Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 6. Oktober 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. B. Am 18. Oktober 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) der Beschwer- deführenden (Protokoll in den SEM Akten A8 [Beschwerdeführer] und A9 [Beschwerdeführerin]) statt. Dabei reichten sie Identitätsdokumente und Beweismittel zu ihren Asylgründen ein. C. Am 24. Oktober 2017 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton G._______ zugewiesen. D. Am 31. Januar 2018 reichte das HEKS eine Mandatsanzeige und weitere Beweismittel ein. E. Am 12. Juli 2018 ging beim SEM ein Denunziationsschreiben ein. Darin wurde im Wesentlichen behauptet, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung kein Gegner der aserbaidschanischen Regierung sei, sondern vielmehr ein Anhänger und Mitarbeiter dieser. Er habe gefälschte Beweismittel eingereicht. F. Am 2. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer das Original seines Führerscheins ein. G. Am 5. März 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten. H. Am 3. Mai 2019 reichte die Polizei H._______ dem SEM einen Polizeirap- port ein. In diesem wurde festgehalten, dass eine Person auf einem Poli- zeiposten den Beschwerdeführer denunziert und ihn der Ausstellung von gefälschten Dokumenten für Asylsuchende beschuldigt habe.
E-5221/2021 Seite 3 I. Am 14. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweis- mittel zu den Akten. Der Beschwerdeführer führte aus, sein Facebook- Konto, auf welchem er exilpolitisch tätig gewesen sei, sei gehackt worden. J. Am 20. September 2019 und am 14. November 2019 wurden die Be- schwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM Akten A23 und A29 [Beschwerdeführer] und A28 [Beschwerdeführerin]). Dabei machten sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Der Beschwerdeführer stamme aus I._______ und habe seit 1992 in J._______ gelebt. Er habe (…) oder (…) beziehungsweise (…) in J._______ an der K._______ University studiert. Danach habe er sich an- fangs 2015 als freier Journalist registriert und sei für unabhängige Medien (etwa Qafqazinfo und Qainarinfo) tätig gewesen. Er habe auch in einer (…)firma gearbeitet. Seit September/Oktober 2015 sei er ein aktives Mit- glied der oppositionellen Partei «Müsavat» gewesen. Sein Ziel sei es ge- wesen, Korruption aufzudecken und in den Medien zu veröffentlichen. Die Artikel seien jedoch aufgrund von Hackerangriffen auf den Medienseiten gelöscht worden. Die Beschwerdeführerin sei in der Stadt L._______ aufgewachsen. Nach Abschluss der 11. Klasse sei sie mit ihrer Familie nach J._______ gezogen, wo sie eine (…)schule absolviert habe. Sie habe als (…) gearbeitet. Im Jahr (…) hätten sie geheiratet und zusammen in J._______ gewohnt. Zu Beginn des Jahres 2016 habe der Beschwerdeführer Probleme bekom- men. Während er in der (…)firma als (…) gearbeitet habe, habe er einen Korruptionsfall aufgedeckt. Er habe Beweise gesammelt und diese im Feb- ruar 2016 dem zuständigen Ministerium vorgelegt. Daraufhin habe das Mi- nisterium die Polizei angerufen, damit er angeblich Anzeige habe erstatten können. Die Polizei habe ihn jedoch mitgenommen, misshandelt und seine Beweise konfisziert. Er sei in einer Zelle eingesperrt und einige Tage fest- gehalten und geschlagen worden. Sein Vater habe ihn durch Bestechung freibekommen und nach Hause gebracht. Er habe dennoch weitergemacht und mit M._______, einem Blogger und Journalisten, zusammengearbei- tet. Er habe an Protestaktionen teilgenommen und sei auf Facebook aktiv gewesen. Aufgrund seiner Teilnahme an Protestaktionen sei sein Name auf einer schwarzen Liste gestanden und er sei mehrmals von der Polizei vor- geladen worden.
E-5221/2021 Seite 4 Aus diesem Grund sei er im Juli/August 2016 mit einem Visum in N._______ gereist wo er sich sechs Monate aufgehalten habe. Anschlies- send sei er nach O._______ gereist und habe dort um Asyl ersucht. Wäh- rend seines Aufenthaltes in O._______ sei er mehrfach zu Hause gesucht worden. Auch seine Familie sei bedroht worden. Nach etwa drei Monaten sei er im April 2017 wegen seiner Familie wieder nach Aserbaidschan zu- rückgekehrt. Am Flughafen in Baku sei er verhaftet worden. Nach einigen Tagen Haft sei er nach der Bezahlung von Bestechungsgeld freigelassen worden und ihm sei ein Dokument ausgehändigt worden. Er habe weiterhin an Protestaktionen und auch an Zusammenkünften von Müsavat-Partei- mitgliedern teilgenommen. Am 23. September 2017 habe er an einer gros- sen Demonstration, die sich gegen die Korruption der aserbaidschani- schen Behörden gerichtet habe, teilgenommen. M._______ sei zusammen mit anderen Personen, welche an Protestaktionen teilgenommen hätten, verhaftet worden. Auch er sei von der Polizei vorgeladen worden, habe je- doch aufgrund einer weiteren Bezahlung von Bestechungsgeld die Fest- nahme verhindern können beziehungsweise sei er am 23. September 2017 auch festgenommen worden. In den letzten zwei Monaten vor der Ausreise habe er viele Vorladungen erhalten und es hätte auch eine Gerichtsver- handlung stattfinden sollen aufgrund von Verstössen gegen Art. 148 und Art. 281 des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches (aStGB). Ihm sei Teilnahme an der Demonstration (vom 23. September 2017) und Mobilisie- rung anderer Personen zur Teilnahme vorgeworfen worden. Im Oktober 2017 sei er mit einem von der Schweizer Botschaft in Baku ausgestellten Schengenvisum mit seiner Familie in die Schweiz gereist. Er habe für den Visumsantrag 5000 US-Dollar ausgegeben, da die mit dem Gesuch eingereichten Bestätigungen, Bankauszüge und andere Papiere gefälscht gewesen seien. In der Schweiz habe er zunächst ab Januar 2018 auf Facebook einen TV- Kanal betrieben. Dieser sei im Juni 2018 blockiert worden. Seit Juli 2018 unterhalte er nun einen YouTube-Kanal. Er prangere auf verschiedenen Kanälen die Korruption in Aserbaidschan an und rufe auf seinem YouTube-Kanal Leute in Aserbaidschan zu Demonstrationen auf. Er habe beispielsweise die Frauen zu Protesten am 25. Oktober 2018 vor der US- Botschaft in Baku aufgerufen. Am 11. April 2018 habe er zusammen mit zwei anderen Personen mit zugeklebtem Mund vor der aserbaidschani- schen Botschaft in Bern in Zusammenhang mit den Wahlen in Aserbaid- schan protestiert. Des Weiteren habe er am 5. Dezember 2018 auf dem (…) in P._______, am 26. Februar 2019 und am 3. Juli 2019 vor dem (…)
E-5221/2021 Seite 5 in Q._______ für Karabach und die Freilassung von politischen Gefange- nen in Aserbaidschan protestiert. Wegen seiner politischen Tätigkeit in der Schweiz hätten seine Eltern und andere Verwandte die Arbeit verloren. Deswegen hätten sich seine Eltern von ihm abgewandt. Sie seien von den aserbaidschanischen Behörden wegen seiner Tätigkeiten in der Schweiz bedroht und beschimpft worden. Man habe ihnen ausserdem gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) durch Interpol nach Aserbaidschan zu bringen. Weil er unbeeindruckt weitergemacht habe, hätten die aserbaidschani- schen Behörden ihm Geld angeboten damit er mit seinen Tätigkeiten in den sozialen Medien aufhöre. Er könne jedoch nicht zu den Ungerechtig- keiten in seiner Heimat schweigen und habe weitergemacht. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente zu den Akten: • Kopien ihrer Identitätskarten; • den Führerschein des Beschwerdeführers; • den Geburtsschein des Beschwerdeführers; • den Eheschein; • einen Berufsausweis ([…]) des Beschwerdeführers; • den Geburtsschein des Sohnes C._______; • einen Journalistenausweis des Beschwerdeführers; • eine Bestätigung des Redaktors von Qaynarinfo vom 2. November 2017; • einen Ausweis der Müsavat-Partei; • eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der Müsavat-Partei vom 24. Oktober 2017; • ein undatiertes Dokument der Polizeiabteilung des Bezirks R._______ der Stadt J._______, gemäss welchem der Beschwer- deführer gestützt auf den Fahndungsbefehl vom 25. November 2016 festgenommen worden sei; • ein Dokument des Gerichts des Bezirks S._______ der Stadt J._______ vom 14. Februar 2016 mit dem Titel «Entscheid der Ge- richtssitzung» (Kopie); • ein Entscheid des Gerichts des Bezirks T._______ der Stadt J._______ vom 28. April 2017; • einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 8. Feb- ruar 2017; • diverse Fotos von Flugtickets, Visa und Papieren, welche den Auf- enthalt des Beschwerdeführers in N._______ und in O._______ do- kumentieren sollen; • einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer vom 8. Mai 2017;
E-5221/2021 Seite 6 • Fotos über die Zusammenkunft von Müsavat-Parteimitgliedern im September 2017; • Fotos von Demonstrationen in J._______ am 23. September 2017; • einen Entscheid des Distriktgerichts T._______ der Stadt J._______ vom 23. September 2017 (Original); • ein Dokument der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2017 mit dem Titel «besondere Verwarnung», in welchem erwähn wird, dass seine Ausreise aus dem Land eingeschränkt werde, • eine Vorladung des Hauptpolizeidepartements der Stadt J._______ vom 2. Oktober 2017 (Original); • einen Entscheid betreffend die Fahndung des Beschwerdeführers ausgestellt durch die Hauptpolizeiabteilung der Stadt J._______ vom 20. Oktober 2017 (Original); • Screenshots von auf seinem Facebook-Konto geteilten Zeitungsar- tikeln im Oktober und November 2017; • Zeitungsartikel einer Regierungszeitung (Ausgabe: 4. bis 10. No- vember 2018), in welchem erwähnt werde, dass der Beschwerde- führer im Ausland Propaganda gegen die Regierung mache; • verschiedene Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers (Lossa- gungsbriefe); • einen Zeitungsartikel einer Regierungszeitung mit dem Titel «die Ehrlosen» und mit einem Foto des Beschwerdeführers; • Einladungen zu Treffen der DAS («Choose the Democratic Azerbai- jan») in Deutschland; • Fotos von Demonstrationen in der Schweiz; • mehrere Screenshots von seinen Konten in den sozialen Medien; • diverse USB-Datenträger mit ausgewählten Videos seiner Internet- Auftritte; • Dokumente über Arbeitstätigkeiten und Deutschkurse der Be- schwerdeführenden in der Schweiz. K. Am 1. Mai 2020, am 11. Juni 2020, am 16. Juli 2020 und am 26. August 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 25. September 2020 zeigte der neu mandatierte und rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und liess dem SEM weitere Beweismittel und Anmerkungen zum Verfahren zukommen. M. Am 28. Oktober 2020 wurde den Beschwerdeführenden das schriftliche Gehör zu einigen eingereichten Beweismitteln, welche von der
E-5221/2021 Seite 7 Länderanalyse des SEM amtsintern überprüft worden seien und Unregel- mässigkeiten aufweisen würden (Vorladung des Hauptpolizeideparte- ments der Stadt J._______ vom 2. Oktober 2017, Entscheid betreffend die Fahndung des Beschwerdeführers ausgestellt durch die Hauptpolizeiabtei- lung der Stadt J._______ vom 20. Oktober 2017, Entscheid des Distriktge- richts T._______ der Stadt J._______ vom 23. September 2017, Müsavat- Parteiausweis und Schreiben der Müsavat-Partei vom 24. Oktober 2017), sowie dem Denunziationsschreiben und dem Polizeibericht betreffend eine Denunziation gegen den Beschwerdeführer gewährt. N. Mit Eingabe vom 30. November 2020 nahmen die Beschwerdeführenden handelnd durch ihren Rechtsvertreter Stellung und hielten an der Authen- tizität der eingereichten Dokumente fest. O. Am 2. März 2021 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Baku um Abklärungen. Die Schweizer Botschaft reichte dem SEM mit Bericht vom
30. März 2021 ihre Abklärungen ein. P. Am 15. April 2021 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Abklärung gewährt. Am 29. April 2021 reichten die Beschwerdeführen- den eine Stellungnahme ein. Q. Am 5. Mai 2021 ersuchte das SEM die Botschaft erneut um Abklärungen. Die Schweizer Botschaft reichte einen weiteren Bericht datierend vom
16. Juni 2021 dem SEM ein. R. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 (eröffnet am 3. November 2021) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzulässig- keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. S. Mit Beschwerde vom 29. November 2021 (Poststempel) liessen die Be- schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Es wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung der
E-5221/2021 Seite 8 Begründungspflicht und unvollständiger sowie unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde wurden nebst einigen vorinstanzlichen Akten eine Voll- macht vom 21. November 2021 und eine Fürsorgebestätigung vom 12. No- vember 2021 beigelegt. T. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021 hiess die damalige Instruk- tionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. U. Am 21. Dezember 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. V. Am 6. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik zu den Akten. W. Nachdem die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. Juni 2023 und
1. September 2023 um Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens er- sucht hatten, reichten sie mit Eingabe vom 30. Januar 2024 eine Aufsichts- anzeige betreffend Rechtsverzögerung beim Bundesgericht ein. Dieser An- zeige wurde mit Feststellung des Bundesgerichts vom 15. April 2024 keine Folge geleistet. X. Mit Eingabe vom 10. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden ihre aserbaidschanischen Pässe im Original dem SEM ein. Y. Am 5. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung der Beschwerde ein und ersuchten das Bundesverwaltungsgericht erneut um beförderliche Behandlung des Verfahrens.
E-5221/2021 Seite 9 Z. Am 5. September 2025 reichten die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter Sachverhaltsergänzungen ein und baten um beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hatten ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Verfahren am 7. Januar 2025 auf Richter Kaspar Gerber über- tragen.
E-5221/2021 Seite 10
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Für das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend (vgl. BVGE 2014/1 E. 2; 2012/21 E. 5.1; 2011/43 E. 6.1; 2011/1 E. 2; ANDRÉ MOSER et al., Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204 m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich sinngemäss ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerde- führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe kön- nen insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver- lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Ver- folgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-5221/2021 Seite 11 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1.1 Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung in Aserbaidschan widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer mehrfach zwischen der BzP und der An- hörung widersprochen und auch die Beschwerdeführerin habe unter- schiedliche Angaben gemacht. So habe der Beschwerdeführer an der BzP und an der Anhörung unter- schiedliche Angaben zum angeblich von ihm aufgedeckten Korruptionsfall gemacht sowie zu den Geschehnissen beim Transportministerium. Auch habe er an der BzP geltend gemacht, er sei bei der ersten und bei der zweiten Verhaftung je drei Tage lang festgehalten worden, während er an der Anhörung gesagt habe, er sei bei der ersten Festnahme 15 Tage und bei der zweiten Festnahme – nach der Rückkehr aus O._______ – fünf Tage festgehalten worden. Weiter habe er an der BzP gesagt, er sei nach der zweiten Festnahme mit einem Schädel-Hirn-Trauma ins Spital gegan- gen, während er dies an der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin gesagt, ihr Mann sei ungefähr im Jahr 2015 von der (…)firma entlassen worden und im August 2016 in die USA gereist. Der Beschwerdeführer habe hingegen gesagt, bis Februar/März 2016 in der Firma gearbeitet zu haben. Ferner habe die Beschwerdeführerin an der BzP gesagt, ihr sei neben telefonischen Bedrohungen persönlich nichts weiter zugestossen. An der Anhörung habe sie hingegen erklärt, dass Be- amte sie in Zivil aufgesucht und ihr gedroht hätten, den Sohn zu entführen. Der Beschwerdeführer habe zudem widersprüchliche Aussagen über seine angebliche Arbeitsstelle und Ausbildung gemacht. Auch sei kaum nachvoll- ziehbar, dass er innerhalb eines Jahres in der Strassenbaufirma vom Si- cherheitswächter zum Ingenieur und für die Beschaffung von Asphalt zu- ständigen Mitarbeiter aufgestiegen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er einen Journalistenausweis habe beantragen können, obwohl er gar kein Journalist gewesen sei.
E-5221/2021 Seite 12 In dem Denunziationsschreiben sei ausserdem behauptet worden, dass der Beschwerdeführer kein Gegner der aserbaidschanischen Regierung sei, sondern vielmehr ein Anhänger und Mitarbeiter dieser. Mit dem Denun- ziationsschreiben seien dem SEM Beiträge und Fotos, welche er zwischen 2014 und 2016 auf Facebook veröffentlicht habe, zugestellt worden. Auf den Fotos sei er eindeutig als Unterstützer der aserbaidschanischen Re- gierung und des Präsidenten Aliyev zu erkennen. Seinen Angaben zufolge sei er aber zu diesem Zeitpunkt bereits von der aserbaidschanischen Re- gierung verfolgt gewesen. Ein weiterer Denunziant habe angegeben, er sei Mitglied der Müsavat-Partei, die in Europa als kriminelle Vereinigung agiere. Diese brächte gegen Geld Personen illegal in die Schweiz und böte aserbaidschanischen Asylsuchenden gefälschte Dokumente in Zusam- menhang mit einer angeblichen Verfolgung in Aserbaidschan an. Ausser- dem würden die eingereichten Beweismittel (gemäss interner Analyse des SEM) Unregelmässigkeiten aufweisen, weshalb an deren Authentizität ge- zweifelt werde. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe der Be- schwerdeführer an der Authentizität der Dokumente festgehalten. Er habe darin festgehalten, er könne nicht erklären, weshalb ihm entgegen der Pra- xis die Dokumente im Original und nicht in Kopie zugestellt worden seien. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er die Handlungen einer staatlichen Sicherheitsbehörde nachvollziehen könne. Er habe weiter fest- gehalten, er könne nicht angeben, weshalb in dem Gerichtsurteil eine fal- sche Artikelnummer aufgeführt sei, es könne sich um einen Tippfehler han- deln. Weiter habe der Beschwerdeführer in der Stellungnahme ausgeführt, dass sein Facebook-Konto gehackt worden und von den aserbaidschani- schen Behörden manipuliert worden sei. Diese Erklärungen seien jedoch nicht überzeugend, zumal er damals in Aserbaidschan weder als Aktivist noch als Journalist oder Blogger bekannt gewesen sei. Ausserdem sei er in der genannten Zeit legal in die USA und nach Kanada gereist und an- schliessend nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Dies sei ein Beweis dafür, dass er keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Ferner habe er Screenshots von Facebook-Posts aus dem Jahr 2017 eingereicht, was ebenfalls zeige, dass sein Facebook-Konto nicht manipuliert worden sei. Zudem hätten die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Baku ergeben, dass die in den eingereichten Gerichtsdokumenten genannten Richter nicht an den entsprechenden Gerichten bekannt seien. Überhaupt sei kein Richter mit dem Namen auf der Liste der Richter in Aserbaidschan zu fin- den. Weiter sei der Name des Beschwerdeführers in keinen öffentlich zu- gänglichen Artikeln oder Berichten und auch nicht in behördlichen Doku- menten erschienen. Er sei als Aktivist oder Journalist in Aserbaidschan
E-5221/2021 Seite 13 völlig unbekannt. In seiner Stellungnahme zum Botschaftsbericht habe er die Ansicht vertreten, dass die Botschaft nicht in der Lage gewesen sei, einen Grossteil der Informationen zu überprüfen, wie die Echtheit der rich- terlichen Dokumente, seine Adresse, seinen beruflichen Werdegang und seine Aussagen zur Strafverfolgung. Insgesamt seien seine Asylvorbringen fast alle unglaubhaft und er habe gefälschte Beweismittel eingereicht. Womöglich habe er solche gefälsch- ten Beweismittel auch anderen Asylsuchenden gegen Geld angeboten. Der Parteiausweis und das Bestätigungsschreiben über seine angebliche Mitgliedschaft bei der Müsavat-Partei hätten einen geringen bis keinen Be- weiswert, wie Fälle in Deutschland zeigen würden (in welchen bekannt ge- worden sei, dass solche Partei-Dokumente gegen Bezahlung ausgestellt worden seien). Die Müsavat-Partei sei im Übrigen eine legale Partei in Aserbaidschan, welche seit 2019 in der Opposition und in letzter Zeit relativ unbedeutend geworden sei. Somit könne festgehalten werden, dass die Asylvorbringen betreffend die geltend gemachte Verfolgung in Aserbaid- schan zum Zeitpunkt seiner Ausreise unglaubhaft seien und die Flücht- lingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten.
E. 5.1.2 In Bezug auf die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz führte das SEM im Wesentlichen aus, er habe vorge- bracht, dass der Botschaftsbericht vom 25. April 2021 nicht vertrauenswür- dig sei, da die Schweizer Botschaft es versäumt habe zu verifizieren, dass er von der aserbaidschanischen Behörden wegen seiner politischen Blogs gesucht würde. Er habe bereits mit Schreiben vom 25. September 2020 auf die Presseerklärung der aserbaidschanischen Generalstaatsanwalt- schaft verwiesen (gemäss welcher er im Zusammenhang mit auf sozialen Medien getätigten Aufrufen zu Protesten auf einer Fahndungsliste stehe). Tatsächlich sei im Internet sein Name in der Pressemitteilung des aserbaid- schanischen Innenministeriums vom 8. September 2020 zu finden. Diese Mitteilung sei auch vom amerikanischen Aussenministerium in seinem Be- richt vom März 2021 über die Menschenrechtslage in Aserbaidschan im Jahr 2020 übernommen worden. Sein Name und die Namen von sechs anderen Personen seien darin in Zusammenhang mit U._______ erwähnt worden, welcher von der Ukraine nach Aserbaidschan ausgeliefert und dort zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Es werde darin festgehal- ten, dass die genannten Personen angeklagt und via Interpol zur Fahndung ausgeschrieben worden seien. Die Abklärungen des SEM hätten indes keine Interpol-Fahndung gegen den Beschwerdeführer ergeben. Unbestrit- ten sei zwar, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an diversen
E-5221/2021 Seite 14 Demonstrationen gegen die Regierung in Aserbaidschan teilgenommen habe. Viele andere Personen aus Aserbaidschan, welche im Ausland leben würden, täten aber dasselbe, weshalb seine Teilnahme nicht von einer be- sonderen politischen Tätigkeit zeuge. Das SEM habe diverse seiner Video- Beiträge auf YouTube und Facebook angeschaut. Darunter gebe es tat- sächlich Beiträge, in welchen er über die Korruption in Aserbaidschan spre- che, was indes nichts Neues sei, da Aserbaidschan als Land, in welchem Korruption grassiere, bekannt sei. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass er einerseits gegen Korruption gekämpft habe und gleichzeitig angeb- lich Beamte bestochen habe, um freigelassen zu werden. Hinzu komme, dass in den meisten seiner Video-Beiträge ein wiederholendes Muster fest- gestellt werden könne. Es handle sich um Verleumdungen, Beleidigungen und vulgäre Beschimpfungen. Er drohe immer wieder mit neuen Veröffent- lichungen, meist über das Privatleben von Zielpersonen. Er beleidige in seinen Videos Personen, äussere sich rassistisch und teilweise auch se- xistisch. Die Videos würden indes keine wirklich politischen Botschaften beinhalten. Das SEM könne nicht überprüfen, ob er seine Video-Beiträge tatsächlich für Erpressungen benutze, wie er auch von den Denunzianten beschuldigt worden sei. Seine Internetauftritte hätten aber erst in der Schweiz begonnen, nachdem er in Aserbaidschan über kein politisches Profil verfügt habe. Ausserdem seien Beleidigungen und Beschimpfungen auch in der Schweiz strafbare Handlungen. Es stelle sich dem SEM zudem die Frage, weshalb eine Person wie er, die in der Heimat überhaupt nicht politisch aktiv gewesen sei und dort offenbar mit dem Präsidenten sympathisiert habe, sich plötzlich im Ausland gegen die Regierung stelle. Ein Exilpolitiker spreche in einem Videobeitrag über den Beschwerdeführer und andere Personen, welche in der Pressemittei- lung des aserbaidschanischen Justizministeriums vom August 2020 ge- nannt würden, und bezeichne sie als Schimpftruppe, welche für die Regie- rung arbeiten würde und den Auftrag hätte, die echte Opposition zu diskre- ditieren. Ausserdem beschuldige er die Personen, dass sie versuchen wür- den, sich durch ihre Internetauftritt Vorteile im Asylverfahren zu verschaf- fen. Das SEM komme zum Schluss, dass es sich wohl um eine legitime Straf- verfolgung handle, sofern er überhaupt von den heimatlichen Behörden gesucht werde. Damit würden seine Blogger-Tätigkeiten nicht die Voraus- setzungen für die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E-5221/2021 Seite 15
E. 5.1.3 Hinsichtlich des Wegeweisungsvollzugs kam das SEM zum Schluss, dass sich aus den Akten eine konkrete Gefahr («real risk») ergebe, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Deshalb er- achte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan als un- zulässig, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz auf- zunehmen seien.
E. 5.2.1 In der Beschwerde wird moniert, dass in Bezug auf die Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers in die Schweiz, sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Bericht der Schweizer Botschaft, welcher schlecht recherchiert sei, und die beiden Denunziationsschreiben stütze. Er habe indes bereits in seiner Stellungnahme vom 30. November 2020 dargelegt, weshalb die Argumentation des SEM unzutreffend sei. Er bekräftige die Echtheit der Vorladung der Hauptpolizeidepartements der Stadt J._______ vom 2. Oktober 2017 und des Entscheids des Distriktgerichts T._______ der Stadt J._______ vom 23. September 2017. Er sei nach der Kundge- bung vom 23. September 2017 festgenommen und in Abwesenheit zu ei- ner fünftägigen Haftstrafe verurteilt worden. Bei der Entlassung habe er eine Kopie des Gerichtsentscheids erhalten. Drei Fakten würden die Au- thentizität des Urteils stützen. Erstens habe das Gericht, welches das Urteil erlassen habe, Gerichtsbarkeit über das Gebiet, wo die Kundgebung statt- gefunden habe. Zweitens gebe es öffentlich zugängliche Informationen, dass mehr als 50 Aktivisten, die an der Vorbereitung der Kundgebung teil- genommen hätten, 1 bis 2 Tage vor der Kundgebung verhaftet worden seien. Drittens gebe es Anzeichen dafür, dass Gerichte teilweise am Sams- tag Urteile erlassen würden. So sei auf der Webseite des Berufungsge- richts in Baku ersichtlich, dass eine Person gegen ein am 23. September 2017 erlassenes Urteil eines Bezirksgerichts Berufung erhoben habe. Aus- serdem sei seine Mitgliedschaft in der Müsavat-Partei «aufrichtig», was die eingereichten Dokumente belegen würden. Sein Facebook-Konto sei ge- hackt worden. Entgegen der Behauptung des SEM handle es sich bei dem Anzug, den er auf einem Facebook-Foto trage, nicht um einen Anzug der Regierungspartei (YAP), sondern um eine offizielle Uniform der aserbaid- schanischen Olympiamannschaft. Er besitze diesen Anzug noch immer. Er habe später auf seinem YouTube-Kanal ein Video gepostet, auf welchem er diesen Anzug trage. Ausserdem zweifle er an der Objektivität des SEM, da sich dieses auf Denunziationsschreiben stütze. Es habe den Beschwer- deführenden gegenüber nie erwähnt, ob es die Identität des Verfassers des Schreibens überprüft habe. Die aserbaidschanischen Behörden würden
E-5221/2021 Seite 16 das Mittel von Denunziationsschreiben verwenden. Er komme zum Schluss, dass der Verfasser des Schreibens sein Asylverfahren aufmerk- sam verfolge und dieser an einem negativen Asylentscheid und folglich auch an seiner Wegweisung nach Aserbaidschan Interesse habe. Das De- nunziationsschreiben zeige somit vielmehr, dass er für die heimatlichen Behörden wegen seiner oppositionellen Anschauung von grossem Inte- resse sei.
E. 5.2.2 In Bezug auf seine Blogger-Aktivitäten führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits vor seiner Ausreise oppositionelle Ansichten vertreten habe, diese seien indes in Aserbaidschan aus Sicherheitsgründen unauf- fällig oder wenig bekannt gewesen. Nach seiner Ausreise habe er in der Schweiz begonnen, seine oppositionellen Ansichten offener zu äussern, unter anderem durch Beiträge auf dem YouTube-Kanal «(…)». Er habe die aserbaidschanische Regierung und die Korruption kritisiert und Leute zu regierungskritischen Demonstrationen aufgerufen. Mit Stand vom 26. No- vember 2021 habe sein Kanal 163'999 Abonnenten gehabt und seine Vi- deos seien mehr als 57 Millionen Mal angesehen worden. Auch in der Schweiz habe er Proteste gegen die aserbaidschanische Regierung orga- nisiert und sei in Kontakt mit Aktivisten im Exil, die von den aserbaidscha- nischen Behörden verfolgt würden. Die aserbaidschanischen Behörden hätten Kenntnis von seinen Blogger-Aktivitäten. Am (…) September 2020 habe die Generalstaatsanwaltschaft von Aserbaidschan eine Presseerklä- rung veröffentlicht. Darin habe sie erklärt, dass U._______ und andere aserbaidschanische Staatsbürger, darunter er (der Beschwerdeführer) seit Anfang 2018 als eine Gruppe von Komplizen in sozialen Medien Aufrufe gemacht hätten, um die Macht in Aserbaidschan zu übernehmen. Sie hät- ten die Bürger dazu aufgerufen, Forderungen der Behörden zu missach- ten, sich ihnen zu widersetzen und zu Massenunruhen aufgefordert. Die Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft sei durch staatliche Medi- enagenturen weiterverbreitet worden. Die aserbaidschanischen Behörden sähen die oppositionelle Bloggertätigkeit des Beschwerdeführers als eine Straftat. Aus Berichten über die Menschenrechtslage in Aserbaidschan gehe hervor, dass oppositionelle Blogger, unabhängige Journalisten und andere Aktivisten routinemässig wegen ihrer Aktivitäten verfolgt würden. Am 30. März 2021 habe das US-Aussenministerium einen Bericht über die Menschenrechtspraxis in Aserbaidschan im Jahr 2020 veröffentlich. Dabei werde erneut auf das Verfahren von U._______ und seine Komplizen, wo- bei auch sein (des Beschwerdeführers) Name genannt werde, verwiesen. In dem Bericht werde erwähnt, dass die Generalstaatsanwaltschaft
E-5221/2021 Seite 17 beantragt habe, ihn zu verhaften und sie habe eine internationale Fahn- dung bei Interpol beantragt. Es gebe also viele öffentlich zugängliche Infor- mationen, die bestätigen würden, dass er in Aserbaidschan wegen der Äusserung seiner politischen Ansichten strafrechtlich verfolgt werde. Es sei alarmierend, dass die Schweizer Botschaft in Baku nicht in der Lage ge- wesen sei, diese Informationen zu finden. Diese Tatsache zeuge von der geringen Glaubwürdigkeit der Recherchen beziehungsweise des Bot- schaftsberichts.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und weist daraufhin, dass in der Beschwerde hauptsächlich die Argumente aus den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör zur Botschaftsabklärung und zur Dokumentenanalyse wiederholt würden. Anstatt die Schweizer Botschaft erneut zu kritisieren, hätten die Beschwerdeführenden ihre Woh- nadresse, beispielswiese auf einer Google-Karte markieren und dem SEM zustellen können. So hätten sie bei der Sachverhaltsabklärung aktiv mit- wirken und zeigen können, dass sie nichts zu verbergen hätten.
E. 5.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden fest, dass die Vor- instanz sich nicht inhaltlich mit ihren Argumenten in der Beschwerde be- fasst habe. Sie habe somit die Argumentation nicht bestritten, sondern die- ser stillschweigend zugestimmt.
E. 5.5 Mit ergänzender Eingabe vom 5. Mai 2025 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Öffentliche Fernsehen und Radio Aserbaidschans (ITV) am (…) April 2025 auf seinem YouTube-Kanal eine Meldung über ihn veröffentlicht habe. Laut dem Video sei er von der Ermittlungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft vorgeladen worden. Gemäss der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom (…) September 2020 werde er im Strafverfahren Nr. (…) gemäss den Artikeln 12 Abs. 1, 34 Abs. 2, 220 Abs. 2 und 281 Abs. 2 des aStGB angeklagt («Begehung einer Straftat ausserhalb der Grenzen der Republik Aserbaidschan durch eine Gruppe von Personen nach vorheriger Absprache zu Aufrufen zur aktiven Nichtbe- folgung gesetzlicher Vorschriften von Vertretern der Staatsgewalt und zu Massenunruhen sowie zu Aufrufen zur Gewalt gegen Bürger» und «Bege- hung einer Straftat ausserhalb der Grenzen der Republik Aserbaidschan durch eine Gruppe von Personen nach vorheriger Absprache öffentlicher Aufrufe zur gewaltsamen Ergreifung der Macht, zur gewaltsamen Abset- zung der Macht oder zur gewaltsamen Änderung der verfassungsmässi- gen Grundlagen oder zur Verletzung der territorialen Integrität der Republik Aserbaidschan sowie zur Verbreitung von Materialien solchen Inhalts»). Er
E-5221/2021 Seite 18 werde unter denselben Artikeln angeklagt wie U._______, der zu acht Jah- ren Haft verurteilt worden sei. Amnesty International habe anerkannt, dass die Verfolgung von U._______ politisch motiviert sei. In dem Beitrag sei weiter berichtet worden, dass gemäss der Entscheidung ein begründeter Verdacht bestehe, dass er in einem Video, das er zwischen dem 7. August 2018 und dem 19. April 2019 auf sozialen Medien veröffentlicht habe, zu- sammen mit anderen verurteilten Personen bewusst zu Massenprotesten mit Gewaltanwendung aufgerufen habe. Der Nachrichtensprecher erkläre, dass er (der Beschwerdeführer) vor den Ermittlungen geflohen sei und sich ausserhalb Aserbaidschans verstecke. Am (…) September 2020 sei eine Fahndung eingeleitet und mit Beschluss des Bezirksgerichts V._______ vom (…) September 2020 sei eine Untersuchungshaft als mögliche Mass- nahme beschlossen worden. Er sei aufgefordert worden, am (…) April 2025 bei der Generalstaatsanwaltschaft zu erscheinen. Das Nichterschei- nen könne zu einem Urteil in Abwesenheit führen. Diese Informationen seien auch auf der Webseite der Nachrichtenagentur APA (Azerbaijani Press Agency) veröffentlicht worden. Dies zeige, dass sein Fall weiterver- folgt werde. Ausserdem verwiesen die Beschwerdeführenden auf Art. 8 und 13 EMRK sowie Art. 3 KRK aufgrund der langen Dauer des Beschwerdeverfahrens.
E. 5.6 Mit Eingabe vom 3. September 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass am 13. August 2025 der aserbaidschanische Fernsehsender ITV erneut einen Nachrichtenbeitrag ausgestrahlt und diesen auf seinem offiziellen YouTube-Kanal veröffentlicht habe. Gemäss dem Bericht sei mit Entscheid des Bezirksgerichts W._______ vom (…) Mai 2025 ein Verfah- ren in Abwesenheit eröffnet worden und ihm sei ein Pflichtverteidiger bei- geordnet worden. Am 8. August 2025 sei beschlossen worden, ihn unter anderem gemäss den Artikeln 220 und 281 Abs. 2 des aStGB strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen und die Anklagepunkte entsprechend zu er- gänzen und anzupassen. Die Anklage stütze sich auf den Vorwurf, der Be- schwerdeführer habe gemeinsam mit weiteren Personen in vorgängiger Absprache wiederholt Handlungen begangen, die auf die Störung der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit, die Lahmlegung staatlicher Institutio- nen sowie auf den gewaltsamen Umsturz der Staatsgewalt abzielten. Dies sei durch Videomaterial belegt, das über die YouTube-Kanäle «U._______», «A._______» und «(…)» verbreitet worden sei. Dem Medi- enbericht zufolge sei er bereits im September 2020 angeklagt und zur Fahndung ausgeschrieben worden, nachdem er sich der laufenden Straf- verfolgung entzogen habe. Das Bezirksgericht V._______ habe
E-5221/2021 Seite 19 Untersuchungshaft angeordnet. Am 11. August 2025 sei die Voruntersu- chung abgeschlossen worden und es laufe nun das Hauptverfahren. Ab dem
20. August 2025 hätten der Beschwerdeführer sowie sein Verteidiger das Recht erhalten, die Ermittlungsakten im Gebäude der Generalstaatsan- waltschaft einzusehen. Ausserdem hätten die aserbaidschanischen Behör- den am 30. Januar 2025 ein Auslieferungsgesuch an die Schweiz gestellt, welches jedoch erfolglos geblieben sei. Nachdem er wiederholt nicht vor der Ermittlungsbehörde erschienen sei, sei er am (…) April 2025 über na- tionale Fernsehsender und Internetplattformen öffentlich vorgeladen wor- den.
E. 6 Zunächst sind die formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf- klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Be- hörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
E. 6.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteilig- ten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf wel- che die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück ver- weigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt
E-5221/2021 Seite 20 Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegen- beweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 6.3 Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behör- den alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der voll- ständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2; 2011/37 E. 5.4.1).
E. 6.4 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest- stellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevan- ten Sachumstände berücksichtigt wurden.
E. 6.5.1 Das SEM hat in seiner Verfügung einerseits erwähnt, dass es am
2. Juli 2020 die Schweizer Botschaft in Aserbaidschan um Abklärungen er- sucht habe (Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2021, E. I Ziff. 4). Eine entsprechende Anfrage befindet sich indes nicht in den vorinstanzlichen Akten und es wird aus den Akten auch nicht ersichtlich, ob die angebliche Anfrage beantwortet wurde. Andererseits befindet sich (neben der Bot- schaftsanfrage vom 2. März 2021 und der Botschaftsantwort vom 7. April
2021) in den Akten eine Botschaftsanfrage vom 5. Mai 2021 (A55) und eine entsprechende Antwort der Schweizer Botschaft in Baku vom 24. Juni 2021 (A56). Dass diese Botschaftsabklärung nicht in der angefochtenen Verfügung erwähnt wurde, steht dem Akteneinsichts- bzw. Äusserungs- recht nicht entgegen (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; BVGE 2018 IV/5 E. 7.4.2; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.91). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführen- den hierzu jedoch kein rechtliches Gehör gewährt.
E. 6.5.2 Eine Botschaftsanfrage und die entsprechende Auskunft der Bot- schaft stellen eine Einheit in dem Sinne dar, dass eine Botschaftsabklärung sowohl die gestellten Fragen als auch die Antworten der schweizerischen
E-5221/2021 Seite 21 Vertretung beinhaltet. Es handelt sich bei beiden Aktenstücken nicht um interne Akten; beide Dokumente unterstehen grundsätzlich dem Einsichts- recht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c), wobei entgegenstehende Ge- heimhaltungsinteressen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ver- hältnismässigkeit die Einsicht einschränken und sensible Passagen abge- deckt oder zusammengefasst offengelegt werden können (vgl. Urteile des BVGer E-1059/2023 vom 7. Juni 2023; E. 6.3; D-4478/2019 vom 28. Ja- nuar 2020 E. 5.2,). So können Geheimhaltungsinteressen insbesondere in Bezug auf die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktper- sonen bestehen (zum Ganzen Urteil des BVGer D-2305/2023 vom 15. Mai 2025 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund wäre den Beschwerdeführenden (eingeschränkte) Akteneinsicht in die gesamten Botschaftsabklärungen zu gewähren und es wären die anonymisierten Versionen in den Akten abzulegen gewesen. In- dem dies nicht geschehen ist und diese Abklärung auch nicht in der Verfü- gung erwähnt wurde, hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt. Dementsprechend wäre vor Erlass der angefochtenen Verfü- gung – ungeachtet des Einflusses auf den Ausgang des Verfahrens – das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren gewesen. Die Botschaftsabklärung wurde dem Beschwerdeführer jedoch weder im Rahmen einer anonymi- sierten Version noch als Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet, wie dies bei einer korrekten vorgängigen Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG geboten ge- wesen wäre (vgl. Urteil des BVGer E-2522/2019 vom 16. August 2019 insb. E. 6.3.4; Urteil des BVGer D-2305/2023 vom 15. Mai 2025 E. 5.5).
E. 6.5.3 Des Weiteren erwähnt das SEM in seiner ablehnenden Verfügung, dass seine Recherchen ergeben hätten, es gebe keine Interpol-Fahndung gegen den Beschwerdeführer. Entsprechende Unterlagen finden sich aber nicht in den SEM Akten und es ist nicht ersichtlich, welche Abklärungen das SEM diesbezüglich unternommen hat. Dadurch hat das SEM seine Aktenführungspflicht verletzt. Ausserdem wäre das SEM auch gehalten ge- wesen, entsprechende den Beschwerdeführer betreffende Abklärungen dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht in geeigneter Weise offen zu legen.
E. 6.6 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das SEM vorliegend seiner Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend nachgekommen ist und mit seinem Vorgehen sowohl das
E-5221/2021 Seite 22 Recht auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 VwVG als auch den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Aktenführungspflicht verletzt hat. Die Botschaftsabklärungen wurden weder vollständig in den Akten abgelegt noch wurden diese dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbrei- tet. Des Weiteren hat das SEM auch seine Aktenführungspflicht verletzt, indem es seine Recherche über eine allfällige Interpol Fahndung nicht in die Akten aufgenommen hat. Da die Sache – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch aus weiteren Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, ist sie anzuhalten, bei der Wideraufnahme des Verfahrens die formellen Mängel zu beheben.
E. 7.1 Neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aktenführungs- pflicht erweist sich der Sachverhalt zum heutigen Zeitpunkt als nicht voll- ständig erstellt. Zwar dürfte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Sachverhalt hinreichend abgeklärt gewesen sein. Zudem fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch dem Gericht auf, dass sich erhebliche Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführen- den und den eingereichten Beweismitteln in Bezug auf die geltend ge- machten Vorbringen, welche sich vor der Ausreise der Beschwerdeführen- den in die Schweiz im Oktober 2017 ereignet hätten, ergeben. Jedoch scheint der Sachverhalt mit Blick auf die Tätigkeiten des Beschwerdefüh- rers nach der Ausreise aus Aserbaidschan in Bezug auf subjektive Nach- fluchtgründe nicht ausreichend erstellt.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat nämlich im Laufe des Beschwerdeverfah- rens neue Sachverhaltselemente geltend gemacht, zu welchen sich die Vorinstanz noch nicht geäussert hat und welche weiterer Abklärungen be- dürfen. Mit Eingaben vom 3. Mai 2025 und 3. September 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass inzwischen aufgrund seiner exilpoliti- schen Tätigkeiten ein Verfahren in Abwesenheit gegen ihn geführt werde und er insbesondere gemäss den Artikeln 220 und 281 Abs. 2 aStGB an- geklagt worden sei. Der Beschwerdeführer hat ein Transkript der aserbaid- schanischen Nachrichtensendung, in welcher davon berichtet wird, einge- reicht. Gerichtliche Unterlagen hat er bis anhin nicht zu den Akten gereicht. Die neuen Sachverhaltselemente und die Entwicklungen seit Erlass der Verfügung dürften die Feststellung des SEM, wonach es sich wohl um eine legitime Strafverfolgung handeln würde, sollte er tatsächlich von den hei- matlichen Behörden gesucht werden, zumindest in Frage stellen. Auch wenn das Gericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer in Beiträgen auf sozialen Medien Beleidigungen ausgesprochen hat, so sind die neuen
E-5221/2021 Seite 23 Sachverhaltselemente geeignet, die Feststellung des SEM, dass die Blog- ger-Aktivitäten nicht die Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft erfül- len, in Zweifel zu ziehen und bedürfen weiterer Abklärungen. Das Gericht verzichtet vorliegend darauf, selbst weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen, da dies den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde. Bei Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Be- schwerdeführer indes weitere diesbezügliche Unterlagen dem SEM einzu- reichen beziehungsweise hat das SEM weitere Abklärungen vorzunehmen, um den Sachverhält hinlänglich zu erstellen. Anhand der heutigen Akten- lage ist nicht abschliessend beurteilbar, inwiefern gegen den Beschwerde- führer tatsächlich ein Verfahren in Aserbaidschan hängig ist und falls dem so ist, ob dieses aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven oder allenfalls wie vom SEM in der ablehnenden Verfügung angedeutet, aus gemein- rechtlichen Motiven, namentlich aufgrund von Beleidigungen in den sozia- len Medien, erfolgte.
E. 7.3 Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend beziehungsweise wird angeblich in dem Nachrichtenbeitrag erwähnt, dass am 30. Januar 2025 die aserbaidschanischen Behörden ein Auslieferungsgesuch an die Schweiz gerichtet hätten. Anhand der heutigen Aktenlage ist es dem Ge- richt nicht möglich zu verifizieren, ob ein solches internationales Rechtshil- feersuchen tatsächlich an die Schweizer Behörden gestellt wurde. Des Weiteren wird in einem Medienbericht angegeben, der Beschwerdeführer werde über Interpol gesucht. Zwar gab das SEM in der angefochtenen Ver- fügung an, seine Recherchen hätten ergeben, dass es keinen solchen gebe. Entsprechende Unterlagen finden sich aber – wie erwähnt (E. 6.5.1) – nicht in den SEM-Akten.
E. 7.4 Schliesslich ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Schweizer Bot- schaft habe in seiner Recherche keine Informationen über ihn gefunden, obschon sein Name in der Presseerklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom (…) September 2020 genannt werde, nicht ganz von der Hand zu wei- sen. Tatsächlich fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Ein- gabe vom 25. September 2020 auf die genannte Presseerklärung hinwies. Die Schweizer Botschaft führte in ihrer Botschaftsabklärung vom 30. März 2021 (A52) hingegen aus, der Beschwerdeführer sei in Aserbaidschan nicht bekannt und sein Name sei in keinen öffentlich zugänglichen Quellen erschienen. Die Feststellung der Schweizer Botschaft erscheint in diesem Zusammenhang zumindest fraglich.
E-5221/2021 Seite 24
E. 7.5 Bei heutiger Aktenlage ist es dem Gericht nicht möglich, das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abschliessend zu beur- teilen. Insgesamt erscheint nicht vollständig geklärt, inwiefern der Be- schwerdeführer derzeit in Gerichtsverfahren in Aserbaidschan involviert ist und ob es sich dabei um flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotive handelt. Auch wenn im Zeitpunkt der Verfügung des SEM noch nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ausgegangen werden kann, ist der Sachverhalt aufgrund der danach erfolgten Entwicklungen zum heutigen Zeitpunkt nicht hinreichend erstellt (E. 2.2 oben).
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein- zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass sich die Ent- scheidreife im vorliegenden Verfahren nicht mit geringem Aufwand herstel- len lässt. Es würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen, umfassende Sachverhaltsabklärungen und weitere Abklärungen bei ande- ren Bundesbehörden vorzunehmen, weshalb sich eine Kassation der an- gefochtenen Verfügung rechtfertigt. Zudem weist die Verfügung weitere formelle Mängel auf und das SEM hat den Beschwerdeführenden Akten- einsicht in die Botschaftsabklärung zu gewähren und seiner Aktenfüh- rungspflicht nachzukommen. Es ist deshalb angezeigt, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständiger Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Es entspricht weder dem Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht noch ist es dessen Aufgabe, anstelle der Vorinstanz als sachverhaltsabklärende Be- hörde den Sachverhalt festzustellen, erstmals über sich allenfalls neu stel- lende Rechtsfragen zu entscheiden und von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen – und damit die Versäumnisse des
E-5221/2021 Seite 25 SEM auf Beschwerdeebene zu beheben. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwal- tungsgericht in Asylfragen letztinstanzlich entscheidet.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die Ver- fügung des SEM vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel, zur Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist. Angesichts der Rück- weisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) Be- schwerdevorbringen und Anträge einzugehen, weil sie ebenfalls Gegen- stand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein wer- den und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 11.1 Dem vertretenen Beschwerdeführernden ist angesichts ihres Obsie- gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 11.2 Der Rechtsvertreter, Vadim Drozdov, reichte mit Eingaben vom
3. September 2025, 5. Mai 2025 und 1. September 2023 Kostennoten zu den Akten. Dabei machte er einen Aufwand von insgesamt 80 Stunden gel- tend. Die ausgewiesenen Stunden erscheinen aufgrund des Umfangs und der Komplexität im Quervergleich mit anderen Beschwerdeverfahren und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben deutlich überhöht und die Kostennoten sind entsprechend zu kürzen. Für das Verfassen der 40-seitigen Beschwerde wird ein Arbeitsaufwand von insgesamt 10 Stun- den als angemessen betrachtet und die ausgewiesenen 31 Stunden sind entsprechend zu kürzen. Die ausgewiesene halbe Stunde für die Repli- keingabe vom 6. Januar 2022 ist angemessen und entsprechend zu ver- güten. Der ausgewiesene Arbeitsaufwand für die Eingaben vom 16. Juni 2023 zur Beschleunigung des Verfahrens wird nicht als notwendig erachtet und nicht berücksichtigt. Auch die Eingabe vom 1. September 2023 war für das vorliegende Verfahren nicht notwendig, da die Rechtsvertretung insbe- sondere auf ein Urteil des EGMR verweist, welches für den vorliegenden
E-5221/2021 Seite 26 Fall nicht von Relevanz ist. Die diesbezüglich ausgewiesenen 14 Stunden werden nicht vergütet. Der ausgewiesene Aufwand von 16.5 Stunden für die 11-seitige Eingabe vom 5. Mai 2025 erscheint ebenfalls überhöht und wird unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel auf 6 Stunden gekürzt. Für die 8-seitige Eingabe vom 3. September 2025 wurden 10.5 Stunden veranschlagt, was ebenfalls überhöht erscheint und auf 4 Stunden gekürzt wird. Das Gericht erachtet demnach für das Beschwerdeverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 20.5 Stunden als angebracht. Den Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 4’100.– zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5221/2021 Seite 27
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2021 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 4'100.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5221/2021 Urteil vom 26. Januar 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Beschwerdeführende, und ihre Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Aserbaidschan, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Vadim Drozdov, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 6. Oktober 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. B. Am 18. Oktober 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden (Protokoll in den SEM Akten A8 [Beschwerdeführer] und A9 [Beschwerdeführerin]) statt. Dabei reichten sie Identitätsdokumente und Beweismittel zu ihren Asylgründen ein. C. Am 24. Oktober 2017 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton G._______ zugewiesen. D. Am 31. Januar 2018 reichte das HEKS eine Mandatsanzeige und weitere Beweismittel ein. E. Am 12. Juli 2018 ging beim SEM ein Denunziationsschreiben ein. Darin wurde im Wesentlichen behauptet, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung kein Gegner der aserbaidschanischen Regierung sei, sondern vielmehr ein Anhänger und Mitarbeiter dieser. Er habe gefälschte Beweismittel eingereicht. F. Am 2. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer das Original seines Führerscheins ein. G. Am 5. März 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten. H. Am 3. Mai 2019 reichte die Polizei H._______ dem SEM einen Polizeirapport ein. In diesem wurde festgehalten, dass eine Person auf einem Polizeiposten den Beschwerdeführer denunziert und ihn der Ausstellung von gefälschten Dokumenten für Asylsuchende beschuldigt habe. I. Am 14. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten. Der Beschwerdeführer führte aus, sein Facebook-Konto, auf welchem er exilpolitisch tätig gewesen sei, sei gehackt worden. J. Am 20. September 2019 und am 14. November 2019 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM Akten A23 und A29 [Beschwerdeführer] und A28 [Beschwerdeführerin]). Dabei machten sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Der Beschwerdeführer stamme aus I._______ und habe seit 1992 in J._______ gelebt. Er habe (...) oder (...) beziehungsweise (...) in J._______ an der K._______ University studiert. Danach habe er sich anfangs 2015 als freier Journalist registriert und sei für unabhängige Medien (etwa Qafqazinfo und Qainarinfo) tätig gewesen. Er habe auch in einer (...)firma gearbeitet. Seit September/Oktober 2015 sei er ein aktives Mitglied der oppositionellen Partei «Müsavat» gewesen. Sein Ziel sei es gewesen, Korruption aufzudecken und in den Medien zu veröffentlichen. Die Artikel seien jedoch aufgrund von Hackerangriffen auf den Medienseiten gelöscht worden. Die Beschwerdeführerin sei in der Stadt L._______ aufgewachsen. Nach Abschluss der 11. Klasse sei sie mit ihrer Familie nach J._______ gezogen, wo sie eine (...)schule absolviert habe. Sie habe als (...) gearbeitet. Im Jahr (...) hätten sie geheiratet und zusammen in J._______ gewohnt. Zu Beginn des Jahres 2016 habe der Beschwerdeführer Probleme bekommen. Während er in der (...)firma als (...) gearbeitet habe, habe er einen Korruptionsfall aufgedeckt. Er habe Beweise gesammelt und diese im Februar 2016 dem zuständigen Ministerium vorgelegt. Daraufhin habe das Ministerium die Polizei angerufen, damit er angeblich Anzeige habe erstatten können. Die Polizei habe ihn jedoch mitgenommen, misshandelt und seine Beweise konfisziert. Er sei in einer Zelle eingesperrt und einige Tage festgehalten und geschlagen worden. Sein Vater habe ihn durch Bestechung freibekommen und nach Hause gebracht. Er habe dennoch weitergemacht und mit M._______, einem Blogger und Journalisten, zusammengearbeitet. Er habe an Protestaktionen teilgenommen und sei auf Facebook aktiv gewesen. Aufgrund seiner Teilnahme an Protestaktionen sei sein Name auf einer schwarzen Liste gestanden und er sei mehrmals von der Polizei vorgeladen worden. Aus diesem Grund sei er im Juli/August 2016 mit einem Visum in N._______ gereist wo er sich sechs Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach O._______ gereist und habe dort um Asyl ersucht. Während seines Aufenthaltes in O._______ sei er mehrfach zu Hause gesucht worden. Auch seine Familie sei bedroht worden. Nach etwa drei Monaten sei er im April 2017 wegen seiner Familie wieder nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Am Flughafen in Baku sei er verhaftet worden. Nach einigen Tagen Haft sei er nach der Bezahlung von Bestechungsgeld freigelassen worden und ihm sei ein Dokument ausgehändigt worden. Er habe weiterhin an Protestaktionen und auch an Zusammenkünften von Müsavat-Parteimitgliedern teilgenommen. Am 23. September 2017 habe er an einer grossen Demonstration, die sich gegen die Korruption der aserbaidschanischen Behörden gerichtet habe, teilgenommen. M._______ sei zusammen mit anderen Personen, welche an Protestaktionen teilgenommen hätten, verhaftet worden. Auch er sei von der Polizei vorgeladen worden, habe jedoch aufgrund einer weiteren Bezahlung von Bestechungsgeld die Festnahme verhindern können beziehungsweise sei er am 23. September 2017 auch festgenommen worden. In den letzten zwei Monaten vor der Ausreise habe er viele Vorladungen erhalten und es hätte auch eine Gerichtsverhandlung stattfinden sollen aufgrund von Verstössen gegen Art. 148 und Art. 281 des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches (aStGB). Ihm sei Teilnahme an der Demonstration (vom 23. September 2017) und Mobilisierung anderer Personen zur Teilnahme vorgeworfen worden. Im Oktober 2017 sei er mit einem von der Schweizer Botschaft in Baku ausgestellten Schengenvisum mit seiner Familie in die Schweiz gereist. Er habe für den Visumsantrag 5000 US-Dollar ausgegeben, da die mit dem Gesuch eingereichten Bestätigungen, Bankauszüge und andere Papiere gefälscht gewesen seien. In der Schweiz habe er zunächst ab Januar 2018 auf Facebook einen TV-Kanal betrieben. Dieser sei im Juni 2018 blockiert worden. Seit Juli 2018 unterhalte er nun einen YouTube-Kanal. Er prangere auf verschiedenen Kanälen die Korruption in Aserbaidschan an und rufe auf seinem YouTube-Kanal Leute in Aserbaidschan zu Demonstrationen auf. Er habe beispielsweise die Frauen zu Protesten am 25. Oktober 2018 vor der US-Botschaft in Baku aufgerufen. Am 11. April 2018 habe er zusammen mit zwei anderen Personen mit zugeklebtem Mund vor der aserbaidschanischen Botschaft in Bern in Zusammenhang mit den Wahlen in Aserbaidschan protestiert. Des Weiteren habe er am 5. Dezember 2018 auf dem (...) in P._______, am 26. Februar 2019 und am 3. Juli 2019 vor dem (...) in Q._______ für Karabach und die Freilassung von politischen Gefangenen in Aserbaidschan protestiert. Wegen seiner politischen Tätigkeit in der Schweiz hätten seine Eltern und andere Verwandte die Arbeit verloren. Deswegen hätten sich seine Eltern von ihm abgewandt. Sie seien von den aserbaidschanischen Behörden wegen seiner Tätigkeiten in der Schweiz bedroht und beschimpft worden. Man habe ihnen ausserdem gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) durch Interpol nach Aserbaidschan zu bringen. Weil er unbeeindruckt weitergemacht habe, hätten die aserbaidschanischen Behörden ihm Geld angeboten damit er mit seinen Tätigkeiten in den sozialen Medien aufhöre. Er könne jedoch nicht zu den Ungerechtigkeiten in seiner Heimat schweigen und habe weitergemacht. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente zu den Akten: Kopien ihrer Identitätskarten; den Führerschein des Beschwerdeführers; den Geburtsschein des Beschwerdeführers; den Eheschein; einen Berufsausweis ([...]) des Beschwerdeführers; den Geburtsschein des Sohnes C._______; einen Journalistenausweis des Beschwerdeführers; eine Bestätigung des Redaktors von Qaynarinfo vom 2. November 2017; einen Ausweis der Müsavat-Partei; eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der Müsavat-Partei vom 24. Oktober 2017; ein undatiertes Dokument der Polizeiabteilung des Bezirks R._______ der Stadt J._______, gemäss welchem der Beschwerdeführer gestützt auf den Fahndungsbefehl vom 25. November 2016 festgenommen worden sei; ein Dokument des Gerichts des Bezirks S._______ der Stadt J._______ vom 14. Februar 2016 mit dem Titel «Entscheid der Gerichtssitzung» (Kopie); ein Entscheid des Gerichts des Bezirks T._______ der Stadt J._______ vom 28. April 2017; einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2017; diverse Fotos von Flugtickets, Visa und Papieren, welche den Aufenthalt des Beschwerdeführers in N._______ und in O._______ dokumentieren sollen; einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer vom 8. Mai 2017; Fotos über die Zusammenkunft von Müsavat-Parteimitgliedern im September 2017; Fotos von Demonstrationen in J._______ am 23. September 2017; einen Entscheid des Distriktgerichts T._______ der Stadt J._______ vom 23. September 2017 (Original); ein Dokument der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2017 mit dem Titel «besondere Verwarnung», in welchem erwähn wird, dass seine Ausreise aus dem Land eingeschränkt werde, eine Vorladung des Hauptpolizeidepartements der Stadt J._______ vom 2. Oktober 2017 (Original); einen Entscheid betreffend die Fahndung des Beschwerdeführers ausgestellt durch die Hauptpolizeiabteilung der Stadt J._______ vom 20. Oktober 2017 (Original); Screenshots von auf seinem Facebook-Konto geteilten Zeitungsartikeln im Oktober und November 2017; Zeitungsartikel einer Regierungszeitung (Ausgabe: 4. bis 10. November 2018), in welchem erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer im Ausland Propaganda gegen die Regierung mache; verschiedene Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers (Lossagungsbriefe); einen Zeitungsartikel einer Regierungszeitung mit dem Titel «die Ehrlosen» und mit einem Foto des Beschwerdeführers; Einladungen zu Treffen der DAS («Choose the Democratic Azerbaijan») in Deutschland; Fotos von Demonstrationen in der Schweiz; mehrere Screenshots von seinen Konten in den sozialen Medien; diverse USB-Datenträger mit ausgewählten Videos seiner Internet-Auftritte; Dokumente über Arbeitstätigkeiten und Deutschkurse der Beschwerdeführenden in der Schweiz. K. Am 1. Mai 2020, am 11. Juni 2020, am 16. Juli 2020 und am 26. August 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 25. September 2020 zeigte der neu mandatierte und rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und liess dem SEM weitere Beweismittel und Anmerkungen zum Verfahren zukommen. M. Am 28. Oktober 2020 wurde den Beschwerdeführenden das schriftliche Gehör zu einigen eingereichten Beweismitteln, welche von der Länderanalyse des SEM amtsintern überprüft worden seien und Unregelmässigkeiten aufweisen würden (Vorladung des Hauptpolizeidepartements der Stadt J._______ vom 2. Oktober 2017, Entscheid betreffend die Fahndung des Beschwerdeführers ausgestellt durch die Hauptpolizeiabteilung der Stadt J._______ vom 20. Oktober 2017, Entscheid des Distriktgerichts T._______ der Stadt J._______ vom 23. September 2017, Müsavat-Parteiausweis und Schreiben der Müsavat-Partei vom 24. Oktober 2017), sowie dem Denunziationsschreiben und dem Polizeibericht betreffend eine Denunziation gegen den Beschwerdeführer gewährt. N. Mit Eingabe vom 30. November 2020 nahmen die Beschwerdeführenden handelnd durch ihren Rechtsvertreter Stellung und hielten an der Authentizität der eingereichten Dokumente fest. O. Am 2. März 2021 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Baku um Abklärungen. Die Schweizer Botschaft reichte dem SEM mit Bericht vom 30. März 2021 ihre Abklärungen ein. P. Am 15. April 2021 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Abklärung gewährt. Am 29. April 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. Q. Am 5. Mai 2021 ersuchte das SEM die Botschaft erneut um Abklärungen. Die Schweizer Botschaft reichte einen weiteren Bericht datierend vom 16. Juni 2021 dem SEM ein. R. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 (eröffnet am 3. November 2021) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. S. Mit Beschwerde vom 29. November 2021 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Es wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung der Begründungspflicht und unvollständiger sowie unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde wurden nebst einigen vorinstanzlichen Akten eine Vollmacht vom 21. November 2021 und eine Fürsorgebestätigung vom 12. November 2021 beigelegt. T. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2021 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. U. Am 21. Dezember 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. V. Am 6. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik zu den Akten. W. Nachdem die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. Juni 2023 und 1. September 2023 um Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens ersucht hatten, reichten sie mit Eingabe vom 30. Januar 2024 eine Aufsichtsanzeige betreffend Rechtsverzögerung beim Bundesgericht ein. Dieser Anzeige wurde mit Feststellung des Bundesgerichts vom 15. April 2024 keine Folge geleistet. X. Mit Eingabe vom 10. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden ihre aserbaidschanischen Pässe im Original dem SEM ein. Y. Am 5. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung der Beschwerde ein und ersuchten das Bundesverwaltungsgericht erneut um beförderliche Behandlung des Verfahrens. Z. Am 5. September 2025 reichten die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter Sachverhaltsergänzungen ein und baten um beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hatten ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Verfahren am 7. Januar 2025 auf Richter Kaspar Gerber übertragen. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Für das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend (vgl. BVGE 2014/1 E. 2; 2012/21 E. 5.1; 2011/43 E. 6.1; 2011/1 E. 2; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.204 m.w.H.).
3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich sinngemäss ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung in Aserbaidschan widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer mehrfach zwischen der BzP und der Anhörung widersprochen und auch die Beschwerdeführerin habe unterschiedliche Angaben gemacht. So habe der Beschwerdeführer an der BzP und an der Anhörung unterschiedliche Angaben zum angeblich von ihm aufgedeckten Korruptionsfall gemacht sowie zu den Geschehnissen beim Transportministerium. Auch habe er an der BzP geltend gemacht, er sei bei der ersten und bei der zweiten Verhaftung je drei Tage lang festgehalten worden, während er an der Anhörung gesagt habe, er sei bei der ersten Festnahme 15 Tage und bei der zweiten Festnahme - nach der Rückkehr aus O._______ - fünf Tage festgehalten worden. Weiter habe er an der BzP gesagt, er sei nach der zweiten Festnahme mit einem Schädel-Hirn-Trauma ins Spital gegangen, während er dies an der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin gesagt, ihr Mann sei ungefähr im Jahr 2015 von der (...)firma entlassen worden und im August 2016 in die USA gereist. Der Beschwerdeführer habe hingegen gesagt, bis Februar/März 2016 in der Firma gearbeitet zu haben. Ferner habe die Beschwerdeführerin an der BzP gesagt, ihr sei neben telefonischen Bedrohungen persönlich nichts weiter zugestossen. An der Anhörung habe sie hingegen erklärt, dass Beamte sie in Zivil aufgesucht und ihr gedroht hätten, den Sohn zu entführen. Der Beschwerdeführer habe zudem widersprüchliche Aussagen über seine angebliche Arbeitsstelle und Ausbildung gemacht. Auch sei kaum nachvollziehbar, dass er innerhalb eines Jahres in der Strassenbaufirma vom Sicherheitswächter zum Ingenieur und für die Beschaffung von Asphalt zuständigen Mitarbeiter aufgestiegen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er einen Journalistenausweis habe beantragen können, obwohl er gar kein Journalist gewesen sei. In dem Denunziationsschreiben sei ausserdem behauptet worden, dass der Beschwerdeführer kein Gegner der aserbaidschanischen Regierung sei, sondern vielmehr ein Anhänger und Mitarbeiter dieser. Mit dem Denunziationsschreiben seien dem SEM Beiträge und Fotos, welche er zwischen 2014 und 2016 auf Facebook veröffentlicht habe, zugestellt worden. Auf den Fotos sei er eindeutig als Unterstützer der aserbaidschanischen Regierung und des Präsidenten Aliyev zu erkennen. Seinen Angaben zufolge sei er aber zu diesem Zeitpunkt bereits von der aserbaidschanischen Regierung verfolgt gewesen. Ein weiterer Denunziant habe angegeben, er sei Mitglied der Müsavat-Partei, die in Europa als kriminelle Vereinigung agiere. Diese brächte gegen Geld Personen illegal in die Schweiz und böte aserbaidschanischen Asylsuchenden gefälschte Dokumente in Zusammenhang mit einer angeblichen Verfolgung in Aserbaidschan an. Ausserdem würden die eingereichten Beweismittel (gemäss interner Analyse des SEM) Unregelmässigkeiten aufweisen, weshalb an deren Authentizität gezweifelt werde. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe der Beschwerdeführer an der Authentizität der Dokumente festgehalten. Er habe darin festgehalten, er könne nicht erklären, weshalb ihm entgegen der Praxis die Dokumente im Original und nicht in Kopie zugestellt worden seien. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er die Handlungen einer staatlichen Sicherheitsbehörde nachvollziehen könne. Er habe weiter festgehalten, er könne nicht angeben, weshalb in dem Gerichtsurteil eine falsche Artikelnummer aufgeführt sei, es könne sich um einen Tippfehler handeln. Weiter habe der Beschwerdeführer in der Stellungnahme ausgeführt, dass sein Facebook-Konto gehackt worden und von den aserbaidschanischen Behörden manipuliert worden sei. Diese Erklärungen seien jedoch nicht überzeugend, zumal er damals in Aserbaidschan weder als Aktivist noch als Journalist oder Blogger bekannt gewesen sei. Ausserdem sei er in der genannten Zeit legal in die USA und nach Kanada gereist und anschliessend nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Dies sei ein Beweis dafür, dass er keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Ferner habe er Screenshots von Facebook-Posts aus dem Jahr 2017 eingereicht, was ebenfalls zeige, dass sein Facebook-Konto nicht manipuliert worden sei. Zudem hätten die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Baku ergeben, dass die in den eingereichten Gerichtsdokumenten genannten Richter nicht an den entsprechenden Gerichten bekannt seien. Überhaupt sei kein Richter mit dem Namen auf der Liste der Richter in Aserbaidschan zu finden. Weiter sei der Name des Beschwerdeführers in keinen öffentlich zugänglichen Artikeln oder Berichten und auch nicht in behördlichen Dokumenten erschienen. Er sei als Aktivist oder Journalist in Aserbaidschan völlig unbekannt. In seiner Stellungnahme zum Botschaftsbericht habe er die Ansicht vertreten, dass die Botschaft nicht in der Lage gewesen sei, einen Grossteil der Informationen zu überprüfen, wie die Echtheit der richterlichen Dokumente, seine Adresse, seinen beruflichen Werdegang und seine Aussagen zur Strafverfolgung. Insgesamt seien seine Asylvorbringen fast alle unglaubhaft und er habe gefälschte Beweismittel eingereicht. Womöglich habe er solche gefälschten Beweismittel auch anderen Asylsuchenden gegen Geld angeboten. Der Parteiausweis und das Bestätigungsschreiben über seine angebliche Mitgliedschaft bei der Müsavat-Partei hätten einen geringen bis keinen Beweiswert, wie Fälle in Deutschland zeigen würden (in welchen bekannt geworden sei, dass solche Partei-Dokumente gegen Bezahlung ausgestellt worden seien). Die Müsavat-Partei sei im Übrigen eine legale Partei in Aserbaidschan, welche seit 2019 in der Opposition und in letzter Zeit relativ unbedeutend geworden sei. Somit könne festgehalten werden, dass die Asylvorbringen betreffend die geltend gemachte Verfolgung in Aserbaidschan zum Zeitpunkt seiner Ausreise unglaubhaft seien und die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten. 5.1.2 In Bezug auf die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz führte das SEM im Wesentlichen aus, er habe vorgebracht, dass der Botschaftsbericht vom 25. April 2021 nicht vertrauenswürdig sei, da die Schweizer Botschaft es versäumt habe zu verifizieren, dass er von der aserbaidschanischen Behörden wegen seiner politischen Blogs gesucht würde. Er habe bereits mit Schreiben vom 25. September 2020 auf die Presseerklärung der aserbaidschanischen Generalstaatsanwaltschaft verwiesen (gemäss welcher er im Zusammenhang mit auf sozialen Medien getätigten Aufrufen zu Protesten auf einer Fahndungsliste stehe). Tatsächlich sei im Internet sein Name in der Pressemitteilung des aserbaidschanischen Innenministeriums vom 8. September 2020 zu finden. Diese Mitteilung sei auch vom amerikanischen Aussenministerium in seinem Bericht vom März 2021 über die Menschenrechtslage in Aserbaidschan im Jahr 2020 übernommen worden. Sein Name und die Namen von sechs anderen Personen seien darin in Zusammenhang mit U._______ erwähnt worden, welcher von der Ukraine nach Aserbaidschan ausgeliefert und dort zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Es werde darin festgehalten, dass die genannten Personen angeklagt und via Interpol zur Fahndung ausgeschrieben worden seien. Die Abklärungen des SEM hätten indes keine Interpol-Fahndung gegen den Beschwerdeführer ergeben. Unbestritten sei zwar, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an diversen Demonstrationen gegen die Regierung in Aserbaidschan teilgenommen habe. Viele andere Personen aus Aserbaidschan, welche im Ausland leben würden, täten aber dasselbe, weshalb seine Teilnahme nicht von einer besonderen politischen Tätigkeit zeuge. Das SEM habe diverse seiner Video-Beiträge auf YouTube und Facebook angeschaut. Darunter gebe es tatsächlich Beiträge, in welchen er über die Korruption in Aserbaidschan spreche, was indes nichts Neues sei, da Aserbaidschan als Land, in welchem Korruption grassiere, bekannt sei. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass er einerseits gegen Korruption gekämpft habe und gleichzeitig angeblich Beamte bestochen habe, um freigelassen zu werden. Hinzu komme, dass in den meisten seiner Video-Beiträge ein wiederholendes Muster festgestellt werden könne. Es handle sich um Verleumdungen, Beleidigungen und vulgäre Beschimpfungen. Er drohe immer wieder mit neuen Veröffentlichungen, meist über das Privatleben von Zielpersonen. Er beleidige in seinen Videos Personen, äussere sich rassistisch und teilweise auch sexistisch. Die Videos würden indes keine wirklich politischen Botschaften beinhalten. Das SEM könne nicht überprüfen, ob er seine Video-Beiträge tatsächlich für Erpressungen benutze, wie er auch von den Denunzianten beschuldigt worden sei. Seine Internetauftritte hätten aber erst in der Schweiz begonnen, nachdem er in Aserbaidschan über kein politisches Profil verfügt habe. Ausserdem seien Beleidigungen und Beschimpfungen auch in der Schweiz strafbare Handlungen. Es stelle sich dem SEM zudem die Frage, weshalb eine Person wie er, die in der Heimat überhaupt nicht politisch aktiv gewesen sei und dort offenbar mit dem Präsidenten sympathisiert habe, sich plötzlich im Ausland gegen die Regierung stelle. Ein Exilpolitiker spreche in einem Videobeitrag über den Beschwerdeführer und andere Personen, welche in der Pressemitteilung des aserbaidschanischen Justizministeriums vom August 2020 genannt würden, und bezeichne sie als Schimpftruppe, welche für die Regierung arbeiten würde und den Auftrag hätte, die echte Opposition zu diskreditieren. Ausserdem beschuldige er die Personen, dass sie versuchen würden, sich durch ihre Internetauftritt Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Das SEM komme zum Schluss, dass es sich wohl um eine legitime Strafverfolgung handle, sofern er überhaupt von den heimatlichen Behörden gesucht werde. Damit würden seine Blogger-Tätigkeiten nicht die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 5.1.3 Hinsichtlich des Wegeweisungsvollzugs kam das SEM zum Schluss, dass sich aus den Akten eine konkrete Gefahr («real risk») ergebe, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Deshalb erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan als unzulässig, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird moniert, dass in Bezug auf die Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers in die Schweiz, sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Bericht der Schweizer Botschaft, welcher schlecht recherchiert sei, und die beiden Denunziationsschreiben stütze. Er habe indes bereits in seiner Stellungnahme vom 30. November 2020 dargelegt, weshalb die Argumentation des SEM unzutreffend sei. Er bekräftige die Echtheit der Vorladung der Hauptpolizeidepartements der Stadt J._______ vom 2. Oktober 2017 und des Entscheids des Distriktgerichts T._______ der Stadt J._______ vom 23. September 2017. Er sei nach der Kundgebung vom 23. September 2017 festgenommen und in Abwesenheit zu einer fünftägigen Haftstrafe verurteilt worden. Bei der Entlassung habe er eine Kopie des Gerichtsentscheids erhalten. Drei Fakten würden die Authentizität des Urteils stützen. Erstens habe das Gericht, welches das Urteil erlassen habe, Gerichtsbarkeit über das Gebiet, wo die Kundgebung stattgefunden habe. Zweitens gebe es öffentlich zugängliche Informationen, dass mehr als 50 Aktivisten, die an der Vorbereitung der Kundgebung teilgenommen hätten, 1 bis 2 Tage vor der Kundgebung verhaftet worden seien. Drittens gebe es Anzeichen dafür, dass Gerichte teilweise am Samstag Urteile erlassen würden. So sei auf der Webseite des Berufungsgerichts in Baku ersichtlich, dass eine Person gegen ein am 23. September 2017 erlassenes Urteil eines Bezirksgerichts Berufung erhoben habe. Ausserdem sei seine Mitgliedschaft in der Müsavat-Partei «aufrichtig», was die eingereichten Dokumente belegen würden. Sein Facebook-Konto sei gehackt worden. Entgegen der Behauptung des SEM handle es sich bei dem Anzug, den er auf einem Facebook-Foto trage, nicht um einen Anzug der Regierungspartei (YAP), sondern um eine offizielle Uniform der aserbaidschanischen Olympiamannschaft. Er besitze diesen Anzug noch immer. Er habe später auf seinem YouTube-Kanal ein Video gepostet, auf welchem er diesen Anzug trage. Ausserdem zweifle er an der Objektivität des SEM, da sich dieses auf Denunziationsschreiben stütze. Es habe den Beschwerdeführenden gegenüber nie erwähnt, ob es die Identität des Verfassers des Schreibens überprüft habe. Die aserbaidschanischen Behörden würden das Mittel von Denunziationsschreiben verwenden. Er komme zum Schluss, dass der Verfasser des Schreibens sein Asylverfahren aufmerksam verfolge und dieser an einem negativen Asylentscheid und folglich auch an seiner Wegweisung nach Aserbaidschan Interesse habe. Das Denunziationsschreiben zeige somit vielmehr, dass er für die heimatlichen Behörden wegen seiner oppositionellen Anschauung von grossem Interesse sei. 5.2.2 In Bezug auf seine Blogger-Aktivitäten führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits vor seiner Ausreise oppositionelle Ansichten vertreten habe, diese seien indes in Aserbaidschan aus Sicherheitsgründen unauffällig oder wenig bekannt gewesen. Nach seiner Ausreise habe er in der Schweiz begonnen, seine oppositionellen Ansichten offener zu äussern, unter anderem durch Beiträge auf dem YouTube-Kanal «(...)». Er habe die aserbaidschanische Regierung und die Korruption kritisiert und Leute zu regierungskritischen Demonstrationen aufgerufen. Mit Stand vom 26. November 2021 habe sein Kanal 163'999 Abonnenten gehabt und seine Videos seien mehr als 57 Millionen Mal angesehen worden. Auch in der Schweiz habe er Proteste gegen die aserbaidschanische Regierung organisiert und sei in Kontakt mit Aktivisten im Exil, die von den aserbaidschanischen Behörden verfolgt würden. Die aserbaidschanischen Behörden hätten Kenntnis von seinen Blogger-Aktivitäten. Am (...) September 2020 habe die Generalstaatsanwaltschaft von Aserbaidschan eine Presseerklärung veröffentlicht. Darin habe sie erklärt, dass U._______ und andere aserbaidschanische Staatsbürger, darunter er (der Beschwerdeführer) seit Anfang 2018 als eine Gruppe von Komplizen in sozialen Medien Aufrufe gemacht hätten, um die Macht in Aserbaidschan zu übernehmen. Sie hätten die Bürger dazu aufgerufen, Forderungen der Behörden zu missachten, sich ihnen zu widersetzen und zu Massenunruhen aufgefordert. Die Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft sei durch staatliche Medienagenturen weiterverbreitet worden. Die aserbaidschanischen Behörden sähen die oppositionelle Bloggertätigkeit des Beschwerdeführers als eine Straftat. Aus Berichten über die Menschenrechtslage in Aserbaidschan gehe hervor, dass oppositionelle Blogger, unabhängige Journalisten und andere Aktivisten routinemässig wegen ihrer Aktivitäten verfolgt würden. Am 30. März 2021 habe das US-Aussenministerium einen Bericht über die Menschenrechtspraxis in Aserbaidschan im Jahr 2020 veröffentlich. Dabei werde erneut auf das Verfahren von U._______ und seine Komplizen, wobei auch sein (des Beschwerdeführers) Name genannt werde, verwiesen. In dem Bericht werde erwähnt, dass die Generalstaatsanwaltschaft beantragt habe, ihn zu verhaften und sie habe eine internationale Fahndung bei Interpol beantragt. Es gebe also viele öffentlich zugängliche Informationen, die bestätigen würden, dass er in Aserbaidschan wegen der Äusserung seiner politischen Ansichten strafrechtlich verfolgt werde. Es sei alarmierend, dass die Schweizer Botschaft in Baku nicht in der Lage gewesen sei, diese Informationen zu finden. Diese Tatsache zeuge von der geringen Glaubwürdigkeit der Recherchen beziehungsweise des Botschaftsberichts. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und weist daraufhin, dass in der Beschwerde hauptsächlich die Argumente aus den Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör zur Botschaftsabklärung und zur Dokumentenanalyse wiederholt würden. Anstatt die Schweizer Botschaft erneut zu kritisieren, hätten die Beschwerdeführenden ihre Wohnadresse, beispielswiese auf einer Google-Karte markieren und dem SEM zustellen können. So hätten sie bei der Sachverhaltsabklärung aktiv mitwirken und zeigen können, dass sie nichts zu verbergen hätten. 5.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden fest, dass die Vorinstanz sich nicht inhaltlich mit ihren Argumenten in der Beschwerde befasst habe. Sie habe somit die Argumentation nicht bestritten, sondern dieser stillschweigend zugestimmt. 5.5 Mit ergänzender Eingabe vom 5. Mai 2025 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Öffentliche Fernsehen und Radio Aserbaidschans (ITV) am (...) April 2025 auf seinem YouTube-Kanal eine Meldung über ihn veröffentlicht habe. Laut dem Video sei er von der Ermittlungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft vorgeladen worden. Gemäss der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom (...) September 2020 werde er im Strafverfahren Nr. (...) gemäss den Artikeln 12 Abs. 1, 34 Abs. 2, 220 Abs. 2 und 281 Abs. 2 des aStGB angeklagt («Begehung einer Straftat ausserhalb der Grenzen der Republik Aserbaidschan durch eine Gruppe von Personen nach vorheriger Absprache zu Aufrufen zur aktiven Nichtbefolgung gesetzlicher Vorschriften von Vertretern der Staatsgewalt und zu Massenunruhen sowie zu Aufrufen zur Gewalt gegen Bürger» und «Begehung einer Straftat ausserhalb der Grenzen der Republik Aserbaidschan durch eine Gruppe von Personen nach vorheriger Absprache öffentlicher Aufrufe zur gewaltsamen Ergreifung der Macht, zur gewaltsamen Absetzung der Macht oder zur gewaltsamen Änderung der verfassungsmässigen Grundlagen oder zur Verletzung der territorialen Integrität der Republik Aserbaidschan sowie zur Verbreitung von Materialien solchen Inhalts»). Er werde unter denselben Artikeln angeklagt wie U._______, der zu acht Jahren Haft verurteilt worden sei. Amnesty International habe anerkannt, dass die Verfolgung von U._______ politisch motiviert sei. In dem Beitrag sei weiter berichtet worden, dass gemäss der Entscheidung ein begründeter Verdacht bestehe, dass er in einem Video, das er zwischen dem 7. August 2018 und dem 19. April 2019 auf sozialen Medien veröffentlicht habe, zusammen mit anderen verurteilten Personen bewusst zu Massenprotesten mit Gewaltanwendung aufgerufen habe. Der Nachrichtensprecher erkläre, dass er (der Beschwerdeführer) vor den Ermittlungen geflohen sei und sich ausserhalb Aserbaidschans verstecke. Am (...) September 2020 sei eine Fahndung eingeleitet und mit Beschluss des Bezirksgerichts V._______ vom (...) September 2020 sei eine Untersuchungshaft als mögliche Massnahme beschlossen worden. Er sei aufgefordert worden, am (...) April 2025 bei der Generalstaatsanwaltschaft zu erscheinen. Das Nichterscheinen könne zu einem Urteil in Abwesenheit führen. Diese Informationen seien auch auf der Webseite der Nachrichtenagentur APA (Azerbaijani Press Agency) veröffentlicht worden. Dies zeige, dass sein Fall weiterverfolgt werde. Ausserdem verwiesen die Beschwerdeführenden auf Art. 8 und 13 EMRK sowie Art. 3 KRK aufgrund der langen Dauer des Beschwerdeverfahrens. 5.6 Mit Eingabe vom 3. September 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass am 13. August 2025 der aserbaidschanische Fernsehsender ITV erneut einen Nachrichtenbeitrag ausgestrahlt und diesen auf seinem offiziellen YouTube-Kanal veröffentlicht habe. Gemäss dem Bericht sei mit Entscheid des Bezirksgerichts W._______ vom (...) Mai 2025 ein Verfahren in Abwesenheit eröffnet worden und ihm sei ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Am 8. August 2025 sei beschlossen worden, ihn unter anderem gemäss den Artikeln 220 und 281 Abs. 2 des aStGB strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen und die Anklagepunkte entsprechend zu ergänzen und anzupassen. Die Anklage stütze sich auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit weiteren Personen in vorgängiger Absprache wiederholt Handlungen begangen, die auf die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Lahmlegung staatlicher Institutionen sowie auf den gewaltsamen Umsturz der Staatsgewalt abzielten. Dies sei durch Videomaterial belegt, das über die YouTube-Kanäle «U._______», «A._______» und «(...)» verbreitet worden sei. Dem Medienbericht zufolge sei er bereits im September 2020 angeklagt und zur Fahndung ausgeschrieben worden, nachdem er sich der laufenden Strafverfolgung entzogen habe. Das Bezirksgericht V._______ habe Untersuchungshaft angeordnet. Am 11. August 2025 sei die Voruntersuchung abgeschlossen worden und es laufe nun das Hauptverfahren. Ab dem 20. August 2025 hätten der Beschwerdeführer sowie sein Verteidiger das Recht erhalten, die Ermittlungsakten im Gebäude der Generalstaatsanwaltschaft einzusehen. Ausserdem hätten die aserbaidschanischen Behörden am 30. Januar 2025 ein Auslieferungsgesuch an die Schweiz gestellt, welches jedoch erfolglos geblieben sei. Nachdem er wiederholt nicht vor der Ermittlungsbehörde erschienen sei, sei er am (...) April 2025 über nationale Fernsehsender und Internetplattformen öffentlich vorgeladen worden. 6. Zunächst sind die formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-schlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. 6.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 6.3 Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2; 2011/37 E. 5.4.1). 6.4 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. 6.5 6.5.1 Das SEM hat in seiner Verfügung einerseits erwähnt, dass es am 2. Juli 2020 die Schweizer Botschaft in Aserbaidschan um Abklärungen ersucht habe (Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2021, E. I Ziff. 4). Eine entsprechende Anfrage befindet sich indes nicht in den vorinstanzlichen Akten und es wird aus den Akten auch nicht ersichtlich, ob die angebliche Anfrage beantwortet wurde. Andererseits befindet sich (neben der Botschaftsanfrage vom 2. März 2021 und der Botschaftsantwort vom 7. April 2021) in den Akten eine Botschaftsanfrage vom 5. Mai 2021 (A55) und eine entsprechende Antwort der Schweizer Botschaft in Baku vom 24. Juni 2021 (A56). Dass diese Botschaftsabklärung nicht in der angefochtenen Verfügung erwähnt wurde, steht dem Akteneinsichts- bzw. Äusserungsrecht nicht entgegen (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; BVGE 2018 IV/5 E. 7.4.2; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.91). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden hierzu jedoch kein rechtliches Gehör gewährt. 6.5.2 Eine Botschaftsanfrage und die entsprechende Auskunft der Botschaft stellen eine Einheit in dem Sinne dar, dass eine Botschaftsabklärung sowohl die gestellten Fragen als auch die Antworten der schweizerischen Vertretung beinhaltet. Es handelt sich bei beiden Aktenstücken nicht um interne Akten; beide Dokumente unterstehen grundsätzlich dem Einsichtsrecht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c), wobei entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die Einsicht einschränken und sensible Passagen abgedeckt oder zusammengefasst offengelegt werden können (vgl. Urteile des BVGer E-1059/2023 vom 7. Juni 2023; E. 6.3; D-4478/2019 vom 28. Januar 2020 E. 5.2,). So können Geheimhaltungsinteressen insbesondere in Bezug auf die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen bestehen (zum Ganzen Urteil des BVGer D-2305/2023 vom 15. Mai 2025 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund wäre den Beschwerdeführenden (eingeschränkte) Akteneinsicht in die gesamten Botschaftsabklärungen zu gewähren und es wären die anonymisierten Versionen in den Akten abzulegen gewesen. Indem dies nicht geschehen ist und diese Abklärung auch nicht in der Verfügung erwähnt wurde, hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dementsprechend wäre vor Erlass der angefochtenen Verfügung - ungeachtet des Einflusses auf den Ausgang des Verfahrens - das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren gewesen. Die Botschaftsabklärung wurde dem Beschwerdeführer jedoch weder im Rahmen einer anonymisierten Version noch als Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet, wie dies bei einer korrekten vorgängigen Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG geboten gewesen wäre (vgl. Urteil des BVGer E-2522/2019 vom 16. August 2019 insb. E. 6.3.4; Urteil des BVGer D-2305/2023 vom 15. Mai 2025 E. 5.5). 6.5.3 Des Weiteren erwähnt das SEM in seiner ablehnenden Verfügung, dass seine Recherchen ergeben hätten, es gebe keine Interpol-Fahndung gegen den Beschwerdeführer. Entsprechende Unterlagen finden sich aber nicht in den SEM Akten und es ist nicht ersichtlich, welche Abklärungen das SEM diesbezüglich unternommen hat. Dadurch hat das SEM seine Aktenführungspflicht verletzt. Ausserdem wäre das SEM auch gehalten gewesen, entsprechende den Beschwerdeführer betreffende Abklärungen dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht in geeigneter Weise offen zu legen. 6.6 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das SEM vorliegend seiner Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend nachgekommen ist und mit seinem Vorgehen sowohl das Recht auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 VwVG als auch den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Aktenführungspflicht verletzt hat. Die Botschaftsabklärungen wurden weder vollständig in den Akten abgelegt noch wurden diese dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet. Des Weiteren hat das SEM auch seine Aktenführungspflicht verletzt, indem es seine Recherche über eine allfällige Interpol Fahndung nicht in die Akten aufgenommen hat. Da die Sache - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch aus weiteren Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, ist sie anzuhalten, bei der Wideraufnahme des Verfahrens die formellen Mängel zu beheben. 7. 7.1 Neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aktenführungspflicht erweist sich der Sachverhalt zum heutigen Zeitpunkt als nicht vollständig erstellt. Zwar dürfte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Sachverhalt hinreichend abgeklärt gewesen sein. Zudem fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch dem Gericht auf, dass sich erhebliche Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln in Bezug auf die geltend gemachten Vorbringen, welche sich vor der Ausreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz im Oktober 2017 ereignet hätten, ergeben. Jedoch scheint der Sachverhalt mit Blick auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nach der Ausreise aus Aserbaidschan in Bezug auf subjektive Nachfluchtgründe nicht ausreichend erstellt. 7.2 Der Beschwerdeführer hat nämlich im Laufe des Beschwerdeverfahrens neue Sachverhaltselemente geltend gemacht, zu welchen sich die Vorinstanz noch nicht geäussert hat und welche weiterer Abklärungen bedürfen. Mit Eingaben vom 3. Mai 2025 und 3. September 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass inzwischen aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten ein Verfahren in Abwesenheit gegen ihn geführt werde und er insbesondere gemäss den Artikeln 220 und 281 Abs. 2 aStGB angeklagt worden sei. Der Beschwerdeführer hat ein Transkript der aserbaidschanischen Nachrichtensendung, in welcher davon berichtet wird, eingereicht. Gerichtliche Unterlagen hat er bis anhin nicht zu den Akten gereicht. Die neuen Sachverhaltselemente und die Entwicklungen seit Erlass der Verfügung dürften die Feststellung des SEM, wonach es sich wohl um eine legitime Strafverfolgung handeln würde, sollte er tatsächlich von den heimatlichen Behörden gesucht werden, zumindest in Frage stellen. Auch wenn das Gericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer in Beiträgen auf sozialen Medien Beleidigungen ausgesprochen hat, so sind die neuen Sachverhaltselemente geeignet, die Feststellung des SEM, dass die Blogger-Aktivitäten nicht die Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, in Zweifel zu ziehen und bedürfen weiterer Abklärungen. Das Gericht verzichtet vorliegend darauf, selbst weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen, da dies den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde. Bei Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer indes weitere diesbezügliche Unterlagen dem SEM einzureichen beziehungsweise hat das SEM weitere Abklärungen vorzunehmen, um den Sachverhält hinlänglich zu erstellen. Anhand der heutigen Aktenlage ist nicht abschliessend beurteilbar, inwiefern gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Verfahren in Aserbaidschan hängig ist und falls dem so ist, ob dieses aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven oder allenfalls wie vom SEM in der ablehnenden Verfügung angedeutet, aus gemeinrechtlichen Motiven, namentlich aufgrund von Beleidigungen in den sozialen Medien, erfolgte. 7.3 Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend beziehungsweise wird angeblich in dem Nachrichtenbeitrag erwähnt, dass am 30. Januar 2025 die aserbaidschanischen Behörden ein Auslieferungsgesuch an die Schweiz gerichtet hätten. Anhand der heutigen Aktenlage ist es dem Gericht nicht möglich zu verifizieren, ob ein solches internationales Rechtshilfeersuchen tatsächlich an die Schweizer Behörden gestellt wurde. Des Weiteren wird in einem Medienbericht angegeben, der Beschwerdeführer werde über Interpol gesucht. Zwar gab das SEM in der angefochtenen Verfügung an, seine Recherchen hätten ergeben, dass es keinen solchen gebe. Entsprechende Unterlagen finden sich aber - wie erwähnt (E. 6.5.1) - nicht in den SEM-Akten. 7.4 Schliesslich ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Schweizer Botschaft habe in seiner Recherche keine Informationen über ihn gefunden, obschon sein Name in der Presseerklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom (...) September 2020 genannt werde, nicht ganz von der Hand zu weisen. Tatsächlich fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Eingabe vom 25. September 2020 auf die genannte Presseerklärung hinwies. Die Schweizer Botschaft führte in ihrer Botschaftsabklärung vom 30. März 2021 (A52) hingegen aus, der Beschwerdeführer sei in Aserbaidschan nicht bekannt und sein Name sei in keinen öffentlich zugänglichen Quellen erschienen. Die Feststellung der Schweizer Botschaft erscheint in diesem Zusammenhang zumindest fraglich. 7.5 Bei heutiger Aktenlage ist es dem Gericht nicht möglich, das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Insgesamt erscheint nicht vollständig geklärt, inwiefern der Beschwerdeführer derzeit in Gerichtsverfahren in Aserbaidschan involviert ist und ob es sich dabei um flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotive handelt. Auch wenn im Zeitpunkt der Verfügung des SEM noch nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ausgegangen werden kann, ist der Sachverhalt aufgrund der danach erfolgten Entwicklungen zum heutigen Zeitpunkt nicht hinreichend erstellt (E. 2.2 oben). 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass sich die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. Es würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen, umfassende Sachverhaltsabklärungen und weitere Abklärungen bei anderen Bundesbehörden vorzunehmen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Zudem weist die Verfügung weitere formelle Mängel auf und das SEM hat den Beschwerdeführenden Akteneinsicht in die Botschaftsabklärung zu gewähren und seiner Aktenführungspflicht nachzukommen. Es ist deshalb angezeigt, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Es entspricht weder dem Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht noch ist es dessen Aufgabe, anstelle der Vorinstanz als sachverhaltsabklärende Behörde den Sachverhalt festzustellen, erstmals über sich allenfalls neu stellende Rechtsfragen zu entscheiden und von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen - und damit die Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht in Asylfragen letztinstanzlich entscheidet.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel, zur Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) Beschwerdevorbringen und Anträge einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11. 11.1 Dem vertretenen Beschwerdeführernden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 11.2 Der Rechtsvertreter, Vadim Drozdov, reichte mit Eingaben vom 3. September 2025, 5. Mai 2025 und 1. September 2023 Kostennoten zu den Akten. Dabei machte er einen Aufwand von insgesamt 80 Stunden geltend. Die ausgewiesenen Stunden erscheinen aufgrund des Umfangs und der Komplexität im Quervergleich mit anderen Beschwerdeverfahren und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben deutlich überhöht und die Kostennoten sind entsprechend zu kürzen. Für das Verfassen der 40-seitigen Beschwerde wird ein Arbeitsaufwand von insgesamt 10 Stunden als angemessen betrachtet und die ausgewiesenen 31 Stunden sind entsprechend zu kürzen. Die ausgewiesene halbe Stunde für die Replikeingabe vom 6. Januar 2022 ist angemessen und entsprechend zu vergüten. Der ausgewiesene Arbeitsaufwand für die Eingaben vom 16. Juni 2023 zur Beschleunigung des Verfahrens wird nicht als notwendig erachtet und nicht berücksichtigt. Auch die Eingabe vom 1. September 2023 war für das vorliegende Verfahren nicht notwendig, da die Rechtsvertretung insbesondere auf ein Urteil des EGMR verweist, welches für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz ist. Die diesbezüglich ausgewiesenen 14 Stunden werden nicht vergütet. Der ausgewiesene Aufwand von 16.5 Stunden für die 11-seitige Eingabe vom 5. Mai 2025 erscheint ebenfalls überhöht und wird unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel auf 6 Stunden gekürzt. Für die 8-seitige Eingabe vom 3. September 2025 wurden 10.5 Stunden veranschlagt, was ebenfalls überhöht erscheint und auf 4 Stunden gekürzt wird. Das Gericht erachtet demnach für das Beschwerdeverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 20.5 Stunden als angebracht. Den Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'100.- zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2.Die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2021 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'100.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand: