Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zuge- wiesen. Am 20. Oktober 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 1. November 2021 fand die Erstbefragung UMA (un- begleitete minderjährige Asylsuchende) statt. Das SEM gab am 3. Novem- ber 2021 beim Institut für Rechtsmedizin der C._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 9. November 2021 kommt zum Schluss, beim Beschwerdeführer lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der not- wendigen Sicherheit belegen; das Mindestalter betrage (…) Jahre. Am
6. Dezember 2021 fand die Anhörung statt. Am 8. Februar 2021 wurde das Verfahren aufgrund der aktuellen Situation im Bundesasylzentrum dem er- weiterten Verfahren zugewiesen. Am 21. Dezember 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei afghanischer Staatsangehö- riger tadschikischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______, im Dis- trikt E._______, in der Provinz Panjshir. Sein Vater sei in den 90er-Jahren im Widerstandskampf gegen die damaligen Taliban aktiv gewesen. Danach sei er innerhalb der afghanischen Nationalarmee befördert worden. Dabei habe sein Vater zuletzt als Logistikmanager an der F._______ gearbeitet. Zuvor sei er als Vizekommandant im G._______) für das militärische Trai- ning zuständig gewesen. In seinen Funktionen habe sein Vater eng mit den Verteidigungsministern und den Amerikanern zusammengearbeitet. Aus- serdem sei sein Vater Mitglied der Partei H._______ gewesen. Am Tag der Machtübernahme durch die Taliban sei die Nachricht verbreitet worden, dass die Taliban bereits einige Teile Kabuls unter ihre Kontrolle gebracht hätten. Einer seiner Brüder habe dies dem Vater mitgeteilt, woraufhin die- ser nach Hause gekommen und mit seinen Kameraden weggegangen sei. Damals habe er (der Beschwerdeführer) letztmals Kontakt zu seinem Vater gehabt. Sein Bruder habe die Dokumente des Vaters versteckt und er (der Beschwerdeführer), seine Mutter sowie seine Geschwister seien zu seiner Tante väterlicherseits umgezogen. Bis zur Machtübernahme durch die Ta- liban habe er in Afghanistan ein gutes Leben geführt. Mit dem Sturz der Regierung habe sich dies jedoch geändert. Es gebe nun keine Sicherheit, keine Hoffnung, keine Möglichkeit auf Ausbildung und keine Zukunftsper- spektiven mehr. Schliesslich habe er mit einem seiner Brüder Afghanistan
E-562/2022 Seite 3 im (…) legal auf dem Luftweg verlassen; seinen Bruder habe er in Mailand aus den Augen verloren. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vor- läufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 7). C. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 erklärte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer unter Bei- lage einer Kopie (als Schreiben der Taliban bezeichnet) beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine amtliche Rechtsvertretung einzusetzen. E. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E-562/2022 Seite 4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Ver- ordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 bis 6) wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens.
E. 2.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen An- schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, er befürchte nun auf- grund der Tätigkeiten seines Vaters verfolgt zu werden und die Taliban wür- den Jugendliche aus I._______ ausnutzen, vermöge dies den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Eine Reflexverfolgung sei weder aufgrund einer Kollektivverfolgung noch aufgrund objektiv be- gründeter Furcht gegeben, habe der Beschwerdeführer doch weder eigene
E-562/2022 Seite 5 Probleme noch konkrete Probleme seiner Familie mit den Taliban geltend gemacht. Da sowohl sein Onkel als auch der Onkel seines Vaters bereits seit vielen Jahren in der Schweiz leben würden und keine entsprechenden Probleme geltend gemacht worden seien, könne auch hiervon keine Re- flexverfolgung abgeleitet werden. Was schliesslich die allgemeine Situation in Afghanistan anbelange, würde diese keine Nachteile im Sinne des Asyl- gesetztes darstellen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er laufe Gefahr, aufgrund seines Vaters von den Taliban festgenommen und gefol- tert zu werden. Er habe bereits viele Beweismittel eingereicht, die belegen würden, dass sein Vater tatsächlich Militärbeamter gewesen sei. Zudem gehöre seine Familie der Minderheit der Tadschiken an. Sein Vater sei seit dem Machtwechsel in Afghanistan verschwunden. Das nun auf Beschwer- deebene eingereichte Einberufungsschreiben – das er um den 31. Januar über soziale Medien erhalten habe – betreffe nicht nur seinen Vater sowie seinen Bruder sondern auch ihn und belege, dass er aufgrund seiner Ver- bindung zu seinem Vater von den Taliban gesucht und als Oppositioneller gesehen werde.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer ergänzte in der Eingabe vom 22. Februar 2022, das eingereichte Beweismittel sei von seiner Mutter in ihrem Domizil bei J._______ entgegengenommen worden, die es anschliessend einem Freund der Familie gezeigt habe. Dieser habe das Dokument fotografiert und in Moskau einem seiner Brüder (des Beschwerdeführers) übergeben, der es ihm schliesslich zugestellt habe. Im Übrigen habe seine Familie wei- terhin keine Neuigkeiten über den Verbleib seines Vaters. Diesbezügliche Untersuchungen des Roten Kreuzes und seines Bruders – mit dem er in Italien den Kontakt verloren habe – seien im Gange.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmit- teleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Dasselbe trifft für das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben zu. Die Erklärungsversuche zum Erhalt dieses Schreibens vermögen weder in der Beschwerde noch in der Eingabe vom 22. Februar 2022 zu überzeu-
E-562/2022 Seite 6 gen. Der Übermittlungsweg ist nicht erstellt, wurde doch weder ein Brief- umschlag noch eine andere Übermittlungsbestätigung zu den Akten ge- reicht und kann der Tag der Zustellung nicht genau datiert werden (vgl. Beschwerde S. 1: um den 31. Januar). Zudem stimmt der dargelegte Inhalt des Schreibens mit den gemachten Aussagen des Beschwerdeführers nicht überein, hat er doch im vorinstanzlichen Verfahren eine entspre- chende Einberufung nicht erwähnt und ist überdies auch nicht ersichtlich, wie seine Mutter zur Übergabe dieses Schreibens ausfindig gemacht wor- den sein soll (vgl. SEM-eAkten 25/12 F18 und F43). Im Übrigen kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringer Be- weiswert zu; bei der ins Recht gelegten Kopie trifft beides zu.
E. 5.2 Vorab ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und somit die dies- bezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (allgemeine Sicherheit, Zukunftsperspektiven, Ausbildung) keine Asylrelevanz zu entfalten vermö- gen; im Übrigen wurde der allgemeinen Gefährdungssituation bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausreichend Rechnung getra- gen. Weiter ist zusammen mit der Vorinstanz eine Reflexverfolgung aus- zuschliessen. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Vater des Be- schwerdeführers unter anderem Militärbeamter mit höherem Rang in der afghanischen Nationalarmee und ehemaliger Widerstandskämpfer war – was die Vorinstanz im Übrigen nicht bestreitet – und mithin zu den Risiko- gruppen gehört, für die sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiets durch die Taliban und dem inzwischen erfolgten vollständigen Abzug der ameri- kanischen und ausländischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. zu den Risikogruppen Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, als Refe- renzurteil publiziert). Der noch minderjährige Beschwerdeführer hat sich vor seiner Ausreise jedoch weder durch eigene Tätigkeiten exponiert, noch ist er vor seiner legalen Ausreise aufgrund seiner familiären Zugehörigkeit selbst in den Fokus der Taliban geraten; auch sind ihm keine konkreten Bedrohungen oder Angriffe seitens der Taliban auf seinen Vater oder auf andere Familienmitglieder bekannt (vgl. SEM-eAkten A25/12 F33 ff. insb. F37). Die geäusserte Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung erscheint vor diesem Hintergrund als objektiv unbegründet, zumal Familienangehörige des Beschwerdeführers (Mutter, Schwester, neun- und zwölfjährige Brü- der) offenbar ohne Probleme mit den Taliban in der Umgebung von
E-562/2022 Seite 7 J._______ leben (vgl. SEM-eAkten A25/12 insb. F33 f. und F47 f. und Ein- gabe vom 22. Februar 2022, wonach die Mutter zurzeit zu Hause in der Umgebung von J._______ lebe). Die Behauptung, wonach inzwischen das Rote Kreuz und ein Bruder nach seinem Vater suchen würden, ändert hie- ran nichts; im Übrigen wurde dies weder vertieft noch belegt. Weiter genügt auch die einzig auf Gerüchte basierende Befürchtung des Beschwerdefüh- rers, wonach er von den Taliban eingezogen werden könnte, um gegen den Widerstand in I._______ zu kämpfen, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht (vgl. SEM-eAkten A25/12 F42 ff. insb. F45). Schliesslich bestehen im vorliegenden Fall keine hinrei- chenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Kollektivverfolgung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVGE 2013/12 E. 6 sowie BVGE 2013/11 E. 5.3.2). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestäti- gen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren nicht als aussichts- los zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftig- keit des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich ist das mit der Be- schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor- den.
E-562/2022 Seite 8
E. 8.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfah- renskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und Karine Povlakic als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzuset- zen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten.
E. 8.3 Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre- tungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertretungen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung, dass die amtliche Rechtsbeiständin die Beschwerdeschrift nicht verfasst hat, erst seit 16. Februar 2022 (Datum Vollmacht) aktiv wurde und einzig die Ein- gabe vom 22. Februar 2022 einreichte, ist ihr durch das Bundesverwal- tungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in Höhe von insgesamt Fr. 100.– auszu- richten. (Dispositiv nächste Seite)
E-562/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin wird gut- geheissen und dem Beschwerdeführer Karine Povlakic als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 100.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-562/2022 Urteil vom 5. April 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, (...), Afghanistan, vertreten durch Karine Povlakic, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. Am 20. Oktober 2021 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 1. November 2021 fand die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) statt. Das SEM gab am 3. November 2021 beim Institut für Rechtsmedizin der C._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 9. November 2021 kommt zum Schluss, beim Beschwerdeführer lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen; das Mindestalter betrage (...) Jahre. Am 6. Dezember 2021 fand die Anhörung statt. Am 8. Februar 2021 wurde das Verfahren aufgrund der aktuellen Situation im Bundesasylzentrum dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 21. Dezember 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______, im Distrikt E._______, in der Provinz Panjshir. Sein Vater sei in den 90er-Jahren im Widerstandskampf gegen die damaligen Taliban aktiv gewesen. Danach sei er innerhalb der afghanischen Nationalarmee befördert worden. Dabei habe sein Vater zuletzt als Logistikmanager an der F._______ gearbeitet. Zuvor sei er als Vizekommandant im G._______) für das militärische Training zuständig gewesen. In seinen Funktionen habe sein Vater eng mit den Verteidigungsministern und den Amerikanern zusammengearbeitet. Ausserdem sei sein Vater Mitglied der Partei H._______ gewesen. Am Tag der Machtübernahme durch die Taliban sei die Nachricht verbreitet worden, dass die Taliban bereits einige Teile Kabuls unter ihre Kontrolle gebracht hätten. Einer seiner Brüder habe dies dem Vater mitgeteilt, woraufhin dieser nach Hause gekommen und mit seinen Kameraden weggegangen sei. Damals habe er (der Beschwerdeführer) letztmals Kontakt zu seinem Vater gehabt. Sein Bruder habe die Dokumente des Vaters versteckt und er (der Beschwerdeführer), seine Mutter sowie seine Geschwister seien zu seiner Tante väterlicherseits umgezogen. Bis zur Machtübernahme durch die Taliban habe er in Afghanistan ein gutes Leben geführt. Mit dem Sturz der Regierung habe sich dies jedoch geändert. Es gebe nun keine Sicherheit, keine Hoffnung, keine Möglichkeit auf Ausbildung und keine Zukunftsperspektiven mehr. Schliesslich habe er mit einem seiner Brüder Afghanistan im (...) legal auf dem Luftweg verlassen; seinen Bruder habe er in Mailand aus den Augen verloren. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 7). C. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie (als Schreiben der Taliban bezeichnet) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine amtliche Rechtsvertretung einzusetzen. E. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 bis 6) wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, er befürchte nun aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters verfolgt zu werden und die Taliban würden Jugendliche aus I._______ ausnutzen, vermöge dies den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Eine Reflexverfolgung sei weder aufgrund einer Kollektivverfolgung noch aufgrund objektiv begründeter Furcht gegeben, habe der Beschwerdeführer doch weder eigene Probleme noch konkrete Probleme seiner Familie mit den Taliban geltend gemacht. Da sowohl sein Onkel als auch der Onkel seines Vaters bereits seit vielen Jahren in der Schweiz leben würden und keine entsprechenden Probleme geltend gemacht worden seien, könne auch hiervon keine Reflexverfolgung abgeleitet werden. Was schliesslich die allgemeine Situation in Afghanistan anbelange, würde diese keine Nachteile im Sinne des Asylgesetztes darstellen. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er laufe Gefahr, aufgrund seines Vaters von den Taliban festgenommen und gefoltert zu werden. Er habe bereits viele Beweismittel eingereicht, die belegen würden, dass sein Vater tatsächlich Militärbeamter gewesen sei. Zudem gehöre seine Familie der Minderheit der Tadschiken an. Sein Vater sei seit dem Machtwechsel in Afghanistan verschwunden. Das nun auf Beschwerdeebene eingereichte Einberufungsschreiben - das er um den 31. Januar über soziale Medien erhalten habe - betreffe nicht nur seinen Vater sowie seinen Bruder sondern auch ihn und belege, dass er aufgrund seiner Verbindung zu seinem Vater von den Taliban gesucht und als Oppositioneller gesehen werde. 4.3 Der Beschwerdeführer ergänzte in der Eingabe vom 22. Februar 2022, das eingereichte Beweismittel sei von seiner Mutter in ihrem Domizil bei J._______ entgegengenommen worden, die es anschliessend einem Freund der Familie gezeigt habe. Dieser habe das Dokument fotografiert und in Moskau einem seiner Brüder (des Beschwerdeführers) übergeben, der es ihm schliesslich zugestellt habe. Im Übrigen habe seine Familie weiterhin keine Neuigkeiten über den Verbleib seines Vaters. Diesbezügliche Untersuchungen des Roten Kreuzes und seines Bruders - mit dem er in Italien den Kontakt verloren habe - seien im Gange. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Dasselbe trifft für das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben zu. Die Erklärungsversuche zum Erhalt dieses Schreibens vermögen weder in der Beschwerde noch in der Eingabe vom 22. Februar 2022 zu überzeugen. Der Übermittlungsweg ist nicht erstellt, wurde doch weder ein Briefumschlag noch eine andere Übermittlungsbestätigung zu den Akten gereicht und kann der Tag der Zustellung nicht genau datiert werden (vgl. Beschwerde S. 1: um den 31. Januar). Zudem stimmt der dargelegte Inhalt des Schreibens mit den gemachten Aussagen des Beschwerdeführers nicht überein, hat er doch im vorinstanzlichen Verfahren eine entsprechende Einberufung nicht erwähnt und ist überdies auch nicht ersichtlich, wie seine Mutter zur Übergabe dieses Schreibens ausfindig gemacht worden sein soll (vgl. SEM-eAkten 25/12 F18 und F43). Im Übrigen kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringer Beweiswert zu; bei der ins Recht gelegten Kopie trifft beides zu. 5.2 Vorab ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und somit die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (allgemeine Sicherheit, Zukunftsperspektiven, Ausbildung) keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen; im Übrigen wurde der allgemeinen Gefährdungssituation bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausreichend Rechnung getragen. Weiter ist zusammen mit der Vorinstanz eine Reflexverfolgung auszuschliessen. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers unter anderem Militärbeamter mit höherem Rang in der afghanischen Nationalarmee und ehemaliger Widerstandskämpfer war -was die Vorinstanz im Übrigen nicht bestreitet - und mithin zu den Risikogruppen gehört, für die sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiets durch die Taliban und dem inzwischen erfolgten vollständigen Abzug der amerikanischen und ausländischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. zu den Risikogruppen Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, als Referenzurteil publiziert). Der noch minderjährige Beschwerdeführer hat sich vor seiner Ausreise jedoch weder durch eigene Tätigkeiten exponiert, noch ist er vor seiner legalen Ausreise aufgrund seiner familiären Zugehörigkeit selbst in den Fokus der Taliban geraten; auch sind ihm keine konkreten Bedrohungen oder Angriffe seitens der Taliban auf seinen Vater oder auf andere Familienmitglieder bekannt (vgl. SEM-eAkten A25/12 F33 ff. insb. F37). Die geäusserte Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung erscheint vor diesem Hintergrund als objektiv unbegründet, zumal Familienangehörige des Beschwerdeführers (Mutter, Schwester, neun- und zwölfjährige Brüder) offenbar ohne Probleme mit den Taliban in der Umgebung von J._______ leben (vgl. SEM-eAkten A25/12 insb. F33 f. und F47 f. und Eingabe vom 22. Februar 2022, wonach die Mutter zurzeit zu Hause in der Umgebung von J._______ lebe). Die Behauptung, wonach inzwischen das Rote Kreuz und ein Bruder nach seinem Vater suchen würden, ändert hieran nichts; im Übrigen wurde dies weder vertieft noch belegt. Weiter genügt auch die einzig auf Gerüchte basierende Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach er von den Taliban eingezogen werden könnte, um gegen den Widerstand in I._______ zu kämpfen, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht (vgl. SEM-eAkten A25/12 F42 ff. insb. F45). Schliesslich bestehen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Kollektivverfolgung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVGE 2013/12 E. 6 sowie BVGE 2013/11 E. 5.3.2). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und Karine Povlakic als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. 8.3 Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertretungen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung, dass die amtliche Rechtsbeiständin die Beschwerdeschrift nicht verfasst hat, erst seit 16. Februar 2022 (Datum Vollmacht) aktiv wurde und einzig die Eingabe vom 22. Februar 2022 einreichte, ist ihr durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in Höhe von insgesamt Fr. 100.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Karine Povlakic als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 100.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: