Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss ihrer Darstellung am 21. August 2008 in die Schweiz und stellten am 25. August 2008 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 27. August 2008 (Beschwerdeführerin) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche. Am 29. August 2008 fanden die Kurzbefragungen im EVZ und am 3. März 2009 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer, ein aus E._______ stammender algerischer Staatsangehöriger, brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er und seine religiös angetraute Partnerin hätten sich im Jahre 2005 mit dem Einverständnis beider Familien verlobt. Sein Schwiegervater habe rund ein Jahr später jedoch seine Meinung geändert und in der Folge mit allen Mitteln versucht, ihre Verlobung aufzulösen. Seine Partnerin sei auch einmal von ihrem Bruder gewürgt und damit bedroht worden, dass ihr etwas Schlimmes zustossen werde, wenn sie sich nicht von ihm (dem Beschwerdeführer) trenne. Aus diesen Gründen hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Da die Familie seiner Partnerin ihren Reisepass vor ihr versteckt habe, habe er für sie ein auf die Identität einer ihrer Cousinen lautendes Reisepapier ausstellen lassen. Am (...) Dezember 2006 hätten sie diesen Reisepass erhalten und seien noch am selben Tag nach Tunesien ausgereist, wo sie sich religiös hätten trauen lassen. Die Eltern seiner Partnerin hätten jedoch von dem falschen Reisepapier erfahren und daraufhin bei der Polizei gegen ihn eine Anzeige wegen Urkundenfälschung erstattet. Kurz nach ihrer Ausreise hätten die Polizei und die Gendarmerie bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Im Weiteren habe er nach der Ausreise vom Bruder seiner Partnerin eine SMS-Nachricht erhalten, in welcher dieser ihn mit dem Tod bedroht habe, weil er die Familienehre beschmutzt habe. Die Familienangehörigen seiner Partnerin hätten mehrmals bei seiner Familie nach ihr gesucht und Drohungen gegen sie ausgesprochen. Schliesslich hätten sie das Haus seiner Familie angezündet und seine jüngere Schwester entführen wollen. Am 18. Januar 2007 seien er und seine Partnerin von Tunesien nach Syrien und rund einen Monat später in die Türkei weitergereist, wo sie sich etwa eineinhalb Jahre lang aufgehalten hätten. Von der Türkei aus seien sie mithilfe eines Schleppers illegal in die Schweiz gereist. Er befürchte, im Falle der Rückkehr nach Algerien wegen der gegen ihn eingereichten Strafanzeige und den Problemen mit der Familie seiner Partnerin inhaftiert oder umgebracht zu werden. Zwischenzeitlich sei ein Strafurteil des Gerichts in E._______ gegen ihn wegen Entführung seiner Partnerin und Urkundenfälschung ergangen, dessen Inhalt er aber nicht kenne. Es sei aber bekannt, dass bei Fälschungen offizieller Dokumente eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren verhängt werde. Die Höhe der Strafe für die Entführung seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt, sein Schwiegervater sei aber in der Lage, dem Gericht eine hohe Geldsumme zu bezahlen. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Partners. Ihr Vater habe sich gegen ihre Eheschliessung gestellt, nachdem die Familie einer früheren Verlobten ihres Partners ihn dazu gedrängt habe. Gegen sie sei ebenfalls ein Verfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet worden, und sie rechne damit, deswegen zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt zu werden. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien des Reisepasses und des Führerausweises des Beschwerdeführers, Kopien des echten und des gefälschten Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie eine polizeiliche Vorladung vom (...) 2007 und eine Vorladung des Untersuchungsrichters (E._______) vom (...) 2007 zu den Akten. C. Am (...) wurde das Kind C._______ und am (...) das Kind D._______ der Beschwerdeführenden geboren. D. Das BFM bat mit Ersuchen vom 9. Januar 2012 die Schweizerische Botschaft in Algier um Abklärungen hinsichtlich der Echtheit der eingereichten Vorladungen, der allfälligen gerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführenden sowie der Frage, ob sie ihren Heimatstaat aus den geschilderten familiären Gründen verlassen hätten. Die Vertretung übermittelte mit Schreiben vom 20. Februar 2012 einen Bericht eines Vertrauensanwalts vom 12. Februar 2012, welcher zum Schluss kam, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien authentisch. E. Mit Verfügung vom 10. September 2013, eröffnet am 11. September 2013, stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subeventualiter die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Offenlegung der Aktenstücke A 21/6 (Beweismittelumschlag) und A29/3, A30/8, A32/3, A33/1, A34/1 und A35/2 der vorinstanzlichen Akten. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde F._______ vom 3. Oktober 2013 sowie mehrere im Internet publizierte Berichte zur Menschenrechtslage in Algerien zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie des Aktenstücks A 21 zugestellt. Das Gesuch um Offenlegung der Aktenstücke A29/3, A30/8, A32/3, A33/1, A34/1 und A35/2 wurde abgewiesen. Schliesslich wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. Dezember 2013 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2013 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest. Zudem ersuchten sie wiedererwägungsweise um Offenlegung der Aktenstücke A29/3 und A30/8, soweit keine Geheimhaltungsinteressen bestehen würden, respektive um Zustellung einer Zusammenfassung derselben.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten sei eine legitime staatliche Aufgabe. Die gerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführenden in Abwesenheit stehe im Einklang mit der algerischen Strafprozessordnung. Diese sehe vor, dass ein in Abwesenheit ergangenes Urteil gegenstandslos und ein neues ordentliches Verfahren eingeleitet werde, wenn die betroffene Person sich den algerischen Behörden stelle oder festgenommen werde. Der Beschwerdeführer werde somit Gelegenheit haben, sich gegen die Anklage wegen Entführung seiner Ehepartnerin zu verteidigen, und es bestünden dank der Möglichkeit einer Aussage derselben zu seinen Gunsten gute Chancen für einen Freispruch. Eine allfällige Verurteilung beider Beschwerdeführenden wegen Urkundenfälschung sei rechtsstaatlich legitim und stelle daher keine asylrelevante Verfolgung dar. Übergriffe durch Dritte seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Bei allfälligen zukünftigen Drohungen oder Verfolgungshandlungen der Familie der Beschwerdeführerin würde es sich um Straftaten handeln, welche durch die algerischen Sicherheitsbehörden verfolgt würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese die Beschwerdeführenden nicht schützen könnten oder wollten. Sie hätten daher die Möglichkeit, gegebenenfalls die staatlichen Organe ihres Heimatstaats um Schutz zu ersuchen. Demnach seien auch diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Schliesslich würden weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche Verwandte, auf deren Unterstützung die Beschwerdeführenden zählen könnten. Zudem würden die algerischen Behörden für eine fürsorgerische Betreuung der beiden Kinder sorgen, falls beide Beschwerdeführenden inhaftiert werden sollten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Beschwerde vorab, die angefochtene Verfügung weise nicht die in Anbetracht der gefährdeten Rechtsgüter erforderliche Begründungsdichte auf und verletze den Untersuchungsgrundsatz. So habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob die algerischen Gerichte im Allgemeinen und insbesondere bei religiös und gesellschaftlich legitimierten Delikten wie Ehrenmorden unabhängig und fair vorgehen würden. Die Unabhängigkeit der algerischen Gerichte bestehe höchstens auf dem Papier. In Wirklichkeit seien sie für politische Einflussnahmen empfänglich und überaus korrupt. Bei Ehrenmorden und ähnlichen Delikten würden die Strafverfolgungsbehörden sich als Komplizen verhalten. Das BFM sei ohne Analyse des betreffenden Urteils und ohne Beachtung der Bedingungen für ein faires Verfahren von der Rechtmässigkeit der eingeleiteten Strafverfahren und des ergangenen Urteils ausgegangen. Ferner sei die hohe und objektiv gerechtfertigte subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Tötung durch ihre privaten Verfolger mit staatlicher Duldung, respektive vor einer Demütigung durch ein unfaires Verfahren in Algerien zu beachten. Sie befürchteten eine unrechtmässige und lange Inhaftierung sowie den Verlust der Elternrechte im Falle der Rückkehr nach Algerien. Wie die Brandstiftung am Haus der Familie des Beschwerdeführers und die Vertreibung seiner Familienangehörigen aus E._______ zeige, sei die Gewaltbereitschaft der Familie der Beschwerdeführerin hoch. Eine Strafklage gegen diese sei sinnlos, weil die Strafverfolgungsbehörden das Recht der Beschwerdeführerin auf freie Wahl des Ehepartners aufgrund der herrschenden gesellschaftlichen Normen nicht akzeptieren würden. Weder die Zivilgesellschaft noch die Behörden würden gegen die besondere Gefährdung von Frauen, die ein nicht mit der Scharia konformes Leben führen würden, vorgehen. Die Tötung eines der Ehepartner stelle für den anderen einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar, desgleichen die Wahrscheinlichkeit einer Tötung sowie die Gefahr einer illegitimen Inhaftierung verbunden mit unrechtmässigen Haftbedingungen und Folter sowie erniedrigender Behandlung. Im Weiteren sei eine gründliche Prüfung des Aspekts des Kindeswohls erforderlich. Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) untersage unnötige Trennungen von Eltern und Kind. Der Vollzug der Wegweisung würde aber zu einer akuten Gefahr einer Trennung der Beschwerdeführenden von ihren Kindern durch die drohende Inhaftierung führen. Noch einschneidender sei das Risiko einer unwiderruflichen Trennung durch die Tötung eines oder beider Elternteile. In der angefochtenen Verfügung sei dieser Aspekt nicht abgeklärt worden, und es sei nicht begründet worden, weshalb das vorrangige Kindeswohl hinter andere Interessen zurücktreten müsse. Allenfalls müsse aufgrund der drohenden Verfolgung sowie des Diskriminierungsverbots von Art. 2 KRK der Vollzug der Wegweisung als unzulässig bezeichnet werden. Jedenfalls sei der Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3 KRK unzumutbar.
E. 4.3 Das BFM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, eine Analyse des gegen die Beschwerdeführenden ergangene Strafurteils sei nicht notwendig und zweckdienlich, da dieses ohnehin im Falle ihrer Rückkehr nach Algerien aufgehoben und ein neues Verfahren eingeleitet würde. Der Beschwerde sei nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführenden in einem neuen Verfahren nicht rechtmässig behandelt würden. Im Weiteren sei, da Kinder in der algerischen Gesellschaft ein hohes Rechtsgut darstellen würden, davon auszugehen, dass die Behörden im Falle der Inhaftierung der Beschwerdeführenden eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Lösung für deren Kinder finden würden. Der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft habe im Rahmen der Botschaftsabklärung die Angehörigen des Beschwerdeführers an der von diesem angegebenen Adresse kontaktieren können. Diese könnten sich demnach gegebenenfalls um die Kinder kümmern. Zudem lasse dies darauf schliessen, dass die vorgebrachte Brandstiftung und Vertreibung der Familie des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, nach Wissen des Beschwerdeführers lebe aktuell nur noch sein Vater an der alten Adresse, welcher ihn aber verstossen habe. Die Mutter und zwei Schwestern würden in G._______ bei deren Herkunftsfamilie leben. Zudem gehe aus der Botschaftsanfrage nicht hervor, wie gross die Brandschäden gewesen seien, ob das Haus dadurch unbewohnbar geworden sei und ob die Schäden zwischenzeitlich behoben worden seien. Die Schlussfolgerung, die Brandstiftung und Vertreibung seien unglaubhaft, weil Familienmitglieder des Beschwerdeführers noch an der angegebenen Adresse wohnhaft seien, sei demnach falsch. Die Vorinstanz habe ihren Einwänden gegen das ergangene Strafurteil und gegen die algerische Strafjustiz nichts entgegengehalten und auch die Drangsalierungen durch die Familie der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Das gegen sie ausgesprochene Strafurteil könne keineswegs in einem fairen Verfahren zustande gekommen sein, da die Beweislage vor einem unparteiischen Gericht niemals hätte zu einem Schuldspruch führen können. Dass von einer Entführung der Beschwerdeführerin ausgegangen worden sei, könne nur dadurch erklärt werden, dass ihrem Vater das Recht zu ihrer Bevormundung und ihrer Verheiratung zugesprochen werde. Zudem sei nicht bekannt, dass ein Strafverfahren gegen ihre Verfolger wegen Brandstiftung eingeleitet worden wäre. Im Weiteren habe die Vorinstanz bei der Prüfung des Kindeswohls den kulturspezifischen und gesellschaftspolitischen Aspekt nicht beachtet. In der islamischen Gesellschaft würden die Kinder nicht als Individuen mit eigenen Rechten, sondern als Eigentum der Eltern und Träger von familiären und gesellschaftlichen Pflichten betrachtet. Algerien habe denn auch das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nicht und die Kinderrechtskonvention nur mit weitgehenden Vorbehalten ratifiziert. Ihre Befürchtung, die Kinder würden ihnen im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat weggenommen, sei daher realistisch, und sie könnten vom algerischen Staat keinen wirksamen Schutz erwarten.
E. 5 Zu den formellen Rügen der Beschwerdeführenden ist vorab Folgendes festzustellen:
E. 5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 Rz. 8). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 5.3 Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegen-stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
E. 5.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz den Sachverhalt durch die Anhörungen der Beschwerdeführenden sowie die in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung zur Genüge erstellt. Eine Analyse des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Gerichtsurteils konnte schon deshalb nicht durchgeführt werden, weil dieses von den Beschwerdeführenden nicht zu den Akten gereicht wurde. Ferner ergeben sich, wie im Folgenden darzulegen sein wird, aus den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die algerischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden in rechtsstaatlich illegitimer Weise vorgegangen wären (vgl. unten E. 6.3). Das BFM hat demnach zu Recht auf nähere Abklärungen zum algerischen Justizsystem verzichtet und damit den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Ebenso vermag die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht zu genügen. Sie gibt insgesamt in rechtsgenüglicher und hinreichend ausführlicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt hat, was sich nicht zuletzt daraus ersehen lässt, dass es ihnen möglich war, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten und sich mit dessen Würdigung auseinanderzusetzen.
E. 5.5 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen vor, welche eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertigen würde. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, mit weiteren Hinweisen). 6.2 Aufgrund der Akten, insbesondere den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Algerien, steht fest, dass der Beschwerdeführer in Algerien durch das Gericht in G._______ wegen Urkundenfälschung und Entführung strafrechtlich verurteilt wurde und deswegen gesucht wird. Weder den Abklärungen der Botschaft noch den Ausführungen der Beschwerdeführenden lassen sich aber Angaben zur Höhe der ausgesprochenen Strafe entnehmen. Dass auch die Beschwerdeführerin strafrechtlich verfolgt wird, wurde durch die Botschaft nicht bestätigt, und die Beschwerdeführenden haben dieses Vorbringen nicht durch Beweismittel untermauert. Die von ihnen eingereichten Gerichtsvorladungen betreffen nur den Beschwerdeführer. 6.3 Im Übrigen ist der von den Beschwerdeführenden in ihrer Replik gestellte Antrag um wiedererwägungsweise Offenlegung der BFM-Aktenstücke A 29/3 und A 30/9 (Botschaftsanfrage und -antwort) abzuweisen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. November 2013 dargelegt, wurde der wesentliche Inhalt dieser Dokumente bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt. Da die Abklärungen der Botschaft die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen bestätigten und - wie im Folgenden darzulegen sein wird - nicht die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen für die Abweisung ihres Asylgesuchs massgeblich ist, erweisen sich die genannten Dokumente zudem als nicht entscheidrelevant. 6.4 6.4.1 Die Flucht vor einer Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1, BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.). 6.4.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit einem Malus im oben genannten Sinne zu rechnen hätten. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrundelag oder er aus einem solchen Grund im Rahmen des Strafverfahrens oder bei der Strafzumessung diskriminiert worden wäre. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Urkundenfälschung wird von ihm nicht bestritten. Selbst eine allenfalls zu Unrecht erfolgte Verurteilung wegen Entführung der Beschwerdeführerin würde mangels eines Motivs im Sinne von Art. 3 AsylG keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht auf die im algerischen Strafprozessrecht vorgesehene Möglichkeit der Wiederaufnahme eines mit einer Verurteilung in Abwesenheit abgeschlossenen Strafverfahrens hingewiesen. Da das gegen den Beschwerdeführer ergangene Gerichtsurteil nicht vorliegt, ist die Höhe der ausgesprochenen Strafe nicht bekannt. Dass er mit einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren rechnen müsse, ist eine blosse Vermutung, die er nicht zu erhärten vermag. Es liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine unverhältnismässige Bestrafung vor. Zwar trifft es zu, dass die in der algerischen Verfassung verankerte Unabhängigkeit der Justiz in der Praxis nicht immer respektiert wird und die Justizbehörden anfällig für Einflussnahme und Korruption sind (vgl. etwa US Department Of State, Algeria 2013 Human Rights Report, Section 1e); jedoch liegen keine Hinweise dafür vor, dass aus diesem Grunde im konkreten Fall des Beschwerdeführers das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nicht in rechtsstaatlich korrekter Weise durchgeführt worden wäre. Insbesondere wurde die Behauptung, der Vater der Beschwerdeführerin habe den Ausgang des Verfahrens durch Geldzahlungen oder auf andere Weise beeinflusst, in keiner Weise substanziiert, und sie vermag deshalb nicht zu überzeugen. Im Weiteren sind auch bezüglich einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin keine Hinweise für einen ihr drohenden Malus im oben genannten Sinne ersichtlich. Schliesslich fehlt auch der von den Beschwerdeführenden geäusserten Furcht vor illegitimer Inhaftierung verbunden mit unrechtmässigen Haftbedingungen und Folter eine konkrete Grundlage, da kein relevantes Verfolgungsinteresse der Behörden erkennbar ist. 6.5 6.5.1 Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann. Damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 - 7.9. S. 193 ff.). 6.5.2 Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitskräfte in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Die Beschwerdeführenden haben nicht überzeugend dargelegt, dass ihnen die algerischen Behörden den erforderlichen Schutz gegen die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin verweigern würden, zumal sie es unterliessen, die Sicherheitskräfte um Schutz zu ersuchen. Das Argument der Beschwerdeführenden, die algerischen Behörden würden das Vorgehen der Familie der Beschwerdeführerin gegen ihre Eheschliessung billigen und schützen, ist unbegründet. Gemäss dem im Jahre 2005 revidierten algerischen Familienrecht ("Code de la famille" Art. 7 ff.) ist die Eheschliessung auch ohne Einverständnis der Angehörigen der Beschwerdeführerin möglich, weshalb der Versuch der Familie der Beschwerdeführerin, ihre Eheschliessung zu verhindern, durch das algerische Recht nicht geschützt wird. Zudem würden allfällige Übergriffe dieser Angehörigen gemäss algerischem Strafrecht zu ahndende Straftaten darstellen. Die vorgebrachten Übergriffe gegen die im Heimatstaat verbliebenen Angehörigen des Beschwerdeführers vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, da sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass diese die algerischen Behörden vergeblich um Schutz ersucht hätten. 6.5.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden das Risiko einer Behelligung durch Familienangehörige zusätzlich dadurch verringern könnten, dass sie sich nach der Wiedereinreise in einem anderen Landesteil als ihrer Herkunftsregion im (...) Algeriens niederlassen, beispielsweise im rund 1000 Kilometer von E._______ entfernten (...) Teil des Heimatlandes. Im Übrigen dürfte die lange Dauer seit der Ausreise (vor mehr als sieben Jahren) tendenziell eine deeskalierende Wirkung zur Folge haben. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Im Weiteren erweist sich der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des durch die Kinderrechtskonvention geschützten Kindeswohls nicht als unzulässig. Trennungen, die etwa durch die Vollziehung einer Freiheitsstrafe gegenüber den Eltern oder eine Einziehung zum Militärdienst bewirkt werden, fallen nicht unter das in Art. Art. 9 Abs. 1 KRK statuierte Verpflichtung der Vertragsstaaten, Kinder nicht gegen den Willen der Eltern von diesen zu trennen (vgl. Stefanie Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2013, Baden-Baden, Art. 9 Rn. 1).
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter Weise gefährdet wären. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ihre Rückkehr nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen. Es deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Trotz ihrer relativ langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Algerien, wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht haben, als zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über gute berufliche Qualifikationen und Erfahrung. Zudem kann trotz der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten familiären Probleme davon ausgegangen werden, dass sie mit den Angehörigen des Beschwerdeführers über ein Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die (...)- und knapp (...)jährigen Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz in einem Ausmass integriert haben, dass von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden könnte oder eine Entwurzelung aus dem Heimatstaat anzunehmen wäre. Zudem besteht im Heimatstaat ein Beziehungsnetz, welches die Eltern, falls notwendig, bei ihrer Betreuung unterstützen kann.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Für die Beurteilung der Frage, ob wegen einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, kann der Vollständigkeit halber auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG verwiesen werden, gemäss welcher der Aufenthaltskanton für Personen, die sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre lang in der Schweiz aufhalten, mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerde des Bruders H._______ des Beschwerdeführers gegen die ihn betreffende Verfügung des BFM wird vom BVGer mit dem Urteil E 6135/2013 heute ebenfalls abgewiesen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2013 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5594/2013 Urteil vom 7. Mai 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, B._______, und ihre Kinder C._______, D._______, Algerien, alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss ihrer Darstellung am 21. August 2008 in die Schweiz und stellten am 25. August 2008 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 27. August 2008 (Beschwerdeführerin) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche. Am 29. August 2008 fanden die Kurzbefragungen im EVZ und am 3. März 2009 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer, ein aus E._______ stammender algerischer Staatsangehöriger, brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er und seine religiös angetraute Partnerin hätten sich im Jahre 2005 mit dem Einverständnis beider Familien verlobt. Sein Schwiegervater habe rund ein Jahr später jedoch seine Meinung geändert und in der Folge mit allen Mitteln versucht, ihre Verlobung aufzulösen. Seine Partnerin sei auch einmal von ihrem Bruder gewürgt und damit bedroht worden, dass ihr etwas Schlimmes zustossen werde, wenn sie sich nicht von ihm (dem Beschwerdeführer) trenne. Aus diesen Gründen hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Da die Familie seiner Partnerin ihren Reisepass vor ihr versteckt habe, habe er für sie ein auf die Identität einer ihrer Cousinen lautendes Reisepapier ausstellen lassen. Am (...) Dezember 2006 hätten sie diesen Reisepass erhalten und seien noch am selben Tag nach Tunesien ausgereist, wo sie sich religiös hätten trauen lassen. Die Eltern seiner Partnerin hätten jedoch von dem falschen Reisepapier erfahren und daraufhin bei der Polizei gegen ihn eine Anzeige wegen Urkundenfälschung erstattet. Kurz nach ihrer Ausreise hätten die Polizei und die Gendarmerie bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Im Weiteren habe er nach der Ausreise vom Bruder seiner Partnerin eine SMS-Nachricht erhalten, in welcher dieser ihn mit dem Tod bedroht habe, weil er die Familienehre beschmutzt habe. Die Familienangehörigen seiner Partnerin hätten mehrmals bei seiner Familie nach ihr gesucht und Drohungen gegen sie ausgesprochen. Schliesslich hätten sie das Haus seiner Familie angezündet und seine jüngere Schwester entführen wollen. Am 18. Januar 2007 seien er und seine Partnerin von Tunesien nach Syrien und rund einen Monat später in die Türkei weitergereist, wo sie sich etwa eineinhalb Jahre lang aufgehalten hätten. Von der Türkei aus seien sie mithilfe eines Schleppers illegal in die Schweiz gereist. Er befürchte, im Falle der Rückkehr nach Algerien wegen der gegen ihn eingereichten Strafanzeige und den Problemen mit der Familie seiner Partnerin inhaftiert oder umgebracht zu werden. Zwischenzeitlich sei ein Strafurteil des Gerichts in E._______ gegen ihn wegen Entführung seiner Partnerin und Urkundenfälschung ergangen, dessen Inhalt er aber nicht kenne. Es sei aber bekannt, dass bei Fälschungen offizieller Dokumente eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren verhängt werde. Die Höhe der Strafe für die Entführung seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt, sein Schwiegervater sei aber in der Lage, dem Gericht eine hohe Geldsumme zu bezahlen. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Partners. Ihr Vater habe sich gegen ihre Eheschliessung gestellt, nachdem die Familie einer früheren Verlobten ihres Partners ihn dazu gedrängt habe. Gegen sie sei ebenfalls ein Verfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet worden, und sie rechne damit, deswegen zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt zu werden. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien des Reisepasses und des Führerausweises des Beschwerdeführers, Kopien des echten und des gefälschten Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie eine polizeiliche Vorladung vom (...) 2007 und eine Vorladung des Untersuchungsrichters (E._______) vom (...) 2007 zu den Akten. C. Am (...) wurde das Kind C._______ und am (...) das Kind D._______ der Beschwerdeführenden geboren. D. Das BFM bat mit Ersuchen vom 9. Januar 2012 die Schweizerische Botschaft in Algier um Abklärungen hinsichtlich der Echtheit der eingereichten Vorladungen, der allfälligen gerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführenden sowie der Frage, ob sie ihren Heimatstaat aus den geschilderten familiären Gründen verlassen hätten. Die Vertretung übermittelte mit Schreiben vom 20. Februar 2012 einen Bericht eines Vertrauensanwalts vom 12. Februar 2012, welcher zum Schluss kam, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien authentisch. E. Mit Verfügung vom 10. September 2013, eröffnet am 11. September 2013, stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subeventualiter die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Offenlegung der Aktenstücke A 21/6 (Beweismittelumschlag) und A29/3, A30/8, A32/3, A33/1, A34/1 und A35/2 der vorinstanzlichen Akten. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde F._______ vom 3. Oktober 2013 sowie mehrere im Internet publizierte Berichte zur Menschenrechtslage in Algerien zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie des Aktenstücks A 21 zugestellt. Das Gesuch um Offenlegung der Aktenstücke A29/3, A30/8, A32/3, A33/1, A34/1 und A35/2 wurde abgewiesen. Schliesslich wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. Dezember 2013 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2013 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest. Zudem ersuchten sie wiedererwägungsweise um Offenlegung der Aktenstücke A29/3 und A30/8, soweit keine Geheimhaltungsinteressen bestehen würden, respektive um Zustellung einer Zusammenfassung derselben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten sei eine legitime staatliche Aufgabe. Die gerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführenden in Abwesenheit stehe im Einklang mit der algerischen Strafprozessordnung. Diese sehe vor, dass ein in Abwesenheit ergangenes Urteil gegenstandslos und ein neues ordentliches Verfahren eingeleitet werde, wenn die betroffene Person sich den algerischen Behörden stelle oder festgenommen werde. Der Beschwerdeführer werde somit Gelegenheit haben, sich gegen die Anklage wegen Entführung seiner Ehepartnerin zu verteidigen, und es bestünden dank der Möglichkeit einer Aussage derselben zu seinen Gunsten gute Chancen für einen Freispruch. Eine allfällige Verurteilung beider Beschwerdeführenden wegen Urkundenfälschung sei rechtsstaatlich legitim und stelle daher keine asylrelevante Verfolgung dar. Übergriffe durch Dritte seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Bei allfälligen zukünftigen Drohungen oder Verfolgungshandlungen der Familie der Beschwerdeführerin würde es sich um Straftaten handeln, welche durch die algerischen Sicherheitsbehörden verfolgt würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese die Beschwerdeführenden nicht schützen könnten oder wollten. Sie hätten daher die Möglichkeit, gegebenenfalls die staatlichen Organe ihres Heimatstaats um Schutz zu ersuchen. Demnach seien auch diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Schliesslich würden weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche Verwandte, auf deren Unterstützung die Beschwerdeführenden zählen könnten. Zudem würden die algerischen Behörden für eine fürsorgerische Betreuung der beiden Kinder sorgen, falls beide Beschwerdeführenden inhaftiert werden sollten. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Beschwerde vorab, die angefochtene Verfügung weise nicht die in Anbetracht der gefährdeten Rechtsgüter erforderliche Begründungsdichte auf und verletze den Untersuchungsgrundsatz. So habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob die algerischen Gerichte im Allgemeinen und insbesondere bei religiös und gesellschaftlich legitimierten Delikten wie Ehrenmorden unabhängig und fair vorgehen würden. Die Unabhängigkeit der algerischen Gerichte bestehe höchstens auf dem Papier. In Wirklichkeit seien sie für politische Einflussnahmen empfänglich und überaus korrupt. Bei Ehrenmorden und ähnlichen Delikten würden die Strafverfolgungsbehörden sich als Komplizen verhalten. Das BFM sei ohne Analyse des betreffenden Urteils und ohne Beachtung der Bedingungen für ein faires Verfahren von der Rechtmässigkeit der eingeleiteten Strafverfahren und des ergangenen Urteils ausgegangen. Ferner sei die hohe und objektiv gerechtfertigte subjektive Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Tötung durch ihre privaten Verfolger mit staatlicher Duldung, respektive vor einer Demütigung durch ein unfaires Verfahren in Algerien zu beachten. Sie befürchteten eine unrechtmässige und lange Inhaftierung sowie den Verlust der Elternrechte im Falle der Rückkehr nach Algerien. Wie die Brandstiftung am Haus der Familie des Beschwerdeführers und die Vertreibung seiner Familienangehörigen aus E._______ zeige, sei die Gewaltbereitschaft der Familie der Beschwerdeführerin hoch. Eine Strafklage gegen diese sei sinnlos, weil die Strafverfolgungsbehörden das Recht der Beschwerdeführerin auf freie Wahl des Ehepartners aufgrund der herrschenden gesellschaftlichen Normen nicht akzeptieren würden. Weder die Zivilgesellschaft noch die Behörden würden gegen die besondere Gefährdung von Frauen, die ein nicht mit der Scharia konformes Leben führen würden, vorgehen. Die Tötung eines der Ehepartner stelle für den anderen einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar, desgleichen die Wahrscheinlichkeit einer Tötung sowie die Gefahr einer illegitimen Inhaftierung verbunden mit unrechtmässigen Haftbedingungen und Folter sowie erniedrigender Behandlung. Im Weiteren sei eine gründliche Prüfung des Aspekts des Kindeswohls erforderlich. Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) untersage unnötige Trennungen von Eltern und Kind. Der Vollzug der Wegweisung würde aber zu einer akuten Gefahr einer Trennung der Beschwerdeführenden von ihren Kindern durch die drohende Inhaftierung führen. Noch einschneidender sei das Risiko einer unwiderruflichen Trennung durch die Tötung eines oder beider Elternteile. In der angefochtenen Verfügung sei dieser Aspekt nicht abgeklärt worden, und es sei nicht begründet worden, weshalb das vorrangige Kindeswohl hinter andere Interessen zurücktreten müsse. Allenfalls müsse aufgrund der drohenden Verfolgung sowie des Diskriminierungsverbots von Art. 2 KRK der Vollzug der Wegweisung als unzulässig bezeichnet werden. Jedenfalls sei der Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3 KRK unzumutbar. 4.3 Das BFM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, eine Analyse des gegen die Beschwerdeführenden ergangene Strafurteils sei nicht notwendig und zweckdienlich, da dieses ohnehin im Falle ihrer Rückkehr nach Algerien aufgehoben und ein neues Verfahren eingeleitet würde. Der Beschwerde sei nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführenden in einem neuen Verfahren nicht rechtmässig behandelt würden. Im Weiteren sei, da Kinder in der algerischen Gesellschaft ein hohes Rechtsgut darstellen würden, davon auszugehen, dass die Behörden im Falle der Inhaftierung der Beschwerdeführenden eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Lösung für deren Kinder finden würden. Der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft habe im Rahmen der Botschaftsabklärung die Angehörigen des Beschwerdeführers an der von diesem angegebenen Adresse kontaktieren können. Diese könnten sich demnach gegebenenfalls um die Kinder kümmern. Zudem lasse dies darauf schliessen, dass die vorgebrachte Brandstiftung und Vertreibung der Familie des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche. 4.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, nach Wissen des Beschwerdeführers lebe aktuell nur noch sein Vater an der alten Adresse, welcher ihn aber verstossen habe. Die Mutter und zwei Schwestern würden in G._______ bei deren Herkunftsfamilie leben. Zudem gehe aus der Botschaftsanfrage nicht hervor, wie gross die Brandschäden gewesen seien, ob das Haus dadurch unbewohnbar geworden sei und ob die Schäden zwischenzeitlich behoben worden seien. Die Schlussfolgerung, die Brandstiftung und Vertreibung seien unglaubhaft, weil Familienmitglieder des Beschwerdeführers noch an der angegebenen Adresse wohnhaft seien, sei demnach falsch. Die Vorinstanz habe ihren Einwänden gegen das ergangene Strafurteil und gegen die algerische Strafjustiz nichts entgegengehalten und auch die Drangsalierungen durch die Familie der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Das gegen sie ausgesprochene Strafurteil könne keineswegs in einem fairen Verfahren zustande gekommen sein, da die Beweislage vor einem unparteiischen Gericht niemals hätte zu einem Schuldspruch führen können. Dass von einer Entführung der Beschwerdeführerin ausgegangen worden sei, könne nur dadurch erklärt werden, dass ihrem Vater das Recht zu ihrer Bevormundung und ihrer Verheiratung zugesprochen werde. Zudem sei nicht bekannt, dass ein Strafverfahren gegen ihre Verfolger wegen Brandstiftung eingeleitet worden wäre. Im Weiteren habe die Vorinstanz bei der Prüfung des Kindeswohls den kulturspezifischen und gesellschaftspolitischen Aspekt nicht beachtet. In der islamischen Gesellschaft würden die Kinder nicht als Individuen mit eigenen Rechten, sondern als Eigentum der Eltern und Träger von familiären und gesellschaftlichen Pflichten betrachtet. Algerien habe denn auch das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nicht und die Kinderrechtskonvention nur mit weitgehenden Vorbehalten ratifiziert. Ihre Befürchtung, die Kinder würden ihnen im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat weggenommen, sei daher realistisch, und sie könnten vom algerischen Staat keinen wirksamen Schutz erwarten.
5. Zu den formellen Rügen der Beschwerdeführenden ist vorab Folgendes festzustellen: 5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 Rz. 8). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.3 Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegen-stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 5.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz den Sachverhalt durch die Anhörungen der Beschwerdeführenden sowie die in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung zur Genüge erstellt. Eine Analyse des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Gerichtsurteils konnte schon deshalb nicht durchgeführt werden, weil dieses von den Beschwerdeführenden nicht zu den Akten gereicht wurde. Ferner ergeben sich, wie im Folgenden darzulegen sein wird, aus den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die algerischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden in rechtsstaatlich illegitimer Weise vorgegangen wären (vgl. unten E. 6.3). Das BFM hat demnach zu Recht auf nähere Abklärungen zum algerischen Justizsystem verzichtet und damit den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Ebenso vermag die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht zu genügen. Sie gibt insgesamt in rechtsgenüglicher und hinreichend ausführlicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt hat, was sich nicht zuletzt daraus ersehen lässt, dass es ihnen möglich war, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten und sich mit dessen Würdigung auseinanderzusetzen. 5.5 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen vor, welche eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertigen würde. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, mit weiteren Hinweisen). 6.2 Aufgrund der Akten, insbesondere den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Algerien, steht fest, dass der Beschwerdeführer in Algerien durch das Gericht in G._______ wegen Urkundenfälschung und Entführung strafrechtlich verurteilt wurde und deswegen gesucht wird. Weder den Abklärungen der Botschaft noch den Ausführungen der Beschwerdeführenden lassen sich aber Angaben zur Höhe der ausgesprochenen Strafe entnehmen. Dass auch die Beschwerdeführerin strafrechtlich verfolgt wird, wurde durch die Botschaft nicht bestätigt, und die Beschwerdeführenden haben dieses Vorbringen nicht durch Beweismittel untermauert. Die von ihnen eingereichten Gerichtsvorladungen betreffen nur den Beschwerdeführer. 6.3 Im Übrigen ist der von den Beschwerdeführenden in ihrer Replik gestellte Antrag um wiedererwägungsweise Offenlegung der BFM-Aktenstücke A 29/3 und A 30/9 (Botschaftsanfrage und -antwort) abzuweisen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. November 2013 dargelegt, wurde der wesentliche Inhalt dieser Dokumente bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt. Da die Abklärungen der Botschaft die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen bestätigten und - wie im Folgenden darzulegen sein wird - nicht die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen für die Abweisung ihres Asylgesuchs massgeblich ist, erweisen sich die genannten Dokumente zudem als nicht entscheidrelevant. 6.4 6.4.1 Die Flucht vor einer Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1, BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.). 6.4.2 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit einem Malus im oben genannten Sinne zu rechnen hätten. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrundelag oder er aus einem solchen Grund im Rahmen des Strafverfahrens oder bei der Strafzumessung diskriminiert worden wäre. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Urkundenfälschung wird von ihm nicht bestritten. Selbst eine allenfalls zu Unrecht erfolgte Verurteilung wegen Entführung der Beschwerdeführerin würde mangels eines Motivs im Sinne von Art. 3 AsylG keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht auf die im algerischen Strafprozessrecht vorgesehene Möglichkeit der Wiederaufnahme eines mit einer Verurteilung in Abwesenheit abgeschlossenen Strafverfahrens hingewiesen. Da das gegen den Beschwerdeführer ergangene Gerichtsurteil nicht vorliegt, ist die Höhe der ausgesprochenen Strafe nicht bekannt. Dass er mit einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren rechnen müsse, ist eine blosse Vermutung, die er nicht zu erhärten vermag. Es liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine unverhältnismässige Bestrafung vor. Zwar trifft es zu, dass die in der algerischen Verfassung verankerte Unabhängigkeit der Justiz in der Praxis nicht immer respektiert wird und die Justizbehörden anfällig für Einflussnahme und Korruption sind (vgl. etwa US Department Of State, Algeria 2013 Human Rights Report, Section 1e); jedoch liegen keine Hinweise dafür vor, dass aus diesem Grunde im konkreten Fall des Beschwerdeführers das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nicht in rechtsstaatlich korrekter Weise durchgeführt worden wäre. Insbesondere wurde die Behauptung, der Vater der Beschwerdeführerin habe den Ausgang des Verfahrens durch Geldzahlungen oder auf andere Weise beeinflusst, in keiner Weise substanziiert, und sie vermag deshalb nicht zu überzeugen. Im Weiteren sind auch bezüglich einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin keine Hinweise für einen ihr drohenden Malus im oben genannten Sinne ersichtlich. Schliesslich fehlt auch der von den Beschwerdeführenden geäusserten Furcht vor illegitimer Inhaftierung verbunden mit unrechtmässigen Haftbedingungen und Folter eine konkrete Grundlage, da kein relevantes Verfolgungsinteresse der Behörden erkennbar ist. 6.5 6.5.1 Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann. Damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 - 7.9. S. 193 ff.). 6.5.2 Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitskräfte in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Die Beschwerdeführenden haben nicht überzeugend dargelegt, dass ihnen die algerischen Behörden den erforderlichen Schutz gegen die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin verweigern würden, zumal sie es unterliessen, die Sicherheitskräfte um Schutz zu ersuchen. Das Argument der Beschwerdeführenden, die algerischen Behörden würden das Vorgehen der Familie der Beschwerdeführerin gegen ihre Eheschliessung billigen und schützen, ist unbegründet. Gemäss dem im Jahre 2005 revidierten algerischen Familienrecht ("Code de la famille" Art. 7 ff.) ist die Eheschliessung auch ohne Einverständnis der Angehörigen der Beschwerdeführerin möglich, weshalb der Versuch der Familie der Beschwerdeführerin, ihre Eheschliessung zu verhindern, durch das algerische Recht nicht geschützt wird. Zudem würden allfällige Übergriffe dieser Angehörigen gemäss algerischem Strafrecht zu ahndende Straftaten darstellen. Die vorgebrachten Übergriffe gegen die im Heimatstaat verbliebenen Angehörigen des Beschwerdeführers vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, da sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass diese die algerischen Behörden vergeblich um Schutz ersucht hätten. 6.5.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden das Risiko einer Behelligung durch Familienangehörige zusätzlich dadurch verringern könnten, dass sie sich nach der Wiedereinreise in einem anderen Landesteil als ihrer Herkunftsregion im (...) Algeriens niederlassen, beispielsweise im rund 1000 Kilometer von E._______ entfernten (...) Teil des Heimatlandes. Im Übrigen dürfte die lange Dauer seit der Ausreise (vor mehr als sieben Jahren) tendenziell eine deeskalierende Wirkung zur Folge haben. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Im Weiteren erweist sich der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des durch die Kinderrechtskonvention geschützten Kindeswohls nicht als unzulässig. Trennungen, die etwa durch die Vollziehung einer Freiheitsstrafe gegenüber den Eltern oder eine Einziehung zum Militärdienst bewirkt werden, fallen nicht unter das in Art. Art. 9 Abs. 1 KRK statuierte Verpflichtung der Vertragsstaaten, Kinder nicht gegen den Willen der Eltern von diesen zu trennen (vgl. Stefanie Schmahl, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2013, Baden-Baden, Art. 9 Rn. 1). 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter Weise gefährdet wären. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ihre Rückkehr nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen. Es deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Trotz ihrer relativ langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Algerien, wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht haben, als zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über gute berufliche Qualifikationen und Erfahrung. Zudem kann trotz der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten familiären Probleme davon ausgegangen werden, dass sie mit den Angehörigen des Beschwerdeführers über ein Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die (...)- und knapp (...)jährigen Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz in einem Ausmass integriert haben, dass von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden könnte oder eine Entwurzelung aus dem Heimatstaat anzunehmen wäre. Zudem besteht im Heimatstaat ein Beziehungsnetz, welches die Eltern, falls notwendig, bei ihrer Betreuung unterstützen kann. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Für die Beurteilung der Frage, ob wegen einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, kann der Vollständigkeit halber auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG verwiesen werden, gemäss welcher der Aufenthaltskanton für Personen, die sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre lang in der Schweiz aufhalten, mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerde des Bruders H._______ des Beschwerdeführers gegen die ihn betreffende Verfügung des BFM wird vom BVGer mit dem Urteil E 6135/2013 heute ebenfalls abgewiesen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2013 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: