Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine unbegleitete Minderjährige, suchte am 6. August 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) um Asyl nach. Am 16. August 2021 beauftragte sie die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (...) mit der Rechtsvertretung im Asylverfahren. Am 27. August 2021 erfolgte die Erstbefragung, und am 12. Oktober 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______ (Provinz Balkh), wo sie mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Nach Abschluss der dritten Klasse habe ihr Vater sie nicht mehr zur Schule gehen lassen. Kurz darauf seien sie ins Dorf C._______ bei D._______ gezogen. Sie hätten dort im Haus der zweiten Ehefrau ihres Vaters gelebt. Ihr Vater sei Dorfvertreter von D._______ gewesen. Einige Monate nach dem Umzug ins Dorf habe er Probleme mit den Taliban bekommen. Er habe sich oft mit ihnen gestritten und sei eines Tages verletzt nach Hause gekommen. Daher seien sie - ohne die zweite Familie ihres Vaters - nach E._______ gezogen, wo sie fünf oder sechs Monate lang gelebt hätten. Eines Tages habe sie gehört, wie sich ihr Vater am Telefon mit jemandem gestritten habe; Näheres wisse sie nicht. Nach diesem Streit habe ihr Vater erklärt, sie müssten Afghanistan verlassen. Kurz darauf seien sie - ungefähr im Jahr (...) - aus dem Heimatland ausgereist und via den Iran in die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie im Jahr (...) Asylgesuche gestellt hätten. Die Reise sei beschwerlich und gefährlich gewesen. In Griechenland hätten sich ihre Eltern gestritten und in der Folge scheiden lassen. Ihre Mutter habe daraufhin einen anderen Mann kennengelernt. Als dieser begonnen habe, sie (Beschwerdeführerin) sexuell zu belästigen, habe sich die Mutter von ihm getrennt. Die Belästigungen hätten jedoch angedauert, ausserdem habe er versucht, die Mutter zu erpressen. Ihre Mutter habe ihn deswegen mehrmals bei der Polizei angezeigt, was aber nicht viel genützt habe. Sie habe sich wegen dieses Mannes in Griechenland nicht sicher gefühlt, weshalb sie ohne ihre Angehörigen ausgereist und in die Schweiz gekommen sei. Ihre Mutter und Geschwister seien nach wie vor in Griechenland; wo sich ihr Vater zurzeit aufhalte, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin fügte an, sie hätten in Griechenland erfahren, dass ihr Halbbruder in Afghanistan entführt und ihr Onkel mütterlicherseits, welcher zusammen mit ihrem Vater eine (...) geführt habe, umgebracht worden sei. Sie befürchte daher, dass auch sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Gefahr wäre. Ausserdem sei die Lage in Afghanistan allgemein schlecht, insbesondere für Mädchen. Ihren Gesundheitszustand betreffend gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie leide an Angstzuständen und Schlafstörungen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens Unterlagen zum Asylverfahren in Griechenland, eine polizeiliche Anzeige, eine Bestätigung betreffend die psychiatrische Behandlung ihrer Mutter in Griechenland, ein Scheidungsdokument betreffend ihre Eltern sowie einen griechischen Ausweis der Mutter (alles Kopien bzw. Fotos) zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2021 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 20. Oktober 2021. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 22. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie die Vollmacht vom 16. August 2021 (beides in Kopie) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. November 2021 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren, weil das SEM seine Verfügung zu knapp respektive die Verneinung der Asylrelevanz gar nicht begründet habe, was eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (vgl. (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdeanträge sowie S. 13 der Beschwerdebegründung). Ausserdem kritisiert sie die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln.
E. 4.1 Die Erwägungen des SEM zur Frage der Asylrelevanz der geltend gemachten Fluchtgründe erstrecken sich über drei Seiten der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz hat dabei ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet seien, eine asylrelevante (Reflex-)Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Dabei hat sich das SEM insbesondere auf S. 4 (sinngemäss) sowie S. 6 der angefochtenen Verfügung zur Frage der Reflexverfolgung beziehungsweise der Gefahr einer solchen geäussert und diese verneint. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin offensichtlich problemlos möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge, das SEM habe die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht respektive den Gehörsanspruch verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG), erweist sich daher als unbegründet.
E. 4.2 In der Beschwerde wird ferner gerügt, das SEM habe bei der Sachverhaltsermittlung der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zu wenig Beachtung geschenkt, weshalb zu bezweifeln sei, dass der Sachverhalt korrekt festgestellt worden sei. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin hatte bereits in der Erstbefragung Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen, und wurde in der anschliessenden Anhörung ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Sie wurde sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Anhörung von ihrer Rechtsvertreterin/Vertrauensperson begleitet. Die Befragerin des SEM berücksichtigte das jugendliche Alter der Beschwerdeführerin insofern, als sie im Rahmen der Erhebung der Asylgründe überdurchschnittlich oft nach weiteren Details fragte und sich am Ende der Anhörung vergewisserte, ob die Beschwerdeführerin alles habe erzählen können (vgl. A30 F18, F19, F22 ff., F64). Dem Anhörungsprotokoll können keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die - immerhin schon (...) Jahre alte - Beschwerdeführerin der Anhörung nicht folgen konnte oder mit der Situation überfordert war. Es ist daher davon auszugehen, dass ihre rudimentären Aussagen betreffend die geltend gemachte Verfolgung von Angehörigen im Heimatland nicht einer nicht altersgerechten Befragung oder einer Traumatisierung durch die Erlebnisse in Griechenland geschuldet sind, sondern vielmehr dem Umstand, dass sie über die die Verfolgung tatsächlich nichts Näheres weiss. Es wäre bei dieser Sachlage kaum zielführend gewesen, der Beschwerdeführerin «mehr Zeit» für ihre Aussagen einzuräumen (vgl. dazu die entsprechende Bemerkung in Ziff. II.11 der Beschwerdebegründung). Das SEM ist vielmehr zu Recht von einem ausreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen, zumal auch auf Beschwerdeebene keine weiteren Details zur Verfolgung im Heimatland vorgebracht werden. Somit kann keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) festgestellt werden.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist der Kassationsantrag abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin persönlich im Fokus derjenigen Personen gestanden habe, mit welchen ihr Vater Probleme gehabt habe. Sie sei im Heimatland keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen, und die Furcht, in absehbarer Zukunft solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei aufgrund der Aktenlage als unbegründet zu erachten. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Folgen der Machtübernahme durch die Taliban und die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan verweise, sei festzuhalten, dass diese Nachteile keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen würden. Zwar sei die aktuelle Lage in Afghanistan unübersichtlich und die Entwicklung unvorhersehbar; jedoch fehlten hinreichende Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin einer von den Taliban grundsätzlich (kollektiv) verfolgten Personengruppe angehöre. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen verfolgt würde. Die geltend gemachten Behelligungen in Griechenland durch den Ex-Freund ihrer Mutter seien nicht asylrelevant, da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin deswegen auch in Afghanistan Nachteile zu befürchten hätte. Insgesamt liege - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme zum Entscheidentwurf - keine begründete Furcht vor einer Verfolgung respektive Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) im Wesentlichen vorgebracht, es könne von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie als Kind und Mädchen über die Probleme des Vaters Bescheid wisse. Ferner bestehe durchaus die Gefahr einer Reflexverfolgung, da der Mord am Onkel sowie die Entführung des Halbbruders in einem direkten Zusammenhang zur Tätigkeit ihres Vaters stünden. Ausserdem gehöre die Beschwerdeführerin einer besonders gefährdeten Personengruppe an, da die Familie westlich orientiert gelebt habe und aufgrund der Tätigkeit des Vaters als Dorfvertreter besonders exponiert gewesen sei. Die gesamte Familie sei daher im Fokus der Täterschaft - möglicherweise der Taliban - gestanden und weise ein erhöhtes Risikoprofil auf. Sodann wird in der Beschwerde auf die Erlebnisse der Beschwerdeführerin in Griechenland und die damit verbundene Traumatisierung hingewiesen und kritisiert, diese seien in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert worden. Zudem wird vorgebracht, es lägen «zwingende Gründe» im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, weshalb trotz hypothetischen Fehlens einer zukünftigen Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei.
E. 7.1 Asylsuchende, welche über eine Staatsangehörigkeit verfügen (d.h. nicht staatenlos sind), können nur als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie in ihrem Heimatstaat verfolgt werden. Verfolgungsmassnahmen, die eine asylsuchende Person ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, erlitten oder zu befürchten hat, sind dagegen für die Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft unwesentlich (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1A Abs. 2 FK; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2019, Rz. 90; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, S. 34 f.). Da die Beschwerdeführerin laut eigener Aussage afghanische Staatsangehörige ist, sind ihre Asylvorbringen demnach ausschliesslich unter dem Blickwinkel einer allfälligen asylrechtlichen Verfolgung in Afghanistan zu prüfen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den in Griechenland erlebten Übergriffen durch den Ex-Freund ihrer Mutter in Afghanistan mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen müsste. Die Vorbringen betreffend ihre Erlebnisse in Griechenland sind daher nicht asylrelevant. Daher ist auch der in der Beschwerde in Aussicht gestellte und mit den Missbrauchserlebnissen in Griechenland in Zusammenhang stehende Arztbericht nicht abzuarten.
E. 7.2 Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin persönlich vor ihrer Ausreise aus Afghanistan keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war. Bereits aus diesem Grund kann der in der Beschwerde geäusserten Auffassung, es lägen «zwingende Gründe» vor, aufgrund derer eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrelevant zu erachten wäre (vgl. dazu BVGE 2007/31 E. 5.4), nicht gefolgt werden.
E. 7.3 Die in Bezug auf Afghanistan geschilderten Verfolgungshandlungen richteten sich lediglich gegen den Vater der Beschwerdeführerin sowie - nach ihrer Ausreise - gegen ihren Halbbruder und einen Onkel. Aus der geltend gemachten Verfolgung ihrer (männlichen) Verwandten kann indessen keineswegs geschlossen werden, dass auch die Beschwerdeführerin bei einem weiteren Verbleib in Afghanistan respektive im Falle ihrer Rückkehr dorthin asylbeachtlichen Nachteilen - im Sinne einer Reflexverfolgung - ausgesetzt (worden) wäre. Wie sie selber darlegte, bestand primär für ihre Brüder die Gefahr einer Verfolgung (vgl. A30 F69). Im Übrigen können den Akten keine konkreten Hinweise darauf entnommen werden, dass die - nicht näher substanziierte - Verfolgung des Vaters, die Entführung des Halbbruders und die Tötung des Onkels aus asylbeachtlichen Motiven oder infolge einer besonderen Exponiertheit (vgl. zu den entsprechenden Kriterien beispielsweise das Urteil des BVGer E-3520/2014 vom 3. November 2015, E. 7.3, m.w.H.) erfolgten. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. namentlich ihre Hinweise auf die guten finanziellen Verhältnisse der Familie; A30 F31 f. und F66) ist vielmehr davon auszugehen, dass die Täter primär aus kriminellen Motiven und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, gehandelt haben. Die geäusserte Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher (Reflex-)Verfolgung erscheint nach dem Gesagten als objektiv unbegründet.
E. 7.4 Soweit die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban und die damit verbundene Verschlechterung der Sicherheitslage und der Lebenssituation für Frauen und Mädchen verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind; der allgemeinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Ferner bestehen im vorliegenden Fall auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Kollektivverfolgung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVGE 2013/12 E. 6 sowie BVGE 2013/11 E. 5.3.2).
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Oktober 2021 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos geworden ist.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5075/2021 Urteil vom 9. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Joana Mösch, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine unbegleitete Minderjährige, suchte am 6. August 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) um Asyl nach. Am 16. August 2021 beauftragte sie die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (...) mit der Rechtsvertretung im Asylverfahren. Am 27. August 2021 erfolgte die Erstbefragung, und am 12. Oktober 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______ (Provinz Balkh), wo sie mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Nach Abschluss der dritten Klasse habe ihr Vater sie nicht mehr zur Schule gehen lassen. Kurz darauf seien sie ins Dorf C._______ bei D._______ gezogen. Sie hätten dort im Haus der zweiten Ehefrau ihres Vaters gelebt. Ihr Vater sei Dorfvertreter von D._______ gewesen. Einige Monate nach dem Umzug ins Dorf habe er Probleme mit den Taliban bekommen. Er habe sich oft mit ihnen gestritten und sei eines Tages verletzt nach Hause gekommen. Daher seien sie - ohne die zweite Familie ihres Vaters - nach E._______ gezogen, wo sie fünf oder sechs Monate lang gelebt hätten. Eines Tages habe sie gehört, wie sich ihr Vater am Telefon mit jemandem gestritten habe; Näheres wisse sie nicht. Nach diesem Streit habe ihr Vater erklärt, sie müssten Afghanistan verlassen. Kurz darauf seien sie - ungefähr im Jahr (...) - aus dem Heimatland ausgereist und via den Iran in die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie im Jahr (...) Asylgesuche gestellt hätten. Die Reise sei beschwerlich und gefährlich gewesen. In Griechenland hätten sich ihre Eltern gestritten und in der Folge scheiden lassen. Ihre Mutter habe daraufhin einen anderen Mann kennengelernt. Als dieser begonnen habe, sie (Beschwerdeführerin) sexuell zu belästigen, habe sich die Mutter von ihm getrennt. Die Belästigungen hätten jedoch angedauert, ausserdem habe er versucht, die Mutter zu erpressen. Ihre Mutter habe ihn deswegen mehrmals bei der Polizei angezeigt, was aber nicht viel genützt habe. Sie habe sich wegen dieses Mannes in Griechenland nicht sicher gefühlt, weshalb sie ohne ihre Angehörigen ausgereist und in die Schweiz gekommen sei. Ihre Mutter und Geschwister seien nach wie vor in Griechenland; wo sich ihr Vater zurzeit aufhalte, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin fügte an, sie hätten in Griechenland erfahren, dass ihr Halbbruder in Afghanistan entführt und ihr Onkel mütterlicherseits, welcher zusammen mit ihrem Vater eine (...) geführt habe, umgebracht worden sei. Sie befürchte daher, dass auch sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Gefahr wäre. Ausserdem sei die Lage in Afghanistan allgemein schlecht, insbesondere für Mädchen. Ihren Gesundheitszustand betreffend gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie leide an Angstzuständen und Schlafstörungen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens Unterlagen zum Asylverfahren in Griechenland, eine polizeiliche Anzeige, eine Bestätigung betreffend die psychiatrische Behandlung ihrer Mutter in Griechenland, ein Scheidungsdokument betreffend ihre Eltern sowie einen griechischen Ausweis der Mutter (alles Kopien bzw. Fotos) zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2021 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Schreiben vom 20. Oktober 2021. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 22. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie die Vollmacht vom 16. August 2021 (beides in Kopie) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. November 2021 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren, weil das SEM seine Verfügung zu knapp respektive die Verneinung der Asylrelevanz gar nicht begründet habe, was eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (vgl. (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdeanträge sowie S. 13 der Beschwerdebegründung). Ausserdem kritisiert sie die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln. 4.1 Die Erwägungen des SEM zur Frage der Asylrelevanz der geltend gemachten Fluchtgründe erstrecken sich über drei Seiten der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz hat dabei ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet seien, eine asylrelevante (Reflex-)Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Dabei hat sich das SEM insbesondere auf S. 4 (sinngemäss) sowie S. 6 der angefochtenen Verfügung zur Frage der Reflexverfolgung beziehungsweise der Gefahr einer solchen geäussert und diese verneint. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin offensichtlich problemlos möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Rüge, das SEM habe die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht respektive den Gehörsanspruch verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG), erweist sich daher als unbegründet. 4.2 In der Beschwerde wird ferner gerügt, das SEM habe bei der Sachverhaltsermittlung der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zu wenig Beachtung geschenkt, weshalb zu bezweifeln sei, dass der Sachverhalt korrekt festgestellt worden sei. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin hatte bereits in der Erstbefragung Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen, und wurde in der anschliessenden Anhörung ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Sie wurde sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Anhörung von ihrer Rechtsvertreterin/Vertrauensperson begleitet. Die Befragerin des SEM berücksichtigte das jugendliche Alter der Beschwerdeführerin insofern, als sie im Rahmen der Erhebung der Asylgründe überdurchschnittlich oft nach weiteren Details fragte und sich am Ende der Anhörung vergewisserte, ob die Beschwerdeführerin alles habe erzählen können (vgl. A30 F18, F19, F22 ff., F64). Dem Anhörungsprotokoll können keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die - immerhin schon (...) Jahre alte - Beschwerdeführerin der Anhörung nicht folgen konnte oder mit der Situation überfordert war. Es ist daher davon auszugehen, dass ihre rudimentären Aussagen betreffend die geltend gemachte Verfolgung von Angehörigen im Heimatland nicht einer nicht altersgerechten Befragung oder einer Traumatisierung durch die Erlebnisse in Griechenland geschuldet sind, sondern vielmehr dem Umstand, dass sie über die die Verfolgung tatsächlich nichts Näheres weiss. Es wäre bei dieser Sachlage kaum zielführend gewesen, der Beschwerdeführerin «mehr Zeit» für ihre Aussagen einzuräumen (vgl. dazu die entsprechende Bemerkung in Ziff. II.11 der Beschwerdebegründung). Das SEM ist vielmehr zu Recht von einem ausreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen, zumal auch auf Beschwerdeebene keine weiteren Details zur Verfolgung im Heimatland vorgebracht werden. Somit kann keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) festgestellt werden. 4.3 Nach dem Gesagten ist der Kassationsantrag abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin persönlich im Fokus derjenigen Personen gestanden habe, mit welchen ihr Vater Probleme gehabt habe. Sie sei im Heimatland keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen, und die Furcht, in absehbarer Zukunft solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei aufgrund der Aktenlage als unbegründet zu erachten. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Folgen der Machtübernahme durch die Taliban und die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan verweise, sei festzuhalten, dass diese Nachteile keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen würden. Zwar sei die aktuelle Lage in Afghanistan unübersichtlich und die Entwicklung unvorhersehbar; jedoch fehlten hinreichende Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin einer von den Taliban grundsätzlich (kollektiv) verfolgten Personengruppe angehöre. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen verfolgt würde. Die geltend gemachten Behelligungen in Griechenland durch den Ex-Freund ihrer Mutter seien nicht asylrelevant, da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin deswegen auch in Afghanistan Nachteile zu befürchten hätte. Insgesamt liege - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme zum Entscheidentwurf - keine begründete Furcht vor einer Verfolgung respektive Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 6.2 In der Beschwerde wird (in materieller Hinsicht) im Wesentlichen vorgebracht, es könne von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie als Kind und Mädchen über die Probleme des Vaters Bescheid wisse. Ferner bestehe durchaus die Gefahr einer Reflexverfolgung, da der Mord am Onkel sowie die Entführung des Halbbruders in einem direkten Zusammenhang zur Tätigkeit ihres Vaters stünden. Ausserdem gehöre die Beschwerdeführerin einer besonders gefährdeten Personengruppe an, da die Familie westlich orientiert gelebt habe und aufgrund der Tätigkeit des Vaters als Dorfvertreter besonders exponiert gewesen sei. Die gesamte Familie sei daher im Fokus der Täterschaft - möglicherweise der Taliban - gestanden und weise ein erhöhtes Risikoprofil auf. Sodann wird in der Beschwerde auf die Erlebnisse der Beschwerdeführerin in Griechenland und die damit verbundene Traumatisierung hingewiesen und kritisiert, diese seien in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert worden. Zudem wird vorgebracht, es lägen «zwingende Gründe» im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, weshalb trotz hypothetischen Fehlens einer zukünftigen Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei. 7. 7.1 Asylsuchende, welche über eine Staatsangehörigkeit verfügen (d.h. nicht staatenlos sind), können nur als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie in ihrem Heimatstaat verfolgt werden. Verfolgungsmassnahmen, die eine asylsuchende Person ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, erlitten oder zu befürchten hat, sind dagegen für die Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft unwesentlich (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 1A Abs. 2 FK; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2019, Rz. 90; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, S. 34 f.). Da die Beschwerdeführerin laut eigener Aussage afghanische Staatsangehörige ist, sind ihre Asylvorbringen demnach ausschliesslich unter dem Blickwinkel einer allfälligen asylrechtlichen Verfolgung in Afghanistan zu prüfen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den in Griechenland erlebten Übergriffen durch den Ex-Freund ihrer Mutter in Afghanistan mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen müsste. Die Vorbringen betreffend ihre Erlebnisse in Griechenland sind daher nicht asylrelevant. Daher ist auch der in der Beschwerde in Aussicht gestellte und mit den Missbrauchserlebnissen in Griechenland in Zusammenhang stehende Arztbericht nicht abzuarten. 7.2 Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin persönlich vor ihrer Ausreise aus Afghanistan keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war. Bereits aus diesem Grund kann der in der Beschwerde geäusserten Auffassung, es lägen «zwingende Gründe» vor, aufgrund derer eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrelevant zu erachten wäre (vgl. dazu BVGE 2007/31 E. 5.4), nicht gefolgt werden. 7.3 Die in Bezug auf Afghanistan geschilderten Verfolgungshandlungen richteten sich lediglich gegen den Vater der Beschwerdeführerin sowie - nach ihrer Ausreise - gegen ihren Halbbruder und einen Onkel. Aus der geltend gemachten Verfolgung ihrer (männlichen) Verwandten kann indessen keineswegs geschlossen werden, dass auch die Beschwerdeführerin bei einem weiteren Verbleib in Afghanistan respektive im Falle ihrer Rückkehr dorthin asylbeachtlichen Nachteilen - im Sinne einer Reflexverfolgung - ausgesetzt (worden) wäre. Wie sie selber darlegte, bestand primär für ihre Brüder die Gefahr einer Verfolgung (vgl. A30 F69). Im Übrigen können den Akten keine konkreten Hinweise darauf entnommen werden, dass die - nicht näher substanziierte - Verfolgung des Vaters, die Entführung des Halbbruders und die Tötung des Onkels aus asylbeachtlichen Motiven oder infolge einer besonderen Exponiertheit (vgl. zu den entsprechenden Kriterien beispielsweise das Urteil des BVGer E-3520/2014 vom 3. November 2015, E. 7.3, m.w.H.) erfolgten. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. namentlich ihre Hinweise auf die guten finanziellen Verhältnisse der Familie; A30 F31 f. und F66) ist vielmehr davon auszugehen, dass die Täter primär aus kriminellen Motiven und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, gehandelt haben. Die geäusserte Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher (Reflex-)Verfolgung erscheint nach dem Gesagten als objektiv unbegründet. 7.4 Soweit die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban und die damit verbundene Verschlechterung der Sicherheitslage und der Lebenssituation für Frauen und Mädchen verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind; der allgemeinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Ferner bestehen im vorliegenden Fall auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Kollektivverfolgung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVGE 2013/12 E. 6 sowie BVGE 2013/11 E. 5.3.2). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Oktober 2021 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos geworden ist. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: