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D-6215/2016

D-6215/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6215/2016 Urteil vom 10. November 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Reda El-Hanafy, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Algerien auf dem Luftweg am 9. Dezember 2015 verliess und über diverse Länder am 21. Januar 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 1. Februar 2016 durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 5. Februar 2016 die (...) Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) um Information über den Beschwerdeführer ersuchte, dass die (...) Behörden das Informationsersuchen des SEM am 25. Februar 2015 dahingehend beantworteten, der Beschwerdeführer sei am 20. Januar 2016 zurückgewiesen worden und habe kein Asylgesuch gestellt, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2016 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und das Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, dass das SEM den Beschwerdeführer am 26. August 2016 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, algerischer Staatsangehöriger zu sein und aus L. zu stammen, dass er im Jahre 2011 ohne Wissen seiner Familie eine Beziehung mit A. eingegangen sei, wobei er den Kontakt zu ihr im Februar 2015 abgebrochen habe, dass die Brüder von A., als sie von der Beziehung Kenntnis erlangt hätten, damit nicht einverstanden gewesen seien und ihn deswegen hätten schlagen wollen, dass diese einmal in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen seien und auch wiederholt nach ihm im Quartier gesucht hätten, dass sein älterer Bruder ebenfalls davon erfahren und ihn zur Rede gestellt habe, dass er seinen Eltern von der Beziehung erzählt habe, was zu Spannungen zwischen ihm und seinem Vater geführt habe, dass er vor diesem Hintergrund Algerien verlassen habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. September 2016 - eröffnet am 13. September 2016 - abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es unter anderem mit den Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die massgebende algerische Gesetzgebung zur Begründung zusammenfassend festhielt, da die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet seien, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen, könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2016 (recte: 10. Oktober 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Asylgesuchs beantragen liess, dass eventualiter von der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen liess, dass mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin­ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 28. Oktober 2016, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorinstanz dürfte unter anderem mit dem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6035/2013 vom 7. Mai 2014 E. 6.2.2 zu Recht die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint und ausdrücklich auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen verzichtet haben, dass in diesem Zusammenhang ebenso auf die E. 6.2.3 des genannten Urteils hinzuweisen sein dürfte, wonach dem irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen verneinenden Beschwerdeführer eine valable Aufenthaltsalternative in Algerien zur Verfügung gestanden hätte respektive ihm eine solche im Falle einer Rückkehr zur Verfügung stehen würde, um allfälligen Nachstellungen Dritter zu entgehen, weshalb eine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers erst recht in Abrede zu stellen sein dürfte, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sein dürften, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen in nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Erörterungen erschöpfen dürften, welche konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogen keine neuen, zu dessen Gunsten ausfallenden Erkenntnisse unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu Tage fördern dürften, dass mit einer in den Akten mehrheitlich keine Stütze findenden Argumentation bloss die eigene Sichtweise vermittelt werden dürfte, dass der vom Beschwerdeführer dargelegte rechtserhebliche Sachverhalt in sämtlichen Verfahrensabschnitten, selbst auf Beschwerdestufe, unverändert geblieben sei, mithin als richtig und vollständig festgestellt zu gelten haben dürfte, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargetan haben dürfte, von welchen massgebenden und entscheidenden Überlegungen sie sich bei der Entscheidfindung habe leiten lassen, dass vor diesem Hintergrund festzustellen sein dürfte, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen hätten führen können beziehungsweise auch im vor­instanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären, dass demzufolge die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts fehlgehen dürfte und nach dem Gesagten keine gesonderte Frist zum Nachreichen des in Aussicht gestellten Beweismittels (Bestätigung von Nachbarn und Bekannten über Verfolgung und Bedrohung des Beschwerdeführers) anzusetzen sein dürfte, zumal die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass in diesem Zusammenhang im Sinne einer Ergänzung auf die aufschlussreiche Aussage des Beschwerdeführers hinzuweisen sein dürfte, wonach Angehörige der Familie der Frau, zu der er eine Beziehung gehabt habe, lediglich einmal versucht hätten, gegenüber ihm handgreiflich zu werden (A 5 S. 8 und A 16 S. 7 gemäss Aktenverzeichnis SEM), dass auch die aus der Beziehung mit der Frau resultierenden Probleme mit der eigenen Familie stark zu relativieren respektive als vernachlässigend zu werten sein dürften, habe der Beschwerdeführer bei den Befragungen unter anderem zu Protokoll gegeben, sein Vater und Bruder hätten bloss auf ihn eingeredet (A 5 S. 8) respektive zu seinen Eltern habe er ein gutes Verhältnis, sein Vater habe ihn nie geschlagen und mit dem jüngeren Bruder und der Schwester habe er keine Probleme (A 16 S. 3 f.), dass schliesslich - wie vom SEM in der angefochtenen in nicht zu beanstandender Weise erwogen - weder die allgemeine Lage in Algerien noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Voll­zug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 ein Gesuch um Ratenzahlung von monatlich Fr. 100.- einreichen liess, dass der mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 verlangte Kostenvorschuss am 28. Oktober 2016 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit der Bezahlung des Kostenvorschusses das Gesuch um Ratenzahlung gegenstandslos geworden ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die grundsätzlich unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmittel­eingabe nicht geeignet sind, eine Ände­rung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Be­schwerde - da aus­sichtslos - keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken ver­mögen, dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begeh­ren von damals zwi­schenzeitlich nicht verändert hat, dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen hierzu erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert Stellung zu einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt genommen wird, dass eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen, nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unterbleibt (vgl. auch Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016), dass insgesamt weder neue Erkenntnisse noch irgendwelche Hinweise oder Aufschlüsse vorgebracht werden, welche in diesem Zusammenhang eine zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung bewirken könnten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 28. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: