Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Gesuchstellenden - algerische Staatsangehörige aus E._______ - suchten am 25. (Gesuchsteller) beziehungsweise 27. August 2008 (Gesuchstellerin) um Asyl in der Schweiz nach. Als Asylgründe gaben sie im Wesentlichen an, die Familie der Gesuchstellerin habe sich im Nachhinein gegen ihre Verlobung im Jahr 2005 gestellt. Aufgrund diverser Verfolgungsmassnahmen hätten die beiden Verlobten deshalb beschlossen, am 27. Dezember 2006 nach Tunesien auszureisen und sich dort religiös trauen zu lassen. Da die Familie der Gesuchstellerin ihren Reisepass vor ihr versteckt habe, habe der Gesuchsteller für sie ein auf die Identität einer ihrer Cousinen lautendes Reisepapier ausstellen lassen. Nach ihrer Ausreise sei ein Strafurteil des Gerichts in E._______ gegen den Gesuchsteller wegen Entführung seiner Partnerin und Urkundenfälschung (wegen der Fälschung des Passes) ergangen, dessen Inhalt er aber nicht kenne. Es sei aber bekannt, dass bei Fälschungen offizieller Dokumente eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren verhängt werde. Die Höhe der Strafe für die Entführung seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt. A.b Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. September 2013 im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, da die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten eine legitime staatliche Aufgabe sei und die gerichtliche Verurteilung in Abwesenheit des Gesuchstellers im Einklang mit der algerischen Strafprozessordnung stehe. Zudem könne nach der algerischen Strafprozessordnung bei in Abwesenheit gefällten Urteilen die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden. Eine allfällige Verurteilung beider Gesuchstellenden wegen Urkundenfälschung sei ebenfalls rechtsstaatlich legitim und stelle daher keine asylrelevante Verfolgung dar. Ferner sei davon auszugehen, dass der algerische Staat willens und fähig sei, sie vor den geltend gemachten Behelligungen seitens der Verwandtschaft der Ehefrau zu beschützen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Oktober 2013 mit Urteil E-5594/2013 vom 7. Mai 2014 ab. Zum rechtserheblichen Sachverhalt stellte es fest, dass aufgrund der Akten, insbesondere den getätigten Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Algerien, feststehe, dass der Gesuchsteller in Algerien durch das Gericht in F._______ wegen Urkundenfälschung und Entführung strafrechtlich verurteilt worden sei und deswegen gesucht werde (E. 6.2). Inhaltlich bestätigte das Gericht im Wesentlichen die vorinstanzlichen Erwägungen zur mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen (E. 6.4 f.). Es stellte fest, dass staatlich verordnete Strafen im Falle eines Politmalus asylbeachtlich sein können, verneint für den vorliegenden Fall aber einen solchen (E. 6.4 m.H.a. BVGE 2013/25 E. 5.1, BVGE 2011/10 E. 4.3). B. Die Gesuchstellenden liessen mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen und beantragen, das Urteil vom 7. Mai 2014 sei revisionsweise aufzuheben und den Gesuchstellenden sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss beantragt, es sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid auszusetzen, die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung seien zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung der Anträge wurde ausgeführt, es könne ein neues Beweismittel beigebracht werden, welches zwar bereits im Zeitpunkt des Entscheides bestanden habe, aber von den Gesuchstellenden nicht früher habe beigebracht werden können. Dieses würde ihre asylbeachtliche Verfolgung in Algerien belegen können. Eingereicht wurde das Originalurteil des Gerichts von E._______ vom 8. März 2008, aus dessen Sachverhaltsfeststellung hervorgeht, dass die Gesuchstellerin aus ihrem Elternhaus [Waren] entwendet und dem Gesuchsteller übergeben habe. Die anfängliche Anzeige wegen Diebstahls sei in der Folge von ihrem Vater zurückgezogen worden, weshalb die beiden Gesuchstellenden in Abwesenheit ausschliesslich wegen des Delikts "Verbergen gestohlener Waren" gemäss Art. 387 des algerischen Strafgesetzbuches zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung und einer Geldstrafe von 20'000 algerische Dinar verurteilt worden seien. Das Urteil wurde von der Mutter des Gesuchstellers in Algerien erhältlich gemacht und von ihr am 14. September 2014 von Algerien per DHL Express versandt. C. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefaxverfügung vom 9. Dezember 2014 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG provisorisch aus.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG, (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Tschannen/ Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen beziehungsweise des Nachreichens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die am 3. Dezember 2014 eingereichte Eingabe erweist sich damit formal hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Allgemein gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Ferner bilden nachträglich erfahrene erhebliche Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufgefundene entscheidende Beweismittel insbesondere nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie, in sinngemässer Anwendung, Art. 125 BGG i.V.m. Art. 45 VGG). Es geht also um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist also namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2008, Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Seiler/ von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2007, Art. 123 N. 8-11). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N. 12).
E. 3.2 Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtlichen Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu verlaufen. Mit anderen Worten wird zu untersuchen sein, ob die im Urteil vom 7. Mai 2014 getroffene Feststellung, die Gesuchstellenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, da im vorliegenden Fall die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne eines Politmalus darstelle, vor dem Hintergrund der neuen Tatsachen und Beweismittel Bestand haben kann.
E. 3.3 Dazu gilt es festzustellen, dass dem übersetzten Urteil zwar tatsächlich zwei in den bisherigen Verfahren nicht bekannte und in diesem Sinne prozessual neue Sachverhaltselemente zu entnehmen sind, die sich vor Abschluss der vorangegangenen Verfahren verwirklicht haben sollen: Einerseits, dass die Gesuchstellerin ihren Vater bestohlen und das Diebesgut dem Gesuchsteller anvertraut hat, was eine Verletzung von Art. 350 des algerischen Strafgesetzbuches (Randtitel: "Vols et extorsions") darstellen dürfte; eine Verurteilung aufgrund dieser Bestimmung resultierte jedoch nicht, gemäss Strafurteil, weil der Vater der Gesuchstellerin seine am 27. Dezember 2006 eingereichte Diebstahlsanzeige zurückgezogen hat. Anderseits, dass beide Gesuchstellenden wegen Hehlerei (Art. 387 des algerischen Strafgesetzbuches: "Le recel de choses") in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und einer Geldstrafe von 20'000 DA verurteilt worden sind. Weder zum Diebstahl noch zur Hehlerei sind den Akten des vorgängigen Verfahrens Anhaltspunkte zu entnehmen. Indes muss, die Echtheit des Urteils vorausgesetzt, davon ausgegangen werden, dass beide Straftaten stattgefunden haben und die Gesuchstellenden sie im Asylverfahren bewusst - da sie ja wohl nicht glauben machen wollen, sie hätten ihre Taten vergessen - verschwiegen haben. Dazu passt, dass im Revisionsgesuch die tatsächliche Begehung dieser Delikte nicht bestritten wird. Ferner kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Gesuchstellenden bereits während des Beschwerdeverfahrens E-5594/2013 Nachforschungen angestellt, um die Höhe der tatsächlich ausgefällten Strafe - nach damaliger Behauptung sei die Verurteilung sei wegen Entführung und Urkundenfälschung erfolgt - mit Beweismitteln zu belegen, was gemäss angerufener Bestimmung aber Voraussetzung dieses Revisionsgrundes darstellt. Als Begründung, weshalb das neue Beweismittel von den Gesuchstellenden unverschuldeterweise nicht bereits im vorgängigen Verfahren beigebracht worden sei, wird einzig die subjektive Angst des Gesuchstellers für sich und seine in Algerien verbliebene Familie vor Verfolgung durch die algerischen Behörden angeführt. Zudem seien ihm die Wichtigkeit der Originaldokumente und die Ernsthaftigkeit der Sachlage nicht klar vor Augen geführt worden (so auf S. 3 des Revisionsgesuchs). Dies vermag in keiner Weise zu überzeugen. Vielmehr ist, da die Möglichkeit, dass sie von ihrem deliktischen Handeln keine Kenntnis hatten, ausscheidet, davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden die begangenen Delikte Diebstahl und Hehlerei absichtlich verschwiegen haben und deshalb auch keine Anstrengungen unternommen haben, die deswegen eingeleitete Strafverfolgung und wegen Hehlerei erfolgte Verurteilung zu belegen. Folglich bestehen offensichtlich keine Hinweise darauf, dass es die Gesuchstellenden aus entschuldbaren Gründen unterliessen, das Bundesverwaltungsgericht über diese Tatsachen im vorgängigen Verfahren zu informieren beziehungsweise sich das nun vorgelegte Urteil zu beschaffen. Den Gesuchstellenden muss deshalb eine unsorgfältige Prozessführung vorgeworfen werden, weshalb unter Verweis auf die generellen Ausführungen in E. 3.1 eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auszuschliessen ist.
E. 3.4 Aber selbst wenn entschuldbare Gründe für die (verspätete) Nachreichung des Beweismittels vorgelegen hätten, erwiese sich dieses als revisionsrechtlich unerheblich. Inhaltlich kann dem Urteil nämlich nicht entnommen werden, inwiefern die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Mai 2014, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellenden wegen des in Abwesenheit verkündeten Urteils mit einem Politmalus zu rechnen hätten, nunmehr keinen Bestand mehr haben soll. Es ist weiterhin keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive erkennbar, welches das Gericht zu einer verschärften Bestrafung veranlasst haben könnte. Das Strafurteil vermag auch die Beweisgrundlage des seinerzeitigen Bundesverwaltungsgerichtsurteils nicht derweise zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes ein für die Gesuchstellenden wesentlich günstiger Entscheid wahrscheinlich ist. So ist zwar richtig, dass im Bundesverwaltungsgerichturteil vom 7. Mai 2014 (in E. 6.4.2) festgestellt worden war, dass das gegen den Gesuchsteller ergangene Strafurteil nicht vorliege, weshalb die Höhe der ausgesprochenen Strafe nicht bekannt sei, womit keine konkreten Anhaltspunkte für eine unverhältnismässige Bestrafung vorlägen. Mit der Einreichung des Urteils, welches wie erwähnt die Verurteilung wegen anderer Straftatbestände als in den Vorverfahren behauptet zum Gegenstand hat, ist zwar die Höhe der gefällten Strafe nunmehr bekannt, doch kann damit mitnichten - wie im Revisionsgesuch geltend gemacht wird (S. 4) - belegt werden, dass eine unverhältnismässige Bestrafung und somit eine asylbeachtliche Verfolgung beziehungsweise ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen würde. Einerseits sehen in der Schweiz die Tatbestände für Diebstahl (Art. 139 StGB) und für die vorliegend in Frage stehende Hehlerei (Art. 160 StGB) eine maximale Strafandrohung von zehn Jahren Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe vor. Andererseits ist die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit seinen gesamten Ausführungen zur vorliegenden Asylunbeachtlichkeit der geltend gemachten Strafmassnahmen zu betrachten. Damit fehlt den von den Gesuchstellenden geäusserten Furcht vor illegitimer Inhaftierung verbunden mit unrechtmässigen Haftbedingungen und Folter nach wie vor eine konkrete Grundlage, da kein relevantes Verfolgungsinteresse der Behörden erkennbar ist (vgl. E. 6.4.2 des Urteils E-5594/2013 vom 7. Mai 2014). Den Gesuchstellenden droht entgegen ihrer revisionsweise geltend gemachten Ausführungen offenbar auch keine menschenrechtswidrige Behandlung in ihrem Heimatstaat. Vorliegend ist insbesondere zu beachten, dass gemäss Art. 326 der algerischen Strafprozessordnung eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, so dass die Verurteilung der Gesuchstellenden in Abwesenheit keine offenkundige Rechtsverweigerung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK darstellt (dazu im Unterschied der Sachverhalt im zur Publikation vorgesehene Urteil E-7321/2013 vom 3. Juli 2014, E. 8 und E. 11) und in Anbetracht des viel tieferen Strafantrags der Staatsanwaltschaft - nämlich lediglich zwei Jahre Freiheitsstrafe und eine Busse von 100'000 DA - anzunehmen ist, dass das Gericht im wiederaufzunehmenden Strafverfahren nicht die Maximalstrafe aussprechen wird.
E. 4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass mit dem am 3. Dezember 2014 eingereichten Gesuch keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-5594/2013 vom 7. Mai 2014 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 126 BGG gegenstandslos, und der mit Verfügung vom 8. August 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp ist aufzuheben.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen, und die Kosten von Fr. 1200.- sind den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Der mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7055/2014 Urteil vom 19. Februar 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Partei A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Algerien, vertreten durch Bettina Schwarz, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2014 (E-5594/2013) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellenden - algerische Staatsangehörige aus E._______ - suchten am 25. (Gesuchsteller) beziehungsweise 27. August 2008 (Gesuchstellerin) um Asyl in der Schweiz nach. Als Asylgründe gaben sie im Wesentlichen an, die Familie der Gesuchstellerin habe sich im Nachhinein gegen ihre Verlobung im Jahr 2005 gestellt. Aufgrund diverser Verfolgungsmassnahmen hätten die beiden Verlobten deshalb beschlossen, am 27. Dezember 2006 nach Tunesien auszureisen und sich dort religiös trauen zu lassen. Da die Familie der Gesuchstellerin ihren Reisepass vor ihr versteckt habe, habe der Gesuchsteller für sie ein auf die Identität einer ihrer Cousinen lautendes Reisepapier ausstellen lassen. Nach ihrer Ausreise sei ein Strafurteil des Gerichts in E._______ gegen den Gesuchsteller wegen Entführung seiner Partnerin und Urkundenfälschung (wegen der Fälschung des Passes) ergangen, dessen Inhalt er aber nicht kenne. Es sei aber bekannt, dass bei Fälschungen offizieller Dokumente eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren verhängt werde. Die Höhe der Strafe für die Entführung seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt. A.b Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. September 2013 im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, da die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten eine legitime staatliche Aufgabe sei und die gerichtliche Verurteilung in Abwesenheit des Gesuchstellers im Einklang mit der algerischen Strafprozessordnung stehe. Zudem könne nach der algerischen Strafprozessordnung bei in Abwesenheit gefällten Urteilen die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden. Eine allfällige Verurteilung beider Gesuchstellenden wegen Urkundenfälschung sei ebenfalls rechtsstaatlich legitim und stelle daher keine asylrelevante Verfolgung dar. Ferner sei davon auszugehen, dass der algerische Staat willens und fähig sei, sie vor den geltend gemachten Behelligungen seitens der Verwandtschaft der Ehefrau zu beschützen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Oktober 2013 mit Urteil E-5594/2013 vom 7. Mai 2014 ab. Zum rechtserheblichen Sachverhalt stellte es fest, dass aufgrund der Akten, insbesondere den getätigten Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Algerien, feststehe, dass der Gesuchsteller in Algerien durch das Gericht in F._______ wegen Urkundenfälschung und Entführung strafrechtlich verurteilt worden sei und deswegen gesucht werde (E. 6.2). Inhaltlich bestätigte das Gericht im Wesentlichen die vorinstanzlichen Erwägungen zur mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen (E. 6.4 f.). Es stellte fest, dass staatlich verordnete Strafen im Falle eines Politmalus asylbeachtlich sein können, verneint für den vorliegenden Fall aber einen solchen (E. 6.4 m.H.a. BVGE 2013/25 E. 5.1, BVGE 2011/10 E. 4.3). B. Die Gesuchstellenden liessen mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen und beantragen, das Urteil vom 7. Mai 2014 sei revisionsweise aufzuheben und den Gesuchstellenden sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss beantragt, es sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid auszusetzen, die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung seien zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung der Anträge wurde ausgeführt, es könne ein neues Beweismittel beigebracht werden, welches zwar bereits im Zeitpunkt des Entscheides bestanden habe, aber von den Gesuchstellenden nicht früher habe beigebracht werden können. Dieses würde ihre asylbeachtliche Verfolgung in Algerien belegen können. Eingereicht wurde das Originalurteil des Gerichts von E._______ vom 8. März 2008, aus dessen Sachverhaltsfeststellung hervorgeht, dass die Gesuchstellerin aus ihrem Elternhaus [Waren] entwendet und dem Gesuchsteller übergeben habe. Die anfängliche Anzeige wegen Diebstahls sei in der Folge von ihrem Vater zurückgezogen worden, weshalb die beiden Gesuchstellenden in Abwesenheit ausschliesslich wegen des Delikts "Verbergen gestohlener Waren" gemäss Art. 387 des algerischen Strafgesetzbuches zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung und einer Geldstrafe von 20'000 algerische Dinar verurteilt worden seien. Das Urteil wurde von der Mutter des Gesuchstellers in Algerien erhältlich gemacht und von ihr am 14. September 2014 von Algerien per DHL Express versandt. C. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefaxverfügung vom 9. Dezember 2014 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG provisorisch aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG, (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Tschannen/ Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen beziehungsweise des Nachreichens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die am 3. Dezember 2014 eingereichte Eingabe erweist sich damit formal hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Allgemein gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Ferner bilden nachträglich erfahrene erhebliche Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufgefundene entscheidende Beweismittel insbesondere nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie, in sinngemässer Anwendung, Art. 125 BGG i.V.m. Art. 45 VGG). Es geht also um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist also namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2008, Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Seiler/ von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2007, Art. 123 N. 8-11). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N. 12). 3.2 Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtlichen Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu verlaufen. Mit anderen Worten wird zu untersuchen sein, ob die im Urteil vom 7. Mai 2014 getroffene Feststellung, die Gesuchstellenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, da im vorliegenden Fall die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne eines Politmalus darstelle, vor dem Hintergrund der neuen Tatsachen und Beweismittel Bestand haben kann. 3.3 Dazu gilt es festzustellen, dass dem übersetzten Urteil zwar tatsächlich zwei in den bisherigen Verfahren nicht bekannte und in diesem Sinne prozessual neue Sachverhaltselemente zu entnehmen sind, die sich vor Abschluss der vorangegangenen Verfahren verwirklicht haben sollen: Einerseits, dass die Gesuchstellerin ihren Vater bestohlen und das Diebesgut dem Gesuchsteller anvertraut hat, was eine Verletzung von Art. 350 des algerischen Strafgesetzbuches (Randtitel: "Vols et extorsions") darstellen dürfte; eine Verurteilung aufgrund dieser Bestimmung resultierte jedoch nicht, gemäss Strafurteil, weil der Vater der Gesuchstellerin seine am 27. Dezember 2006 eingereichte Diebstahlsanzeige zurückgezogen hat. Anderseits, dass beide Gesuchstellenden wegen Hehlerei (Art. 387 des algerischen Strafgesetzbuches: "Le recel de choses") in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und einer Geldstrafe von 20'000 DA verurteilt worden sind. Weder zum Diebstahl noch zur Hehlerei sind den Akten des vorgängigen Verfahrens Anhaltspunkte zu entnehmen. Indes muss, die Echtheit des Urteils vorausgesetzt, davon ausgegangen werden, dass beide Straftaten stattgefunden haben und die Gesuchstellenden sie im Asylverfahren bewusst - da sie ja wohl nicht glauben machen wollen, sie hätten ihre Taten vergessen - verschwiegen haben. Dazu passt, dass im Revisionsgesuch die tatsächliche Begehung dieser Delikte nicht bestritten wird. Ferner kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Gesuchstellenden bereits während des Beschwerdeverfahrens E-5594/2013 Nachforschungen angestellt, um die Höhe der tatsächlich ausgefällten Strafe - nach damaliger Behauptung sei die Verurteilung sei wegen Entführung und Urkundenfälschung erfolgt - mit Beweismitteln zu belegen, was gemäss angerufener Bestimmung aber Voraussetzung dieses Revisionsgrundes darstellt. Als Begründung, weshalb das neue Beweismittel von den Gesuchstellenden unverschuldeterweise nicht bereits im vorgängigen Verfahren beigebracht worden sei, wird einzig die subjektive Angst des Gesuchstellers für sich und seine in Algerien verbliebene Familie vor Verfolgung durch die algerischen Behörden angeführt. Zudem seien ihm die Wichtigkeit der Originaldokumente und die Ernsthaftigkeit der Sachlage nicht klar vor Augen geführt worden (so auf S. 3 des Revisionsgesuchs). Dies vermag in keiner Weise zu überzeugen. Vielmehr ist, da die Möglichkeit, dass sie von ihrem deliktischen Handeln keine Kenntnis hatten, ausscheidet, davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden die begangenen Delikte Diebstahl und Hehlerei absichtlich verschwiegen haben und deshalb auch keine Anstrengungen unternommen haben, die deswegen eingeleitete Strafverfolgung und wegen Hehlerei erfolgte Verurteilung zu belegen. Folglich bestehen offensichtlich keine Hinweise darauf, dass es die Gesuchstellenden aus entschuldbaren Gründen unterliessen, das Bundesverwaltungsgericht über diese Tatsachen im vorgängigen Verfahren zu informieren beziehungsweise sich das nun vorgelegte Urteil zu beschaffen. Den Gesuchstellenden muss deshalb eine unsorgfältige Prozessführung vorgeworfen werden, weshalb unter Verweis auf die generellen Ausführungen in E. 3.1 eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auszuschliessen ist. 3.4 Aber selbst wenn entschuldbare Gründe für die (verspätete) Nachreichung des Beweismittels vorgelegen hätten, erwiese sich dieses als revisionsrechtlich unerheblich. Inhaltlich kann dem Urteil nämlich nicht entnommen werden, inwiefern die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Mai 2014, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellenden wegen des in Abwesenheit verkündeten Urteils mit einem Politmalus zu rechnen hätten, nunmehr keinen Bestand mehr haben soll. Es ist weiterhin keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive erkennbar, welches das Gericht zu einer verschärften Bestrafung veranlasst haben könnte. Das Strafurteil vermag auch die Beweisgrundlage des seinerzeitigen Bundesverwaltungsgerichtsurteils nicht derweise zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhaltes ein für die Gesuchstellenden wesentlich günstiger Entscheid wahrscheinlich ist. So ist zwar richtig, dass im Bundesverwaltungsgerichturteil vom 7. Mai 2014 (in E. 6.4.2) festgestellt worden war, dass das gegen den Gesuchsteller ergangene Strafurteil nicht vorliege, weshalb die Höhe der ausgesprochenen Strafe nicht bekannt sei, womit keine konkreten Anhaltspunkte für eine unverhältnismässige Bestrafung vorlägen. Mit der Einreichung des Urteils, welches wie erwähnt die Verurteilung wegen anderer Straftatbestände als in den Vorverfahren behauptet zum Gegenstand hat, ist zwar die Höhe der gefällten Strafe nunmehr bekannt, doch kann damit mitnichten - wie im Revisionsgesuch geltend gemacht wird (S. 4) - belegt werden, dass eine unverhältnismässige Bestrafung und somit eine asylbeachtliche Verfolgung beziehungsweise ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen würde. Einerseits sehen in der Schweiz die Tatbestände für Diebstahl (Art. 139 StGB) und für die vorliegend in Frage stehende Hehlerei (Art. 160 StGB) eine maximale Strafandrohung von zehn Jahren Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe vor. Andererseits ist die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit seinen gesamten Ausführungen zur vorliegenden Asylunbeachtlichkeit der geltend gemachten Strafmassnahmen zu betrachten. Damit fehlt den von den Gesuchstellenden geäusserten Furcht vor illegitimer Inhaftierung verbunden mit unrechtmässigen Haftbedingungen und Folter nach wie vor eine konkrete Grundlage, da kein relevantes Verfolgungsinteresse der Behörden erkennbar ist (vgl. E. 6.4.2 des Urteils E-5594/2013 vom 7. Mai 2014). Den Gesuchstellenden droht entgegen ihrer revisionsweise geltend gemachten Ausführungen offenbar auch keine menschenrechtswidrige Behandlung in ihrem Heimatstaat. Vorliegend ist insbesondere zu beachten, dass gemäss Art. 326 der algerischen Strafprozessordnung eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, so dass die Verurteilung der Gesuchstellenden in Abwesenheit keine offenkundige Rechtsverweigerung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK darstellt (dazu im Unterschied der Sachverhalt im zur Publikation vorgesehene Urteil E-7321/2013 vom 3. Juli 2014, E. 8 und E. 11) und in Anbetracht des viel tieferen Strafantrags der Staatsanwaltschaft - nämlich lediglich zwei Jahre Freiheitsstrafe und eine Busse von 100'000 DA - anzunehmen ist, dass das Gericht im wiederaufzunehmenden Strafverfahren nicht die Maximalstrafe aussprechen wird.
4. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass mit dem am 3. Dezember 2014 eingereichten Gesuch keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-5594/2013 vom 7. Mai 2014 ist demzufolge abzuweisen.
5. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 126 BGG gegenstandslos, und der mit Verfügung vom 8. August 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp ist aufzuheben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen, und die Kosten von Fr. 1200.- sind den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Der mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: