschickt, weil sie Angst vor den heimatlichen Behörden habe. Die Tante lebe selbst nicht mehr im ehemaligen Haus und sei umgezogen. P. Mit Verfügung vom 15. April 2019 - eröffnet am 24. April 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dabei führte das SEM im Wesentlichen aus, es habe weitere Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Colombo durchführen lassen, nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, einer Familie mit LTTE-Vergangenheit anzugehören. Eine Botschaftsmitarbeiterin habe anlässlich von zwei Besuchen mit der Mutter, der Tante und dem jüngsten Bruder des Beschwerdeführers sprechen können. Die Tante und der Bruder hätten beim ersten Besuch der Botschaftsvertreterin bestätigt, dass der Beschwerdeführer (...) in der Nachhilfeschule des Bruders F._______ erteilt habe. Das CID habe die Schule beobachtet, weil der ältere Bruder D._______ bei den LTTE gewesen sei. Das CID habe die Schule regelmässig besucht und den Beschwerdeführer und den Bruder F._______ mehrmals befragt. Die Behörden hätten die beiden verdächtigt, die LTTE wieder etablieren zu wollen. Dann sei die Nachhilfeschule abgebrannt. Die Tante und der Bruder gingen davon aus, dass das CID dahinterstecke. Der Bruder F._______ habe die Brandstifter zu eruieren versucht und sei vom CID mitgenommen, stark misshandelt und wieder freigelassen worden. Er habe eines Tages das Haus verlassen, sei nicht mehr zurückgekehrt und gelte als verschwunden. Gemäss der Tante und dem jüngsten Bruder seien der Beschwerdeführer und F._______ vom CID mehrmals angerufen, befragt und zu Hause gesucht worden, bevor die Schule abgebrannt sei. Beim zweiten Besuch der Botschaftsmitarbeiterin habe die Mutter erklärt, dass unbekannte Personen sehr oft zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien, dieser aber nie verhaftet worden sei. Die Schule sei am 13. März 2014 abgebrannt. Der Bruder F._______ sei an jenem Abend zu Hause gewesen, habe drei oder vier Tage später das Haus verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Die Familienangehörigen gingen davon aus, dass das CID ihn verschleppt habe. Die Mutter habe sich nicht getraut, eine Vermisstenanzeige bei den Behörden oder bei humanitären Organisationen zu erstatten; ein Onkel und zwei Cousins des Beschwerdeführers, die bei den LTTE gewesen seien, seien seit Ende 2009 vermisst. Die Mutter habe weiter erklärt, sie sei nach dem Verschwinden von F._______ mit dem Beschwerdeführer und dem jüngeren Bruder nach Jaffna gegangen. Erst später habe sie den Beschwerdeführer ins Ausland geschickt. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen einer ergänzenden Anhörung das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklärungen der Schweizer Botschaft gewährt und ihm Gelegenheit zur Äusserung zu den vielen Ungereimtheiten gegeben worden. Die Angaben in der BzP und der ergänzenden Anhörung, wonach F._______ erst nach dem Beschwerdeführer aus Sri Lanka ausgereist sei, widersprächen den Angaben der von der Botschaft konsultierten Verwandten. Auch die vom Rechtsvertreter eingereichte Krankenakte von F._______, wonach dieser Ende März 2014 in Spitalpflege gewesen und monatlich zu Kontrollen dorthin gegangen sei, spreche gegen das von den Verwandten geltend gemachten Verschwinden dieses Bruders. Zudem habe der Beschwerdeführer im Unterschied zu seinen Familienangehörigen nicht geltend gemacht, vom CID mehrmals befragt worden zu sein. Es falle auch auf, dass die Familienangehörigen den Bruder F._______ als Hauptverantwortlichen darstellen würden, wogegen der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass sein Bruder irrtümlicherweise seinetwegen festgenommen und dann wieder freigelassen worden sei, weil die Behörden den Beschwerdeführer gesucht hätten. Gerade zur vermeintlichen Suche durch das CID habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht: In der BzP habe er zwei Suchen vorgetragen, während er in der Anhörung vier bis fünf Suchen zu Protokoll gegeben habe. Er habe auch angegeben, am 19. März 2014 in der Schule durch das CID gesucht worden zu sein, während seiner Mutter angegeben habe, dass die Schule bereits am 13. März 2014 abgebrannt sei. Die Mitarbeiterin (Immigration Liaison Officer) der Botschaft in Colombo habe am Ende des Berichts ihre Einschätzung dargelegt: Sie gehe davon aus, dass mehrere Verwandte des Beschwerdeführers LTTE-Mitglieder gewesen seien. Deshalb könne sie nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder F._______ vielleicht beobachtet und befragt worden seien. Sie habe jedoch festgehalten, dass die Angaben der Familienangehörigen über das Verschwinden des Bruders merkwürdig und teilweise widersprüchlich seien. Ferner führte das SEM aus, der Bruder D._______, welcher gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und den konsultierten Familienangehörigen LTTE-Mitglied gewesen und Grund für die Beobachtung der Schule durch das CID gewesen sei, habe am 25. Januar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt (Verfahren N [...]). Er sei damals in der BzP befragt und im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach I._______ überstellt worden, wo er sich seit Februar 2009 als Asylsuchender aufgehalten habe. Der Bruder D._______ habe in seiner BzP angegeben, er sei kein Mitglied der LTTE gewesen und die LTTE hätten gegen seinen Willen in seinem Laden Waffen gelassen und ihn bedroht. Die Angaben des Beschwerdeführers zur LTTE-Mitgliedschaft zumindest der engsten Familienangehörigen würden nicht stimmen. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien deshalb unglaubhaft. Es gebe insgesamt keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, wozu insbesondere auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen wurde. Der Wegweisungsvollzug sei zudem als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (vgl. Ziffer 3 der Beschwerde, nachfolgend: Antrag 1). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden (Antrag 2A). Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Antrag 2B). Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge in Sri Lanka zu sistieren (Antrag 3). Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Antrag 4) respektive eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Antrag 5) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die SEM-Verfügung vom 15. April 2019 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 6) respektive es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Antrag 7). Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag 8). Unter dem Titel "Beweisanträge" (Beschwerde Ziff. 8, S. 44) wurde zudem beantragt, der Beschwerdeführer sei erneut betreffend seine individuelle Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka und mit den neu vorgebrachten rechtserheblichen Sachverhalten (exilpolitisches Engagement) ergebe, anzuhören und es sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten anzusetzen. Zur Begründung wurde in Ergänzung des bisher Vorgetragenen ausgeführt, die beiden Botschaftsantworten vom 25. September 2017 und 6. August 2018 (Akten A32/1 und A38/3) seien bisher nicht offengelegt worden. Es könne erst nach Einsicht in die entsprechenden Botschaftsantworten festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer bei der ergänzend durchgeführten Anhörung vom 28. November 2018 zu sämtlichen relevanten Punkten habe Stellung nehmen können. Zur Beweiskraft der Botschaftsabklärungen sei zu beachten, dass gerade Aussagen von Familienangehörigen in Bezug auf LTTE-Verbindungen eigener Familienmitglieder sehr vorsichtig zu werten seien. Zudem entbehre die Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Familienangehörigen instruiert (vgl. Vorwurf auf S. 6 oben der angefochtenen Verfügung) jeglicher Sachlichkeit. Das SEM habe diesbezüglich auch eine vorverurteilende Sprache verwendet. Obwohl die Botschaftsabklärung dem SEM als hauptsächliche Grundlage gedient habe, habe der Beschwerdeführer nie gesamthaft zu dieser Stellung beziehen können, wodurch ihm ein Nachteil entstanden und sein rechtlicher Gehörsanspruch verletzt worden sei (Beschwerde S. 8 f., 11, 12). Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, die in der Eingabe vom 25. Oktober 2017 geltend gemachten und mit Beweismitteln unterstrichenen familiären Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Angehörigen zu würdigen (Beschwerde S. 13 f.; Anmerkung des Gerichts: Es ist keine Eingabe vom 25. Oktober 2017 aktenkundig). Die familiären Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern und -mitgliedern seien vom SEM ausgeklammert worden. Eine diesbezügliche Reflexverfolgung sei nicht geprüft worden. Gleichzeitig habe die Mitarbeiterin der Botschaft in Colombo festgehalten, dass mehrere Verwandte des Beschwerdeführers LTTE-Mitglieder gewesen seien; sie habe nicht ausschliessen können, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder wegen dieser familiären LTTE-Verbindungen gesucht worden seien (Beschwerde S. 13, 15, 45, 53). Der rechtserhebliche Sachverhalt, namentlich die individuellen Asylgründe und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, seien vom SEM unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und nahm dabei konkreten Bezug auf eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung (Stand: 22. Oktober 2018; [Beschwerdebeilage 83]), welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM gemäss Lagebild vom 16. August 2016 widerlege. Ferner habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage seit der Anschlagserie vom 21. April 2019 deutlich verschärft. Das SEM erachte die LTTE-Mitgliedschaft der engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Dies sei insofern inkorrekt, als darauf abgestellt werde, dass der Bruder D._______, welcher LTTE-Mitglied gewesen sei, in seinem Dublin-Verfahren in der Schweiz angegeben habe, kein LTTE-Mitglied zu sein. Es sei naheliegend, dass der Bruder im Jahr 2012 wohl aus Angst seine LTTE-Mitgliedschaft verschwiegen habe, damit er nicht als asylunwürdig eingestuft werde. Auch die Tante habe die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt, wonach der Bruder LTTE-Mitglied gewesen sei. Dafür spreche auch, dass dieser Bruder nach wie vor in I._______ lebe und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dort Asyl erhalten habe (Beschwerde S. 51 f.). Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 112 (u.a. das Rechtsgutachten von Professor Walter Kälin vom 23. Februar 2014, die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, die Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vom 8. November 2017, Reisehinweise des EDA [Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten] vom 3. Mai 2019, eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zum Verfahren N (...), das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 [Auszug], das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Case X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017, zahlreiche Unterlagen und Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka) zu den Akten. Des Weiteren führte er an, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde. R. Am 28. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten.

E. 1.5 Der Antrag 2A betreffend Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 1.6 Auf den Antrag 2B auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag 3 auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen und am 22. Juni 2019 verlängert wurde (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2 sowie: Neue Zürcher Zeitung (online) vom 22. Juni 2019: Sri Lankas Präsident verlängert Ausnahmezustand: https://www. nzz.ch/international/sri-lankas-praesident-verlaengert-ausnahmezustand-ld.1490847, abgerufen am 1. Juli 2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag (Antrag 3) abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.

E. 5 In einem nächsten Schritt ist auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rügen einzugehen, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Dabei ist festzuhalten, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG). Die Richterinnen und Richter wenden zudem das Recht von Amtes wegen an und sind an die Begründung der Rechtsbegehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. Urteil E-5813/2015 vom 8.5 Mai 2017 E. 5.4). Im vorliegenden Verfahren rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vom SEM vorgenommenen Botschaftsabklärung eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts (Beschwerde S. 8f., 11, 12). Im Übrigen rügt er in umfangreichen und ausführlichen, nicht konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogenen, sondern allgemein bleibenden und auf die Lage in Sri Lanka fokussierenden Ausführungen das Vorgehen des SEM. Nicht gerügt wird - obwohl dies im vorliegenden Verfahren sich als die ausschlaggebende Gehörsverletzung präsentiert - eine Verletzung des Anspruchs auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 VwVG. Auf diesen Aspekt konzentrieren sich die nachfolgenden Erwägungen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht vollumfänglich und korrekt Einsicht in die getätigten Botschaftsabklärungen gewährt habe. Insbesondere seien ihm die Botschaftsantworten vom 25. September 2017 (Akte A32/1) und vom 6. August 2018 (recte: 26. Juli 2018; Akte A 38/3) nicht offengelegt worden. Neben der Rüge der nicht korrekt gewährten Akteneinsicht ist, wie erwähnt, namentlich der Umstand der nicht erfolgten vorgängigen Anhörung im Sinne von Art. 30 VwVG zu prüfen.

E. 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Mai 2018 (A35) dem Beschwerdeführer die anonymisierte elektronische Nachricht der Schweizer Vertretung vom 25. September 2017 (A32) - unter korrekter Abdeckung der aus öffentlichen Geheimhaltungsinteressen nicht offenzulegenden Angaben - zukommen liess. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage vom 14. März 2017 (A30) offengelegt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen Akten schriftlich zu äussern (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K). Bezüglich der Verfahrensakten A30 und A32 ist das vom SEM eingeschlagene Vorgehen nicht zu beanstanden und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs erweist sich als unzutreffend.

E. 6.3 Demgegenüber wurde dem Beschwerdeführer die Botschaftsauskunft vom 26. Juli 2018 (A38) nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht und offengelegt. Die Offenlegung einzelner Aussagen aus der Botschaftsauskunft erfolgte im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 28. November 2018 nur selektiv und auszugsweise (vgl. oben Bst. O). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.3.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-schlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).

E. 6.3.2 Gemäss Aktenverzeichnis wurde die Antwort der Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 26. Juli 2018 seitens des SEM mit dem Vermerk «A: überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung (Art. 27 VwVG)» klassifiziert und dem Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nicht offengelegt. Gestützt auf die Botschaftsabklärungen wurde am 28. November 2018 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer mit gewissen Widersprüchen zwischen seinen eigenen Angaben und den von der Botschaft von den Verwandten und Nachbarn erhaltenen Informationen konfrontiert wurde (vgl. Sachverhalt oben, Bst. O sowie A44 F 127 ff.). Dabei wurden dem Beschwerdeführer nur Teilaspekte der durch die Botschaftsabklärung gewonnenen Erkenntnissen mitgeteilt. Andere Auskünfte der Botschaft wurden demgegenüber nicht zur Sprache gebracht. Beispielsweise wurde dem Beschwerdeführer der Umstand nicht mitgeteilt, dass die von der Schweizer Vertretung kontaktierten Verwandten bestätigt hätten, dass das CID die Schule regelmässig besucht und beobachtet habe, weil der Beschwerdeführer und sein Bruder verdächtigt worden seien, die Kinder und Jugendliche auszubilden, um die LTTE wieder zu etablieren. Er wurde auch nicht darüber orientiert, dass die Verwandten in der Heimat gegenüber der Botschaft angegeben hätten, der Beschwerdeführer und sein Bruder seien vom CID in der Schule befragt und zu Hause öfters aufgesucht worden. Welche Geheimhaltungsinteressen einer weitergehenden Offenlegung der Botschaftsauskünfte entgegenstehen würden, kam in der Anhörung vom 28. November 2018 nicht zur Sprache.

E. 6.3.3 In Bezug auf das rechtliche Gehör betreffend Botschaftsabklärungen ist generell festzuhalten, dass dieses sowohl die vom SEM an die schweizerische Vertretung im Ausland gerichteten Fragen, als auch die Antwort derselben umfasst. Beide Dokumente unterstehen grundsätzlich dem Einsichtsrecht, was bereits von der vormaligen Asylrekurskommission entsprechend festgehalten wurde (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c insb. S. 11). Eine Einsichtsverweigerung kommt somit lediglich im beschränkten Rahmen von Art. 27 VwVG in Frage. Artikel 28 VwVG kommt erst zum Zuge, wenn überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Artikel 27 VwVG der Einsichtnahme entgegenstehen. Solche Geheimhaltungsinteressen können bei Botschaftsabklärungen durchaus vorliegen (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). In jüngeren Entscheiden zur Akteneinsicht in Botschaftsanfragen wurde ausgeführt, dass die Zusammenfassung eines Aktenstücks, das zum Nachteil der Partei verwendet werden soll, den Anforderungen dann genügt, wenn einerseits eine weniger weitgehende Massnahme - wie beispielsweise die Abdeckung einzelner Passagen - überwiegende Geheimhaltungsinteressen nicht wahren würde oder unpraktikabel wäre, und andererseits der Zusammenfassung der wesentliche, zur Sache gehörende Inhalt des Aktenstücks entnommen werden kann (vgl. die Urteile des BVGer D-3529/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.3.3, E-5723/2017 vom 9. April 2018 E. 3.4, F-4110/2015 vom 1. Februar 2018 E. 3.3).

E. 6.3.4 Vorliegend hat das SEM dem Beschwerdeführer nur die der Botschaft in Colombo unterbreitete Fragestellung vollumfänglich unterbreitet (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K). Die insgesamt drei Seiten umfassende Botschaftsantwort vom 26. Juli 2018 wurde ihm weder im Rahmen einer anonymisierten Version der Botschaftsantwort noch als Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Botschaftsabklärung zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet, wie dies bei einer korrekten vorgängigen Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG geboten gewesen wäre. Die Offenlegung bloss einzelner Aspekte und Widersprüchlichkeiten aufgrund der Botschaftsabklärung, wie dies das SEM im Rahmen der Anhörung vom 28. November 2018 gemacht hat, vermag als vorgängige Anhörung nicht zu genügen.

E. 6.3.5 Die Begründung der abweisenden Verfügung des SEM vom 15. April 2019 stützt sich ganz wesentlich auf die Auskünfte der Botschaft in Colombo vom 26. Juli 2018 ab und basiert damit in weiten Zügen auf Abklärungsergebnissen, zu denen der Beschwerdeführer vorgängig nicht Stellung nehmen konnte. Das SEM legt nicht dar respektive begründet nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsauskunft durch eine Offenlegung der dreiseitigen Akte A38/3 - unter Anonymisierung der aus Geheimhaltungsinteresse nicht offenzulegenden Stellen - nicht gewährt hat. Eine solche umfassende Offenlegung hätte ihm die Gelegenheit gegeben, sich zu allen wesentlichen Teilgehalten der Botschaftsabklärung im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme zu äussern.

E. 6.3.6 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das SEM vorliegend seiner Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend nachgekommen ist und mit seinem Vorgehen sowohl das Recht auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 VwVG als auch den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt hat. Die Botschaftsabklärung vom 26. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich zur Stellungnahme vorgelegt. Ihm wurde der Inhalt der Botschaftsantwort in den wesentlichen Zügen erst in der angefochtenen Verfügung umfassend zur Kenntnis gebracht. Nachdem das SEM zur Begründung seiner abweisenden Verfügung sich auf die angeblich insgesamt unglaubhaften Vorbringen abstützt und dabei in erheblichem Mass auf die Botschaftsabklärung abstellt, ist vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs zu bejahen.

E. 7 Ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf vorgängige Anhörung ist festzustellen, soweit das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Asylverfahrensakten N (...) des Bruders D._______ zurückgreift. Das SEM stellt in diesem Zusammenhang den Aussagen des Beschwerdeführers und den bei den Botschaftsabklärungen eingeholten Aussagen seiner Angehörigen, wonach D._______ den LTTE angehört habe, die Überlegung entgegen, D._______ selber habe im Rahmen seines in der Schweiz geführten Dublin-Verfahrens anderweitige Aussagen gemacht; er habe nämlich in seiner BzP ausgesagt, dass er kein Mitglied der LTTE gewesen sei und dass die LTTE gegen seinen Willen in seinem Laden Waffen gelassen und ihn bedroht hätten. Dem Beschwerdeführer wäre zu Aussagen seines Bruders, die für die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer beigezogen wurden, vorgängig im Sinne von Art. 30 VwVG das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen, und es hätte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Inhaltlich kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Erwägungen des SEM im Übrigen zu relativieren sind. Zum einen wurden die Aussagen des Bruders wiederum nur selektiv und auszugsweise beigezogen. Zum andern wurde der Bruder D._______ lediglich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zur Person befragt. Dabei gab er unter anderem an, LTTE-Mitglieder hätten ohne sein Einverständnis («contre mon gré mais ils m'avaient menacé») Waffen in seinem Geschäft deponiert. An keiner Stelle des BzP-Protokolls wurde der Bruder zu einer allfälligen eigenen LTTE-Mitgliedschaft befragt und er gab auch nirgends explizit zu Protokoll, nicht LTTE-Mitglied zu sein.

E. 8.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und 2013/23 E. 6.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal die ersichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs - in Bezug auf die Botschaftsabklärung vom 26. Juli 2018 ebenso wie in Bezug auf die ohne vorgängige Anhörung beigezogenen Aussagen des Bruders - als schwerwiegend zu bezeichnen ist. Gleichzeitig ist es auch nicht Sache des Gerichts, das offenkundige Versäumnis einer genügenden Offenlegung der Botschaftsauskunft oder der Akten des Bruders nachzuholen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch auch eine Instanz verloren ginge. Da damit eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene ausser Betracht fällt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.2 Nach dem Gesagten hat das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung vom 26. Juli 2018 offenzulegen und ihm die Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme einzuräumen. Ebenso ist der Beschwerdeführer vorgängig anzuhören, soweit die Aussagen seines Bruders im Rahmen des Asylverfahrens N (...) beigezogen werden. Das SEM ist gehalten, allfällige Hinweise auf Verfahrensakten des Bruders oder anderer Familienmitglieder korrekt vorzunehmen und gegebenenfalls im Kontext mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers oder den Erkenntnissen aus der Botschaftsabklärung angemessen zu würdigen und bei Bedarf allenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen. Nach vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hat das SEM sodann eine Neubeurteilung der Sache vorzunehmen.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. April 2019 aufzuheben und die Sache zur korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen in der Beschwerdeeingabe.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, da er mit seinem Beschwerdebegehren betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz durchgedrungen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da die sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingabe sowohl zahlreiche redundante Passagen als auch ausserordentlich weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka beinhaltet, welche sich in gleicher Form regelmässig auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 500.- festzusetzen.

E. 11 Die Beschwerdeakten E-2522/2019 gehen kurzfristig ans SEM zur Durchsicht der Unterlagen, welche die Vorinstanz für das wieder aufzunehmende erstinstanzliche Verfahren benötigt, und zur zeitnahen Retournierung der Beschwerdeakten ans Gericht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung vom 15. April 2019 wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht sowie zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2522/2019 Urteil vom 16. August 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am 23. September 2014 (A12 Ziff. 5.01) beziehungsweise am 23. März 2014 (A27 F127, 133) und gelangte nach einem Aufenthalt in Malaysia am 24. September 2015 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Mit Eingabe vom 29. September 2015 teilte der Rechtsvertreter dem SEM seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer mit und machte dabei Ausführungen zum familiären Hintergrund des Beschwerdeführers. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. November 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 23. Januar 2017 trug der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe drei Brüder. Der jüngste Bruder lebe bei der Mutter in B._______; der Vater lebe in C._______. Sein älterer Bruder D._______ habe seit 2006 bei den LTTE mitgemacht und sei LTTE-Mitglied gewesen. Ende Juni 2006 hätten die Behörden Waffen im Laden dieses Bruders gefunden und dabei einen Mitarbeiter festgenommen. D._______ habe Sri Lanka Ende Juni 2006 verlassen, weil er gesucht worden sei. Er sei anschliessend nach Malaysia gereist und lebe zurzeit in E._______. Auch ein Onkel und ein Cousin seien bei der Bewegung gewesen; sie seien seit 2009 verschollen. Der dritte Bruder des Beschwerdeführers, F._______, habe in C._______ eine Schule geführt. Der Beschwerdeführer habe dort als (...) gearbeitet und (...) erteilt. Das CID (Criminal Investigation Department) habe fälschlicherweise vermutet, dass er - der Beschwerdeführer - die Bewegung unterstütze und wiederbeleben wolle. Deshalb sei er vom CID gesucht worden. Er habe jedoch nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt. Sein Bruder F._______, der an der gleichen Schule Nachhilfeunterricht gegeben habe, sei am 19. Oktober 2013 (A27 F 43) respektive am 19. März 2014 (A27 F 44, 51, 127) aus Versehen vom CID festgenommen, verschleppt und zwei Tage lang inhaftiert und dabei misshandelt worden. Bei dieser Festnahme hätten die Behörden den Bruder mit dem Beschwerdeführer verwechselt. Wegen seiner Tätigkeit als (...) und (...) sei er noch am gleichen Tag zu Hause und in der Schule vom CID und in der Folge insgesamt vier- bis fünfmal gesucht worden. Weil viele Mitglieder seiner Familie den LTTE angehört hätten, sei der Beschwerdeführer auch verdächtigt worden und habe mit dem CID Probleme bekommen. (...), sei der Beschwerdeführer in der Schule immer wieder gemobbt und «Tiger» genannt worden. Seit dem 25. März 2014 sei F._______ verschollen; er habe damals aus Sri Lanka ausreisen wollen, und seither habe man nichts mehr von ihm gehört. Nach der Festnahme dieses Bruders sei der Beschwerdeführer nach Colombo gegangen und habe Sri Lanka verlassen. D. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 wandte sich der Rechtsvertreter an das SEM und trug vor, der rechtserhebliche Sachverhalt, insbesondere betreffend das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, sei im Rahmen der Anhörung vom 23. Februar 2017 (recte: 23. Januar 2017) nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe bereits an mehreren Veranstaltungen teilgenommen und sei Mitglied einer tamilischen Diasporaorganisation. Es wurde eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers zu seinem exilpolitischen Engagement respektive die Ansetzung einer Frist zur weiteren Dokumentierung dieser Vorbringen beantragt. E. Mit Schreiben des SEM vom 10. März 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche Beweismittel zu den vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten nachzureichen. F. Am 14. März 2017 beauftragte das SEM die Schweizerische Botschaft in Colombo mit der Durchführung von Abklärungen zum vorliegenden Asylverfahren (A30). G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. März 2017 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement (Farbfoto, auf welchem der Beschwerdeführer anlässlich einer Veranstaltung in G._______ vom Februar 2016 abgebildet sei und Medienmitteilung des H._______ vom 19. Mai 2016; mit Abbildung des Beschwerdeführers) sowie die sri-lankischen Krankenakten betreffend seines Bruders F._______ («Diagnosis-Ticket» und «Medical Certificate» vom April 2014 betreffend einen Spitalaufenthalt vom 23. bis 30. März 2014, beide ausgestellt durch das C._______ General Hospital) nachreichen. Ergänzend wurde hierzu ausgeführt, der Bruder des Beschwerdeführers habe sich zur längeren stationären Behandlung seiner Verletzungen in Spitalpflege begeben müssen, nachdem er von den sri-lankischen Sicherheitskräften am 19. März 2014 verschleppt und gefoltert worden sei. Die vom Bruder erlittenen Übergriffe und die diesen zugrundeliegende behördliche Verfolgung habe eigentlich dem Beschwerdeführer gegolten. Der Beschwerdeführer habe an zahlreichen weiteren Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. Wegen seiner anspruchsvollen Ausbildung habe er noch keine diesbezüglichen Internet-Recherchen vornehmen können, weshalb um eine Frist zur Beibringung weiterer Unterlagen ersucht werde. H. Mit elektronischer Nachricht (E-Mail) vom 25. September 2017 wandte sich die Schweizerische Vertretung in Colombo an das SEM und teilte unter anderem mit, ohne weitere Angaben zu den Verwandten des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, die in Auftrag gegebenen Abklärungen in Sri Lanka vorzunehmen (A32). I. Am 7. März 2018 wurde der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass das SEM Abklärungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo habe durchführen lassen. Es wurde ihm dabei zur Kenntnis gebracht, dass die Botschaft Nachbarn und die Tante in Sri Lanka telefonisch kontaktiert habe. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, weitere Angaben zu den Adressen und Telefonnummern seiner in Sri Lanka lebenden Eltern zu machen. J. Mit Eingabe vom 21. März 2018 monierte der Rechtsvertreter, es sei aufgrund der Verfügung des SEM vom 7. März 2018 nicht erkennbar, wer diese unterzeichnet habe. Zudem gehe aus dieser Verfügung nicht hervor, wann und durch wen die Botschaftsanfrage und -antwort verfasst worden seien; auch der Inhalt der zur Kenntnis gebrachten Informationen sei nicht verständlich. Es wurden die Offenlegung der diesbezüglichen Informationen sowie die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme beantragt. K. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage vom 14. März 2017 und in die von der Schweizerischen Botschaft in Colombo verfasste E-Mail vom 25. September 2017. Dabei hielt das SEM weiter fest, die Abklärungen hätten wegen der fehlenden Adresse der Mutter nicht zu Ende gebracht werden können. Der Name der Tante sei nirgends festgehalten worden, es dürfte sich jedoch um die Tante mütterlicherseits handeln, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner BzP erwähnt habe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Belege seiner exilpolitischen Aktivitäten einzureichen. L. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer Informationen (Namen, Adressen und Telefonnummern) zu seiner Mutter und Tante in Sri Lanka) nach. Offenbar leitete das SEM diese Angaben der Schweizer Vertretung in Colombo weiter; dies ist freilich nicht aktenmässig erfasst worden. M. Am 5. Juni 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer eine weitere Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement. N. Am 3. August 2018 trafen die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 26. Juli 2018 ein (A38). Diese wurden dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht. O. Am 28. November 2018 fand eine Zweitanhörung des Beschwerdeführers durch das SEM statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei ergänzend Folgendes vor: Er nehme seit 2016 in der Schweiz an Kundgebungen und Anlässen der tamilischen Diaspora teil. Er mache in verschiedenen tamilischen Organisationen in der Schweiz mit und führe Unterstützungstätigkeiten aus. Das eingereichte Arztzeugnis bestätige die gesundheitlichen Probleme und den Spitalaufenthalt seines Bruders F._______, der an seiner Statt festgenommen worden sei. Von seiner Mutter habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Bruder heimlich nach Indien gegangen sei. Sein zweiter Bruder lebe zu Hause und besuche das Gymnasium. Sein dritter Bruder (D._______) sei zurzeit im Gefängnis, nachdem er mit der Karuna-Gruppe in I._______ Schwierigkeiten bekommen habe. Dieser Bruder sei in engerem Kontakt zu den LTTE gestanden und habe unter anderem Waffen versteckt und den LTTE-Angehörigen ausgehändigt. Ferner sei ein Cousin seiner Tante mütterlicherseits im Geheimdienst der LTTE tätig gewesen. Auch ein Onkel väterlicherseits sei bei der Bewegung gewesen und seit 2009 verschollen. Von seinen Familienangehörigen habe niemand das Rehabilitierungsprogramm der sri-lankischen Behörden nach dem Krieg durchgemacht. Im Oktober 2013 habe er angefangen, in der Schule seines Bruders (...) mit den Schülern der 9. und 10. Klasse durchzuführen. Danach habe er mit der EPDP (Eelam People's Democratic Party) Probleme bekommen. Die Schüler seien auf dem Schulweg von EPDP-Angehörigen schikaniert und geschlagen worden. Als sich der Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt habe, sei er bedroht worden. Eine Woche später seien die CID-Leute zur Nachhilfeschule gekommen, um ihn zu suchen. Etwa zwei Monate vor diesem Vorfall sei er auch zu Hause gesucht worden. Die CID-Leute hätten bei seiner Mutter den «(...)» gesucht. Als sein Bruder am 19. März 2014 festgenommen worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause, sondern bei Freunden in C._______ gewesen. Die Schule seines Bruders sei im Jahr (...) gegründet worden und sei bis 2014 offen gewesen. Als er in der Schweiz gewesen sei, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass nach seiner Ausreise in der Schule Feuer gelegt worden sei; er wisse nicht, wer die Schule angezündet habe. Im Verlauf der Zweitanhörung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das SEM von der Schweizerischen Vertretung in Colombo Abklärungen habe durchführen lassen. Dabei seien die Tante, der jüngste Bruder J._______ und die Mutter angetroffen worden. Der Beschwerdeführer wurde über einige Abklärungsergebnisse der Botschaft in Colombo in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich zu gewissen Ungereimtheiten zu äussern (A44 F 127 - 138). Insbesondere hätten die in Sri Lanka kontaktierten Verwandten angegeben, dass der Beschwerdeführer und sein älterer Bruder F._______ vom CID beschuldigt worden seien, Jugendliche auszubilden. Zudem hätten die Verwandten angegeben, dass der Brand in der Schule im Jahr 2014 und somit vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Der ältere Bruder F._______ sei nach dem Brand festgenommen worden, weil er versucht habe, die Brandstifter zu ermitteln. Die drei kontaktierten Angehörige hätten auch angegeben, dass F._______ verschollen und nicht ausgereist sei. Gemäss den Angaben seiner Tante und seines jüngsten Bruders J._______ sei die Mutter mit ihren zwei Söhnen nach dem Verschwinden von F._______ nach Jaffna gegangen, wo sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten hätten; der Beschwerdeführer sei nicht direkt nach der Festnahme dieses Bruders aus Sri Lanka ausgereist. Auch das eingereichte Arztzeugnis vom 10. April 2014 widerspreche den Darstellungen der Mutter, Tante und Bruders in Sri Lanka. Hierzu trug der Beschwerdeführer vor, sein Bruder J._______ sei damals noch klein gewesen; vielleicht habe dieser die Ereignisse verwechselt. Zudem sei seine Mutter in psychologischer Behandlung und vergesse das, was man ihr sage. F._______ sei nach Indien gegangen; seither hätten seine Verwandten in Sri Lanka keinen Kontakt mehr zu ihm. Er selbst sei nach dem Verschwinden seines Bruders F._______ noch am selben Tag nach Colombo gegangen. Nachdem die schweizerische Vertretung in Sri Lanka zu Hause Abklärungen durchgeführt habe, habe seine Tante seine Mutter und seinen Bruder aus dem Haus weggeschickt, weil sie Angst vor den heimatlichen Behörden habe. Die Tante lebe selbst nicht mehr im ehemaligen Haus und sei umgezogen. P. Mit Verfügung vom 15. April 2019 - eröffnet am 24. April 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Dabei führte das SEM im Wesentlichen aus, es habe weitere Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Colombo durchführen lassen, nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, einer Familie mit LTTE-Vergangenheit anzugehören. Eine Botschaftsmitarbeiterin habe anlässlich von zwei Besuchen mit der Mutter, der Tante und dem jüngsten Bruder des Beschwerdeführers sprechen können. Die Tante und der Bruder hätten beim ersten Besuch der Botschaftsvertreterin bestätigt, dass der Beschwerdeführer (...) in der Nachhilfeschule des Bruders F._______ erteilt habe. Das CID habe die Schule beobachtet, weil der ältere Bruder D._______ bei den LTTE gewesen sei. Das CID habe die Schule regelmässig besucht und den Beschwerdeführer und den Bruder F._______ mehrmals befragt. Die Behörden hätten die beiden verdächtigt, die LTTE wieder etablieren zu wollen. Dann sei die Nachhilfeschule abgebrannt. Die Tante und der Bruder gingen davon aus, dass das CID dahinterstecke. Der Bruder F._______ habe die Brandstifter zu eruieren versucht und sei vom CID mitgenommen, stark misshandelt und wieder freigelassen worden. Er habe eines Tages das Haus verlassen, sei nicht mehr zurückgekehrt und gelte als verschwunden. Gemäss der Tante und dem jüngsten Bruder seien der Beschwerdeführer und F._______ vom CID mehrmals angerufen, befragt und zu Hause gesucht worden, bevor die Schule abgebrannt sei. Beim zweiten Besuch der Botschaftsmitarbeiterin habe die Mutter erklärt, dass unbekannte Personen sehr oft zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien, dieser aber nie verhaftet worden sei. Die Schule sei am 13. März 2014 abgebrannt. Der Bruder F._______ sei an jenem Abend zu Hause gewesen, habe drei oder vier Tage später das Haus verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Die Familienangehörigen gingen davon aus, dass das CID ihn verschleppt habe. Die Mutter habe sich nicht getraut, eine Vermisstenanzeige bei den Behörden oder bei humanitären Organisationen zu erstatten; ein Onkel und zwei Cousins des Beschwerdeführers, die bei den LTTE gewesen seien, seien seit Ende 2009 vermisst. Die Mutter habe weiter erklärt, sie sei nach dem Verschwinden von F._______ mit dem Beschwerdeführer und dem jüngeren Bruder nach Jaffna gegangen. Erst später habe sie den Beschwerdeführer ins Ausland geschickt. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen einer ergänzenden Anhörung das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklärungen der Schweizer Botschaft gewährt und ihm Gelegenheit zur Äusserung zu den vielen Ungereimtheiten gegeben worden. Die Angaben in der BzP und der ergänzenden Anhörung, wonach F._______ erst nach dem Beschwerdeführer aus Sri Lanka ausgereist sei, widersprächen den Angaben der von der Botschaft konsultierten Verwandten. Auch die vom Rechtsvertreter eingereichte Krankenakte von F._______, wonach dieser Ende März 2014 in Spitalpflege gewesen und monatlich zu Kontrollen dorthin gegangen sei, spreche gegen das von den Verwandten geltend gemachten Verschwinden dieses Bruders. Zudem habe der Beschwerdeführer im Unterschied zu seinen Familienangehörigen nicht geltend gemacht, vom CID mehrmals befragt worden zu sein. Es falle auch auf, dass die Familienangehörigen den Bruder F._______ als Hauptverantwortlichen darstellen würden, wogegen der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass sein Bruder irrtümlicherweise seinetwegen festgenommen und dann wieder freigelassen worden sei, weil die Behörden den Beschwerdeführer gesucht hätten. Gerade zur vermeintlichen Suche durch das CID habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht: In der BzP habe er zwei Suchen vorgetragen, während er in der Anhörung vier bis fünf Suchen zu Protokoll gegeben habe. Er habe auch angegeben, am 19. März 2014 in der Schule durch das CID gesucht worden zu sein, während seiner Mutter angegeben habe, dass die Schule bereits am 13. März 2014 abgebrannt sei. Die Mitarbeiterin (Immigration Liaison Officer) der Botschaft in Colombo habe am Ende des Berichts ihre Einschätzung dargelegt: Sie gehe davon aus, dass mehrere Verwandte des Beschwerdeführers LTTE-Mitglieder gewesen seien. Deshalb könne sie nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder F._______ vielleicht beobachtet und befragt worden seien. Sie habe jedoch festgehalten, dass die Angaben der Familienangehörigen über das Verschwinden des Bruders merkwürdig und teilweise widersprüchlich seien. Ferner führte das SEM aus, der Bruder D._______, welcher gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und den konsultierten Familienangehörigen LTTE-Mitglied gewesen und Grund für die Beobachtung der Schule durch das CID gewesen sei, habe am 25. Januar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt (Verfahren N [...]). Er sei damals in der BzP befragt und im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach I._______ überstellt worden, wo er sich seit Februar 2009 als Asylsuchender aufgehalten habe. Der Bruder D._______ habe in seiner BzP angegeben, er sei kein Mitglied der LTTE gewesen und die LTTE hätten gegen seinen Willen in seinem Laden Waffen gelassen und ihn bedroht. Die Angaben des Beschwerdeführers zur LTTE-Mitgliedschaft zumindest der engsten Familienangehörigen würden nicht stimmen. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien deshalb unglaubhaft. Es gebe insgesamt keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, wozu insbesondere auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen wurde. Der Wegweisungsvollzug sei zudem als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (vgl. Ziffer 3 der Beschwerde, nachfolgend: Antrag 1). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden (Antrag 2A). Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Antrag 2B). Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge in Sri Lanka zu sistieren (Antrag 3). Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Antrag 4) respektive eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht (Antrag 5) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die SEM-Verfügung vom 15. April 2019 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 6) respektive es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Antrag 7). Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag 8). Unter dem Titel "Beweisanträge" (Beschwerde Ziff. 8, S. 44) wurde zudem beantragt, der Beschwerdeführer sei erneut betreffend seine individuelle Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka und mit den neu vorgebrachten rechtserheblichen Sachverhalten (exilpolitisches Engagement) ergebe, anzuhören und es sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten anzusetzen. Zur Begründung wurde in Ergänzung des bisher Vorgetragenen ausgeführt, die beiden Botschaftsantworten vom 25. September 2017 und 6. August 2018 (Akten A32/1 und A38/3) seien bisher nicht offengelegt worden. Es könne erst nach Einsicht in die entsprechenden Botschaftsantworten festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer bei der ergänzend durchgeführten Anhörung vom 28. November 2018 zu sämtlichen relevanten Punkten habe Stellung nehmen können. Zur Beweiskraft der Botschaftsabklärungen sei zu beachten, dass gerade Aussagen von Familienangehörigen in Bezug auf LTTE-Verbindungen eigener Familienmitglieder sehr vorsichtig zu werten seien. Zudem entbehre die Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Familienangehörigen instruiert (vgl. Vorwurf auf S. 6 oben der angefochtenen Verfügung) jeglicher Sachlichkeit. Das SEM habe diesbezüglich auch eine vorverurteilende Sprache verwendet. Obwohl die Botschaftsabklärung dem SEM als hauptsächliche Grundlage gedient habe, habe der Beschwerdeführer nie gesamthaft zu dieser Stellung beziehen können, wodurch ihm ein Nachteil entstanden und sein rechtlicher Gehörsanspruch verletzt worden sei (Beschwerde S. 8 f., 11, 12). Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, die in der Eingabe vom 25. Oktober 2017 geltend gemachten und mit Beweismitteln unterstrichenen familiären Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Angehörigen zu würdigen (Beschwerde S. 13 f.; Anmerkung des Gerichts: Es ist keine Eingabe vom 25. Oktober 2017 aktenkundig). Die familiären Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern und -mitgliedern seien vom SEM ausgeklammert worden. Eine diesbezügliche Reflexverfolgung sei nicht geprüft worden. Gleichzeitig habe die Mitarbeiterin der Botschaft in Colombo festgehalten, dass mehrere Verwandte des Beschwerdeführers LTTE-Mitglieder gewesen seien; sie habe nicht ausschliessen können, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder wegen dieser familiären LTTE-Verbindungen gesucht worden seien (Beschwerde S. 13, 15, 45, 53). Der rechtserhebliche Sachverhalt, namentlich die individuellen Asylgründe und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, seien vom SEM unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und nahm dabei konkreten Bezug auf eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung (Stand: 22. Oktober 2018; [Beschwerdebeilage 83]), welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM gemäss Lagebild vom 16. August 2016 widerlege. Ferner habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage seit der Anschlagserie vom 21. April 2019 deutlich verschärft. Das SEM erachte die LTTE-Mitgliedschaft der engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Dies sei insofern inkorrekt, als darauf abgestellt werde, dass der Bruder D._______, welcher LTTE-Mitglied gewesen sei, in seinem Dublin-Verfahren in der Schweiz angegeben habe, kein LTTE-Mitglied zu sein. Es sei naheliegend, dass der Bruder im Jahr 2012 wohl aus Angst seine LTTE-Mitgliedschaft verschwiegen habe, damit er nicht als asylunwürdig eingestuft werde. Auch die Tante habe die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt, wonach der Bruder LTTE-Mitglied gewesen sei. Dafür spreche auch, dass dieser Bruder nach wie vor in I._______ lebe und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dort Asyl erhalten habe (Beschwerde S. 51 f.). Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 112 (u.a. das Rechtsgutachten von Professor Walter Kälin vom 23. Februar 2014, die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, die Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vom 8. November 2017, Reisehinweise des EDA [Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten] vom 3. Mai 2019, eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zum Verfahren N (...), das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 [Auszug], das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Case X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017, zahlreiche Unterlagen und Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka) zu den Akten. Des Weiteren führte er an, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde. R. Am 28. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten. 1.5 Der Antrag 2A betreffend Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 1.6 Auf den Antrag 2B auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag 3 auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen und am 22. Juni 2019 verlängert wurde (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2 sowie: Neue Zürcher Zeitung (online) vom 22. Juni 2019: Sri Lankas Präsident verlängert Ausnahmezustand: https://www. nzz.ch/international/sri-lankas-praesident-verlaengert-ausnahmezustand-ld.1490847, abgerufen am 1. Juli 2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag (Antrag 3) abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.

5. In einem nächsten Schritt ist auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rügen einzugehen, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Dabei ist festzuhalten, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG). Die Richterinnen und Richter wenden zudem das Recht von Amtes wegen an und sind an die Begründung der Rechtsbegehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. Urteil E-5813/2015 vom 8.5 Mai 2017 E. 5.4). Im vorliegenden Verfahren rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vom SEM vorgenommenen Botschaftsabklärung eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts (Beschwerde S. 8f., 11, 12). Im Übrigen rügt er in umfangreichen und ausführlichen, nicht konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogenen, sondern allgemein bleibenden und auf die Lage in Sri Lanka fokussierenden Ausführungen das Vorgehen des SEM. Nicht gerügt wird - obwohl dies im vorliegenden Verfahren sich als die ausschlaggebende Gehörsverletzung präsentiert - eine Verletzung des Anspruchs auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 VwVG. Auf diesen Aspekt konzentrieren sich die nachfolgenden Erwägungen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht vollumfänglich und korrekt Einsicht in die getätigten Botschaftsabklärungen gewährt habe. Insbesondere seien ihm die Botschaftsantworten vom 25. September 2017 (Akte A32/1) und vom 6. August 2018 (recte: 26. Juli 2018; Akte A 38/3) nicht offengelegt worden. Neben der Rüge der nicht korrekt gewährten Akteneinsicht ist, wie erwähnt, namentlich der Umstand der nicht erfolgten vorgängigen Anhörung im Sinne von Art. 30 VwVG zu prüfen. 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Mai 2018 (A35) dem Beschwerdeführer die anonymisierte elektronische Nachricht der Schweizer Vertretung vom 25. September 2017 (A32) - unter korrekter Abdeckung der aus öffentlichen Geheimhaltungsinteressen nicht offenzulegenden Angaben - zukommen liess. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage vom 14. März 2017 (A30) offengelegt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen Akten schriftlich zu äussern (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K). Bezüglich der Verfahrensakten A30 und A32 ist das vom SEM eingeschlagene Vorgehen nicht zu beanstanden und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs erweist sich als unzutreffend. 6.3 Demgegenüber wurde dem Beschwerdeführer die Botschaftsauskunft vom 26. Juli 2018 (A38) nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht und offengelegt. Die Offenlegung einzelner Aussagen aus der Botschaftsauskunft erfolgte im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 28. November 2018 nur selektiv und auszugsweise (vgl. oben Bst. O). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: 6.3.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-schlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 6.3.2 Gemäss Aktenverzeichnis wurde die Antwort der Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 26. Juli 2018 seitens des SEM mit dem Vermerk «A: überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhaltung (Art. 27 VwVG)» klassifiziert und dem Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nicht offengelegt. Gestützt auf die Botschaftsabklärungen wurde am 28. November 2018 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer mit gewissen Widersprüchen zwischen seinen eigenen Angaben und den von der Botschaft von den Verwandten und Nachbarn erhaltenen Informationen konfrontiert wurde (vgl. Sachverhalt oben, Bst. O sowie A44 F 127 ff.). Dabei wurden dem Beschwerdeführer nur Teilaspekte der durch die Botschaftsabklärung gewonnenen Erkenntnissen mitgeteilt. Andere Auskünfte der Botschaft wurden demgegenüber nicht zur Sprache gebracht. Beispielsweise wurde dem Beschwerdeführer der Umstand nicht mitgeteilt, dass die von der Schweizer Vertretung kontaktierten Verwandten bestätigt hätten, dass das CID die Schule regelmässig besucht und beobachtet habe, weil der Beschwerdeführer und sein Bruder verdächtigt worden seien, die Kinder und Jugendliche auszubilden, um die LTTE wieder zu etablieren. Er wurde auch nicht darüber orientiert, dass die Verwandten in der Heimat gegenüber der Botschaft angegeben hätten, der Beschwerdeführer und sein Bruder seien vom CID in der Schule befragt und zu Hause öfters aufgesucht worden. Welche Geheimhaltungsinteressen einer weitergehenden Offenlegung der Botschaftsauskünfte entgegenstehen würden, kam in der Anhörung vom 28. November 2018 nicht zur Sprache. 6.3.3 In Bezug auf das rechtliche Gehör betreffend Botschaftsabklärungen ist generell festzuhalten, dass dieses sowohl die vom SEM an die schweizerische Vertretung im Ausland gerichteten Fragen, als auch die Antwort derselben umfasst. Beide Dokumente unterstehen grundsätzlich dem Einsichtsrecht, was bereits von der vormaligen Asylrekurskommission entsprechend festgehalten wurde (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c insb. S. 11). Eine Einsichtsverweigerung kommt somit lediglich im beschränkten Rahmen von Art. 27 VwVG in Frage. Artikel 28 VwVG kommt erst zum Zuge, wenn überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Artikel 27 VwVG der Einsichtnahme entgegenstehen. Solche Geheimhaltungsinteressen können bei Botschaftsabklärungen durchaus vorliegen (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). In jüngeren Entscheiden zur Akteneinsicht in Botschaftsanfragen wurde ausgeführt, dass die Zusammenfassung eines Aktenstücks, das zum Nachteil der Partei verwendet werden soll, den Anforderungen dann genügt, wenn einerseits eine weniger weitgehende Massnahme - wie beispielsweise die Abdeckung einzelner Passagen - überwiegende Geheimhaltungsinteressen nicht wahren würde oder unpraktikabel wäre, und andererseits der Zusammenfassung der wesentliche, zur Sache gehörende Inhalt des Aktenstücks entnommen werden kann (vgl. die Urteile des BVGer D-3529/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.3.3, E-5723/2017 vom 9. April 2018 E. 3.4, F-4110/2015 vom 1. Februar 2018 E. 3.3). 6.3.4 Vorliegend hat das SEM dem Beschwerdeführer nur die der Botschaft in Colombo unterbreitete Fragestellung vollumfänglich unterbreitet (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K). Die insgesamt drei Seiten umfassende Botschaftsantwort vom 26. Juli 2018 wurde ihm weder im Rahmen einer anonymisierten Version der Botschaftsantwort noch als Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Botschaftsabklärung zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet, wie dies bei einer korrekten vorgängigen Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG geboten gewesen wäre. Die Offenlegung bloss einzelner Aspekte und Widersprüchlichkeiten aufgrund der Botschaftsabklärung, wie dies das SEM im Rahmen der Anhörung vom 28. November 2018 gemacht hat, vermag als vorgängige Anhörung nicht zu genügen. 6.3.5 Die Begründung der abweisenden Verfügung des SEM vom 15. April 2019 stützt sich ganz wesentlich auf die Auskünfte der Botschaft in Colombo vom 26. Juli 2018 ab und basiert damit in weiten Zügen auf Abklärungsergebnissen, zu denen der Beschwerdeführer vorgängig nicht Stellung nehmen konnte. Das SEM legt nicht dar respektive begründet nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsauskunft durch eine Offenlegung der dreiseitigen Akte A38/3 - unter Anonymisierung der aus Geheimhaltungsinteresse nicht offenzulegenden Stellen - nicht gewährt hat. Eine solche umfassende Offenlegung hätte ihm die Gelegenheit gegeben, sich zu allen wesentlichen Teilgehalten der Botschaftsabklärung im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme zu äussern. 6.3.6 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das SEM vorliegend seiner Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend nachgekommen ist und mit seinem Vorgehen sowohl das Recht auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 VwVG als auch den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt hat. Die Botschaftsabklärung vom 26. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich zur Stellungnahme vorgelegt. Ihm wurde der Inhalt der Botschaftsantwort in den wesentlichen Zügen erst in der angefochtenen Verfügung umfassend zur Kenntnis gebracht. Nachdem das SEM zur Begründung seiner abweisenden Verfügung sich auf die angeblich insgesamt unglaubhaften Vorbringen abstützt und dabei in erheblichem Mass auf die Botschaftsabklärung abstellt, ist vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs zu bejahen.

7. Ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf vorgängige Anhörung ist festzustellen, soweit das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Asylverfahrensakten N (...) des Bruders D._______ zurückgreift. Das SEM stellt in diesem Zusammenhang den Aussagen des Beschwerdeführers und den bei den Botschaftsabklärungen eingeholten Aussagen seiner Angehörigen, wonach D._______ den LTTE angehört habe, die Überlegung entgegen, D._______ selber habe im Rahmen seines in der Schweiz geführten Dublin-Verfahrens anderweitige Aussagen gemacht; er habe nämlich in seiner BzP ausgesagt, dass er kein Mitglied der LTTE gewesen sei und dass die LTTE gegen seinen Willen in seinem Laden Waffen gelassen und ihn bedroht hätten. Dem Beschwerdeführer wäre zu Aussagen seines Bruders, die für die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer beigezogen wurden, vorgängig im Sinne von Art. 30 VwVG das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen, und es hätte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Inhaltlich kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Erwägungen des SEM im Übrigen zu relativieren sind. Zum einen wurden die Aussagen des Bruders wiederum nur selektiv und auszugsweise beigezogen. Zum andern wurde der Bruder D._______ lediglich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zur Person befragt. Dabei gab er unter anderem an, LTTE-Mitglieder hätten ohne sein Einverständnis («contre mon gré mais ils m'avaient menacé») Waffen in seinem Geschäft deponiert. An keiner Stelle des BzP-Protokolls wurde der Bruder zu einer allfälligen eigenen LTTE-Mitgliedschaft befragt und er gab auch nirgends explizit zu Protokoll, nicht LTTE-Mitglied zu sein. 8. 8.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und 2013/23 E. 6.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal die ersichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs - in Bezug auf die Botschaftsabklärung vom 26. Juli 2018 ebenso wie in Bezug auf die ohne vorgängige Anhörung beigezogenen Aussagen des Bruders - als schwerwiegend zu bezeichnen ist. Gleichzeitig ist es auch nicht Sache des Gerichts, das offenkundige Versäumnis einer genügenden Offenlegung der Botschaftsauskunft oder der Akten des Bruders nachzuholen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch auch eine Instanz verloren ginge. Da damit eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene ausser Betracht fällt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.2 Nach dem Gesagten hat das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung vom 26. Juli 2018 offenzulegen und ihm die Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme einzuräumen. Ebenso ist der Beschwerdeführer vorgängig anzuhören, soweit die Aussagen seines Bruders im Rahmen des Asylverfahrens N (...) beigezogen werden. Das SEM ist gehalten, allfällige Hinweise auf Verfahrensakten des Bruders oder anderer Familienmitglieder korrekt vorzunehmen und gegebenenfalls im Kontext mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers oder den Erkenntnissen aus der Botschaftsabklärung angemessen zu würdigen und bei Bedarf allenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen. Nach vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hat das SEM sodann eine Neubeurteilung der Sache vorzunehmen.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. April 2019 aufzuheben und die Sache zur korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen Vorbringen in der Beschwerdeeingabe. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, da er mit seinem Beschwerdebegehren betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz durchgedrungen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da die sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingabe sowohl zahlreiche redundante Passagen als auch ausserordentlich weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka beinhaltet, welche sich in gleicher Form regelmässig auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 500.- festzusetzen.

11. Die Beschwerdeakten E-2522/2019 gehen kurzfristig ans SEM zur Durchsicht der Unterlagen, welche die Vorinstanz für das wieder aufzunehmende erstinstanzliche Verfahren benötigt, und zur zeitnahen Retournierung der Beschwerdeakten ans Gericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung vom 15. April 2019 wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht sowie zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: