Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder reisten am 17. September 2023 in die Schweiz ein und suchten am 25. September 2023 um Asyl nach. B. Am 18. September 2023 reichte der in der Schweiz wohnhafte Vater der Kinder (N [...]) beim Amt für Migration und Integration des Kantons E._______ ein Familiennachzugsgesuch für die drei Kinder ein. Nachdem die Beschwerdeführerinnen ein Asylgesuch gestellt hatten, wurde das Familiennachzugsverfahren am 17. Oktober 2023 als gegenstandslos abgeschrieben. C. C.a Anlässlich der Anhörung vom 20. November 2023 machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in F._______ in der Provinz G._______ aufgewachsen und habe dort bis zu ihrer Ausreise mit ihren Kindern gelebt. Von ihrem Mann, der in der Schweiz wohne, lebe sie getrennt. In der Türkei sei sie von ihrem Vater unterstützt worden. Beim schweren Erdbeben im Februar 2023 in der Region G._______ sei ihr Vater verstorben. Da sie seither niemanden mehr habe, der sie in der Türkei unterstütze, sei sie mit ihren Kindern legal von Istanbul nach H._______ geflogen und von dort mit Hilfe von Schleppern in die Schweiz gereist. Das Sorgerecht für die Kinder habe sie vor einem Jahr auf den Vater der Kinder übertragen, damit diese eine bessere Zukunft bekommen könnten. Sie könne nicht in die Türkei zurück, da sie dort kein Umfeld zum Leben mehr habe. Weiter sei es nicht möglich, drei Mädchen in der Türkei aufzuziehen, da Frauen dort keine Rechte hätten. Zudem lebe der Vater der Kinder in der Schweiz. C.b Die älteste Tochter (Beschwerdeführerin 2) wurde gleichentags ebenfalls zu den Asylgründen befragt. Sie machte geltend, dass nach dem Erdbeben alle Häuser zerstört gewesen seien und es ihnen psychisch sehr schlecht gegangen sei. Sie seien nach I._______ umgezogen, um das Schuljahr abzuschliessen. Da sie auch in I._______ niemand unterstützt habe, seien sie wieder nach F._______ zurückgekehrt. Sie habe in der Türkei keine Zukunft und keine Arbeit. Sie habe dort niemanden, der sie unterstütze. Sie habe auch Angst vor weiteren Erdbeben. Zu ihrem Vater habe sie eine gute Beziehung. C.c Es wurden die Identitätskarten und die Reisepässe der Beschwerdeführerinnen 2-4 im Original, eine Verfügung des Familiengerichts F._______ betreffend die Übertragung des Sorgerechts auf den Kindsvater vom (...) 2022 (inkl. Übersetzung und Begleitschreiben des Rechtsvertreters) sowie diverse Fotos der Beschwerdeführerinnen 2-4 mit dem Kindsvater eingereicht. D. Mit Verfügung vom 22. November 2023 teilte die Vorinstanz die Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zu. E. Mit Schreiben vom 26. März 2025 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 zur Beantwortung weiterer Fragen auf, hauptsächlich zur Sorgerechtsregelung und zur familiären Situation. Die Fragen wurden mit Schreiben vom 17. April 2025 beantwortet. F. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 - eröffnet am 24. Juni 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. G.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des angefochtenen Asylentscheids sowie die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls. Eventualiter beantragten sie unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G.b Mit der Beschwerde wurden drei Referenzschreiben von Lehrpersonen betreffend die Beschwerdeführerinnen 2-4 eingereicht. H. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 bestätigte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten können. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2025 wies der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, da es sich bei den geltend gemachten schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensumständen nach dem Erdbeben und den fehlenden Perspektiven in der Heimat nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Asylgründe handle (vgl. a.a.O. Ziff. II). Die Beschwerde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Auswirkungen des schweren Erdbebens vom 6. Februar 2023 sowie bessere Zukunftsaussichten in der Schweiz begründen keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Insbesondere ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf Vorkommnisse, welche die in der Beschwerde vorgebrachte frauenspezifische Gefährdung begründen könnten. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle der Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin-nen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-rerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in die von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Gebiete ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit umfassender und zutreffender Begründung für zumutbar. Die Beschwerde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerinnen darin hauptsächlich den Sachverhalt wiedergeben und auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale Situation in der Türkei eingehen. Die Beschwerdeführerin 1 ist eine knapp (...)-jährige Frau, die in der Türkei aufgewachsen ist und dort unter anderem in einer (...)-Firma gearbeitet hat. Ihre älteste Tochter ist inzwischen volljährig und damit grundsätzlich wirtschaftlich unabhängig. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, sie hätten in der Türkei keine nahen Verwandten mehr und die Schwester der Beschwerdeführerin 1 sei nicht in der Lage, sie zu unterstützen, handelt es sich um eine nicht untermauerte Parteibehauptung. Die Beschwerdeführerin 1 hat während des Asylverfahrens auf schriftliche Nachfrage der Vorinstanz hin angegeben, dass (...) Schwestern und (...) Tanten mütterlicherseits sowie (...) Onkel väterlicherseits von ihr in der Türkei leben (vgl. SEM-act. 60, Antwort zu Frage 22). Eine Schwester lebt im (...) und eine Tante in der Provinz J._______ (vgl. SEM-act. 33 F11; SEM-act. 60, Antwort zu Frage 23). Es ist somit davon auszugehen, dass innerhalb der Türkei Aufenthaltsalternativen ausserhalb des Erdbebengebiets bestehen. Ausserdem sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Türkei bei Bedarf nicht länger auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer Verwandten im In- und Ausland (insb. der Kindsvater sowie (...) der Beschwerdeführerin 1, die beide in der Schweiz wohnen) zählen dürften, nachdem diese ihnen bereits in der Vergangenheit geholfen haben (vgl. SEM-act. 33 F36; SEM-act. 60, Antwort zu Frage 18). Zudem sind die Beschwerdeführerinnen auf die Möglichkeit der finanziellen und medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, welche sie dabei unterstützen kann, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Wohnung anzumieten und die Zeit bis zum Antreten einer neuen Arbeitsstelle zu überbrücken.
E. 7.3.3 Unter dem Aspekt des Kindswohls sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Die beiden noch minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin 1 sind inzwischen (...) und (...) Jahre alt und befinden sich erst seit drei Jahren in der Schweiz. Sie sind in der Türkei aufgewachsen und haben dort bis zu ihrer Ausreise die Schulen besucht. Sie sind entsprechend mit der Sprache und der Kultur vertraut. Im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerinnen aus der Türkei lebte der Vater der Kinder bereits seit (...) Jahren in der Schweiz, während seine Kinder in dieser Zeit zusammen mit ihrer Mutter in der Türkei gelebt haben (vgl. SEM-act. 33, F20-F23). In dieser Zeit haben der Vater und die Kinder die Beziehung hauptsächlich mittels (Video-) Telefongesprächen gepflegt (vgl. SEM-act. 34, F15, F17). Besuche des Vaters in der Türkei fanden soweit ersichtlich kaum statt. Nach Aussage der Beschwerdeführerin 2 ist er nur nach dem Erdbeben zu ihnen in die Türkei gekommen (vgl. SEM-act. 34, F15-F17). Auch in der Schweiz wohnen die Kinder mit ihrer Mutter zusammen (vgl. SEM-act. 60, Antwort zu Fragen 2 und 3). Für die beiden minderjährigen Kinder ist eine Ausreise mit ihrer Mutter und der inzwischen volljährigen Schwester als Hauptbezugspersonen zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Referenzschreiben der Lehrpersonen über die schulischen Leistungen nichts zu ändern. Zudem können die Kinder den Kontakt zu ihrem Vater weiterhin wie bis vor ihrer Ausreise mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten; er kann sie sodann grundsätzlich jederzeit besuchen. In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, dass es wahrscheinlich sei, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen weiter verschlechtern werde und sie dann nicht mehr in der Lage sein würde, für die Betreuung der Kinder zu sorgen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 sich für allfällige notwendige psychologische Unterstützung bei einer Rückkehr an die medizinischen Einrichtungen in der Türkei wenden kann (vgl. an Stelle vieler Urteil des BVGer E-4714/2024 vom 23. Juni 2026 E. 7.3.2 m.w.H.). Dies gilt auch für allfällige psychische Probleme der Kinder aufgrund des erlebten Erdbebens. Auch könnte die inzwischen volljährige Tochter ihre Mutter unterstützen, beispielsweise bei der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder. Zudem befinden sich die beiden minderjährigen Kinder nicht mehr in einem Alter, in dem eine engmaschige Betreuung notwendig ist.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerinnen über nach wie vor gültige Reisepässe (Beschwerdeführerinnen 2-4) und Identitätsausweise. Im Übrigen obliegt es ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Irene Breitenmoser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5533/2025 Urteil vom 22. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Irene Breitenmoser. Parteien
1. A._______, geboren am (...), sowie deren Kinder,
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder reisten am 17. September 2023 in die Schweiz ein und suchten am 25. September 2023 um Asyl nach. B. Am 18. September 2023 reichte der in der Schweiz wohnhafte Vater der Kinder (N [...]) beim Amt für Migration und Integration des Kantons E._______ ein Familiennachzugsgesuch für die drei Kinder ein. Nachdem die Beschwerdeführerinnen ein Asylgesuch gestellt hatten, wurde das Familiennachzugsverfahren am 17. Oktober 2023 als gegenstandslos abgeschrieben. C. C.a Anlässlich der Anhörung vom 20. November 2023 machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in F._______ in der Provinz G._______ aufgewachsen und habe dort bis zu ihrer Ausreise mit ihren Kindern gelebt. Von ihrem Mann, der in der Schweiz wohne, lebe sie getrennt. In der Türkei sei sie von ihrem Vater unterstützt worden. Beim schweren Erdbeben im Februar 2023 in der Region G._______ sei ihr Vater verstorben. Da sie seither niemanden mehr habe, der sie in der Türkei unterstütze, sei sie mit ihren Kindern legal von Istanbul nach H._______ geflogen und von dort mit Hilfe von Schleppern in die Schweiz gereist. Das Sorgerecht für die Kinder habe sie vor einem Jahr auf den Vater der Kinder übertragen, damit diese eine bessere Zukunft bekommen könnten. Sie könne nicht in die Türkei zurück, da sie dort kein Umfeld zum Leben mehr habe. Weiter sei es nicht möglich, drei Mädchen in der Türkei aufzuziehen, da Frauen dort keine Rechte hätten. Zudem lebe der Vater der Kinder in der Schweiz. C.b Die älteste Tochter (Beschwerdeführerin 2) wurde gleichentags ebenfalls zu den Asylgründen befragt. Sie machte geltend, dass nach dem Erdbeben alle Häuser zerstört gewesen seien und es ihnen psychisch sehr schlecht gegangen sei. Sie seien nach I._______ umgezogen, um das Schuljahr abzuschliessen. Da sie auch in I._______ niemand unterstützt habe, seien sie wieder nach F._______ zurückgekehrt. Sie habe in der Türkei keine Zukunft und keine Arbeit. Sie habe dort niemanden, der sie unterstütze. Sie habe auch Angst vor weiteren Erdbeben. Zu ihrem Vater habe sie eine gute Beziehung. C.c Es wurden die Identitätskarten und die Reisepässe der Beschwerdeführerinnen 2-4 im Original, eine Verfügung des Familiengerichts F._______ betreffend die Übertragung des Sorgerechts auf den Kindsvater vom (...) 2022 (inkl. Übersetzung und Begleitschreiben des Rechtsvertreters) sowie diverse Fotos der Beschwerdeführerinnen 2-4 mit dem Kindsvater eingereicht. D. Mit Verfügung vom 22. November 2023 teilte die Vorinstanz die Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zu. E. Mit Schreiben vom 26. März 2025 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 zur Beantwortung weiterer Fragen auf, hauptsächlich zur Sorgerechtsregelung und zur familiären Situation. Die Fragen wurden mit Schreiben vom 17. April 2025 beantwortet. F. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 - eröffnet am 24. Juni 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. G.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des angefochtenen Asylentscheids sowie die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls. Eventualiter beantragten sie unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G.b Mit der Beschwerde wurden drei Referenzschreiben von Lehrpersonen betreffend die Beschwerdeführerinnen 2-4 eingereicht. H. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 bestätigte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten können. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2025 wies der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, da es sich bei den geltend gemachten schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensumständen nach dem Erdbeben und den fehlenden Perspektiven in der Heimat nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Asylgründe handle (vgl. a.a.O. Ziff. II). Die Beschwerde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Auswirkungen des schweren Erdbebens vom 6. Februar 2023 sowie bessere Zukunftsaussichten in der Schweiz begründen keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Insbesondere ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf Vorkommnisse, welche die in der Beschwerde vorgebrachte frauenspezifische Gefährdung begründen könnten. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle der Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin-nen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-rerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in die von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Gebiete ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit umfassender und zutreffender Begründung für zumutbar. Die Beschwerde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerinnen darin hauptsächlich den Sachverhalt wiedergeben und auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale Situation in der Türkei eingehen. Die Beschwerdeführerin 1 ist eine knapp (...)-jährige Frau, die in der Türkei aufgewachsen ist und dort unter anderem in einer (...)-Firma gearbeitet hat. Ihre älteste Tochter ist inzwischen volljährig und damit grundsätzlich wirtschaftlich unabhängig. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, sie hätten in der Türkei keine nahen Verwandten mehr und die Schwester der Beschwerdeführerin 1 sei nicht in der Lage, sie zu unterstützen, handelt es sich um eine nicht untermauerte Parteibehauptung. Die Beschwerdeführerin 1 hat während des Asylverfahrens auf schriftliche Nachfrage der Vorinstanz hin angegeben, dass (...) Schwestern und (...) Tanten mütterlicherseits sowie (...) Onkel väterlicherseits von ihr in der Türkei leben (vgl. SEM-act. 60, Antwort zu Frage 22). Eine Schwester lebt im (...) und eine Tante in der Provinz J._______ (vgl. SEM-act. 33 F11; SEM-act. 60, Antwort zu Frage 23). Es ist somit davon auszugehen, dass innerhalb der Türkei Aufenthaltsalternativen ausserhalb des Erdbebengebiets bestehen. Ausserdem sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Türkei bei Bedarf nicht länger auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer Verwandten im In- und Ausland (insb. der Kindsvater sowie (...) der Beschwerdeführerin 1, die beide in der Schweiz wohnen) zählen dürften, nachdem diese ihnen bereits in der Vergangenheit geholfen haben (vgl. SEM-act. 33 F36; SEM-act. 60, Antwort zu Frage 18). Zudem sind die Beschwerdeführerinnen auf die Möglichkeit der finanziellen und medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, welche sie dabei unterstützen kann, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Wohnung anzumieten und die Zeit bis zum Antreten einer neuen Arbeitsstelle zu überbrücken. 7.3.3 Unter dem Aspekt des Kindswohls sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Die beiden noch minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin 1 sind inzwischen (...) und (...) Jahre alt und befinden sich erst seit drei Jahren in der Schweiz. Sie sind in der Türkei aufgewachsen und haben dort bis zu ihrer Ausreise die Schulen besucht. Sie sind entsprechend mit der Sprache und der Kultur vertraut. Im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerinnen aus der Türkei lebte der Vater der Kinder bereits seit (...) Jahren in der Schweiz, während seine Kinder in dieser Zeit zusammen mit ihrer Mutter in der Türkei gelebt haben (vgl. SEM-act. 33, F20-F23). In dieser Zeit haben der Vater und die Kinder die Beziehung hauptsächlich mittels (Video-) Telefongesprächen gepflegt (vgl. SEM-act. 34, F15, F17). Besuche des Vaters in der Türkei fanden soweit ersichtlich kaum statt. Nach Aussage der Beschwerdeführerin 2 ist er nur nach dem Erdbeben zu ihnen in die Türkei gekommen (vgl. SEM-act. 34, F15-F17). Auch in der Schweiz wohnen die Kinder mit ihrer Mutter zusammen (vgl. SEM-act. 60, Antwort zu Fragen 2 und 3). Für die beiden minderjährigen Kinder ist eine Ausreise mit ihrer Mutter und der inzwischen volljährigen Schwester als Hauptbezugspersonen zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Referenzschreiben der Lehrpersonen über die schulischen Leistungen nichts zu ändern. Zudem können die Kinder den Kontakt zu ihrem Vater weiterhin wie bis vor ihrer Ausreise mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten; er kann sie sodann grundsätzlich jederzeit besuchen. In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, dass es wahrscheinlich sei, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen weiter verschlechtern werde und sie dann nicht mehr in der Lage sein würde, für die Betreuung der Kinder zu sorgen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 sich für allfällige notwendige psychologische Unterstützung bei einer Rückkehr an die medizinischen Einrichtungen in der Türkei wenden kann (vgl. an Stelle vieler Urteil des BVGer E-4714/2024 vom 23. Juni 2026 E. 7.3.2 m.w.H.). Dies gilt auch für allfällige psychische Probleme der Kinder aufgrund des erlebten Erdbebens. Auch könnte die inzwischen volljährige Tochter ihre Mutter unterstützen, beispielsweise bei der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder. Zudem befinden sich die beiden minderjährigen Kinder nicht mehr in einem Alter, in dem eine engmaschige Betreuung notwendig ist. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerinnen über nach wie vor gültige Reisepässe (Beschwerdeführerinnen 2-4) und Identitätsausweise. Im Übrigen obliegt es ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Irene Breitenmoser Versand: