Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-5533/2024
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024 / N (…).
E-5533/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – iranische Staatsangehörige muslimischen Glaubens – am 11. April 2023 zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz […]-[nach- folgend: SEM-act.] 4/2), dass die Beschwerdeführerin am 26. April 2023 im Rahmen des persönli- chen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) befragt wurde (vgl. SEM-act. 14/3), dass die Vorinstanz mit Ersuchen vom 11. Mai 2023 an die (…) Behörden gelangte (vgl. SEM-act. 15/8), diese das Gesuch nicht beantworteten und das SEM den (…) Behörden am 13. Juli 2023 mitteilte, diese seien für die Durchführung des nationalen Asylverfahrens zuständig (vgl. SEM-act. 17/1), dass das SEM das Dublin-Verfahren am 18. Januar 2024 beendete (vgl. SEM-act. 21/2), dass die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2024 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. SEM-act. 23/16), dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, sie sei in B._______ geboren und aufgewachsen und habe ihr ganzes Leben dort verbracht, dass sie an der Universität (…) ihr «Licence» erlangt und danach mit dem Masterstudiengang «Human Resources Management» begonnen, diesen jedoch nicht abgeschlossen habe, dass sie im Jahr 2016/2017 in einer Apotheke zu arbeiten begonnen habe, nach fünf Jahren zu einer internationalen Firma für Lebensmittel gewech- selt und dort bis zu ihrer Ausreise gearbeitet habe, dass sie (…) 2013 die islamische Ehe mit A. geschlossen habe, diese Ehe aber durch viele Auseinandersetzungen geprägt gewesen sei und sie etwa
E-5533/2024 Seite 3 nach sechs bis sieben Monaten die Scheidung beantragt habe, welche im (…) 2014 vollzogen worden sei, dass während der folgenden Jahre mehrmals Verwandte gekommen seien und eine Versöhnung sowie die erneute Heirat gefordert hätten, dass sie zwei bis drei Tage vor der Ausreise zuletzt etwas von A. gehört habe, dass ihr Ex-Mann im Verkauf von (…)zubehör tätig gewesen sei, sie jedoch vermute, dass er im Geheimen für den Staat gearbeitet habe, dass A. und dessen Familie ihre Familie ständig bedroht hätten, zu ihnen nach Hause gekommen seien und jeweils einen Aufstand gemacht hätten, dass A. ständig versucht habe, sie an der Universität oder bei der Arbeit in Verlegenheit zu bringen, und er sie auch des Öfteren geschlagen habe, dass sie bei einem dieser Vorfälle nach ihrer Scheidung von einem anderen Mann nach Hause gefahren worden sei, A. auf sie gewartet und ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, wobei ihre Nase gebrochen sei, dass des Weiteren A. dafür gesorgt habe, dass der Laden ihres Vaters ver- siegelt worden sei, und es verschiedene Vorfälle gegeben habe, bei wel- chen A. ihrem Vater sowie ihrem Bruder gegenüber Gewalt angewendet habe, dass sie mit ihrer Familie nach C._______ geflüchtet sei, sie aber die Be- fürchtung gehabt habe, dass A. sie auch dort ausfindig machen würde, weshalb sie wieder in den Iran zurückgereist sei, dass A. zudem gedroht habe, er werde dafür sorgen, dass während der Demonstrationen auf sie und ihre Familie geschossen werde, dass A. weiter versucht habe, ihr und ihrer Familie Probleme mit der Re- gierung zu bereiten, dass sie im (…) 2022 zusammen mit ihrer Familie das erste Mal nach D._______ ausgereist sei, wo ihnen im Hotel von einem Mann mitgeteilt worden sei, dass A. sie auch in D._______ ausfindig machen werde, wo- raufhin sie in den Iran zurückgekehrt seien,
E-5533/2024 Seite 4 dass einige Tage nach ihrer Rückreise aus D._______ ihr Bruder mehrmals beim E._______ habe vorsprechen müssen, man ihn über seine Teilnahme an den Demonstrationen/Sitzstreiks und über die D._______ ausgefragt und ihm vorgeworfen habe, auch in D._______ an Demonstrationen teilge- nommen zu haben, dass A. und dessen Bruder sie nach ihrer Rückreise aus D._______ auf der Strasse vor ihrer Arbeitsstelle angegriffen hätten, weshalb sie habe operiert werden müssen, dass sie und ihre Familie von D._______ für den Zeitraum vom (…) erneut ein Visum erhalten hätten und sie gemeinsam am (…) 2023 legal mit dem Flugzeug von B._______ nach F._______ und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist seien, dass am 4. März 2024 eine Zuteilung ihres Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren erfolgte (vgl. SEM-act. 25/3), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Juli 2024 (eröffnet am 5. August
2024) feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 33/15 f.), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, bezüglich der Ein- und Ausreise in die C._______ falle auf, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin nur etwa eine Woche in C._______ auf- gehalten habe und dann in C._______ auf einmal die Befürchtung gehabt habe, dass A. sie ausfindig machen könne, dass auch die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, sie sei wie- der zurück in den Iran gereist, da C._______ und der Iran gute Beziehun- gen pflegten, A. in C._______ Waren verkauft habe und ihre Familie somit einfach hätte ausfindig machen können, dass sich dabei aber die Frage stelle, weshalb sie von Beginn an überhaupt nach C._______ habe fliehen wollen, dass auch nicht anzunehmen sei, dass A. sie in der ganzen C._______ hätte ausfindig machen können, und es nicht verständlich sei, weshalb sie nicht von C._______ weiter Richtung Europa gereist sei, sondern es
E-5533/2024 Seite 5 bevorzugt habe, zurück in den Iran zu reisen und wieder in ihr Zuhause in B._______ zurückzukehren, dass nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb sie ein weiteres Mal das Risiko auf sich genommen habe, von D._______ in den Iran und insbeson- dere nach B._______ zurückzukehren, zumal sie ohne Weiteres in ein an- deres europäisches Land hätte reisen können, dass ferner nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb sie während der ge- samten Zeit in B._______ wohnhaft gewesen sei und nicht eine innerstaat- liche Aufenthaltsalternative gesucht habe, dass sich ebenfalls die Frage stelle, weshalb sie nicht direkt nach ihrer ers- ten Ankunft in D._______ einen Asylantrag gestellt oder sich an die Behör- den gewandt habe, dass die gemachten Ausführungen darauf hinweisen würden, dass sie nicht aus Angst vor Verfolgung in die C._______ und nach D._______ ge- reist sei, sondern aus anderen Beweggründen, dass insbesondere auffalle, dass die Beschwerdeführerin und Ihre Familie bei den Schilderungen des Vorfalls in D._______ zwar einen fast identi- schen Wortlaut verwendeten und alle dieselben Geschehnisse erwähnten, dass die Ausführungen aber konstruiert wirkten, da diese sehr kurz und linear dargestellt und die Erläuterungen mit äusserst wenigen persönlichen Erfahrungen und Details vorgebracht worden seien, dass im Übrigen nicht nachvollziehbar sei, woher A. gewusst habe, dass sie sich in D._______ respektive in welcher Stadt und gar in welchem Hotel sie sich befunden habe, da sie zu Protokoll gegeben habe, niemand habe von ihrer Reise gewusst, dass merkwürdig anmute, dass auf dem Instagram-Profil ihres Bruders dessen voller Name sowie Wohnort aufgeführt, also die Schweiz, für die Öffentlichkeit ersichtlich sei, dass, angenommen, die Beschwerdeführerin sei in D._______ ernsthaft von ihrem Ex-Mann verfolgt worden, es äusserst nachlässig wäre, ihren Aufenthaltsort so preiszugeben,
E-5533/2024 Seite 6 dass auch ihre Schilderungen bezüglich des Verhaltens von A. gegenüber der Polizei und den Behörden (Zeigen einer Karte und seine Probleme hät- ten aufgehört) nicht zu überzeugen vermöchten, dass sodann nicht nachvollziehbar sei, wie A. in den unterschiedlichen Ab- teilungen des Staates einen solchen Einfluss habe ausüben können, so- dass seine privaten Streitigkeiten mit seiner Ex-Frau und deren Familie, eine Angelegenheit verschiedenster Abteilungen des Staatsapparats ge- wesen wären, dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass sie sich nicht, neben der Mei- nung ihres Dozenten, welcher Rechtsanwalt gewesen sei, eine Zweitmei- nung eingeholt habe, dass es unwahrscheinlich erscheine, dass A. sie und ihre Familie über all die Jahre hinweg schwerwiegend bedroht und dass dieser im Geheimen für den Staat gearbeitet habe, dass der Bericht der Polizeistation betreffend die Entführung ihres Bruders lediglich in Kopie vorliege, mehrheitlich handgeschrieben sei und einen un- erkennbaren Stempel enthalte und somit nicht geeignet sei, die Ausführun- gen betreffend Entführung ihres Bruders zu untermauern, dass eine Operation einer (…) keine Seltenheit sei, der eingereichte Ope- rationsbericht aber keine Hinweise auf externe Gewalteinwirkung aufzeige, dass auch die eingereichten Sprachaufnahmen ohne grossen Aufwand ge- fälscht werden könnten, dass somit ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge- mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anhörung keine Ereignisse zu Protokoll gegeben habe, welche darauf hinwiesen, dass der iranische Staat ihr politischen Aktivismus vorwerfe, was ebenfalls von der Tatsache bezeugt werde, dass sie und ihre Familie mehrmals legal ausgereist seien, sie weder politisch noch religiös aktiv sei und auch ansonsten keine Schwierigkeiten mit den Behörden, dem Militär oder der Polizei gehabt habe,
E-5533/2024 Seite 7 dass die Gegebenheit, dass ihr Bruder beim E._______ aufgrund seiner Protestteilnahmen habe vorsprechen müssen, ihr persönlich kein politi- sches Profil verschaffe, dass sich zudem die Frage stelle, weshalb A. ihr nicht bereits viel früher eine solche Verfolgung angehängt habe, da die Schwierigkeiten mit diesem bereits nach der Scheidung angefangen hätten, dass die Vorbringen somit auch nicht den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten, dass trotz der Proteste und Repressionen gegenwärtig nicht von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt im Iran gesprochen werden könne und der Wegweisungsvollzug in den Iran im Allgemeinen zumutbar sei, dass die Beschwerdeführerin jung und gesund sei, viele Jahre die Schule sowie die Universität besucht und ihr Studium im Bereich «Human Re- sources Management» fast beendet habe, und nichts dagegen spreche, dass sie dieses zu Ende führen könne, dass sie in ihrer Heimat bereits in verschiedenen Berufen tätig gewesen sei und während mehrerer Jahre in einer Apotheke sowie zuletzt in einer internationalen Lebensmittelfirma gearbeitet habe, dass somit nichts gegen einen erneuten Berufseinstieg spreche, dass ihre Eltern finanziell gut aufgestellt seien, ihr Vater viele Jahre als Ge- schäftsmann tätig gewesen sei und sie weiterhin über ein umfangreiches soziales Netzwerk im Iran verfüge, dass ihre Familie weiterhin in Kontakt mit der Verwandtschaft stehe und auch sie selber noch mit mehreren Freundinnen Kontakt habe, dass sie somit über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat verfüge, welches sie im Bedarfsfall unterstützen könne, dass sie in medizinischer Hinsicht an (…) leide, sie im Iran einen diesbe- züglichen Eingriff gehabt habe und daher davon ausgegangen werden könne, eine allfällig notwendige Weiterbehandlung sei auch in ihrer Heimat möglich, dass daher der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
E-5533/2024 Seite 8 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, dass zudem festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs- sig, unzumutbar oder unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuord- nen sei, dass ihr ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechts- beistand beizuordnen sei, dass die Beschwerdeführerin darin im Wesentlichen ausführt, das SEM verkenne die Schwere und Systematik der von ihr erlittenen Übergriffe, da die Verfolgungen ihr Leben in einer Weise beeinträchtigt hätten, dass sie keinen normalen Alltag mehr habe, dass die stattgefundene Verfolgung nicht nur auf familiäre Differenzen zu- rückzuführen sei, sondern auch dazu gedient habe, sie politisch einzu- schüchtern und zu unterdrücken, dass die iranischen Behörden in Fällen, die das Regime beträfen, nicht schutzwillig seien, zumal sie diesbezüglich mehrfach die Polizei einge- schaltet und Anzeige erstattet habe, sie aber ignoriert worden sei, dass sie kürzlich erfahren habe, ihr Widersacher habe eine Aufnahme bei den iranischen Behörden eingereicht, welche ihren Vater an einer regime- kritischen Demonstration im Iran zeige, dass ferner ihre Ausführungen anlässlich ihrer Anhörung glaubhaft gewe- sen seien, dass eine Rückkehr in den Iran für sie eine erhebliche Gefahr darstelle, da A. ein Dossier über ihre Familie habe erstellen lassen, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. September 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und der Be- schwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
E-5533/2024 Seite 9 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass das vorliegende Verfahren mit den Verfahren E-5527/2024 (G._______ und H._______, N […] [Eltern der Beschwerdeführerin]) und E-5535/2024 (I._______, N […] [Bruder der Beschwerdeführerin]) zeitlich koordiniert, im gleichen Spruchkörper behandelt und die entsprechenden Akten beigezogen werden, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-5533/2024 Seite 10 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II und Zusammen- fassung oben), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung ausführte, es stelle sich einerseits die Frage, wes- halb die Beschwerdeführerin nach C._______ eingereist sei, dann plötzlich die Befürchtung gehabt habe, von A. ausfindig gemacht zu werden, und nach etwa einer Woche wieder in den Iran zurückgereist sei, obschon nicht anzunehmen sei, dass A. sie nicht in der ganzen C._______ hätte ausfindig machen können respektive sie anstatt in den Iran auch direkt nach Europa hätte reisen können, dass die Beschwerdeführerin darauf in ihrer Beschwerde erwidert, sie sei in der Hoffnung, einen sicheren Weg finden zu können, nach C._______ gegangen, habe sich jedoch aus Angst, von A. ausfindig gemacht zu wer- den, zur Rückkehr in den Iran entschieden, dass die Rückreise in den Iran vorliegend – der Vorinstanz folgend – nicht nachvollziehbar erscheint, zumal die Beschwerdeführerin aus Angst, in C._______ von A. verfolgt zu werden, wieder in den Iran zurückreiste, wo sie aber ihren Angaben zufolge bereits in der Vergangenheit schon von A. verfolgt worden sei, dass sie auch mit ihren Ausführungen in der Beschwerde, sie habe ständig unter Stress und Angst leben müssen und es sei klar, dass man unter sol- chen Bedingungen oft nicht logisch denken könne, diesbezüglich keine Klarheit zu schaffen vermag, dass ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin nach D._______ ausgereist ist, von dort aber wieder nach B._______ – an ihre angestammte Wohnadresse – zurückkehrte, obschon sie gemäss eigenen Angaben im Iran verfolgt werde,
E-5533/2024 Seite 11 dass die Beschwerdeführerin daher mit Blick auf ihre Ein- und Ausreisen in den beziehungsweise aus dem Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung durch A. nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass mangels Glaubhaftmachung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung zwar grundsätzlich auf die Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht ein- gegangen werden muss, dass aber trotzdem festzuhalten ist, dass der iranische Staat schutzwillig und schutzfähig ist und es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre, bei einer Verfolgung durch Drittpersonen die iranischen Behörden um Schutz zu ersuchen (vgl. Urteil des BVGer D-4064/2021 vom 18. Juni 2024 E. 7.1), was sie aber vorliegend nicht getan hat, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass betreffend Wegeweisungsvollzug auf Ziffer III der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden kann (vgl. auch Zusammenfassung oben) und
E-5533/2024 Seite 12 die Beschwerdeführerin dem in ihrer Beschwerde nichts Substantiiertes entgegenhält, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5533/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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