Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______ (N [...]), reichte am 28. Februar 2022 als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er sei Han-Chinese. Es drohe ihm Verfolgung wegen den religiösen Aktivitäten seines Vaters (dem Beschwerdeführer A._______). Aufgrund seiner (des Beschwerdeführers) tibetischen Ethnie sei er (der Sohn) nach der Übersiedlung von D._______ nach E._______ in der Provinz F._______ benachteiligt und diskriminiert worden. A.b Das SEM lehnte mit Entscheid vom 1. November 2023 das Asylgesuch von C._______ ab, wies ihn aus der Schweiz weg und erteilte ihm als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme. Das SEM erachtete seine Vorbringen als nicht flüchtlingsrelevant und behielt sich aufgrund ausdrücklicher Vorbehalte eine Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aktuell lebt der Sohn als vorläufig aufgenommener Ausländer im Kanton G._______ in der Schweiz. B. B.a Die Beschwerdeführenden reichten am 12. Dezember 2023 in der Schweiz Asylgesuche ein und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region G._______ zugewiesen. B.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer (A._______) am 12. Februar 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an (SEM-Akten [...]-[A]27/17). Die Anhörung wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers in englischer Sprache angesetzt. Die Asylgründe seiner Ehefrau B._______ (der Beschwerdeführerin) wurden dabei summarisch aufgenommen. Die Anhörung der Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihres stationären Aufenthalts in den G._______ nicht durchgeführt werden. Da die Englischkenntnisse des Beschwerdeführers entgegen seiner Einschätzung für eine Anhörung unzureichend waren, wurde die Sprache für seine nachfolgende Befragung in Tibetisch, seiner geltend gemachten Muttersprache, anberaumt. Für die Beschwerdeführerin wurde gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers als Anhörungssprache Chinesisch festgelegt (vgl. A27/17, F121 ff.). Das SEM hat auf Wunsch der Beschwerdeführenden sowie im Einvernehmen mit ihrer Rechtsvertretung am 12. Dezember 2023 verfügt, die Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt und die Beschwerdeführenden gleichzeitig dem Kanton G._______ zugewiesen, da sie so rasch wie möglich mit ihrem Sohn vereint werden wollten (A27/17, F135 ff.). B.c Ein Rückübernahmeersuchen des SEM am 10. April 2024 an die ungarischen Behörden blieb mangels gültigen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in Ungarn erfolglos (vgl. A41/5 f.; A47/1 f.). B.d Da die Beschwerdeführerin die Unterschrift zur Bevollmächtigung ihrer Rechtsvertretung verweigerte, holte das SEM von Amtes wegen am 9. und 16. Juli 2024 mithilfe ihrer unterschriebenen Einwilligungserklärung zur Einsicht in die Medizinalakten für die Abklärung ihres gesundheitlichen Zustands Arztberichte ein. Darin forderte das SEM das medizinische Personal auf, sich über ihren aktuellen Gesundheitszustand und insbesondere dazu zu äussern, per wann sie in der Lage sei, an einer Anhörung teilnehmen zu können (vgl. A40/1; A50/1 f.; A57/1 ff.). Das Spital H._______ sowie das Psychiatriezentrum I._______ (J._______) nahmen am 5. respektive am 20. August 2024 dazu Stellung (vgl. A62/5 f.). B.e Am 15. Oktober 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer und nach Nachreichung der unterschriebenen Vollmacht am 17. Oktober 2024 mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung durch (vgl. A67/18 ff.). Vorsorglich wurden die Anhörungen der Beschwerdeführenden mit einem weiblichen Team durchgeführt. Der Beschwerdeführer erklärte sich in der ergänzenden Anhörung bereit, sowohl vor Frauen wie auch vor Männern aussagen zu können (Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311). Die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wurden ein zweites Mal thematisiert. In der ergänzenden Anhörung stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer die tibetische Sprache nur unzureichend beherrscht. Die Beschwerdeführerin nahm zu den Fragen des SEM keine Stellung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Sinn und Zweck der Anhörung als auch zu den Folgen der Mitwirkungspflichtverletzung wurde die ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin abgeschlossen, da sie weiterhin ihre Aussage verweigerte. Am Ende der Anhörung wurde das Protokoll von ihrer Rechtsvertretung an ihrer Stelle unterschrieben, da sie die Unterschrift verweigerte (vgl. A69/6). B.f Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um einen erneuten Anhörungstermin für die Beschwerdeführerin. Darin führte er im Wesentlichen aus, wegen der Nebenwirkungen der Medikamente sei seine Frau während der ergänzenden Anhörung nicht in der Lage gewesen, die Fragen zu beantworten. Seiner Frau gehe es psychisch nicht gut, jedoch sei sie in Begleitung einer Person aus der Psychiatrie jetzt bereit, ihre Fluchtgründe zu erzählen (vgl. A72/4). Das SEM leitete seine Eingabe am 31. Oktober 2024 zur Kenntnis an die Rechtsvertretung weiter (vgl. A73/2). B.g Am 15. Dezember 2024 wurden mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch zur Sprach- und Herkunftsabklärung sowie anschliessend durch eine sachverständige Person eine LINGUA-Analyse (landeskundliche und linguistische Analyse) durchgeführt. Zu den entsprechenden Abklärungsergebnissen räumte das SEM ihm am 30. April 2025 die Gelegenheit zur Stellungnahme ein und informierte ihn gleichzeitig über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person sowie über die Möglichkeit der Anhörung der Gesprächsaufzeichnung vom 15. Dezember 2024. Das LINGUA-Gutachten kam im Ergebnis zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine wenig gute Sprachkompetenz des Tibetischen aufweise, seine geltend gemachte Abstammung und Sozialisation unwahrscheinlich seien, jedoch viele chinesische Einflüsse vorherrschen würden. Ferner wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin einzureichen (vgl. A82/4). Die Rechtsvertretung nahm am 30. Mai 2025 fristgerecht dazu Stellung (vgl. A85/2). B.h Mit Eingaben vom 8. und 25. März 2025 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim SEM über seine Rechtsvertretung, die (...). Diese habe absichtlich die Beantwortung des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Gutachten verzögert, wodurch ihm Nachteile erwachsen seien (vgl. A88/2; A94/6). Das SEM leitete besagte Eingaben mit Bitte um Stellungnahme an (...) weiter. Diese nahm am 4. Juli 2025 dazu Stellung (vgl. A95/1 f.). B.i Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht seiner neuen Rechtsvertretung, des (...), ein. Die (...) legte ihr Mandat am 20. Juni 2025 nieder. B.j Am 5. September 2025 wurden der Beschwerdeführer (vgl. A101/6) und am 8. September 2025 nach Nachreichung einer unterschriebenen Vollmacht die Beschwerdeführerin (vgl. A102/1 f.) ein zweites Mal ergänzend angehört. Die Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte auf Chinesisch, da er die gewünschten Anhörungssprachen Englisch und Tibetisch nur unzureichend sprechen konnte und er aufgrund verschiedenster Hinweise, namentlich aus dem LINGUA-Gutachten, Chinesisch beherrschte. Er nahm zu den Fragen des SEM, unter anderem auch zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin, keine Stellung, antwortete in gebrochener Sprache auf Englisch und auf Deutsch und wünschte eine Anhörung in Tibetisch. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Sinn und Zweck der Anhörung, zur Begründung für die Wahl der Anhörungssprache in Chinesisch wie auch zu den Folgen der Mitwirkungspflichtverletzung wurde seine ergänzende Anhörung abgeschlossen, da er dennoch die Fragen nicht beantwortete (vgl. A101/6). B.k Die zweite ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin wurde angesetzt, da der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 mitteilte, sie sei jetzt bereit, die Fragen in Begleitung einer Person aus der Psychiatrie zu beantworten (vgl. Sachverhalt Bst. B.f). Die ersten zwei Fragen dazu, ob sie die dolmetschende Person verstehe, beantwortete sie nicht. In der Folge musste die Anhörung wegen ihrer psychischen Dekompensation abgebrochen werden (vgl. A103/3). Im Anschluss wurde sie mit der Ambulanz und der Sanitätspolizei stationär im J._______ aufgenommen, wo sie am 17. September 2025 wieder entlassen wurde (vgl. A110/7). B.l Entsprechend der Aufforderung des SEM vom 9. September 2025 (vgl. A104/2) übermittelte die Rechtsvertretung dem SEM am 27. Oktober 2025 den Arztbericht des J._______ vom 25. Oktober 2025 (vgl. A110/7). B.m Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 beschwerte sich der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau durch die befragende Person während den Anhörungen verbal und physisch bedroht und erniedrigt worden sei. Aus Protest dagegen habe sie während der Anhörung vom 8. September 2025 einen Suizidversuch begangen. Sicherheitsbeamte des SEM hätten sie dabei rücksichtslos zu Böden gedrückt. Weiter habe sie von der Anhörung vom 8. September 2025 Narben davongetragen. Er (der Beschwerdeführer) wünsche eine weitere Anhörung auf Tibetisch oder die Einräumung der Möglichkeit, die Fragen schriftlich zu beantworten (vgl. A107/9). B.n Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden reichte am 21. Oktober 2025 besagtes Schreiben vom 13. Oktober 2025 nach und informierte, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre Fluchtgründe zu erzählen. Beide Beschwerdeführende würden angemessene psychologische Betreuung benötigen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei Ausdruck seines psychischen Zustands (vgl. A109/6). C. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Er (der Beschwerdeführer) sei als chinesischer Staatsangehöriger und ethnischer Tibeter respektive Halbtibeter und Halb-Han-Chinese in D._______ geboren, wo er bis Juli 2016 zuerst mit seinen Eltern und Geschwistern und danach mit seiner Ehefrau und seinem Sohn gelebt habe. Sein Vater sei Han-Chinese und 2021 krankheitshalber verstorben, seine Mutter, welche vor sieben Jahren respektive als er sehr jung gewesen sei, ebenfalls krankheitshalber verstorben sei, sei Tibeterin. Zu Hause sei sowohl Tibetisch als auch Chinesisch gesprochen worden. Er habe insgesamt 40 Jahre im Tibet gelebt, so von 1976 bis 1993 in K._______ der Gemeinde L._______ in D._______, von 1994 bis 1999 im Kreis M._______ der Präfektur N._______, von 2000 bis 2009 in der Stadt N._______ und im Anschluss von 2010 bis 2016 wiederum in D._______. Er habe in D._______ von 1983 bis 1993 die chinesische Schule besucht, darunter die Sekundarschule (...) und danach an der Universität in D._______ respektive an der (...)-Fachschule von 1993 bis 1994 im Bereich Finanzen ein Studium absolviert. Von 1994 bis 1999 habe er bei der (...) N._______ im Kreis M._______, danach, von 2000 bis 2009, bei derselben (...) in N._______ gearbeitet und sei schliesslich von 2010 bis 2016 als Broker an der Börse von O._______ in D._______ berufstätig gewesen. Er habe dabei gut verdient. Sie (die Beschwerdeführerin) stamme aus P._______ der Provinz Q._______ und habe dort bis zur Heirat mit ihrer Familie gelebt. Sie habe an der Universität in R._______, der Hauptstadt der Provinz Q._______ (...) und (...) studiert. ln der Folge habe sie in der Provinz S._______ als (...) gearbeitet. Nach der Heirat mit ihm (dem Beschwerdeführer) habe sie über die Vermittlung eines Kollegen auf Mandat für das Online Magazin (...) des Unternehmens (...) Bildmaterial und Artikel zum Tibet und zum buddhistischen Glauben veröffentlicht. 2006 hätten sie (die Beschwerdeführenden) sich in D._______ kennengelernt und seien eine Beziehung eingegangen. 2006 hätten sie geheiratet und am 2. November 2007 sei ihr Sohn C._______ geboren. Weil ihr Sohn Sauerstoffprobleme gehabt habe, sei die Beschwerdeführerin sporadisch von D._______ in ihre heimatliche Region zurückgekehrt und habe sich zeitweilig dort aufgehalten. Sie beide hätten China verlassen, weil sie wegen ihres religiösen Engagements von den chinesischen Behörden verfolgt worden seien. Am 14. März 2008 habe er (der Beschwerdeführer) mit seinem Schwager im Tibet an einer Protestaktion gegen die chinesische Regierung teilgenommen. Er habe einen Stein gegen das chinesische Militärgebäude in D._______ geworfen. Die Behörden hätten ihn lediglich registriert, aber von da an sei er von der chinesischen Polizei kontrolliert worden. Ungefähr im Mai 2015 habe er zusammen mit seinem Schwager in D._______ eine Familie tibetischer Ethnie besucht, von der ein Angehöriger sich aus Protest selbst verbrannt habe. In der Folge sei er für drei Monate in D._______ von den chinesischen Behörden inhaftiert und beschuldigt worden, er sei ein Sympathisant des Dalai Lama und gehöre der «Dalai-Clique» an. Sie (die Beschwerdeführerin) sei während der Haft des Beschwerdeführers im Juli 2015, darunter der 28. Juli 2015, von den chinesischen Behörden für zwei Tage inhaftiert, vergewaltigt und übelst zugerichtet worden. Nach der Haftentlassung sei ihm (dem Beschwerdeführer) aufgrund seiner Probleme mit den Behörden im März 2016 seine Stelle als (...) gekündigt worden. Es sei auch ihr Haus durch die chinesischen Behörden beschlagnahmt worden, so dass sie alle eine Zeitlang bei seiner Schwester gewohnt hätten. Sie (die Beschwerdeführerin) sei aufgrund ihrer Aktivitäten noch mehrmals von der Polizei bedroht worden und es sei ihr psychisch schlecht gegangen. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei nach seiner Haftentlassung auf der Polizeiwache gesagt worden, dass sie beide mit den religiösen Aktivitäten aufhören sollen. Sie seien bei der Polizeiwache auch auf einer Blacklist vermerkt worden. Sie hätten ihre religiösen Aktivitäten dennoch im Herzen weitergeführt, da sie die tibetische Kultur lieben und Buddha folgen würden. Die Tempel hätten sie jedoch nicht mehr besucht. Weil er (der Beschwerdeführer) fortan nachts Anrufe der Polizei erhalten habe, einer Meldepflicht bei der Polizei habe nachkommen müssen und keine Arbeit mehr gefunden habe, sei er mit der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn im Juli 2016 legal über den Luftweg von D._______ nach E._______ in der Provinz F._______ umgezogen. Dort hätten sie im Stadtteil T._______, wo viele Tibeter leben würden, gewohnt. Er (der Beschwerdeführer) sei dort noch zwei oder mehrere Male für ein paar Tage in Haft gewesen und dauernd von der Polizei belästigt worden. Die Polizei habe ihm wieder vorgeworfen, Anhänger der «Dalai-Clique» zu sein. Einmal habe ihn auch ein Mann in einem Wagen in schwarzer Kleidung, ein Sicherheitsbeamter, verfolgt und es seien Bilder von ihm auf offener Strasse gemacht worden. Er habe keine Arbeit gefunden und ihr Sohn sei aufgrund seiner tibetischen Abstammung in der Schule schikaniert worden. 2018 sei sie (die Beschwerdeführerin) mit einem Arbeitsvisum legal über den Luftweg von China nach Ungarn gereist und habe dort in U._______ in einem Restaurant einer Bekannten gearbeitet. Zwischen 2019 und 2020 seien er (der Beschwerdeführer) und ihr Sohn gemeinsam mit einem Visum zur Familienzusammenführung nach Ungarn gereist. Über den Luftweg seien sie ebenfalls legal aus China ausgereist. In U._______ seien sie alle weiterhin von den chinesischen Behörden verfolgt worden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei einer chinesischen Gruppe beigetreten und habe dort erzählt, dass ihr Mann Tibeter sei. Darauf sei sie im Restaurant, wo sie gearbeitet haben, von drei Männern bedroht worden, dass sie kündigen solle. Psychisch sei es ihr wieder schlecht gegangen. In der V._______ in U._______, wo sie alle gewohnt hätten, gebe es viele chinesische Polizisten, die mit den ungarischen Behörden zusammenarbeiten würden. Leute mit Verbindungen zu den chinesischen Behörden seien im April 2022 gewaltsam in ihre Wohnung eingedrungen, hätten ihn (den Beschwerdeführer) mit der Waffe bedroht und ihnen die Pässe und alle Dokumente abgenommen. Wegen all dem Vorgefallenen könne er nicht nach China zurückkehren. Die Beschwerdeführenden reichten zahlreiche Beweismittel - darunter Ausweise, Familiendokumente, Grundbuchauszug betreffend elterliches Haus, Fotos, Sprachdiplom aus Ungarn, verschiedene Arztberichte - ein (einzeln aufgeführt in der angefochtenen Verfügung, Ziff. I/13). Das SEM konsultierte für die Entscheidfindung die Akten des Sohnes der Beschwerdeführenden und gewährte ihnen auf Gesuch hin am 5. November 2025 Akteneinsicht in die editionspflichtigen Asylakten. D. Mit Verfügung vom 11. November 2025 (eröffnet am 12. November 2025) liess das SEM die Ethnie des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf Han-Chinesisch erfassen und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dispositivziffer 1) sowie seine Muttersprache auf Chinesisch ändern und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dispositivziffer 2). Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft beider Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 3), lehnte ihre Asylgesuche vom 12. Dezember 2023 ab (Dispositivziffer 4), ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum (Dispositivziffer 5 und 6) und den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffer 7) und stellte fest, dass den Beschwerdeführenden auf ihr Gesuch hin am 5. November 2025 Akteneinsicht in die editionspflichtigen Asylakten gewährt wurde (Dispositivziffer 8). E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei den Beschwerdeführenden unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 18. Dezember 2025. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob mit Frist bis 25. Februar 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-, welchen die Beschwerdeführenden am 24. Februar 2026 leisteten. H. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden eine «Bestätigung der Bezahlung des Kostenvorschusses» vom 24. Februar 2026 sowie einen Arztbericht vom 24. Oktober 2025 des J._______ nach.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
E. 2 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Zu den ZEMIS-Einträgen werden keine konkreten Einwände erhoben und dazu auch keine (materiellen) Anträge gestellt. Die Dispositivziffern 1 und 2 (ZEMIS-Änderungen) der angefochtenen Verfügung sind demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Streitgegenstand.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Auf einen Schriftwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet
E. 4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes) sind vorab zu prüfen.
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-schlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (Urteil des BVGer E-5221/2021 vom 26. Januar 2026 E. 6.1).
E. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; zum Ganzen Urteil des BVGer D-8538/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.3 m.w.H.).
E. 4.4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher Begründung und unter Berücksichtigung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin dafür, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Verhalten wiederholt ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verletzt hätten. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden diesbezüglich weiterzuforschen, wenn diese ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen. Das SEM stütze sich dementsprechend mit Bezug auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers auf seine Aussagen aus der Anhörung und der ergänzenden Anhörung in Englisch und Tibetisch. Dabei seien die Asylgründe der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeführer summarisch aufgenommen. Der Beschwerdeführerin werde im Bericht des J._______ vom 24. Oktober 2025 zu ihrem stationären Aufenthalt im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung vom 8. bis 17. September 2025, also unmittelbar nach der zweiten ergänzenden Anhörung, eine PTBS und eine schwere depressive Störung mit allenfalls psychotischen Symptomen attestiert. Es gehe ferner daraus hervor, dass sie zuerst misstrauisch, ängstlich und nicht gesprächsbereit gewesen sei, danach aber eine Kommunikation in pflegerischen Stützungsgesprächen und in einem Standortgespräch möglich gewesen seien. Dennoch habe sie sich bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu ihren Asylgründen geäussert. Ihre Asylgründe könnten jedoch aufgrund der Aktenlage beurteilt werden. Die Beschwerdeführenden hätten die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Das SEM erachte den Sachverhalt zu ihren Asylgründen als rechtsgenüglich erstellt.
E. 4.4.2 In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich ihrer Asylgründe ohne eigenes Verschulden nicht angehört worden. Damit habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig erhoben. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich erklärt, dass eine Anhörung in der chinesischen Sprache nicht möglich sei. Er sei psychisch nicht in der Lage, in dieser Sprache über die Verfolgung durch chinesische Behörden zu sprechen. Zwei Befragungen seien durchgeführt worden, auf Englisch und auf Tibetisch. Diese beiden Befragungen würden die Grundlage für den Entscheid des SEM bilden. Die dritte Befragung sei auf Chinesisch durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei sichtbar betroffen gewesen, habe gezittert und geschwitzt und mehrmals um eine Möglichkeit gebeten, auf Englisch oder Tibetisch befragt zu werden. Die zwei ersten Befragungen seien gut verlaufen. Aus dem Protokoll der zweiten Anhörung sei keine gravierende Kommunikationsschwierigkeit ersichtlich. Eine Befragung auf Englisch oder Tibetisch wäre daher möglich. Bei vielen anderen Anhörungsprotokollen in Asylverfahren, die in der Muttersprache der Gesuchstellenden geführt worden seien, seien viel grössere Kommunikationsschwierigkeiten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei enorm psychisch belastet. Sie habe zwei Mal versucht, sich das Leben zu nehmen, einmal während der Anhörung. Die Situation, in der sie durch Beamte befragt werde, erinnere sie an das, was sie in China und Ungarn erlebt habe. Ihr Zustand sei immer noch kritisch. Trotz langfristiger stationärer Behandlung müsse sie mit starken Medikamenten ruhiggestellt werden.
E. 4.5.1 Die Vorinstanz hat die Prozessgeschichte in der angefochtenen Verfügung eingehend auf rund 10 Seiten (Ziff. I/1 ff.; Ziff. II/3.1 ff.) überaus detailliert und überzeugend abgehandelt (vgl. auch Sachverhalt Bst. B oben). Sie ist dabei zum Schluss gekommen, die Akten seien spruchreif. Darauf kann mit nachfolgenden Hervorhebungen verwiesen werden.
E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer beschwerte sich mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 im Wesentlichen darüber, dass seine Frau während den Anhörungen verbal und physisch bedroht worden sei und zwei Sicherheitsbeamte nach erfolgtem Suizidversuch vom 8. September 2025 sie rücksichtslos zu Boden gedrückt hätten (vgl. A107/9). Aufgrund des vorgängigen suizidalen Verhaltens der Beschwerdeführerin wurde für die zweite ergänzende Anhörung 8. September 2025 zu ihrer Sicherheit eine Person der Securitas vor der Tür des Anhörungsraums postiert. Diese Person griff ein, als die Beschwerdeführerin psychisch dekompensierte und konnte sie in Kauerstellung zu ihrem Schutz fixieren (A103/3, F2 ff.). Die Beschwerdeführenden wurden während des ganzen Asylverfahrens von einer Rechtsvertretung, so auch während der zweiten ergänzenden Anhörung vom 8. September 2025, begleitet. Zu keinem Zeitpunkt beanstandete die Rechtsvertretung den Ablauf der Anhörung und die Interventionen des SEM oder des Sicherheitspersonals. Die Rechtsvertretung bestätigte jeweils die Richtigkeit des Anhörungsprotokolls mittels Unterschrift und hatte keine Anmerkungen (vgl. A69/6, S. 6; A101/6, S. 6; A103/3, S. 3). Auch aus der Eingabe vom 21. Oktober 2025, worin die Rechtsvertretung unter anderem mitteilte, die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschuldigungen seien «Ausdruck seines psychischen Zustands» (vgl. A109/6), lässt sich - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - nachträglich keine Beanstandung der Anhörungssituation der Beschwerdeführerin erschliessen. Somit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Intervention der Person der Securitas zur Wahrung der körperlichen und psychischen Integrität der Beschwerdeführerin angezeigt war und die im Schreiben vom 13. Oktober 2025 aufgeführten Drohungen, verbalen Demütigungen und körperlichen Einschüchterungen oder Befehle zur körperlichen Bedrohung während der Anhörung beziehungsweise die vom Beschwerdeführer aufgeführten Rügen über psychische und physische Drohungen während den Anhörungen unbegründet und als haltlos zu erachten sind. Weiter liegen bis dato keine Belege vor, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer ergänzenden Anhörung am 17. Oktober 2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, im Rahmen einer Anhörung Aussagen zu ihren Fluchtgründen zu machen.
E. 4.5.3 Die Vorinstanz hat die Herkunft des Beschwerdeführers respektive dessen Sprachkompetenzen eingehend, unter anderem mittels einer LINGUA-Analyse, in mehreren Anläufen überprüft (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II/2 und II/3.1.1; Sachverhalt Bst. B.g f. und B.j oben). In der Beschwerde wird denn auch eingeräumt, dass die zwei ersten Befragungen - auf Englisch oder Tibetisch - gut verlaufen seien. Somit ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM entsprechend auf seine Aussagen aus der Anhörung und der ergänzenden Anhörung in Englisch und Tibetisch stützte. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführenden hätten «beide willentlich darauf verzichtet, in einer [i]hnen verständlichen Sprache [i]hre Asylgründe zu erzählen» (vgl. Ziff. II/3.2; vgl. A101/6, F14 ff; vgl. auch E. 7.3 unten).
E. 4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten ein ordnungsgemässes Asylverfahren erheblich erschwert haben. Dennoch ist die Vorinstanz - mit grossem Aufwand - ihrer Untersuchungspflicht hinreichend nachgekommen und hat dabei jederzeit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden im Sinne des Äusserungsrechts gewahrt. Der rechtserhebliche Sachverhalt (vgl. Sachverhalt Bst. C oben) ist hinreichend erstellt. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, bedeutet keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung (vgl. E. 5 ff. unten). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründet seine Verfügung zunächst damit, in Gesamtwürdigung hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer könne den Ergebnissen der LINGUA-Analyse der Fachstelle LINGUA nichts entgegenhalten, was zu einer anderen Einschätzung seiner Sozialisation und seiner Abstammung führe. Es sei ihm folglich nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in der Volksrepublik China am von ihm angegebenen Ort während der von ihm angegebenen Zeitdauer als Halbtibeter sozialisiert worden sei. Damit könne ihm seine geltend gemachte Abstammung und Biografie nicht geglaubt werden. Mit detaillierter Erörterung einzelner Unglaubhaftigkeitselemente kam das SEM zum Schluss, dass dementsprechend jegliche Fluchtgründe, die dem Beschwerdeführer spätestens nach 2011 im Tibet widerfahren seien, von vornherein von der Hand zu weisen seien. Gleich verhalte es sich mit seinen Fluchtgründen in E._______ sowie in U._______ in Ungarn, da er dabei einen engen Konnex zu seiner Abstammung und den Vorfällen im Tibet geltend mache. Seine angebliche Protestteilnahme im Jahr 2008 stehe nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise und sei deshalb unbeachtlich. Gleiches gelte für den Umstand, dass er sowohl in D._______ als auch in E._______ keine Arbeit gefunden habe und sein Sohn in der Schule gemobbt worden sei. Es seien Probleme, die viele Leute gleichermassen treffen könnten und deren Intensität sei unbeachtlich, weswegen diese keine Flüchtlingseigenschaft begründen würden. Der Umstand, dass er legal aus China ausgereist sei, spreche gegen eine behördliche Verfolgung wegen seines religiösen Engagements für den Buddhismus und seiner vermeintlichen tibetischen Abstammung. Die Beschwerdeführerin habe keine Aussagen zu ihren Asylgründen gemacht, ohne dass der fehlende Sachvortrag aus der Aktenlage nachvollziehbar sei. Schon nur deswegen seien ihre Fluchtgründe als nicht substantiiert und somit nicht glaubhaft gemacht zu erachten. Weiter stütze die Beschwerdeführerin ihre vermeintliche Inhaftierung auf den Fluchtgründen ihres Ehemannes wie auch auf sein und ihr eigenes religiöses Engagement im Tibet ab. Da die Abstammung und die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten seien, könne ihr somit auch die Inhaf-tierung nicht geglaubt werden. Das - aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers - geltend gemachte (...) Engagement der Beschwerdeführerin im Sinne der Veröffentlichung von Bildern und Artikeln auf Mandat in einem Online-Portal über den Tibet sei nicht belegt. Selbst bei Wahrunterstellung würden sich daraus per se noch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile ableiten lassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten ins Visier der chinesischen Behörden geraten sei und deswegen eine begründete Furcht vor Nachteilen habe.
E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien beide massiv missbraucht und verfolgt worden. Der Beschwerdeführer sei mehrmals verhaftet und die Beschwerdeführerin zwei Mal durch chinesische Beamte während einer Anhörung vergewaltigt worden. Sie hätten Zuflucht in Ungarn gesucht, wo sie in U._______ durch patrouillierende chinesische Polizisten aufgesucht worden seien. Die Verfolgung sei offensichtlich wegen ihrer tibetischen Abstammung und Zugehörigkeit zu dem, was die chinesischen Behörden «Dalai Clique» nennen würden. Es gehe nicht um die Identitätsdokumente, sondern um ein Zugehörigkeitsgefühl. Beide Beschwerdeführenden würden als Tibeter oder Wahltibeter wahrgenommen und aus diesem Grund verfolgt.
E. 7.1 Den substanziierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird in der Beschwerde in weitgehend appellatorischer Weise im Wesentlichen mit plakativen Hinweisen auf die von den Beschwerdeführenden bereits vor der Vorinstanz geltend gemachte Verfolgung durch die chinesischen Behörden begegnet. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II) ist zu verweisen, soweit sich nicht die nachfolgenden, lediglich punktuellen Ergänzungen ergeben.
E. 7.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen negativ beeinflusst war. Eigenen Aussagen zufolge habe er zwar regelmässig Kopf- und Rückenschmerzen, ansonsten gehe es ihm aber gut (vgl. A27/17, F5 ff; A67/18, F12, F110; A101/6, F11 f). Die Vorinstanz hat der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen und ist in nicht zu beanstandender Weise zur Erkenntnis gelangt, dass sich die unglaubhaften Aussagen nicht mit seinem Gesundheitszustand erklären lassen.
E. 7.3 Ebenso ist der Vorinstanz im Lichte der überaus umfangreichen Prozessgesichte beizupflichten, dass die Beschwerdeführenden «beide willentlich darauf verzichteten, in einer [i]hnen verständlichen Sprache [i]hre Asylgründe zu erzählen» (vgl. E. 4.5.3 oben). Wiewohl der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist (vgl. E. 4.6 oben), war es der Vorinstanz nicht möglich, die gemachten Aussagen einer weitergehenden Substanzprüfung zu unterziehen, was sich jedoch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführenden auswirken darf. Im Weiteren weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer vertiefenden Fragen in der Anhörung und der ergänzenden Anhörung auswich, was sich nicht auf seine mangelnde Sprachkompetenz zurückführen lässt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff.II/ 3.2).
E. 7.4 Schliesslich fehlt es selbst bei Wahrunterstellung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, im (...) 2015 erlittenen Vergewaltigung (vgl. A27/17, F96; A67/18, F19) an der Kausalität zur erfolgten Ausreise, zumal die Beschwerdeführenden erst ein Jahr später im (...) 2016 legal über den Luftweg von D._______ nach E._______ in die Provinz F._______ umgezogen sind (vgl. A27/17, F13) und die Beschwerdeführerin China erst 2018 mit einem Arbeitsvisum legal über den Luftweg nach Ungarn verlassen hat (vgl. A27/17, F115 f.).
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhalten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies nicht. Daran vermögen auch die pauschalen Hinweise auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) und das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) nichts zu ändern (Beschwerde, S. 5 f.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt schliesslich den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die allgemeine Lage in China ist nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell unzumutbar.
E. 9.3.3 In der Beschwerde wird der Wegweisungsvollzug primär aufgrund medizinischer Probleme der Beschwerdeführenden für unzumutbar erachtet (vgl. Beschwerde, S. 5). Der mit Eingabe vom 24. Februar 2026 nachgereichte Bericht des J._______ vom 24. Oktober 2025 ist Teil der vorinstanzlichen Akten (vgl. A110/7) und bietet folglich vorliegend keine neuen Erkenntnisse. Die Vorinstanz hat die persönliche und medizinische Situation der über solide Ausbildungen, über langjährige Arbeitserfahrung und in China über soziale Kontakte im Familienkreis verfügenden Beschwerdeführenden hinreichend gewürdigt, worauf zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III/2). Im Übrigen kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführenden nötigenfalls auf Gesuch hin durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe von benötigten Medikamenten oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 9.3.4 Hinsichtlich einer allenfalls wieder auftretenden Suizidalität der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass eine solche gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-8538/2025 vom 18. Februar 2026 E. 6.4.3 m.w.H.). Mit Blick auf die Rückkehr in den Heimatstaat hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich mit den sie behandelnden Ärzten gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung vorzubereiten.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9639/2025 Urteil vom 2. April 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide China (Volksrepublik), beide vertreten durch Marek Wieruszewski, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______ (N [...]), reichte am 28. Februar 2022 als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er sei Han-Chinese. Es drohe ihm Verfolgung wegen den religiösen Aktivitäten seines Vaters (dem Beschwerdeführer A._______). Aufgrund seiner (des Beschwerdeführers) tibetischen Ethnie sei er (der Sohn) nach der Übersiedlung von D._______ nach E._______ in der Provinz F._______ benachteiligt und diskriminiert worden. A.b Das SEM lehnte mit Entscheid vom 1. November 2023 das Asylgesuch von C._______ ab, wies ihn aus der Schweiz weg und erteilte ihm als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme. Das SEM erachtete seine Vorbringen als nicht flüchtlingsrelevant und behielt sich aufgrund ausdrücklicher Vorbehalte eine Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aktuell lebt der Sohn als vorläufig aufgenommener Ausländer im Kanton G._______ in der Schweiz. B. B.a Die Beschwerdeführenden reichten am 12. Dezember 2023 in der Schweiz Asylgesuche ein und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region G._______ zugewiesen. B.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer (A._______) am 12. Februar 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an (SEM-Akten [...]-[A]27/17). Die Anhörung wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers in englischer Sprache angesetzt. Die Asylgründe seiner Ehefrau B._______ (der Beschwerdeführerin) wurden dabei summarisch aufgenommen. Die Anhörung der Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihres stationären Aufenthalts in den G._______ nicht durchgeführt werden. Da die Englischkenntnisse des Beschwerdeführers entgegen seiner Einschätzung für eine Anhörung unzureichend waren, wurde die Sprache für seine nachfolgende Befragung in Tibetisch, seiner geltend gemachten Muttersprache, anberaumt. Für die Beschwerdeführerin wurde gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers als Anhörungssprache Chinesisch festgelegt (vgl. A27/17, F121 ff.). Das SEM hat auf Wunsch der Beschwerdeführenden sowie im Einvernehmen mit ihrer Rechtsvertretung am 12. Dezember 2023 verfügt, die Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt und die Beschwerdeführenden gleichzeitig dem Kanton G._______ zugewiesen, da sie so rasch wie möglich mit ihrem Sohn vereint werden wollten (A27/17, F135 ff.). B.c Ein Rückübernahmeersuchen des SEM am 10. April 2024 an die ungarischen Behörden blieb mangels gültigen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in Ungarn erfolglos (vgl. A41/5 f.; A47/1 f.). B.d Da die Beschwerdeführerin die Unterschrift zur Bevollmächtigung ihrer Rechtsvertretung verweigerte, holte das SEM von Amtes wegen am 9. und 16. Juli 2024 mithilfe ihrer unterschriebenen Einwilligungserklärung zur Einsicht in die Medizinalakten für die Abklärung ihres gesundheitlichen Zustands Arztberichte ein. Darin forderte das SEM das medizinische Personal auf, sich über ihren aktuellen Gesundheitszustand und insbesondere dazu zu äussern, per wann sie in der Lage sei, an einer Anhörung teilnehmen zu können (vgl. A40/1; A50/1 f.; A57/1 ff.). Das Spital H._______ sowie das Psychiatriezentrum I._______ (J._______) nahmen am 5. respektive am 20. August 2024 dazu Stellung (vgl. A62/5 f.). B.e Am 15. Oktober 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer und nach Nachreichung der unterschriebenen Vollmacht am 17. Oktober 2024 mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung durch (vgl. A67/18 ff.). Vorsorglich wurden die Anhörungen der Beschwerdeführenden mit einem weiblichen Team durchgeführt. Der Beschwerdeführer erklärte sich in der ergänzenden Anhörung bereit, sowohl vor Frauen wie auch vor Männern aussagen zu können (Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311). Die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wurden ein zweites Mal thematisiert. In der ergänzenden Anhörung stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer die tibetische Sprache nur unzureichend beherrscht. Die Beschwerdeführerin nahm zu den Fragen des SEM keine Stellung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Sinn und Zweck der Anhörung als auch zu den Folgen der Mitwirkungspflichtverletzung wurde die ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin abgeschlossen, da sie weiterhin ihre Aussage verweigerte. Am Ende der Anhörung wurde das Protokoll von ihrer Rechtsvertretung an ihrer Stelle unterschrieben, da sie die Unterschrift verweigerte (vgl. A69/6). B.f Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um einen erneuten Anhörungstermin für die Beschwerdeführerin. Darin führte er im Wesentlichen aus, wegen der Nebenwirkungen der Medikamente sei seine Frau während der ergänzenden Anhörung nicht in der Lage gewesen, die Fragen zu beantworten. Seiner Frau gehe es psychisch nicht gut, jedoch sei sie in Begleitung einer Person aus der Psychiatrie jetzt bereit, ihre Fluchtgründe zu erzählen (vgl. A72/4). Das SEM leitete seine Eingabe am 31. Oktober 2024 zur Kenntnis an die Rechtsvertretung weiter (vgl. A73/2). B.g Am 15. Dezember 2024 wurden mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch zur Sprach- und Herkunftsabklärung sowie anschliessend durch eine sachverständige Person eine LINGUA-Analyse (landeskundliche und linguistische Analyse) durchgeführt. Zu den entsprechenden Abklärungsergebnissen räumte das SEM ihm am 30. April 2025 die Gelegenheit zur Stellungnahme ein und informierte ihn gleichzeitig über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person sowie über die Möglichkeit der Anhörung der Gesprächsaufzeichnung vom 15. Dezember 2024. Das LINGUA-Gutachten kam im Ergebnis zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine wenig gute Sprachkompetenz des Tibetischen aufweise, seine geltend gemachte Abstammung und Sozialisation unwahrscheinlich seien, jedoch viele chinesische Einflüsse vorherrschen würden. Ferner wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin einzureichen (vgl. A82/4). Die Rechtsvertretung nahm am 30. Mai 2025 fristgerecht dazu Stellung (vgl. A85/2). B.h Mit Eingaben vom 8. und 25. März 2025 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim SEM über seine Rechtsvertretung, die (...). Diese habe absichtlich die Beantwortung des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Gutachten verzögert, wodurch ihm Nachteile erwachsen seien (vgl. A88/2; A94/6). Das SEM leitete besagte Eingaben mit Bitte um Stellungnahme an (...) weiter. Diese nahm am 4. Juli 2025 dazu Stellung (vgl. A95/1 f.). B.i Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht seiner neuen Rechtsvertretung, des (...), ein. Die (...) legte ihr Mandat am 20. Juni 2025 nieder. B.j Am 5. September 2025 wurden der Beschwerdeführer (vgl. A101/6) und am 8. September 2025 nach Nachreichung einer unterschriebenen Vollmacht die Beschwerdeführerin (vgl. A102/1 f.) ein zweites Mal ergänzend angehört. Die Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte auf Chinesisch, da er die gewünschten Anhörungssprachen Englisch und Tibetisch nur unzureichend sprechen konnte und er aufgrund verschiedenster Hinweise, namentlich aus dem LINGUA-Gutachten, Chinesisch beherrschte. Er nahm zu den Fragen des SEM, unter anderem auch zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin, keine Stellung, antwortete in gebrochener Sprache auf Englisch und auf Deutsch und wünschte eine Anhörung in Tibetisch. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Sinn und Zweck der Anhörung, zur Begründung für die Wahl der Anhörungssprache in Chinesisch wie auch zu den Folgen der Mitwirkungspflichtverletzung wurde seine ergänzende Anhörung abgeschlossen, da er dennoch die Fragen nicht beantwortete (vgl. A101/6). B.k Die zweite ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin wurde angesetzt, da der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 mitteilte, sie sei jetzt bereit, die Fragen in Begleitung einer Person aus der Psychiatrie zu beantworten (vgl. Sachverhalt Bst. B.f). Die ersten zwei Fragen dazu, ob sie die dolmetschende Person verstehe, beantwortete sie nicht. In der Folge musste die Anhörung wegen ihrer psychischen Dekompensation abgebrochen werden (vgl. A103/3). Im Anschluss wurde sie mit der Ambulanz und der Sanitätspolizei stationär im J._______ aufgenommen, wo sie am 17. September 2025 wieder entlassen wurde (vgl. A110/7). B.l Entsprechend der Aufforderung des SEM vom 9. September 2025 (vgl. A104/2) übermittelte die Rechtsvertretung dem SEM am 27. Oktober 2025 den Arztbericht des J._______ vom 25. Oktober 2025 (vgl. A110/7). B.m Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 beschwerte sich der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau durch die befragende Person während den Anhörungen verbal und physisch bedroht und erniedrigt worden sei. Aus Protest dagegen habe sie während der Anhörung vom 8. September 2025 einen Suizidversuch begangen. Sicherheitsbeamte des SEM hätten sie dabei rücksichtslos zu Böden gedrückt. Weiter habe sie von der Anhörung vom 8. September 2025 Narben davongetragen. Er (der Beschwerdeführer) wünsche eine weitere Anhörung auf Tibetisch oder die Einräumung der Möglichkeit, die Fragen schriftlich zu beantworten (vgl. A107/9). B.n Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden reichte am 21. Oktober 2025 besagtes Schreiben vom 13. Oktober 2025 nach und informierte, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre Fluchtgründe zu erzählen. Beide Beschwerdeführende würden angemessene psychologische Betreuung benötigen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei Ausdruck seines psychischen Zustands (vgl. A109/6). C. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Er (der Beschwerdeführer) sei als chinesischer Staatsangehöriger und ethnischer Tibeter respektive Halbtibeter und Halb-Han-Chinese in D._______ geboren, wo er bis Juli 2016 zuerst mit seinen Eltern und Geschwistern und danach mit seiner Ehefrau und seinem Sohn gelebt habe. Sein Vater sei Han-Chinese und 2021 krankheitshalber verstorben, seine Mutter, welche vor sieben Jahren respektive als er sehr jung gewesen sei, ebenfalls krankheitshalber verstorben sei, sei Tibeterin. Zu Hause sei sowohl Tibetisch als auch Chinesisch gesprochen worden. Er habe insgesamt 40 Jahre im Tibet gelebt, so von 1976 bis 1993 in K._______ der Gemeinde L._______ in D._______, von 1994 bis 1999 im Kreis M._______ der Präfektur N._______, von 2000 bis 2009 in der Stadt N._______ und im Anschluss von 2010 bis 2016 wiederum in D._______. Er habe in D._______ von 1983 bis 1993 die chinesische Schule besucht, darunter die Sekundarschule (...) und danach an der Universität in D._______ respektive an der (...)-Fachschule von 1993 bis 1994 im Bereich Finanzen ein Studium absolviert. Von 1994 bis 1999 habe er bei der (...) N._______ im Kreis M._______, danach, von 2000 bis 2009, bei derselben (...) in N._______ gearbeitet und sei schliesslich von 2010 bis 2016 als Broker an der Börse von O._______ in D._______ berufstätig gewesen. Er habe dabei gut verdient. Sie (die Beschwerdeführerin) stamme aus P._______ der Provinz Q._______ und habe dort bis zur Heirat mit ihrer Familie gelebt. Sie habe an der Universität in R._______, der Hauptstadt der Provinz Q._______ (...) und (...) studiert. ln der Folge habe sie in der Provinz S._______ als (...) gearbeitet. Nach der Heirat mit ihm (dem Beschwerdeführer) habe sie über die Vermittlung eines Kollegen auf Mandat für das Online Magazin (...) des Unternehmens (...) Bildmaterial und Artikel zum Tibet und zum buddhistischen Glauben veröffentlicht. 2006 hätten sie (die Beschwerdeführenden) sich in D._______ kennengelernt und seien eine Beziehung eingegangen. 2006 hätten sie geheiratet und am 2. November 2007 sei ihr Sohn C._______ geboren. Weil ihr Sohn Sauerstoffprobleme gehabt habe, sei die Beschwerdeführerin sporadisch von D._______ in ihre heimatliche Region zurückgekehrt und habe sich zeitweilig dort aufgehalten. Sie beide hätten China verlassen, weil sie wegen ihres religiösen Engagements von den chinesischen Behörden verfolgt worden seien. Am 14. März 2008 habe er (der Beschwerdeführer) mit seinem Schwager im Tibet an einer Protestaktion gegen die chinesische Regierung teilgenommen. Er habe einen Stein gegen das chinesische Militärgebäude in D._______ geworfen. Die Behörden hätten ihn lediglich registriert, aber von da an sei er von der chinesischen Polizei kontrolliert worden. Ungefähr im Mai 2015 habe er zusammen mit seinem Schwager in D._______ eine Familie tibetischer Ethnie besucht, von der ein Angehöriger sich aus Protest selbst verbrannt habe. In der Folge sei er für drei Monate in D._______ von den chinesischen Behörden inhaftiert und beschuldigt worden, er sei ein Sympathisant des Dalai Lama und gehöre der «Dalai-Clique» an. Sie (die Beschwerdeführerin) sei während der Haft des Beschwerdeführers im Juli 2015, darunter der 28. Juli 2015, von den chinesischen Behörden für zwei Tage inhaftiert, vergewaltigt und übelst zugerichtet worden. Nach der Haftentlassung sei ihm (dem Beschwerdeführer) aufgrund seiner Probleme mit den Behörden im März 2016 seine Stelle als (...) gekündigt worden. Es sei auch ihr Haus durch die chinesischen Behörden beschlagnahmt worden, so dass sie alle eine Zeitlang bei seiner Schwester gewohnt hätten. Sie (die Beschwerdeführerin) sei aufgrund ihrer Aktivitäten noch mehrmals von der Polizei bedroht worden und es sei ihr psychisch schlecht gegangen. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei nach seiner Haftentlassung auf der Polizeiwache gesagt worden, dass sie beide mit den religiösen Aktivitäten aufhören sollen. Sie seien bei der Polizeiwache auch auf einer Blacklist vermerkt worden. Sie hätten ihre religiösen Aktivitäten dennoch im Herzen weitergeführt, da sie die tibetische Kultur lieben und Buddha folgen würden. Die Tempel hätten sie jedoch nicht mehr besucht. Weil er (der Beschwerdeführer) fortan nachts Anrufe der Polizei erhalten habe, einer Meldepflicht bei der Polizei habe nachkommen müssen und keine Arbeit mehr gefunden habe, sei er mit der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn im Juli 2016 legal über den Luftweg von D._______ nach E._______ in der Provinz F._______ umgezogen. Dort hätten sie im Stadtteil T._______, wo viele Tibeter leben würden, gewohnt. Er (der Beschwerdeführer) sei dort noch zwei oder mehrere Male für ein paar Tage in Haft gewesen und dauernd von der Polizei belästigt worden. Die Polizei habe ihm wieder vorgeworfen, Anhänger der «Dalai-Clique» zu sein. Einmal habe ihn auch ein Mann in einem Wagen in schwarzer Kleidung, ein Sicherheitsbeamter, verfolgt und es seien Bilder von ihm auf offener Strasse gemacht worden. Er habe keine Arbeit gefunden und ihr Sohn sei aufgrund seiner tibetischen Abstammung in der Schule schikaniert worden. 2018 sei sie (die Beschwerdeführerin) mit einem Arbeitsvisum legal über den Luftweg von China nach Ungarn gereist und habe dort in U._______ in einem Restaurant einer Bekannten gearbeitet. Zwischen 2019 und 2020 seien er (der Beschwerdeführer) und ihr Sohn gemeinsam mit einem Visum zur Familienzusammenführung nach Ungarn gereist. Über den Luftweg seien sie ebenfalls legal aus China ausgereist. In U._______ seien sie alle weiterhin von den chinesischen Behörden verfolgt worden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei einer chinesischen Gruppe beigetreten und habe dort erzählt, dass ihr Mann Tibeter sei. Darauf sei sie im Restaurant, wo sie gearbeitet haben, von drei Männern bedroht worden, dass sie kündigen solle. Psychisch sei es ihr wieder schlecht gegangen. In der V._______ in U._______, wo sie alle gewohnt hätten, gebe es viele chinesische Polizisten, die mit den ungarischen Behörden zusammenarbeiten würden. Leute mit Verbindungen zu den chinesischen Behörden seien im April 2022 gewaltsam in ihre Wohnung eingedrungen, hätten ihn (den Beschwerdeführer) mit der Waffe bedroht und ihnen die Pässe und alle Dokumente abgenommen. Wegen all dem Vorgefallenen könne er nicht nach China zurückkehren. Die Beschwerdeführenden reichten zahlreiche Beweismittel - darunter Ausweise, Familiendokumente, Grundbuchauszug betreffend elterliches Haus, Fotos, Sprachdiplom aus Ungarn, verschiedene Arztberichte - ein (einzeln aufgeführt in der angefochtenen Verfügung, Ziff. I/13). Das SEM konsultierte für die Entscheidfindung die Akten des Sohnes der Beschwerdeführenden und gewährte ihnen auf Gesuch hin am 5. November 2025 Akteneinsicht in die editionspflichtigen Asylakten. D. Mit Verfügung vom 11. November 2025 (eröffnet am 12. November 2025) liess das SEM die Ethnie des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf Han-Chinesisch erfassen und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dispositivziffer 1) sowie seine Muttersprache auf Chinesisch ändern und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dispositivziffer 2). Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft beider Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 3), lehnte ihre Asylgesuche vom 12. Dezember 2023 ab (Dispositivziffer 4), ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum (Dispositivziffer 5 und 6) und den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffer 7) und stellte fest, dass den Beschwerdeführenden auf ihr Gesuch hin am 5. November 2025 Akteneinsicht in die editionspflichtigen Asylakten gewährt wurde (Dispositivziffer 8). E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei den Beschwerdeführenden unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 18. Dezember 2025. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob mit Frist bis 25. Februar 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-, welchen die Beschwerdeführenden am 24. Februar 2026 leisteten. H. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden eine «Bestätigung der Bezahlung des Kostenvorschusses» vom 24. Februar 2026 sowie einen Arztbericht vom 24. Oktober 2025 des J._______ nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
2. In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Zu den ZEMIS-Einträgen werden keine konkreten Einwände erhoben und dazu auch keine (materiellen) Anträge gestellt. Die Dispositivziffern 1 und 2 (ZEMIS-Änderungen) der angefochtenen Verfügung sind demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Streitgegenstand.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Auf einen Schriftwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet 4. 4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes) sind vorab zu prüfen. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-schlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (Urteil des BVGer E-5221/2021 vom 26. Januar 2026 E. 6.1). 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; zum Ganzen Urteil des BVGer D-8538/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.3 m.w.H.). 4.4 4.4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher Begründung und unter Berücksichtigung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin dafür, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Verhalten wiederholt ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verletzt hätten. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden diesbezüglich weiterzuforschen, wenn diese ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen. Das SEM stütze sich dementsprechend mit Bezug auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers auf seine Aussagen aus der Anhörung und der ergänzenden Anhörung in Englisch und Tibetisch. Dabei seien die Asylgründe der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeführer summarisch aufgenommen. Der Beschwerdeführerin werde im Bericht des J._______ vom 24. Oktober 2025 zu ihrem stationären Aufenthalt im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung vom 8. bis 17. September 2025, also unmittelbar nach der zweiten ergänzenden Anhörung, eine PTBS und eine schwere depressive Störung mit allenfalls psychotischen Symptomen attestiert. Es gehe ferner daraus hervor, dass sie zuerst misstrauisch, ängstlich und nicht gesprächsbereit gewesen sei, danach aber eine Kommunikation in pflegerischen Stützungsgesprächen und in einem Standortgespräch möglich gewesen seien. Dennoch habe sie sich bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu ihren Asylgründen geäussert. Ihre Asylgründe könnten jedoch aufgrund der Aktenlage beurteilt werden. Die Beschwerdeführenden hätten die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Das SEM erachte den Sachverhalt zu ihren Asylgründen als rechtsgenüglich erstellt. 4.4.2 In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich ihrer Asylgründe ohne eigenes Verschulden nicht angehört worden. Damit habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig erhoben. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich erklärt, dass eine Anhörung in der chinesischen Sprache nicht möglich sei. Er sei psychisch nicht in der Lage, in dieser Sprache über die Verfolgung durch chinesische Behörden zu sprechen. Zwei Befragungen seien durchgeführt worden, auf Englisch und auf Tibetisch. Diese beiden Befragungen würden die Grundlage für den Entscheid des SEM bilden. Die dritte Befragung sei auf Chinesisch durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei sichtbar betroffen gewesen, habe gezittert und geschwitzt und mehrmals um eine Möglichkeit gebeten, auf Englisch oder Tibetisch befragt zu werden. Die zwei ersten Befragungen seien gut verlaufen. Aus dem Protokoll der zweiten Anhörung sei keine gravierende Kommunikationsschwierigkeit ersichtlich. Eine Befragung auf Englisch oder Tibetisch wäre daher möglich. Bei vielen anderen Anhörungsprotokollen in Asylverfahren, die in der Muttersprache der Gesuchstellenden geführt worden seien, seien viel grössere Kommunikationsschwierigkeiten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei enorm psychisch belastet. Sie habe zwei Mal versucht, sich das Leben zu nehmen, einmal während der Anhörung. Die Situation, in der sie durch Beamte befragt werde, erinnere sie an das, was sie in China und Ungarn erlebt habe. Ihr Zustand sei immer noch kritisch. Trotz langfristiger stationärer Behandlung müsse sie mit starken Medikamenten ruhiggestellt werden. 4.5 4.5.1 Die Vorinstanz hat die Prozessgeschichte in der angefochtenen Verfügung eingehend auf rund 10 Seiten (Ziff. I/1 ff.; Ziff. II/3.1 ff.) überaus detailliert und überzeugend abgehandelt (vgl. auch Sachverhalt Bst. B oben). Sie ist dabei zum Schluss gekommen, die Akten seien spruchreif. Darauf kann mit nachfolgenden Hervorhebungen verwiesen werden. 4.5.2 Der Beschwerdeführer beschwerte sich mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 im Wesentlichen darüber, dass seine Frau während den Anhörungen verbal und physisch bedroht worden sei und zwei Sicherheitsbeamte nach erfolgtem Suizidversuch vom 8. September 2025 sie rücksichtslos zu Boden gedrückt hätten (vgl. A107/9). Aufgrund des vorgängigen suizidalen Verhaltens der Beschwerdeführerin wurde für die zweite ergänzende Anhörung 8. September 2025 zu ihrer Sicherheit eine Person der Securitas vor der Tür des Anhörungsraums postiert. Diese Person griff ein, als die Beschwerdeführerin psychisch dekompensierte und konnte sie in Kauerstellung zu ihrem Schutz fixieren (A103/3, F2 ff.). Die Beschwerdeführenden wurden während des ganzen Asylverfahrens von einer Rechtsvertretung, so auch während der zweiten ergänzenden Anhörung vom 8. September 2025, begleitet. Zu keinem Zeitpunkt beanstandete die Rechtsvertretung den Ablauf der Anhörung und die Interventionen des SEM oder des Sicherheitspersonals. Die Rechtsvertretung bestätigte jeweils die Richtigkeit des Anhörungsprotokolls mittels Unterschrift und hatte keine Anmerkungen (vgl. A69/6, S. 6; A101/6, S. 6; A103/3, S. 3). Auch aus der Eingabe vom 21. Oktober 2025, worin die Rechtsvertretung unter anderem mitteilte, die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschuldigungen seien «Ausdruck seines psychischen Zustands» (vgl. A109/6), lässt sich - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - nachträglich keine Beanstandung der Anhörungssituation der Beschwerdeführerin erschliessen. Somit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Intervention der Person der Securitas zur Wahrung der körperlichen und psychischen Integrität der Beschwerdeführerin angezeigt war und die im Schreiben vom 13. Oktober 2025 aufgeführten Drohungen, verbalen Demütigungen und körperlichen Einschüchterungen oder Befehle zur körperlichen Bedrohung während der Anhörung beziehungsweise die vom Beschwerdeführer aufgeführten Rügen über psychische und physische Drohungen während den Anhörungen unbegründet und als haltlos zu erachten sind. Weiter liegen bis dato keine Belege vor, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer ergänzenden Anhörung am 17. Oktober 2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, im Rahmen einer Anhörung Aussagen zu ihren Fluchtgründen zu machen. 4.5.3 Die Vorinstanz hat die Herkunft des Beschwerdeführers respektive dessen Sprachkompetenzen eingehend, unter anderem mittels einer LINGUA-Analyse, in mehreren Anläufen überprüft (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II/2 und II/3.1.1; Sachverhalt Bst. B.g f. und B.j oben). In der Beschwerde wird denn auch eingeräumt, dass die zwei ersten Befragungen - auf Englisch oder Tibetisch - gut verlaufen seien. Somit ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM entsprechend auf seine Aussagen aus der Anhörung und der ergänzenden Anhörung in Englisch und Tibetisch stützte. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführenden hätten «beide willentlich darauf verzichtet, in einer [i]hnen verständlichen Sprache [i]hre Asylgründe zu erzählen» (vgl. Ziff. II/3.2; vgl. A101/6, F14 ff; vgl. auch E. 7.3 unten). 4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten ein ordnungsgemässes Asylverfahren erheblich erschwert haben. Dennoch ist die Vorinstanz - mit grossem Aufwand - ihrer Untersuchungspflicht hinreichend nachgekommen und hat dabei jederzeit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden im Sinne des Äusserungsrechts gewahrt. Der rechtserhebliche Sachverhalt (vgl. Sachverhalt Bst. C oben) ist hinreichend erstellt. Dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, bedeutet keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung (vgl. E. 5 ff. unten). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet seine Verfügung zunächst damit, in Gesamtwürdigung hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer könne den Ergebnissen der LINGUA-Analyse der Fachstelle LINGUA nichts entgegenhalten, was zu einer anderen Einschätzung seiner Sozialisation und seiner Abstammung führe. Es sei ihm folglich nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in der Volksrepublik China am von ihm angegebenen Ort während der von ihm angegebenen Zeitdauer als Halbtibeter sozialisiert worden sei. Damit könne ihm seine geltend gemachte Abstammung und Biografie nicht geglaubt werden. Mit detaillierter Erörterung einzelner Unglaubhaftigkeitselemente kam das SEM zum Schluss, dass dementsprechend jegliche Fluchtgründe, die dem Beschwerdeführer spätestens nach 2011 im Tibet widerfahren seien, von vornherein von der Hand zu weisen seien. Gleich verhalte es sich mit seinen Fluchtgründen in E._______ sowie in U._______ in Ungarn, da er dabei einen engen Konnex zu seiner Abstammung und den Vorfällen im Tibet geltend mache. Seine angebliche Protestteilnahme im Jahr 2008 stehe nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise und sei deshalb unbeachtlich. Gleiches gelte für den Umstand, dass er sowohl in D._______ als auch in E._______ keine Arbeit gefunden habe und sein Sohn in der Schule gemobbt worden sei. Es seien Probleme, die viele Leute gleichermassen treffen könnten und deren Intensität sei unbeachtlich, weswegen diese keine Flüchtlingseigenschaft begründen würden. Der Umstand, dass er legal aus China ausgereist sei, spreche gegen eine behördliche Verfolgung wegen seines religiösen Engagements für den Buddhismus und seiner vermeintlichen tibetischen Abstammung. Die Beschwerdeführerin habe keine Aussagen zu ihren Asylgründen gemacht, ohne dass der fehlende Sachvortrag aus der Aktenlage nachvollziehbar sei. Schon nur deswegen seien ihre Fluchtgründe als nicht substantiiert und somit nicht glaubhaft gemacht zu erachten. Weiter stütze die Beschwerdeführerin ihre vermeintliche Inhaftierung auf den Fluchtgründen ihres Ehemannes wie auch auf sein und ihr eigenes religiöses Engagement im Tibet ab. Da die Abstammung und die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten seien, könne ihr somit auch die Inhaf-tierung nicht geglaubt werden. Das - aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers - geltend gemachte (...) Engagement der Beschwerdeführerin im Sinne der Veröffentlichung von Bildern und Artikeln auf Mandat in einem Online-Portal über den Tibet sei nicht belegt. Selbst bei Wahrunterstellung würden sich daraus per se noch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile ableiten lassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten ins Visier der chinesischen Behörden geraten sei und deswegen eine begründete Furcht vor Nachteilen habe. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien beide massiv missbraucht und verfolgt worden. Der Beschwerdeführer sei mehrmals verhaftet und die Beschwerdeführerin zwei Mal durch chinesische Beamte während einer Anhörung vergewaltigt worden. Sie hätten Zuflucht in Ungarn gesucht, wo sie in U._______ durch patrouillierende chinesische Polizisten aufgesucht worden seien. Die Verfolgung sei offensichtlich wegen ihrer tibetischen Abstammung und Zugehörigkeit zu dem, was die chinesischen Behörden «Dalai Clique» nennen würden. Es gehe nicht um die Identitätsdokumente, sondern um ein Zugehörigkeitsgefühl. Beide Beschwerdeführenden würden als Tibeter oder Wahltibeter wahrgenommen und aus diesem Grund verfolgt. 7. 7.1 Den substanziierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird in der Beschwerde in weitgehend appellatorischer Weise im Wesentlichen mit plakativen Hinweisen auf die von den Beschwerdeführenden bereits vor der Vorinstanz geltend gemachte Verfolgung durch die chinesischen Behörden begegnet. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II) ist zu verweisen, soweit sich nicht die nachfolgenden, lediglich punktuellen Ergänzungen ergeben. 7.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen negativ beeinflusst war. Eigenen Aussagen zufolge habe er zwar regelmässig Kopf- und Rückenschmerzen, ansonsten gehe es ihm aber gut (vgl. A27/17, F5 ff; A67/18, F12, F110; A101/6, F11 f). Die Vorinstanz hat der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen und ist in nicht zu beanstandender Weise zur Erkenntnis gelangt, dass sich die unglaubhaften Aussagen nicht mit seinem Gesundheitszustand erklären lassen. 7.3 Ebenso ist der Vorinstanz im Lichte der überaus umfangreichen Prozessgesichte beizupflichten, dass die Beschwerdeführenden «beide willentlich darauf verzichteten, in einer [i]hnen verständlichen Sprache [i]hre Asylgründe zu erzählen» (vgl. E. 4.5.3 oben). Wiewohl der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist (vgl. E. 4.6 oben), war es der Vorinstanz nicht möglich, die gemachten Aussagen einer weitergehenden Substanzprüfung zu unterziehen, was sich jedoch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführenden auswirken darf. Im Weiteren weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer vertiefenden Fragen in der Anhörung und der ergänzenden Anhörung auswich, was sich nicht auf seine mangelnde Sprachkompetenz zurückführen lässt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff.II/ 3.2). 7.4 Schliesslich fehlt es selbst bei Wahrunterstellung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, im (...) 2015 erlittenen Vergewaltigung (vgl. A27/17, F96; A67/18, F19) an der Kausalität zur erfolgten Ausreise, zumal die Beschwerdeführenden erst ein Jahr später im (...) 2016 legal über den Luftweg von D._______ nach E._______ in die Provinz F._______ umgezogen sind (vgl. A27/17, F13) und die Beschwerdeführerin China erst 2018 mit einem Arbeitsvisum legal über den Luftweg nach Ungarn verlassen hat (vgl. A27/17, F115 f.). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhalten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies nicht. Daran vermögen auch die pauschalen Hinweise auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) und das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) nichts zu ändern (Beschwerde, S. 5 f.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt schliesslich den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage in China ist nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell unzumutbar. 9.3.3 In der Beschwerde wird der Wegweisungsvollzug primär aufgrund medizinischer Probleme der Beschwerdeführenden für unzumutbar erachtet (vgl. Beschwerde, S. 5). Der mit Eingabe vom 24. Februar 2026 nachgereichte Bericht des J._______ vom 24. Oktober 2025 ist Teil der vorinstanzlichen Akten (vgl. A110/7) und bietet folglich vorliegend keine neuen Erkenntnisse. Die Vorinstanz hat die persönliche und medizinische Situation der über solide Ausbildungen, über langjährige Arbeitserfahrung und in China über soziale Kontakte im Familienkreis verfügenden Beschwerdeführenden hinreichend gewürdigt, worauf zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III/2). Im Übrigen kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführenden nötigenfalls auf Gesuch hin durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe von benötigten Medikamenten oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.4 Hinsichtlich einer allenfalls wieder auftretenden Suizidalität der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass eine solche gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-8538/2025 vom 18. Februar 2026 E. 6.4.3 m.w.H.). Mit Blick auf die Rückkehr in den Heimatstaat hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich mit den sie behandelnden Ärzten gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung vorzubereiten. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: