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E-5813/2015

E-5813/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge im November 2012 per Grenzübertritt in den Sudan, wo er sich in der Folge über eineinhalb Jahre lang aufhielt. Im Mai 2014 reiste er via Libyen und Italien in Richtung Schweiz. Am (...) Juni 2014 traf er in der Schweiz ein und stellte am 22. Juni 2014 hierzulande ein Asylgesuch. B. Am 30. Juni 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt. Am 6. August 2015 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei ab Beginn seines 12. Schuljahrs nach Sawa geschickt worden, um für den eritreischen Militärdienst vorbereitet zu werden. Während seiner anschliessenden Zeit im National Service habe er ab (...) 2007 für die staatliche Firma "B._______" arbeiten müssen, wobei vorgesehen gewesen sei, dass er einer seiner guten Ausbildung entsprechenden Tätigkeit nachgehen könne. Stattdessen sei er allerdings vorwiegend für Bauarbeiten eingesetzt worden und habe mitunter auch Arbeiten an den Privathäusern seiner Vorgesetzten verrichten müssen. Seine gegen diese Arbeitseinteilung erhobenen Beschwerden seien wirkungslos geblieben, was ihn dazu veranlasst habe, diese Arbeit zu verweigern. In der Folge sei er dann auch für administrative Arbeiten eingesetzt worden; namentlich habe er berechtigten Personen Gutscheine, etwa für medizinische Behandlungen, und Passierscheine herausgeben müssen. Dann sei er mit dem Vorwurf konfrontiert worden, Laissez-Passer-Scheine gestohlen zu haben, die in Wirklichkeit vermutlich seine Vorgesetzten abgezweigt hätten. Seine Arbeitsverweigerung und die Bezichtigung des Diebstahls von Passierscheinen seien die Gründe für seine Inhaftierung in einer Einrichtung der "B._______" im (...) 2012 gewesen. Im November 2012 seien ihm schliesslich die Flucht aus dem Gefängnis und anschliessend die illegale Ausreise aus Eritrea gelungen. C. Mit Verfügung vom 21. August 2015 - eröffnet am 24. August 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2015 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Das SEM stellte dem Gericht in der Folge seine Vernehmlassung vom 5. November 2016 zu. G. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 19. November 2015 zur Vernehmlassung Stellung.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt Folgendes aus:

E. 4.1.1 Die Schilderungen rund um die Kernvorbringen des Beschwerdeführers (Gründe der Inhaftierung [Anschuldigung des Diebstahls von Passierscheinen respektive Arbeitsverweigerung], Umstände der Inhaftierung und Flucht aus dem Gefängnis) würden Widersprüche aufweisen und hätten auch auf Nachfrage hin durch den Beschwerdeführer nicht schlüssig geklärt werden können. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bloss in einem firmeneigenen Gefängnis ohne Umzäunung und ohne strengere Überwachung untergebracht worden sei. Zudem habe er nicht verständlich erklären können, weshalb er sich angesichts der vergleichsweise leichten Haftbedingungen erst nach sechs Monaten zur Flucht entschieden habe. Aufgrund dieser Umstände seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft. Dagegen hielt das SEM fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leben in Eritrea (Schule, Rekrutierung und Ausbildung in Sawa) seien substanziiert und die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers deshalb glaubhaft.

E. 4.1.2 Angesichts der rigiden Praxis der eritreischen Migrationsbehörden bei der Vergabe von Ausreisevisa - wobei Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahren grundsätzlich von der Visumerteilung ausgeschlossen seien - wäre für den Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal ausgereist sei. Jedoch seien seine Schilderungen sowohl zu den Ausreisegründen als auch zum Reiseweg unglaubhaft ausgefallen. Es sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt als von ihm angegeben verlassen habe. Im Rahmen der dem Beschwerdeführer obliegenden Beweis- und Substanziierungslast sei es ihm nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen.

E. 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wird die vom SEM geltend gemachte Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mit Nachdruck bestritten. Insbesondere wird dem SEM entgegnet, seine Behauptung, der Beschwerdeführer sei nicht illegal ausgereist, sei durch nichts belegt worden. Die Vorinstanz führe in ihrer Verfügung mit keinem Wort aus, inwiefern es ihm überhaupt hätte möglich sein können, Eritrea legal zu verlassen. Er habe anlässlich seiner Befragungen angegeben, bei seiner Einreise in den Sudan im Flüchtlingscamp C._______ gewesen zu sein. Eine kurze E-Mail-Anfrage beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) hätte genügt, um festzustellen, ob und gegebenenfalls wann er dort registriert worden sei. Ferner belege der mit dem Rechtsmittel zu den Akten gereichte Arztbericht vom (...) März 2012, dass er sich - entgegen der Mutmassung des SEM über eine deutlich frühere Ausreise aus Eritrea - zu diesem Zeitpunkt noch in Eritrea aufgehalten habe.

E. 4.2.2 Es stelle sich deshalb grundsätzlich die Frage, wie ein junger, militärdienstpflichtiger und gesunder Mann das hermetisch abgeriegelte Eritrea überhaupt hätte verlassen könne, wenn nicht auf illegalem Weg. Auch wenn es unbestrittenermassen gewisse Ungenauigkeiten bei den Vorbringen des Beschwerdeführers gegeben habe, gelte es ausdrücklich festzuhalten, dass die Schilderung seiner Ausreise insgesamt klar, schlüssig und widerspruchsfrei und somit glaubwürdig ausgefallen sei (Angabe der Transportmittel und diverser Ortschaften sowie der Schwierigkeiten auf der Reise). Ausserdem gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass er in Eritrea eine regierungsnahe und einflussreiche Person gewesen sei, wodurch er zum Personenkreis gehört hätte, der Anspruch auf Ausstellung eines Ausreisevisums gehabt hätte. Auch aufgrund seines Alters sei er von der Visumerteilung ausgeschlossen. Insofern könne er Eritrea nur illegal verlassen haben.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM zunächst zum nachgereichten Arztbericht fest, dieser sei kein rechtsgenüglicher Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in Eritrea aufgehalten habe. Den Beschwerdevorbringen wurde entgegengehalten, das SEM habe vorliegend keineswegs die legale Ausreise behauptet, sondern vielmehr festgestellt, die illegale Ausreise sei nicht glaubhaft dargelegt worden. Die Rechtsvertretung scheine die Beweislastverteilung im Asylverfahren zu verkennen. Zwar könne aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch könne es genauso wenig genügen, sich auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Aufgrund der gesetzlichen Beweis- und Substantiierungslast des Beschwerdeführers sei es nicht Sache des SEM, Abklärungen beim UNHCR vorzunehmen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Replik ein, er sei seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen und habe seine illegale Landesflucht mit einem entsprechenden Beweismittel nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz begnüge sich damit, den eingereichten Arztbericht als nicht rechtsgenüglich zu bezeichnen, ohne dafür aber eine Begründung anzuführen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hält in seinem Rechtsmittel ausdrücklich an seinem Vorbringen fest, er habe in seiner Heimat Militärdienst geleistet und sich diesem durch Flucht und illegale Ausreise entzogen. Gleichzeitig lässt er durch seinen Rechtsvertreter ausführen, das SEM habe seine Vorbringen aufgrund von Ungereimtheiten als unglaubhaft qualifiziert; diese Ausführungen der Vorinstanz würden "nicht bestritten", weshalb auf die Gewährung von Asyl verzichtet und auf die "entsprechenden asylverweigernden Argumente nicht näher eingegangen" werde (vgl. Beschwerde S. 3). In der Folge begründete sein Rechtsvertreter den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im gesamten Beschwerdeverfahren ausschliesslich mit der angeblichen illegalen Ausreise seines Mandanten (vgl. a.a.O. S. 3 ff., Replik S. 1 f.).

E. 5.2 Diese Argumentation ist unverständlich: Einerseits wird an der Glaubhaftigkeit des Kernvorbringens (insbesondere Desertion aus dem eritreischen National Service) festgehalten - andererseits wird ausdrücklich darauf verzichtet, die diesbezügliche Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM zu bestreiten. Die Begründung der Beschwerde ist im Ergebnis zudem inkonsequent, weil eine glaubhaft gemachte Desertion im eritreischen Kontext gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht nur flüchtlingsrechtlich relevant wäre, sondern für die betroffene Person regelmässig die Asylgewährung zur Folge hätte (vgl. hierzu etwa BVGE 2015/3 E. 5 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Brisanz erhalten diese Feststellungen dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend dargelegt wird - die Desertion des Beschwerdeführers aus der eritreischen Armee entgegen der Auffassung der Vorinstanz als glaubhaft qualifiziert.

E. 5.3 Die beschwerdeführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive. Dispositionsmaxime, vgl. zum Ganzen statt vieler Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer die Asylgewährung auf Beschwerdeebene explizit nicht (mehr) beantragt, bleibt dem Bundesverwaltungsgericht nur die Feststellung, dass die Asylverweigerung im vorliegenden Fall mangels Anfechtung rechtskräftig geworden ist. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der vordergründige Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden) den wahren Gehalt dieser Bestimmung, wie im publizierten Grundsatzurteil BVGE 2015/3 dargelegt, nicht deutlich wiedergibt.

E. 5.4 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Die Richterinnen und Richter wenden zudem das Recht von Amtes wegen an und sind an die Begründung der Rechtsbegehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Wie oben dargelegt, kann das Gericht dem Beschwerdeführer jedoch nicht mehr zusprechen - konkret die Anweisung an die Vorinstanz, Asyl zu gewähren - als er im Verfahren selber verlangt hat (vgl. E. 5.2 f.).

E. 6.1 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zieht das Gericht Folgendes in Betracht:

E. 6.2 Die Identität des Beschwerdeführers, der ein rechtsgültiges Identitätspapier im Original zu den Akten gereicht hat, steht fest. Anlässlich der Befragungen konnte er seine Lebensumstände in Eritrea realistisch und detailreich beschreiben. Das SEM anerkennt denn auch ausdrücklich die Substanziiertheit und Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum "Leben in Eritrea (Schule, Rekrutierung und Ausbildung in Sawa)" (vgl. angefochtene Verfügung S. 4).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar beschrieben, wie er nach Beendigung der elften Klasse zwecks militärischer Grundausbildung die zwölfte Klasse in Sawa besucht hat; die diesbezüglichen Angaben zu den Verfahrensabläufen und zu den militärischen Strukturen sind präzise und differenziert (vgl. etwa A16/22 S. 4 F29-F38). Auch die Ausführungen zu seinen Tätigkeiten im Militärdienst sind in weiten Teilen substanziiert und nachvollziehbar. Namentlich hat er ausführlich zu Protokoll geben können, worin seine Aufgaben bestanden und was in diesem Zusammenhang vorfiel (etwa der Konflikt mit seinen Vorgesetzten wegen der ungerechten Zuteilung der zu erledigenden Arbeiten oder die Beschuldigung wegen der verschwundenen Passierscheine; vgl. a.a.O. S. 6 ff. F44-F63). Nachdem der Beschwerdeführer zusätzlich authentisch erscheinende Beweismittel zu seinem Dienst in der eritreischen Armee zu den Akten gereicht hat (Fotografie, Quittung über eine Behandlung in einem Militärspital vom (...) März 2012 mit den Personalien des Beschwerdeführers) ist der Dienst im National Service mindestens glaubhaft gemacht.

E. 6.4.1 Die Schilderung der Haftumstände und der Flucht aus der Haft respektive der damit verbundenen Desertion erscheinen gleich substanziiert und lebensecht (vgl. A16/22 S. 6 ff. F67-F72). Dass der Beschwerdeführer - stets übereinstimmend - zu Protokoll gegeben hat, nicht in einer eigentlichen Haftanstalt, sondern in einer Art firmeneigener Festhaltungsinstitution seiner Einheit inhaftiert gewesen zu sein, erscheint zwar tatsächlich als ungewöhnlich, vermag aber die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht entscheidend in Frage zu stellen. Das Gericht teilt angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers auch die Auffassung der Vorinstanz nicht, dieser habe nicht schlüssig zu erklären vermocht, wieso er sich erst nach sechs Monaten zur Flucht entschieden habe (vgl. a.a.O. S. 14 F105: "Ich habe am Anfang auch nicht gedacht, dass ich so lange bleibe. Ich dachte, dass sich alles schnell klärt. Ich habe niemanden geschlagen, auch niemanden beschimpft. Deshalb dachte ich, ich komme schnell wieder raus aber später bemerkte ich, dass sich die Sache sehr lange zieht. Es wurde länger und dabei habe ich gar nichts gemacht, eigentlich nur gesagt, dass ich mit diesen Bedingungen nicht arbeiten wollte. Deswegen habe ich nicht erwartet, dass ich so lange drin bleibe").

E. 6.4.2 Soweit das SEM in diesem Zusammenhang auf Widersprüche in den Protokollen der Befragungen hinweist, ist zunächst Folgendes festzustellen:

E. 6.4.2.1 Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt einerseits auf, dass der Sachbearbeiter des SEM - vermutlich im Bestreben, Ungereimtheiten von Beginn weg auszuräumen - die Anhörung in einer auffällig insistierenden Art und Weise geleitet hat: Insbesondere im Kern der Asylbegründung (bereits lange vor der ausführlichen eigentlichen Vorhaltungen angeblicher Ungereimtheiten; vgl. F122-131) enthielten viele Fragen Formulierungen wie "Das habe ich nicht verstanden", "Wie muss ich mir das vorstellen?", "Habe ich Sie richtig verstanden, dass...?", "Ich kann mir das nicht vorstellen, können Sie mir das genau erklären", "Können Sie mir erklären, wie es dazu kam, dass...?" (vgl. etwa Fragen F34-35, F51, F55-57, F59, F61, F64, F66, F73, F76-77, F96-97, F100, F103, F110-112 und F114-F116).

E. 6.4.2.2 Andererseits sind die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers, jedenfalls im Protokoll dieser Anhörung, von einer gewissen Sprunghaftigkeit und einem gelegentlichen Verlieren in Nebensächlichkeiten geprägt, was Einfluss auf den erwähnten Befragungsstil gehabt haben dürfte. Zudem gab auch der Beschwerdeführer, vor allem im zweiten Teil der Anhörung, öfters (mit Aussagen, Gestik oder Redefluss) zu erkennen, dass er Fragen nicht richtig verstanden habe oder deren Beantwortung schwierig sei (vgl. etwa ad Fragen F57, F62, F67, F69, F76, F77, F80, F84, F90, F103, F110, F112, F128; bei einem Punkt ist nach mehrmaligem Nachhaken des Sachbearbeiters diese Aussage protokolliert: "Ah, ich habe verstanden, was Sie meinen! [...]" (vgl. ad Frage F83).

E. 6.4.2.3 Insgesamt hinterlässt das Protokoll dieser von 9 Uhr bis gegen 16 Uhr dauernden Anhörung den Eindruck einer stockenden und offenbar für alle Beteiligten vergleichsweise mühsamen Ermittlung des Sach-verhalts.

E. 6.4.3 Die vom SEM ins Feld geführten Aussagewidersprüche sind unter diesen Umständen nach Einschätzung des Gerichts nicht überzubewerten, zumal sie im Wesentlichen Protokollstellen aus der Anhörung betreffen, bei denen deren Akteure erkennbarerweise aneinander vorbeigeredet haben. Letzteres war übrigens auffälligerweise insbesondere dort festzustellen, wo Schilderungen komplexer Abläufe des eritreischen Alltags offenbar von den diesbezüglichen Vorstellungen des SEM-Sachbearbeiters abwichen.

E. 6.4.4 Insgesamt besteht aus Sicht des Gerichts unter Würdigung aller Verfahrensumstände keine Veranlassung von der Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung, der Flucht aus der Haft und der damit verbundenen Desertion aus dem Militärdienst auszugehen.

E. 6.5 Schliesslich ist auch die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise in der angefochtenen Verfügung nicht überzeugend begründet worden (vgl. Verfügung S. 4 f.):

E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer hat den illegalen Grenzübertritt bei seinen beiden Befragungen klar, nachvollziehbar und ohne wesentliche Widersprüche geschildert. Die protokollierten Angaben sind substanziiert und weisen weitere Realitätskennzeichen auf (beispielsweise wird vom Beschwerde-führer beschrieben, welche Baumsorte im Grenzgebiet "eigentlich ganz gut, um sich zu verstecken" geeignet sei; vgl. A16/22 S. 12 F 92). Diese Umstände hat das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erkennbar zugunsten des Beschwerdeführers gewertet.

E. 6.5.2 Zudem erscheint es als unlogisch, wenn dem Beschwerdeführer einerseits seine Rekrutierung und der bekanntlich viele Jahre dauernde Dienst im eritreischen National Service geglaubt wird (vgl. Verfügung S. 3 f.), das SEM andererseits aber mutmasst, er habe das Land wohl "bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt" - als in dem von ihm geltend gemachten Alter von 23 Jahren - verlassen (vgl. a.a.O. S. 5). Angesichts der Praxis der eritreischen Behörden kann praktisch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein Exit-Visum erhalten und das Land legal verlassen haben könnte; dies wird im Übrigen ja auch vom SEM selber festgestellt (vgl. auch a.a.O. S. 4).

E. 6.5.3 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein vom (...) März 2012 datierendes Beweismittel eines Militärkrankenhauses eingereicht und das Land gemäss seinen Angaben im November 2012 verlassen hat. Das SEM bestreitet die Authentizität dieses Dokuments nicht, führt hingegen in seiner Vernehmlassung aus, der auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Bericht des Arztes über die konkrete Behandlung des Patienten könne "nicht als rechtsgenüglicher Beweis dafür gelten, einen bestimmten Zeitpunkt des Aufenthalts des Beschwerdeführes in Eritrea zu belegen" (vgl. Vernehmlassung S. 2). Auch diese Argumentation der Vorinstanz ist, wie in der Replik zu Recht festgehalten wird, nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon verkennt sie offensichtlich, dass im Asylverfahren Glaubhaftigkeit genügt und ein "rechtsgenüglicher Beweis" gerade nicht verlangt ist.

E. 6.6 Unter Würdigung der gesamten Aktenlage sind die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sein Asylgesuch begründet hatte, als glaubhaft gemacht zu qualifizieren.

E. 7.1 Die rechtliche Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts gestaltet sich vergleichsweise einfach:

E. 7.2 Der Beschwerdeführer ist während der Absolvierung seines National Services zu Unrecht inhaftiert und mehr als ein halbes Jahr lang festgehalten worden. Er war Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt, die ihm gezielt zugefügt worden sind. Er floh auf dieser Haft und desertierte damit gleichzeitig aus dem eritreischen National Service. Die Verfolgung war im Zeitpunkt der illegalen Ausreise aktuell, und dem Beschwerdeführer stand damals innerhalb seines Heimatstaats offensichtlich keine Aufenthalts- respektive Schutzalternative zur Verfügung. Er hat offensichtlich begründeterweise Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Eritrea.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft.

E. 7.4 Die Frage einer Asylgewährung kann sich, wie eingangs erwähnt (vgl. E. 5) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht stellen.

E. 7.5 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), zumal bereits das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 gutgeheissen worden war.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei des vorliegenden Verfahrens Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzustellen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) und der besonderen Verfahrensumstände ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 21. August 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5813/2015 Urteil vom 8. Mai 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge im November 2012 per Grenzübertritt in den Sudan, wo er sich in der Folge über eineinhalb Jahre lang aufhielt. Im Mai 2014 reiste er via Libyen und Italien in Richtung Schweiz. Am (...) Juni 2014 traf er in der Schweiz ein und stellte am 22. Juni 2014 hierzulande ein Asylgesuch. B. Am 30. Juni 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt. Am 6. August 2015 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei ab Beginn seines 12. Schuljahrs nach Sawa geschickt worden, um für den eritreischen Militärdienst vorbereitet zu werden. Während seiner anschliessenden Zeit im National Service habe er ab (...) 2007 für die staatliche Firma "B._______" arbeiten müssen, wobei vorgesehen gewesen sei, dass er einer seiner guten Ausbildung entsprechenden Tätigkeit nachgehen könne. Stattdessen sei er allerdings vorwiegend für Bauarbeiten eingesetzt worden und habe mitunter auch Arbeiten an den Privathäusern seiner Vorgesetzten verrichten müssen. Seine gegen diese Arbeitseinteilung erhobenen Beschwerden seien wirkungslos geblieben, was ihn dazu veranlasst habe, diese Arbeit zu verweigern. In der Folge sei er dann auch für administrative Arbeiten eingesetzt worden; namentlich habe er berechtigten Personen Gutscheine, etwa für medizinische Behandlungen, und Passierscheine herausgeben müssen. Dann sei er mit dem Vorwurf konfrontiert worden, Laissez-Passer-Scheine gestohlen zu haben, die in Wirklichkeit vermutlich seine Vorgesetzten abgezweigt hätten. Seine Arbeitsverweigerung und die Bezichtigung des Diebstahls von Passierscheinen seien die Gründe für seine Inhaftierung in einer Einrichtung der "B._______" im (...) 2012 gewesen. Im November 2012 seien ihm schliesslich die Flucht aus dem Gefängnis und anschliessend die illegale Ausreise aus Eritrea gelungen. C. Mit Verfügung vom 21. August 2015 - eröffnet am 24. August 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2015 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Das SEM stellte dem Gericht in der Folge seine Vernehmlassung vom 5. November 2016 zu. G. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 19. November 2015 zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt Folgendes aus: 4.1.1 Die Schilderungen rund um die Kernvorbringen des Beschwerdeführers (Gründe der Inhaftierung [Anschuldigung des Diebstahls von Passierscheinen respektive Arbeitsverweigerung], Umstände der Inhaftierung und Flucht aus dem Gefängnis) würden Widersprüche aufweisen und hätten auch auf Nachfrage hin durch den Beschwerdeführer nicht schlüssig geklärt werden können. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bloss in einem firmeneigenen Gefängnis ohne Umzäunung und ohne strengere Überwachung untergebracht worden sei. Zudem habe er nicht verständlich erklären können, weshalb er sich angesichts der vergleichsweise leichten Haftbedingungen erst nach sechs Monaten zur Flucht entschieden habe. Aufgrund dieser Umstände seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft. Dagegen hielt das SEM fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leben in Eritrea (Schule, Rekrutierung und Ausbildung in Sawa) seien substanziiert und die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers deshalb glaubhaft. 4.1.2 Angesichts der rigiden Praxis der eritreischen Migrationsbehörden bei der Vergabe von Ausreisevisa - wobei Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahren grundsätzlich von der Visumerteilung ausgeschlossen seien - wäre für den Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal ausgereist sei. Jedoch seien seine Schilderungen sowohl zu den Ausreisegründen als auch zum Reiseweg unglaubhaft ausgefallen. Es sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt als von ihm angegeben verlassen habe. Im Rahmen der dem Beschwerdeführer obliegenden Beweis- und Substanziierungslast sei es ihm nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wird die vom SEM geltend gemachte Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mit Nachdruck bestritten. Insbesondere wird dem SEM entgegnet, seine Behauptung, der Beschwerdeführer sei nicht illegal ausgereist, sei durch nichts belegt worden. Die Vorinstanz führe in ihrer Verfügung mit keinem Wort aus, inwiefern es ihm überhaupt hätte möglich sein können, Eritrea legal zu verlassen. Er habe anlässlich seiner Befragungen angegeben, bei seiner Einreise in den Sudan im Flüchtlingscamp C._______ gewesen zu sein. Eine kurze E-Mail-Anfrage beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) hätte genügt, um festzustellen, ob und gegebenenfalls wann er dort registriert worden sei. Ferner belege der mit dem Rechtsmittel zu den Akten gereichte Arztbericht vom (...) März 2012, dass er sich - entgegen der Mutmassung des SEM über eine deutlich frühere Ausreise aus Eritrea - zu diesem Zeitpunkt noch in Eritrea aufgehalten habe. 4.2.2 Es stelle sich deshalb grundsätzlich die Frage, wie ein junger, militärdienstpflichtiger und gesunder Mann das hermetisch abgeriegelte Eritrea überhaupt hätte verlassen könne, wenn nicht auf illegalem Weg. Auch wenn es unbestrittenermassen gewisse Ungenauigkeiten bei den Vorbringen des Beschwerdeführers gegeben habe, gelte es ausdrücklich festzuhalten, dass die Schilderung seiner Ausreise insgesamt klar, schlüssig und widerspruchsfrei und somit glaubwürdig ausgefallen sei (Angabe der Transportmittel und diverser Ortschaften sowie der Schwierigkeiten auf der Reise). Ausserdem gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass er in Eritrea eine regierungsnahe und einflussreiche Person gewesen sei, wodurch er zum Personenkreis gehört hätte, der Anspruch auf Ausstellung eines Ausreisevisums gehabt hätte. Auch aufgrund seines Alters sei er von der Visumerteilung ausgeschlossen. Insofern könne er Eritrea nur illegal verlassen haben. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM zunächst zum nachgereichten Arztbericht fest, dieser sei kein rechtsgenüglicher Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in Eritrea aufgehalten habe. Den Beschwerdevorbringen wurde entgegengehalten, das SEM habe vorliegend keineswegs die legale Ausreise behauptet, sondern vielmehr festgestellt, die illegale Ausreise sei nicht glaubhaft dargelegt worden. Die Rechtsvertretung scheine die Beweislastverteilung im Asylverfahren zu verkennen. Zwar könne aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch könne es genauso wenig genügen, sich auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Aufgrund der gesetzlichen Beweis- und Substantiierungslast des Beschwerdeführers sei es nicht Sache des SEM, Abklärungen beim UNHCR vorzunehmen. 4.4 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Replik ein, er sei seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen und habe seine illegale Landesflucht mit einem entsprechenden Beweismittel nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz begnüge sich damit, den eingereichten Arztbericht als nicht rechtsgenüglich zu bezeichnen, ohne dafür aber eine Begründung anzuführen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält in seinem Rechtsmittel ausdrücklich an seinem Vorbringen fest, er habe in seiner Heimat Militärdienst geleistet und sich diesem durch Flucht und illegale Ausreise entzogen. Gleichzeitig lässt er durch seinen Rechtsvertreter ausführen, das SEM habe seine Vorbringen aufgrund von Ungereimtheiten als unglaubhaft qualifiziert; diese Ausführungen der Vorinstanz würden "nicht bestritten", weshalb auf die Gewährung von Asyl verzichtet und auf die "entsprechenden asylverweigernden Argumente nicht näher eingegangen" werde (vgl. Beschwerde S. 3). In der Folge begründete sein Rechtsvertreter den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im gesamten Beschwerdeverfahren ausschliesslich mit der angeblichen illegalen Ausreise seines Mandanten (vgl. a.a.O. S. 3 ff., Replik S. 1 f.). 5.2 Diese Argumentation ist unverständlich: Einerseits wird an der Glaubhaftigkeit des Kernvorbringens (insbesondere Desertion aus dem eritreischen National Service) festgehalten - andererseits wird ausdrücklich darauf verzichtet, die diesbezügliche Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM zu bestreiten. Die Begründung der Beschwerde ist im Ergebnis zudem inkonsequent, weil eine glaubhaft gemachte Desertion im eritreischen Kontext gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht nur flüchtlingsrechtlich relevant wäre, sondern für die betroffene Person regelmässig die Asylgewährung zur Folge hätte (vgl. hierzu etwa BVGE 2015/3 E. 5 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Brisanz erhalten diese Feststellungen dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend dargelegt wird - die Desertion des Beschwerdeführers aus der eritreischen Armee entgegen der Auffassung der Vorinstanz als glaubhaft qualifiziert. 5.3 Die beschwerdeführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive. Dispositionsmaxime, vgl. zum Ganzen statt vieler Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer die Asylgewährung auf Beschwerdeebene explizit nicht (mehr) beantragt, bleibt dem Bundesverwaltungsgericht nur die Feststellung, dass die Asylverweigerung im vorliegenden Fall mangels Anfechtung rechtskräftig geworden ist. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der vordergründige Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden) den wahren Gehalt dieser Bestimmung, wie im publizierten Grundsatzurteil BVGE 2015/3 dargelegt, nicht deutlich wiedergibt. 5.4 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Die Richterinnen und Richter wenden zudem das Recht von Amtes wegen an und sind an die Begründung der Rechtsbegehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Wie oben dargelegt, kann das Gericht dem Beschwerdeführer jedoch nicht mehr zusprechen - konkret die Anweisung an die Vorinstanz, Asyl zu gewähren - als er im Verfahren selber verlangt hat (vgl. E. 5.2 f.). 6. 6.1 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zieht das Gericht Folgendes in Betracht: 6.2 Die Identität des Beschwerdeführers, der ein rechtsgültiges Identitätspapier im Original zu den Akten gereicht hat, steht fest. Anlässlich der Befragungen konnte er seine Lebensumstände in Eritrea realistisch und detailreich beschreiben. Das SEM anerkennt denn auch ausdrücklich die Substanziiertheit und Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum "Leben in Eritrea (Schule, Rekrutierung und Ausbildung in Sawa)" (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). 6.3 Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar beschrieben, wie er nach Beendigung der elften Klasse zwecks militärischer Grundausbildung die zwölfte Klasse in Sawa besucht hat; die diesbezüglichen Angaben zu den Verfahrensabläufen und zu den militärischen Strukturen sind präzise und differenziert (vgl. etwa A16/22 S. 4 F29-F38). Auch die Ausführungen zu seinen Tätigkeiten im Militärdienst sind in weiten Teilen substanziiert und nachvollziehbar. Namentlich hat er ausführlich zu Protokoll geben können, worin seine Aufgaben bestanden und was in diesem Zusammenhang vorfiel (etwa der Konflikt mit seinen Vorgesetzten wegen der ungerechten Zuteilung der zu erledigenden Arbeiten oder die Beschuldigung wegen der verschwundenen Passierscheine; vgl. a.a.O. S. 6 ff. F44-F63). Nachdem der Beschwerdeführer zusätzlich authentisch erscheinende Beweismittel zu seinem Dienst in der eritreischen Armee zu den Akten gereicht hat (Fotografie, Quittung über eine Behandlung in einem Militärspital vom (...) März 2012 mit den Personalien des Beschwerdeführers) ist der Dienst im National Service mindestens glaubhaft gemacht. 6.4 6.4.1 Die Schilderung der Haftumstände und der Flucht aus der Haft respektive der damit verbundenen Desertion erscheinen gleich substanziiert und lebensecht (vgl. A16/22 S. 6 ff. F67-F72). Dass der Beschwerdeführer - stets übereinstimmend - zu Protokoll gegeben hat, nicht in einer eigentlichen Haftanstalt, sondern in einer Art firmeneigener Festhaltungsinstitution seiner Einheit inhaftiert gewesen zu sein, erscheint zwar tatsächlich als ungewöhnlich, vermag aber die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht entscheidend in Frage zu stellen. Das Gericht teilt angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers auch die Auffassung der Vorinstanz nicht, dieser habe nicht schlüssig zu erklären vermocht, wieso er sich erst nach sechs Monaten zur Flucht entschieden habe (vgl. a.a.O. S. 14 F105: "Ich habe am Anfang auch nicht gedacht, dass ich so lange bleibe. Ich dachte, dass sich alles schnell klärt. Ich habe niemanden geschlagen, auch niemanden beschimpft. Deshalb dachte ich, ich komme schnell wieder raus aber später bemerkte ich, dass sich die Sache sehr lange zieht. Es wurde länger und dabei habe ich gar nichts gemacht, eigentlich nur gesagt, dass ich mit diesen Bedingungen nicht arbeiten wollte. Deswegen habe ich nicht erwartet, dass ich so lange drin bleibe"). 6.4.2 Soweit das SEM in diesem Zusammenhang auf Widersprüche in den Protokollen der Befragungen hinweist, ist zunächst Folgendes festzustellen: 6.4.2.1 Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt einerseits auf, dass der Sachbearbeiter des SEM - vermutlich im Bestreben, Ungereimtheiten von Beginn weg auszuräumen - die Anhörung in einer auffällig insistierenden Art und Weise geleitet hat: Insbesondere im Kern der Asylbegründung (bereits lange vor der ausführlichen eigentlichen Vorhaltungen angeblicher Ungereimtheiten; vgl. F122-131) enthielten viele Fragen Formulierungen wie "Das habe ich nicht verstanden", "Wie muss ich mir das vorstellen?", "Habe ich Sie richtig verstanden, dass...?", "Ich kann mir das nicht vorstellen, können Sie mir das genau erklären", "Können Sie mir erklären, wie es dazu kam, dass...?" (vgl. etwa Fragen F34-35, F51, F55-57, F59, F61, F64, F66, F73, F76-77, F96-97, F100, F103, F110-112 und F114-F116). 6.4.2.2 Andererseits sind die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers, jedenfalls im Protokoll dieser Anhörung, von einer gewissen Sprunghaftigkeit und einem gelegentlichen Verlieren in Nebensächlichkeiten geprägt, was Einfluss auf den erwähnten Befragungsstil gehabt haben dürfte. Zudem gab auch der Beschwerdeführer, vor allem im zweiten Teil der Anhörung, öfters (mit Aussagen, Gestik oder Redefluss) zu erkennen, dass er Fragen nicht richtig verstanden habe oder deren Beantwortung schwierig sei (vgl. etwa ad Fragen F57, F62, F67, F69, F76, F77, F80, F84, F90, F103, F110, F112, F128; bei einem Punkt ist nach mehrmaligem Nachhaken des Sachbearbeiters diese Aussage protokolliert: "Ah, ich habe verstanden, was Sie meinen! [...]" (vgl. ad Frage F83). 6.4.2.3 Insgesamt hinterlässt das Protokoll dieser von 9 Uhr bis gegen 16 Uhr dauernden Anhörung den Eindruck einer stockenden und offenbar für alle Beteiligten vergleichsweise mühsamen Ermittlung des Sach-verhalts. 6.4.3 Die vom SEM ins Feld geführten Aussagewidersprüche sind unter diesen Umständen nach Einschätzung des Gerichts nicht überzubewerten, zumal sie im Wesentlichen Protokollstellen aus der Anhörung betreffen, bei denen deren Akteure erkennbarerweise aneinander vorbeigeredet haben. Letzteres war übrigens auffälligerweise insbesondere dort festzustellen, wo Schilderungen komplexer Abläufe des eritreischen Alltags offenbar von den diesbezüglichen Vorstellungen des SEM-Sachbearbeiters abwichen. 6.4.4 Insgesamt besteht aus Sicht des Gerichts unter Würdigung aller Verfahrensumstände keine Veranlassung von der Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung, der Flucht aus der Haft und der damit verbundenen Desertion aus dem Militärdienst auszugehen. 6.5 Schliesslich ist auch die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise in der angefochtenen Verfügung nicht überzeugend begründet worden (vgl. Verfügung S. 4 f.): 6.5.1 Der Beschwerdeführer hat den illegalen Grenzübertritt bei seinen beiden Befragungen klar, nachvollziehbar und ohne wesentliche Widersprüche geschildert. Die protokollierten Angaben sind substanziiert und weisen weitere Realitätskennzeichen auf (beispielsweise wird vom Beschwerde-führer beschrieben, welche Baumsorte im Grenzgebiet "eigentlich ganz gut, um sich zu verstecken" geeignet sei; vgl. A16/22 S. 12 F 92). Diese Umstände hat das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erkennbar zugunsten des Beschwerdeführers gewertet. 6.5.2 Zudem erscheint es als unlogisch, wenn dem Beschwerdeführer einerseits seine Rekrutierung und der bekanntlich viele Jahre dauernde Dienst im eritreischen National Service geglaubt wird (vgl. Verfügung S. 3 f.), das SEM andererseits aber mutmasst, er habe das Land wohl "bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt" - als in dem von ihm geltend gemachten Alter von 23 Jahren - verlassen (vgl. a.a.O. S. 5). Angesichts der Praxis der eritreischen Behörden kann praktisch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein Exit-Visum erhalten und das Land legal verlassen haben könnte; dies wird im Übrigen ja auch vom SEM selber festgestellt (vgl. auch a.a.O. S. 4). 6.5.3 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein vom (...) März 2012 datierendes Beweismittel eines Militärkrankenhauses eingereicht und das Land gemäss seinen Angaben im November 2012 verlassen hat. Das SEM bestreitet die Authentizität dieses Dokuments nicht, führt hingegen in seiner Vernehmlassung aus, der auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Bericht des Arztes über die konkrete Behandlung des Patienten könne "nicht als rechtsgenüglicher Beweis dafür gelten, einen bestimmten Zeitpunkt des Aufenthalts des Beschwerdeführes in Eritrea zu belegen" (vgl. Vernehmlassung S. 2). Auch diese Argumentation der Vorinstanz ist, wie in der Replik zu Recht festgehalten wird, nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon verkennt sie offensichtlich, dass im Asylverfahren Glaubhaftigkeit genügt und ein "rechtsgenüglicher Beweis" gerade nicht verlangt ist. 6.6 Unter Würdigung der gesamten Aktenlage sind die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sein Asylgesuch begründet hatte, als glaubhaft gemacht zu qualifizieren. 7. 7.1 Die rechtliche Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts gestaltet sich vergleichsweise einfach: 7.2 Der Beschwerdeführer ist während der Absolvierung seines National Services zu Unrecht inhaftiert und mehr als ein halbes Jahr lang festgehalten worden. Er war Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt, die ihm gezielt zugefügt worden sind. Er floh auf dieser Haft und desertierte damit gleichzeitig aus dem eritreischen National Service. Die Verfolgung war im Zeitpunkt der illegalen Ausreise aktuell, und dem Beschwerdeführer stand damals innerhalb seines Heimatstaats offensichtlich keine Aufenthalts- respektive Schutzalternative zur Verfügung. Er hat offensichtlich begründeterweise Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Eritrea. 7.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft. 7.4 Die Frage einer Asylgewährung kann sich, wie eingangs erwähnt (vgl. E. 5) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht stellen. 7.5 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), zumal bereits das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 gutgeheissen worden war. 8.2 Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei des vorliegenden Verfahrens Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzustellen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) und der besonderen Verfahrensumstände ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 21. August 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand: