Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender algerischer Staatsangehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Dezember 2006 und gelangte via Libyen, Tunesien, Syrien, die Türkei und Griechenland am 31. Juli 2009 in die Schweiz, wo er am 1. August 2009 um Asyl nachsuchte. Am 13. August 2009 fand seine Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso statt. B. Mit Verfügung vom 5. März 2010 - eröffnet am 10. März 2010 - trat das BFM in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte er eine am (...) 2010 ausgestellte Geburtsurkunde im Original sowie eine Gerichtsvorladung (B._______) vom (...) 2007 zu den Akten. D. Am 19. Oktober 2010 ging beim BFM ein Denunziationsschreiben gegen den Beschwerdeführer ein, welchem drei ihn betreffende Dokumente im Original (Geburtsurkunde, ausgestellt am (...) 2010, Ledigkeitsbestätigung vom 2. März 2010 und Staatsangehörigkeitsbestätigung vom 14. März 2010, beide inklusive Übersetzung) beigelegt waren. E. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Beschluss D-1577/2010 vom 8. März 2011 die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2011 seine Verfügung vom 5. März 2010 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens verfügt hatte. II. F. Am 15. April 2011 führte das BFM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, sein Bruder C._______ und dessen Verlobte D._______ hätten Algerien im November oder Dezember 2006 verlassen, da die Familienangehörigen von D._______ mit der Heirat der beiden nicht einverstanden gewesen sei. Diese hätten sich, nachdem sie seines Bruders nicht hätten habhaft werden können, gegen ihn und seine Familienangehörigen gewendet. Sie hätten von ihm verlangt, das Versteck von C._______ zu verraten, und ihn mit dem Tod bedroht, um sich für die vermeintliche Entführung von D._______ zu rächen. Ende 2006, rund 10 Tage nach der Ausreise von C._______ und D._______, sei eine grosse mit Stöcken und anderem bewaffnete Gruppe von Angehörigen von D._______ bei ihm und seiner Familie erschienen. Sie hätten nach ihm und nach D._______ gesucht und sein Auto sowie sein Ladenlokal zerstört. Da aber Angehörige und Freunde von ihm anwesend gewesen seien und ihn und seine Familie unterstützt hätten, sei ihnen die Flucht gelungen. Er, seine Mutter und seine Schwestern seien zu Verwandten nach E._______ geflüchtet. Da sie von ihren Verfolgern auch dort aufgesucht worden seien, sei er nach einigen Tagen oder Wochen nach F._______ weitergereist und von dort schliesslich nach B._______ zurückgekehrt. Sein Vater werde von den Angehörigen von D._______ nicht behelligt, weil er seinen Bruder C._______ verstossen habe. Die Familie von D._______ habe gegen ihn und seine Familie eine Strafanzeige wegen Beteiligung an deren Entführung eingereicht. Er habe keine Gelegenheit gehabt, bei den algerischen Behörden um Schutz gegen seine Verfolger zu ersuchen, und deshalb im Dezember 2006 sein Heimatland verlassen. Nach einem Aufenthalt von etwa 20 Tagen in Tunesien sei er in die Türkei gereist, wo er sich etwa ein halbes Jahr lang aufgehalten habe. Von dort aus sei er nach Griechenland weitergereist, wo er rund zwei Jahre lang in Athen gelebt und gearbeitet habe. Schliesslich sei er im Juli 2009 nach Italien und von dort in die Schweiz gereist. Als er seine Mutter um Zusendung der Ausweispapiere gebeten habe, habe er erfahren, dass er gerichtliche Vorladungen der Republikvertretung erhalten habe. Er befürchte deshalb, im Falle der Einreise in Algerien festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht zu werden. Auch sein Bruder und dessen Ehefrau hätten in der Schweiz um Asyl ersucht (N [...]). G. Mit Schreiben vom 27. April 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Vorladung eines algerischen Gerichts (B._______) vom (...) 2007 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 stellte das Amt für Migration des Kantons Luzern dem BFM eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original und eine algerische Urteilskopie inklusive Begleitschreiben der Kantonspolizei G._______ vom 24. Mai 2011 zu, welche der Bruder des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Strafanzeige der Kantonspolizei G._______ abgegeben habe. I. Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer zwei Vorladungen der Strafvollzugsbehörde von B._______ vom (...) 2007 beziehungsweise (...) 2008 inklusive Übersetzungen zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 17. September 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 17. September 2013 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ferner seien seinem Rechtsvertreter die Akten zuzustellen und ihm anschliessend Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2013 wies die damalige Instruktionsrichterin der Abteilung IV den Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. L.b Mit Schreiben vom 7. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung. Mit Eingabe vom 12. November 2013 forderte der Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist für die Überweisung des Vorschusses respektive Einreichung einer Fürsorgebestätigung und ersuchte gleichzeitig um Einsicht in mehrere Akten der Vorinstanz. L.c Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2013 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses oder Einreichung einer Fürsorgebestätigung. L.d Am 24. November 2013 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 wies die damalige Instruktionsrichterin das BFM an, das Aktenverzeichnis zu bereinigen und zu ergänzen und dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A6, A29, A38, A40, A41, A42, A52, A57, A61 sowie A62, in geeigneter Weise in die Akte A56 und gegebenenfalls in den Inhalt der Klarsichtmappe zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. N. Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. O. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2014 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 14. März 2014 zur Kenntnis gebracht. P. Mit Schreiben vom 1. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sein Verfahren mit demjenigen seines Bruders und dessen Familie (E-5594/2013) koordiniert und durch das gleiche Spruchgremium der Abteilung V behandelt werde. Es wurde ihm zudem der neu zuständige Instruktionsrichter und die neue Verfahrensnummer mitgeteilt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdeund entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vormals zuständige Instruktionsrichterin hatte mit Verfügung vom 8. Januar 2014 mehrere "Verstösse gegen das Akteneinsichtsrecht sowie die Aktenführungspflicht" des BFM festgestellt, dieses zur Bereinigung der Akten und zur Gewährung der Akteneinsicht aufgefordert und dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich nach erfolgter Einsicht in die Akten zu äussern. Dieser reichte innert Frist am 28. Januar 2014 eine kurze Stellungnahme zu den Akten, die aber inhaltlich kaum auf die neu zur Einsicht gegebenen Dokumente Bezug nahm. Bei diesem Gang des Instruktionsverfahrens können die vom Beschwerdeführer gerügten formalen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens als geheilt betrachtet werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte sich das BFM auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen legitimen Zwecken dienen würden. Die Verfolgung von Straftaten sei eine rechtsstaatliche Aufgabe der zuständigen algerischen Behörden. Eine allfällige Anklage und Verurteilung in Abwesenheit durch die algerischen Behörden entspreche der algerischen Strafprozessordnung, die Abwesenheitsverfahren zulasse. Stelle sich eine in Abwesenheit verurteilte Person den algerischen Behörden oder werde sie festgenommen, werde das in Abwesenheit ergangene Urteil gegenstandslos und es werde ein ordentliches Verfahren eingeleitet. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien habe der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, sich vor Gericht mit allen einem Angeklagten zustehenden Rechten gegen die Anklage wegen Entführung zu verteidigen. Dabei könne er auch seinen Bruder und dessen Ehefrau als Zeugen befragen lassen. Daher bestünden für ihn gute Chancen, im ordentlichen Verfahren freigesprochen zu werden. Somit sei das Vorgehen der Behörden Algeriens gegen ihn als rechtsstaatlich korrekt anzusehen und stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Ferner handle es sich bei allfälligen zukünftigen Drohungen und Verfolgungshandlungen seitens der Familie der Ehefrau seines Bruders um Straftaten, die von den algerischen Sicherheitsbehörden ebenfalls geahndet würden. Er habe daher die Möglichkeit, den algerischen Staat nötigenfalls um Schutz zu ersuchen, was ihm auch bezüglich der Zerstörung seines Ladens und seines Wagens bereits offengestanden wäre. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der algerische Staat ihn nicht schützen könnte oder würde.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat kein faires ordentliches Strafverfahren erwarten. Algerien sei kein Rechtsstaat, sondern korrupt, und die algerische Justiz sei nicht unabhängig von der Regierung. Zudem verfüge die Familie der Ehefrau des Bruders bei den entsprechenden staatlichen Stellen über viel Einfluss, was entscheidend sei. Er müsse im Falle einer Rückkehr nach Algerien damit rechnen während Jahren ohne wirkliche Verteidigungsrechte in Untersuchungshaft festgehalten und gefoltert zu werden. Er würde sogar unberechtigterweise unter Terrorismusverdacht geraten. Gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen seien die Haftbedingungen in Untersuchungshaft in Algerien sehr schlecht. Das Recht auf eine Wiederaufnahme eines Verfahrens für eine Person, welche in Abwesenheit strafrechtlich verurteilt worden sei, sei theoretischer Natur. In der Realität komme es nicht zur Wiederaufnahme eines fairen strafrechtlichen Verfahrens, und ein Verurteilter habe keine Chance, in einem neuen Verfahren freigesprochen zu werden. Er würde vielmehr in einem unfairen Anwesenheits-Verfahren zu Unrecht verurteilt werden und wäre dann vermutlich während Jahrzehnten, sehr wahrscheinlich für den Rest seines Lebens, im Gefängnis. Dass der algerische Staat ihm keinen Schutz vor den gegen ihn erhobenen ungerechtfertigten Vorwürfen biete, sei schon daran zu erkennen, dass dieser ihn schon zu Unrecht in Abwesenheit verurteilt habe. Die algerischen Behörden würden ferner ihrer Pflicht, ihn gegen die krass unzulässige Selbstjustiz der Familie seiner Schwägerin zu schützen, nicht nachkommen, weil diese über entsprechenden Einfluss verfüge.
E. 5.3 In seiner Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei offensichtlich, dass er wegen des unberechtigten Vorwurfs, an einer Entführung der Ehefrau seines Bruders beteiligt gewesen zu sein und diesen bei der Ausreise geholfen zu haben, verurteilt worden sei. Er hätte auch keine Chance, seinen Bruder und dessen Ehefrau als Zeugen befragen zu lassen, da diese gar nicht mehr in Algerien seien, sondern in die Schweiz geflohen seien und hier ein Asylgesuch gestellt hätten.
E. 6.1.1 Die Flucht vor einer Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale - namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen - zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1, BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).
E. 6.1.2 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsvorladungen sind keine Angaben zu dem diesen zugrundeliegenden Verfahren und insbesondere zu den ihm vorgeworfenen Straftatbeständen zu entnehmen. Ein Zusammenhang mit dem gegen seinen Bruder C._______ eingeleiteten Strafverfahren ist somit nicht erstellt. Auch unter der Annahme, dass ein solcher besteht, ist aber nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in einem gegen ihn geführten Strafverfahren mit einem Malus im oben genannten Sinne zu rechnen hätte. Zumal konkrete Angaben zu den von den Gerichtsbehörden gegen ihn erhobenen Vorwürfen fehlen, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass einem allfälligen Strafverfahren gegen ihn ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegen würde, oder er damit rechnen müsste, aus einem solchen Grund im Rahmen des Strafverfahrens oder bei der Strafzumessung diskriminiert zu werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf die rechtsstaatliche Legitimität des Vorgehens der algerischen Behörden verwiesen. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Insbesondere ist keine konkrete Grundlage ersichtlich für die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor schlechten Haftbedingungen und Folter sowie davor, unter Terrorismusverdacht zu geraten, weshalb hieraus nicht auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen geschlossen werden kann. Die Vorinstanz hat auch zu Recht auf die im algerischen Strafprozessrecht vorgesehene Möglichkeit der Wiederaufnahme eines mit einer Verurteilung in Abwesenheit abgeschlossenen Strafverfahrens hingewiesen. Es liegen keine klaren Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Prozessbestimmung in der Praxis nicht beachtet würde. Auch für das Argument, seine Verfolger würden Einfluss auf das Strafverfahren gegen ihn nehmen können, hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise vorgebracht; er vermag dieses Vorbringen deshalb nicht glaubhaft zu machen.
E. 6.2.1 Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann. Damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5-7.9. S. 193 ff.).
E. 6.2.2 Nach Erkenntnis des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitskräfte in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer hat nicht überzeugend dargelegt, dass ihm die algerischen Behörden den erforderlichen Schutz gegen die Familienangehörigen der Ehefrau seines Bruders verweigern würden, zumal er es unterliess, die Sicherheitskräfte um Schutz zu ersuchen. Die Behauptung, seine Verfolger verfügten über grossen Einfluss, weswegen die Behörden ihn gegen diese nicht schützen würden, vermag, wie erwähnt, nicht zu überzeugen.
E. 6.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das Risiko einer Behelligung durch Familienangehörige der Schwägerin auch dadurch verringern könnte, dass er sich nach der Wiedereinreise in einem anderen Landesteil als seiner Herkunftsregion im (...) Algeriens niederlässt, beispielsweise im rund 1000 Kilometer von B._______ entfernten (...) Teil des Heimatlandes. Im Übrigen dürfte in diesem Zusammenhang die lange Dauer seit der Ausreise (vor mehr als sieben Jahren) tendenziell eine deeskalierende Wirkung zur Folge haben.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.)
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer- den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Algerien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer dort - wie oben dargelegt - keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des jungen und gesunden Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen. Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über gute berufliche Qualifikationen und Erfahrung. Zudem kann trotz der vorgebrachten familiären Probleme davon ausgegangen werden, dass er über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann.
E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten daher auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
E. 8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerde des Bruders C._______ des Beschwerdeführers und dessen Familie gegen die sie betreffende Verfügung des BFM wird vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5594/2013 heute ebenfalls abgewiesen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts prozessualer Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens und deren Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (vgl. oben E. 3) erscheint indessen eine Reduktion der Verfahrenskosten um die Hälfte angezeigt (vgl. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Dem Beschwerdeführer sind demnach nur Kosten von Fr. 300.- zur Bezahlung aufzuerlegen; dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer rückzuerstatten. Mit der gleichen Begründung ist dem Beschwerdeführer praxisgemäss eine angemessene Entschädigung für die ihm durch die prozessualen Fehler der Vorinstanz notwendigerweise erwachsenen Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. Unter Würdigung aller massgebenden Umstände erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- als angemessen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 600.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückzuerstatten.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der fehlerhaften Akteneinsicht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6035/2013(zuvor D-6035/2013) Urteil vom 7. Mai 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Algerien, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2013 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender algerischer Staatsangehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Dezember 2006 und gelangte via Libyen, Tunesien, Syrien, die Türkei und Griechenland am 31. Juli 2009 in die Schweiz, wo er am 1. August 2009 um Asyl nachsuchte. Am 13. August 2009 fand seine Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso statt. B. Mit Verfügung vom 5. März 2010 - eröffnet am 10. März 2010 - trat das BFM in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte er eine am (...) 2010 ausgestellte Geburtsurkunde im Original sowie eine Gerichtsvorladung (B._______) vom (...) 2007 zu den Akten. D. Am 19. Oktober 2010 ging beim BFM ein Denunziationsschreiben gegen den Beschwerdeführer ein, welchem drei ihn betreffende Dokumente im Original (Geburtsurkunde, ausgestellt am (...) 2010, Ledigkeitsbestätigung vom 2. März 2010 und Staatsangehörigkeitsbestätigung vom 14. März 2010, beide inklusive Übersetzung) beigelegt waren. E. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Beschluss D-1577/2010 vom 8. März 2011 die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2011 seine Verfügung vom 5. März 2010 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens verfügt hatte. II. F. Am 15. April 2011 führte das BFM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, sein Bruder C._______ und dessen Verlobte D._______ hätten Algerien im November oder Dezember 2006 verlassen, da die Familienangehörigen von D._______ mit der Heirat der beiden nicht einverstanden gewesen sei. Diese hätten sich, nachdem sie seines Bruders nicht hätten habhaft werden können, gegen ihn und seine Familienangehörigen gewendet. Sie hätten von ihm verlangt, das Versteck von C._______ zu verraten, und ihn mit dem Tod bedroht, um sich für die vermeintliche Entführung von D._______ zu rächen. Ende 2006, rund 10 Tage nach der Ausreise von C._______ und D._______, sei eine grosse mit Stöcken und anderem bewaffnete Gruppe von Angehörigen von D._______ bei ihm und seiner Familie erschienen. Sie hätten nach ihm und nach D._______ gesucht und sein Auto sowie sein Ladenlokal zerstört. Da aber Angehörige und Freunde von ihm anwesend gewesen seien und ihn und seine Familie unterstützt hätten, sei ihnen die Flucht gelungen. Er, seine Mutter und seine Schwestern seien zu Verwandten nach E._______ geflüchtet. Da sie von ihren Verfolgern auch dort aufgesucht worden seien, sei er nach einigen Tagen oder Wochen nach F._______ weitergereist und von dort schliesslich nach B._______ zurückgekehrt. Sein Vater werde von den Angehörigen von D._______ nicht behelligt, weil er seinen Bruder C._______ verstossen habe. Die Familie von D._______ habe gegen ihn und seine Familie eine Strafanzeige wegen Beteiligung an deren Entführung eingereicht. Er habe keine Gelegenheit gehabt, bei den algerischen Behörden um Schutz gegen seine Verfolger zu ersuchen, und deshalb im Dezember 2006 sein Heimatland verlassen. Nach einem Aufenthalt von etwa 20 Tagen in Tunesien sei er in die Türkei gereist, wo er sich etwa ein halbes Jahr lang aufgehalten habe. Von dort aus sei er nach Griechenland weitergereist, wo er rund zwei Jahre lang in Athen gelebt und gearbeitet habe. Schliesslich sei er im Juli 2009 nach Italien und von dort in die Schweiz gereist. Als er seine Mutter um Zusendung der Ausweispapiere gebeten habe, habe er erfahren, dass er gerichtliche Vorladungen der Republikvertretung erhalten habe. Er befürchte deshalb, im Falle der Einreise in Algerien festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht zu werden. Auch sein Bruder und dessen Ehefrau hätten in der Schweiz um Asyl ersucht (N [...]). G. Mit Schreiben vom 27. April 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Vorladung eines algerischen Gerichts (B._______) vom (...) 2007 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 stellte das Amt für Migration des Kantons Luzern dem BFM eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original und eine algerische Urteilskopie inklusive Begleitschreiben der Kantonspolizei G._______ vom 24. Mai 2011 zu, welche der Bruder des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Strafanzeige der Kantonspolizei G._______ abgegeben habe. I. Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer zwei Vorladungen der Strafvollzugsbehörde von B._______ vom (...) 2007 beziehungsweise (...) 2008 inklusive Übersetzungen zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 17. September 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 17. September 2013 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ferner seien seinem Rechtsvertreter die Akten zuzustellen und ihm anschliessend Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2013 wies die damalige Instruktionsrichterin der Abteilung IV den Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. L.b Mit Schreiben vom 7. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung. Mit Eingabe vom 12. November 2013 forderte der Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist für die Überweisung des Vorschusses respektive Einreichung einer Fürsorgebestätigung und ersuchte gleichzeitig um Einsicht in mehrere Akten der Vorinstanz. L.c Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2013 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses oder Einreichung einer Fürsorgebestätigung. L.d Am 24. November 2013 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 wies die damalige Instruktionsrichterin das BFM an, das Aktenverzeichnis zu bereinigen und zu ergänzen und dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A6, A29, A38, A40, A41, A42, A52, A57, A61 sowie A62, in geeigneter Weise in die Akte A56 und gegebenenfalls in den Inhalt der Klarsichtmappe zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. N. Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. O. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2014 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 14. März 2014 zur Kenntnis gebracht. P. Mit Schreiben vom 1. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sein Verfahren mit demjenigen seines Bruders und dessen Familie (E-5594/2013) koordiniert und durch das gleiche Spruchgremium der Abteilung V behandelt werde. Es wurde ihm zudem der neu zuständige Instruktionsrichter und die neue Verfahrensnummer mitgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdeund entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin hatte mit Verfügung vom 8. Januar 2014 mehrere "Verstösse gegen das Akteneinsichtsrecht sowie die Aktenführungspflicht" des BFM festgestellt, dieses zur Bereinigung der Akten und zur Gewährung der Akteneinsicht aufgefordert und dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich nach erfolgter Einsicht in die Akten zu äussern. Dieser reichte innert Frist am 28. Januar 2014 eine kurze Stellungnahme zu den Akten, die aber inhaltlich kaum auf die neu zur Einsicht gegebenen Dokumente Bezug nahm. Bei diesem Gang des Instruktionsverfahrens können die vom Beschwerdeführer gerügten formalen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens als geheilt betrachtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte sich das BFM auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen legitimen Zwecken dienen würden. Die Verfolgung von Straftaten sei eine rechtsstaatliche Aufgabe der zuständigen algerischen Behörden. Eine allfällige Anklage und Verurteilung in Abwesenheit durch die algerischen Behörden entspreche der algerischen Strafprozessordnung, die Abwesenheitsverfahren zulasse. Stelle sich eine in Abwesenheit verurteilte Person den algerischen Behörden oder werde sie festgenommen, werde das in Abwesenheit ergangene Urteil gegenstandslos und es werde ein ordentliches Verfahren eingeleitet. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien habe der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, sich vor Gericht mit allen einem Angeklagten zustehenden Rechten gegen die Anklage wegen Entführung zu verteidigen. Dabei könne er auch seinen Bruder und dessen Ehefrau als Zeugen befragen lassen. Daher bestünden für ihn gute Chancen, im ordentlichen Verfahren freigesprochen zu werden. Somit sei das Vorgehen der Behörden Algeriens gegen ihn als rechtsstaatlich korrekt anzusehen und stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Ferner handle es sich bei allfälligen zukünftigen Drohungen und Verfolgungshandlungen seitens der Familie der Ehefrau seines Bruders um Straftaten, die von den algerischen Sicherheitsbehörden ebenfalls geahndet würden. Er habe daher die Möglichkeit, den algerischen Staat nötigenfalls um Schutz zu ersuchen, was ihm auch bezüglich der Zerstörung seines Ladens und seines Wagens bereits offengestanden wäre. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der algerische Staat ihn nicht schützen könnte oder würde. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat kein faires ordentliches Strafverfahren erwarten. Algerien sei kein Rechtsstaat, sondern korrupt, und die algerische Justiz sei nicht unabhängig von der Regierung. Zudem verfüge die Familie der Ehefrau des Bruders bei den entsprechenden staatlichen Stellen über viel Einfluss, was entscheidend sei. Er müsse im Falle einer Rückkehr nach Algerien damit rechnen während Jahren ohne wirkliche Verteidigungsrechte in Untersuchungshaft festgehalten und gefoltert zu werden. Er würde sogar unberechtigterweise unter Terrorismusverdacht geraten. Gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen seien die Haftbedingungen in Untersuchungshaft in Algerien sehr schlecht. Das Recht auf eine Wiederaufnahme eines Verfahrens für eine Person, welche in Abwesenheit strafrechtlich verurteilt worden sei, sei theoretischer Natur. In der Realität komme es nicht zur Wiederaufnahme eines fairen strafrechtlichen Verfahrens, und ein Verurteilter habe keine Chance, in einem neuen Verfahren freigesprochen zu werden. Er würde vielmehr in einem unfairen Anwesenheits-Verfahren zu Unrecht verurteilt werden und wäre dann vermutlich während Jahrzehnten, sehr wahrscheinlich für den Rest seines Lebens, im Gefängnis. Dass der algerische Staat ihm keinen Schutz vor den gegen ihn erhobenen ungerechtfertigten Vorwürfen biete, sei schon daran zu erkennen, dass dieser ihn schon zu Unrecht in Abwesenheit verurteilt habe. Die algerischen Behörden würden ferner ihrer Pflicht, ihn gegen die krass unzulässige Selbstjustiz der Familie seiner Schwägerin zu schützen, nicht nachkommen, weil diese über entsprechenden Einfluss verfüge. 5.3 In seiner Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei offensichtlich, dass er wegen des unberechtigten Vorwurfs, an einer Entführung der Ehefrau seines Bruders beteiligt gewesen zu sein und diesen bei der Ausreise geholfen zu haben, verurteilt worden sei. Er hätte auch keine Chance, seinen Bruder und dessen Ehefrau als Zeugen befragen zu lassen, da diese gar nicht mehr in Algerien seien, sondern in die Schweiz geflohen seien und hier ein Asylgesuch gestellt hätten. 6. 6.1 6.1.1 Die Flucht vor einer Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale - namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen - zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1, BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.). 6.1.2 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsvorladungen sind keine Angaben zu dem diesen zugrundeliegenden Verfahren und insbesondere zu den ihm vorgeworfenen Straftatbeständen zu entnehmen. Ein Zusammenhang mit dem gegen seinen Bruder C._______ eingeleiteten Strafverfahren ist somit nicht erstellt. Auch unter der Annahme, dass ein solcher besteht, ist aber nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in einem gegen ihn geführten Strafverfahren mit einem Malus im oben genannten Sinne zu rechnen hätte. Zumal konkrete Angaben zu den von den Gerichtsbehörden gegen ihn erhobenen Vorwürfen fehlen, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass einem allfälligen Strafverfahren gegen ihn ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegen würde, oder er damit rechnen müsste, aus einem solchen Grund im Rahmen des Strafverfahrens oder bei der Strafzumessung diskriminiert zu werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf die rechtsstaatliche Legitimität des Vorgehens der algerischen Behörden verwiesen. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Insbesondere ist keine konkrete Grundlage ersichtlich für die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor schlechten Haftbedingungen und Folter sowie davor, unter Terrorismusverdacht zu geraten, weshalb hieraus nicht auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen geschlossen werden kann. Die Vorinstanz hat auch zu Recht auf die im algerischen Strafprozessrecht vorgesehene Möglichkeit der Wiederaufnahme eines mit einer Verurteilung in Abwesenheit abgeschlossenen Strafverfahrens hingewiesen. Es liegen keine klaren Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Prozessbestimmung in der Praxis nicht beachtet würde. Auch für das Argument, seine Verfolger würden Einfluss auf das Strafverfahren gegen ihn nehmen können, hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise vorgebracht; er vermag dieses Vorbringen deshalb nicht glaubhaft zu machen. 6.2 6.2.1 Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann. Damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5-7.9. S. 193 ff.). 6.2.2 Nach Erkenntnis des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass die algerischen Sicherheitskräfte in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer hat nicht überzeugend dargelegt, dass ihm die algerischen Behörden den erforderlichen Schutz gegen die Familienangehörigen der Ehefrau seines Bruders verweigern würden, zumal er es unterliess, die Sicherheitskräfte um Schutz zu ersuchen. Die Behauptung, seine Verfolger verfügten über grossen Einfluss, weswegen die Behörden ihn gegen diese nicht schützen würden, vermag, wie erwähnt, nicht zu überzeugen. 6.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das Risiko einer Behelligung durch Familienangehörige der Schwägerin auch dadurch verringern könnte, dass er sich nach der Wiedereinreise in einem anderen Landesteil als seiner Herkunftsregion im (...) Algeriens niederlässt, beispielsweise im rund 1000 Kilometer von B._______ entfernten (...) Teil des Heimatlandes. Im Übrigen dürfte in diesem Zusammenhang die lange Dauer seit der Ausreise (vor mehr als sieben Jahren) tendenziell eine deeskalierende Wirkung zur Folge haben. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.) 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer- den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Algerien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer dort - wie oben dargelegt - keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des jungen und gesunden Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen. Es deutet nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt über gute berufliche Qualifikationen und Erfahrung. Zudem kann trotz der vorgebrachten familiären Probleme davon ausgegangen werden, dass er über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten daher auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerde des Bruders C._______ des Beschwerdeführers und dessen Familie gegen die sie betreffende Verfügung des BFM wird vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5594/2013 heute ebenfalls abgewiesen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts prozessualer Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens und deren Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (vgl. oben E. 3) erscheint indessen eine Reduktion der Verfahrenskosten um die Hälfte angezeigt (vgl. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Dem Beschwerdeführer sind demnach nur Kosten von Fr. 300.- zur Bezahlung aufzuerlegen; dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer rückzuerstatten. Mit der gleichen Begründung ist dem Beschwerdeführer praxisgemäss eine angemessene Entschädigung für die ihm durch die prozessualen Fehler der Vorinstanz notwendigerweise erwachsenen Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. Unter Würdigung aller massgebenden Umstände erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- als angemessen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.- zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 600.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückzuerstatten.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der fehlerhaften Akteneinsicht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: