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E-1661/2022

E-1661/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter Minderjähriger, suchte am 10. Ja- nuar 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ um Asyl nach. Am 26. Januar 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechts- schutzes Bundesasylzentren B._______ mit der Rechtsvertretung im Asyl- verfahren. Am 31. Januar 2022 erfolgte die sogenannte Erstbefragung UMA und am 24. Februar 2022 fand eine Anhörung des Beschwerdefüh- rers zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei Paschtune und stamme aus C._______, Provinz Kabul. Sein Vater habe mit den amerikanischen Sicherheitskräften zusam- mengearbeitet und deshalb befürchtet, von den Taliban umgebracht zu werden. Die Familie habe zunächst vom Flughafen Kabul aus auf dem Luft- weg ausreisen wollen; da die Taliban den Flughafen besetzt hätten und sich dort eine Explosion ereignet habe, sei dies aber nicht möglich gewe- sen. Deshalb habe er etwa vier Monate vor der Einreise in die Schweiz seinen Heimatstaat zusammen mit seinem Vater illegal auf dem Landweg verlassen. In der Türkei habe er seinen Vater aus den Augen verloren und sei alleine über Griechenland und die sogenannte Balkanroute in die Schweiz weitergereist. Sein Vater halte sich derzeit in einem Camp in der Türkei auf und seine Mutter und die Geschwister seien an einen ihm nicht bekannten Ort in Afghanistan umgezogen. Sie seien in Gefahr, weil ihre Nachbarschaft in C._______ von der früheren Tätigkeit seines Vaters Kenntnis habe. Im Unterschied zu seinen Familienangehörigen habe er nie ein Identitätsdokument besessen. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente betreffend seinen Vater und dessen berufliche Tätigkeit (Aus- weise, Zertifikate), Fotos seines Vaters sowie eine Identitätskarte seiner Zwillingsschwester ein. C. C.a Am 3. März 2022 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b In seiner Stellungnahme vom gleichen Tag erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer halte an seinen Vorbringen im

E-1661/2022 Seite 3 Rahmen der Befragungen fest und habe ansonsten dem Urteilsentwurf der Vorinstanz nichts beizufügen. D. Mit Verfügung vom 7. März 2022 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zuguns- ten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. April 2022 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositivziffern 1–3 des Asylentscheids seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

7. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus- lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-1661/2022 Seite 4

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass-nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reiche für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr nicht aus. Auch wenn die Lage in Afghanistan unübersichtlich sei, gebe es zum heutigen Zeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu einer Personengruppe gehöre, die aus asylrechtlich relevanten Gründen von den Taliban grundsätzlich verfolgt werde. Die Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung seien nicht erfüllt. Im Weiteren liessen sich den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hin- weise dafür entnehmen, dass seinem Vater, ihm persönlich oder seiner Familie je etwas zugestossen sei oder sie bedroht worden seien. Unabhängig von einem konkreten Risikoprofil sei festzustellen, dass in objektiver Hinsicht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevante Nach-

E-1661/2022 Seite 5 teile seitens der Taliban zu befürchten hätte. Eine rein subjektive Kompo- nente reiche für die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht aus. Im Übrigen würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemei- ner Gewalt erlittene Nachteile – wie die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten schlechten Zukunftsperspektiven nach der Machtübernahme der Taliban – keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, die Argumentation des SEM, wonach die von ihm geltend gemachten Be- fürchtungen in erster Linie seinen Vater betreffen würden und weder ihm noch seiner Familie persönlich etwas zugestossen sie, greife zu kurz. Die Umstände der zunächst gescheiterten Flucht nach dem Sturz der afghani- schen Regierung würden klar darauf hindeuten, dass sein Vater die Bedro- hung als sehr akut wahrgenommen habe. Das Gericht habe bereits in sei- nem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, dass unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen würden, einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt seien. In seinem Urteil D-2161/2021 vom 12. Ja- nuar 2022 habe das Gericht diese Beurteilung aktualisiert und festgestellt, dass sich die Gefährdungslage für diese Personengruppe akzentuiert habe. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass er als Kind abrupt zur Flucht gezwungen gewesen sei, sowie dass sein Vater ihn aufgrund seines Alters nicht über alles informiert habe, was möglicherwiese vorgefallen sei. Lückenhaftes Wissen könne ihm nicht vorgehalten werden. Sein Vater habe sich durch sein Engagement für die afghanischen Streitkräfte politisch klar positioniert. Es sei davon auszugehen, dass die Familie des- wegen bereits vor der Machtübernahme der Taliban exponiert und Repres- salien ausgesetzt gewesen sei und er deshalb das in der Gerichtspraxis definierte Risikoprofil erfülle. Das SEM habe weder seine Aussage, wo- nach zwei seiner Onkel von den Taliban getötet worden seien, noch den psychischen Druck durch die Ungewissheit über den Verbleib seiner Fami- lienangehörigen berücksichtigt. Seine Vorbringen müssten entsprechend seinem Alter und seiner besonderen Verletzlichkeit berücksichtigt werden. Er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Im Übrigen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die Be- gründungspflicht verletzt. Die Anhörung sei zeitlich sehr knapp ausgefallen. Angesichts der Verwendung von Standardformulierungen hinsichtlich der aktuellen Lage in Afghanistan sowie der knappen Begründung der an- gefochtenen Verfügung lasse sich nicht nachvollziehen, aus welchen Über- legungen das SEM zu seinen Schlüssen gekommen sei. Ferner zeige dies auf, dass der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei.

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E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e auf- gelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründungspflicht soll der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sach- gerecht anzufechten. In diesem Sinne kann sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. ausführlich BGE 2013/43 E. 4, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz in seinem Verfahren auf weitergehende Sachverhaltsabklärungen verzichtet hat. Das SEM ist zu Recht von einem ausreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen, zumal auch auf Be- schwerdeebene keine weiteren Details zur angeblichen Verfolgungsgefahr im Heimatland vorgebracht werden und nicht ersichtlich ist, inwiefern eine ausführlichere Befragung des Beschwerdeführers oder nähere Abklärun- gen zur Situation in seinem Heimatstaat geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung – der vorliegend interessierende Frage der flüchtlingsrecht- lichen Relevanz seiner Vorbringen – führen könnten. Die Rüge, die Anhö- rung sei zu knapp ausgefallen, ist unbegründet, da nicht die Anzahl der gestellten Fragen beziehungsweise die Dauer der Anhörung entscheidend ist, sondern ob der Sachverhalt erstellt ist; dies kann vorliegend bejaht wer- den. Somit kann keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) festgestellt werden.

E. 5.3 Das SEM hat sich zudem in der angefochtenen Verfügung mit den we- sentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Lage seit der Machtübernahme durch die Taliban in erforderlichem Umfang aus- einandergesetzt, die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte, und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerde- führer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Insgesamt ist die vorinstanzli- che Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die

E-1661/2022 Seite 7 Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerde- schrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Ver- fügung sachgerecht anzufechten.

E. 5.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unberechtigt.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das Gericht kommt aufgrund der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass eine begründete Furcht des Beschwerde- führers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu verneinen ist. Seinen Asylvorbringen lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er oder seine Familie vor seiner Ausreise konkrete Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban erlitten hätten oder dass sie absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit solchen Massnahmen zu rechnen hätten.

E. 7.2 In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Der Verweis in der Beschwerde auf die Gefährdungslage, die sich seit der Machtübernahme durch die Taliban akzentuiert habe, stellt die Einschätzung der Vorinstanz nicht in Frage, da sich aus diesen Entwicklungen der allgemeinen Situation

E-1661/2022 Seite 8 nicht ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer einer besonders gefährde- ten Personengruppe angehören könnte, und nicht erkennbar ist, welches konkrete Interesse die Taliban an ihm haben könnten. Der Verweis auf mögliche Repressalien gegenüber seiner Familie bereits vor der Macht- übernahme der Taliban, ist rein spekulativ, da sich hierfür aus seinen Aus- führungen in den Befragungen keinerlei Anhaltspunkte ergeben und davon ausgegangen werden darf, dass dem Beschwerdeführer trotz seines jun- gen Alters konkrete Behelligungen der Familie durch die Taliban nicht ver- borgen geblieben wären. Die in der Erstbefragung erwähnte Tötung von zwei Onkeln des Beschwerdeführers durch die Taliban kann zu keinem an- deren Schluss führen, da ein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang dieser Vorfälle mit den Befürchtungen seines Vaters und ihrer gemeinsa- men Flucht nicht dargetan wurde. Ohne die Belastung des Erlebten ‒ auch die Reise von der Türkei nach Europa ohne Begleitung eines Angehörigen – für den noch sehr jungen Beschwerdeführer zu verkennen, rechtfertigt es sich ferner nicht, von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes auszugehen, welcher seine Flüchtlings- eigenschaft begründen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM die sich aus seiner Minderjährigkeit ergebende besondere Verletzlichkeit nicht gebührend berücksichtigt hätte.

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus Afghanistan keine erheblichen Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung würde voraussetzen, dass er dieser bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ausgesetzt wäre.

E. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des früheren Engagements seines Vaters für die afghanischen Streitkräfte sowie der aktuellen Situation in Afghanistan liegen keine konkreten Hinwiese dafür vor, dass dem Be- schwerdeführer nach einer – hypothetischen, angesichts der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz – Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante (Reflex-) Verfolgung drohen würde.

E. 7.3.3 Ob der Vater des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft auf- weist respektive aufweisen würde, kann ebenso offenbleiben wie die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Beschwerdeführers, er habe ihn in der Türkei in einem Wald "aus den Augen verloren" (vgl. Protokoll A15 S. 6, Protokoll A 19 F28).

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E. 7.4 Die hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung sind in der Tat nicht erfüllt (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-562/2022 vom 5. April 2022 E. 5.2 und D-5075/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 7.4; zu den diesbezüglichen Anforderungen zudem BVGE 2013/12 E. 6 und BVGE 2013/11 E. 5.3.2). Diese Feststellung gilt für den Beschwerdeführer auch in seiner Eigenschaft als (minderjähriger) Sohn eines früheren Ange- hörigen der afghanischen Streitkräfte.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten, wie dargelegt, ebenfalls nicht zu entnehmen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 7. März 2022 die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich, praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos erweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten demnach grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann jedoch auf die Auflage der Verfahrenskosten auf den minderjährigen Beschwerdeführer verzichtet werden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1661/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1661/2022 Urteil vom 26. April 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Garcia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter Minderjähriger, suchte am 10. Januar 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ um Asyl nach. Am 26. Januar 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren B._______ mit der Rechtsvertretung im Asylverfahren. Am 31. Januar 2022 erfolgte die sogenannte Erstbefragung UMA und am 24. Februar 2022 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei Paschtune und stamme aus C._______, Provinz Kabul. Sein Vater habe mit den amerikanischen Sicherheitskräften zusammengearbeitet und deshalb befürchtet, von den Taliban umgebracht zu werden. Die Familie habe zunächst vom Flughafen Kabul aus auf dem Luftweg ausreisen wollen; da die Taliban den Flughafen besetzt hätten und sich dort eine Explosion ereignet habe, sei dies aber nicht möglich gewesen. Deshalb habe er etwa vier Monate vor der Einreise in die Schweiz seinen Heimatstaat zusammen mit seinem Vater illegal auf dem Landweg verlassen. In der Türkei habe er seinen Vater aus den Augen verloren und sei alleine über Griechenland und die sogenannte Balkanroute in die Schweiz weitergereist. Sein Vater halte sich derzeit in einem Camp in der Türkei auf und seine Mutter und die Geschwister seien an einen ihm nicht bekannten Ort in Afghanistan umgezogen. Sie seien in Gefahr, weil ihre Nachbarschaft in C._______ von der früheren Tätigkeit seines Vaters Kenntnis habe. Im Unterschied zu seinen Familienangehörigen habe er nie ein Identitätsdokument besessen. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente betreffend seinen Vater und dessen berufliche Tätigkeit (Ausweise, Zertifikate), Fotos seines Vaters sowie eine Identitätskarte seiner Zwillingsschwester ein. C. C.a Am 3. März 2022 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b In seiner Stellungnahme vom gleichen Tag erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer halte an seinen Vorbringen im Rahmen der Befragungen fest und habe ansonsten dem Urteilsentwurf der Vorinstanz nichts beizufügen. D. Mit Verfügung vom 7. März 2022 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. April 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 des Asylentscheids seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass-nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reiche für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr nicht aus. Auch wenn die Lage in Afghanistan unübersichtlich sei, gebe es zum heutigen Zeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu einer Personengruppe gehöre, die aus asylrechtlich relevanten Gründen von den Taliban grundsätzlich verfolgt werde. Die Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung seien nicht erfüllt. Im Weiteren liessen sich den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür entnehmen, dass seinem Vater, ihm persönlich oder seiner Familie je etwas zugestossen sei oder sie bedroht worden seien. Unabhängig von einem konkreten Risikoprofil sei festzustellen, dass in objektiver Hinsicht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile seitens der Taliban zu befürchten hätte. Eine rein subjektive Komponente reiche für die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht aus. Im Übrigen würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile - wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten Zukunftsperspektiven nach der Machtübernahme der Taliban - keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, die Argumentation des SEM, wonach die von ihm geltend gemachten Befürchtungen in erster Linie seinen Vater betreffen würden und weder ihm noch seiner Familie persönlich etwas zugestossen sie, greife zu kurz. Die Umstände der zunächst gescheiterten Flucht nach dem Sturz der afghanischen Regierung würden klar darauf hindeuten, dass sein Vater die Bedrohung als sehr akut wahrgenommen habe. Das Gericht habe bereits in seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, dass unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen würden, einem erhöhten Ver-folgungsrisiko ausgesetzt seien. In seinem Urteil D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 habe das Gericht diese Beurteilung aktualisiert und festgestellt, dass sich die Gefährdungslage für diese Personengruppe akzentuiert habe. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass er als Kind abrupt zur Flucht gezwungen gewesen sei, sowie dass sein Vater ihn aufgrund seines Alters nicht über alles informiert habe, was möglicherwiese vorgefallen sei. Lückenhaftes Wissen könne ihm nicht vorgehalten werden. Sein Vater habe sich durch sein Engagement für die afghanischen Streitkräfte politisch klar positioniert. Es sei davon auszugehen, dass die Familie deswegen bereits vor der Machtübernahme der Taliban exponiert und Repres-salien ausgesetzt gewesen sei und er deshalb das in der Gerichtspraxis definierte Risikoprofil erfülle. Das SEM habe weder seine Aussage, wonach zwei seiner Onkel von den Taliban getötet worden seien, noch den psychischen Druck durch die Ungewissheit über den Verbleib seiner Familienangehörigen berücksichtigt. Seine Vorbringen müssten entsprechend seinem Alter und seiner besonderen Verletzlichkeit berücksichtigt werden. Er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Im Übrigen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Die Anhörung sei zeitlich sehr knapp ausgefallen. Angesichts der Verwendung von Standardformulierungen hinsichtlich der aktuellen Lage in Afghanistan sowie der knappen Begründung der an-gefochtenen Verfügung lasse sich nicht nachvollziehen, aus welchen Überlegungen das SEM zu seinen Schlüssen gekommen sei. Ferner zeige dies auf, dass der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e auf-gelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründungspflicht soll der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sach-gerecht anzufechten. In diesem Sinne kann sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. ausführlich BGE 2013/43 E. 4, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in seinem Verfahren auf weitergehende Sachverhaltsabklärungen verzichtet hat. Das SEM ist zu Recht von einem ausreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen, zumal auch auf Beschwerdeebene keine weiteren Details zur angeblichen Verfolgungsgefahr im Heimatland vorgebracht werden und nicht ersichtlich ist, inwiefern eine ausführlichere Befragung des Beschwerdeführers oder nähere Abklärungen zur Situation in seinem Heimatstaat geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung - der vorliegend interessierende Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen - führen könnten. Die Rüge, die Anhörung sei zu knapp ausgefallen, ist unbegründet, da nicht die Anzahl der gestellten Fragen beziehungsweise die Dauer der Anhörung entscheidend ist, sondern ob der Sachverhalt erstellt ist; dies kann vorliegend bejaht werden. Somit kann keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) festgestellt werden. 5.3 Das SEM hat sich zudem in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Lage seit der Machtübernahme durch die Taliban in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt, die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte, und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerde-führer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Ver-fügung sachgerecht anzufechten. 5.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unberechtigt. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Gericht kommt aufgrund der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu verneinen ist. Seinen Asylvorbringen lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er oder seine Familie vor seiner Ausreise konkrete Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban erlitten hätten oder dass sie absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit solchen Massnahmen zu rechnen hätten. 7.2 In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Der Verweis in der Beschwerde auf die Gefährdungslage, die sich seit der Machtübernahme durch die Taliban akzentuiert habe, stellt die Einschätzung der Vorinstanz nicht in Frage, da sich aus diesen Entwicklungen der allgemeinen Situation nicht ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer einer besonders gefährdeten Personengruppe angehören könnte, und nicht erkennbar ist, welches konkrete Interesse die Taliban an ihm haben könnten. Der Verweis auf mögliche Repressalien gegenüber seiner Familie bereits vor der Machtübernahme der Taliban, ist rein spekulativ, da sich hierfür aus seinen Ausführungen in den Befragungen keinerlei Anhaltspunkte ergeben und davon ausgegangen werden darf, dass dem Beschwerdeführer trotz seines jungen Alters konkrete Behelligungen der Familie durch die Taliban nicht verborgen geblieben wären. Die in der Erstbefragung erwähnte Tötung von zwei Onkeln des Beschwerdeführers durch die Taliban kann zu keinem anderen Schluss führen, da ein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang dieser Vorfälle mit den Befürchtungen seines Vaters und ihrer gemeinsamen Flucht nicht dargetan wurde. Ohne die Belastung des Erlebten auch die Reise von der Türkei nach Europa ohne Begleitung eines Angehörigen - für den noch sehr jungen Beschwerdeführer zu verkennen, rechtfertigt es sich ferner nicht, von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes auszugehen, welcher seine Flüchtlingseigenschaft begründen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM die sich aus seiner Minderjährigkeit ergebende besondere Verletzlichkeit nicht gebührend berücksichtigt hätte. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus Afghanistan keine erheblichen Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung würde voraussetzen, dass er dieser bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ausgesetzt wäre. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des früheren Engagements seines Vaters für die afghanischen Streitkräfte sowie der aktuellen Situation in Afghanistan liegen keine konkreten Hinwiese dafür vor, dass dem Beschwerdeführer nach einer - hypothetischen, angesichts der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz - Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante (Reflex-) Verfolgung drohen würde. 7.3.3 Ob der Vater des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft aufweist respektive aufweisen würde, kann ebenso offenbleiben wie die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Beschwerdeführers, er habe ihn in der Türkei in einem Wald "aus den Augen verloren" (vgl. Protokoll A15 S. 6, Protokoll A 19 F28). 7.4 Die hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung sind in der Tat nicht erfüllt (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-562/2022 vom 5. April 2022 E. 5.2 und D-5075/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 7.4; zu den diesbezüglichen Anforderungen zudem BVGE 2013/12 E. 6 und BVGE 2013/11 E. 5.3.2). Diese Feststellung gilt für den Beschwerdeführer auch in seiner Eigenschaft als (minderjähriger) Sohn eines früheren Angehörigen der afghanischen Streitkräfte. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten, wie dargelegt, ebenfalls nicht zu entnehmen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 7. März 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich, praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos erweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten demnach grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann jedoch auf die Auflage der Verfahrenskosten auf den minderjährigen Beschwerdeführer verzichtet werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: