Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5696/2026 Urteil vom 26. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2026 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 4. August 2025 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 10. September 2023 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6784/2025 vom 18. September 2025 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch vom 29. Oktober 2025 mit Urteil E-8314/2025 vom 4. November 2025 nicht eintrat, dass das SEM, nach zuständigkeitshalber Überweisung der Eingabe vom 29. Oktober 2025 durch das Gericht, die als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe mit Verfügung vom 27. Januar 2026 abwies, dass das Gericht auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Februar 2026 wegen Nichtleistens des Kostenvorschuss mit Urteil E-1492/2026 vom 1. April 2026 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 4. Mai 2026 an die Vorinstanz gelangte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichte sei ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe und er suizidgefährdet sei, dass das SEM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und dieses mit Verfügung vom 14. Juli 2026 abwies, weiter feststellte, die Verfügung vom 4. August 2025 sei rechtskräftig und vollstreckbar, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abwies, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2026 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2026 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und aktuellen Abklärung Prüfung der seit dem früheren Verfahren eingetretenen wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Guinea aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass weiter das SEM subeventualiter anzuweisen sei, vor einem allfälligen Vollzug eine aktuelle, individuelle und fachmedizinisch fundierte Abklärung der Behandelbarkeit der bestehenden psychischen Erkrankungen sowie der konkreten Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der erforderlichen Behandlung in Guinea vorzunehmen, dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise (diese) wiederherzustellen sei und bis zum Entscheid über das Gesuch aufschiebende Wirkung von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und, soweit erforderlich, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass das Gericht am 21. August 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, wes-halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Vorinstanz vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und dieses nach materieller Prüfung abgewiesen hat, dass sich der Streitgegenstand demnach auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz diese Prüfung korrekt vorgenommen hat (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, S. 306 N. 748), dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eingehend mit den wiedererwägungsweise zu den Akten gereichten Arztberichten vom 13. Februar 2026, 25. März 2026 und 16. Juni 2026 sowie der Behandel-barkeit der darin erwähnten psychischen Leiden im Heimatland auseinandergesetzt hat, dass auch das Bundesverwaltungsgericht gemäss Praxis davon ausgeht, dass in Guinea die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen mit entsprechendem Fachpersonal bestehen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7513/2025 vom 4. Mai 2026 E. 9.4.3 m.w.H.), dass sich die Vorinstanz ferner insbesondere angemessen mit der geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers auseinandergesetzt sowie festgestellt hat, dass diese dem Wegweisungsvollzug nicht per se entge-genstehe und ihr bei Bedarf im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rech-nung getragen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3 m.w.H; Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), mithin auf die entsprechenden diesbezüglichen Er-wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz hätte dies-bezüglich weitere Abklärungen vornehmen müssen und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, sich die Rüge nach dem Vorstehenden als unbegründet erweist, dass der Beschwerdeführer, gestützt auf die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen erneuten Ausführungen zu seinen bereits rechtskräftig beurteilten Fluchtvorbringen, welche vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bilden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass aufgrund der vorangegangenen mehrerer Verfahren auch nicht davon auszugehen ist, dass dem Wegweisungsvollzug Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Natur entgegenstehen könnten, dass die Vorinstanz demnach das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. August 2025 festgestellt hat, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass angesichts der vorstehend dargelegten Aussichtlosigkeit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). dass mit dem vorliegenden Direktentscheid die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: