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E-5717/2026

E-5717/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-09-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, wurde im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 15. Juli 2025 aus den B._______ in die Schweiz überstellt und ersuchte hier um Asyl. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann, welcher zuvor bereits einmal verheiratet gewesen sei, sei nach der Heirat mit ihr (Beschwerdeführerin) im Jahr 2023 im Mai 2024 von einer unbekannten Person bedroht worden. Im selben Monat sei der Ehemann ihrer (...), welcher ihr Trauzeuge gewesen sei, von denselben Personen unter einem Vorwand nach draussen gelockt und von einem Fahrzeug überfahren worden. Die wohlhabende Familie ihres Ehemannes sei gegen ihre Ehe gewesen und auch der Bruder der Exfrau ihres Ehemannes habe ihnen gedroht. Ende Mai 2024 seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann für die Flitterwochen in die Schweiz gereist und hätten hier vom Bruder der Exfrau ihres Ehemannes Bilder ihres blutverschmierten Hauses erhalten. Zudem habe dieser über ihre persönlichen Daten aus der pakistanischen Datenbank «Nadra» verfügt und Kenntnis von ihrem Aufenthaltsort in der Schweiz gehabt. Sie und ihr Ehemann seien deshalb in die B._______ weitergereist und hätten dort ein Asylgesuch gestellt. Ihr Ehemann gelte seit Dezember 2024 als vermisst. Sie sei jung und gut ausgebildet, verfüge über mehrere Jahre Berufserfahrung im Heimatland und im Ausland. Zudem verfüge sie in Pakistan über ein Beziehungsnetz mit vielen Verwandten und stehe mit ihren (...) regelmässig in Kontakt. In gesundheitlicher Hinsicht würden abgesehen von (...) keine weiteren erheblichen Beschwerden bestehen. A.b Mit Verfügung vom 12. September 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-7328/2025 vom 20. Oktober 2025 ab. Dabei führte es insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe durch die unterlassene Anzeige des angeblichen Angriffs auf ihren Schwager den Schutz der pakistanischen Behörden nicht in Anspruch genommen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr dieser Schutz bei Bedarf nicht gewährt werden sollte. Die für die Unterlassung der Anzeige geltend gemachten Gründe würden nicht überzeugen, zumal ihr Ehemann, der über ein eigenes Unternehmen verfügt habe, eine solche hätte erstatten können. Auch die Hinweise auf die allgemeine Gefährdung von Frauen in Pakistan seien nicht entscheidend, da sich die behauptete Verfolgung primär gegen ihren Ehemann beziehungsweise dessen Familie richte. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin gegebenenfalls zumutbar gewesen, sich innerhalb Pakistans in einem Gebiet mit funktionierender Schutzinfrastruktur niederzulassen. Schliesslich teile das Gericht den Vorbehalt des SEM betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Schliesslich sei sie nach wie vor verheiratet und allein aufgrund des von ihr geltend gemachten vorübergehenden Kontaktabbruchs zu ihrem Ehemann könne nicht gesagt werden, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handle. Ganz abgesehen davon verfüge sie in Pakistan über ein Beziehungsnetz und habe mehrere Jahre mit zwei ihrer (...) zusammengewohnt. Zudem habe sie während fünf bis sechs Jahren im (...) gearbeitet. B. Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 28. Juli 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das SEM. Darin beantragt sie, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als vorsorgliche Massnahme sei der Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und die zuständige kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gäbe es weiterhin ernsthafte Drohungen aus dem familiären Umfeld, von der Familie der Exfrau ihres Ehemannes beziehungsweise von religiösen Extremisten. Ihrem Ehemann werde zudem vorgeworfen, den Islam verlassen und sich der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angeschlossen zu haben. Diesbezüglich habe der (...) ihres Ehemannes Nachrichten mit Drohungen gegenüber ihr und ihrem Ehemann erhalten. Des Weiteren sei bei ihr eine erhebliche psychische Belastung festgestellt worden. Sie leide an (...) und einer (...). Als neue Beweismittel wurden Screenshots von an den (...) ihres Ehemannes gerichteten Drohnachrichten vom (...) bis (...) 2025 sowie ein psychologischer Bericht aus den B._______ vom (...) 2026 eingereicht. C. Das SEM nahm das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2026 teilweise als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 6. August 2026 ab. Auf das Vorbringen, ihr Ehemann werde bedroht, und den damit verbundenen Vorwurf, er habe sich der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angeschlossen, trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, mit der Begründung, dass dies revisionsweise geltend gemacht werden müsste. Weiter erklärte es seine Verfügung vom 12. September 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar, lehnte den Antrag um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 11. August 2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 28. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei betreffend Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit superprovisorischem Aussetzen des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden eine psychiatrische und psychotherapeutische Verlaufsdokumentation mit Einträgen vom (...) Juli bis (...) August 2026 sowie Screenshots von an den (...) ihres Ehemannes gerichteten Drohnachrichten (undatiert [Anmerkung des Gerichts]) eingereicht. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 19. August 2026 per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung (vgl. E. 3.1 nachfolgend) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Soweit mit der vorliegenden Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, ist festzuhalten, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch im Asylpunkt mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten ist. Nachdem das SEM insoweit keinen materiellen Entscheid gefällt hat, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1). Auf die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist daher nicht einzutreten, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden.

E. 3.2 Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind vorbestandene erhebliche Tatsachen, von denen die Partei erst nach Ergehen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts erfährt, und entscheidende Beweismittel, die sie erst nachträglich auffindet, und die sie somit im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, unter dem Titel der Revision geltend zu machen.

E. 3.3 Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten auf September 2025 datierten Screenshots von Nachrichten an den (...) des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffen, soweit damit die Drohungen wegen des Übertritts des Ehemannes zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft sowie die Suche nach dem Aufenthaltsort der Eheleute belegt werden sollen, Tatsachen, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7328/2025 vom 20. Oktober 2025 entstanden sind. Diese sind nach einem materiellen Beschwerdeentscheid grundsätzlich im Rahmen der Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Das SEM ist insoweit mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2022 I/3 E. 8 ff.). Folglich war das SEM auch nicht gehalten, hinsichtlich dieser bereits vor dem Urteil eingetretenen Tatsachen weitere materielle Abklärungen vorzunehmen. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verfolgung habe sich nach dem Urteil fortgesetzt und akzentuiert, vermögen die mit der Beschwerdeschrift eingereichten undatierten Screenshots von weiteren an den (...) ihres Ehemannes gerichteten Drohnachrichten dies nicht zu belegen. Insbesondere wird weder eine nach dem 20. Oktober 2025 erfolgte Drohung, Kontaktaufnahme oder Suche nach den Eheleuten zeitlich konkretisiert noch anderweitig substantiiert dargelegt. Die blosse Fortdauer einer bereits zuvor bestehenden Gefährdung stellt keine nachträgliche erhebliche Veränderung der Sachlage dar. Demnach gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, vorliegend eine erhebliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts nach dem 20. Oktober 2025 substantiiert darzulegen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 f.).

E. 4.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, im Vergleich zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7328/2025 vom 20. Oktober 2025 veränderten Situation betreffend ihre Gesundheit ist demgegenüber zu prüfen, ob das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe vom SEM in zutreffender Weise verneint respektive mit Bezug auf den Wegweisungsvollzug an der ursprünglichen Verfügung festgehalten worden ist.

E. 4.2 Für die Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen nach Art. 111b AsylG ist das SEM funktionell zuständig. Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das sogenannte einfache Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), wobei sich die Veränderung der Sachlage auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges) bezieht.

E. 4.3 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nachträglich verändert und stehe einem Wegweisungsvollzug entgegen. Diesbezüglich nehme es die Eingabe als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen. Der eingereichte medizinische Bericht aus den B._______ werfe jedoch Fragen in Bezug auf Aktualität, Nachvollziehbarkeit und Beweiskraft auf. Die daraus hervorgehende Diagnose (...) («Andere nicht näher bezeichnete [...]») entspreche der alten ICD-9 Kodifizierung (Anmerkung des Gerichts: Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme [ICD], herausgegeben von der World Health Organisation [WHO]), welche in den B._______ vor vielen Jahren abgelöst worden sei; heute sei dort bereits ICD-11 in Kraft. Dem Bericht sei zudem weder eine fachspezifische Auseinandersetzung in Bezug auf die Diagnosestellung noch zu bereits eingeleiteten oder laufenden therapeutischen Massnahmen zu entnehmen. Somit liege kein psychologisch-psychiatrischer Fachbericht vor, welcher die individuellen Ausprägungen der Diagnose fundiert darlege. Sodann verfüge Pakistan insbesondere in städtischen Zentren über eine genügende Gesundheitsversorgung und die Behandlung physischer sowie psychischer Beschwerden sei gewährleistet. Mehrere Online-Apotheken würden den Wirkstoff der verschriebenen Medikation (...) anbieten. Insgesamt würden weder medizinische noch andere Gründe vorliegen, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden.

E. 4.4 Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die auf Beschwerdeebene eingereichte psychiatrische und psychotherapeutische Verlaufsdokumentation bestätige, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) leide, wobei ein fortbestehender psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsbedarf bestehe. Aufgrund der Symptomatik sei die Medikation auf (...) erhöht und mit (...) ergänzt worden. Zudem würden vom familiären Umfeld und von religiösen Extremisten weiterhin ernsthafte Drohungen ausgesprochen. Ihre psychische Situation könne nicht losgelöst von ihrer bisherigen Verfolgungs- und Fluchtgeschichte beurteilt werden.

E. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend macht, handelt es sich grundsätzlich um eine nachträgliche Veränderung der Sachlage, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen ist.

E. 5.2 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Asyl- und Flüchtlingseigenschaft zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. E. 3 hiervor), weshalb auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Konnex zwischen der asylrechtlichen Verfolgung und ihrem Gesundheitszustand vorliegend nicht eingegangen werden kann. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin ebenfalls auf ein allfälliges Revisionsverfahren zu verweisen. Was die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes als solche anbelangt, ist diese grundsätzlich der Wiedererwägung zugänglich. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes vermag vorliegend jedoch kein Vollzugshindernis zu begründen. Daran ändern auch die auf Beschwerdeebne vorgebrachten diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden, die verschriebene Medikation sowie der psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsbedarf nichts (vgl. E. 4.4 hiervor; Beschwerdeschrift Beilage 3). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, sind psychische Leiden in Pakistan grundsätzlich behandelbar. Eine adäquate psychiatrische Versorgung ist im öffentlichen Bereich zwar nur beschränkt verfügbar (Urteil des BVGer D-2014/2022 vom 23. Dezember 2022, E. 6.2.5.1) und das nationale Budget für die psychische Gesundheitsversorgung in Pakistan ist sehr tief. So gibt es nur wenige Psychiater und Psychologen (ungefähr einen Psychiater pro 0.5 bis 1 Million Einwohner), wovon die meisten in den Stadtzentren tätig sind (Urteil des BVGer E-5039/2020 vom 15. November 2022, E. 9.3.2 m.w.H.). Auch wenn der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung für psychisch erkrankte Personen damit nach dem Gesagten erschwert ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dennoch Zugang zu einer solchen Behandlung erhalten kann. In der Anhörung gab sie an, es sei ihr und ihrem Ehemann finanziell sehr gut gegangen (SEM-Akten [...] - A13 F55). Darüber hinaus ist den Angaben der Beschwerdeführerin gemäss der psychiatrischen und psychotherapeutischen Verlaufsdokumentation vom 21. Juli 2026 zu entnehmen, dass ihr Ehemann zwischenzeitlich in den B._______ Asyl erhalten habe und dort arbeite (vgl. Beschwerdeschrift Beilage 3). Damit dürften genügend finanzielle Mittel vorhanden sein, welche ihr den Zugang zu psychologischer oder psychiatrischer Versorgung in Pakistan ermöglichen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im rechtskräftigen Urteil E-7328/2025 vom 20. Oktober 2025 erwogen, dass sie in Pakistan über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, das sie unterstützen kann. An dieser Feststellung vermag auch die angeblich fehlende Beziehung zum Vater der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal sie weiterhin über enge Verwandte in Pakistan verfügt. Da sie zuletzt in der Grossstadt C._______ gelebt hat, kann ihr überdies zugemutet werden, sich wieder in einem städtischen Gebiet niederzulassen, wo Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung besteht. Im Übrigen steht es ihr im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]).

E. 5.3 Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM hätte weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt tätigen müssen, scheint sie zu verkennen, dass für Wiedererwägungsgesuche erhöhte formelle Anforderungen gelten und es der Gesuchstellerin obliegt, den Sachverhalt schriftlich und so begründet der Vorinstanz einzureichen, dass diese grundsätzlich in der Lage ist, ohne weitere Abklärungen darüber zu entscheiden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 f.).

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, welche der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Pakistan entgegenstehen würde, zu verneinen. Entsprechend liegen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung der Verfügung vom 12. September 2025 rechtfertigen würden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach diesbezüglich zu Recht abgewiesen und die Verfügung vom 12. September 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar bezeichnet.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Die am 19. August 2026 angeordnete superprovisorische vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) fällt mit dem heutigen Abschluss des Verfahrens dahin.

E. 8.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 8.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5717/2026 Urteil vom 2. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Michel Brülhart, AsyLex, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. August 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, wurde im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 15. Juli 2025 aus den B._______ in die Schweiz überstellt und ersuchte hier um Asyl. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann, welcher zuvor bereits einmal verheiratet gewesen sei, sei nach der Heirat mit ihr (Beschwerdeführerin) im Jahr 2023 im Mai 2024 von einer unbekannten Person bedroht worden. Im selben Monat sei der Ehemann ihrer (...), welcher ihr Trauzeuge gewesen sei, von denselben Personen unter einem Vorwand nach draussen gelockt und von einem Fahrzeug überfahren worden. Die wohlhabende Familie ihres Ehemannes sei gegen ihre Ehe gewesen und auch der Bruder der Exfrau ihres Ehemannes habe ihnen gedroht. Ende Mai 2024 seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann für die Flitterwochen in die Schweiz gereist und hätten hier vom Bruder der Exfrau ihres Ehemannes Bilder ihres blutverschmierten Hauses erhalten. Zudem habe dieser über ihre persönlichen Daten aus der pakistanischen Datenbank «Nadra» verfügt und Kenntnis von ihrem Aufenthaltsort in der Schweiz gehabt. Sie und ihr Ehemann seien deshalb in die B._______ weitergereist und hätten dort ein Asylgesuch gestellt. Ihr Ehemann gelte seit Dezember 2024 als vermisst. Sie sei jung und gut ausgebildet, verfüge über mehrere Jahre Berufserfahrung im Heimatland und im Ausland. Zudem verfüge sie in Pakistan über ein Beziehungsnetz mit vielen Verwandten und stehe mit ihren (...) regelmässig in Kontakt. In gesundheitlicher Hinsicht würden abgesehen von (...) keine weiteren erheblichen Beschwerden bestehen. A.b Mit Verfügung vom 12. September 2025 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-7328/2025 vom 20. Oktober 2025 ab. Dabei führte es insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe durch die unterlassene Anzeige des angeblichen Angriffs auf ihren Schwager den Schutz der pakistanischen Behörden nicht in Anspruch genommen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr dieser Schutz bei Bedarf nicht gewährt werden sollte. Die für die Unterlassung der Anzeige geltend gemachten Gründe würden nicht überzeugen, zumal ihr Ehemann, der über ein eigenes Unternehmen verfügt habe, eine solche hätte erstatten können. Auch die Hinweise auf die allgemeine Gefährdung von Frauen in Pakistan seien nicht entscheidend, da sich die behauptete Verfolgung primär gegen ihren Ehemann beziehungsweise dessen Familie richte. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin gegebenenfalls zumutbar gewesen, sich innerhalb Pakistans in einem Gebiet mit funktionierender Schutzinfrastruktur niederzulassen. Schliesslich teile das Gericht den Vorbehalt des SEM betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Schliesslich sei sie nach wie vor verheiratet und allein aufgrund des von ihr geltend gemachten vorübergehenden Kontaktabbruchs zu ihrem Ehemann könne nicht gesagt werden, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handle. Ganz abgesehen davon verfüge sie in Pakistan über ein Beziehungsnetz und habe mehrere Jahre mit zwei ihrer (...) zusammengewohnt. Zudem habe sie während fünf bis sechs Jahren im (...) gearbeitet. B. Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 28. Juli 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das SEM. Darin beantragt sie, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als vorsorgliche Massnahme sei der Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und die zuständige kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gäbe es weiterhin ernsthafte Drohungen aus dem familiären Umfeld, von der Familie der Exfrau ihres Ehemannes beziehungsweise von religiösen Extremisten. Ihrem Ehemann werde zudem vorgeworfen, den Islam verlassen und sich der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angeschlossen zu haben. Diesbezüglich habe der (...) ihres Ehemannes Nachrichten mit Drohungen gegenüber ihr und ihrem Ehemann erhalten. Des Weiteren sei bei ihr eine erhebliche psychische Belastung festgestellt worden. Sie leide an (...) und einer (...). Als neue Beweismittel wurden Screenshots von an den (...) ihres Ehemannes gerichteten Drohnachrichten vom (...) bis (...) 2025 sowie ein psychologischer Bericht aus den B._______ vom (...) 2026 eingereicht. C. Das SEM nahm das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2026 teilweise als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 6. August 2026 ab. Auf das Vorbringen, ihr Ehemann werde bedroht, und den damit verbundenen Vorwurf, er habe sich der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angeschlossen, trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, mit der Begründung, dass dies revisionsweise geltend gemacht werden müsste. Weiter erklärte es seine Verfügung vom 12. September 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar, lehnte den Antrag um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 11. August 2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 28. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei betreffend Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit superprovisorischem Aussetzen des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden eine psychiatrische und psychotherapeutische Verlaufsdokumentation mit Einträgen vom (...) Juli bis (...) August 2026 sowie Screenshots von an den (...) ihres Ehemannes gerichteten Drohnachrichten (undatiert [Anmerkung des Gerichts]) eingereicht. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 19. August 2026 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung (vgl. E. 3.1 nachfolgend) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Soweit mit der vorliegenden Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, ist festzuhalten, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch im Asylpunkt mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten ist. Nachdem das SEM insoweit keinen materiellen Entscheid gefällt hat, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1). Auf die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist daher nicht einzutreten, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden. 3.2 Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind vorbestandene erhebliche Tatsachen, von denen die Partei erst nach Ergehen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts erfährt, und entscheidende Beweismittel, die sie erst nachträglich auffindet, und die sie somit im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, unter dem Titel der Revision geltend zu machen. 3.3 Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten auf September 2025 datierten Screenshots von Nachrichten an den (...) des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffen, soweit damit die Drohungen wegen des Übertritts des Ehemannes zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft sowie die Suche nach dem Aufenthaltsort der Eheleute belegt werden sollen, Tatsachen, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7328/2025 vom 20. Oktober 2025 entstanden sind. Diese sind nach einem materiellen Beschwerdeentscheid grundsätzlich im Rahmen der Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Das SEM ist insoweit mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2022 I/3 E. 8 ff.). Folglich war das SEM auch nicht gehalten, hinsichtlich dieser bereits vor dem Urteil eingetretenen Tatsachen weitere materielle Abklärungen vorzunehmen. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verfolgung habe sich nach dem Urteil fortgesetzt und akzentuiert, vermögen die mit der Beschwerdeschrift eingereichten undatierten Screenshots von weiteren an den (...) ihres Ehemannes gerichteten Drohnachrichten dies nicht zu belegen. Insbesondere wird weder eine nach dem 20. Oktober 2025 erfolgte Drohung, Kontaktaufnahme oder Suche nach den Eheleuten zeitlich konkretisiert noch anderweitig substantiiert dargelegt. Die blosse Fortdauer einer bereits zuvor bestehenden Gefährdung stellt keine nachträgliche erhebliche Veränderung der Sachlage dar. Demnach gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, vorliegend eine erhebliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts nach dem 20. Oktober 2025 substantiiert darzulegen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 f.). 4. 4.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, im Vergleich zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7328/2025 vom 20. Oktober 2025 veränderten Situation betreffend ihre Gesundheit ist demgegenüber zu prüfen, ob das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe vom SEM in zutreffender Weise verneint respektive mit Bezug auf den Wegweisungsvollzug an der ursprünglichen Verfügung festgehalten worden ist. 4.2 Für die Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen nach Art. 111b AsylG ist das SEM funktionell zuständig. Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das sogenannte einfache Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), wobei sich die Veränderung der Sachlage auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges) bezieht. 4.3 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nachträglich verändert und stehe einem Wegweisungsvollzug entgegen. Diesbezüglich nehme es die Eingabe als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen. Der eingereichte medizinische Bericht aus den B._______ werfe jedoch Fragen in Bezug auf Aktualität, Nachvollziehbarkeit und Beweiskraft auf. Die daraus hervorgehende Diagnose (...) («Andere nicht näher bezeichnete [...]») entspreche der alten ICD-9 Kodifizierung (Anmerkung des Gerichts: Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme [ICD], herausgegeben von der World Health Organisation [WHO]), welche in den B._______ vor vielen Jahren abgelöst worden sei; heute sei dort bereits ICD-11 in Kraft. Dem Bericht sei zudem weder eine fachspezifische Auseinandersetzung in Bezug auf die Diagnosestellung noch zu bereits eingeleiteten oder laufenden therapeutischen Massnahmen zu entnehmen. Somit liege kein psychologisch-psychiatrischer Fachbericht vor, welcher die individuellen Ausprägungen der Diagnose fundiert darlege. Sodann verfüge Pakistan insbesondere in städtischen Zentren über eine genügende Gesundheitsversorgung und die Behandlung physischer sowie psychischer Beschwerden sei gewährleistet. Mehrere Online-Apotheken würden den Wirkstoff der verschriebenen Medikation (...) anbieten. Insgesamt würden weder medizinische noch andere Gründe vorliegen, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. 4.4 Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die auf Beschwerdeebene eingereichte psychiatrische und psychotherapeutische Verlaufsdokumentation bestätige, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) leide, wobei ein fortbestehender psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsbedarf bestehe. Aufgrund der Symptomatik sei die Medikation auf (...) erhöht und mit (...) ergänzt worden. Zudem würden vom familiären Umfeld und von religiösen Extremisten weiterhin ernsthafte Drohungen ausgesprochen. Ihre psychische Situation könne nicht losgelöst von ihrer bisherigen Verfolgungs- und Fluchtgeschichte beurteilt werden. 5. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend macht, handelt es sich grundsätzlich um eine nachträgliche Veränderung der Sachlage, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen ist. 5.2 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Asyl- und Flüchtlingseigenschaft zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. E. 3 hiervor), weshalb auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Konnex zwischen der asylrechtlichen Verfolgung und ihrem Gesundheitszustand vorliegend nicht eingegangen werden kann. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin ebenfalls auf ein allfälliges Revisionsverfahren zu verweisen. Was die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustandes als solche anbelangt, ist diese grundsätzlich der Wiedererwägung zugänglich. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes vermag vorliegend jedoch kein Vollzugshindernis zu begründen. Daran ändern auch die auf Beschwerdeebne vorgebrachten diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden, die verschriebene Medikation sowie der psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsbedarf nichts (vgl. E. 4.4 hiervor; Beschwerdeschrift Beilage 3). Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, sind psychische Leiden in Pakistan grundsätzlich behandelbar. Eine adäquate psychiatrische Versorgung ist im öffentlichen Bereich zwar nur beschränkt verfügbar (Urteil des BVGer D-2014/2022 vom 23. Dezember 2022, E. 6.2.5.1) und das nationale Budget für die psychische Gesundheitsversorgung in Pakistan ist sehr tief. So gibt es nur wenige Psychiater und Psychologen (ungefähr einen Psychiater pro 0.5 bis 1 Million Einwohner), wovon die meisten in den Stadtzentren tätig sind (Urteil des BVGer E-5039/2020 vom 15. November 2022, E. 9.3.2 m.w.H.). Auch wenn der Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung für psychisch erkrankte Personen damit nach dem Gesagten erschwert ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dennoch Zugang zu einer solchen Behandlung erhalten kann. In der Anhörung gab sie an, es sei ihr und ihrem Ehemann finanziell sehr gut gegangen (SEM-Akten [...] - A13 F55). Darüber hinaus ist den Angaben der Beschwerdeführerin gemäss der psychiatrischen und psychotherapeutischen Verlaufsdokumentation vom 21. Juli 2026 zu entnehmen, dass ihr Ehemann zwischenzeitlich in den B._______ Asyl erhalten habe und dort arbeite (vgl. Beschwerdeschrift Beilage 3). Damit dürften genügend finanzielle Mittel vorhanden sein, welche ihr den Zugang zu psychologischer oder psychiatrischer Versorgung in Pakistan ermöglichen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im rechtskräftigen Urteil E-7328/2025 vom 20. Oktober 2025 erwogen, dass sie in Pakistan über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, das sie unterstützen kann. An dieser Feststellung vermag auch die angeblich fehlende Beziehung zum Vater der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal sie weiterhin über enge Verwandte in Pakistan verfügt. Da sie zuletzt in der Grossstadt C._______ gelebt hat, kann ihr überdies zugemutet werden, sich wieder in einem städtischen Gebiet niederzulassen, wo Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung besteht. Im Übrigen steht es ihr im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]). 5.3 Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM hätte weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt tätigen müssen, scheint sie zu verkennen, dass für Wiedererwägungsgesuche erhöhte formelle Anforderungen gelten und es der Gesuchstellerin obliegt, den Sachverhalt schriftlich und so begründet der Vorinstanz einzureichen, dass diese grundsätzlich in der Lage ist, ohne weitere Abklärungen darüber zu entscheiden (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4 f.). 5.4 Nach dem Gesagten ist eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, welche der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Pakistan entgegenstehen würde, zu verneinen. Entsprechend liegen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung der Verfügung vom 12. September 2025 rechtfertigen würden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach diesbezüglich zu Recht abgewiesen und die Verfügung vom 12. September 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar bezeichnet.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Die am 19. August 2026 angeordnete superprovisorische vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) fällt mit dem heutigen Abschluss des Verfahrens dahin. 8. 8.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 8.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: